TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/31 2006/12/0035

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
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  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
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  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
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  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
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  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
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  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
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  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. LDG 1984 § 12 heute
  2. LDG 1984 § 12 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. LDG 1984 § 12 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  8. LDG 1984 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  10. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  11. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. LDG 1984 § 12 heute
  2. LDG 1984 § 12 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. LDG 1984 § 12 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  8. LDG 1984 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  10. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  11. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GH in N, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 2006, Zl. Bi-010369/5-2006, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GH in N, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 2006, Zl. Bi-010369/5-2006, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer stand als Hauptschuloberlehrer bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Jänner 2006 in einem (aktiven) öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er unterrichtete zuletzt an der Polytechnischen Schule ("PTS") X.Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer stand als Hauptschuloberlehrer bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Jänner 2006 in einem (aktiven) öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er unterrichtete zuletzt an der Polytechnischen Schule ("PTS") römisch zehn.

     Mit "Disziplinarerkenntnis" vom 8. März 2005 erkannte die

Disziplinarkommission, Senat für Landeslehrer für die Hauptschulen

und Polytechnischen Schulen, beim Bezirksschulrat Grieskirchen den

Beschwerdeführer

     "I. ... schuldig,

     als Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten nicht darauf

Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in

die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten

bleibt, indem er die ihm in Erfüllung der Aufgabe der

österreichischen Schule zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit

anvertraute, minderjährige Schülerin Kerstin W. in deren sexueller

Integrität, deren Achtung und Würde verletzt hat, dadurch dass er

     1. am 7. Juni 2004 im Handel-Büro-Raum der PTS X während der

Englisch-Schularbeit zweimal mit seinem Genitalbereich den linken,

über den Rand der Schulbank hinausragenden Ellbogen der Schülerin

Kerstin W. berührt und leicht dagegen gedrückt hat, und

     2. Mitte Juni 2004 im Computerraum der PTS X während der

Unterrichtszeit mit seinem Handrücken die Brust der Schülerin

Kerstin W. berührt hat,

     wodurch er in allen oa. Tatumschreibungen gegen die

allgemeinen Dienstpflichten des Landeslehrers ... verstoßen und

damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz 1984 ... begangen hat.

II. Gemäß den §§ 70 Abs. 1 Z. 4, 71 und 95 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ... wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. römisch zwei. Gemäß den Paragraphen 70, Absatz eins, Ziffer 4, 71 und 95 Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ... wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

     III. Gemäß § 86 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

... wird dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Ersatz

der Verfahrenskosten einschließlich der Reisegebühren ... auferlegt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Erledigung vom 4. Mai 2005 ersuchte der Landesschulrat für Oberösterreich Dr. H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, den Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer sei Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren. Gegen die über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung habe er Berufung erhoben. Nunmehr seien im Verfahren in der Disziplinaroberkommission auf Grund der aktenkundigen Vorfälle sowie Umstände im persönlichen Kontakt Zweifel an seiner Dienstfähigkeit aufgetreten. Weiters ersuchte die belangte Behörde im Hinblick auf das laufende Disziplinarverfahren um Stellungnahme zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen.

In seinem "psychiatrischen Gutachten" vom 24. Mai 2005 gelangte Dr. H - auf der Grundlage von Beweisergebnissen "aus dem Disziplinarakt", eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer ("psychopathologischer Befund") und eines Telefonats mit dem Schulleiter, Direktor St. - zu folgender "Beurteilung":

"Das Gespräch bietet insgesamt keine Hinweise für eine psychische Störung, die Krankheitswert erreicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht war, einen psychisch gesunden Eindruck zu hinterlassen und möglicherweise die Offenheit im Gespräch dadurch beeinträchtigt war.

Die Vorfälle, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, wurden nur am Rand angesprochen. Im Gespräch entstand nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle kritisch reflektiert. Er neigt eher dazu, den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen in Frage zu stellen und die Probleme bei anderen zu suchen.

Die grenzüberschreitenden Verhaltensweisen, die Anlass für die Begutachtung sind, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überwiegend auf Persönlichkeitsfaktoren zurückzuführen. Die Anamnese spricht für eine histrionische und/oder narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Eine Persönlichkeitsdiagnostik ist aber auf der Basis eines klinischpsychiatrischen Gesprächs allein nicht mit ausreichender Sicherheit möglich. Ich empfehle daher zusätzlich eine klinisch/psychologische Untersuchung.

Bei der Begutachtung war der Beschwerdeführer sichtlich durch die Ereignisse des letzen Jahres mitgenommen. Die derzeit vorliegenden Beschwerden sind als Reaktionen auf die Suspendierung, die angedrohte Entlassung und das Disziplinarverfahren zu sehen und durchaus nachvollziehbar.

