Entscheidungsdatum
17.05.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W154 1402815-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Albanien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. 07 04.644-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2013, am 28.05.2015 und am 25.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. 07 04.644-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2013, am 28.05.2015 und am 25.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen.
II.römisch zwei.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.05.2007 brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre zur Volksgruppe der Goranen und sei muslimischen Glaubens. In der Heimat habe er sieben Jahre lang die Volksschule besucht. Berufsausbildung habe er keine abgeschlossen und auch keinen Beruf ausgeübt.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort keine Arbeit bekommen habe. Unter solchen Umständen hätte er nicht leben können. Bei einer Rückkehr befürchte er nichts, außer den schlechten Lebensbedingungen (AS 11ff.).
Am 24.05.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und erklärte, dass er sich gegen Ende April 2007 entschlossen habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Er sei gerade deshalb nach Österreich gekommen, weil es hier den Menschen gut gehe. Aufgefordert, all seine Fluchtgründe zu nennen, brachte der Beschwerdeführer zunächst nur vor, arbeitslos gewesen zu sein. Weitere Gründe gebe es nicht (AS 27ff.). Nachgefragt, ob er in Albanien jemals Probleme mit den dortigen Behörden oder deren Organen gehabt habe, erklärte er, er hätte zum Heer einrücken sollen und befürchte, als Soldat in ein anderes Land geschickt zu werden. Zudem habe er ein Mädchen aus seinem Dorf kennengelernt und sie einmal für fünf Tage nach Hause mitgenommen. Danach sei ihr Vater gekommen, habe sie abgeholt und ihm Blutrache geschworen.
In der Heimat habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gelebt, mit denen er sich gut verstehe. Die Schule habe er bis zum Jahr 2004 besucht, einer beruflichen Tätigkeit sei er nicht nachgegangen. Das Geld für den Schlepper hätte sein Vater aufgebracht.
Am 06.02.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und erklärte, Dokumente nicht vorlegen zu können, weil Goranen keine ausgestellt würden. Er sei in einem näher bezeichneten Dorf geboren, habe im Alter von sieben Jahren mit der Schule begonnen, und diese bis zur siebten Klasse besucht. Anschließend habe er für insgesamt 2 bis 3 Wochen Schafe von Leuten aus seinem Dorf gehütet und sei danach ohne Beschäftigung zu Hause geblieben. Gelebt habe er von und mit der elterlichen Landwirtschaft. In der Heimat habe er seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester. Sein Heimatdorf bestehe ca. aus 200 Häusern. Die Einwohner seien alle Goranen. Es gebe eine Polizeistation, dort seien aber alle Albaner.
Ausschlaggebend für seine Ausreise sei gewesen, dass er in seinem Heimatdorf eine Freundin gehabt habe. Deren Eltern hätten ihn gesucht, um ihn umzubringen, weil sie für sie einen anderen Mann ausgesucht hätten. Dass die Familie ihn töten wolle, habe er von einem Freund erfahren. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit dem Mädchen in einen anderen Ort, eine halbe Stunde Fußmarsch von seinem Heimatdorf entfernt, geflohen und habe sich dort fünf Tage lang aufgehalten. Da der Vater seiner Freundin von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, habe sich der Beschwerdeführer einen Schlepper gesucht und sei dann über einen dritten Ort ausgereist. Die Familie seiner Freundin habe er nicht gekannt, nur deren Vater vom Sehen. Abgespielt habe sich das Ganze kurz vor seiner Ankunft in Österreich, wann das genau gewesen sei wisse er nicht, er sei zu jung gewesen. Seine eigene Familie habe keine Kenntnis von dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesen beiden Orten gehabt, er sei auch nicht in Kontakt zu seinem Vater gestanden. Letzterer habe die Ausreise organisiert und dem Schlepper € 2900 bezahlt. Nach Vorhalt dieses Widerspruchs, erklärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe ihn nach Österreich gebracht und nachher das Geld vom Vater bekommen.
Seine Familie habe keine Probleme mit der Familie seiner Freundin, deren Vater habe aber zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, er würde diesen umbringen, wenn er ihn erwische. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 24.05.2007 angegeben, dass er seine Freundin für fünf Tage nach Hause mitgenommen habe und deren Vater dann gekommen sei, um diese wieder mitzunehmen, woraufhin der Beschwerdeführer alleine sein Heimatdorf verlassen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, seine nunmehrigen Aussagen würden stimmen (AS 95).
Zu seinem Vater halte der Beschwerdeführer persönlichen Kontakt. Von ihm habe er erfahren, dass die Lage sehr schlecht sei und es Probleme mit Albanern gebe. Damit meine er z.B., dass seine Minderheit in der Schule beschimpft werde, wenn sie goranisch sprechen würden, die Unterrichtssprache in seinem Dorf sei Albanisch. Dies sei auch dem Beschwerdeführer regelmäßig passiert und die Albaner würden sie nicht mögen. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, keine Probleme mit den Behörden zu haben. Das einzige was sein könnte, wäre, dass sie ihn zum Militär einziehen könnten. Dort seien lauter Albaner, die ihn aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit umbringen wollten.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse, Verwandte habe er hier keine.
