TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/2 2006/12/0131

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
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  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
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  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
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  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
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  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
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  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des PK in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 7. Juli 2006, Zl. BMJ- 3000011/0003-III 2/2006, betreffend Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des PK in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 7. Juli 2006, Zl. BMJ- 3000011/0003-III 2/2006, betreffend Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1963 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-) Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Justizanstalt Linz.

Im Hinblick auf insbesondere seit dem Jahr 2004 gehäufte Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit ordnete das Oberlandesgerichtes Linz eine ärztliche Untersuchung sowie die Einholung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob der Beschwerdeführer für die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche körperliche oder geistige Eignung aufweist, an. Auf Grund einer am 5. Dezember 2004 durchgeführten Untersuchung erstattete Dr. ED, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am selben Tag das neurologische psychiatrische Gutachten mit folgender Zusammenfassung und Beurteilung:

"Der Beschwerdeführer betont in der neuerlichen Untersuchung, dass es ihm hinsichtlich des in der Vergangenheit aufgetretenen Alkoholproblems gut gehe, er seit einem dreiviertel Jahr völlig abstinent sei und auch vorher nur gelegentlich Alkohol getrunken habe.

Auffällig ist, dass die mit dem Dienstgeber getätigte und unterschriebene Vereinbarung, in zumindest dreimonatigen Abständen regelmäßig Leberparameter vorzuweisen, nicht eingehalten wurde.

Weiters ist auffällig, dass bei der zuletzt durchgeführten internistischen Leberuntersuchung die Transaminasen und insbesondere die Gamma-GT Werte sehr hoch waren.

Durch eine Leberbiopsie konnte eine gröbere Leberschädigung im Sinne einer Zirrhose, aber auch eine Hämochromatose, ausgeschlossen werden.

Was die konkrete Frage der vollen Diensttauglichkeit anlangt, ergeben sich bei der heutigen Untersuchung Zweifel, ob der Kläger tatsächlich, wie von ihm angeführt, seine Alkoholkrankheit völlig überwunden hat.

Allerdings bestehen keine sicheren, objektiven Kriterien, weder für die Annahme einer dauerhaften Alkoholabstinenz, noch für den Nachweis eines Alkoholkonsums.

Die Transaminasen (Leberenzyme) alleine sind dazu nicht geeignet, da auch die verabreichte antiepileptische Therapie mit Tegretol in der Lage ist, diese Transaminasen zum Ansteigen zu bringen.

Das sehr ungeschickte Verhalten hinsichtlich der Vereinbarung im Zusammenhang mit den offenbar schwankenden Leberwerten lassen aber berechtigte Zweifel auf eine länger dauernde Abstinenz aufkommen.

Aus psychiatrischer Sicht ist derzeit eine Diensttauglichkeit weiterhin nur in beschränktem Ausmaß gegeben wobei bei der Frage der Verlässlichkeit nicht nur die Leberwerte sondern auch das Verhalten im Dienst beachtet und zur Beurteilung herangezogen werden sollte.

Wie auch in der Vergangenheit sollte derzeit kein Dienst mit einer Waffe oder eine eigenverantwortliche Tätigkeiten durchgeführt werden.

...."

Das Oberlandegericht Linz ersuchte in weiterer Folge mit Note vom 12. Mai 2005 das Bundespensionsamt unter Anhang eines "Fragebogens zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsunfähigkeit" sowie der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers um Erstellung eines Gutachtens zum medizinischen Aspekt der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Arbeitsplatzbeschreibung sieht folgende Aufgaben und Ziele des Arbeitsplatzes eines Beamten im allgemeinen Justizwachdienst sowie durchzuführende Tätigkeiten und deren Quantifizierung vor:

"AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung

Abschließung der Insassen von der Außenwelt

Erzieherische Beeinflussung der Insassen

Einhaltung der Dienstvorschrift, der Wach- und Verhaltensvorschriften, der Vollzugsordnung für Justizanstalten sowie der Verfügungen des Anstaltsleiters

Sicherung der Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung Überwachung des Verkehrs der Insassen mit der Außenwelt Überwachung der Sauberkeit in der Abteilung Erstehilfeleistungen bei Suizidversuchen der Insassen Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wie StVG, JGG, StGB

und StPO

Aufsicht während der Freizeit der Insassen

Aufsicht im Vollzug und der Untersuchungshaft"

"ZIELE DES ARBEITSPLATZES

Sicherstellung eines reibungslosen Dienstablaufes in der Justizanstalt.

