TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/17 2007/12/0185

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1996/058 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs1 idF 1996/058;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs3;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des GP in Velden am Wörthersee, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 28/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. September 2007, Zl. 3- VL 116-200/2-2007, betreffend Vorstellung i.A.

Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 und 3 K-DRG 1994 iVm § 29 Abs. 1 K-GBG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Velden am Wörthersee, 9220 Velden, Seecorso 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0079, verwiesen.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass - auf Grund einer Anordnung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom gleichen Tag - der Amtsleiter F am 11. Juli 2005 dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde stand, folgende schriftliche Weisung erteilte:

"unter Hinweis auf die bekannte Anordnung des Bürgermeisters ergeht der dienstliche Auftrag, das überlassene Diensthandy der Amtsleitung zu übergeben (Erledigungstermin 11. 7. 2005). Weiters ist die Benützung des Dienstfahrzeuges einzustellen und die Fahrzeugschlüssel der Amtsleitung zu überreichen (Erledigungstermin 11. 7. 2005). An einer Neuordnung der zugewiesenen Aufgaben wollen wir gemeinsam arbeiten und einen Vorschlag bis 18. 7. 2005 vorbereiten. Bis dahin sollen Deine Arbeiten bis auf Terminerledigungen eingeschränkt werden. Ich möchte Dich einladen, die Beratungen unter Mitwirkung der Personalvertretung durchzuführen."

Am 24. August 2005 erging eine u.a. an den Beschwerdeführer adressierte Weisung des Bürgermeisters wie folgt:

"Wir haben uns einvernehmlich darauf verständigt, Änderungen in der Geschäftseinteilung unserer Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Es ergeht die dienstliche Weisung, mit Wirksamkeit vom 1. September 2005 der neuen Geschäftseinteilung Folge zu leisten."

Mit Eingabe vom 6. September 2005 stellte der Beschwerdeführer den Antrag

"auf Feststellung, ob die Dienstanweisung des Amtsleiters vom 11.07.2005 ohne die Einhaltung des Formerfordernisses des § 18 Abs. 8 K-GBG, sohin ohne Erlassung eines Bescheides, zulässig war."

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. August 2006 wurde festgestellt, dass die Dienstanweisung vom 11. Juli 2005 nicht der Bescheidform bedurft habe.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2007 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2007 wurde dieser Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat aus den in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf welche in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Auffassung, der Entzug des dauernden Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers, wie er mit Weisung vom 11. Juli 2005 erfolgt war, hätte der Bescheidform bedurft.

Im Hinblick auf einen durchgehenden "Krankenstand" des Beschwerdeführers seit 8. August 2005 holte die Dienstbehörde Sachverständigengutachten zur Beurteilung der medizinischen Aspekte der Frage seiner dauernden Dienstunfähigkeit ein.

Das erste dieser Gutachten der Sachverständigen Dr. A vom 30. Jänner 2006 gelangte zum Ergebnis, dass die - vorwiegend psychisch bedingte - Dienstunfähigkeit bei entsprechender medikamentöser sowie psychotherapeutischer Behandlung innerhalb von zwei Monaten wegfallen werde.

Am 2. Oktober 2006 wurde die Dienstfähigkeit des - nach wie vor im "Krankenstand" befindlichen - Beschwerdeführers durch die Sachverständige Dr. K begutachtet. Diese gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die Fragestellung in das Fachgebiet der Psychiatrie falle und regte die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens an.

Dieses wurde schließlich durch den Sachverständigen Dr. Sch am 17. Dezember 2006 erstattet.

In diesem Gutachten gelangte der Sachverständiger zu folgender "Zusammenfassender Beurteilung" (Anonymisierung - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Eine klare Diagnose einer Depression, wie sie den diagnostischen Kriterien nach ICD 10 oder DSM IV entspricht, konnte von mir nicht erhoben werden.