In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, die am 30.09.2008 beantwortet wurde (AS 123ff.). Diese kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass Goranen in einer ein wenig schlechteren Lage seien, als durchschnittliche Albaner. Die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers werde hauptsächlich von Goranen bewohnt und die albanische Bevölkerung sei dort in der Minderheit. Es seien keine Übergriffe auf Goranen bekannt, eher umgekehrt. Die ethnische Gruppe der Goranen gehöre in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Zum Militärdienst wurde ausgeführt, dass albanische Männer ohne Hochschulabschluss im Alter zwischen 19 und 27 Jahren zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet seien. 1988 sei erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes aus Gewissensgründen eingeführt worden. Zudem bestünde die Möglichkeit, sich freizukaufen.
Mit Schreiben vom 02.10.2008 wurden dem damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen vorgehalten.
Mit dem angefochtenen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer wegen einer Liebschaft mit einem Mädchen aus seinem Dorf durch deren Verwandte verfolgt werde. Neben massiven Widersprüchen bei den Schilderungen zu den Ereignissen rund um das Mädchen und Steigerungen des Vorbringens seien ebenso die Angaben zum Reiseweg des Beschwerdeführers erheblich widersprüchlich gewesen. Zudem wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach der albanische Staat Angriffe durch Dritte und Blutrache bekämpfe und sanktioniere. Da der Beschwerdeführer selbst der unmittelbare Auslöser der Rache des Vaters des Mädchens gewesen sei, sei die Gefährdung auch nicht in den in der GFK genannten Gründen zu suchen.Mit dem angefochtenen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer wegen einer Liebschaft mit einem Mädchen aus seinem Dorf durch deren Verwandte verfolgt werde. Neben massiven Widersprüchen bei den Schilderungen zu den Ereignissen rund um das Mädchen und Steigerungen des Vorbringens seien ebenso die Angaben zum Reiseweg des Beschwerdeführers erheblich widersprüchlich gewesen. Zudem wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach der albanische Staat Angriffe durch Dritte und Blutrache bekämpfe und sanktioniere. Da der Beschwerdeführer selbst der unmittelbare Auslöser der Rache des Vaters des Mädchens gewesen sei, sei die Gefährdung auch nicht in den in der GFK genannten Gründen zu suchen.
Eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner goranischen Herkunft bestehe für den Beschwerdeführer weder im Allgemeinen noch im Hinblick auf die Ableistung des Wehrdienstes, was auch durch die Länderfeststellungen bestätigt werde. Aus einem dort angeführten Bericht der ÖB Tirana gehe – im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers – eindeutig hervor, dass es in seiner unmittelbaren Heimatregion Polizeistationen gebe, in denen ca. 20 Polizisten den Dienst versehen würden, davon wären zehn Goranen, einer davon in leitender Position. Zudem sei es – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – laut diesem Bericht eindeutig, dass es für seine Minderheit kein Problem darstelle, sich Dokumente zu beschaffen. Weiters habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch hier gesteigert und insgesamt eine Gefährdung wegen seiner Abstammung nicht glaubhaft machen können.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 15.07.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Bundeskriminalamtes ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer laut Information von IP Tirana ein anderes Geburtsdatum habe und ca. vier Jahre älter sei, als von ihm bisher angegeben.
Am 15.05.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch beigezogen wurde.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Rückkehr nach wie vor Probleme mit Albanern haben würde. Seine Muttersprache sei goranisch. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er diese Probleme bereits geschildert. Er habe eine Freundin gehabt, deren Vater ihn hätte umbringen wollen, weil er nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer mit ihr zusammen lebe. Der Beschwerdeführer habe sie zu sich genommen und in ein anderes Dorf gebracht. Danach habe deren Vater nach ihm gesucht und der Beschwerdeführer sei aus Albanien geflüchtet.
Aufgefordert, die Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu schildern, erklärte er, er wolle in Österreich leben und nicht zurückkehren. Auf weiteres Nachfragen hin, brachte er vor, er könne in Albanien nicht leben, er wisse nicht was er tun solle. Er sei seit sechs Jahren in Österreich und wolle hier bleiben.
In seinem Heimatdorf in Albanien würden noch seine Eltern und seine Schwester wohnen, Kontakt hätte er seit längerer Zeit keinen mehr zu ihnen.
Der Beschwerdeführer sei etwas krank, er habe Magenprobleme und werde ärztlich behandelt. Dazu wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen Befunde vorzulegen.
In Österreich arbeite er nicht. Er sei wegen Saisonarbeiten beim AMS vorstellig geworden, habe ein Formular ausgefüllt, jedoch keine Anstellung gefunden und bekomme Unterstützung von der Volkshilfe. Deutsch-Prüfung habe er keine abgelegt, wolle aber einen Deutschkurs machen. Seitens der Vorsitzenden Richterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer über grundsätzliche Deutschkenntnisse verfüge. Zu seiner Integration erklärte er, er habe Fußballspielen wollen, jedoch Probleme mit seinem Fuß gehabt. Karitativ sei er nicht tätig. Dem Beschwerdeführer wurden die vorläufigen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Albanien vorgelegt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Am 28.05.2015 und am 25.04.2017 wurde die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch fortgesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) hatte sich entschuldigt und schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass sich keine Änderungen hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergeben hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, vom Vater des Mädchens getötet zu werden. Was dieses Mädchen gegenwärtig mache, wisse er nicht. Auf Nachfrage hin, wieso er nach so langer Zeit davon ausgehe, deswegen gegenwärtig noch Probleme bekommen zu können, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, der Vater suche nach ihm und werde Rache nehmen.
Zudem gab er an, er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei grundsätzlich gesund.
