TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/17 2006/12/0223

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E05200510;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art5;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Erwägungsgrund17;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
BEinstG §6 Abs1a idF 2005/I/082;
BEinstG §71 Abs3 idF 2005/I/082;
BEinstG §7c idF 2005/I/082;
BEinstG §7d idF 2005/I/082;
BEinstG §7f Abs2 idF 2005/I/082;
BEinstG idF 2005/I/082;
EURallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BEinstG Art. 2 § 6 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 6 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.08.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  4. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  8. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  10. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 7c heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7c gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7d heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7d gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7d gültig von 01.05.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  4. BEinstG Art. 2 § 7d gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7f heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7f gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7f gültig von 01.05.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  4. BEinstG Art. 2 § 7f gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m. b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 24. November 2006, Zl. PRB/PEV- 488594/06-A04, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2006 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen, wo er zuletzt in einem sogenannten "Jobcenter" in G verwendet wurde.

Unbestritten ist, dass er im Jahr 2004 an 202 Kalendertagen und im Jahr 2005 an 153 Kalendertagen wegen Krankheit vom Dienst abwesend war.

Laut einer - offenbar im Rahmen eines Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholten - Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 16. Juni 2005, bestehe die Hauptursache für die Minderung der Dienstfähigkeit in Abnützungszeichen an Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit lokaler Bewegungseinschränkung und beginnenden Abnützungszeichen an der rechten Hüfte sowie den Kniegelenken. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen sei nicht möglich. Das Leistungskalkül sei kaum eingeschränkt, überwiegend seien mittelschwere Belastungen möglich. Sämtliche Zwangshaltungen seien überwiegend durchführbar. Der Beschwerdeführer könne besonderen Zeitdruck aushalten, er könne sich überdurchschnittlich psychisch belasten und benötige keine vermehrten Pausen. Laut eigenen Angaben fühle sich der Beschwerdeführer dienstfähig.

Mit Note vom 23. Juni 2005 teilte der Leiter des Personalamtes G dem Beschwerdeführer den Inhalt der Stellungnahme vom 16. Juni 2005 mit. Das amtswegige Verfahren auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 sei eingestellt und dessen Dienststelle davon in Kenntnis gesetzt worden. Abschließend wies er ihn auf die Verpflichtung zur Befolgung von Dienstzuteilungen hin.Mit Note vom 23. Juni 2005 teilte der Leiter des Personalamtes G dem Beschwerdeführer den Inhalt der Stellungnahme vom 16. Juni 2005 mit. Das amtswegige Verfahren auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 sei eingestellt und dessen Dienststelle davon in Kenntnis gesetzt worden. Abschließend wies er ihn auf die Verpflichtung zur Befolgung von Dienstzuteilungen hin.

Eine weitere, von der Dienstbehörde erster Instanz eingeholte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 9. Februar 2006, führte u.a. aus:

"Diagnosen:

 

1.) Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:

ICD-10: M54.2

 

ICD- 10:

 

Abnützungen der Halswirbelsäule mit Bandscheibenprolaps C5/C6 und C6/C7 mit mäßiger Funktionseinschränkung.

Abnützung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Fehlhaltung im Brustwirbelsäulenbereich mit mäßiger Funktionseinschränkung

Meniskuseinriss im rechten Kniegelenk mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung

2.) Weitere Leiden:

Hypertonus ohne Therapie

Diabetis mellitus - diätetisch gut eingestellt

Reaktive Dysthymie mit Ein- und Durchschlafstörungen unter

Therapie - ohne Veränderung gegenüber dem VGA

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich.

Anmerkungen:

Laut Ersuchen der Post-AG wurde eine nochmalige Begutachtung des Beschwerdeführers durchgeführt. Der FA für Orthopädie und der FA für Innere Medizin führen die Begutachtung durch und nehmen zum Befundbericht MR Dr. Herzberg vom 4.11.2005 Stellung. Demnach sind die vom Untersucher erhobenen Befunde in Bezug auf die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen relativiert. Letztendlich wird ein Restleistungskalkül im beigelegten Umfang erhoben. Die objektiven Beschwerden sind durch ambulante Therapiemaßnahmen gut behandelbar. Eine wesentliche Änderung des aktuellen Restleistungskalküls ist nicht anzunehmen."

