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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des PK in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 7. Juli 2006, Zl. BMJ- 3000011/0003-III 2/2006, betreffend Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des PK in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 7. Juli 2006, Zl. BMJ- 3000011/0003-III 2/2006, betreffend Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1963 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-) Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Justizanstalt Linz.
Im Hinblick auf insbesondere seit dem Jahr 2004 gehäufte Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit ordnete das Oberlandesgerichtes Linz eine ärztliche Untersuchung sowie die Einholung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob der Beschwerdeführer für die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche körperliche oder geistige Eignung aufweist, an. Auf Grund einer am 5. Dezember 2004 durchgeführten Untersuchung erstattete Dr. ED, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am selben Tag das neurologische psychiatrische Gutachten mit folgender Zusammenfassung und Beurteilung:
"Der Beschwerdeführer betont in der neuerlichen Untersuchung, dass es ihm hinsichtlich des in der Vergangenheit aufgetretenen Alkoholproblems gut gehe, er seit einem dreiviertel Jahr völlig abstinent sei und auch vorher nur gelegentlich Alkohol getrunken habe.
Auffällig ist, dass die mit dem Dienstgeber getätigte und unterschriebene Vereinbarung, in zumindest dreimonatigen Abständen regelmäßig Leberparameter vorzuweisen, nicht eingehalten wurde.
Weiters ist auffällig, dass bei der zuletzt durchgeführten internistischen Leberuntersuchung die Transaminasen und insbesondere die Gamma-GT Werte sehr hoch waren.
Durch eine Leberbiopsie konnte eine gröbere Leberschädigung im Sinne einer Zirrhose, aber auch eine Hämochromatose, ausgeschlossen werden.
Was die konkrete Frage der vollen Diensttauglichkeit anlangt, ergeben sich bei der heutigen Untersuchung Zweifel, ob der Kläger tatsächlich, wie von ihm angeführt, seine Alkoholkrankheit völlig überwunden hat.
Allerdings bestehen keine sicheren, objektiven Kriterien, weder für die Annahme einer dauerhaften Alkoholabstinenz, noch für den Nachweis eines Alkoholkonsums.
Die Transaminasen (Leberenzyme) alleine sind dazu nicht geeignet, da auch die verabreichte antiepileptische Therapie mit Tegretol in der Lage ist, diese Transaminasen zum Ansteigen zu bringen.
Das sehr ungeschickte Verhalten hinsichtlich der Vereinbarung im Zusammenhang mit den offenbar schwankenden Leberwerten lassen aber berechtigte Zweifel auf eine länger dauernde Abstinenz aufkommen.
Aus psychiatrischer Sicht ist derzeit eine Diensttauglichkeit weiterhin nur in beschränktem Ausmaß gegeben wobei bei der Frage der Verlässlichkeit nicht nur die Leberwerte sondern auch das Verhalten im Dienst beachtet und zur Beurteilung herangezogen werden sollte.
Wie auch in der Vergangenheit sollte derzeit kein Dienst mit einer Waffe oder eine eigenverantwortliche Tätigkeiten durchgeführt werden.
...."
Das Oberlandegericht Linz ersuchte in weiterer Folge mit Note vom 12. Mai 2005 das Bundespensionsamt unter Anhang eines "Fragebogens zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsunfähigkeit" sowie der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers um Erstellung eines Gutachtens zum medizinischen Aspekt der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Arbeitsplatzbeschreibung sieht folgende Aufgaben und Ziele des Arbeitsplatzes eines Beamten im allgemeinen Justizwachdienst sowie durchzuführende Tätigkeiten und deren Quantifizierung vor:
"AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
Abschließung der Insassen von der Außenwelt
Erzieherische Beeinflussung der Insassen
Einhaltung der Dienstvorschrift, der Wach- und Verhaltensvorschriften, der Vollzugsordnung für Justizanstalten sowie der Verfügungen des Anstaltsleiters
Sicherung der Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung Überwachung des Verkehrs der Insassen mit der Außenwelt Überwachung der Sauberkeit in der Abteilung Erstehilfeleistungen bei Suizidversuchen der Insassen Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wie StVG, JGG, StGB
und StPO
Aufsicht während der Freizeit der Insassen
Aufsicht im Vollzug und der Untersuchungshaft"
"ZIELE DES ARBEITSPLATZES
Sicherstellung eines reibungslosen Dienstablaufes in der Justizanstalt.
Die erzieherische Betreuung der Insassen, um ihnen zu einer rechtschaffenen Lebenseinstellung zu verhelfen und sie wieder in ein geordnetes Gemeinschaftsleben zu integrieren."
"TÄTIGKEITEN
QUANTIFIZIERUNG
Durchführung von Verhandlungen, Ausführungen und Eskorten.
20
Kraftfahrertätigkeiten.
5
Visitierung der Hafträume und der Insassen in unregelmäßigen Abständen sowie der Gitter und Schlösser.
13
Verabreichung der Verpflegung und der vom Anstaltsarzt verordneten Medikamente.
15
Leibwäschetausch für Insassen.
5
Ausgabe und Visitation von Paketen.
4
Vorführung der Insassen in den Duschraum.
5
Vorführung zum Anstaltsarzt.
4
Entgegennahme und Weiterleitung von Briefsendungen, Bitten und Beschwerden und deren Rechtsmittel, Eintragungen im Fristenbuch sowie Vormerkungen von RSa u. RSb Briefen im Terminkalender.