In Albanien würden noch seine Eltern und eine Schwester leben, die verheiratet sei. Er habe noch drei Brüder, einen davon in Wien, zu dem er manchmal Kontakt habe. Sie würden aber nicht zusammenleben und er unterstütze ihn auch nicht finanziell. Der zweite Bruder befinde sich in Deutschland, der dritte in Italien.
Die Verwandten in Albanien würden vom Staat unterstützt, bekämen Sozialhilfe und hätten auch eine kleine Landwirtschaft. Er stehe in gelegentlichem Kontakt mit ihnen.
Der Beschwerdeführer habe früher in Österreich gelegentlich als Automechaniker gearbeitet, jetzt arbeite er nicht. Er lebe in einem Flüchtlingsheim in Linz und erhalte staatliche Unterstützung in der Höhe von € 180 im Monat. Wie er glaube, habe er mittlerweile zwei Deutschkurse besucht, die entsprechende Bestätigung jedoch verlegt.
Zudem erklärte er, dass er eine Freundin und mit dieser auch eine gemeinsame Tochter habe. Das Kind sei im April 2015 geboren, er würde mit der Freundin, welche aus Rumänien stamme und die rumänische Staatsbürgerschaft besitze, im Flüchtlingsheim zusammen leben. Einen Nachweis dafür könne er jedoch nicht erbringen. Sie würden zu Dritt von diesen € 180 Grundversorgung im Monat leben. Das Geburtsdatum seiner Freundin kenne er leider nicht.
Gemeinnützige Arbeit leiste der Beschwerdeführer keine, seine Freundin besuche Dienstag, Mittwoch und Donnerstag einen Kurs und er müsse sich in jener Zeit um die Tochter kümmern.
Der Beschwerdeführer habe österreichische Freunde, die er in Linz beim Fußballspielen kennengelernt habe. Ohne Visum oder etwas anderes könne er nicht in einem Club spielen und er sei auch nicht Mitglied in einem Verein.
Seitens der erkennenden Richterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfüge.
Dem Beschwerdeführer wurden jeweils die vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Situation in Albanien ausgehändigt und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Weiters wurde er aufgefordert, Integrationsunterlagen, ua auch in Bezug auf seine angegebene Vaterschaft, vorzulegen.
Am 11.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, die im Wesentlichen das Thema Blutrache behandelte. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, er habe Deutsch gelernt, sich sozial integriert und starke Bindungen zu Österreich aufgebaut, während die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat geschwunden seien. Im April 2015 sei hier seine Tochter geboren worden. Deren Mutter sei EU-Bürgerin und lebe seit Jahren im Bundesgebiet. Er habe sich auch um einen Arbeitsplatz bemüht, aber als Asylwerber immer wieder mündliche Absagen bekommen.
Am 09.05.2017 wurden in Kopie die Geburtsurkunde, die Identitätskarte, die e-Card und der Versicherungsdatenauszug der Freundin des Beschwerdeführers und die Geburtsurkunde von deren Tochter (in der der Beschwerdeführer als Vater nicht aufscheint) vorgelegt. Weiters eine Anmeldung des Beschwerdeführers zu einer Deutschprüfung am 20.05.2017, eine Einstellungszusage, eine Unterschriftenliste für den Beschwerdeführer sowie eine Unterstützungserklärung seiner Flüchtlingsbetreuerin. In einem beiliegenden Schreiben erklärte die Freundin des Beschwerdeführers, dass sie wegen fehlender Dokumente den Beschwerdeführer nicht als den Vater ihrer Tochter hätten eintragen können. Sie würde gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung führen, könne sich jedoch als EU-Bürgerin nicht in seiner Flüchtlingsunterkunft anmelden und der Beschwerdeführer würde die Leistungen aus der Grundversorgung verlieren, wenn er privat verziehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Goranen an.
Er stellte am 20.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen der Beziehung zu einem Mädchen aus seinem Dorf von deren Vater bzw. Familie bedroht wird.
Nicht festgestellt werden konnte zudem, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von Verfolgung bedroht ist.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seitens staatlicher Behörden verfolgt würde.
Die Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankung noch besteht längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über eine siebenjährige herkunftsstaatliche Schulbildung. Zudem leben noch seine Eltern und eine Schwester in Albanien. Zu seinen Verwandten hält er gelegentlich Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Sprachzertifikat konnte er keines vorlegen.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes Einkommen und lebt in einer Flüchtlingsunterkunft. Er hat eine Einstellungszusage.
Der Beschwerdeführer war nie ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Er hat nach eigenen Angaben österreichische Freunde und konnte Unterstützungserklärungen beibringen. Zudem hat er eine Partnerin mit rumänischer Staatsbürgerschaft und einer zweijährigen Tochter. Nicht festgestellt werden konnte, dass er der leibliche Vater des Kindes ist.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Sicherheitslage
Die Einladung zum NATO-Beitritt 2008 und der Beitritt am 1.4.2009 auf dem NATO-Gipfel in Straßburg/Kehl stießen in Albanien auf Begeisterung. Dies gilt entsprechend für die am 15.12.2010 in Kraft getretene Visaliberalisierung für Albaner im Schengenraum. In Bezug auf die aktuell schwierige innenpolitische Entwicklung in der ejR Mazedonien nimmt Albanien eine verantwortungsvolle Haltung ein. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten "Berlin-Prozess". In jüngster Zeit bemühen sich Albanien und Serbien in der Perspektive der von beiden Staaten angestrebten EU-Mitgliedschaft um eine Verbesserung ihrer Beziehungen. So hat Premierminister Rama als erster albanischer Ministerpräsident in über 60 Jahren im November 2014 Belgrad besucht. Der Gegenbesuch des serbischen Premierministers Vu?i? erfolgte im Mai 2015 (AA 10.2016b).