Die erzieherische Betreuung der Insassen, um ihnen zu einer rechtschaffenen Lebenseinstellung zu verhelfen und sie wieder in ein geordnetes Gemeinschaftsleben zu integrieren."

"TÄTIGKEITEN

QUANTIFIZIERUNG

Durchführung von Verhandlungen, Ausführungen und Eskorten.

20

Kraftfahrertätigkeiten.

5

Visitierung der Hafträume und der Insassen in unregelmäßigen Abständen sowie der Gitter und Schlösser.

13

Verabreichung der Verpflegung und der vom Anstaltsarzt verordneten Medikamente.

15

Leibwäschetausch für Insassen.

5

Ausgabe und Visitation von Paketen.

4

Vorführung der Insassen in den Duschraum.

5

Vorführung zum Anstaltsarzt.

4

Entgegennahme und Weiterleitung von Briefsendungen, Bitten und Beschwerden und deren Rechtsmittel, Eintragungen im Fristenbuch sowie Vormerkungen von RSa u. RSb Briefen im Terminkalender.

 

 

7

Vorführung zur Bewegung im Freien und zur Kantinenausspeise.

7

Verlegungstätigkeiten von Insassen in verschiedene Abteilungen und Außenstellen.

6

Durchführung des Bettwäschetausches.

4

Anfallende Tätigkeiten bei der Torwache

5"

Das Bundespensionsamt veranlasste daraufhin die Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. K, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. E, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, deren Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung in der Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes, Dr. Z, zusammengefasst dargestellt wurden.

Dr. E, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellte nach einer Untersuchung am 19. Mai 2005 folgende Diagnosen:

     "1.        Alkoholkrankheit, gegenwärtig abstinent

     2.        Alkoholentzugsepilepsie, unter Tegretol und

Abstinenz anfallfrei

     3.        Bluthochdruck

     4.        Z. nach Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch

links mit persistierender Bewegungseinschränkung (9/04),

Metallentfernung 4/05

     5        Gonalgie links

     6.        Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen,

diskrete Gangataxie)."

Auf Grund dieser Diagnose stellte Dr. E folgendes "Leistungsdefizit" fest:

"Von psychiatrischer Seite bestand eine Alkoholkrankheit ...; fallweise besonderer Zeitdruck ist möglich, die psychische Belastbarkeit ist durchschnittlich, das geistige Leistungsvermögen mäßig schwierig; Kunden/Häftlingskontakt ist möglich; Nacht- und Schichtarbeit sollte wegen der Gefahr psychischer Überforderung vermieden werden (bei psychischer Überforderung neuerliche Gefahr des Alkoholrückfalles).

Von neurologischer Seite steht eine diskrete Gangataxie als Alkoholfolgeerscheinung im Vordergrund, epileptische Anfälle treten seit gut zwei Jahren unter Tegretolmedikation und weitgehender Abstinenz nicht mehr auf; leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sind möglich, keine Einschränkung bezüglich der Arbeitshaltung Sitzen, Stehen und Gehen; Tätigkeiten können in geschlossenen Räumen, sowie im Freien, als auch unter starker Lärmentwicklung verrichtet werden, berufsbedingtes Lenken eines Kfz und höhenexponierte Tätigkeiten sind zu meiden, allgemein exponierte Tätigkeiten sind fallweise möglich; leichte und mittelschwere Hebe- und Trageleistungen sind zumutbar; keine Einschränkung bezüglich Zwangshaltungen, Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub ist möglich, ebenso ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und auch reine Bildschirmarbeit; keine Einschränkung bezüglich Feinarbeiten, Grobarbeiten oder Fingerfertigkeit."