7
Vorführung zur Bewegung im Freien und zur Kantinenausspeise.
7
Verlegungstätigkeiten von Insassen in verschiedene Abteilungen und Außenstellen.
6
Durchführung des Bettwäschetausches.
4
Anfallende Tätigkeiten bei der Torwache
5"
Das Bundespensionsamt veranlasste daraufhin die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. K, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. E, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, deren Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung in der Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes, Dr. Z, zusammengefasst dargestellt wurden.
Dr. E, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellte nach einer Untersuchung am 19. Mai 2005 folgende Diagnosen:
"1. Alkoholkrankheit, gegenwärtig abstinent
2. Alkoholentzugsepilepsie, unter Tegretol und
Abstinenz anfallfrei
3. Bluthochdruck
4. Z. nach Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch
links mit persistierender Bewegungseinschränkung (9/04),
Metallentfernung 4/05
5 Gonalgie links
6. Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen,
diskrete Gangataxie)."
Auf Grund dieser Diagnose stellte Dr. E folgendes "Leistungsdefizit" fest:
"Von psychiatrischer Seite bestand eine Alkoholkrankheit ...; fallweise besonderer Zeitdruck ist möglich, die psychische Belastbarkeit ist durchschnittlich, das geistige Leistungsvermögen mäßig schwierig; Kunden/Häftlingskontakt ist möglich; Nacht- und Schichtarbeit sollte wegen der Gefahr psychischer Überforderung vermieden werden (bei psychischer Überforderung neuerliche Gefahr des Alkoholrückfalles).
Von neurologischer Seite steht eine diskrete Gangataxie als Alkoholfolgeerscheinung im Vordergrund, epileptische Anfälle treten seit gut zwei Jahren unter Tegretolmedikation und weitgehender Abstinenz nicht mehr auf; leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sind möglich, keine Einschränkung bezüglich der Arbeitshaltung Sitzen, Stehen und Gehen; Tätigkeiten können in geschlossenen Räumen, sowie im Freien, als auch unter starker Lärmentwicklung verrichtet werden, berufsbedingtes Lenken eines Kfz und höhenexponierte Tätigkeiten sind zu meiden, allgemein exponierte Tätigkeiten sind fallweise möglich; leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen sind zumutbar; keine Einschränkung bezüglich Zwangshaltungen, Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub ist möglich, ebenso ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und auch reine Bildschirmarbeit; keine Einschränkung bezüglich Feinarbeiten, Grobarbeiten oder Fingerfertigkeit."
Die "Voraussichtliche Entwicklung" beurteilte Dr. E dahingehend, dass keine Besserung zu erwarten und keine Nachuntersuchung empfohlen sei. Unter "Sonstige Bemerkungen" gab Dr. E Folgendes an:
"Der Beschwerdeführer gibt eine seit ca. 21 Monaten bestehende Alkoholkarenz an, Befunde, die diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers untermauern, werden nicht vorgelegt; psychiatrischerseits finden sich jedenfalls gegenwärtig keine Hinweise auf ein alkoholinduziertes HOPS, die Krankenstände im letzten Jahr sind nicht aus dem Fachgebiet Psychiatrie/Neurologie zu erklären - siehe Orthopäde/Internist.
...
Weitere Untersuchungen durch Facharzt für Innere Medizin,
Orthopädie ist notwendig.
Begründung:
Schultergelenksschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung nach Oberarmbruch und Schultergelenksverletzung 9/04, Gonalgie links, Alkoholspätschäden (Leber, Ösophagusvarizen)."
Auf Grund einer am 9. September 2005 durchgeführten Untersuchung erstattete Dr. K, Facharzt für Innere Medizin, einen ärztlichen Untersuchungsbefund. Dabei gelangte er zu folgenden Diagnosen:
"1. Leberzellschädigung (cholestatische Hepatopathie mit histologisch gesicherter Eisenüberladung (Hämosiderose): K 70.3
"1. Leberzellenschädigung (cholestatische Hepatopathie
mit histologisch gesicherter Eisenüberladung/Hämosiderose)
2. Alkoholkrankheit, gegenwärtig abstinent
Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen, diskrete
Gangataxie)
Anfallsleiden bei Alkoholmissbrauch, 2001/2001 epileptische
Anfälle, anfallfrei unter Tegretol
3. Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch
links/Operation 9/04, Metallentfernung 4/05 mit wahrscheinlich
bleibend relevanter Bewegungseinschränkung/beidhändig, linker Arm
wird für feinmotorische Tätigkeiten bevorzugt verwendet
4. Bluthochdruck
5. Knieschmerzen links"
Davon ausgehend gelangte er zu folgendem "Leistungskalkül":
"1. Leberzellschädigung (cholestatische Hepatopathie
mit histologisch gesicherter Eisenüberladung/Hämosiderose)
2. Alkoholkrankheit, derzeit abstinent
Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen, diskrete
Gangataxie)
Anfallsleiden bei Alkoholmissbrauch, 2001/2002 epileptische
Anfälle, anfallfrei unter Tegretol
3. Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch
Nacken/Schürzengriff links endlagig schmerzhaft
Fingerbeweglichkeit frei, grobe Kraft normal, Faustschluss normal,
Pinzettengriff frei
Reflexe und Durchblutung unauffällig
Vorderarmbruch links als Kind
Kleinfingerbruch links vor 5 Jahren