TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/16 W117 2156321-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2017
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Entscheidungsdatum

16.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §80 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

W117 2156321-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2017, Zl. 227649802 - 170533197, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.05.2017 bis 16.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mazedonien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2017, Zl. 227649802 - 170533197, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.05.2017 bis 16.05.2017 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, § 80 Abs. 1 FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 227649802 - 170533197, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.05.2017 bis 16.05.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, Paragraph 80, Absatz eins, FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 227649802 - 170533197, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.05.2017 bis 16.05.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, § 80 Abs. 1 FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, Paragraph 80, Absatz eins, FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 04.05.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung von der Polizei kurz befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original):

"F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Ja Ich werde durch Herrn RA Nikolas RAST vertreten.

AV: Der rechtsfreundliche Vertreter sowie das BVwG [ ] wurde durch den Leiter der Amtshandlung am 04.05.2017 fernmündlich über die Absicht der hs. Behörde in Kenntnis gesetzt. Herr RA RAST wird bei Bedarf zurückrufen (verhandelt bis 12:00 Uhr am LG gem Auskunft Kanzlei), von Seiten des BVwG bestehen, nach RS mit der zuständigen Richterin Mag. WALDNER via Fr. [ ], keine Einwände gegen die Absicht und/oder Maßnahme der hs. Behörde.

Stand des Ermittlungsverfahrens: Gegen Sie wurde durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde aberkannt, sohin die Entscheidung der hs. Behörde durchsetzbar ist. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim BVwG erging ein Aviso über die Absicht der Behörde an selbigen und wurde der Absicht der hs. Behörde nichts entgegengesetzt.Stand des Ermittlungsverfahrens: Gegen Sie wurde durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde aberkannt, sohin die Entscheidung der hs. Behörde durchsetzbar ist. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim BVwG erging ein Aviso über die Absicht der Behörde an selbigen und wurde der Absicht der hs. Behörde nichts entgegengesetzt.

Sie befanden sich bis zum 10.04.2017 in Strafhaft wurden entlassen, hielten sich im Weiteren weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurden Sie gemäß Festnahmeauftrag vom 03.05.2017, gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hemalser Gürtel (i.d.F PAZ HG) überstellt, zum Zwecke der Vorführung vor der Behörde. Im Wege der niederschriftiichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an: Beginn des Ermittlungsverfahrens F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?Sie befanden sich bis zum 10.04.2017 in Strafhaft wurden entlassen, hielten sich im Weiteren weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurden Sie gemäß Festnahmeauftrag vom 03.05.2017, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hemalser Gürtel in der Fassung PAZ HG) überstellt, zum Zwecke der Vorführung vor der Behörde. Im Wege der niederschriftiichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an: Beginn des Ermittlungsverfahrens F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich heiße [ ] geboren am [ ] wo Ich geboren bin weiß Ich nicht genau. V: Sie werden aufgefordert zu kooperieren und am Verfahren mitzuwirken, verstehen Sie das? Ja, V: Wie gut sind Ihre Kenntnisse in der Sprache Mazedonisch? Überhaupt nicht gut. V: Warum haben Sie dann die Dolmetscherin betreffend die o.a. Frage verstanden? Weil Ich das oft gehört habe, Ich verstehe Mazedonisch aber Ich kann es nicht aussprechen. V: Sind Sie in Mazedonien in die Schule gegangen?

Ja zwei Jahre Volksschule. V: Woher stammen Ihre Eltern? Vater und Mutter sind mazedonische Staatsbürger. V: Welche Sprache wird bei ihnen zu Hause gesprochen? Deutsch und Albanisch. V: Sprechen Sie

besser Albanisch oder Mazedonisch? Albanisch. V: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie? Ich bin mazedonischer Staatsbürger.

F: Wie lautet Ihre Adresse in Mazedonien?

A: Mazedonien, [ ], [ ], mehr weiß Ich nicht. V: Leben von Ihnen Verwandte in Mazedonien? Nein.

V: Kennen Sie Personen die in Mazedonien leben? Nein.

F: Sind Sie im Bundesgebiet behördlich gemeldet - die Begriffe/Bedeutung ZMR und Meldegesetz werden erklärt?

A: Ja in A-1160 Wien, [ ]gasse [ ].

V: Warum haben Sie das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen?

Weil Ich nirgendwo hin kann.

V: Seit wann haben Sie Kenntnis von der Entscheidung der hs. Behörde?

Seit ca. 2-3 Monaten.

V: Wer hat Ihnen die Entscheidung mitgeteilt? Ich habe die Entscheidung in der JA Simmering zugestellt bekommen,

V; Was haben Sie dann gemacht? Ich habe meinen Anwalt davon verständigt das er eine Beschwerde macht. V: Kann es sein, dass Sie seit dem 04.01.2017 in voller Kenntnis der Entscheidung der ho. Behörde sind?römisch fünf; Was haben Sie dann gemacht? Ich habe meinen Anwalt davon verständigt das er eine Beschwerde macht. V: Kann es sein, dass Sie seit dem 04.01.2017 in voller Kenntnis der Entscheidung der ho. Behörde sind?

A: Kann sein.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Ja an meiner Meldeadresse. V: Warum haben Sie die Mitnahme von Effekten zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme verweigert? Weil Ich nicht dachte, dass Ich hier bleiben werde.

F: Über wie viel Geld verfügen Sie?

A: Ich habe nichts.

F: Verfügen Sie über Dokumente?

A: Nein bis auf den abgelaufenen Reisepass und die abgelaufene

Daueraufenthaltskarte. V: Der ho. vorliegende mazedonische Pass mit der Nummer B[ ]? Ja.

F: Haben Sie soziale, berufliche und/oder familiäre Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet?

A: Ich bin ledig ohne Sorgepflichten, meine Mutter [ ] und mein Vater [ ] leben in Wien sowie mein Bruder [ ], meine Schwester [ ] und Freunde Onkel und Tanten. Die Geburtsdaten meiner Eltern und Geschwister kenne Ich nicht V: An welcher Adresse leben Ihre Eltern?

Ich wohne bei meinen Eltern. V: Wo waren Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Festnahem? Mein Vater war arbeiten und meine Mutter war zu Hause.