Einwöchige Proteste gegen die albanische Regierung haben Oppositionsführer Lulzim Basha eine Anklage wegen Anstiftung zu Gewalt eingebracht. Die Polizei warf dem Chef der Demokratischen Partei vor, die Teilnehmer einer Demonstration dazu aufgefordert zu haben, "gewaltsam" gegen staatliche Einrichtungen vorzugehen, Autoreifen zu zerstechen und Scheiben einzuwerfen. Die Gegner der sozialistischen Regierung harren in einem Zelt vor dem Regierungsgebäude aus. Basha, dessen Partei im Mitte-Rechts-Lager angesiedelt ist, will die Proteste bis zur Bildung einer Übergangsregierung, die dann "freie und faire Wahlen organisiert, fortsetzen. Oppositionsführer Basha hat neben den Protesten einen Parlamentsboykott angedroht, der die Umsetzung einzelner Reformen verhindern könnte (derStandard 26.2.2017).
Am 6.11.2016 waren in Albanien und Kosovo elf mutmaßliche islamistische Terroristen festgenommen worden. Wie die Sicherheitskräfte der beiden Länder mitteilten, sollen die Verdächtigen Anschläge geplant oder an der Rekrutierung von Kämpfern für den IS mitgewirkt haben. Albanien und Kosovo haben proportional zu ihrer Bevölkerung besonders viele Staatsbürger, die für den IS in Syrien oder im Irak kämpfen. Beide Staaten haben deshalb ihr Strafrecht angepasst: Auf die Teilnahme an bewaffneten Konflikten im Ausland steht bis zu zehn Jahren Haft (BN 21.11.2016).
Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen. So wurden von der albanischen Polizei in Kooperation mit der Guardia di Finanza nördlich der Meerenge von Otranto bei Orikum 400 kg und in der Nähe des italienischen Lecce 510 kg Cannabis Sativa sichergestellt. In einer weiteren Operation gelang die Sicherstellung von 425 kg Cannabis Sativa und von zwölf Schusswaffen. Der Polizei von Durres gelang die Sicherstellung von 2,3 kg Heroin, welches mit der Fähre nach Bari geschmuggelt hätte werden sollen. In Tirana wurde 1 kg Kokain sichergestellt, zwei Personen festgenommen und der Auftraggeber zur Fahndung ausgeschrieben. Laut vorliegenden Informationen wurde auch bereits eine überaus große Menge an Cannabis-Samen für die heuer geplante Cannabisernte in Albanien importiert (VB 16.3.2017).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Geschworenengerichte sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Angeklagte dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Im Allgemeinen respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis. Trotz des gesetzlichen Anspruchs an unentgeltlichem Rechtsbeistand haben NGOs berichtet, dass nur wenige Personen im Laufe des Jahres von dem Gesetz profitierten. Einige Stellen berichteten über die Missachtung von Gerichtsbeschlüssen. Das Justizministerium leitete disziplinarische Maßnahmen gegen Richter in der Regel mit Verzögerung ein (USDOS 3.3.2017).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Die Justizreform ist das wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU. Die EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet. Entscheidend für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der Reform wird sein, ob korrupte Richter aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 16.8.2016).
Erstmals in der albanischen Justizgeschichte sollen mittels der Überprüfungskommission korrupte Staatsanwälte und Richter aus dem Apparat entfernt werden. Und genau das macht einige mit ihnen verbundene Kriminelle, die ihre Leute in der Politik installiert haben, sehr nervös. Die US-Botschaft hat bereits einigen Leuten aus der Justiz US-Einreisevisa entzogen. Korrupte Richter und Staatsanwälte fürchten um ihre Jobs, Kriminelle, die von der Bestechlichkeit profitiert haben, um ihr Vermögen. Politiker haben Sorge, dass nun Korruptionsfälle bekannt werden. Der Überprüfungsprozess wird von albanischen Institutionen im Beisein der internationalen Überwachungsmission durchgeführt (derStandard.at 22.2.2017).
Es gab Erste Rücktritte von Richtern auf Grund des "Vetting-Gesetzes". Erfreulicherweise zeigt das Gesetz (dieses sieht zum Zweck der Korruptionsbekämpfung eine umfassende Überprüfung der etwa 800 albanischen Richter und Staatsanwälte vor) insofern bereits seine Wirkung, als nunmehr fünf Richter und ein Staatsanwalt ihre Ämter zurücklegten (VB 16.3.2017).
Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vgl. derStandard.at 9.11.2016).Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vergleiche derStandard.at 9.11.2016).
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung des Gesetzes oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem.
Die Regierung hat Mechanismen, um Missbrauch und Korruption in der Polizei zu untersuchen und zu bestrafen. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden reagierte auf Beschwerden und führte Untersuchungen mit verstärkter Betonung der Menschenrechte, Gefängnisverhältnisse und Einhaltung von Standardverfahren durch. Dieses Amt befasste sich seit September 2016 mit 34 Fällen von Verwaltungsverstößen an denen 46 Beamten beteiligt waren; gegen acht Beamte wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2016 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Strafverfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnimmt, ohne sie formell zu verhaften. Es gab keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).
Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Neben verstärkten Controllingmaßmahmen, Lehrgängen zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastischen Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften bemüht man sich um eine Verbesserung des Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit, die noch vor wenigen Jahren als äußerst korruptionsanfällig galt. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z.B. für Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus. Die Staatspolizei ist in 4 Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1.1.2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt. Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 16.8.2016).
Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen (VB 16.3.2017).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurde von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN- Übereinkommen zu den Menschenrechten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 16.8.2016).
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewährt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die oft wiederum mit Parteien verbunden sind. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Mazedoniern, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung (AA 16.8.2016).
Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Es gibt Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 3.3.2017).
Ethnische Minderheiten
Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" (eine ethnische Minderheit, die sich selbst über einen nicht belegten Mythos als Nachfahren von Ägyptern definiert) in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung. Sie sind gesellschaftlich ausgegrenzt, was - verstärkt durch ihre Tendenz zur Selbstausgrenzung - dazu beiträgt, dass ihre Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner deutlich schlechter sind. Trotz einiger Fortschritte bleiben die Zugänge für Roma zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung weiter eingeschränkt und bewegen sich nicht auf dem Niveau anderer Bevölkerungsgruppen. Ihre häufige Wohnsitzlosigkeit behindert amtliche Registrierung und Erstellung von Identitätsnachweisen und Erfassung durch den Zensus (zuletzt 2011). So unterbleibt in vielen Fällen bereits die Einbeziehung in Schulpflicht sowie in das öffentliche Gesundheits- und Arbeitssystem. Ausgrenzung, schwach ausgeprägte Bildungsorientierung, Analphabetismus und fehlende Sprachkenntnisse verschärfen das Problem ebenso wie Bettelei, Kinderarbeit und Menschenhandel. Der daraus resultierende schlechte Bildungsstandard reduziert die Berufschancen weiter. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offizielle, aber eine faktische Beschränkung beim Zugang zum Gesundheitssystem. Sie sind nicht von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ausgeschlossen; ca. 50 % der Roma können aber mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Buch (AA 16.8.2016).
Roma und Balkan-Ägypter lebten weiterhin unter schlechten Wohnverhältnissen und es drohten Zwangsräumungen (AI 22.2.2017).
Positiv zu vermerken sind die Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution 'Ombudsman'. Eine Quote für Roma in Bachelor und Master-Studiengängen wurde eingeführt. Zahlreiche Geber sind mit Unterstützungsprogrammen engagiert. Albanien bemüht sich, den Schutz von Minderheiten zu verbessern. Seit Mai 2009 gibt es den Posten des Beauftragten für Anti-Diskriminierung als Petitions-Anlaufstelle. Verstärkt werden Konferenzen und Diskussionsforen sowie Informations- und Integrationskampagnen von den in Albanien tätigen Roma-NRO sowie vor allem auch von internationalen Partnern (EU, UNDP, Weltbank etc.) initiiert. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie ein seit Mai 2010 institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelter Antidiskriminierungsbeauftragter, der aber kaum öffentlich in Erscheinung tritt. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen; aber er untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Ferner betreibt er sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 16.8.2016).
Es gab Berichte über eine erhebliche Diskriminierung von Mitgliedern der Roma und Balkan-Ägypter. Der Staat definiert Griechen, Mazedonier und Montenegriner als nationale Gruppen; die Griechen bilden die größte von ihnen. Aromunen (Walachen) und die Roma sind als ethnolinguistische Minderheiten definiert. Laut NGOs werden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert. Die griechische Minderheit beschwert sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Minderheitszonen anzuerkennen (USDOS 3.3.2017).
Bewegungsfreiheit
Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 3.3.2017, vgl. Home Office 10.2016).Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 3.3.2017, vergleiche Home Office 10.2016).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) bewegt sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €). Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 16.8.2016).
Laut dem "Doing Business Report 2017 - Equal Opportunity for all” der Weltbank verbesserte sich Albanien um 32 Positionen von Platz 90 auf Platz 58. Laut Weltbank waren dafür insbesondere Reformen im Bereich der Erteilung von Baugenehmigungen, der erleichterte und verbesserte Zugang zu Elektrizität, sowie die Errichtung eines Online Systems im Steuerbereich ausschlaggebend. Das Wirtschaftsklima in Albanien hat sich dadurch verbessert (VB 16.3.2017).
Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf-BIP betrug im Jahr 2016 nach Angaben des Finanzministeriums rd. 3.780 Euro. In absoluter Armut (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD/Monat oder weniger als 2,5 USD/ Tag) leben 7 % der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) liegt bei 396 Euro (2016). Die Arbeitslosenrate liegt laut Finanzministerium offiziell bei 15,7 %. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 20 % halbiert hat, die aber noch 45 % der Arbeitskräfte (Bank of Albania) beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich die Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA 1.2017c).
Der Mindestlohn betrug USD 176. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 55 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen sind häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 3.3.2017).
Behandlung nach Rückkehr
Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 3.3.2017).
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.8.2016).
Albanien hat die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern mit einer gemeinsamen Vereinbarung (Beschluss Nr. 332/3 vom 7.3.2014) zwischen der Generaldirektion der albanischen Polizei und dem staatlichen Sozialdienstes geregelt. Dabei werden insbesondere das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt. In jenen Fällen, in welchen ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die zuständigen Dienststellen für die Bekämpfung des Menschenhandels in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob es sich um einen Fall von Schlepperei handelt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 16.3.2017).
