TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 W190 2012003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs1 Z2
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W190 2012003-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch XXXX , XXXX , gegen die Festnahme am 15.09.2014, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zl. 445233606-14976385, und die Anhaltung in Schubhaft von 16.09.2014 bis zum 23.09.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen die Festnahme am 15.09.2014, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zl. 445233606-14976385, und die Anhaltung in Schubhaft von 16.09.2014 bis zum 23.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 15.09.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 15.09.2014 wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2014 wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2014 wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 16.09.2014 bis 23.09.2014 für rechtswidrig erklärt.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), ein Staatsangehöriger aus Algerien, zugehörig der Volksgruppe der Araber und Moslem, reiste am 08.01.2008 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Delikten nach § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 27 Suchtmittelgesetz (SMG, versuchter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Delikten nach Paragraph 15, Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraph 27, Suchtmittelgesetz (SMG, versuchter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

1.3. Mit Bescheid vom 10.04.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz gemäß § 8 ASylG 2005 und sprach gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung nach Algerien aus. Der BF erhob dagegen das Rechtsmittel der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (galt ab 01.01.2008 als Beschwerde beim Asylgerichtshof).1.3. Mit Bescheid vom 10.04.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, ASylG 2005 und sprach gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung nach Algerien aus. Der BF erhob dagegen das Rechtsmittel der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (galt ab 01.01.2008 als Beschwerde beim Asylgerichtshof).

1.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Delikten nach §§ 127 und 129 StGB (Diebstahl, Einbruchsdiebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Delikten nach Paragraphen 127 und 129 StGB (Diebstahl, Einbruchsdiebstahl) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.5. Der BF gab im Asylverfahren an, er habe keine legale Beschäftigung in Österreich. Er gehe Gelegenheitsjobs als Zeitungsverkäufer oder Schneeräumer nach. Er wohne bei einer namentlich genannten Freundin, die ihm bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes behilflich sei. Er sei nicht verheiratet und hätte keine Kinder. Er hätte auch keine Verwandte oder Bekannte in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht.

Er leide an verschiedenen Krankheiten. Der BF legte im Asylverfahren medizinische Unterlagen (insbesondere einen Kurzbericht des AKH XXXX vom 11.06.2010) vor, aus denen hervorging, dass er an chronischer Hepatitis C leidet; als weitere Diagnosen wurden Gastritis, Nebennierenadenom links (gutartiger Tumor der Niere), Cholezystholithiasis (Gallenblasenstein) und Verdacht auf Hämochromatose (Eisenüberladung) gestellt, der BF war wegen diffuser Bauchschmerzen elf Tage in stationärer Behandlung gewesen und dann in gutem Zustand entlassen worden.Er leide an verschiedenen Krankheiten. Der BF legte im Asylverfahren medizinische Unterlagen (insbesondere einen Kurzbericht des AKH römisch 40 vom 11.06.2010) vor, aus denen hervorging, dass er an chronischer Hepatitis C leidet; als weitere Diagnosen wurden Gastritis, Nebennierenadenom links (gutartiger Tumor der Niere), Cholezystholithiasis (Gallenblasenstein) und Verdacht auf Hämochromatose (Eisenüberladung) gestellt, der BF war wegen diffuser Bauchschmerzen elf Tage in stationärer Behandlung gewesen und dann in gutem Zustand entlassen worden.

Laut Ambulanzbericht des AKH XXXX vom 14.12.2010 wurden als Diagnosen "Chronische Hepatitis-C-Infektion, Genotyp 1;Laut Ambulanzbericht des AKH römisch 40 vom 14.12.2010 wurden als Diagnosen "Chronische Hepatitis-C-Infektion, Genotyp 1;

Hypervaskularisierter Herd im linken Leberlappen (5 mm);

Nebennierenadenom links – Durchmesser 2,5 cm; Cholecystolithiasis;

Zustand nach Helicobacter-pylori-Gastritis" genannt. Aufgrund dieses Krankheitsbildes wären folgende Therapien in Österreich vorgesehen:

Kombinationstherapie, Leberpunktation, Abdomen-CT-Verlaufskontrolle. Der BF hatte an diesem Tag ambulant im AKH XXXX vorgesprochen und von weiter vorhandenen Oberbauchschmerzen berichtet. Es wurde eine Chronifizierung des Beschwerdebildes bejaht und die Überweisung in die Leberambulanz empfohlen.Kombinationstherapie, Leberpunktation, Abdomen-CT-Verlaufskontrolle. Der BF hatte an diesem Tag ambulant im AKH römisch 40 vorgesprochen und von weiter vorhandenen Oberbauchschmerzen berichtet. Es wurde eine Chronifizierung des Beschwerdebildes bejaht und die Überweisung in die Leberambulanz empfohlen.

1.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 11.03.2011, Zahl A2 319.384-1/2008/23E, die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Ausweisungsentscheidung wurde somit rechtskräftig.1.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 11.03.2011, Zahl A2 319.384-1/2008/23E, die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Ausweisungsentscheidung wurde somit rechtskräftig.

1.7. Am 01.07.2011 heiratete der BF die in XXXX wohnhafte österreichische Staatsbürgerin XXXX . Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit 18.11.2011, wieder aufgehoben.1.7. Am 01.07.2011 heiratete der BF die in römisch 40 wohnhafte österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 18.11.2011, wieder aufgehoben.

1.8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des § 28 Abs. 1 3. Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) in Verbindung mit § 12 2. Fall StGB (Bestimmungs- bzw.- Beitragstäterschaft) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und in der Justizvollzugsanstalt XXXX in Haft genommen.1.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Paragraph 28, Absatz eins, 3. Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) in Verbindung mit Paragraph 12, 2. Fall StGB (Bestimmungs- bzw.- Beitragstäterschaft) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 in Haft genommen.

1.9. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gegen den BF aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen.1.9. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen.

1.10. Der BF wurde am 15.09.2014 vorzeitig, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, aus seiner Strafhaft entlassen.

1.11. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes wurde der BF nach seiner Entlassung am 15.09.2014 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 11.09.2014 gemäß §§ 34 Abs. 5 und 57 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX in 1080 Wien eingeliefert. Bemühungen zur Unterstützung des BF bei seiner freiwilligen Rückkehr wurden eingeleitet.1.11. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes wurde der BF nach seiner Entlassung am 15.09.2014 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 11.09.2014 gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 57 Absatz eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 in 1080 Wien eingeliefert. Bemühungen zur Unterstützung des BF bei seiner freiwilligen Rückkehr wurden eingeleitet.