Vielmehr handelt es sich um ein psychisches Trauma mit einer depressiven Verstimmung die eng in Zusammenhang mit der, aus der Sicht des Pat., ungerechtfertigten Weisung vom 11.07.2005 zu sehen ist.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist die Kränkung durchaus nachvollziehbar und bedarf keiner wesentlichen anderen psychopathologischen Erklärung.

Daraus ergibt sich, dass bei dem Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer entsprechenden Klärung mit seinem Vorgesetzten an seiner Arbeitsstelle eine Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben ist. Eine Klärung ist jedoch unabdingbar und ich denke, dass im Sinne des Beschwerdeführers dies auch unbedingt umgesetzt werden soll um seinen psychischen Zustand wieder ins Lot zu bringen.

Die Möglichkeit der medikamentösen Intervention in solchen Zuständen ist als gering zu beurteilen."

In der Anamnese dieses Gutachtens wird auf eine durch den privaten Arzt Dr. Kr vorgenommene Verlaufskontrolle Bezug genommen, wobei es heißt:

"... Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer

sich in regelmäßiger Behandlung bei Dr. Kr befindet, wo darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer durch die Arbeitsweise seiner Vorgesetzten sich sehr betroffen und gemobbt fühlt und, dass sich dadurch ein deutlich depressives Zustandsbild mit erheblichen Somatisierungstendenzen herausgebildet hat. Es wird darauf eine nicht unbeträchtliche sensitive Verarbeitung des Konfliktes am Arbeitsplatz angegeben und es geht auch klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer in der aktuellen Situation auch darum geht, dass ihm Gerechtigkeit widerfährt, was jedoch nur durch Gespräche möglich sein würde, die man mit ihm jedoch nicht führt. In der Verlaufskontrolle wird auch darauf eingegangen, dass trotz der antidepressiven Therapie keine wesentliche Änderung der Befindlichkeit eingetreten ist und, dass auf Grund dieser Entwicklung sich auch immer wieder andeutungsweise suizidale Einengungen erheben lassen. Insgesamt ist er antriebs- und leistungsgemindert, beschäftigt sich permanent nur mit der Situation am Arbeitsplatz. Er fühlt sich weiterhin zunehmend sozial isoliert, was durch zwischenzeitlich stattgehabte Zeitungsberichte noch verstärkt wurde. Zusammenfassend wurde eine schwere depressive Störung mit fraglichen synthymen psychotischen Elementen und einer somatoformen Störung bei einer anarnkastischen Persönlichkeit diagnostiziert."

Mit Note vom 3. Jänner 2007 setzte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, ihn auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens amtswegig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Dem Beschwerdeführer wurde zu dieser Absicht rechtliches Gehör eingeräumt. In der darauf erstatteten Stellungnahme vertrat er im Wesentlichen die Auffassung, seine - den "Krankenstand" bedingende - Dienstunfähigkeit sei lediglich vorläufig. Er sprach sich gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung aus.

Am 26. Februar 2007 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde sowie deren Amtsleiter statt, über welches letzterer ein Protokoll errichtete. Zum näheren Inhalt dieses Gespräches wird auf die im Folgenden wiedergegebene Begründung des Vorstellungsbescheides verwiesen.

Das Gespräch führte nicht unmittelbar zu einem Dienstantritt des Beschwerdeführers; vielmehr übergab dieser nach Beendigung des Gespräches dem Amtsleiter eine vom 23. Februar 2007 datierte Krankenstandsbestätigung eines privat beigezogenen Arztes (Dr. Kr) für weiterhin zumindestens acht Wochen.