Entscheidung

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung der Entscheidung der hs, Behörde - Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot - in Ihr Heimatland abgeschoben werden.Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung der Entscheidung der hs, Behörde - Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot - in Ihr Heimatland abgeschoben werden.

Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Ihr persönliches Verhalten stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht die Gefahr, dass Sie sich der Abschiebung entziehen werden sofern Sie auf freiem Fuss belassen werden würden, da Sie im Bundesgebiet verblieben sind und somit dargelegt haben, dass Sie ein mit der österreichischen Rechtsordnung wenig verbundener Mensch sind. Sie haben und wollen die Entscheidung der ho. Behörde nicht zur Kenntnis nehmen und auch nicht akzeptieren, Sie versuchen alles, um ihre erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Es bestehen keine rechtshemmenden familiären noch beruflichen, noch sonstige Bindungen zum Bundesgebiet, die Entscheidung der hs. Behörde ist durchsetzbar und werden Sie Zeitnah nach Mazedonien abgeschoben.Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Ihr persönliches Verhalten stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht die Gefahr, dass Sie sich der Abschiebung entziehen werden sofern Sie auf freiem Fuss belassen werden würden, da Sie im Bundesgebiet verblieben sind und somit dargelegt haben, dass Sie ein mit der österreichischen Rechtsordnung wenig verbundener Mensch sind. Sie haben und wollen die Entscheidung der ho. Behörde nicht zur Kenntnis nehmen und auch nicht akzeptieren, Sie versuchen alles, um ihre erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Es bestehen keine rechtshemmenden familiären noch beruflichen, noch sonstige Bindungen zum Bundesgebiet, die Entscheidung der hs. Behörde ist durchsetzbar und werden Sie Zeitnah nach Mazedonien abgeschoben.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft zu verhängen ist.

[ ]

Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument, jedoch besteht an Ihrer Identität kein augenscheinlicher Zweifel, Sie selbst geben an der o.a. Bescheidadressat zu sein, sofern eine Abschiebung möglich ist, wird die angedrohte Abschiebung durchgeführt werden. Sollte die Abschiebung nicht möglich sein, wird für die Abschiebung bei den mazedonischen Behörden in Wien - Botschaft - um die Ausstellung eines Ersatzdokuments angesucht werden. Sie haben die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen.

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, zeigte er sich im Wege der ns-Einvernahme wenig kooperativ und Ihre Situation betreffend einsichtig, sohin Sie nun einmal mehr untermauern an Verfahren der ho. Behörde nicht mitwirken zu wollen, um so Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren.

Wie eingangs erwähnt dient die heutige Verhandlung primär der Abklärung, ob hinsichtlich Ihrer Person ein Sicherungsbedarf in einem solchen Ausmaß besteht, dass die Anhaltung Ihrer Person in Schubhaft bis zur Effektuierung der Abschiebung nicht außer Verhältnis steht.

Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass Sie weder am heutigen Verfahren mitwirkten, noch gelang es Ihnen ein solches Persönlichkeitsbild zu zeichnen, dass Sie als vertrauenswürdig und mit den Grundwerten der Rechtsordnung verbundener Mensch erscheinen ließe. Sie sind zwar behördlich im Bundesgebiet gemeldet jedoch halten Sie sich ohne Zweifel rechtswidrig im selbigen auf, Aus ha. Sicht ist Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen.

Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Fiermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Fiermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, {der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, {der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein formaler Akt sowie auf Grund ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens, durch die hs. Behörde, es als sehr wahrscheinlich beurteilt wird, dass in Ihrem Fall ausreichend begründet Sicherungsbedarf gegeben ist, zumal Sie jetzt in Kenntnis Ihrer avisierten Abschiebung nach

Mazedonien sind, somit die Schubhaft auch in jedem Fall auf Grund der objektiven Fluchtgefahr, verhältnismäßig ist.

F: Möchten sie dazu noch etwas sagen?

A: Bitte geben Sie mir noch eine Chance, Ich will nicht nach Mazedonien, Ich habe dort nichts.

Im Anschluss wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):

" [ ]

Zu Ihrer Person:

Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument, jedoch besteht an Ihrer Identität kein augenscheinlicher Zweifel, Sie selbst geben an der o.a. Bescheidadressat zu sein. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Mazedonien. Ihre Identität konnte aufgrund des ho. vorliegenden abgelaufenen mazedonischen Reisepasses, ausgestellt auf Ihre Namen, falsifiziert werden. Die Daten in Ihrem Reisepass und des ho. vorliegenden abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel sind gleichlautend. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der hs. Behörde aberkannt, sohin die Entscheidung der hs. Behörde durchsetzbar ist. Sie befanden sich bis zum 10.04.2017 in Strafhaft, wurden entlassen und hielten Sie sich im Weiteren weiterhin wissentlich im Bundesgebiet auf, sohin rechtswidrig. Aus ha. Sicht ist Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen.Gegen Sie wurde durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der hs. Behörde aberkannt, sohin die Entscheidung der hs. Behörde durchsetzbar ist. Sie befanden sich bis zum 10.04.2017 in Strafhaft, wurden entlassen und hielten Sie sich im Weiteren weiterhin wissentlich im Bundesgebiet auf, sohin rechtswidrig. Aus ha. Sicht ist Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie hielten sich nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft in Österreich wissentlich rechtswidrig auf, dies im vollen Wissen, dass Sie damit die österreichische Rechtsordnung verletzen.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bis dato ungenutzt verstreichen lassen. Sie tauchten offensichtlich in Österreich unter, indem Sie versuchten, Ihren rechtswidrigen Aufenthalt irn Bundesgebiet zu prolongieren.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt und/oder Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie sind nicht im Besitz von reisefähigen Dokumenten und haben augenscheinlich kein Interesse sich um die Ausstellung solcher Dokumente kümmern zu wiollen. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach, Sie gaben an ohne finanzielle Mittel zu sein, sohin die Gefahr besteht, dass Ihr weitere Aufenthalt zu Lasten diverser Gebietskörperschaften geht.