1.12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 16.09.2014, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag (Unterschrift verweigert), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 16.09.2014, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag (Unterschrift verweigert), wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dieser illegal nach Österreich eingereist sei, sich seit 14.03.2011 illegal in Österreich aufhalte und die österreichische Rechtsordnung missachtet hätte, indem er mehrmals straffällig geworden und dafür von österreichischen Gerichten zu (teil)bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Laut einem aktuellen Versicherungsdatenauszug sei er in Österreich bis dato noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er seiner Ausreiseverpflichtung, bzw. der Verpflichtung, sich ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen sei. Dementgegen wäre erhoben worden, dass er sich seinerzeit (2011) zum Zwecke der Eheschließung jedoch sehr wohl um die Beschaffung eines Dokuments im Wege der algerischen Botschaft bemüht habe, dieses jedoch der zuständigen Fremdenpolizeibehörde nicht vorgelegt habe.

Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens las nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, dies zumal der BF bereits seit Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Zudem habe siuch der BF erst nach mehrmaligen Gesprächen beim Verein Menschenrechte zur freiwilligen Ausreise angemeldet. Laut Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin des VMÖ verhalte er sich wenig kooperativ und sei nicht gewillt an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

Aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.05.2013 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, erlassen worden. Der dagegen eingebrachten Berufung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX keine Folge gegeben worden.Aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.05.2013 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, erlassen worden. Der dagegen eingebrachten Berufung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 keine Folge gegeben worden.

Der BF verfüge weder über ausreichende Barmittel für seinen Unterhalt, noch über eine legale Beschäftigung, noch sei erkennbar, dass ihm eine Integration in sozialer Hinsicht gelungen sei. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seine Ehe mit Frau XXXX sei bereits wenige Monate nach Eheschließung wieder annulliert worden und der BF habe im Zuge des Rückkehrentscheidungsverfahrens bzw. der dazu eingebrachten Berufung [Beschwerde] nicht einmal den Namen seiner Exgattin gewusst, er hätte angegeben, dass er mit XXXX verheiratet [gewesen] sei, die Ehe sei geschieden worden.Der BF verfüge weder über ausreichende Barmittel für seinen Unterhalt, noch über eine legale Beschäftigung, noch sei erkennbar, dass ihm eine Integration in sozialer Hinsicht gelungen sei. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seine Ehe mit Frau römisch 40 sei bereits wenige Monate nach Eheschließung wieder annulliert worden und der BF habe im Zuge des Rückkehrentscheidungsverfahrens bzw. der dazu eingebrachten Berufung [Beschwerde] nicht einmal den Namen seiner Exgattin gewusst, er hätte angegeben, dass er mit römisch 40 verheiratet [gewesen] sei, die Ehe sei geschieden worden.

Die Erlassung eines gelinderen Mittels sei im vorliegenden Fall nicht in Frage gekommen, da aus den angeführten Gründen ein beträchtliches Risiko für ein "Untertauchen" des BF bestünde. Auch sein Gesundheitszustand sei kein Hindernis für eine Haft, seine Haftfähigkeit sei gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig und verhältnismäßig.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die XXXX gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.13. Mit dem am 17.09.2014 beim BFA, Regionaldirektion XXXX , sowie beim BVwG eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz seines gewillkürten Vertreters erhob der BF gegen den oben genannten Mandatsbescheid sowie gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anordnung der Festnahme und der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft) das Rechtsmittel der Beschwerde.1.13. Mit dem am 17.09.2014 beim BFA, Regionaldirektion römisch 40 , sowie beim BVwG eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz seines gewillkürten Vertreters erhob der BF gegen den oben genannten Mandatsbescheid sowie gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anordnung der Festnahme und der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolge; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung[en] zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zu[zu]erkennen; im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; aus[zu]sprechen [,] auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, und in eventu in allen angeführten Punkten die ordentliche Revision zuzulassen.Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolge; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung[en] zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zu[zu]erkennen; im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund des Artikel 15, Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; aus[zu]sprechen [,] auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, und in eventu in allen angeführten Punkten die ordentliche Revision zuzulassen.

In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich des BF im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass er über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin und Ex-Gattin XXXX unter ihrer angeführten Adresse in XXXX verfüge. Der BF leide an einer schweren Nierenerkrankung, was die Entfernung seiner linken Niere zur Folge haben werde. Sicherungsbedarf sei keiner gegeben, da der BF im Bundesgebiet über soziale und medizinische Anknüpfungspunkte verfüge. Die "Lebensgefährtin" des BF habe gegenüber dem Rechtsvertreter bestätigt, dass der BF bei ihr gemeldet sei und auch bei ihr Unterkunft nehmen könne, was nach der Entlassung aus der Strafhaft auch geplant gewesen sei. Dass die Ehe geschieden worden sei, erscheine bei der Beurteilung, ob der BF über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, "irrelevant". Tatsächlich sei geplant gewesen, dass der BF wieder bei und mit Frau " XXXX " leben werde. Der BF plane, die Republik Österreich aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in der Justizvollzugsanstalt XXXX , welche zur nunmehr schweren Nierenerkrankung geführt habe, auf Schadenersatz zu "verklagen". Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des BF hinreichend zu prüfen.In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich des BF im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass er über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin und Ex-Gattin römisch 40 unter ihrer angeführten Adresse in römisch 40 verfüge. Der BF leide an einer schweren Nierenerkrankung, was die Entfernung seiner linken Niere zur Folge haben werde. Sicherungsbedarf sei keiner gegeben, da der BF im Bundesgebiet über soziale und medizinische Anknüpfungspunkte verfüge. Die "Lebensgefährtin" des BF habe gegenüber dem Rechtsvertreter bestätigt, dass der BF bei ihr gemeldet sei und auch bei ihr Unterkunft nehmen könne, was nach der Entlassung aus der Strafhaft auch geplant gewesen sei. Dass die Ehe geschieden worden sei, erscheine bei der Beurteilung, ob der BF über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, "irrelevant". Tatsächlich sei geplant gewesen, dass der BF wieder bei und mit Frau " römisch 40 " leben werde. Der BF plane, die Republik Österreich aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 , welche zur nunmehr schweren Nierenerkrankung geführt habe, auf Schadenersatz zu "verklagen". Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des BF hinreichend zu prüfen.

Weiters wurde moniert, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. Das BFA habe ausreichend Zeit gehabt, die Abschiebung des BF am Tag seiner Haftentlassung zu organisieren. Dem BFA wären auch andere Mittel, wie etwa die Ausstellung eines Laissez-Passer, zur Verfügung gestanden, um die Ausreise des BF unmittelbar nach seiner Enthaftung am 15.09.2014 zu gewährleisten. Gemäß Judikatur des VwGH sei daher die Anordnung der Schubhaft nicht das gelindeste Mittel – die ultima ratio – zur Erreichung des Sicherungszwecks, "weshalb das BVwG den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben möge."

Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in großen Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten. Insbesondere hingewiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des VfGH betreffend Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Vorgängen in Schubhaftverfahren sowie insbesondere auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2014, E4/2014-11, mit dem dieser die Prüfung von § 22a BFA-VG Abs. 1 bis 3 auf seine Verfassungsmäßigkeit beschloss.Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in großen Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten. Insbesondere hingewiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des VfGH betreffend Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Vorgängen in Schubhaftverfahren sowie insbesondere auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2014, E4/2014-11, mit dem dieser die Prüfung von Paragraph 22 a, BFA-VG Absatz eins bis 3 auf seine Verfassungsmäßigkeit beschloss.

Ebenso wurde vorgebracht, dass die Anordnung der Schubhaft selbst unter der Annahme, dass die, zwangsweise, Abschiebung des BF notwendig wäre, nicht das gelindeste Mittel – die ultima ratio- zur Erreichung dieses Zieles. Der belangten Behörde sei der Tag der Haftentlassung des BF, nämlich der 15.09.2014 bekannt gewesen. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des BF einen Festnahmeauftrag erlassen, den BF bis zu 72 Stunden anhalten. Und ihn während dieser Zeit nach Algerien abschieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Abschiebung des BF nicht in dieser Art organisieren und durchführen könne, zumal dadurch die Anhaltung von Schubhaft unterbleiben könne und das Sicherungsziel- die sofortige überwachte Ausreise des BF- dennoch erreicht werden kann. Es liege völlig in der Sphäre der belangten Behörde, die Abschiebung des BF zu organisieren. So befreie auch der fehlende Ausreisewille des BF die belangte Behörde nicht von ihrer Aufgabe. Die belangte Behörde habe ausreichend Zeit (beinahe 3 Jahre) um die Abschiebung des BF am Tag seiner Haftentlassung zu organisieren. Der fehlende Ausreisewille, sei der belangten Behörde offenkundig bereits länger bekannt gewesen. Wann die Sicherstellung der Dokumente des BF erfolgt sei, sei nicht erkennbar. Ebenso sei die Ausstellung eines Laissez-Passer um die Ausreise unmittelbar nach der Enthaftung des BF zu gewährleisten, möglich gewesen. Die Anordnung der Schubhaft würde im gegenständlichen Fall somit nicht das gelindeste Mittel – die ultima ratio- zur Erreichung des Sicherheitszweckes darstellen.Ebenso wurde vorgebracht, dass die Anordnung der Schubhaft selbst unter der Annahme, dass die, zwangsweise, Abschiebung des BF notwendig wäre, nicht das gelindeste Mittel – die ultima ratio- zur Erreichung dieses Zieles. Der belangten Behörde sei der Tag der Haftentlassung des BF, nämlich der 15.09.2014 bekannt gewesen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des BF einen Festnahmeauftrag erlassen, den BF bis zu 72 Stunden anhalten. Und ihn während dieser Zeit nach Algerien abschieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Abschiebung des BF nicht in dieser Art organisieren und durchführen könne, zumal dadurch die Anhaltung von Schubhaft unterbleiben könne und das Sicherungsziel- die sofortige überwachte Ausreise des BF- dennoch erreicht werden kann. Es liege völlig in der Sphäre der belangten Behörde, die Abschiebung des BF zu organisieren. So befreie auch der fehlende Ausreisewille des BF die belangte Behörde nicht von ihrer Aufgabe. Die belangte Behörde habe ausreichend Zeit (beinahe 3 Jahre) um die Abschiebung des BF am Tag seiner Haftentlassung zu organisieren. Der fehlende Ausreisewille, sei der belangten Behörde offenkundig bereits länger bekannt gewesen. Wann die Sicherstellung der Dokumente des BF erfolgt sei, sei nicht erkennbar. Ebenso sei die Ausstellung eines Laissez-Passer um die Ausreise unmittelbar nach der Enthaftung des BF zu gewährleisten, möglich gewesen. Die Anordnung der Schubhaft würde im gegenständlichen Fall somit nicht das gelindeste Mittel – die ultima ratio- zur Erreichung des Sicherheitszweckes darstellen.

1.14. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten samt Beschwerdevorlage-Schreiben wurden vom BFA, Regionaldirektion Wien, am 18.09.2014 dem BVwG vorgelegt. Das BFA führte in diesem Schreiben die Umstände der Verfahren des BF noch einmal kurz aus und wiederholte Teile der in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemachten Ausführungen.

Verwiesen wurde insbesondere darauf, dass noch vor Verhängung der Schubhaft am 16.09.2014 in Erfahrung gebracht worden sei, dass der BF seine algerischen Dokumente im Original nach wie vor bei seiner Exgattin aufbewahrt hätte. Auf Nachfrage hätte Frau XXXX (die in der Beschwerde anders benannt worden sei) diese herausgegeben und hätten diese sichergestellt werden können. Der BF hätte in den letzten Jahren wiederholt angegeben, dass er seine Dokumente alle vernichtet hätte. Dies hätte er laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin des Rechtsberaters des BF auch am 17.09.2014 bei einem Telefonat mit der algerischen Botschaft wiederholt. Überdies hätte er angegeben, dass er aufgrund fehlender Originaldokumente ohnehin nicht abgeschoben werden könne.Verwiesen wurde insbesondere darauf, dass noch vor Verhängung der Schubhaft am 16.09.2014 in Erfahrung gebracht worden sei, dass der BF seine algerischen Dokumente im Original nach wie vor bei seiner Exgattin aufbewahrt hätte. Auf Nachfrage hätte Frau römisch 40 (die in der Beschwerde anders benannt worden sei) diese herausgegeben und hätten diese sichergestellt werden können. Der BF hätte in den letzten Jahren wiederholt angegeben, dass er seine Dokumente alle vernichtet hätte. Dies hätte er laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin des Rechtsberaters des BF auch am 17.09.2014 bei einem Telefonat mit der algerischen Botschaft wiederholt. Überdies hätte er angegeben, dass er aufgrund fehlender Originaldokumente ohnehin nicht abgeschoben werden könne.

Da dem Verein Menschenrechte Österreich seitens der algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Vorlage von Originaldokumenten zugsichert worden sei, der BF sich jedoch im freiwilligen Rückkehrverfahren äußerst unkooperativ verhalten hätte, sei zur Sicherung einer möglichen Abschiebung die Schubhaft verhängt worden, da aufgrund des Vorverhaltens des BF ihm kein Glauben geschenkt werden könne, dass er die freiwillige Ausreise tatsächlich in Anspruch nehmen werde. Laut Mitteilung vom 18.09.2014, sah sich der Verein Menschenrechte gezwungen, das Rückkehrverfahren des BF aufgrund Nichtmitwirkung, abzubrechen. Nach Intervention der algerischen Botschaft werde mit dem Abbruch des Rückkehrverfahrens nunmehr jedoch bis 22.09.2014 zugewartet, da an diesem Tag der Botschafter erneut mit dem BF sprechen und ihm die freiwillige Ausreise nahelegen möchte.

