Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2026
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung erlischt:
1.Ziffer einsnach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
2.Ziffer 2durch Zeitablauf;
3.Ziffer 3durch Verzicht;
4.Ziffer 4100 Jahre nach Erteilung;
5.Ziffer 5durch Tod des Berechtigten.
(2)Absatz 2,Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 FSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 FSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 FSG