Am 19. April 2007 richtete der Beschwerdeführer an den Amtsleiter der mitbeteiligten Marktgemeinde ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Nachdem sich seit meinem Gespräch mit Herrn Bgm. V und dir am 26.02.2007 bei mir niemand mehr (außer privaten Gesprächen mit einigen Bediensteten und einer Zufallsbegnung mit dir) gerührt hat (vereinbart wurde, dass Herr Bgm V oder du bezüglich einer 'Behandlung wie mit 60 ....' Ein Vorschlag ausgearbeitent wird und mir dann kurz mitgeteilt wird ), mein Krankenstand bis 20.04.2007 - fachärztlich bestätigt - gegeben ist, stelle ich folgenden Antrag:

Ich, Beschwerdeführer, beantrage Urlaub in der Zeit vom 23. April bis 22. Juni 2007 - das sind 360 Arbeitsstunden.

Begründung: Da mir lt. Urlaubsabrechnung per 31.12.2006 706 Stunden Urlaub zugeordnet wurden, beabsichtige ich, diese Zeit zur weiteren Genesung meines ohnehin bekannten Krankheitszustandes zu nutzen.

Noch immer auf eine Antwort betreffend unsere Aussprache und meine Vorstellungen vom 26.02.2007 hoffend, zeichne ich mit"

Der Amtsleiter beantwortete dieses Schreiben mit einem E-mail vom 24. April 2007, in welchem er die Auffassung vertrat, über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Urlaubsantrag könne erst "nach Vorlage einer ärztlichen Gesundmeldung" entschieden werden.

Ohne, dass es zu einem tatsächlichen Wiederantritt des Dienstes durch den Beschwerdeführer kam, erging am 25. April 2007 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 7. Mai 2007) ein Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde, durch welchen er mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachse, wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen gemäß § 14 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: K-DRG 1994) iVm § 29 Abs. 1 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBl. Nr. 56 (im Folgenden: K-GBG), in den Ruhestand versetzt wurde.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde aus, er sei als Dienstbehörde berufen, die Rechtsfrage des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit zu lösen. In diesem Zusammenhang habe sich herausgestellt, dass die von Dr. A vorgeschlagenen Therapiemaßnahmen nicht zur erhofften Remission des Beschwerdeführers geführt hätten. Die in den ärztlichen Gutachten bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien jedenfalls ausreichend, um seine Arbeitsunfähigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung "Umwelt- und Abfallwirtschaft und andere Aufgaben" zu dokumentieren. Der Gemeinderat verwies darauf, dass Dienstunfähigkeit auch auf Grund von Wahrnehmungen des Amtes über die dienstliche Betätigung des Beamten angenommen werden dürfe und Charakterzüge Dienstunfähigkeit bedingen könnten, auch wenn sie sich nicht als unmittelbares Ergebnis einer Erkrankung des Beamten darstellen.

Die vom Beschwerdeführer erstellte Behauptung, die Dienstunfähigkeit sei zeitlich befristet, stelle lediglich dessen persönliche Meinung dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Darin legte er zunächst dar, dass die seine Krankenstände verursachenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen der seines Erachtens rechtswidrigen Weisung vom 11. Juli 2005 gewesen seien. Auch Dr. Sch bestätige, dass diese Kausalität nachvollziehbar sei. Die Auffassung der Dienstbehörde, es liege dauernde Arbeitsunfähigkeit vor, sei unrichtig und stehe mit dem Gutachten Dris. Sch vom 17. Dezember 2006 im Widerspruch. Dr. Sch habe vielmehr ausgeführt, unter der Voraussetzung einer entsprechenden Klärung mit den Vorgesetzten an der Arbeitsstelle sei Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Es wäre an seinem Vorgesetzten gelegen, mit dem Beschwerdeführer ein klärendes Gespräch zu führen, um dessen Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Im Laufe des Jahres 2007 habe es mehrere Gespräche mit dem Bürgermeister gegeben, bei denen zwar keine Erklärung für die ungerechtfertigte Weisung erfolgt sei, der Zustand des Beschwerdeführers sich aber auf Grund der Art und Weise der Gespräche zunehmend gebessert habe. In diesem Zusammenhang habe er sich auch am 19. April 2007 als gesund zum Dienst zurückgemeldet und gleichzeitig - wie in Vorgesprächen mit dem Bürgermeister und dem Amtsleiter besprochen - einen Urlaubsantrag eingereicht. Unabhängig davon, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, wäre aber auf Grund der hier vorliegenden Ursache derselben eine Ruhestandsversetzung sittenwidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2007 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges sowie der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Dienstunfähigkeit auf dem dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz und auf potenziell zumutbaren Verweisungsarbeitsplätzen müsse auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen. Für die Beurteilung des Kriteriums "dauernd" ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dienstunfähigkeit könne nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung geschlossen werden, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen könnten. Die Ursachen der Dienstunfähigkeit seien in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Dienstunfähigkeit müsse nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein. Insbesondere zähle auch die Unfähigkeit mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen zu möglichen Ursachen einer Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 K-DRG 1994.