Beantragt werde, die Bescheid als unbegründet ab- bzw. zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.

1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 wurde die Beschwerde des BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm §§ 22a Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen würden (Spruchpunkt II.). Aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt offenen Fragen bezüglich der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft, zu welchen noch keine Rechtsprechung des VwGH vorlag, sowie bezüglich der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren, wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraphen 22 a, Absatz eins und 34 Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt offenen Fragen bezüglich der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft, zu welchen noch keine Rechtsprechung des VwGH vorlag, sowie bezüglich der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren, wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).

1.16. Der BF stellte am 29.09.2014 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde unter Änderung des Schubhaftgrundes gemäß § 76 Abs. 2 lit. 3 FPG, idF BGBl. I Nr. 87/2012, aufrechterhalten.1.16. Der BF stellte am 29.09.2014 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde unter Änderung des Schubhaftgrundes gemäß Paragraph 76, Absatz 2, lit. 3 FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, aufrechterhalten.

1.17. Mit Schreiben vom 04.11.2014 wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG beantragt.1.17. Mit Schreiben vom 04.11.2014 wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beantragt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG stattgegeben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG stattgegeben.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 24.11.2014 wurde für den BF XXXX zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt.Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 24.11.2014 wurde für den BF römisch 40 zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt.

1.18. Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 erhob der BF durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger wegen Verletzung in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichtanordnung der Schubhaft bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 76 FPG, und des Rechtes auf Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG, Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm §§ 25a ff VwGG und beantrage neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 VwGG auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.1.18. Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 erhob der BF durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger wegen Verletzung in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichtanordnung der Schubhaft bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, FPG, und des Rechtes auf Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG, Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 25 a, ff VwGG und beantrage neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VwGG auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.

Zusammengefasst wurde vorgebracht, die durchgeführte Interessensabwägung des Bundesverwaltungsgerichtes habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Revisionswerber ordnungsgemäß polizeilich gemeldet gewesen sei und sich dieser an der Meldeadresse offenkundig auch tatsächlich aufgehalten habe, zumal er dort auch seine Dokumente aufbewahrt habe, sohin - entgegen der Rechtsansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes - über entsprechende soziale Verflechtungen verfüge. Sohin würden keinesfalls Umstände vorliegen, welche eine Fluchtgefahr im Sinne des zitierten Artikel 2 lit n der RL 2013/33/EU begründen können würden. Darüber hinaus hätte sich innerhalb des Zeitraumes der Haft hinreichend Gelegenheit geboten, dessen Abschiebung vorzubereiten bzw. zu organisieren weshalb die Anordnung der Schubhaft jedenfalls unverhältnissmäßig gewesen sei und der relevierte Mandatsbescheid sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Selbst wenn ein Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 FPG gegeben wäre, so hätte jedenfalls mit der Anwendung gelinderer Mittel, wie der Meldeverpflichtung im Sinne des § 77 Abs. 3 Z 2 FPG das Auslangen gefunden werden können. Darüber hinaus wurde moniert, dass Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der behaupteten Nierenerkrankung des Revisionswerbers auseinandergesetzt und es unterlassen, weiterer Erhebungen zum kritischen Gesundheitszustandes des BF durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht wäre hierzu jedoch gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG von Amts wegen verpflichtet gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe überdies fälschlicherweise die Feststellung getroffen, wonach der BF über keine hinreichend sozialen Kontakte und keine familiäre Integration verfüge, welche diesen an Österreich binde. Bei der Begründung, wonach im Falle des BF die Gefahr des Untertauchens bestünde, habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit den für den BF positiven Sachverhaltselementen nur teilweise auseinandergesetzt, indem dieses außer Acht gelassen habe, dass der BF über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt habe und laut ZMR Auszug regelmäßig seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei.Zusammengefasst wurde vorgebracht, die durchgeführte Interessensabwägung des Bundesverwaltungsgerichtes habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Revisionswerber ordnungsgemäß polizeilich gemeldet gewesen sei und sich dieser an der Meldeadresse offenkundig auch tatsächlich aufgehalten habe, zumal er dort auch seine Dokumente aufbewahrt habe, sohin - entgegen der Rechtsansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes - über entsprechende soziale Verflechtungen verfüge. Sohin würden keinesfalls Umstände vorliegen, welche eine Fluchtgefahr im Sinne des zitierten Artikel 2 Litera n, der RL 2013/33/EU begründen können würden. Darüber hinaus hätte sich innerhalb des Zeitraumes der Haft hinreichend Gelegenheit geboten, dessen Abschiebung vorzubereiten bzw. zu organisieren weshalb die Anordnung der Schubhaft jedenfalls unverhältnissmäßig gewesen sei und der relevierte Mandatsbescheid sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Selbst wenn ein Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, FPG gegeben wäre, so hätte jedenfalls mit der Anwendung gelinderer Mittel, wie der Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG das Auslangen gefunden werden können. Darüber hinaus wurde moniert, dass Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der behaupteten Nierenerkrankung des Revisionswerbers auseinandergesetzt und es unterlassen, weiterer Erhebungen zum kritischen Gesundheitszustandes des BF durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht wäre hierzu jedoch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG von Amts wegen verpflichtet gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe überdies fälschlicherweise die Feststellung getroffen, wonach der BF über keine hinreichend sozialen Kontakte und keine familiäre Integration verfüge, welche diesen an Österreich binde. Bei der Begründung, wonach im Falle des BF die Gefahr des Untertauchens bestünde, habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit den für den BF positiven Sachverhaltselementen nur teilweise auseinandergesetzt, indem dieses außer Acht gelassen habe, dass der BF über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt habe und laut ZMR Auszug regelmäßig seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei.

Zudem wurde angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag auf Prüfung des BFA-VG und Aufhebung des Textteiles " das (des) Bundesverwaltungsgericht(es)" in §22a Abs. 1,2.3 und 4 BFA-VG wegen Verfassungswidrigkeit stellen.Zudem wurde angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Paragraph 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag auf Prüfung des BFA-VG und Aufhebung des Textteiles " das (des) Bundesverwaltungsgericht(es)" in §22a Absatz eins,,2.3 und 4 BFA-VG wegen Verfassungswidrigkeit stellen.

1.19. Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde gegen den Spruchteil A. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die herangezogenen Bestimmungen des § 22a Abs. 3 BFA-VG sowie des § 76 Abs. 1 FPG verfassungswidrig seien.1.19. Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde gegen den Spruchteil A. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG sowie des Paragraph 76, Absatz eins, FPG verfassungswidrig seien.