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, zeigten Sie sich im Wege der ns- Einvernahme wenig kooperativ und Ihre Situation betreffend einsichtig, sohin Sie nun einmal mehr untermauern an Verfahren der ho. Behörde nicht mitwirken zu wollen, um so Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es gelang Ihnen nicht vor der hs. Behörde ein solches Persönlichkeitsbild zu zeichnen, dass Sie als vertrauenswürdig und mit den Grundwerten der Rechtsordnung verbundener Mensch erscheinen ließe. Zwar sind Sie behördlich im Bundesgebiet gemeldet jedoch halten Sie sich ohne Zweifel rechtswidrig im selbigen auf. Aus ha. Sicht ist Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weisen im Bundesgebiet keine rechtshemmenden familiären, noch beruflichen oder andere soziale Ankerpunkte auf, somit auch diese Bindungen - Ihre Angaben betreffend der in Österreich lebenden Angehörigen - nicht als rechtshemmend herangezogen werden können zumal auch darüber bereits im Bescheid über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Bescheid mäßig abgesprochen wurde.

[ ]

Rechtliche Beurteilung

[ ]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie verfügen über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen und wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass Ihre Abschiebung nach Mazedonien erfolgen wird.Sie verfügen über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen und wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass Ihre Abschiebung nach Mazedonien erfolgen wird.

Sie hielten sich nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft am 10.04.2017 wissentlich illegal im Bundesgebiet auf, in voller Kenntnis der anders lautenden Entscheidung der hs. Behörde, sohin wissentlich rechtswidrig. Es besteht daher die objektiv betrachtete Gefahr, dass Sie im Falle einer Entlassung sofort untertauchen werden, da Sie bereits bewiesen haben, dass Sie am Verlassen des Bundesgebiets kein Interesse haben. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren.

Es besteht gegen Ihre Person eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Ihr persönliches Verhalten stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht die Gefahr, dass Sie sich der Abschiebung entziehen werden sofern Sie auf freiem Fuss belassen werden würden, da Sie im Bundesgebiet verblieben sind und somit dargelegt haben, dass Sie ein mit der österreichischen Rechtsordnung wenig verbundener Mensch sind. Sie haben und wollen die Entscheidung der hs. Behörde nicht zur Kenntnis nehmen und auch nicht akzeptieren, Sie versuchen alles, um Ihre erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Es bestehen keine rechtshemmenden familiären noch beruflichen, noch sonstige Bindungen zum Bundesgebiet, die Entscheidung der hs. Behörde ist durchsetzbar und werden Sie zeitnah nach Mazedonien abgeschoben.Es besteht gegen Ihre Person eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Ihr persönliches Verhalten stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht die Gefahr, dass Sie sich der Abschiebung entziehen werden sofern Sie auf freiem Fuss belassen werden würden, da Sie im Bundesgebiet verblieben sind und somit dargelegt haben, dass Sie ein mit der österreichischen Rechtsordnung wenig verbundener Mensch sind. Sie haben und wollen die Entscheidung der hs. Behörde nicht zur Kenntnis nehmen und auch nicht akzeptieren, Sie versuchen alles, um Ihre erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Es bestehen keine rechtshemmenden familiären noch beruflichen, noch sonstige Bindungen zum Bundesgebiet, die Entscheidung der hs. Behörde ist durchsetzbar und werden Sie zeitnah nach Mazedonien abgeschoben.

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, zeigten Sie sich im Wege der ns- Einvernahme wenig kooperativ und Ihre Situation betreffend einsichtig, sohin Sie nun einmal mehr untermauern an Verfahren der hs. Behörde nicht mitwirken zu wollen, um so Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren.

Die hs. Behörde muss daher subsumiert davon ausgehen, dass wenn Sie auf freiem Fuß belassen würden, Sie umgehend untertauchen werden, somit für die Durchführung Ihrer Abschiebung nicht greifbar wären, zumal Sie nunmehr wissen das diese bevorsteht, sohin eine Fluchtgefahr begründet vorliegt.

[ ]

Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen persönlich gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen, daher die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht zu ziehen ist.

Die Behörde konnte auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass Sie auf freiem Fuß belassen für das weitere Verfahren greifbar wären."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"Kurzdarstellung des Sachverhaltes

Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot. Der BF befand sich bis 10.04.2017 nach seiner Entlassung hielt er sich an seiner Meldeadresse [ ]gasse [ ], 1160 Wien auf. Der BF wurde am 03.05.2017 nach den Bestimmungen des BFAA/G festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt. Am 04.05.2017 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot. Der BF befand sich bis 10.04.2017 nach seiner Entlassung hielt er sich an seiner Meldeadresse [ ]gasse [ ], 1160 Wien auf. Der BF wurde am 03.05.2017 nach den Bestimmungen des BFAA/G festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt. Am 04.05.2017 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.

Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Schubhaft verhängt.

Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

Keine ausreichenden Ermittlungen zur Überprüfung der Fluchtgefahr

[ ]

Die belangte Behörde übersieht bei den soeben wiedergegebenen - größtenteils textbausteinartigen - Ausführungen gänzlich, dass der BF sehr wohl über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und somit auch über ein schützenswertes Familien- und Privatleben iSd Art 8 EMRK in Österreich verfügt. Der BF ist in Wien in der [ ]gasse [ ],1160 Wien gemeldet und lebt bei seinen Eltern.Die belangte Behörde übersieht bei den soeben wiedergegebenen - größtenteils textbausteinartigen - Ausführungen gänzlich, dass der BF sehr wohl über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und somit auch über ein schützenswertes Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich verfügt. Der BF ist in Wien in der [ ]gasse [ ],1160 Wien gemeldet und lebt bei seinen Eltern.

Allein dieser Umstand zeigt, dass die belangte Behörde sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinander gesetzt hat, obwohl sie nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen wäre (VfGH 24.06.2006, B 362/06; 15.07.2007, B 1330/06 und B 1331/06; VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument und wird für die Abschiebung erst um ein Ersatzdokument angesucht werden müssen. Weshalb die Behörde trotz der aufrechten Meldung des BF von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgeht und obwohl der BF an seiner Wohnadresse aufgefunden wurde; ist nicht nachvollziehbar.

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die Anhaltung des BF seit 03.05.2017 als rechtswidrig zu qualifizieren sind.

