TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 G313 2013102-2

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Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G313 2013102-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.07.2016 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.), und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.07.2016 wurde über den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u. Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.), und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes mit der am XXXX.2016 im Bundesgebiet erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verstößen gegen das Waffen- und Suchtmittelgesetz. Dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende private Interessen des BF wurden nicht festgestellt.Die belangte Behörde begründete die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes mit der am römisch 40 .2016 im Bundesgebiet erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verstößen gegen das Waffen- und Suchtmittelgesetz. Dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende private Interessen des BF wurden nicht festgestellt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.07.2016 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 29.07.2016 brachte der Rechtsvertreter des BF gegen den oben angeführten Bescheid mittels Telefax Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, das Aufenthaltsverbot verstoße gegen seine im Bundesgebiet bestehenden familiären und privaten Interessen. Ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle keineswegs eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der BF gab weiters an, die belangte Behörde habe ihn nie persönlich einvernommen und auch seine schriftliche Stellungnahme unzureichend berücksichtigt.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - abzuändern und die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, den Ausschluss des aufschiebenden Wirkung aufzuheben, die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes aufzuheben und einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.08.2016 vorgelegt.

4. Am 12.09.2016 langte beim BVwG eine "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 12.09.2016 mit einem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 03.09.2016 ein, wonach sein gesamte Hab und Gut in der Wohnung eines Freundes untergebracht sei und ihm deshalb jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei.

5. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 16.09.2016 wurde festgehalten, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bzw. des 6. Oder 13. ZPEMRK bedeuten würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der durchgeführten Grobprüfung sei der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.5. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 16.09.2016 wurde festgehalten, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. des 6. Oder 13. ZPEMRK bedeuten würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der durchgeführten Grobprüfung sei der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

6. Mit schriftlicher Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 26.04.2017, eingelangt beim BVwG am 26.04.2017 per Telefax, wurde mitgeteilt, dass der BF voraussichtlich am 02.05.2017 abgeschoben werde. Da sich seine Ehegattin voraussichtlich jedoch noch bis 19.07.2018 in Strafhaft befinde, hätte der BF bei einer tatsächlichen Abschiebung bis dahin keine Möglichkeit, persönlich mit ihr Kontakt aufzunehmen. Es wurde nochmals beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. In ergänzender Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 26.04.2017, eingelangt beim BVwG per Telefax, wurde der mit voriger Stellungnahme bekannt gegebene Haftentlassungstermin von "19.07.2018" auf "18.01.2019" berichtigt und darauf hingewiesen, dass der BF in der Justizanstalt alle zwei Wochen am Wochenende Freigang gehabt und diese Zeit ausschließlich mit seinem Stiefsohn verbracht habe. Dieser könnte bei einer tatsächlichen Abschiebung des BF weder mit seiner leiblichen Mutter noch mit dem BF persönlichen Kontakt außerhalb der Justizanstalt pflegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Deutschland geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Deutschland geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.

1.2. Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich ist nicht bekannt. Der BF war zumindest ab 14.09.2006 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und ab 17.09.2008 im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.

1.3. Der BF ist im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden und hat bereits am 09.02.2011 eine Straftat begangen:

? Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2011, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2011, wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (EUR 1.200.00), im Nichteinbringungsfall 50 Tagessätze zu je EUR 12,00 (EUR 600,00), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 14.12.2012 vollzogen. Am 08.05.2013 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.? Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2011, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2011, wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (EUR 1.200.00), im Nichteinbringungsfall 50 Tagessätze zu je EUR 12,00 (EUR 600,00), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 14.12.2012 vollzogen. Am 08.05.2013 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.

? Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2012, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2012, wurde der BF wegen § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.? Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2012, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2012, wurde der BF wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

? Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2013, wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z. 3 SMG, §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 1 3. Fall und 28a Abs. 4 Z. 3. SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Fall, 28 Abs. 1 2. Fall, 28 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.? Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2013, wurde der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. Fall, 28a Absatz eins, 3. Fall und 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Fall, 28 Absatz eins, 2. Fall, 28 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde am 06.09.2013 aus seiner Strafhaft entlassen, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren. Es wurde auch die Bewährungshilfe angeordnet. Diese wurde mit Strafrechtsurteil vom XXXX.2014 jedoch wieder behoben.Der BF wurde am 06.09.2013 aus seiner Strafhaft entlassen, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren. Es wurde auch die Bewährungshilfe angeordnet. Diese wurde mit Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2014 jedoch wieder behoben.

? Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX, ausgesprochene Probezeit der bedingten Entlassung und des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert, und der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall, SMG, §§ § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall SMG, § 28 Abs. 1 SMG, §§ 50 Abs. 1 Z. 1, 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.? Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2016, wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , ausgesprochene Probezeit der bedingten Entlassung und des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert, und der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, SMG, Paragraphen Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 und 3, Fall SMG, Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins, 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der BF wurde wegen den von ihm begangenen Straftaten am 19.07.2015 festgenommen, kam am 21.07.2015 in Strafhaft und wurde am 02.05.2017 wieder aus seiner Haft entlassen.

1.4. Er hat einige Familienangehörige im Bundesgebiet - seine Eltern, seine Ehegattin und deren Sohn. Der BF ist nicht dessen leiblicher Vater. Seit XXXX.2016 ist der BF mit Frau XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Seine Ehegattin hieß vor ihrer Eheschließung1.4. Er hat einige Familienangehörige im Bundesgebiet - seine Eltern, seine Ehegattin und deren Sohn. Der BF ist nicht dessen leiblicher Vater. Seit römisch 40 .2016 ist der BF mit Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Seine Ehegattin hieß vor ihrer Eheschließung

XXXX.römisch 40 .

1.5. Die Ehegattin des BF ist im Bundesgebiet ebenfalls straffällig geworden:

? Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde die Ehegattin des BF wegen §§127, 15 StGB, §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 1 3. Fall SMG, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 1 6. Fall, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.? Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2016, wurde die Ehegattin des BF wegen §§127, 15 StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. Fall, 28a Absatz eins, 3. Fall SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz eins, 6. Fall, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

? Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde die Ehegattin des BF wegen § 288 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 1. Satz SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z. 3 SMG, § 299 Abs. 1 StGB, §§ 28a Abs. 1 2., 3. Fall, 28a Abs. 4 Z. 3, § 12 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Das voraussichtliche Ende ihrer Strafhaft ist "18.01.2019".? Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2016, wurde die Ehegattin des BF wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB, Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 299, Absatz eins, StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2., 3. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 12, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Das voraussichtliche Ende ihrer Strafhaft ist "18.01.2019".

Während der BF mit seiner Ehegattin überhaupt noch nie einen gemeinsamen Wohnsitz hatte, wohnte er im Zeitraum von 19.07.2011 bis 25.03.2013 in demselben Haus, wenn auch nicht in derselben Wohnung, wie seine Mutter. Mit seinem Vater wohnte er nie in demselben Haus zusammen. Dieser wohnte mit der Mutter des BF im Zeitraum von 03.09.2009 bis 24.03.2010 zusammen und war ab Einzug des BF in das Wohnhaus am 19.07.2011 bereits an anderer Wohnsitzadresse gemeldet. Der BF hatte daher weder mit den Eltern, noch mit seiner Ehegattin in demselben Haushalt gelebt.

1.6. Der BF war im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum von 18.09.2006 bis 11.09.2014 mehrmals bei verschiedenen Dienstgebern - jedoch stets nur eine kurze Zeit lang - erwerbstätig und hat im Zeitraum von 28.03.2008 bis 09.10.2014 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seine Mutter war im Bundesgebiet von 01.03.2007 bis 02.04.2007 und von 06.07.2007 bis 30.09.2007 erwerbstätig, und bezieht seit 05.10.2010 Sozialhilfe. Die Ehegattin des BF war im Bundesgebiet von 01.08.2001 bis 19.09.2003 Angestelltenlehrling, bevor sie im Zeitraum von 17.10.2005 bis 20.12.2015 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt war. Im Zeitraum von 16.01.2007 bis 26.11.2015 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.7. Während seiner Strafhaft wurde der BF im Zeitraum von 23.07.2015 bis 15.03.2017 von seinen Eltern und seiner nunmehrigen Ehegattin - von dieser erstmalig jedoch erst am 02.05.2016 - besucht. Vom Sohn seiner Ehegattin erhielt er nie einen Besuch. Der BF hat seine Ehegattin zudem während aufrechter Strafhaft geheiratet.

1.8. Gegen den BF bestand von 22.09.2014 bis 22.09.2016 ein rechtskräftiges zweijähriges Aufenthaltsverbot.

Der BF ignorierte jedoch das bereits rechtskräftige Aufenthaltsverbot mehrfach.

