TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/25 2006/11/0042

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 17. Jänner 2006, Zl. UVS-34/10.440/9-2006, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer war mit - in Rechtskraft erwachsenem - Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. März 2005 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 9. März 2005 auf die Dauer von vier Monaten entzogen, ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 FSG ausgesprochen sowie die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen worden, weil der Beschwerdeführer am 9. März 2005 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol verweigert habe, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich beim vorhergehenden Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

In der Folge legte der Beschwerdeführer die verlangte verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 entzog daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung "für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang", gerechnet ab 10. Juli 2005, für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken eines vierrädrigen Leichtfahrzeugs während der Entziehungszeit verboten und die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.

Die erstinstanzliche Behörde stützte sich darauf, der medizinische Sachverständige habe festgestellt, der Beschwerdeführer sei "derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken". Es sei die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung "auf Grund überwertiger emotionaler Unstabilität sowie dezidiert festzustellender Toleranzerhöhung bezüglich Alkoholkonsum derzeit noch nicht ausreichend gegeben", außerdem bestünden "Mängel im Bereich der Überblicksgewinnung und der konzentrierten, gezielten Perzeption".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe Folge, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 24 Abs. 1 FSG wird die (dem Beschwerdeführer) erteilte Lenkberechtigung der Klassen A und B in folgendem Umfang eingeschränkt:

1. Kontrolle der alkoholrelevanten Laborwerte GOT, GPT, Gamma-GT, MCV und CDT alle zwei Monate samt Vorlage der Ergebnisse bei der Führerscheinbehörde

2. Amtsärztliche Untersuchung binnen eines Jahres nach Wiederausfolgung des Führerscheines."

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Wiedergabe des Inhalts der Berufung, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27. Juli 2005, des amtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2005, einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 2006 und einer Darstellung der maßgebenden Rechtslage - im Wesentlichen Folgendes aus:

"Das auf Fachgutachten aufbauende amtsärztliche Gutachten vom 16.12.2005 kommt zum Ergebnis, dass psychische Dispositionen im Sinne einer Alkoholgefährdung vorliegen. Dies ist nachvollziehbar damit begründet worden, dass (beim Beschwerdeführer) zum einen zumindest zeitweise erhöhter Alkoholkonsum auftritt (am Wochenende zwei bis drei Bier, letzter Rausch vor drei bis vier Monaten, im Urlaub habe er 'doch Einiges getrunken'), zum anderen eine neurotisch-ängstliche Persönlichkeitsstruktur mit angedeuteter Depression vorliegt. Es ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde die Gefahr gegeben, dass bei entsprechender Stimmungslage die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, konkret das Unterlassen von Alkoholkonsum beim Lenken von Fahrzeugen bzw das Unterlassen des Lenkens von Fahrzeugen im Falle von relevantem Alkoholkonsum, nicht mehr gegeben ist. Daher ist im Sinne des § 8 Abs 3 Z 2 FSG übermäßiger Alkoholkonsum hintanzuhalten, weshalb durch die Auflage regelmäßiger Überprüfung alkoholrelevanter Laborwerte und schließlich einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung in einem Jahr diesbezüglich ein verkehrsangepasstes Verhalten (des Beschwerdeführers) erwartet werden kann. Durch die neuerliche Untersuchung kann auch die weitere Entwicklung der psychischen Probleme im Auge behalten werden."

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2005 (FSG), lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

...

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Bedingungen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

..."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 427/2002 (FSG-GV), von Bedeutung:

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

...

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

...

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

...

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.

auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.

auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde."

Vorausgeschickt sei zunächst, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens der von der belangten Behörde verfügten Einschränkung der Lenkberechtigung im Beschwerdefall nicht entgegensteht: Nach diesem Grundsatz sind regelmäßig alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen; dies gilt nicht nur für Fälle der Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch für Fälle, in denen die Gültigkeit der Lenkberechtigung eingeschränkt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2001/11/0064).