[ ]

b. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel gem. § 77 FPG anstatt der Schubhaft zu prüfen.Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel gem. Paragraph 77, FPG anstatt der Schubhaft zu prüfen.

Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung (§ 77 Abs 3 Z 2 FPG) nicht nachkommen würde und aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde (Bescheid, S. 1Q),Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung (Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) nicht nachkommen würde und aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde (Bescheid, S. 1Q),

Die Anordnung der periodischen Meldeverpflichtung wäre insbesondere bei einer Polizeidienststelle in der Nähe seiner Wohnadresse Thalhaimergasse 47/29, 1.160. Wien, möglich gewesen.

[ ]

Der BF wäre jedenfalls dazu bereit gewesen, einer periodischen Meldeverpflichtung sowie anderer behördlichen Anordnungen Folge zu (eisten. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF. insbesondere von dessen Kooperationsbereitschaft und seiner Ausreisewilligkeit verschaffen.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, wurde der BF in seinem verfassunasgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

[ ]

Sollte das BVw'G beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorlieqens eines Sicherungsbedarfes und zu den Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - beantragt.

Kostenanträge

[ ]

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

  • -Strichaufzählung
    den bekämpften Bescheid beheben und aus sprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF seit 03.03.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte;

  • -Strichaufzählung
    im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

  • -Strichaufzählung
    der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen,

  • -Strichaufzählung
    in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß (Hervorhebung im Original):

"Herr [ ] ( BF) wurde am 04.05.2017, um 06:45 Uhr in Wien 16., [ ]gasse [ ] aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des SPK Ottakring und nach den Bestimmungen des BFA-VG."Herr [ ] ( BF) wurde am 04.05.2017, um 06:45 Uhr in Wien 16., [ ]gasse [ ] aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des SPK Ottakring und nach den Bestimmungen des BFA-VG.

Am 02.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen erlassen. Diese Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot wurde mit 04.01.2017 durchsetzbar. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein und befindet sich diese noch beim BVwG. Da die aufschiebende Wirkung bis dato nicht zuerkannt wurde, ist dieser Bescheid bereits durchführbar.

Am 04.05.2017, um 11:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Am 04.05.2017, um 15:00 Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid zugestellt.

Am 10.05.2017, um 06:56 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Es wurde bereits um ein Heimreisezertifikat angesucht und einer rechtzeitigen Ausstellung von der B/II mit heutigen Tage telefonisch zugesichert.

Es besteht bereits ein Flugtermin zur Abschiebung nach Mazedonien für den 04.06.2017, um 10:10 Uhr.

Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Der BF befand sich bis 10.04.2017 in Strafhaft und wurde ihm nach Entlassung die Möglichkeit gegeben freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

Es bestehen, bis auf Ihre Eltern und Geschwister, weder familiäre noch soziale Bindungen. Im Falle einer Entlassung wird der BF sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für den BF nicht in Frage kommt.

Der BF hält sich seit 10.04.2017 illegal in Österreich auf und hätte aus eigenen jederzeit Österreich verlassen können. Der BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen und wird der BF daher sich in keinem Verfahren vor dem BFA stellen, wo der BF Gefahr läuft, dass die Abschiebung nach Mazedonien erfolgreich durchgeführt werden kann. Vielmehr wird der BF alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden muss.

Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Mazedonien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80

Summe-?????-€ 426,20

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Folgender im Schubhaftbescheid und in der Stellungnahme von der Verwaltungsbehörde zugrundegelegte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Aus dem Schubhaftbescheid:

Zu Ihrer Person:

Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument, jedoch besteht an Ihrer Identität kein augenscheinlicher Zweifel, Sie selbst geben an der o.a. Bescheidadressat zu sein. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Mazedonien. Ihre Identität konnte aufgrund des ho. vorliegenden abgelaufenen mazedonischen Reisepasses, ausgestellt auf Ihre Namen, falsifiziert werden. Die Daten in Ihrem Reisepass und des ho. vorliegenden abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitel sind gleichlautend. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der hs. Behörde aberkannt, sohin die Entscheidung der hs. Behörde durchsetzbar ist. Sie befanden sich bis zum 10.04.2017 in Strafhaft, wurden entlassen und hielten Sie sich im Weiteren weiterhin wissentlich im Bundesgebiet auf, sohin rechtswidrig. Aus ha. Sicht ist Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen.Gegen Sie wurde durch die hs. Behörde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der hs. Behörde aberkannt, sohin die Entscheidung der hs. Behörde durchsetzbar ist. Sie befanden sich bis zum 10.04.2017 in Strafhaft, wurden entlassen und hielten Sie sich im Weiteren weiterhin wissentlich im Bundesgebiet auf, sohin rechtswidrig. Aus ha. Sicht ist Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie hielten sich nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft in Österreich wissentlich rechtswidrig auf, dies im vollen Wissen, dass Sie damit die österreichische Rechtsordnung verletzen.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bis dato ungenutzt verstreichen lassen.

  • -Strichaufzählung
    [ ]

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt und/oder Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie sind nicht im Besitz von reisefähigen Dokumenten und haben augenscheinlich kein Interesse sich um die Ausstellung solcher Dokumente kümmern zu wollen. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach, Sie gaben an ohne finanzielle Mittel zu sein, sohin die Gefahr besteht, dass Ihr weitere Aufenthalt zu Lasten diverser Gebietskörperschaften geht.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es gelang Ihnen nicht vor der hs. Behörde ein solches Persönlichkeitsbild zu zeichnen, dass Sie als vertrauenswürdig und mit den Grundwerten der Rechtsordnung verbundener Mensch erscheinen ließe. Zwar sind Sie behördlich im Bundesgebiet gemeldet jedoch halten Sie sich ohne Zweifel rechtswidrig im selbigen auf. Aus ha. Sicht ist Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert."

Aus der Stellungnahme:

Herr [ ] ( BF) wurde am 04.05.2017, um 06:45 Uhr in Wien 16., [ ]gasse [ ] aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des SPK Ottakring und nach den Bestimmungen des BFA-VG.Herr [ ] ( BF) wurde am 04.05.2017, um 06:45 Uhr in Wien 16., [ ]gasse [ ] aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des SPK Ottakring und nach den Bestimmungen des BFA-VG.