Dieser Stellungnahme war eine Aufgliederung des "Gesamtrestleistungskalküls" des Beschwerdeführers angeschlossen.

Mit Note vom 7. Juni 2006 teilte das Personalamt G dem Beschwerdeführer unter Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der chefärztlichen Stellungnahme vom Februar 2006 mit, er sei - zusammengefasst - nicht mehr in der Lage, abgesehen von zwei näher bezeichneten Arbeitsplätzen, die entweder nicht frei oder nicht eingerichtet seien, die Anforderungen gemäß den Anforderungsprofilen für die Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme zu dessen beabsichtigter Ruhestandsversetzung ein.

In seiner Eingabe vom 26. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, die Feststellung (betreffend die mangelnde Verweisungsmöglichkeit des Beschwerdeführers) lasse außer Acht, dass er seit 1. Februar 2003 in das Jobcenter Graz mit Verwendung auf dem dort gemäß § 4a P-ZV 2003 eingerichteten Arbeitsplatz, Code 7727 PT 8 Mitarbeiter Jobcenter D 4, versetzt sei. Auf diesem Arbeitsplatz sei er entsprechend seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Botengängen und manipulativen Tätigkeiten betraut, deren Anforderungen er nach wie vor gewachsen sei. Infolge Zuweisung und Verwendung auf diesem Arbeitsplatz, auf dem er seine dienstlichen Aufgaben bei seiner körperlichen und geistigen Verfassung nach wie vor erfüllen könne und welche Tätigkeit ihm auch zumutbar sei, sei er nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979.In seiner Eingabe vom 26. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, die Feststellung (betreffend die mangelnde Verweisungsmöglichkeit des Beschwerdeführers) lasse außer Acht, dass er seit 1. Februar 2003 in das Jobcenter Graz mit Verwendung auf dem dort gemäß Paragraph 4 a, P-ZV 2003 eingerichteten Arbeitsplatz, Code 7727 PT 8 Mitarbeiter Jobcenter D 4, versetzt sei. Auf diesem Arbeitsplatz sei er entsprechend seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Botengängen und manipulativen Tätigkeiten betraut, deren Anforderungen er nach wie vor gewachsen sei. Infolge Zuweisung und Verwendung auf diesem Arbeitsplatz, auf dem er seine dienstlichen Aufgaben bei seiner körperlichen und geistigen Verfassung nach wie vor erfüllen könne und welche Tätigkeit ihm auch zumutbar sei, sei er nicht dienstunfähig im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 versetzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand. Die Ausführungen in den chefärztlichen Stellungnahmen seien - so die wesentliche Begründung - schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass dieser dienstrechtlich weiterhin dem Verteilzentrum Brief angehöre, dort den Arbeitsplatz Verteildienst für Inlandspostsendungen (Code 0809) innehabe und dem Jobcenter (nunmehr Karriere- und Entwicklungscenter) nur dienstzugeteilt sei. Bezüglich seiner Angabe, dass ihm die Anforderungen des Jobcenter - Arbeitsplatzes D 4 zugemutet werden könnten, weise die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, dass nach Auskunft der Leiterin des Jobcenters diese Tätigkeiten maximal halbtägig anfielen und die bestimmungsgemäßen Aufgaben von Mitarbeitern des "KEC" gemäß § 4a der Post-Zuordnungsverordnung überwiegend temporäre und wechselnde Aufgaben als Springer, Kranken- und Urlaubsersatzkraft sowie zur Abdeckung von Verkehrsspitzen im Rahmen der dem Beschwerdeführer bisher in der Regelorganisation zugewiesenen Verwendung (in seinem Fall die Verwendung auf Arbeitsplätzen des Verteildienstes für Inlandspostsendungen - Code 0809) umfassten. Diese Aufgaben könne der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen. Die Feststellungen im Schreiben vom 7. Juni 2006 seien daher weiterhin zutreffend. Die Ruhestandsversetzung sei daher spruchgemäß zu verfügen.Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 versetzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand. Die Ausführungen in den chefärztlichen Stellungnahmen seien - so die wesentliche Begründung - schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass dieser dienstrechtlich weiterhin dem Verteilzentrum Brief angehöre, dort den Arbeitsplatz Verteildienst für Inlandspostsendungen (Code 0809) innehabe und dem Jobcenter (nunmehr Karriere- und Entwicklungscenter) nur dienstzugeteilt sei. Bezüglich seiner Angabe, dass ihm die Anforderungen des Jobcenter - Arbeitsplatzes D 4 zugemutet werden könnten, weise die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, dass nach Auskunft der Leiterin des Jobcenters diese Tätigkeiten maximal halbtägig anfielen und die bestimmungsgemäßen Aufgaben von Mitarbeitern des "KEC" gemäß Paragraph 4 a, der Post-Zuordnungsverordnung überwiegend temporäre und wechselnde Aufgaben als Springer, Kranken- und Urlaubsersatzkraft sowie zur Abdeckung von Verkehrsspitzen im Rahmen der dem Beschwerdeführer bisher in der Regelorganisation zugewiesenen Verwendung (in seinem Fall die Verwendung auf Arbeitsplätzen des Verteildienstes für Inlandspostsendungen - Code 0809) umfassten. Diese Aufgaben könne der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen. Die Feststellungen im Schreiben vom 7. Juni 2006 seien daher weiterhin zutreffend. Die Ruhestandsversetzung sei daher spruchgemäß zu verfügen.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe erfahren, dass auf den Arbeitsplätzen des Vorverteildienstes der Zustellbasis 8010 Graz, Code 0812, PT 8, für welche er noch die volle gesundheitliche Eignung besitze, ständig befristete Kräfte eingesetzt würden. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 10. April 2003, sei er auf Grund seiner Leidenszustände als begünstigter Behinderter im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 von 100 eingestuft worden. Auf Grund der auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich anerkannten Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber seinem Dienstnehmer wären die Arbeitsplätze so zu organisieren, dass er an Stelle befristeter Kräfte im Vorverteildienst auf Dauer eingesetzt werden könne.