Doch darf in den Fällen des § 26 FSG, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter-)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen, was eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2001/11/0186). Eben diese Konstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Die - als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehende - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es hingegen nicht darauf an, ob der Betreffende völlig alkoholabstinent ist, sondern darauf, ob die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, Zl. 2005/11/0148, mwN).

Die belangte Behörde hat die von ihr verfügte Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht etwa auf die Annahme gestützt, der Beschwerdeführer sei alkoholabhängig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a FSG-GV. Sie hat vielmehr - unter Berufung auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. Dezember 2005 - die Auffassung vertreten, beim Beschwerdeführer bestehende "psychische Dispositionen im Sinne einer Alkoholgefährdung" begründeten die Gefahr, dass "bei entsprechender Stimmungslage" die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht mehr gegeben sei. Nachvollziehbare Ausführungen, warum beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur für einen bestimmten Zeitraum angenommen werden könne und mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse, fehlen in dem von der belangten Behörde herangezogenen amtsärztlichen Gutachten aber. Dieses Gutachten hat folgenden Inhalt:

"Nach eingehender amtsärztlicher Untersuchung sowie Berücksichtigung der aktuellen alkoholrelevanten Laborwerte GOT, GPT, Gamma-GT, MCV und CDT, der internistisch fachärztlichen Stellungnahme von Dr. T L, Facharzt für Innere Medizin, der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. F H, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme von Dr. K (fair-care) aus dem Akt, kann Folgendes festgestellt werden:

(Der Beschwerdeführer) leidet an einem Diabetes mellitus Typ II und einer Hypertonie, wobei beide Krankheiten gut eingestellt sind. Der erhöhte Blutdruckwert bei der eigenen Untersuchung dürfte somit situationsbedingt gewesen sein. Weiters liegt beim Probanden eine Steatosis hepatis (Leberverfettung) vor, wodurch die erhöhten Werte der Gamma-GT erklärbar sind. Teilweise könnten diese Werte aber auch durch Alkoholkonsum beeinflusst sein, da aufgrund des zuletzt etwas stärker erhöhten Wertes der Gamma-GT der Proband selbst zugegeben hat im Urlaub 'etwas mehr Alkohol' getrunken zu haben. Eine völlige Alkoholkarenz wird nicht eingehalten, jedoch auch nicht vom Probanden behauptet.

An weiteren Diagnosen wurden schädlicher Gebrauch von Alkohol, leichte depressive Episode, Hypothyreose und Hyperurikämie aufgezählt.

Bei einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zeigt sich, dass die kraftfahrspezifischen Leistungen, besonders in den Bereichen der gezielten visuellen Wahrnehmung und der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit (Überblicksgewinnung) verkehrsspezifischer Details, grenzwertig ausgeprägt sind. Das Sehvermögen war bei der eigenen Untersuchung für das Alter des Probanden normal und es kann daher dieses Defizit in den kraftfahrspezifischen Leistungen nicht auf einen herabgesetzten Visus zurückgeführt werden. Insgesamt erscheinen jedoch vor dem Hintergrund der umfangreichen Verkehrserfahrung und langjährigen Verkehrsbewährung die vorliegenden Defizite kompensierbar und damit die Eignung von dieser Seite für die begehrten Klassen nicht in Frage gestellt.

Von Seiten der Persönlichkeit ergeben sich psychische Dispositionen im Sinne der Alkoholgefährdung. Der Proband hat persönlichkeitstypisch eine neurotisch ängstliche Persönlichkeitsstruktur, die in außergewöhnlichen sozialen Belastungssituationen (Polizeikontrollen, Begutachtungen usw.) nervös reagiert, was sich auf Leistungen auswirken kann. Diesbezüglich ist auch der erhöhte Blutdruckwert bei der amtsärztlichen Untersuchung erklärbar.

Eine Nachschulungsmaßnahme zur Einstellungs- und Verhaltensänderung alkoholauffälliger Kraftfahrer hat der Proband bereits erfolgreich absolviert.