1.20. Mit Erkenntnis vom 12.03.2015, E 1620/2014-15, gab der Verfassungsgerichtshof der gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2014 erhobenen Beschwerde statt, und hob das Erkenntnis in diesem Umfang wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.1.20. Mit Erkenntnis vom 12.03.2015, E 1620/2014-15, gab der Verfassungsgerichtshof der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2014 erhobenen Beschwerde statt, und hob das Erkenntnis in diesem Umfang wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

1.21. Der Verwaltungsgerichtshofes behob mit Erkenntnis vom 19.05.2015, Ro 2015/21/0008-5, den nach Behebung des Spruchpunkt I. verbliebenen Spruchpunkt II (Fortsetzungsausspruch), wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Das BVwG sei in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand, das BFA habe ausreichend Zeit gehabt, die Abschiebung des Revisionswerbers am Tag seiner Haftentlassung zu organisieren, eingegangen. Ebenso habe die belangte Behörde im Schubhaftbescheid, welcher entgegen der Bestimmungen des § 76 Abs. 3 FPG als Mandatsbescheid erlassen wurde, keine besonderen Umstände aufgezeigt, welche es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, die Abschiebung des BF erst nach dem Ende der Strafhaft zu beginnen. Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH sowie der rückwirkenden Aufhebung des Spruchpunktes II. wurde auch der Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit er den Konstenersatzantrag des BF betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.1.21. Der Verwaltungsgerichtshofes behob mit Erkenntnis vom 19.05.2015, Ro 2015/21/0008-5, den nach Behebung des Spruchpunkt römisch eins. verbliebenen Spruchpunkt römisch zwei (Fortsetzungsausspruch), wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Das BVwG sei in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand, das BFA habe ausreichend Zeit gehabt, die Abschiebung des Revisionswerbers am Tag seiner Haftentlassung zu organisieren, eingegangen. Ebenso habe die belangte Behörde im Schubhaftbescheid, welcher entgegen der Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als Mandatsbescheid erlassen wurde, keine besonderen Umstände aufgezeigt, welche es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, die Abschiebung des BF erst nach dem Ende der Strafhaft zu beginnen. Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH sowie der rückwirkenden Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. wurde auch der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit er den Konstenersatzantrag des BF betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.22. Der Beschwerdeführer wurde am 04.12.2014 aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes sowie der derzeitigen Aussichtslosigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste am 08.01.2008 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit 14.03.2011 (rechtskräftiger Abschluss seines Asylverfahrens) ohne Unterbrechung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste am 08.01.2008 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit 14.03.2011 (rechtskräftiger Abschluss seines Asylverfahrens) ohne Unterbrechung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.2. Der BF stellte am 08.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zahl A2 319.384-1/2008/23E, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der BF wurde nach Algerien ausgewiesen.1.2. Der BF stellte am 08.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zahl A2 319.384-1/2008/23E, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Der BF wurde nach Algerien ausgewiesen.

1.3. Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen.1.3. Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen.

Gegen den BF liegt somit eine aufrechte Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Algerien und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG vor.Gegen den BF liegt somit eine aufrechte Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Algerien und ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG vor.

1.3. Der BF wurde von österreichischen Gerichten mehrmals strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, weswegen er sich wiederholt – zuletzt über eineinhalb Jahre bis zum 15.09.2014 in der Justizvollzugsanstalt XXXX – in Strafhaft befand:1.3. Der BF wurde von österreichischen Gerichten mehrmals strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, weswegen er sich wiederholt – zuletzt über eineinhalb Jahre bis zum 15.09.2014 in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 – in Strafhaft befand:

* Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen Delikten nach § 15 StGB, § 27 SMG, Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen,* Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen Delikten nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, SMG, Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen,

* Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen Delikten nach §§ 127, 129 StGB (Diebstahl, Einbruchsdiebstahl), bedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.* Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Delikten nach Paragraphen 127, 129, StGB (Diebstahl, Einbruchsdiebstahl), bedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

* Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wegen § 28 Abs. 1 3. Fall SMG, § 12 2. Fall StGB, Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten.* Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen Paragraph 28, Absatz eins, 3. Fall SMG, Paragraph 12, 2. Fall StGB, Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten.

1.4. Der BF leidet an keinen schweren, unmittelbar lebensbedrohenden Krankheiten.

1.5. Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine hinreichenden sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Ehe mit seiner Exfrau, die er im Jahr 2011 geheiratet hatte und die in XXXX lebt, ist wenige Monate nach der Eheschließung wieder gerichtlich aufgehoben worden (Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit 18.11.2011).1.5. Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine hinreichenden sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Ehe mit seiner Exfrau, die er im Jahr 2011 geheiratet hatte und die in römisch 40 lebt, ist wenige Monate nach der Eheschließung wieder gerichtlich aufgehoben worden (Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 18.11.2011).

Dass er bei seiner Exfrau Unterkunft nehmen könne, hat der BF (im Wege seines gewillkürten Vertreters) zwar behauptet, aber in keiner Weise belegt und ist im Verfahren auch von Amts wegen nicht hervorgekommen (etwa auch nicht aus dem Bericht über die Sicherstellung der Dokumente des BF bei seiner Exfrau).

1.6. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit weder behauptet noch belegt. Laut einem aktuellen Versicherungsdatenauszug ist er in Österreich bis dato noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

1.7. Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich – wie auch seine Lebensumstände – ließ erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Algerien zu verhindern versuchen werde.

Der BF verfügt über kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keine familiären Bindungen oder sonstigen hinreichenden sozialen Kontakte in Österreich, versuchte den Besitz von gültigen Dokumenten zu verheimlichen, um seine Abschiebung zu verhindern, und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich – mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen – dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte von seiner Seite in keiner Weise gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.

1.8. Die belangte Behörde wusste aufgrund des Festnahmeauftrages von dem bevorstehenden Haftende des BF. Die belangte Behörde ersuchte erstmals im August 2011 seitens des BMI bei der algerischen Botschaft um Ausstellung eines HRZ für den BF. Nach dem über den BF am 16.09.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, stellte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.09.2014 erneut ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die algerische Vertretungsbehörde. Am 18.09.2014 fand ein Telefonat des BF mit den algerischen Vertretungsbehörden zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates statt.

1.9. Am Tag der Schubhaftverhängung stellte die belangte Behörde in der Wohnung der Ex-Frau des BF zahlreiche algerische Dokumente des BF sicher.

1.10. Der Beschwerdeführer wurde am 04.12.2014 aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG (wie auch des Asylgerichtshofes).

2.2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:

Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf Auszügen aus diversen Informationssystemen (EURODAC, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister), auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf vorliegenden Personaldokumenten. Die Identität des BF steht fest.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.