In einem weiteren Schriftsatz vom 3. August 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, die medizinischen Gutachten seien unbestreitbar richtig, doch könne mit diesen allein die Frage nicht geklärt werden, ob er tatsächlich arbeitsunfähig sei. Es fehle die Brücke zu den Tätigkeiten, mit denen das Leistungskalkül zu vergleichen sei. Hier habe die Behörde ohne Beiziehung eines Sachverständigen in unschlüssiger Weise behauptet, dass alle Verweisungsarbeitsplätze besetzt und auch in Zukunft nicht frei wären. Der Beschwerdeführer sei trotz eingeschränktem Leistungskalkül durchaus in der Lage, die bisher von ihm geleisteten Tätigkeiten auszuüben. Es sei schlicht unrichtig, dass er auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 nicht Verwendung finden könnte. Eine Verwendung im Bereich des Fachpostverteildienstes und beim Vermittlungsdienst bei Nebenstellenanlagen wäre möglich. Diese Stellen seien nicht dauernd besetzt, vielmehr mit Leiharbeitskräften und befristeten Dienstkräften vorübergehend besetzt, die leicht entfernt werden könnten. Zum Beweis hiefür führe er einen Sachverständigen der Berufskunde. Die Dienstbehörde erster Instanz hätte sich diesbezüglich nicht auf eine mündliche Auskunft der Leiterin des Jobcenters beschränken dürfen.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde Erhebungen über anderweitige, für den Beschwerdeführer mögliche Verwendungen und räumte ihm mit Erledigung vom 18. September 2006 Gehör zu diesem - für ihn negativen - Ermittlungsergebnis ein.