Er wurde erstmals am 25.04.2015 von Österreich abgeschoben. Dieser Abschiebung folgten weitere Abschiebungen am 01.06.2015, 12.06.2015 und 07.07.2015.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.07.2016 wurde gegen den BF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer Grobprüfung seitens des BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Gleich nach Entlassung aus seiner Strafhaft am 02.05.2017 wurde der BF nach Deutschland abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person des BF

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die festgestellten familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Aufenthalt seiner Eltern, seiner Ehegattin und seines Stiefsohnes - des Sohnes seiner Ehegattin - im Bundesgebiet ergab sich insbesondere aus seiner am 19.04.2016 beim BFA eingelangten schriftlichen Stellungnahme in Zusammenschau mit diese Personen betreffenden Zentralmelderegisterauszügen.

Die Feststellungen bezüglich der bisherigen behördlichen Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet ergeben sich ebenso aus Einsichtnahme in das zentrale Melderegister wie die Feststellung, dass der Sohn der Ehegattin des BF seit 26.02.2007 bei seiner Großmutter mütterlicherseits wohnt.

Dass dem BF am 17.09.2008 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt wurde, war aus Einsichtnahme in das "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" ersichtlich.

Dass der BF Frau XXXX am XXXX.2016 während der Strafhaft geheiratet hat, ergab sich insbesondere aus der am 26.04.2017 dem BVwG nachgereichter Heiratsurkunde und der im Zentralen Melderegister eingetragenen Namensänderung seiner Ehefrau vom XXXX.2016.Dass der BF Frau römisch 40 am römisch 40 .2016 während der Strafhaft geheiratet hat, ergab sich insbesondere aus der am 26.04.2017 dem BVwG nachgereichter Heiratsurkunde und der im Zentralen Melderegister eingetragenen Namensänderung seiner Ehefrau vom römisch 40 .2016.

Dass der BF nicht der leibliche Vater des Sohnes seiner Ehegattin ist, ergab sich aus schriftlicher Bestätigung des BF vom 28.05.2016 (AS 245) und dem BVwG am 26.04.2017 nachgereichter Geburtsurkunde des Sohnes seiner Ehegattin.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und auf den Verwaltungsakt einliegenden vom Strafgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Strafrechtsurteil vom XXXX.2016, XXXX (AS 189ff), das das BFA der Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes zugrunde legte.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und auf den Verwaltungsakt einliegenden vom Strafgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2016, römisch 40 (AS 189ff), das das BFA der Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes zugrunde legte.

Dass der BF am 02.05.2017 aus seiner Strafhaft entlassen wurde, beruht auf der schriftlichen "Verständigung von der Entlassung" vom 18.04.2017. Die Feststellungen, dass der BF im Zeitraum von 23.07.2015 bis 15.03.2017 hauptsächlich von seiner Mutter, seiner Ehegattin, nie jedoch von deren Sohn, besucht wurde, waren aus der von der Justizanstalt XXXX dem BVwG am 16.03.2017 nachgereichten Besucherliste ersichtlich.Dass der BF am 02.05.2017 aus seiner Strafhaft entlassen wurde, beruht auf der schriftlichen "Verständigung von der Entlassung" vom 18.04.2017. Die Feststellungen, dass der BF im Zeitraum von 23.07.2015 bis 15.03.2017 hauptsächlich von seiner Mutter, seiner Ehegattin, nie jedoch von deren Sohn, besucht wurde, waren aus der von der Justizanstalt römisch 40 dem BVwG am 16.03.2017 nachgereichten Besucherliste ersichtlich.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der Ehegattin des BF ergaben sich aus Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteil vom XXXX.2016 (AS 189ff). Das voraussichtliche Strafende der Ehegattin des BF war aus der am 26.04.2017 dem BVwG nachgereichten "Strafzeitberechnung" der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2016 ersichtlich.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der Ehegattin des BF ergaben sich aus Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteil vom römisch 40 .2016 (AS 189ff). Das voraussichtliche Strafende der Ehegattin des BF war aus der am 26.04.2017 dem BVwG nachgereichten "Strafzeitberechnung" der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2016 ersichtlich.

Dass gegen den BF von 22.09.2014 bis 22.09.2016 ein rechtskräftiges zweijähriges Aufenthaltsverbot bestand, ergab sich durch Einsichtnahme in das "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister".

Die Feststellungen seiner - nach neuerlicher Einreise - erfolgten Abschiebungen am 01.06.2015, 12.06.2015, 07.07.2015 und am 02.05.2017 nach Deutschland sind ebenso aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" ersichtlich.

Dass der BF, wie er in seiner Beschwerde angibt, vom BFA nie persönlich einvernommen worden sei, wird jedenfalls durch das ihm zur mitgeteilten Beabsichtigung, gegen ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, gewährte Parteiengehör entkräftet. Entgegen der Beschwerdeangabe wurde die schriftliche Stellungnahme des BF mit dort angeführter familiärer und wirtschaftlicher Situation im angefochtenen Bescheid inhaltlich ausreichend berücksichtigt. Das BFA gab sogar an, dem BF ein nicht unerhebliches Maß an Integration zubilligen zu können, kam jedoch nach Durchführung einer Interessensabwägung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten im Bereich der Suchtgiftkriminalität dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt, und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."

Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, FPG lautet:

"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

3.1.1. Der BF befand sich zwar zumindest bereits ab seiner Erstmeldung im Jahr 2006 im Bundesgebiet, hielt sich jedoch bis zu seiner Abschiebung nicht durchgehend in Österreich auf, wurde er doch bereits erstmals am 25.04.2015 und weitere Male am 01.06.2015, 12.06.2015 und 07.07.2015 abgeschoben.

Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren erscheint im gegenständlichen Fall als verhältnismäßig:

Der BF wurde bereits im Jahr 2011 erstmals straffällig.

Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX2011, rechtskräftig seit XXXX.2011, wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 StGB teils zu einer unbedingten und teils zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX2011, rechtskräftig seit römisch 40 .2011, wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB teils zu einer unbedingten und teils zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2012, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2012, wurde der BF wegen § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2012, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2012, wurde der BF wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt.

Diese strafrechtlichen Verurteilungen des BF konnten den BF jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2013, wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2013, wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall, SMG, §§ § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall SMG, § 28 Abs. 1 SMG, §§ 50 Abs. 1 Z. 1, 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2016, wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, SMG, Paragraphen Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 und 3, Fall SMG, Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins, 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX.2016 liegen Vergehen der Körperverletzung und Sachbeschädigung, Verstöße gegen das Waffengesetz und Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge zugrunde.Dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF vom römisch 40 .2016 liegen Vergehen der Körperverletzung und Sachbeschädigung, Verstöße gegen das Waffengesetz und Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) mehrfach übersteigenden Menge zugrunde.

Der BF führte dabei vorschriftswidrig Suchtgift aus Tschechien aus- und nach Österreich ein und ging dabei zusammen mit seiner Ehegattin und weiteren Mittätern vor.

Weiters hat er mehreren Personen - teils unentgeltlich und teils in Bereicherungsabsicht - Suchtgift überlassen und Suchtmittel auch zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Das Strafgericht verurteilte den BF deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und berücksichtigte bei der Strafbemessung mildernd das überwiegende Geständnis des BF und die teils objektive Sicherstellung von Drogen, erschwerend hingegen das Vorhandensein von bereits zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und das Handeln teils in Gewinnerzielungsabsicht.

Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit da und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besondere gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400).Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit da und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besondere gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400).

Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 Satz 1 FPG muss das persönliche Verhalten des Fremden nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 FPG muss das persönliche Verhalten des Fremden nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der BF wurde im Bundesgebiet erstmals bereits am 09.02.2011 straffällig und deswegen am XXXX2011 strafrechtlich verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung folgte ein Verstoß gegen das Waffengesetz und deswegen eine Verurteilung am XXXX.2012, was den BF auch nicht davon abhalten konnte, weitere Straftaten zu begehen, hat er sich doch am 02.11.2012 und im Zeitraum von September 2013 bis Juli 2015 erneut strafbar gemacht und wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Sein persönliches Verhalten stellt daher jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Der BF wurde im Bundesgebiet erstmals bereits am 09.02.2011 straffällig und deswegen am XXXX2011 strafrechtlich verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung folgte ein Verstoß gegen das Waffengesetz und deswegen eine Verurteilung am römisch 40 .2012, was den BF auch nicht davon abhalten konnte, weitere Straftaten zu begehen, hat er sich doch am 02.11.2012 und im Zeitraum von September 2013 bis Juli 2015 erneut strafbar gemacht und wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Sein persönliches Verhalten stellt daher jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Dem verhängten Aufenthaltsverbot stehen auch keine privaten Interessen des BF entgegen.

Der BF hat in Österreich zwar seine Eltern, seine Ehegattin und deren Sohn als familiäre Anknüpfungspunkte. Eine besondere Nahebeziehung zu diesen war aus der gesamten Aktenlage jedoch nicht erkennbar. Der BF hatte sowohl mit seinem Vater als auch mit seiner Ehegattin und dem Sohn seiner Ehegattin nie einen gemeinsamen Wohnsitz. Mit seiner Mutter wohnte der BF von 19.07.2011 bis 25.03.2013 zwar in demselben Wohnhaus, nicht jedoch in demselben Haushalt zusammen.