Die "Voraussichtliche Entwicklung" beurteilte Dr. E dahingehend, dass keine Besserung zu erwarten und keine Nachuntersuchung empfohlen sei. Unter "Sonstige Bemerkungen" gab Dr. E Folgendes an:

"Der Beschwerdeführer gibt eine seit ca. 21 Monaten bestehende Alkoholkarenz an, Befunde, die diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers untermauern, werden nicht vorgelegt; psychiatrischerseits finden sich jedenfalls gegenwärtig keine Hinweise auf ein alkoholinduziertes HOPS, die Krankenstände im letzten Jahr sind nicht aus dem Fachgebiet Psychiatrie/Neurologie zu erklären - siehe Orthopäde/Internist.

...

Weitere Untersuchungen durch Facharzt für Innere Medizin,

Orthopädie ist notwendig.

Begründung:

Schultergelenksschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung nach Oberarmbruch und Schultergelenksverletzung 9/04, Gonalgie links, Alkoholspätschäden (Leber, Ösophagusvarizen)."

Auf Grund einer am 9. September 2005 durchgeführten Untersuchung erstattete Dr. K, Facharzt für Innere Medizin, einen ärztlichen Untersuchungsbefund. Dabei gelangte er zu folgenden Diagnosen:

"1. Leberzellschädigung (cholestatische Hepatopathie mit histologisch gesicherter Eisenüberladung (Hämosiderose): K 70.3

  1. 2.Ziffer 2
    Anfallsleiden (siehe neurologisches Gutachten)
  2. 3.Ziffer 3
    zweimalige Schulteroperation links: siehe orthopädisches Gutachten."
Basierend auf dieser Diagnose stellte Dr. K beim Beschwerdeführer folgendes "Leistungsdefizit" (Beschreibung der Leistungseinschränkungen als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen) fest:
"Der Beschwerdeführer ist ein 42-jähr. Untersuchter in gutem AZ, normalgewichtig mit BMI 26. Es besteht eine frühere Alkoholproblematik (Gesellschaftstrinker mit früh begonnenem Alkoholkonsum), wobei im Jahr 2001/2002 auch cerebrale Anfälle aufgetreten waren ....
Kardiopulmonal ist er normal belastbar ...
Weiters besteht im Bereich der linken Schulter Z.n. 2-maligen Operation mit 14 cm langer Kelloidnarbenbildung und Funktionsbeeinträchtigung.
Zusammenfassend ist aus internistischer Sicht, unter vorliegender cholestatischer Hepatopathie, eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Von Seiten der Leber liegen keinerlei Leistungsbeeinträchtigungen vor. Internistisch ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
Auf Grund dieser beiden Gutachten verfasste der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes, Dr. Z, am 3. Oktober 2005 seinerseits ein ärztliches Sachverständigengutachten zur "Leistungsfeststellung".
Dabei gelangte er zu folgender zusammengefasster Diagnose:

     "1.        Leberzellenschädigung (cholestatische Hepatopathie

mit histologisch gesicherter Eisenüberladung/Hämosiderose)

     2.        Alkoholkrankheit, gegenwärtig abstinent

Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen, diskrete

Gangataxie)

Anfallsleiden bei Alkoholmissbrauch, 2001/2001 epileptische

Anfälle, anfallfrei unter Tegretol

     3.        Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch

links/Operation 9/04, Metallentfernung 4/05 mit wahrscheinlich

bleibend relevanter Bewegungseinschränkung/beidhändig, linker Arm

wird für feinmotorische Tätigkeiten bevorzugt verwendet

     4.        Bluthochdruck

     5.        Knieschmerzen links"

     Davon ausgehend gelangte er zu folgendem "Leistungskalkül":