In seiner Eingabe vom 11. Oktober 2006 legte der Beschwerdeführer Gutachten vom Facharzt für Unfallchirurgie, Dr. K, sowie vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. N, vor, die - so das Vorbringen - für das Bundessozialamt tätig geworden seien und zu einem völlig anderen Leistungskalkül gelangt seien als die Pensionsversicherung. Die Gutachten, auf die sich die (Dienst)Behörde beziehe, könnten daher nicht richtig sein. Nach allen Gutachten seien dem Beschwerdeführer mittelschwere Arbeiten möglich. Die von Dr. K angegebene Einschränkung, alle 30 Minuten müssten Zwangslagen geändert werden, sei im Verteildienst ohne weiteres möglich. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, alle vergleichbaren oder gleichwertigen Tätigkeiten zu verrichten. Darüber hinaus stimme es schlichtweg nicht, dass es keine Arbeitsplätze gäbe. Die Schließfachabteilung G habe zu wenig Verteiler. Bei der Schließfachabteilung G fehlten auch Personen. Bei der PMM-Tochterfirma, zu welcher Personen aus dem Jobcenter vermittelt würden, befänden sich zwei Personen, die nicht unter dem Schutz des Behinderteneinstellungsgesetzes stünden. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, den dort notwendigen Portierposten an Stelle dieser Personen zu besetzen. Bei der Handsortierung G fehlten Personen. Im Vorverteildienst und G würde jemand für 20 Stunden (offenbar in der Woche) gesucht. Alle diese Beschäftigungsmöglichkeiten seien offensichtlich von der belangten Behörde nicht geprüft worden.

Die Pensionierung wäre für den Beschwerdeführer eine besondere Härte. Er selbst sei zu 60 % invalid, seine Gattin zu 80 %. Er habe ein Haus zu erhalten und müsse eine 80-jährige Mutter unterstützen, die kein nennenswertes Einkommen besitze. All dies sei mit einem derartig gekürzten Pensionseinkommen, wie es im Fall der Zwangspensionierung zu erwarten sei, nicht möglich. Die Pensionierung würde nicht nur zu einem Einkommensverlust, sondern auch zu einer Delogierung führen. Angesichts dieser schwerwiegenden Folgen ersuche er mit Nachdruck, auf seine Einwendungen einzugehen.

Überdies verweise er auf § 7f BEinstG, er falle nämlich unter dieses Gesetz. Die Ruhestandsversetzung auf Grund eines leicht beeinträchtigten Gesundheitszustandes und differenter Gutachten von Amts wegen stelle eine Diskriminierung wegen des Umstands der Behinderung dar. Bei dem genannten Fall der Tochterfirma PMM bestehe eine Diskriminierung insoweit, als man zwei Personen ohne Behinderung zu Portieren mache, der Beschwerdeführer aber diese Tätigkeit ausüben könnte. Er sei daher wegen seiner Behinderung diskriminiert worden. In allen anderen Fällen gebe es sogar leere Stellen, für die Arbeitnehmer gesucht würden. Wenn man diese dem Beschwerdeführer verweigere und ihn pensionieren wolle, um dann anderen diese Jobs zu geben, liege zweifelsohne jene Behinderung vor, die nach der genannten Gesetzesstelle verboten werde. Der Dienstgeber habe gemäß § 6 Abs. 1a BEinstG die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung die Ausübung ihres Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.Überdies verweise er auf Paragraph 7 f, BEinstG, er falle nämlich unter dieses Gesetz. Die Ruhestandsversetzung auf Grund eines leicht beeinträchtigten Gesundheitszustandes und differenter Gutachten von Amts wegen stelle eine Diskriminierung wegen des Umstands der Behinderung dar. Bei dem genannten Fall der Tochterfirma PMM bestehe eine Diskriminierung insoweit, als man zwei Personen ohne Behinderung zu Portieren mache, der Beschwerdeführer aber diese Tätigkeit ausüben könnte. Er sei daher wegen seiner Behinderung diskriminiert worden. In allen anderen Fällen gebe es sogar leere Stellen, für die Arbeitnehmer gesucht würden. Wenn man diese dem Beschwerdeführer verweigere und ihn pensionieren wolle, um dann anderen diese Jobs zu geben, liege zweifelsohne jene Behinderung vor, die nach der genannten Gesetzesstelle verboten werde. Der Dienstgeber habe gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung die Ausübung ihres Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Mit Note vom 17. Oktober 2006 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich zu folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen, Gehör ein:

"In Ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2006 haben Sie ausgeführt, dass ...