Auch von psychiatrischer Seite gibt es keinen Beleg für eine Alkoholabhängigkeit, jedoch kann diese auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Bei der psychiatrischen Untersuchung zeigt sich auch eine etwas deprimierte Stimmungslage, weshalb von fachärztlicher Seite eine Abklärung bzw. Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie empfohlen wird.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass (der Beschwerdeführer) auf Grund der psychischen Disposition im Sinne der Alkoholgefährdung in Zusammenschau mit der Alkoholanamnese und den doch noch konsumierten Alkoholmengen sowie der internen Erkrankungen bedingt geeignet ist Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B zu lenken.

Bedingung ist:

              1.              neuerliche amtsärztliche Untersuchung nach Ablauf eines Jahres um den weiteren Alkoholkonsum beobachten zu können und einen Rückfall erfassen zu können.

              2.              Absolute Alkoholabstinenz belegt durch Kontrolle der alkoholrelevanten Laborwerte GOT, GPT, Gamma-GT, MCV und CDT alle 2 Monate, wobei der Wert für die Gamm-GT, wenngleich auch durch die Lebererkrankung erhöht, einen Kontrollfaktor für die Alkoholabstinenz darstellt.

              3.              Aufsuchen einer Betreuungsstelle (Facharzt für Psychiatrie, Suchtberatungsstelle, u.ä.) alle 2 Monate um die Alkoholabstinenz zu kontrollieren und zu fördern.

              4.              Fachärztliche Kontrolluntersuchung 1 mal pro Jahr um den Verlauf der internen Erkrankungen kontrollieren zu können.

Empfohlen wird weiters das Aufsuchen eines Facharztes für Psychiatrie um die angedeutete Depression abklären bzw. behandeln zu können.

Sollte der Proband neuerlich im Straßenverkehr auffällig werden, so wäre eine sofortige neuerliche amtsärztliche Untersuchung mit neuerlicher verkehrspsychologischen und neuerlicher fachärztlich psychiatrischer Untersuchung in die Wege zu leiten."

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, warum der amtsärztliche Sachverständige und ihm folgend die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sind, es liege beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung vor, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Unklar bleibt schon, warum der amtsärztliche Sachverständige hinsichtlich des Beschwerdeführers "psychische Dispositionen im Sinne der Alkoholgefährdung" angenommen hat. Die "fachärztliche Stellungnahme" des Dr. FH, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, enthält dazu keine Ausführungen. Warum aber aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer "in außergewöhnlichen sozialen Belastungssituationen (Polizeikontrollen, Begutachtungen usw.) nervös reagiert", woraus der Sachverständige eine "neurotisch ängstliche Persönlichkeitsstruktur" ableiten möchte, "Alkoholgefährdung" resultieren soll, wird vom Sachverständigen nicht näher dargestellt.

Vor allem aber fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könne; dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht aus.

Der Sachverständige dürfte - in diese Richtung könnten seine Ausführungen unter Punkt 2. und 3. der von ihm genannten "Bedingung" ("absolute Alkoholabstinenz ..."; "Alkoholabstinenz zu kontrollieren ...") zu deuten sein - der Auffassung sein, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei durch jeglichen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in Frage gestellt; nur bei "absoluter Alkoholabstinenz" könne die notwendige Verkehrsanpassung angenommen werden. Dass eine "absolute Alkoholabstinenz" aber nicht Voraussetzung für die Annahme der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargestellt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 24. November 2005).

Im Lichte dieser Rechtsprechung und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, dem weder Alkoholabhängigkeit noch ein "gehäufter Missbrauch" von Alkohol konkret vorgeworfen wird, die angeordnete Nachschulungsmaßnahme zur Einstellungs- und Verhaltensänderung alkoholauffälliger Kraftfahrer "bereits erfolgreich absolviert" hat, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur auf eine bestimmte Zeit angenommen werden könne bzw. dass ohne die angeordneten Kontrollen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht zu erwarten sei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110042.X00

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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