Blutrache
Blutrache (albanisch «gjakmarrja») ist Teil des «Kanun», dem jahrhundertealten Gewohnheitsrecht der albanischen Gemeinschaft. Blutrache ist in Albanien seit den 1990er Jahren wieder verbreitet. In Albanien war die Zahl der Fälle von Blutrache während der 40-jährigen sozialistischen Herrschaft von Enver Hoxha stark zurückgegangen. Nach dem Fall des kommunistischen Regimes im Jahr 1990 entbrannten Blutfehden aufgrund eines fehlenden funktionierenden Rechtssystems hingegen erneut. Wie viele Personen in Albanien jährlich Blutfehden zum Opfer fallen, ist umstritten. Laut Aussagen vom 30.6.2016 eines Mitarbeiters der Ombudsstelle Albaniens haben Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden in den vergangenen Jahren abgenommen. Es gebe aber keine offizielle veröffentlichte Statistik zur Anzahl betroffener Personen. Auch sei es schwierig, Fälle von Ermordungen wegen Blutrache von anderen Morden zu unterscheiden, da Blutfehden oft mit anderen Verbrechen wie Drogen- oder Menschenschmuggel in Verbindung stehen. Traditionsgemäß waren Frauen und Kinder von Blutfehden ausgeschlossen. In der heutigen Zeit können jedoch auch sie Blutfehden zum Opfer fallen. So sind gemäß einer Mitarbeiterin der Operazione Colomba Personen jeglichen Alters und beider Geschlechter in der Vergangenheit betroffen gewesen und auch heute noch betroffen. Hunderte von Kindern in Albanien sehen sich aufgrund von Blutfehden gezwungen, zu Hause zu bleiben und auf den Schulbesuch sowie das soziale und kulturelle Leben zu verzichten (SFH 13.7.2016).
Tötungen im Namen der Blutrache betreffen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtet, dass die Bemühungen der Behörden beim Schutz der Familien in Blutrachefällen unzureichend sind (USDOS 3.3.2017).
Der britische Journalist Peter Foster erhob in seinem Artikel in "The Telegraph" vom 16.4.2016 schwere Vorwürfe gegen den Vorsitzenden des Versöhnungskomitees in Albanien, Gjin MARKU. Der Fokus des Artikels lag dabei einerseits auf der in der Praxis oftmaligen Ausnutzung der Blutrache - Causen, um Asyl in den EU-Ländern zu erhalten und andererseits dem Vorwurf des "Betruges", begangen durch das Versöhnungskomitee für Blutrache in Albanien durch die missbräuchliche Ausstellung von Bestätigungen in vermeintlichen Blutrachefällen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass zuletzt auch vom britischen Botschafter in Tirana, die Ausstellung von Blutrachebestätigungen als ein "profitbringendes Geschäft" angeprangert wurde. Peter Foster berichtet, dass Blutrache als Asylgrund zu einer erheblichen Besorgnis bei britischen Gerichten geführt hat und dass der Nachweis einer tatsächlich bestehenden Blutrache schwierig ist. Diesbezüglich erwähnt Peter Foster das Beispiel eines 77-jährigen Rentners, der vor der Tür von Gjin Marku stand. Der Rentner erzählt dem Journalist, dass seine Tochter im Jahr 1996 ihren Mann ermordet und sie sich dann selbst getötet hat. Auf Grund dessen stand Cani für die nachfolgenden 20 Jahre praktisch "in Blutrache", obwohl ihn niemand bedroht hatte. "Ich fürchte nicht um mein Leben, aber hoffe, dass mir Gjin Marku eine Blutrachebestätigung ausstellt, bevor ich nach Deutschland auswandere. Ich muss wegen gesundheitlicher Gründe nach Deutschland." Der Journalist schlussfolgert, dass gefälschte Blutrachebestätigungen das europäische Asylsystem überflutet haben. Gjin Marku, der als Vermittler und für die Versöhnung in Blutrachefällen tätig ist, wird von Foster als ein früherer Agent des Sicherheitsdienstes beschrieben. Die Zeitung berichtet weiters, dass gegen Marku im Jahr 2014 wegen des Verdachtes der Ausstellung von gefälschten Blutrachebestätigungen ermittelt, Anklage jedoch nicht erhoben wurde und dass Gjin Marku nach wie vor "im Geschäft" bleibt
(http://www.telegraph.co.uk/news/2016/04/16/behind-the-murky-world-of-albanian-blood-feuds/) (VB 16.3.2017).
Die albanische Regierung hat ihre Bestrebungen zur Verringerung der Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts, insbesondere hinsichtlich der Blutrache, im Rahmen der EU-Mitgliedschaftskandidatur verstärkt. Die Regierung hat im Jahr 2013 das Gesetz weiter verschärft und die Strafe von mindestens 20 auf mindestens 30 Jahre Haft erhöht. Außerdem wurde die rechtliche Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Gerichte für schwerwiegende Straftaten übertragen. Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist jedoch weiterhin ungenügend. Aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheint es für breite Bevölkerungsschichten in Albanien legitim, Konflikte zur Wiederherstellung der Ehre außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Laut verschiedenen Quellen unternimmt der albanische Staat bei weitem nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert sind, zu beschützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Auch seien die Präventivmaßnahmen ungenügend. Laut Auskunft eines Mitarbeiters des Albanian Helsinki Committee vom Juli 2016 stellt seine Organisation keine regionalen Unterschiede bezüglich Schutzes durch die Behörden fest. Dieser sei überall gleich wenig gegeben. Interessierte Personen kämen außerdem leicht an Informationen über den Aufenthaltsort eines «potenziellen Opfers», auch weil das Land klein ist und «man sich kennt» (SFH 13.7.2016).
Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und Opfern stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Die Staatsanwaltschaft der Stadt Durres teilte mit, dass gegen eine Bezahlung von EUR 300,- bis EUR 1.000,- falsche Dokumente ausgestellt wurden, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären. Damit hätten albanische Staatsbürger in der EU und Kanada Asyl beantragen wollen. Nach einmonatiger Ermittlung konnten die kriminellen Aktivitäten dieser Täter bewiesen werden. Die Festgenommenen hatten gemeinschaftlich solche Bestätigungen für unterschiedliche Staatsbürger ausgestellt, die diese Unterlagen danach in Belgien, Holland, England und Kanada vorlegten (VB 16.3.2017).
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen und der Verfahrensgang resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (unbestrittenen) Verfahrensakt des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Herkunft, Schulbildung, familiären Beziehungen in der Heimat und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen diesbezüglich plausible und gleichbleibende Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben in der - zum Teil auf Deutsch durchgeführten - mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie den vorgelegten, unter Punkt I. aufgezählten, Unterlagen.Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben in der - zum Teil auf Deutsch durchgeführten - mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie den vorgelegten, unter Punkt römisch eins. aufgezählten, Unterlagen.
Dass die Vaterschaft bezüglich der Tochter seiner Partnerin nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass er in der –erst am 28.04.2017 ausgestellten –Geburtsurkunde nicht als Kindsvater aufscheint. Der Begründung der Kindsmutter im beiliegenden Schreiben, dass sie mangels fehlender Dokumente bislang keine Geburtsurkunde hätten ausstellen lassen können, ist nicht zu folgen, weil bereits durch den im bekämpften Bescheid zitierten Bericht der ÖB Tirana die Angaben des Beschwerdeführers, dass er als Gorane in der Heimat keine Dokumente erhalte, eindeutig widerlegt wurde und er somit in der Lage wäre, sich die für die Eintragung notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht von Verfolgung bedroht ist, basiert auf folgenden Überlegungen:
Im Rahmen der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt ausdrücklich lediglich, er habe die Heimat verlassen, weil er dort keine Arbeit bekommen habe. Unter solchen Umständen hätte er nicht leben können. Bei einer Rückkehr befürchte er nichts, außer den schlechten Lebensbedingungen (AS 11ff.). Auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.05.2007 vor dem Bundesasylamt erklärte er auf die Aufforderung hin, all seine Fluchtgründe zu nennen, zunächst nur, er habe keine Arbeit gehabt. Weitere Gründe gebe es nicht (AS 27ff.). Erst im Laufe der weiteren Befragung steigerte er sein Vorbringen zunächst dahingehend, er hätte zum Heer einrücken sollen und befürchte, als Soldat in ein anderes Land geschickt zu werden. Zudem habe er ein Mädchen aus seinem Dorf kennengelernt und ihm sei von dessen Vater Blutrache geschworen worden.
Betreffend das Vorbringen, in seiner Heimat durch Blutrache bedroht zu sein, kam es im weiteren Verlauf zu erheblichen Widersprüchen und die Schilderungen blieben äußerst vage. So erklärte der Beschwerdeführer am 24.05.2007 noch, er habe das Mädchen einmal für fünf Tage nach Hause mitgenommen, bis ihr Vater sie abgeholt und ihm Blutrache geschworen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer (alleine) in einen anderen Ort geflohen. Bei einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2008 brachte er im Widerspruch dazu vor, von einem Freund – und nicht vom Vater des Mädchens direkt – erfahren zu haben, dass die Familie des Mädchens ihn töten wolle. Er sei dann mit seiner Freundin in einen anderen Ort geflohen und habe sich dort – und nicht bei ihm zu Hause – fünf Tage lang mit ihr aufgehalten. Auf Vorhalt war er nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzulösen, sondern erklärte lediglich, die zweite Version würde stimmen.
Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, seine Familie habe seinen neuen Aufenthaltsort im Nachbardorf - wo er sich auch zu Ausreise entschlossen haben soll - nicht gekannt und dort auch keinen Kontakt zu ihm gehabt. Dennoch soll sein Vater die Ausreise organisiert haben. Diesen Widerspruch vorgehalten, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, der Vater habe das Geld für den Schlepper erst bezahlt, nachdem der Beschwerdeführer in Österreich gewesen sei. Wie sein Vater aber die Ausreise organisiert, bzw. überhaupt vom Fluchtplan des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben soll, konnte er nicht erklären.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht blieb der Beschwerdeführer – wie oben unter Punkt I. ausgeführt – zu den angeblichen Vorkommnissen rund um das Mädchen ausgesprochen vage und war nicht in der Lage, konkrete Details zu nennen.Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht blieb der Beschwerdeführer – wie oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt – zu den angeblichen Vorkommnissen rund um das Mädchen ausgesprochen vage und war nicht in der Lage, konkrete Details zu nennen.
Aufgrund dieser vagen und widersprüchlichen Aussagen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte auf Blutrache basierende Bedrohung glaubhaft zu machen.