Dazu ist festzustellen, dass die letztaktuelle Untersuchung bei der PVA am 12. Jänner 2006 stattgefunden hat und die zusammenfassenden Stellungnahme des Chefarztes am 9. Februar 2006 erstellt wurde. Der Facharzt für Unfallchirurgie, Dr. K, hat Sie am 10. Jänner 2006 untersucht und die Stellungnahme am 9. Februar 2006 erstellt. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. N, hat die Untersuchung am 11. Jänner 2006 durchgeführt, das medizinische Leistungskalkül am 15. Jänner 2006 erstellt und sein Gutachten am 17. Jänner 2006 abgefasst. Damit steht eindeutig fest, dass Ihre letzte Untersuchung bei der PVA und nicht, wie in Ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2006 behauptet, bei den Ärzten des Bundessozialamtes stattgefunden hat. Zu Ihren Ausführungen, dass Ihnen mittelschwere Arbeiten möglich seien, ist festzuhalten, das Dr. Niederkorn in seinem erstellten medizinischen Leistungskalkül angibt, dass Sie bei Ihrer Tätigkeit nur die Hälfte Ihrer Arbeitszeit unter mittelschwerer psychischer Belastung erbringen können. Dr. K hält für Sie gar nur ein Drittel Ihrer Arbeitszeit mit mittelschwerer psychischer Belastung für möglich. Sie sind aber auf Ihrem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz - Verteildienst für Inlandspostsendung - körperlich ständiger mittelschwerer Belastung ausgesetzt. Sie sind daher auch nach dem von Dr. K erstellten Gesamtrestleistungskalkül nicht in der Lage, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen, da Ihnen nur zu einem Drittel mittelschwere körperliche Belastung zumutbar ist. Gemäß dem von Dr. N erstellten Gesamtleistungskalkül können Sie die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen, da Ihnen nur zur Hälfte mittelschwere körperliche Belastung zugemutet werden kann.

Weites hält Dr. N fest, dass Sie Ihre Arbeit nur zur Hälfte der Zeit unter forciertem Arbeitstempo erbringen können und Nachtschichten ausgeschlossen sind. Sie haben aber auf Ihrem Arbeitsplatz unter ständigem überdurchschnittlichen Zeitdruck zu arbeiten und zwar im Tag- und Nachtdienst. Die von Ihnen vorgelegten Gutachten stützen somit nur das Beweisergebnis, dass Sie die Anforderungen Ihres zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen können. Durch diese vorgelegten Befundberichte Dris. N und Dris. K wird das von der PVA am17. Jänner 2006 erstellte Gesamtleistungskalkül bestätigt und Ihre Vorbringen, dass von diesen Ärzten ein ganz anderes Leistungskalkül erstellt wurde, gehen daher ins Leere. Verwunderlich ist auch, dass Sie in Ihrem Schreiben vom 3. August 2006 ausgeführt haben, dass die medizinischen Gutachten der PVA unbestritten richtig sind.

...Unsere diesbezüglichen Erhebungen haben ergeben, dass weder in der Schließfachabteilung G noch G freie Arbeitsplätze bestehen und auch in absehbarer Zeit keine frei werden. Von diesen Dienststellen wurden auf Dauer noch zur vorübergehenden Dienstleistung (Urlaubs-/Krankenersatz) MitarbeiterInnen vom Karriere- und Entwicklungscenter (KEC) angefordert. Auch bei der Handsortierung bestehen derzeit und auch in absehbarer Zeit keine freien Arbeitsplätze und es werden daher auch keine Personen gesucht. Das Gegenteil ist der Fall, Vollzeitarbeitskräfte werden seit 2002 nicht nachbesetzt und im kommenden Geschäftsjahr werden weitere Arbeitsplätze eingespart werden.

... Wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 18. September 2006 mitgeteilt haben, ist eindeutig geklärt, dass Sie entgegen Ihrer Ansicht auf Grund Ihres Gesundheitszustandes den Arbeitsplatz Vorverteildienst - Code 0812 nicht mehr besorgen können. Ausserdem sind Sie keine Teilzeitkraft, sondern vollbeschäftigter Dienstnehmer.

... ist festzuhalten, dass Ihre persönlichen Wohn- und

Besitzverhältnisse bei der gesetzesmäßigen Überprüfung Ihrer dauernden Dienstunfähigkeit keinen Einfluss haben dürfen.

Sie verweisen noch auf § 7f Abs. 2 ... BEinstG ... Dazu ist festzuhalten, dass es im Bereich des Regionalzentrums Graz zwei Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 9, Code 0902 - Torwartdienst gibt. Diese Arbeitsplätze sind seit Bestehen des Regionalzentrums Graz mit zwei Bediensteten dauernd besetzt und diese Arbeitsplätze werden in absehbarer Zeit nicht frei. Bei der Prüfung einer allfälligen Verweisungsmöglichkeit sind diese Arbeitsplätze nicht in Betracht zu ziehen, da eine Verweisungsmöglichkeit nur auf einen Arbeitsplatz besteht, der zumindest gleichwertig ist (PT 8). Gemäß § 7b BEinstG darf auf Grund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Dieses Gesetz lässt aber keine Verpflichtung ableiten, dass allenfalls in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze durch Personalmaßnahmen frei zu machen sind. Denn diese Vorgangsweise würde eine Diskriminierung der nicht behinderten ArbeitnehmerInnen darstellen. Sie wurden nicht diskriminiert und ist das Ruhestandsversetzungsverfahren in Ihrem Fall jedenfalls nicht wegen Ihrer Behinderung gemäß BEinstG eingeleitet worden, sondern deswegen, weil Sie sich bereits im Jahr 2004 202 Kalendertage und im Jahr 2005 153 Kalendertage im Krankenstand befunden haben und anlässlich der anstaltsärztlichen Untersuchung am 19. April 2005 durch die Postanstaltärztin festgestellt wurde, dass Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der Folge wurde daher von Amts wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 eingeleitet.Sie verweisen noch auf Paragraph 7 f, Absatz 2, ... BEinstG ... Dazu ist festzuhalten, dass es im Bereich des Regionalzentrums Graz zwei Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 9, Code 0902 - Torwartdienst gibt. Diese Arbeitsplätze sind seit Bestehen des Regionalzentrums Graz mit zwei Bediensteten dauernd besetzt und diese Arbeitsplätze werden in absehbarer Zeit nicht frei. Bei der Prüfung einer allfälligen Verweisungsmöglichkeit sind diese Arbeitsplätze nicht in Betracht zu ziehen, da eine Verweisungsmöglichkeit nur auf einen Arbeitsplatz besteht, der zumindest gleichwertig ist (PT 8). Gemäß Paragraph 7 b, BEinstG darf auf Grund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Dieses Gesetz lässt aber keine Verpflichtung ableiten, dass allenfalls in Frage kommende Verweisungsarbeitsplätze durch Personalmaßnahmen frei zu machen sind. Denn diese Vorgangsweise würde eine Diskriminierung der nicht behinderten ArbeitnehmerInnen darstellen. Sie wurden nicht diskriminiert und ist das Ruhestandsversetzungsverfahren in Ihrem Fall jedenfalls nicht wegen Ihrer Behinderung gemäß BEinstG eingeleitet worden, sondern deswegen, weil Sie sich bereits im Jahr 2004 202 Kalendertage und im Jahr 2005 153 Kalendertage im Krankenstand befunden haben und anlässlich der anstaltsärztlichen Untersuchung am 19. April 2005 durch die Postanstaltärztin festgestellt wurde, dass Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der Folge wurde daher von Amts wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet.