Die Schilderung der Situation im Frühjahr 2004 bietet Hinweise für einen hypomanischen Zustand, die aber nicht ausreichen, um mit ausreichender Sicherheit eine psychiatrische Erkrankung zu diagnostizieren. Die Anamnese bietet auch keine Hinweise für Stimmungsschwankungen in der Vergangenheit, die den Verdacht auf eine affektive Erkrankung erhärten könnten. Unter Hypomanie versteht man einen leicht gehobenen Gemütszustand. In der Hypomanie ist das Selbstbewusstsein gesteigert, der Rededrang erhöht. Das Verhalten ist extrovertiert und grenzüberschreitend. Die üblichen sozialen Hemmungen und Bremsmechanismen sind herabgesetzt. Mögliche negative Verhaltenskonsequenzen werden ignoriert.

Ein solcher hypomanischer Zustand ist eine mögliche Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit trotz seines Bemühens, Anzüglichkeiten und Grenzüberschreitungen gegenüber Mädchen zu verhindern, in diese Richtung auffällig wurde. Ein krankheitswertiges, voll ausgeprägtes manisches Zustandsbild kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war allenfalls leicht beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben.

Zusammenfassung:

Die Dienstpflichtverletzungen sind in erster Linie in Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung zu sehen. Es gibt Hinweise, dass eine psychische Veränderung vorlag, die mit einer gewissen Enthemmung verbunden war und die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, leicht beeinträchtigte. Eine psychische Störung, die Unzurechnungsfähigkeiten begründen könnte, lag aber mit Sicherheit nicht vor.

So wie sich die Situation derzeit darstellt, ist der Beschwerdeführer auf Grund problematischer Persönlichkeitszüge nicht in der Lage, die dem Landeslehrer übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig ist beruht nicht auf der Diagnose einer psychischen Erkrankung sondern auf einer Persönlichkeitsstörung, die Einfluss auf den Umgang mit Schülern und Kollegen hat. Im Hinblick auf die Tragweite dieser Einschätzung empfehle ich, zusätzlich zur psychiatrischen Einschätzung den Befund durch eine testpsychologische Untersuchung abzusichern."

In der Folge ersuchte der Landesschulrat für Oberösterreich mit Erledigung vom 7. Juni 2005 Dr. M, Klinischer Gesundheitspsychologe, den Beschwerdeführer einer klinischpsychologischen Persönlichkeitsdiagnostik - wegen aufgetretener Zweifel an dessen Dienstfähigkeit - zu unterziehen.

Dr. M gelangte in seinem "klinisch-psychologischen Befund" vom 11. Juni 2005 zu folgender "Zusammenfassung":

"Zusammenfassung

Bei dem Beschwerdeführer besteht gegenwärtig und bestand wohl auch in der Vergangenheit keine umschriebene psychische Störung, durch die sein Verhalten erklärbar wäre.

Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. H eine histrionische und/oder narzisstische Persönlichkeitsstörung anzunehmen, die definitionsgemäß auch zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstverletzungen bestanden hat. Dies bedeutet, dass ohne bekannte zusätzliche akute Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der bekannten Vorfälle die volle Zurechnungsfähigkeit gegeben war.

Grundsätzlich kann auch bei einer Persönlichkeitsstörung durch eine intensive Psychotherapie eine Besserung erreicht werden. Dazu wäre jedoch die volle Einsicht in die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens erforderlich, die derzeit auf Grund seiner Darstellung der erhobenen Beschwerden gegen ihn nicht in ausreichendem Ausmaß gegeben erscheint."

Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 wies die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den eingangs genannten Bescheid vom 8. März 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. ab, gab der Berufung zu Spruchpunkt II. statt, hob die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auf und verhängte statt dessen die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen und erlegte dem Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten auf. Im Rahmen der Strafbemessung ging sie von einer "Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit" und von einer geringeren als von der Disziplinarbehörde erster Instanz angenommenen Schuld des Beschwerdeführers aus. Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 wies die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den eingangs genannten Bescheid vom 8. März 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. ab, gab der Berufung zu Spruchpunkt römisch zwei. statt, hob die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auf und verhängte statt dessen die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen und erlegte dem Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten auf. Im Rahmen der Strafbemessung ging sie von einer "Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit" und von einer geringeren als von der Disziplinarbehörde erster Instanz angenommenen Schuld des Beschwerdeführers aus.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 setzte der Landesschulrat für Oberösterreich den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass aufgrund der beiden eingeholten Sachverständigengutachten, die ihm mit diesem Schreiben übermittelt würden, hervorgehe, dass aufgrund seines Persönlichkeitsbildes mit der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei, weshalb beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. August 2005 in den Ruhestand zu versetzen.