Am 02.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen erlassen. Diese Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot wurde mit 04.01.2017 durchsetzbar. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein und befindet sich diese noch beim BVwG. Da die aufschiebende Wirkung bis dato nicht zuerkannt wurde, ist dieser Bescheid bereits durchführbar.

Am 04.05.2017, um 11:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Am 04.05.2017, um 15:00 Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid zugestellt.

Am 10.05.2017, um 06:56 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Es wurde bereits um ein Heimreisezertifikat angesucht und einer rechtzeitigen Ausstellung von der B/II mit heutigen Tage telefonisch zugesichert.

Es besteht bereits ein Flugtermin zur Abschiebung nach Mazedonien für den 04.06.2017, um 10:10 Uhr."

Im Gegensatz zur Feststellung der Verwaltungsbehörde wird jedoch festgestellt, dass

* der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt untertauchte.

Ergänzend war festzustellen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 in Österreich auf und war insbesondere in den letzten Jahren entsprechend den Meldevorschriften polizeilich gemeldet: An der Wohnanschrift seiner Festnahme (in einer Wohnung in 1160 Wien war der Beschwerdeführer jedenfalls seit 12.07.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Zwischenzeitlich verbüßte der Beschwerdeführer vom 10.11.2016 bis zum 10.04.2017 eine fünf monatige Haftstrafe in der JA Simmering aufgrund des Urteils des LG für Strafsachen Wien vom: 26.01.2016 GZ: 64 Hv 52/15g wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 1 + 2 Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 8. Fail SMG; § 146 StGB. Der Aufenthalt in der JA Simmering ist im Melderegister als Nebenwohnsitz eingetragen.Zwischenzeitlich verbüßte der Beschwerdeführer vom 10.11.2016 bis zum 10.04.2017 eine fünf monatige Haftstrafe in der JA Simmering aufgrund des Urteils des LG für Strafsachen Wien vom: 26.01.2016 GZ: 64 Hv 52/15g wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1 + 2 Fall SMG; Paragraph 27, Absatz 2, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fail SMG; Paragraph 146, StGB. Der Aufenthalt in der JA Simmering ist im Melderegister als Nebenwohnsitz eingetragen.

Der Verwaltungsbehörde wurde ausdrücklich mit Schreiben vom 18. 11. 2016, eingelangt bei der Verwaltungsbehörde am 29.11.2016 das Ende der Strafhaft – der 10.04.2017 – mitgeteilt, woraufhin die Verwaltungsbehörde mit Antwortschreiben, Zl. Zahl: IFA 227649802 - VZ 14637378 (EAM) vom 07.12.2016

"zu Ihrer Anfrage mitteilte, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt ist. Dieser Bescheid wird voraussichtlich kommende Woche erlassen und an die JA Wien Simmering übermittelt. Anschließend wird der Akt innerhalb des BFA, RD Wien, dem Justizteam zur Prüfung der Schubhaft und zur Außerlandesbringung übergeben."zu Ihrer Anfrage mitteilte, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt ist. Dieser Bescheid wird voraussichtlich kommende Woche erlassen und an die JA Wien Simmering übermittelt. Anschließend wird der Akt innerhalb des BFA, RD Wien, dem Justizteam zur Prüfung der Schubhaft und zur Außerlandesbringung übergeben.

Das von Ihnen übermittelte Formular wird Ihnen dann vom Justizteam des BFA ausgefüllt übermittelt, da das Justizteam über die Schritte hinsichtlich Schubhaft und Außerlandesbringung entscheiden muss".

Der Bescheid vom 02.01.2017, Zahl: IFA 227649802 - VZ 14637378, die Rückkehrentscheidung und das 8-jährige Einreiseverbot betreffend, wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 04.01.2017 um 10.40Uhr ordnungsgemäß zugestellt.

Am 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

Die Beschaffung eines Heimreisezertifikates nach Mazedonien ist im Akt wie folgt dokumentiert:

"Beschaffung Heimreisezertifikate: MAZEDONIEN

Die HRZ-Beschaffung erfolgt zentral über die Abteilung B II, Referat B/ll/1.Die HRZ-Beschaffung erfolgt zentral über die Abteilung B römisch zwei, Referat B/ll/1.

Fristen / Informationen im Überblick Gültigkeit HRZ; 1 Monate

Frist zur Übermittlung: keine

Dauer: 3-4 Wochen

Zustimmungsgültigkeit: 3 Monate

Flugbuchung: Nach Zustimmung - vor Ausstellung eines HRZ

Kosten: €30,-

Verlängerung: nach erneuter Flugbuchung und innerhalb der Zustimmungsgültigkeit

jederzeit möglich".

In Bezug auf die Organisation der Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazedonien – Organisation eines Heimreisezertifikates, Flugbuchung etc. – wandte sich die Verwaltungsbehörde (aber erst) mit Email vom 06.05.2017 an das Koordinierungsbüro/Zahlstelle BFA um die "F L U G T IC K ET A N F O R D E R U N G":

Kurz zuvor, am 03.05.2017, erließ die Verwaltungsbehörde einen "FESTNAHMEAUFTRAG" gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG – "Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) ist seit 10.04.2017 durchsetzbar und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht."Kurz zuvor, am 03.05.2017, erließ die Verwaltungsbehörde einen "FESTNAHMEAUFTRAG" gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG – "Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) ist seit 10.04.2017 durchsetzbar und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht."