... ist festzustellen, dass wir, nachdem sich nach unseren

Ermittlungen eindeutig ergeben hat, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sind, sehr wohl versucht haben Sie entsprechend Ihren verbliebenen Fähigkeiten und Kenntnissen einzusetzen und sämtliche Verweisungsmöglichkeiten, ohne dass Sie in Ihrer sozialen Stellung absinken, überprüft haben. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen.Ermittlungen eindeutig ergeben hat, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des Paragraph 14, BDG 1979 sind, sehr wohl versucht haben Sie entsprechend Ihren verbliebenen Fähigkeiten und Kenntnissen einzusetzen und sämtliche Verweisungsmöglichkeiten, ohne dass Sie in Ihrer sozialen Stellung absinken, überprüft haben. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes Ihre bisherigen dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde kein anderer freier, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne das § 14 BDG 1979 und nicht dienstunfähig wegen Ihrer Behinderung."Zusammenfassend ergibt sich, dass Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes Ihre bisherigen dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde kein anderer freier, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Sie sind daher dauernd dienstunfähig im Sinne das Paragraph 14, BDG 1979 und nicht dienstunfähig wegen Ihrer Behinderung."

Der Beschwerdeführer gab hiezu keine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs.1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2006 in den Ruhestand versetzt werde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrens, insbesondere des Inhaltes ihrer Erledigung vom 18. September 2006, der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie ihrer Erledigung vom 11. Oktober 2006 abschließend aus, zum Vorbringen des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach dem BEinstG werde Folgendes festgehalten. Das BEinstG unterscheide zwei Arten der Diskriminierung. Einerseits die unmittelbare Diskriminierung im Sinn des § 7c Abs. 1 BEinstG, andererseits die mittelbare Diskriminierung (im Sinn des § 7c Abs. 2 BEinstG). Eine unmittelbare Diskriminierung liege jedenfalls nicht vor, weil in einer vergleichbaren Situation auch andere Bedienstete die gleiche Behandlung erführen, erfahren hätten oder erfahren würden wie es im Fall des Beschwerdeführers geschehen sei. Auch eine mittelbare Diskriminierung sei nicht gegeben, weil die Bestimmungen des § 14 BDG 1979 als neutrale Vorschrift Menschen mit Behinderung gegenüber anderen Personen nicht in besonderer Weise benachteiligten, die Bestimmungen durch das rechtmäßige Ziel der Versetzung in den Ruhestand bei vorliegend dauernder Dienstunfähigkeit sachlich gerechtfertigt seien auch die Mittel zur Erreichung dieses Zieles durch das gesetzmäßig geregelte Verfahren angemessen und erforderlich seien.Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 2006 in den Ruhestand versetzt werde. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrens, insbesondere des Inhaltes ihrer Erledigung vom 18. September 2006, der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie ihrer Erledigung vom 11. Oktober 2006 abschließend aus, zum Vorbringen des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach dem BEinstG werde Folgendes festgehalten. Das BEinstG unterscheide zwei Arten der Diskriminierung. Einerseits die unmittelbare Diskriminierung im Sinn des Paragraph 7 c, Absatz eins, BEinstG, andererseits die mittelbare Diskriminierung (im Sinn des Paragraph 7 c, Absatz 2, BEinstG). Eine unmittelbare Diskriminierung liege jedenfalls nicht vor, weil in einer vergleichbaren Situation auch andere Bedienstete die gleiche Behandlung erführen, erfahren hätten oder erfahren würden wie es im Fall des Beschwerdeführers geschehen sei. Auch eine mittelbare Diskriminierung sei nicht gegeben, weil die Bestimmungen des Paragraph 14, BDG 1979 als neutrale Vorschrift Menschen mit Behinderung gegenüber anderen Personen nicht in besonderer Weise benachteiligten, die Bestimmungen durch das rechtmäßige Ziel der Versetzung in den Ruhestand bei vorliegend dauernder Dienstunfähigkeit sachlich gerechtfertigt seien auch die Mittel zur Erreichung dieses Zieles durch das gesetzmäßig geregelte Verfahren angemessen und erforderlich seien.

Nach § 7f Abs. 2 BEinstG sei die Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der B

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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