"Alkoholabstinenz wird seit 1 Jahr konsequent eingehalten, bei vorherigen Abstinenzversuchen war es einmalig zu einem Rückfall gekommen. Ein chronischer Leberzellschaden mit histologisch gesicherter Eisenüberladung (Hämosiderose), unterliegt 6-monatigen Kontrollen. Klinische Anzeichen von Ausgleichsstörungen oder Entzündungsaktivität liegen nicht vor. Es wird das krampfhemmende Mittel Tegretol eingenommen, dieses belastet die Leberfunktion/Enzym Gamma- GT Erhöhung trotz glaubhaft Abstinenz/. Neurologisch steht eine diskrete Gangataxie als Alkoholfolgeerscheinung im Vordergrund. Es ergeben sich keine Hinweise auf ein alkoholinduziertes hirnorganisches Psychosyndrom. Der Untersuchte hat einmal im Monat regelmäßig Kontakte zu den Anonymen Alkoholikern.
Es bestehen Schultergelenksschmerzen links mit deutlicher Bewegungseinschränkung (eingeschränktes Drehen der Handfläche nach oben) nach Oberarmbruch und Schultergelenksverletzung 9/04. Da zusätzlich ein Haltetremor/Zittern vorhanden ist, kann die linke obere Extremität nicht mehr voll eingesetzt werden. Eine wesentliche Besserung der Schultergelenksbelastbarkeit kann eher nicht mehr erwartet werden.
Nacht- und Schichtarbeit sollte wegen der Gefahr psychischer Überforderung vermieden werden (bei psychischer Überforderung neuerliche Gefahr des Alkoholrückfalles). Schwere körperliche Arbeit ist nicht mehr möglich. Die Anwendung von körperlicher Gewalt ist nicht mehr ausreichend gegeben, auch Unterstützung zu rechts beim Waffengebrauch von Hieb,- und Schusswaffen wäre nicht mehr ausreichend sicher möglich. Berufsbedingtes Lenken eines Kfz und höhenexponierte, sowie allgemein exponierte Tätigkeiten sind nicht zuzumuten.
Insgesamt entspricht der Beamte nicht mehr den Anforderungen beim verantwortungsvollen und überdurchschnittlich psychisch belastenden Exekutivdienst, verbunden mit Tragen und möglichem Einsatz von Waffen,- und Körpergewalt.
Angepaßt erscheinen geistig mäßig schwierige Arbeiten, bei durchschnittlich psychischer Belastung, unter durchschnittlich-, fallweise besonderem Zeitdruck, körperlich leicht bis mittelschwer, in jeder Arbeitshaltung, ohne Nachtarbeit. Vor allfälliger beruflicher Umstellung ist eine orthopädisch/unfallchirurgische Untersuchung hinsichtlich der näheren Schulterproblematik zu empfehlen."
Aus einem Schreiben der Justizanstalt Linz vom 25. November 2005 geht hervor, dass nach Durchsicht und Prüfung aller vorhandenen Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des Bundespensionsamtes aus Sicht der Leitung der Justizanstalt Linz kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zugewiesen werden könne.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Jänner 2006 (als Dienstbehörde erster Instanz) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monates Jänner 2006 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte diese Behörde nach Wiedergabe des Leistungskalküls des Leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z und der relevanten Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer könne laut Gutachten des Bundespensionsamtes nur mehr geistig mäßig schwierige Arbeiten, bei durchschnittlicher psychischer Belastung, unter durchschnittlich, fallweise besonderem Zeitdruck, körperlich leicht bis mittelschwer, in jeder Arbeitshaltung, ohne Nachtarbeit ausgesetzt werden und er sei daher nicht mehr in der Lage, seinen Dienst als Justizwachebeamter bei der Justizanstalt Linz, bei dem regelmäßig Nacht- und Schichtarbeit zu verrichten sei, ordnungsgemäß zu versehen. Dem Beschwerdeführer könne im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichtes Linz kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande sei und die ihm mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Er sei daher als dienstunfähig anzusehen und in den dauernden Ruhestand zu versetzen.Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Jänner 2006 (als Dienstbehörde erster Instanz) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monates Jänner 2006 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte diese Behörde nach Wiedergabe des Leistungskalküls des Leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z und der relevanten Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer könne laut Gutachten des Bundespensionsamtes nur mehr geistig mäßig schwierige Arbeiten, bei durchschnittlicher psychischer Belastung, unter durchschnittlich, fallweise besonderem Zeitdruck, körperlich leicht bis mittelschwer, in jeder Arbeitshaltung, ohne Nachtarbeit ausgesetzt werden und er sei daher nicht mehr in der Lage, seinen Dienst als Justizwachebeamter bei der Justizanstalt Linz, bei dem regelmäßig Nacht- und Schichtarbeit zu verrichten sei, ordnungsgemäß zu versehen. Dem Beschwerdeführer könne im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichtes Linz kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande sei und die ihm mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Er sei daher als dienstunfähig anzusehen und in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, sich wegen einer noch nicht ganz wieder hergestellten Schulterverletzung nach wie vor im Krankenstand zu befinden und derzeit seinen Dienstpflichten noch nicht nachkommen zu können, da diese Verletzung sehr langwierig sei. Nach Wiederherstellung seiner Rekonvaleszenz sei er sicher, wieder seine volle Dienstleistung im Justizwachedienst zu erbringen und seinen Dienstverpflichtungen nachkommen zu können, damit er nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden müsse.
Auf Grund des Ersuchens der belangten Behörde vom 13. Februar 2006 erstellte das Bundespensionsamt ein ergänzendes "Ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung", das den Untersuchungsbefund Dris. S, Facharzt für Unfallchirurgie, sowie die diesen Untersuchungsbefund zusammenfassende Darstellung der Diagnosen und Beurteilung des Leistungskalküls durch den Leitenden Arzt des Bundespensionsamtes, Dr. Z, umfasst.
Dr. S stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 14. März 2006 in seinem "Orthopädisch/Chirurgischen Untersuchungsbefund" fest, dass sowohl die "Motorik/Sensibiliät" als auch das "Gangbild" des Beschwerdeführers "normal" seien. Er diagnostizierte, dass eine Omarthrose nach einer Schulterluxation, eine Dorsalgie und eine Gonarthralgie vorliege. Als "Leistungsdefizit" stellte er fest, dass der Beschwerdeführer unter einer "posttraumatischen Schultergelenksarthrose links mit konzentrischer Bewegungseinschränkung, Knie und Wirbelsäulenschmerzen ohne Funktionsstörung oder neurologische Symptome" leide. Nicht mehr möglich seien "schweres Heben, Tragen, Ziehen mit dem linken Arm, Tätigkeiten überwiegend über Kopf mit dem linken Arm, Tätigkeiten, die mit der linken Armwendigkeit plötzlichen Kraftseinsatz oder besondere Geschicklichkeit (Waffengebrauch) erfordern. Arbeiten in überwiegender Zwangshaltung (kniend, gebückt)." Unter diesen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer rein orthopädisch-unfallchirurgisch für alle anderen Arbeiten einsetzbar. Keine Einschränkung bestünde im Anmarschweg zur Arbeit. Längere als physiologischen Arbeitspausen seien nicht notwendig. Gehäufte Krankenstände seien nicht zu erwarten. Hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung verneinte Dr. S sowohl die Frage, ob eine Besserung zu erwarten sei, als auch die Frage, ob eine Nachuntersuchung empfohlen werde.
Zusammenfassend erstellte der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z am 27. März 2006 folgende Diagnose:

     "1.        Leberzellschädigung (cholestatische Hepatopathie

mit histologisch gesicherter Eisenüberladung/Hämosiderose)

     2.        Alkoholkrankheit, derzeit abstinent

Verdacht auf Alkoholfolgeschäden (Ösophagusvarizen, diskrete

Gangataxie)

Anfallsleiden bei Alkoholmissbrauch, 2001/2002 epileptische

Anfälle, anfallfrei unter Tegretol

     3.        Schultergelenksverletzung/Oberarmbruch

links/Operation 9/04, Metallentfernung 4/05 mit wahrscheinlich bleibend relevanter Bewegungseinschränkung/beidhändig, linker Arm wird für feinmotorische Tätigkeiten bevorzugt verwendet/
orthopädisch aktuell:
Schultergelenksveränderungen nach Unfallschädigung/ Omarthrose nach Schulterluxation/
blande 10 cm Narbe links vorne an der Schulter, Achselfalte, eingezogen/
Angabe der Beweglichkeit in Graden nach der Neutral/Null-Methode: ...

     Nacken/Schürzengriff links endlagig schmerzhaft

Fingerbeweglichkeit frei, grobe Kraft normal, Faustschluss normal,

Pinzettengriff frei

Reflexe und Durchblutung unauffällig

     Vorderarmbruch links als Kind

Kleinfingerbruch links vor 5 Jahren

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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