Zu der angeblichen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese am 06.02.2008, somit bei seiner dritten Befragung, erstmals erwähnte. Dies zunächst auch nur in dem Zusammenhang, als er aufgefordert wurde, Dokumente vorzulegen und dabei ausweichend erklärte, dass diese Goranern nicht ausgestellt würden. Dies widerspricht jedoch eindeutig den vom Bundesasylamt eingeholten Länderinformationen und dem dort angeführten Bericht der ÖB Tirana. Da der Beschwerdeführer, wie aus dem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 15.07.2011 hervorgeht, vier Jahre älter ist als von ihm selbst ursprünglich angegeben, scheint dies eher der Grund zu sein, warum er keine Dokumente vorlegen konnte bzw. wollte.
Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkrete Vorfälle von asylrelevanter Intensität anzugeben, sondern erklärte sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht lediglich, seine Minderheit sei in der Schule beschimpft worden, wenn sie goranisch gesprochen hätten. Die Unterrichtssprache sei albanisch gewesen. Dies widerspricht jedoch sowohl seinen eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt am 06.02.2008, wonach die Einwohner seines Dorfes alle Goranen seien, als auch der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von 30.09.2008. Laut dieser werde die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers hauptsächlich von Goranen bewohnt und Albaner würden dort die Minderheit darstellen. Auch seien dort keine Übergriffe von Albanern auf Goranen bekannt geworden, eher umgekehrt. Zudem sei seine ethnische Gruppe in Albanien eine anerkannte Minderheit. In dem im Rahmen der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zitierten Bericht der ÖB Tirana wurden weiters die Angaben des Beschwerdeführers widerlegt, laut denen in seinem Ort sämtliche Polizisten Albaner seien.
Auch dass der Beschwerdeführer – wie am 06.02.2008 erstmals und auch nur allgemein vorgebracht – im Falle einer Einberufung zum Militär aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit umgebracht werden könnte, deckt sich weder mit den damals getroffenen noch mit den nunmehr aktuellen Länderfeststellungen.
In den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Angaben zu einer allfälligen Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit machen. Am 15.05.2013 erklärte er vor dem Asylgerichtshof konkret dazu befragt lediglich, er wolle in Österreich leben und nicht zurückkehren. Er könne in Albanien nicht leben, er wisse nicht, was er dort tun sollte.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen, eine Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen.
Eine weitere Verfolgung, z.B. durch staatliche Behörden, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt substantiell vorgebracht.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen des Bundesamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Zudem wurden die Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist ausgehändigt und es wurde ihnen nicht entgegengetreten.
Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.:
Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Wie oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen.
Ebenso wenig ist es ihm gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wegen der Beziehung zu einem Mädchen von dessen Familie bedroht wurde bzw. wird. Da der Beschwerdeführer selbst die die angeblich blutracheauslösende Tat gesetzt haben soll, würde auch dann, wenn man die Fluchtgeschichte als wahr unterstellte, keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliegen.
Albanien gilt überdies als sicherer Herkunftsstaat und es herrschen dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Seit 2010 hat es eine Berufsarmee, die allgemeine Wehrpflicht wurde ausgesetzt. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Falle einer allfälligen Einberufung des Beschwerdeführers im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken gewesen wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Albanien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).Auch aus der allgemeinen Lage in Albanien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).
Es liegt für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat somit keine aktuell asylrelevante Verfolgung von hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Albanien nicht mehr.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Krankheit. Er hat in Albanien sieben Jahre lang die Schule besucht. Nach seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht hat seine Familie eine kleine Landwirtschaft und gibt es auch Sozialhilfeleistungen, wie die Länderfeststellungen bestätigen. Zudem ist nach den Länderfeststellungen auch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Zusammengefasst würde der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Zusammengefasst würde der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
"§ 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."§ 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
"§ 52 (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52 (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
"
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer lebt seit zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens ist ihm nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013). Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten:Der Beschwerdeführer lebt seit zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens ist ihm nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,). Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten:
Der Beschwerdeführer verfügt zwar – wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gezeigt hat – trotz fehlender Zertifikate über gute Deutschkenntnisse. Er lebt jedoch von der Grundversorgung und ging in der gesamten Zeit nie einer geregelten Arbeit nach, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden und auch keine wirtschaftliche Integration vorliegt. Auch seiner – zudem unbestimmt gehaltenen - Arbeitsplatzzusage kann hier keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN). Eine ehrenamtliche Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nie ausgeübt und er war nie Mitglied in einem Verein, lediglich verfügt er über ein paar österreichische Freunde. Auch konnte er keinerlei Kurs- oder Ausbildungsbestätigungen vorlegen.Der Beschwerdeführer verfügt zwar – wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gezeigt hat – trotz fehlender Zertifikate über gute Deutschkenntnisse. Er lebt jedoch von der Grundversorgung und ging in der gesamten Zeit nie einer geregelten Arbeit nach, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden und auch keine wirtschaftliche Integration vorliegt. Auch seiner – zudem unbestimmt gehaltenen - Arbeitsplatzzusage kann hier keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mwN). Eine ehrenamtliche Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nie ausgeübt und er war nie Mitglied in einem Verein, lediglich verfügt er über ein paar österreichische Freunde. Auch konnte er keinerlei Kurs- oder Ausbildungsbestätigungen vorlegen.
Wie aus deren Schreiben vom 03.05.2017 und deren Versicherungsdatenauszug hervorgeht, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt und sie hat ein eigenes Einkommen. Auch wenn er sich um deren Tochter kümmert, konnte nicht festgestellt werden, dass er der leibliche Vater des Kindes ist. Ein Familienleben liegt somit nicht vor. Zu seinem in Wien befindlichen Bruder hat er nach eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich manchmal Kontakt, zudem besteht auch hier kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Somit ist nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W154.1402815.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017