In seiner Eingabe vom 5. August 2005 sprach sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die in telefonischem Weg gepflogenen Erhebungen durch Dr. H und im Kern gegen die angekündigte Ruhestandsversetzung aus und legte am 9. September 2005 zum Nachweis seiner Dienstfähigkeit das Gutachten des (allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten) Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. L, vor.

"Befund und Gutachten" Dris. L vom 6. September 2005 lauten:

"Vorgelegt wurden der Disziplinarakt sowie die beiden genannten Vorgutachten. Das Gutachten stützt sich auf eine lange Unterredung und Untersuchung unter Einschluss eines Rorschachtests. Wegen des unmittelbar bevorstehenden eigenen Abreisetermins zu einem Auslandsurlaub kann wie folgt Stellung genommen werden; ein ausführliches Gutachten ist nachreichbar.

1.) Der 52-jährige Beschwerdeführer befindet sich derzeit wegen des leidvoll erlebten 14 Monate andauernden Disziplinarverfahrens in einer schweren emotionalen Krise. Es besteht derzeit eine schwere Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) vorwiegend aus Depression und Angst bestehend kaum mit dissoziativen Symptomen. Die primäre Persönlichkeitsstruktur kann jetzt mit Sicherheit nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer über mehr als 20 Jahre als Lehrer tätig war, kann eine schwerwiegende Störung nicht vorgelegen haben.

2.) Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich subjektiv als Opfer von Verleumdungen und Intrigen selbst erlebt; ob dies den Tatsachen entspricht, bzw. über die Objektivität der Vorwürfe kann sich weder ein Psychiater noch ein Psychologe eine eigene Beurteilung erlauben.

3.) Zu den beiden Vorgutachten muss kritisch eingewendet werden, dass mit der Diagnose einer histrionischen und/oder narzisstischen Persönlichkeitsstruktur etwas Unwesentliches so hergestellt wird, als könnte man daraus Dienstuntauglichkeit eines Lehrers ableiten. Ein gewisser Prozentsatz der Durchschnittsbevölkerung haben derartige Persönlichkeitszüge. Da narzisstische Personen einen sehr hohen Geltungsdrang haben und eine gewisse Kälte und Härte in der Durchsetzung ihrer Interessen oftmals aufbringen können, finden sich narzisstische Persönlichkeiten oft in beruflichen Spitzenpositionen z.B. der Politik, Wirtschaft, mit Sicherheit auch bei hochrangigen Beamten. Ähnliches gilt für histrionische Menschen, die vor allem dadurch gekennzeichnet sind, dass sie sich nur dann wirklich wohl fühlen, wenn sie im Mittelpunkt stehen. Derartige Persönlichkeitstypen finden sich auch in fast allen Berufen, am häufigsten wahrscheinlich unter Schauspielern, ev. auch Priestern, sicherlich auch unter Lehrern. Eine Gleichsetzung dieser beiden Persönlichkeitstypen mit Berufsunfähigkeit zum Lehrer ist an sich unsachlich, bzw. wären bei dem Beschwerdeführer diese Persönlichkeitsmerkmale derartig ausgeprägt, dass von einer 'Persönlichkeitsstörung' zu sprechen ist, dann hätte sich dies am Beginn seiner Berufskarriere wesentlich mehr äußern müssen als jetzt, da mit höherem Lebensalter Persönlichkeitsstörungen abklingen bzw. die Symptome sich abschwächen."

Mit Note vom 29. September 2005 ersuchte der Landesschulrat für Oberösterreich erneut Dr. H um die Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Erstellung eines Gutachtens.

In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer den Antrag auf seine sofortige Indienststellung, da die vorläufige Suspendierung vom 25. August 2005 mit dem "Verhandlungsbeschluss" (gemeint wohl: Bescheid der Disziplinaroberkommission) vom 15. Juli 2005 beendet worden sei. Zudem wurde ein weiteres Gutachten Dris. L vom 10. Oktober 2006 vorgelegt, das nach kurzer Beschreibung der Person des Beschwerdeführers und Wiedergabe der Ergebnisse eines Rohrschachtests in seinem Gutachtensteil ieS lautet:

"Beim 52-jährigen Beschwerdeführer besteht jetzt der Befund einer zumindest mittelschweren Depression im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), ausgelöst durch die Vorwürfe, der Verurteilung im Disziplinarverfahren und der Konfrontation mit der behaupteten Dienstunfähigkeit.