Dass der BF in Strafhaft sowohl von seinen Eltern als auch von seiner Ehegattin Besuche empfangen und laut seinen Angaben während seinen Freigängen am Wochenende den Kontakt zu seinem Stiefsohn aufrecht gehalten hat, spricht auch für keine berücksichtigungswürdige besondere Nahebeziehung zu ihnen.

Zum Zeitpunkt seiner Eheschließung am XXXX.2016 - während seiner Strafhaft nach seiner strafrechtlichen Verurteilung am XXXX.2016 - konnte er zudem nicht damit rechnen, nach seiner Haftentlassung mit seiner Ehegattin ein Familienleben im Bundesgebiet führen zu können, wurde ihm doch bereits mit Schreiben vom 04.04.2016 die Beabsichtigung des BFA, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, mitgeteilt.Zum Zeitpunkt seiner Eheschließung am römisch 40 .2016 - während seiner Strafhaft nach seiner strafrechtlichen Verurteilung am römisch 40 .2016 - konnte er zudem nicht damit rechnen, nach seiner Haftentlassung mit seiner Ehegattin ein Familienleben im Bundesgebiet führen zu können, wurde ihm doch bereits mit Schreiben vom 04.04.2016 die Beabsichtigung des BFA, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, mitgeteilt.

Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet kann der BF außerdem auch von Deutschland aus über moderne Kommunikationstechniken und Besuche von ihnen aufrecht halten.

Der BF gab in seiner Stellungnahme von April 2016 zudem an, er habe seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet mithilfe seiner Mutter, seinen Freunden und seiner nunmehrigen Ehefrau bestreiten können. Die Mutter des BF bezieht jedoch seit 05.10.2010 Sozialhilfe und die Ehegattin des BF befindet sich voraussichtlich noch bis 18.01.2019 in Strafhaft. Dass der BF auch im Bundesgebiet mehrmals bei verschiedenen Dienstgebern einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, spricht für seine Flexibilität, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch in Deutschland (beruflich) Fuß fassen kann.

Dass der BF gegen ein von 22.09.2014 bis 22.09.2016 bestandenes Aufenthaltsverbot verstoßen hat, weswegen der BF wiederholt - am 25.04.2015, 01.06.2015, 12.06.2015 und 07.07.2015 - abgeschoben werden musste, wiegt bei der Interessensabwägung jedenfalls zu seinen Ungunsten.

Zu seinen Gunsten wiegt jedenfalls, dass er ab 17.09.2008 im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer war, und im Zeitraum von 18.09.2006 bis 11.09.2014 immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern - wenn auch jeweils nur kurze Zeit lang und von Zeiten der Arbeitslosigkeit durchzogen - erwerbstätig war.

Demgegenüber stehen jedoch insbesondere die im Zeitraum von September 2013 bis Juli 2015 vom BF - teilweise sogar zusammen mit seiner Ehegattin und weiteren Mittätern - begangenen Suchtgiftdelikte, weswegen der BF mit Strafrechtsurteil vom XXXX2016 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde. Aus diesem Strafrechtsurteil geht hervor, dass der BF sich mit Personen aus dem Suchtgiftmilieu umgibt. Dazu zählt auch seine im Juli 2016 geheiratete Ehegattin, die sich voraussichtlich noch bis 2019 in Strafhaft befindet. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht erneut in dasselbe Gesinnungsmuster zurückfällt und Straftaten verübt.

In Gesamtbetrachtung überwiegen somit die öffentlichen Interessen, insbesondere zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität, die privaten Interessen des BF bei weitem.

Das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren war somit wegen nachhaltiger und maßgeblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und mangels entgegenstehender privater Interessen des BF und zwecks Verhinderung weiterer Straftaten - im Zusammenhang mit Suchtgift - sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach gerechtfertigt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der BF ersuchte mit ergänzendem Beschwerdevorbringen vom 03.09.2016 um Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat, sei doch sein gesamtes Hab und Gut in der Wohnung eines Freundes untergebracht.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese öffentlichen Interessen zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese öffentlichen Interessen zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, konnte ein diesbezüglicher Abspruch unterbleiben, weil der BF bereits am 02.05.2017 - gleich nach Haftentlassung - aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.

3.1.3. Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses:

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (2001/21/0119). Aufgrund der bereits am 02.05.2017 erfolgten Abschiebung des BF war festzustellen, dass die Erlassung des achtjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (2001/21/0119). Aufgrund der bereits am 02.05.2017 erfolgten Abschiebung des BF war festzustellen, dass die Erlassung des achtjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF rechtmäßig war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Feststellungsentscheidung,
Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2013102.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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