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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der MB in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Februar 2009, Zl. UVS-FSG/12/9047/2008-3, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Oktober 2008, mit dem gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin bis 29. Oktober 2009 befristet worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Oktober 2008, mit dem gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin bis 29. Oktober 2009 befristet worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht Folge.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides Folgendes aus:
Die amtsärztliche Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren habe in ihrem Gutachten vom 29. Oktober 2008 die Beschwerdeführerin auf Grund einer bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung von impulsivem Typ sowie der kurzen symptomfreien Intervalle als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bedingt geeignet erachtet und eine Nachuntersuchung in einem Jahr als notwendig angesehen.
Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung das dem Erstbescheid zu Grunde liegende amtsärztliche Gutachten bekämpft und die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, das auf dem bereits von ihr erbrachten psychiatrischen Gutachten basiere, beantragt.
In Berücksichtigung dieses Beweisantrags sei die Beschwerdeführerin zur amtsärztlichen Untersuchung bei der MA 15 geladen worden. Sie sei aber trotz Ladung zum Termin am 11. Dezember 2008 nicht erschienen, weshalb kein abschließendes amtsärztliches Gutachten habe erstellt werden können.
Die Beschwerdeführerin habe also seit Dezember 2008 der Ladung zu der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Untersuchung nicht Folge geleistet und auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie dies in nächster Zeit tun werde. Sie sei somit ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Mit der bloßen Beantragung der Einholung eines ärztlichen Gutachtens, ohne sich einer neuen eingehenden amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, habe sie die Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu widerlegen vermocht. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten sei "schlüssig, nachvollziehbar und nach dem neuesten Stand der medizinischen Erkenntnisse erstellt", weshalb die belangte Behörde keine Veranlassung sehe, es nicht heranzuziehen. Zudem sei die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht mit einem auf gleicher wissenschaftlicher Ebene stehenden Gegengutachten entgegengetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens nur teilweise vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) von Bedeutung:
"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110084.X00Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009