Das Bestehen der mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot (rechtskräftig mit der Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX mit Erkenntnis vom 23.07.2013), ergibt sich aus einer Einschau in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie in den Akt der Erstbehörde.Das Bestehen der mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot (rechtskräftig mit der Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 mit Erkenntnis vom 23.07.2013), ergibt sich aus einer Einschau in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie in den Akt der Erstbehörde.

Die Feststellungen betreffend die mehrmalige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen betreffend die wirtschaftliche und soziale Situation des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt (Vorverfahren nach AsylG 2005, Eheschließung und -scheidung, Rechercheergebnisse des BFA unter Berücksichtigung und Bewertung des Beschwerdevorbringens). Der BF hat in seiner Beschwerde (durch seinen gewillkürten Vertreter) zwar angegeben, dass er eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin und Ex-Gattin XXXX verfüge; die "Lebensgefährtin" des BF habe gegenüber dem Rechtsvertreter bestätigt, dass der BF bei ihr gemeldet sei und auch bei ihr Unterkunft nehmen könne, was nach der Entlassung aus der Strafhaft auch geplant gewesen sei; dass die Ehe geschieden worden sei, erscheine bei der Beurteilung, ob der BF über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, "irrelevant"; tatsächlich sei geplant gewesen, dass der BF wieder bei und mit Frau " XXXX " leben werde.Die Feststellungen betreffend die wirtschaftliche und soziale Situation des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt (Vorverfahren nach AsylG 2005, Eheschließung und -scheidung, Rechercheergebnisse des BFA unter Berücksichtigung und Bewertung des Beschwerdevorbringens). Der BF hat in seiner Beschwerde (durch seinen gewillkürten Vertreter) zwar angegeben, dass er eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin und Ex-Gattin römisch 40 verfüge; die "Lebensgefährtin" des BF habe gegenüber dem Rechtsvertreter bestätigt, dass der BF bei ihr gemeldet sei und auch bei ihr Unterkunft nehmen könne, was nach der Entlassung aus der Strafhaft auch geplant gewesen sei; dass die Ehe geschieden worden sei, erscheine bei der Beurteilung, ob der BF über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, "irrelevant"; tatsächlich sei geplant gewesen, dass der BF wieder bei und mit Frau " römisch 40 " leben werde.

Diese Ausführungen blieben jedoch sämtlich unbelegt. Der Umstand, dass die Exfrau des BF seine persönlichen Dokumente freiwillig ausfolgte sowie der weitere Umstand, dass der BF (in der Beschwerde) den Namen seiner Exfrau nicht richtig nennen kann (und ihn doppelt falsch angibt), sind aber im Verein mit den sonstigen Umständen betreffend den BF (seine wiederholten Haftaufenthalte, die gerichtliche Aufhebung seiner Ehe nur wenige Monate nach Eheschließung nach Eheschließung) sowie aufgrund seines gesamten Verhaltens während seines Aufenthaltes in Österreich und in seinen Verfahren nicht geeignet, diese Angaben glaubhaft zu machen. Ein Beleg zum Vorbringen betreffend seine Ex-Frau (etwa, dass sie tatsächlich wieder seine Lebensgefährtin sein werde oder wolle) wurde ebenfalls nicht vorgelegt.

Dies gilt auch für die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des BF. Die Behauptungen des BF in der Beschwerde, er leide an einer schweren Nierenerkrankung, was die Entfernung seiner linken Niere zur Folge haben werde, wurden von ihm (auch auf telefonische Aufforderung des BVwG an seinen Vertreter) weder in irgendeiner Weise belegt, noch konnten sie durch das Ermittlungsergebnis (Akteninhalt, Polizeiamtsärztliches Gutachten/Anhalteprotokoll III samt einem Auszug aus einem Register der Justizvollzugsanstalt über den Gesundheitszustand des BF) – wie auch im Hinblick auf die eingesehenen medizinischen Belege aus den Vorverfahren – bestätigt werden. Auch die Ankündigung in der Beschwerde, der BF plane, die Republik Österreich aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in der Justizvollzugsanstalt XXXX , welche zur nunmehr schweren Nierenerkrankung geführt habe, auf Schadenersatz zu "verklagen"; die belangte Behörde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des BF hinreichend zu prüfen, ist nicht geeignet, sein Vorbringen glaubhafter zu machen.Dies gilt auch für die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des BF. Die Behauptungen des BF in der Beschwerde, er leide an einer schweren Nierenerkrankung, was die Entfernung seiner linken Niere zur Folge haben werde, wurden von ihm (auch auf telefonische Aufforderung des BVwG an seinen Vertreter) weder in irgendeiner Weise belegt, noch konnten sie durch das Ermittlungsergebnis (Akteninhalt, Polizeiamtsärztliches Gutachten/Anhalteprotokoll römisch drei samt einem Auszug aus einem Register der Justizvollzugsanstalt über den Gesundheitszustand des BF) – wie auch im Hinblick auf die eingesehenen medizinischen Belege aus den Vorverfahren – bestätigt werden. Auch die Ankündigung in der Beschwerde, der BF plane, die Republik Österreich aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 , welche zur nunmehr schweren Nierenerkrankung geführt habe, auf Schadenersatz zu "verklagen"; die belangte Behörde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des BF hinreichend zu prüfen, ist nicht geeignet, sein Vorbringen glaubhafter zu machen.

Der Behauptung in der Beschwerde, Sicherungsbedarf sei keiner gegeben, da der BF im Bundesgebiet über soziale und medizinische Anknüpfungspunkte verfüge, kann somit nicht gefolgt werden.

Hingegen erscheint der Versuch des BF, seine Abschiebung zu verhindern, indem er den zuständigen Behörden seine persönlichen Dokumente vorenthalten hat, evident.

Die Feststellung, wonach die belangte Behörde von dem Entlassungstermin des BF aus seiner Strafhaft in Kenntnis war, ergibt sich einerseits aus dem im Akt befindlichen Schreiben der JA XXXX vom 03.10.2014, wonach der BF am 15.09.2014 entlassen wird, sowie andererseits aus dem von der Behörde ausgestellten Festnahmeauftrag vom 11.09.2014. Die Feststellungen zum Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sowohl im August 2011 als auch am 18.09.2014, ergeben sich der Aktenlage.Die Feststellung, wonach die belangte Behörde von dem Entlassungstermin des BF aus seiner Strafhaft in Kenntnis war, ergibt sich einerseits aus dem im Akt befindlichen Schreiben der JA römisch 40 vom 03.10.2014, wonach der BF am 15.09.2014 entlassen wird, sowie andererseits aus dem von der Behörde ausgestellten Festnahmeauftrag vom 11.09.2014. Die Feststellungen zum Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sowohl im August 2011 als auch am 18.09.2014, ergeben sich der Aktenlage.