Einen Tag später, "am 04,05.2017, um 06:45 Uhr wurde durch den KFD des SPK-16 (Bezlnsp, [ ] und Revlnsp. [ ]) an der Adresse in Wien 16., [ ]gasse [ ] bezüglich des Festnahmeauftrages des BFA Nachschau gehalten. Vor Ort wurde die Wohnungstüre durch Hr. [ ] (= den Beschwerdeführer, Anm. des Einzelrichters) geöffnet. Nach erfolgter Legitimation durch uns, mittels Dienstausweis/Kokarde wurde dieser zur Ausweisleistung aufgefordert. Dieser legitimierte sich mittels eines mazedonischen Reisepasses und einen abgelaufenen österr. Aufenthaltstitel. Hr. [ ] (= der Beschwerdeführer, Anm. des Einzelrichters) wurde am 04.05.2017, um 06:45 Uhr in Wien 16., [ ]gasse [ ] gem den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen. Weiters wurde er vor Ort bezüglich der Gründe der Festnahme und seiner Rechte aufgeklärt. Am 04.05.2017, um 07:35 Uhr wurde mit dem BFA-Journal [ ] telefonisch Kontakt aufgenommen und von der positiven Festnahme in Kenntnis gesetzt. Dieser verfügte die Einlieferung in das PAZ/HG".Einen Tag später, "am 04,05.2017, um 06:45 Uhr wurde durch den KFD des SPK-16 (Bezlnsp, [ ] und Revlnsp. [ ]) an der Adresse in Wien 16., [ ]gasse [ ] bezüglich des Festnahmeauftrages des BFA Nachschau gehalten. Vor Ort wurde die Wohnungstüre durch Hr. [ ] (= den Beschwerdeführer, Anmerkung des Einzelrichters) geöffnet. Nach erfolgter Legitimation durch uns, mittels Dienstausweis/Kokarde wurde dieser zur Ausweisleistung aufgefordert. Dieser legitimierte sich mittels eines mazedonischen Reisepasses und einen abgelaufenen österr. Aufenthaltstitel. Hr. [ ] (= der Beschwerdeführer, Anmerkung des Einzelrichters) wurde am 04.05.2017, um 06:45 Uhr in Wien 16., [ ]gasse [ ] gem den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Weiters wurde er vor Ort bezüglich der Gründe der Festnahme und seiner Rechte aufgeklärt. Am 04.05.2017, um 07:35 Uhr wurde mit dem BFA-Journal [ ] telefonisch Kontakt aufgenommen und von der positiven Festnahme in Kenntnis gesetzt. Dieser verfügte die Einlieferung in das PAZ/HG".

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nach erfolgter Schubhafteinvernahme mit dem im Spruch angeführten Bescheid in Schubhaft genommen.

Das "BM.I - BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Sektion II - Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit Referat N/2/b - Sondereinsatzangelegenheiten Abschiebemanagement - Taktisch- und operatives Koordinationsbüro" teilte schließlich mit Email vom 9. Mai 2017 15:46 der Verwaltungsbehörde den Abschiebetermin 04.06.2017 mit:Das "BM.I - BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Sektion römisch zwei - Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit Referat N/2/b - Sondereinsatzangelegenheiten Abschiebemanagement - Taktisch- und operatives Koordinationsbüro" teilte schließlich mit Email vom 9. Mai 2017 15:46 der Verwaltungsbehörde den Abschiebetermin 04.06.2017 mit:

"Folgende Flüge buchen: Abflug in Wien-Schwechat am 04.06.2017, um

10.20 Uhr mit Flug OS 779 Rückflug ab Skopje am 04.06.2017, um 1435 Uhr mit Flug JP 827 Weiterflug ab Ljubljana am 04.06.2017, um 16.55 Uhr mit Flug JP 136".

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nahe Angehörigen (Eltern und Geschwister), welche mit ihm an der angeführten Meldeadresse in 1160 Wien wohnen.

Es bestand und besteht keine erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt liegt Strittigkeit nur hinsichtlich der von der Verwaltungsbehörde in ihrem Schubhaftbescheid zugrundegelegten Annahme des Untertauchens des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung am 10.04.2017 vor:

- "Sie tauchten offensichtlich in Österreich unter, indem Sie versuchten, Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren."

Für diese Annahme finden sich im Akt jedoch keinerlei Anhaltspunkte:

Der Beschwerdeführer war offensichtlich – siehe entsprechende Melderegistereintragung – nicht nur weiterhin an jener auch nach seinem Haftantritt am 10.11.2017 als Hauptwohnsitz im ZMR eingetragenen Adresse gemeldet, sondern offensichtlich auch tatsächlich wohnhaft, wie seine Festnahme am 04.05.2017 offensichtlich zeigt.

In diesem Zusammenhang geht (überhaupt) auch der Vorwurf der mangelnden Kooperationsbereitschaft ins Leere, kam dieser, wie dem zitierten Polizeibericht vom selben Tag unzweifelhaft zu entnehmen ist, der Aufforderung zur Ausweisleistung anstandslos nach:

"Nach erfolgter Legitimation durch uns, mittels Dienstausweis/Kokarde wurde dieser zur Ausweisleistung aufgefordert. Dieser legitimierte sich mittels eines mazedonischen Reisepasses und einen abgelaufenen österr. Aufenthaltstitel".

Inwiefern sich aus dem im Rahmen des Verfahrensganges zitierten Frage-/Antwortteiles

"V: Warum haben Sie das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen?

Weil Ich nirgendwo hin kann.

V: Seit wann haben Sie Kenntnis von der Entscheidung der hs. Behörde?

Seit ca. 2-3 Monaten.

V: Wer hat Ihnen die Entscheidung mitgeteilt? Ich habe die Entscheidung in der JA Simmering zugestellt bekommen,

V; Was haben Sie dann gemacht? Ich habe meinen Anwalt davon verständigt das er eine Beschwerde macht.römisch fünf; Was haben Sie dann gemacht? Ich habe meinen Anwalt davon verständigt das er eine Beschwerde macht.

V: Kann es sein, dass Sie seit dem 04.01.2017 in voller Kenntnis der Entscheidung der ho. Behörde sind?

A: Kann sein.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Ja an meiner Meldeadresse. V: Warum haben Sie die Mitnahme von Effekten zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme verweigert? Weil Ich nicht dachte, dass Ich hier bleiben werde"

die Schlussfolgerung der Verwaltungsbehörde (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"[ ] zeigten Sie sich im Wege der ns- Einvernahme wenig kooperativ und Ihre Situation betreffend einsichtig, sohin Sie nun einmal mehr untermauern, am Verfahren der ho. Behörde nicht mitwirken zu wollen, um so Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren"

ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, insbesondere wenn man die (schon angeführte) Gesamtsituation – Angetroffenwerden an der Meldeadresse, Übergabe des Reisepasses – mit ins Kalkül zieht.