Aus dem Gutachten Dris. Sch gehe hervor, dass eine entsprechende Klärung mit dem Vorgesetzten unabdingbar sei, um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers wieder ins Lot zu bringen. Nur unter dieser Voraussetzung wäre Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Die dort enthaltenen Ausführungen über die Unwahrscheinlichkeit einer Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers durch medikamentöse Therapie erschienen der belangten Behörde schlüssig.

Sodann heißt es:

"Am 26. Feber 2007 hat ein Gespräch stattgefunden, an dem Herr Bürgermeister V, der Beschwerdeführer sowie der Amtsleiter teilgenommen haben. Die Gesprächsnotiz vom 26. Feber 2007 wurde vom Amtsleiter verfasst. Sinngemäß wird darin angeführt, dass der Beschwerdeführer u.a. zu verstehen gegeben hat, dass er seine Arbeit nicht mehr wird aufnehmen können und um eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses bei Zuerkennung des Jubiläumsgeldes und der Abfindung ersuchen würde. Er verneint, wieder arbeiten zu kommen. Neben Ausführungen über persönliche Animositäten zwischen dem Bürgermeister und dem Beschwerdeführer sind der Gesprächsnotiz Vorstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich 'Verdienstentgang, Jubiläumsgeld, Abfindung, Abschlagszahlung' zu entnehmen. Der Bürgermeister weist den Vorstellungswerber auch auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit hin. Die Diskussion über eine einvernehmliche Lösung endet damit, dass der Beschwerdeführer dem Amtsleiter eine Krankmeldung von Dr. Kr vom 23. Feber 2007 übergibt.

Es kann nicht der Eindruck gewonnen werden, dass durch das von Herrn Dr. Sch angeregte Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten der psychische Zustand des Vorstellungswerbers sich gebessert habe (und dadurch eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei), denn der Vorstellungswerber übergibt gleich im Anschluss an das Gespräch dem Amtsleiter eine weitere Krankmeldung. Zweifel an der Richtigkeit der in der Gesprächsnotiz enthaltenen Darstellungen bzw. Ausführungen bestehen seitens der Vorstellungsbehörde nicht."

Die belangte Behörde betonte sodann, dass die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig seien. Sie teilte die Auffassung der Dienstbehörde, wonach auf Grund der bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ordnungsgemäße Ausübung der Funktion des Beschwerdeführers in der Abteilung "Umwelt-, Abfallwirtschaft und andere Aufgaben" nicht zu erwarten sei. Im Sinne des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 eventuell zumutbare Verweisungsarbeitsplätze seien nicht vorhanden und könnten mangels tatsächlicher und gesetzlicher Möglichkeiten auch nicht geschaffen werden.

Auch habe die Dienstbehörde - unabhängig von den vorliegenden ärztlichen Attesten - die Ansicht vertreten, dass der Vorstellungswerber auf Grund seiner gesamten Konstitution und der Wahrnehmungen der Dienstbehörde (ununterbrochener Krankenstand seit über 19 Monaten, Kuraufenthalte etc.) nicht mehr in der Lage sei, auf Dauer seinen Dienstobliegenheiten nachzukommen.