Es ist grundsätzlich schwierig, in einem solchen Zustand die ursprüngliche Persönlichkeit zu rekonstruieren, zumal wenn Auskunftspersonen und die Möglichkeit einer Außenanamnese fehlen. Diese Schwierigkeit gilt naturgemäß für die beiden Vorgutachter in derselben Weise wie für das eigene Gutachten.

Vieles aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers spricht dafür, dass narzisstische wie auch histrionische Persönlichkeitszüge wohl vorgelegen haben können. Er spielte offenbar die Rolle eines 'flotten Junggesellen' mit vielen Interessen und Kontakten. Dass jedoch diese ursprüngliche Persönlichkeit das Ausmaß einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung erreicht hat, ist nicht anzunehmen. Definitionsgemäß müssen 'Persönlichkeitsstörungen' in der Kindheit oder Adoleszenz (d.h. Jugend) einsetzen, von prägnanten Verhaltensstörungen begleitet werden, zur gestörten sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit führen und sind oftmals mit persönlichem Leid verbunden.

Der tatsächliche Lebenslauf von dem Beschwerdeführer passt nicht in dieses Schema. Die Schwierigkeiten hätten schon zu Beginn einer Karriere als Lehrer auftreten müssen, sofern die Diagnose 'Persönlichkeitsstörung' zutrifft. Darüber hinaus ist nochmals darauf zu verweisen, dass im Laufe des Lebens die Symptome von Persönlichkeitsstörungen langsam zurücktreten und oftmals im 5. Lebensjahrzehnt sehr weitgehend ausklingen."

Hierauf veranlasste der Landesschulrat für Oberösterreich eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. H, der in seinem psychiatrischen (Ergänzungs-)Gutachten vom 5. November 2005 - basierend auf den vorliegenden Befunden und einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 3. November 2005 - zu folgendem psychopathologischen Befund gelangte:

"Der Beschwerdeführer war in allen Qualitäten orientiert und bei klarem Bewusstsein. Er war nur sehr eingeschränkt kontaktbereit und weitgehend unkooperativ. Ein Gespräch kam kaum zu Stande, weil der Beschwerdeführer die gestellten Fragen so kurz und so knapp wie möglich oder gar nicht beantwortete. In affektiver Hinsicht wirkte der Beschwerdeführer sehr angespannt, er reagierte emotional kaum bzw. gereizt. Das Gespräch bot keine Hinweise für formale Denkstörungen, für inhaltliche Denkstörungen im Sinn von Wahnphänomenen, oder Halluzinationen."

Sodann gelangte Dr. H zu folgender "Beurteilung":

"In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5.08.2005 werden in erster Linie juristische Fragen angesprochen. Aus psychiatrischer Sicht ist dazu lediglich festzuhalten, dass das Telefonat mit Herrn Direktor St. am 24.05.2005 darauf abzielte, den Verdacht einer phasenhaft verlaufenden manischen Symptomatik zu erhärten oder zur entkräften. Inhalt dieses Telefonates waren daher Fragen nach eventuellen Krankheitssymptomen, die für die psychiatrische Einschätzung relevant hätten sein können. Der ursprüngliche Verdacht auf eine bipolare affektive Störung wurde aber nicht erhärtet.

Die Vorwürfe, die Inhalt des Disziplinarverfahrens waren, wurden weder in diesem Telefonat besprochen noch in meinem Gutachten beurteilt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie mein Gutachten vom 24.5.2005 in ein schwebendes Disziplinarverfahren eingreifen könnte.

Zum Gutachten Dris. L:

Herr Professor L bestätigt, dass 'histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge vorgelegen haben könnten', es wird lediglich bezweifelt, dass das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht wird und dass diese Persönlichkeitsfaktoren Auswirkungen auf die Diensttauglichkeit haben. Auffällig ist, dass im Gutachten Dris. L keine konkreten Aussagen zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu finden sind.

Zur Diagnose ist zu sagen, dass eine kombinierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Das bedeutet, dass die Kriterien für eine der Persönlichkeitsstörungen nicht erfüllt sein müssen, sondern dass eine Kombination verschiedener Merkmale aus dem histrionischen und narzisstischen Bereich vorliegt. Während Dr. M in seinem Befund auf diese Kriterien im Detail eingeht, werden von Herrn Dr. L die diagnostischen Kriterien nicht erwähnt. Es wird auch nicht angesprochen, welche Kriterien nicht erfüllt sein sollen.

Darüber hinaus ist für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht entscheidend, ob die d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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