Die Feststellung zur Sicherstellung der Dokumente des BF in der Wohnung seiner Ex-Frau ergibt sich aus der vorliegenden Bestätigung der Sicherstellung des Bundesamtes vom 16.09.2014.

Die Angaben zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ergeben sich aus dem vorliegenden Entlassungsschein der belangten Behörde vom 04.12.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8f wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG in der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.09.2014 zugrunde gelegen habenden Fassung wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG in der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.09.2014 zugrunde gelegen habenden Fassung wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4 aus 2014,, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Artikel 130, B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG zur Entscheidung befugt (vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025), im Zeitpunkt der Erlassung fußt diese Zuständigkeit auf § 22a Abs. 1 BFA-VG in der in Punkt 1 wiedergegebenen Fassung.Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG zur Entscheidung befugt vergleiche auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025), im Zeitpunkt der Erlassung fußt diese Zuständigkeit auf Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der in Punkt 1 wiedergegebenen Fassung.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Auf dieses Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vor. Auf dieses Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A.)

A.I. - Festnahme am 15.09.2014:

Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,).

Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Landespolizeidirektion am 15.09.2014 um 08:00 Uhr in der JA XXXX gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Landespolizeidirektion am 15.09.2014 um 08:00 Uhr in der JA römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen.

Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2).Das Bundesamt kann gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer eins,), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 2,).

Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2).Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Ziffer eins,) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Ziffer 2,).

Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,).

Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3). Das Bundesamt hat gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Das Bundesamt kann gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005; Ziffer eins,), oder sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Ziffer 2,). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten gemäß Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Ziffer 3,). Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Das Bundesamt erließ am 11.09.2014 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers am 15.09.2014 in der JA XXXX an.Das Bundesamt erließ am 11.09.2014 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers am 15.09.2014 in der JA römisch 40 an.

§ 34 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen kann, wenn dieser während einer Frist für die freiwilligen Ausreise oder eines Durchsetzungsaufschubes die ihm zur Sicherung der Ausreise erteilten Auflagen verletzt (Z 1), oder sich rechtswidrig in Österreich aufhält (Z 2) und nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder durchbefördert wird, womit ein behördlicher Handlungsbedarf evident ist. Da die Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Anwesenheit des Fremden erfordert, ist der kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit im zeitlichen Rahmen des Abs 5 erforderlich (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 34Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen kann, wenn dieser während einer Frist für die freiwilligen Ausreise oder eines Durchsetzungsaufschubes die ihm zur Sicherung der Ausreise erteilten Auflagen verletzt (Ziffer eins,), oder sich rechtswidrig in Österreich aufhält (Ziffer 2,) und nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder durchbefördert wird, womit ein behördlicher Handlungsbedarf evident ist. Da die Überprüfung des Sachverhaltes und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Anwesenheit des Fremden erfordert, ist der kurzfristige Eingriff in die persönliche Freiheit im zeitlichen Rahmen des Absatz 5, erforderlich (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 34

BFA-VG).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren sohin zur Festnahme des Beschwerdeführers zuständig. Die Festnahme sowie die darauf gestützte Anhaltung vom 15.09.2014 08:00 bis zur Verhängung der Schubhaft am Folgetag lag daher im Zeitraum des § 34 Abs. 5 BFA-VG, womit spruchgemäß zu entscheiden war.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren sohin zur Festnahme des Beschwerdeführers zuständig. Die Festnahme sowie die darauf gestützte Anhaltung vom 15.09.2014 08:00 bis zur Verhängung der Schubhaft am Folgetag lag daher im Zeitraum des Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG, womit spruchgemäß zu entscheiden war.

A.II. - Schubhaftbescheid vom 16.09.2014 und Anhaltung in Schubhaft

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Abs. 1 FPG aF lautete:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, Absatz eins, FPG aF lautete:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)".(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)".

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie – neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) – zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie – neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) – zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht – quasi partiell für einen "Teilzeitraum" – konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht – quasi partiell für einen "Teilzeitraum" – konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu erblicken vergleiche VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).

Die Beschwerde enthielt einige Behauptungen zum konkreten Sachverhalt (insbesondere zu sozialen und gesundheitlichen Anknüpfungspunkten), die sich als nicht zutreffend erwiesen (siehe dazu oben unter Beweiswürdigung).

Darüberhinaus enthielt die Beschwerde umfangreiche Rechtsausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen, und zu denen Folgendes angemerkt wird:

Der in der Beschwerde angesprochenen Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei sowie die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim BVwG oder beim BFA kann ausgeführt werden, dass die Rechtslage mittlerweile durch die Einführung des § 22a Abs. 1a geklärt wurde, sodass die diesbezüglich in der Beschwerde getätigte Vorbringen somit ins Leere gehen.Der in der Beschwerde angesprochenen Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei sowie die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG beim BVwG oder beim BFA kann ausgeführt werden, dass die Rechtslage mittlerweile durch die Einführung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, geklärt wurde, sodass die diesbezüglich in der Beschwerde getätigte Vorbringen somit ins Leere gehen.

Zur Frage der Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG und deren möglichen Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG ist auf das bereits zuvor ausgeführte Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 u.a. hinzuweisen.Zur Frage der Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG und deren möglichen Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG ist auf das bereits zuvor ausgeführte Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, u.a. hinzuweisen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz ist mit Entscheidung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden und der BF nach Algerien ausgewiesen worden. Er hielt sich seit März 2011 illegal in Österreich auf und hatte auch vorher nur einen auf das Asylrecht gestützten Aufenthaltstitel.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz ist mit Entscheidung gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden und der BF nach Algerien ausgewiesen worden. Er hielt sich seit März 2011 illegal in Österreich auf und hatte auch vorher nur einen auf das Asylrecht gestützten Aufenthaltstitel.

Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen im Juli 2011 ist kurze Zeit nach Eheschließung wieder gerichtlich aufgehoben worden. Der BF befand sich in den wenigen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich wiederholte Male wegen strafgerichtlicher Verurteilungen längere Zeiträume (zuletzt über eineinhalb Jahre lang) in Strafhaft.

Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen. Gegen ihn liegt somit eine aufrechte Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Algerien und ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG vor.Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , aufgrund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot, gültig mit Ablauf des Tages der Ausreise, durchsetzbar mit Haftentlassung, erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 mit Erkenntnis vom 23.07.2013 abgewiesen. Gegen ihn liegt somit eine aufrechte Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zielstaat Algerien und ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG vor.