Das Recht auf Parteiengehör sei von der Dienstbehörde gewahrt worden. Auf Grund der Sachverständigenbeweise und der Wahrnehmungen der Dienstbehörde gehe die Vorstellungsbehörde davon aus, dass subjektive Rechte des Beschwerdeführers durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift, in welcher gleichfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz K-GBG in der Fassung dieses Satzes nach der Stammfassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 56/1992 sind die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinne des K-GBG anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 14 Abs. 1 und 3 K-DRG 1994, der erste Absatz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/1996, der dritte Absatz in der Stammfassung, lautet:

"(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

Vorweg festzuhalten ist, dass die Verwaltungsbehörden die vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Vorliegens "dauernder Dienstunfähigkeit" geprägten, auch für den hier maßgeblichen Bereich nach § 14 Abs. 1 und 3 K-DRG 1994 anwendbaren Rechtssätze im Wesentlichen richtig wiedergegeben haben. Auf Basis dieser Rechtsprechung ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst unstrittig, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls bis 18. April 2007 Dienstfähigkeit nicht gegeben war. Strittig ist dem gegenüber, ob diese Dienstunfähigkeit ihrem Charakter nach als "dauernd" zu qualifizieren war (bzw. die in diesem Zusammenhang bedeutsame Frage, ob ab 19. April 2007 in Ansehung des Beschwerdeführers Arbeitsfähigkeit wieder eingetreten ist).

Allein auf Grund der von der belangten Behörde als schlüssig qualifizierten medizinischen Gutachten konnte von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im jeweiligen Begutachtungszeitpunkt nicht ausgegangen werden. In Ansehung des Gutachtens Dris. A folgt dies schon aus ihrer (von der belangten Behörde allerdings auf Basis des Gutachtens Dris. Sch und des fortdauernden "Krankenstandes" offenbar doch nicht geteilten) positiven Zukunftsprognose bei Behandlung durch Medikation und Psychotherapie. Dr. Sch ging demgegenüber davon aus, dass durch die Führung von Gesprächen mit den Dienstvorgesetzten eine "entsprechende Klärung" und damit der Wiedereintritt der Dienstfähigkeit herbeigeführt werden könnte.

Während sich die Dienstbehörde in ihrem Ruhestandsversetzungsbescheid mit diesem (Aspekt des) Gutachten(s) überhaupt nicht auseinander setzte, vertrat die Vorstellungsbehörde im Wesentlichen die Auffassung, dass auf Grund des Scheiterns des am 26. Februar 2007 stattgefundenen Gesprächs und der daran anschließenden Aufrechterhaltung des "Krankenstandes" des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass eine Herbeiführung der Arbeitsfähigkeit des Beamten auch durch die Führung von Gesprächen im Sinne des Vorschlages Dris. Sch nicht möglich sei.

In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde aber - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - unterlassen, sich mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 und seinem zu ihrer Bedeutung erstatteten Vorbringen in der Vorstellung auseinander zu setzen. Auf Basis dieses Vorbringens erachtete sich der Beschwerdeführer jedenfalls ab 19. April 2007 als arbeitsfähig und behauptete, dass auf Grund der mit dem Bürgermeister geführten Gespräche eine - wenn auch nicht sofort wirksam gewordene - entsprechende Remission eingetreten sei.

An der Relevanz dieses Vorbringens vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer faktisch den Dienst nicht wieder angetreten hat. Ob - auf Basis des Standpunktes des Beschwerdeführers - ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorlag und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der noch offene Urlaubsantrag und die rechtlich nicht gedeckte Aufforderung an den Beschwerdeführer eine "ärztliche Gesundmeldung" vorzulegen hat, ist hier nicht zu untersuchen.

