TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/14 2008/11/0021

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Veröffentlicht am 14.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §14;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A B in W, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Dezember 2007, Zl. UVS-FSG/48/8194/2007-5, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie sich aus der schriftlichen Ausfertigung vom 24. August 2007 ergibt, befristete die Bundespolizeidirektion Wien mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23. August 2007 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG die dem Beschwerdeführer "am 23.08.2007 unter der Zahl ... von der BPD Wien/VA für die Klasse(n) B erteilte/ausgestellte Lenkberechtigung bis zum 13.07.2009". Überdies wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz FSG-GV als Auflage ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von drei Monaten vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid (wörtlich) wie folgt:Wie sich aus der schriftlichen Ausfertigung vom 24. August 2007 ergibt, befristete die Bundespolizeidirektion Wien mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23. August 2007 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die dem Beschwerdeführer "am 23.08.2007 unter der Zahl ... von der BPD Wien/VA für die Klasse(n) B erteilte/ausgestellte Lenkberechtigung bis zum 13.07.2009". Überdies wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz FSG-GV als Auflage ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von drei Monaten vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid (wörtlich) wie folgt:

"Laut amtsärztlichem Gutachten vom 13.07.2007 sind Sie wegen geringe Bereitschaft zu Verkehrsanpassung sowie geringe Spürgrenze für erhöhten Alkoholkonsum. Keine Einsicht in Bezug auf seine Alkoholisierung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet, weshalb eine Nachuntersuchung in 2 (zwei) erforderlich ist.

Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmungen wird Ihre Lenkberechtigung auf 13.07.2009 befristet.

..."

Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.

Begründend führte der UVS aus, das gegenständliche Verfahren nach dem FSG beruhe auf Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die sich ergeben hätten, als dem Beschwerdeführer infolge Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,15 mg/l die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden sei. Die von der Erstbehörde ausgesprochene Befristung für zwei Jahre sowie die Vorschreibung von Auflagen sei gestützt auf ein Gutachten des Polizeiamtsarztes Dr. P. vom 13. Juli 2007 erfolgt, wobei die vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene Vorlage von Befunden der Leberwerte sowie die Vorlage einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung in den Spruch des erstbehördlichen Bescheides keinen Eingang gefunden hätten. In seinem vom UVS eingeholten Gutachten vom 14. November 2007 sei der Amtsarzt des Magistrats der Stadt Wien Dr. M. zu gleichlautenden Feststellungen gekommen. Beide eingeholten Gutachten seien schlüssig, nachvollziehbar und nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen erstellt, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht auf gleicher Ebene entgegen getreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, beantragte aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),

...

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5. Paragraph 5,

...

  1. (4)Absatz 4,Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
  2. (5)Absatz 5,Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten "beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten "beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8, (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.

  1. (2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
  2. (3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
  1. (3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
    1. 1.Ziffer eins
      wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2
      wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
                  3.              wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
    Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … .Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … .
    ..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):

"Allgemeines

§ 2. Paragraph 2,

...

  1. (3)Absatz 3,Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den FührerscheinIm Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein

einzutragen. ... .

...

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. 1.Ziffer eins
    die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. 2.Ziffer 2
    die nötige Körpergröße besitzt,
  3. 3.Ziffer 3
    ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. 4.Ziffer 4
    aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14, (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

  1. (2)Absatz 2,Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 FSG angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FSG). Gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG hat u.a. bei Personen, deren Eignung nur unter der Voraussetzung angenommen werden kann, dass sie sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen, das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. 2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 FSG angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG hat u.a. bei Personen, deren Eignung nur unter der Voraussetzung angenommen werden kann, dass sie sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen, das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Demgegenüber ist gemäß § 24 Abs. 1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z. 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken (Z. 2). Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist bei Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Demgegenüber ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Ziffer eins,) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist bei Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

2.2.1. Die belangte Behörde hat durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Erstbehörde diesen bestätigt. Ungeachtet der missverständlichen Wortwahl der Erstbehörde kann bei verständiger Würdigung des Gesamtzusammenhangs davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer am 23. August 2007 keine Lenkberechtigung erteilt wurde, sondern eine Beschränkung seiner bestehenden Lenkberechtigung erfolgte:

Dem Beschwerdeführer war nach seinen Beschwerdeangaben (die insoweit mit der Aktenlage im Einklang stehen) diese Lenkberechtigung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. April 2007 gemäß § 26 Abs. 2 FSG für vier Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 22. April 2007) entzogen worden. Diese Entziehung hatte nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung geführt (§ 27 Abs 1 Z. 1 FSG). Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer mit seinem im Verwaltungsakt erliegenden "Führerscheinantrag" auch nicht etwa die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung beantragt, sondern die Ausfolgung des entzogenen Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer. Zwar erwähnt die im Verwaltungsakt erliegende Niederschrift vom 23. August 2007 eine "am 23. Aug. 2007 ..... erteilte/ausgestellte Lenkberechtigung", im Hinblick auf das oben Gesagte muss aber angenommen werden, dass sich die Datumsangabe "23. Aug. 2007" nur auf das Datum der (Neu-)Ausstellung des Führerscheins bezieht, nicht auf das Datum der Erteilung einer Lenkberechtigung. Mit dieser Deutung stimmt die Nennung des § 24 Abs. 1 Z 2 FSG als Rechtsgrundlage im erstbehördlichen Bescheid überein. Tatsächlich wurde am 23. August 2007 offenbar auch, der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz folgend, ein neuer Führerschein für den Beschwerdeführer ausgestellt.Dem Beschwerdeführer war nach seinen Beschwerdeangaben (die insoweit mit der Aktenlage im Einklang stehen) diese Lenkberechtigung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. April 2007 gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG für vier Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 22. April 2007) entzogen worden. Diese Entziehung hatte nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung geführt (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer mit seinem im Verwaltungsakt erliegenden "Führerscheinantrag" auch nicht etwa die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung beantragt, sondern die Ausfolgung des entzogenen Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer. Zwar erwähnt die im Verwaltungsakt erliegende Niederschrift vom 23. August 2007 eine "am 23. Aug. 2007 ..... erteilte/ausgestellte Lenkberechtigung", im Hinblick auf das oben Gesagte muss aber angenommen werden, dass sich die Datumsangabe "23. Aug. 2007" nur auf das Datum der (Neu-)Ausstellung des Führerscheins bezieht, nicht auf das Datum der Erteilung einer Lenkberechtigung. Mit dieser Deutung stimmt die Nennung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG als Rechtsgrundlage im erstbehördlichen Bescheid überein. Tatsächlich wurde am 23. August 2007 offenbar auch, der Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz folgend, ein neuer Führerschein für den Beschwerdeführer ausgestellt.

Es ist also davon auszugehen, dass am 23. August 2007 eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch Befristung bis 13. Juli 2009 unter Erteilung von Auflagen erfolgte.

2.2.2. Im Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0067, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2008, Zl. 2008/11/0091, und vom 15. September 2009, Zl. 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt, dass es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedürfe, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Im erwähnten Erkenntnis vom 22. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof auch - ebenfalls unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042) - zu den Voraussetzungen einer Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von ärztlichen Nachuntersuchungen dargelegt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nur dann bestehe, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.Im erwähnten Erkenntnis vom 22. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof auch - ebenfalls unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042) - zu den Voraussetzungen einer Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von ärztlichen Nachuntersuchungen dargelegt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG nur dann bestehe, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

2.2.3. Diesen von der belangten Behörde offensichtlich verkannten Vorgaben trägt der angefochtene Bescheid nicht Rechnung.

In der den gutachterlichen Äußerungen zugrundegelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 12. Juni 2007 wurde ausgeführt, dass in der Exploration eine bereits erhöhte Alkoholverträglichkeit erhoben worden sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Trinkverhalten "nicht gänzlich nachvollziehbar" seien und ein gelegentlicher Alkoholüberkonsum nicht ausgeschlossen werden könne. Insofern könne die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als bedingt wieder gegeben erachtet werden. Die "Begründung" der im erstbehördlichen Verfahren erstatteten gutachterlichen Äußerung erschöpft sich darin, schlagwortartig auf geringe Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, eine geringe Spürgrenze für erhöhten Alkoholkonsum sowie mangelnde Einsicht in Bezug auf die Alkoholisierung hinzuweisen. Auch die Begründung der von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme geht über die Feststellung, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als bedingt wieder gegeben angesehen werden könne, nicht hinaus.

Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die sowohl für die nachträgliche Befristung als auch für die Anordnung von ärztlichen Nachkontrollen unabdingbare Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könne, weshalb also vorliegendenfalls die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur noch für einen bestimmten Zeitraum angenommen werden könne und mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse. Weder der in der verkehrspsychologischen Stellungnahme hervorgehobene Umstand, dass positiv "das vorhandene Problembewusstsein des Beschwerdeführers hinsichtlich des Anlassfalls sowie die Strategien für den künftigen Umgang mit Fahr-Trink-Konflikten" zu bewerten sei, noch der in der von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme erwähnte Umstand, dass ein "Laborbefund vom 25. 10. 2007 unauffällige Parameter hinsichtlich MCV, GGT und CDT" zeige - von der belangten Behörde jeweils nicht einmal erwähnt -, bieten für eine solche Annahme den geringsten Hinweis.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine "absolute Alkoholabstinenz" nicht Voraussetzung für die Bejahung des Vorliegens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist, es vielmehr darauf ankommt, ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, dass der Betreffende willens und in der Lage wäre, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003, Zl. 2002/11/0231, vom 24. November 2005, Zl. 2005/11/0148, und vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine "absolute Alkoholabstinenz" nicht Voraussetzung für die Bejahung des Vorliegens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist, es vielmehr darauf ankommt, ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, dass der Betreffende willens und in der Lage wäre, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen vergleiche , zB. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003, Zl. 2002/11/0231, vom 24. November 2005, Zl. 2005/11/0148, und vom 25. April 2006, Zl. 2006/11/0042).

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschreibung der Auflage wiederkehrender Untersuchungen auch nicht auf § 24 Abs. 3 FSG gestützt werden kann.Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschreibung der Auflage wiederkehrender Untersuchungen auch nicht auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG gestützt werden kann.

2.3. Aus diesen Erwägungen erweist sich - jeweils auf der Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - weder die Befristung der Lenkberechtigung noch die Auflage ärztlicher Nachuntersuchungen als rechtmäßig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs.2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 2.3. Aus diesen Erwägungen erweist sich - jeweils auf der Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - weder die Befristung der Lenkberechtigung noch die Auflage ärztlicher Nachuntersuchungen als rechtmäßig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 14. Dezember 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008110021.X00

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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