Der BF litt an keinen schweren, unmittelbar lebensbedrohenden Krankheiten. Er hatte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestand, und somit keine hinreichenden sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Ehe mit seiner Exfrau ist nur Monate nach der Eheschließung im Jahr 2011 wieder gerichtlich aufgehoben worden. Laut einem zuletzt durchgeführten Versicherungsdatenauszug ist er in Österreich bis zur Schubhaftverhängung am 16.09.2014 noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde dennoch als begründet:

Schubhaft darf aber stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das Bundesamt) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das Bundesamt) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209; 23.09.2010, 2009/21/0280).Schubhaft darf aber stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das Bundesamt) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das Bundesamt) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Das Bundesamt ersuchte bereits im August 2011 die algerische Vertretungsbehörde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Obwohl dem Bundesamt laut Akteninhalt der Entlassungstermin des BF aus der Strafhaft bekannt war (siehe auch Festnahmeauftrag zum Entlassungstermin), setzte es erst im Anschluss an die Festnahme respektive erst im Anschluss an die Schubhaftverhängung konkretere, der raschen Beschaffung eines Heimreisezertifikates förderliche Schritte. So wurde die Durchsuchung der Wohnung der Ex-Frau des BF erst am 16.09.2014 durchgeführt. Eine (neuerliche) Anfrage an die algerische Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde laut Akteninhalt erstmals - seit August 2011- zwei Tage nach Schubhaftverhängung getätigt. Der BF konnte darüber hinaus am 18.09.2014, noch bevor dieser von der Sicherstellung seiner algerischen Dokumente in Kenntnis war, mit dem Konsul der algerischen Vertretungsbehörde telefonieren.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt zum absehbaren Ende der Strafhaft hin, mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats völlig untätig blieb; effektive Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats setzte das Bundesamt aber erst nach dem Haftende. Heimreisezertifikate werden oft nur befristet ausgestellt, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209).

Zwar wurde zum Zeitpunkt der Festnahme noch davon ausgegangen, dass der BF dem VMÖ zur Durchführung einer freiwilligen Rückkehr übergeben werde, doch konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Haftentlassung bereits damit rechnen, dass der BF einer freiwilligen Rückkehr aufgrund seiner Vorgeschichte nicht kooperativ zur Verfügung stehen werden würde. Ebenso hätte die belangte Behörde schon vor Haftende mit der Rechtsberatung des BF Kontakt aufnehmen können um die Kooperationsbereitschaft des BF im Programm freiwilliger Rückkehrer zu erfragen. So hätte die belangte Behörde schon vor Haftende erfahren können, dass der BF daran nicht mitwirkt und hätte sohin bereits notwendige Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zum absehbaren Haftende des BF in die Wege leiten können. Darüber hätte die belangte Behörde aufgrund der Eheschließung des BF im Jahr 2011 bereits zum Haftende des BF investigative Schritte bezüglich der dafür notwendig gewesenen Dokumente tätigen können. Zwar habe der BF gesagt, diese vernichtet zu haben, doch wäre es auch vor Haftende möglich gewesen, diese bei der Ex Frau des BF zu suchen. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und Ermittlung der Identität des Beschwerdeführers notwendigen Ermittlungsschritte bereits früher zu veranlassen (vgl. VwGH 25.04.2014, 2013/04/2014; vgl. VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280). Insbesondere hätten bereits vor Haftentlassung Ermittlungen zur Auffindung der Dokumente des BF in der Wohnung seiner Ex-Frau getätigt werden können um somit die Erlangung eines Heimreisezertifikates voran zu treiben. Es ist nicht ersichtlich, wieso diesbezüglich effektive Schritte erst nach Haftentlassung getätigt wurden, zumal der BF dadurch in Schubhaft genommen werden musste.Zwar wurde zum Zeitpunkt der Festnahme noch davon ausgegangen, dass der BF dem VMÖ zur Durchführung einer freiwilligen Rückkehr übergeben werde, doch konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Haftentlassung bereits damit rechnen, dass der BF einer freiwilligen Rückkehr aufgrund seiner Vorgeschichte nicht kooperativ zur Verfügung stehen werden würde. Ebenso hätte die belangte Behörde schon vor Haftende mit der Rechtsberatung des BF Kontakt aufnehmen können um die Kooperationsbereitschaft des BF im Programm freiwilliger Rückkehrer zu erfragen. So hätte die belangte Behörde schon vor Haftende erfahren können, dass der BF daran nicht mitwirkt und hätte sohin bereits notwendige Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zum absehbaren Haftende des BF in die Wege leiten können. Darüber hätte die belangte Behörde aufgrund der Eheschließung des BF im Jahr 2011 bereits zum Haftende des BF investigative Schritte bezüglich der dafür notwendig gewesenen Dokumente tätigen können. Zwar habe der BF gesagt, diese vernichtet zu haben, doch wäre es auch vor Haftende möglich gewesen, diese bei der Ex Frau des BF zu suchen. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und Ermittlung der Identität des Beschwerdeführers notwendigen Ermittlungsschritte bereits früher zu veranlassen vergleiche VwGH 25.04.2014, 2013/04/2014; vergleiche VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280). Insbesondere hätten bereits vor Haftentlassung Ermittlungen zur Auffindung der Dokumente des BF in der Wohnung seiner Ex-Frau getätigt werden können um somit die Erlangung eines Heimreisezertifikates voran zu treiben. Es ist nicht ersichtlich, wieso diesbezüglich effektive Schritte erst nach Haftentlassung getätigt wurden, zumal der BF dadurch in Schubhaft genommen werden musste.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie die daraus resultierende Anhaltung sohin gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG stattzugeben.Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sowie die daraus resultierende Anhaltung sohin gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG stattzugeben.

Zu Spruchpunkt III. und IV., Verfahrenskosten:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier., Verfahrenskosten:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG - ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht vergleiche zu Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.

Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.

5.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar.

Da der Sachverhalt (va. Die Untätigkeit der belangten Behörde) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der Sachverhalt (va. Die Untätigkeit der belangten Behörde) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. und A II. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. und A römisch zwei. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).

Die Rechtslage zu den übrigen Spruchpunkten ist nunmehr eindeutig. Insbesondere die Fragen bezüglich der Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG, der Einbringung der Beschwerde bezüglich des Beginns der einwöchigen Entscheidungsfrist, sowie die Rechtslage bezüglich des Kosten-/Aufwandersatzes im Schubhaftverfahren sind durch die Einführung des § 22a Abs. 1a mit dem BGBl. I Nr. 70/2015 geklärt.Die Rechtslage zu den übrigen Spruchpunkten ist nunmehr eindeutig. Insbesondere die Fragen bezüglich der Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG, der Einbringung der Beschwerde bezüglich des Beginns der einwöchigen Entscheidungsfrist, sowie die Rechtslage bezüglich des Kosten-/Aufwandersatzes im Schubhaftverfahren sind durch die Einführung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, geklärt.

Schlagworte

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag,
Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W190.2012003.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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