Jedenfalls wäre die Vorstellungsbehörde auf Grund der in der Vorstellung erfolgten Klarstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Eingabe vom 19. April 2007 dahingehend zu verstehen sei, dass er Dienstfähigkeit wieder erlangt habe, gehalten gewesen, diese Behauptung einer Überprüfung auf der Grundlage der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zu unterziehen, wobei dies entweder der Dienstbehörde aufgetragen oder von der Vorstellungsbehörde selbst durchgeführt hätte werden können.

Selbst wenn die bisher geführten Gespräche aber noch nicht zur Wiedererlangung von Arbeitsfähigkeit geführt hätten, wäre folgender Aspekt zu beachten:

Bei verständiger Würdigung des Gutachtens Dris. Sch setzte die erwartete Remission nicht nur die Führung irgendeines Gespräches durch die Dienstbehörde voraus, sondern für den - hier nicht ausgeschlossenen - Fall, dass Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer rechtswidrigen Maßnahme eines Dienstvorgesetzten eintritt, auch die in einem solchen Gespräch geäußerte Einsicht des Dienstvorgesetzten in die Rechtswidrigkeit seiner Maßnahme. Dass dies Inhalt des am 26. Februar 2007 (also noch vor Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2007) geführten Gespräches der Fall gewesen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht. Der Dienstbehörde ist es aber verwehrt, eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit dann vorzunehmen, wenn deren dauerhafter Charakter allein darauf zurückzuführen wäre, dass seitens der Vorgesetzten dienstrechtlich auf Grund der Fürsorgepflicht gebotene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten nicht ergriffen werden. Demgegenüber wäre eine Verursachung von dauernder Dienstunfähigkeit durch schuldhaftes Handeln (Unterlassen) von Vorgesetzten in der Vergangenheit einer Ruhestandsversetzung nicht hinderlich.

Insoweit die belangte Behörde auf die von der Dienstbehörde vorgenommene "eigenständige Beurteilung" der dauernden Dienstfähigkeit verwies und damit offenbar auch selbst zum Ausdruck bringen wollte, schon auf Grund des zeitlichen Ausmaßes der vorangegangenen "Krankenstände" und Kuraufenthalte sei jedenfalls von einer Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit auszugehen, verkannte sie gleichfalls die Rechtslage. Zwar kann die Dienstbehörde aus dienstlichem Verhalten auf das Vorliegen auch nicht krankheitswertiger Charakterzüge, die dauernde Dienstunfähigkeit verursachen, schließen. Dabei kann sie sich auch der Wahrnehmung ärztlicher Sachverständiger bedienen, muss dies aber nicht notwendigerweise (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028); jedenfalls ist aber die Beurteilung der durch diese Charakterzüge herbeigeführten Dienstunfähigkeit als dauernd von der Dienstbehörde nachvollziehbar zu begründen. Liegen - wie hier - gegenteilige Beurteilungen eines ärztlichen Sachverständigen vor, so setzte eine solche Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sachverständigen voraus. Diesbezüglich war aber dem Bescheid der Dienstbehörde nichts zu entnehmen.

Zusammengefasst wird daher das Beweisverfahren durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens dahingehend zu ergänzen sein, ob (schon als Ergebnis des Gespräches vom 26. Februar 2007) beim Beschwerdeführer eine Remission eingetreten ist, welche das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit ausschließt (dazu wäre auch bei aktuell gegebener Dienstfähigkeit eine entsprechende Krankenstandsprognose für die Zukunft zu stellen), sowie darüber, ob der Inhalt dieses Gesprächs den Vorgaben des Sachverständigen Dr. Sch betreffend eine taugliche Therapie des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers - ihre Schlüssigkeit vorausgesetzt - entspricht, bzw. welche sonstigen im Sinne der obigen Ausführungen gebotenen Schritte in diesem Zusammenhang notwendig erscheinen. Vor deren Erprobung dürfte dauernde Dienstunfähigkeit nicht angenommen werden.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. September 2008

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBesondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete DienstrechtSachverständiger ArztGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120185.X00

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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