In Bezug auf die weitere rechtliche Bedeutung der Einvernahme siehe auch rechtliche Beurteilung; ebenso siehe rechtliche Beurteilung zur Familiensituation des Beschwerdeführers, welcher die Verwaltungsbehörde eine offensichtlich zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenteilige Bedeutung beimisst.

Sie weisen im Bundesgebiet keine rechtshemmenden familiären, noch beruflichen oder andere soziale Ankerpunkte auf, somit auch diese Bindungen - Ihre Angaben betreffend der in Österreich lebenden Angehörigen - nicht als rechtshemmend herangezogen werden können zumal auch darüber bereits im Bescheid über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Bescheid mäßig abgesprochen wurde."

Letztlich verbleibt zunächst als einziger Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht nach seiner Haftentlassung ausgereist ist, der von der Verwaltungsbehörde aber selbst in ihrem (Schubhaft)bescheid relativiert wird, führt sie doch ausdrücklich mehrfach an:

"Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument"

" Sie sind nicht im Besitz von reisefähigen Dokumenten".

Legt man die weitere von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung

"Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt und/oder Ihre Ausreise zu finanzieren"

zugrunde, kann dem Beschwerdeführer eigentlich kein Vorwurf gemacht werden, nicht selbst aus eigenem ausgereist zu sein.

In diesem Sinne also reduziert sich dieser Vorwurf darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit ab seiner Haftentlassung nicht um die Verlängerung seines während seiner Anhaltung in Strafhaft abgelaufenen Reisepasses gekümmert habe.

Aus der aber schon mehrfach zitierten Schubhafteinvernahme und dem Verstreichen von etwas mehr als drei Wochen nach Haftentlassung aber abzuleiten, dass der Beschwerdeführer (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"augenscheinlich kein Interesse habe, sich um die Ausstellung solcher Dokumente kümmern zu wollen".

erscheint (je)doch weit hergeholt.

In diesem Sinne kann nicht einmal ansatzweise vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden.

Im Übrigen vermag die Schubhaftanordnung und darauf aufbauende Anhaltung auch in zeitlicher Hinsicht unter organisatorischen Aspekten – Stichwort: "ultima-ratio-Prinzip" – nicht zu bestehen:

Wie festgestellt, wurde der Verwaltungsbehörde bereits im November 2016 das Ende der Strafhaft per 10.04.2017 mitgeteilt und lag seit Jänner 2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor – warum die Verwaltungsbehörde erst im Mai 2017 eine entsprechende Flugbuchung vornahm, ist daher in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar.

Legt man das im Akt aufliegende Prozedere im Zusammenhang mit der Organisation der Rückführung nach Mazedonien zugrunde – siehe entsprechende Feststellungen – hätte nach der Aktenlage nichts dagegen gesprochen, die Rückführung terminlich mit dem Ende der Strafhaft zu koordinieren.

Das allfällige Gegenargument, zum Zeitpunkt der Haftentlassung sei man nicht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen, da man mit der freiwilligen Ausreise gerechnet habe, vermag vor dem Hintergrund der Ausführungen der Verwaltungsbehörde in ihrer dem Beschwerdeführer am 04.01.2017 zugestellten Rückkehrentscheidung, in welcher die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer gleichsam als notorischen Rechtsbrecher darstellt, nicht zu überzeugen.

Der übrige Teil des festgestellten Sachverhaltes ist – ebenso wie der strittige Teil – derart im Akt schriftlich dokumentiert – Melderegister, Strafregister, Emailverkehr, im Akt aufliegende Bescheide – dass sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Da sich also der Sachverhalt nach der Aktenlage als geklärt darstellt, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da es gegenständlich um die Sicherung der Rückführung nach Mazedonien geht, sind in materieller Hinsicht folgende innerstaatliche Normen maßgeblich:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)

"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."

Die Materialien nehmen ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat".

In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], [ ] in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"

Legt man weiters den jüngsten, noch strenger als bisher erscheinenden Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes zum "ultima-ratio-Prinzip" zugrunde (VwGH v. 23.03.2017, Ra 2016/21/0049), so vermögen die Erwägungen der Verwaltungsbehörde unabhängig von den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung schon aus rein rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen:

Wenn nämlich der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis schon die von einem Beschwerdeführer in einer Schubhafteinvernahme ausdrücklich angeführte Absicht, sich einer beabsichtigten Abschiebung zu widersetzen –

"In dem Erkenntnis wird dann auf eine Passage in der niederschriftlichen Einvernahme des Revisionswerbers vom 21. Jänner 2016 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft Bezug genommen; der Revisionswerber habe angekündigt, sich der Überstellung (nach Bulgarien) widersetzen zu wollen. Im Gesamtzusammenhang stellt sich diese Passage aber wie folgt dar (F = Frage des Leiters der Amtshandlung, A = Antwort des Revisionswerbers):

"F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?

A: Ja da meine Ehefrau lebt in Österreich." –

mit der Begründung

"Der Erklärung des Revisionswerbers ging also eine Suggestivfrage voraus, deren allgemeine Bejahung für sich betrachtet noch keine tragfähigen Schlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Revisionswerbers zulässt"

verwirft, so lässt sich umso weniger aus der bereits mehrfach zitierten Einvernahmepassage im gegenständlichen Fall

"V: Warum haben Sie das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen?

Weil Ich nirgendwo hin kann.

V: Seit wann haben Sie Kenntnis von der Entscheidung der hs. Behörde?

Seit ca. 2-3 Monaten.

V: Wer hat Ihnen die Entscheidung mitgeteilt? Ich habe die Entscheidung in der JA Simmering zugestellt bekommen,

V; Was haben Sie dann gemacht? Ich habe meinen Anwalt davon verständigt das er eine Beschwerde macht ",römisch fünf; Was haben Sie dann gemacht? Ich habe meinen Anwalt davon verständigt das er eine Beschwerde macht ",

welche die Ausreisewilligkeit in einer wesentlich abgeschwächten Form zum Ausdruck bringt, etwas für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gewinnen.

Dies auch deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis ausdrücklich dem Vorliegen von "familiären Bindungen" und einer aufrechten ordnungsgemäßen Meldesituation, welche auch im gegenständlichen Fall im erheblichem Ausmaß vorliegen, besondere Bedeutung beimisst:

"Diese Bindungen sprechen umgekehrt aber auch dagegen, dass der Revisionswerber "untertauchen" werde, zumal seine "Ehefrau" nach dem vom BVwG nicht in Frage gestellten Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde bereits eine gemeinsame Wohnung angemietet hat. In diesem Zusammenhang ist dann aber noch darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber nach seinen Behauptungen - vom BVwG ebenfalls nicht in Abrede gestellt - durchgehend in Grundversorgungsquartieren untergebracht war, aufrechte Meldungen aufwies und allen behördlichen Ladungen Folge leistete".

Da sich die Wohnungs-/Unterbringungssituation des Beschwerdeführers des gegenständlichen Falles als gleichgelagert mit jener des angeführten Erkenntnisses darstellt

"Er wurde zudem, schon nach Rechtskraft der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, in seiner Unterkunft festgenommen, und es stellt sich die Frage, warum mit dieser Festnahme nicht bis knapp vor die mit 8. Februar 2016 terminisierte Abschiebung zugewartet wurde",

lässt sich schon vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aus der Festnahmesituation des Beschwerdeführers – siehe Sachverhalt und Beweiswürdigung – nichts für das Vorliegen von Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß ableiten.

Im Hinblick auf gerade diesen jüngsten auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten Judikaturmaßstab –"Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. in Bezug auf die hier maßgebliche Rechtslage nach dem FrÄG 2015 die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0243, und vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0229)" –vermag also der Schubhaftbescheid und die nachfolgende, darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft wegen nicht ausreichenden Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, wie auch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht zu bestehen. Aus dem letztlich verbliebenen Umstand der Nichtverlängerung des während der Strafhaft abgelaufenen Reisepasses bis drei Wochen nach Ende der Strafhaft allein kann das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr allein nicht abgeleitet werden.Im Hinblick auf gerade diesen jüngsten auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten Judikaturmaßstab –"Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche in Bezug auf die hier maßgebliche Rechtslage nach dem FrÄG 2015 die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0243, und vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0229)" –vermag also der Schubhaftbescheid und die nachfolgende, darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft wegen nicht ausreichenden Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, wie auch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht zu bestehen. Aus dem letztlich verbliebenen Umstand der Nichtverlängerung des während der Strafhaft abgelaufenen Reisepasses bis drei Wochen nach Ende der Strafhaft allein kann das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr allein nicht abgeleitet werden.

Indem die Verwaltungsbehörde also nicht das besondere Verhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog (Hervorhebungen durch den Einzelrichter), weil Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. belastet es den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit.

In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 2 Z. 3 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat daher (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom Anbeginn der Schubhaftanhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Folge.

Wie aber bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hält der Schubhaftbescheid und die nachfolgende Anhaltung auch einer Prüfung unter § 80 Abs. 1 FPG nicht stand:Wie aber bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hält der Schubhaftbescheid und die nachfolgende Anhaltung auch einer Prüfung unter Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht stand:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Da, wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt, nach der Aktenlage keine Hinderungsgründe dafür vorgelegen sind, die Abschiebung entsprechend dem Strafende zu organisieren, ist die Verwaltungsbehörde nicht nur nicht ihrer aus § 80 Abs. 1 erfließenden Verpflichtung, "darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert", nachgekommen, sondern hätte überhaupt entsprechend dem Judikaturmaßstab – Stichwort: ultima-ratio-PrinzipDa, wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt, nach der Aktenlage keine Hinderungsgründe dafür vorgelegen sind, die Abschiebung entsprechend dem Strafende zu organisieren, ist die Verwaltungsbehörde nicht nur nicht ihrer aus Paragraph 80, Absatz eins, erfließenden Verpflichtung, "darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert", nachgekommen, sondern hätte überhaupt entsprechend dem Judikaturmaßstab – Stichwort: ultima-ratio-Prinzip

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"Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" (vgl etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008)."Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" vergleiche etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).

die Schubhaftanordnung vermeiden können – siehe obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.

(Auch)Dies belastet den Schubhaftbescheid und rechtslogischerweise die Anhaltung aufgrund desselben mit Rechtswidrigkeit.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch aus der Einleitung der Schubhafteinvernahme (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"AV: [ ] von Seiten des BVwG bestehen, nach RS mit der zuständigen Richterin Mag. WALDNER via Fr. [ ], keine Einwände gegen die Absicht und/oder Maßnahme der hs. Behörde"

für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung/-anhaltung nichts gewonnen ist:

Einerseits besteht keine gesetzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallende beabsichtigte Schubhaftverhängung "im Vorfeld" zu prüfen – siehe eindeutigen Wortlaut des § 22a BFA-VG, andererseits ist/war nach der eindeutigen Geschäftsverteilung die namentlich angeführte Richterin für den gegenständlichen Schubhaftfall nicht zuständig.Einerseits besteht keine gesetzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallende beabsichtigte Schubhaftverhängung "im Vorfeld" zu prüfen – siehe eindeutigen Wortlaut des Paragraph 22 a, BFA-VG, andererseits ist/war nach der eindeutigen Geschäftsverteilung die namentlich angeführte Richterin für den gegenständlichen Schubhaftfall nicht zuständig.

Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 16.05.2017 abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge:

Aus dem Umstand der nunmehrigen Bekanntgabe des Abschiebetermins allein kann mangels weiterer Sachverhaltsparameter nicht auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr geschlossen werden; die bisherigen reichen jedenfalls für die Annahme einer solchen nicht aus. Nochmals sei im Besonderen auf die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen "familiären Bindungen" im jüngst ergangenen Erkenntnis – siehe Spruchpunkt I. –hingewiesen.Aus dem Umstand der nunmehrigen Bekanntgabe des Abschiebetermins allein kann mangels weiterer Sachverhaltsparameter nicht auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr geschlossen werden; die bisherigen reichen jedenfalls für die Annahme einer solchen nicht aus. Nochmals sei im Besonderen auf die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen "familiären Bindungen" im jüngst ergangenen Erkenntnis – siehe Spruchpunkt römisch eins. –hingewiesen.

Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – für Barauslagen und Aufwand – also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Dauer, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,
Mandatsbescheid, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2156321.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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