Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2156761-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zahl: 1127996100 + 170548160, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zahl: 1127996100 + 170548160, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste 2016 in das Bundesgebiet ein, und stellte am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 29.09.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Behörde gem. der Dublin-VO Konsultationen mit Italien führe; am 18.10.2016 teilten die italienischen Behörden der österreichischen Behörde mit, dass Italien für die Führung des Verfahrens nicht zuständig sei.
1.3. Mit Bescheid vom 11.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 (AsylG) IdgF, abgewiesen; gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen; gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA- VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.04.2017 verloren und es wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.3. Mit Bescheid vom 11.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, (AsylG) IdgF, abgewiesen; gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen; gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA- VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.04.2017 verloren und es wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.4. Der BF hat sich vom 17.03 bis zum 18.04.2017 in der Justizanstalt Wiener Neustadt befunden. Er wurde am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt wegen der § 269 Abs. 2 2 Fall StGB und § 15, 125 StGB und § 269 Abs. 1 2. Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er am 17.03.2017 zwei Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer die Herausgabe einer weißen Verfahrenskarte erwirkt. Weiters formte er dabei die Hände zu einem Maschinengewehr und hat mit drohender Geste auf den Beamten gezeigt. Auch gab er an, dass er den "IS" holen werde bzw. beim "IS" sei.1.4. Der BF hat sich vom 17.03 bis zum 18.04.2017 in der Justizanstalt Wiener Neustadt befunden. Er wurde am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt wegen der Paragraph 269, Absatz 2, 2 Fall StGB und Paragraph 15, 125, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, 2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er am 17.03.2017 zwei Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer die Herausgabe einer weißen Verfahrenskarte erwirkt. Weiters formte er dabei die Hände zu einem Maschinengewehr und hat mit drohender Geste auf den Beamten gezeigt. Auch gab er an, dass er den "IS" holen werde bzw. beim "IS" sei.
1.5. Am 24.04.2017 war die Verfahrensanordnung ergangen, dass der BF zum Verfahren zugelassen sei, ihm aber gem. § 13 Abs 1 und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, ihm deshalb auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG zukomme; diese Verfahrensanordnung hat der BF am 08.05.2017 übernommen.1.5. Am 24.04.2017 war die Verfahrensanordnung ergangen, dass der BF zum Verfahren zugelassen sei, ihm aber gem. Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, ihm deshalb auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG zukomme; diese Verfahrensanordnung hat der BF am 08.05.2017 übernommen.
1.6. Der BF wurde am 08.05.2017 durch die Regionaldirektion Niederösterreich (der BF wollte sich dort Zugang zum "Asyllager" verschaffen) zur Erlassung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ja, ich verstehe den Dolmetscher.
Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, über Sie die Maßnahme der Schubhaft zu verhängen. Sie wurden zwar zum Verfahren zugelassen, aber ohne Aufenthaltsberechtigung. Sie halten sich derzeit illegal in Österreich auf und haben sich dem Verfahren entzogen. Sie haben Ihren Wohnsitz nicht meldeamtlich erfassen lassen.
A: Die Verwandten von mir wissen nicht, dass ich jetzt hier bin und in das Gefängnis komme.
Befragter: Wenn ich jetzt nicht anrufen kann dann will ich sofort meinen Asylantrag zurückziehen und aus Österreich ausreisen.
LA: Wie ist denn die Telefonnummer von Ihrem Verwandten?
A: Die ist in meinem Handy gespeichert.
Die Beamten holen das Telefon und dann können Sie einen Anruf tätigen.
LA: Legen Sie Ihre Identitätsdokumente vor! Wo befinden sich Ihre Identitätsdokumente?
A: Ja, mein Reisepass befindet sich in meinem Asylakt und das wurde mir vor zwei Monaten weggenommen.
LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?
A: Nein, habe ich nicht.
LA: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz seit Entlassung aus der Haft nicht erfassen lassen?
A: Sie Polizei weiß dass ich in einer Kirche im 22. Bezirk wohne.
LA: Woher soll die Polizei das wissen?
A: Ich war dort bei der Polizeistelle und habe das dort bekannt gegeben.
LA: Wo ist die Kirche?
A: Die ist eine Kirche im 22. Bezirk und heißt "Heilige Maria". Die Polizeistation ist von dort ca. 2 Minuten entfernt.
LA: Welche Familienangehörige leben in Ihrem Heimatland?
A: Meine Eltern und meine zwei Schwester.
LA: Haben Sie in einem anderen Land Familienangehörige?
A: Nein, habe ich nicht.
LA: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc.?
A: Nein, habe ich nicht. Ich suche zurzeit Arbeit.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland einen Beruf erlernt bzw. eine Ausbildung absolviert? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Ich habe als Kellner in Sharm al Sheik gearbeitet. Ich war angelernt.
LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: Ich habe kein Geld.
LA: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein, habe ich nicht.
LA: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Nein, bin ich nicht.
LA: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?
A: Nein, hatte ich nicht.
LA: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?
A: Nein, bin ich nicht.
Sie befinden sich derzeit in einem Asylverfahren ohne Aufenthaltsrecht.
Sie halten sich illegal in Österreich auf. Ihnen ist nicht gestattet in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich.
Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar.
Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
LA: Sie werden den Ausgang Ihres Asylvefahrens während der Schubhaft abwarten. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Okay.
LA: Wer ist das wen Sie da anrufen möchten?
A: Die Eltern in Ägypten.
LA: Die Eltern in Ägypten haben gewusst das Sie in einer Kirche in Wien leben?
A: Ja.
LA: Wie lautet die Telefonnummer?
A: 0 002 086 35 81 266
Befragter spricht auf Arabisch mit der Mutter: Er teilt der Mutter mit, dass er nun in das PAZ HG für den Abschluss des Asylverfahrens kommt. Auch die Schwester ist zum Telefon gekommen. Er teilt mit, dass er sich jetzt nicht melden kann.
LA: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen? Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint?
A: Kommt mein Rechtsberater morgen.
LA: Ja, morgen oder übermorgen wird er in das PAZ HG kommen.
LA: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien überstellt werden."
1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1127996100/170548160, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1127996100/170548160, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.
Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Sie wurden zum Verfahren ohne Aufenthaltsrecht zugelassen.
Sie haben das Verbrechen der gefährlichen Drohung begangen und Mitarbeiter des ORS und der Erstaufnahmestelle Ost gefährlich bedroht.
Sie sind ohne Unterkunft, ohne Meldeadresse und können sich Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie befinden sich derzeit in einem zugelassenen Asylverfahren ohne Aufenthaltsrecht.
Sie besitzen keine Meldeadresse, haben keine Unterkunft und können sich Ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren.
Sie haben kein Erspartes, kein Bargeld oder sonstige finanzielle Mittel auf welche Sie zugreifen können.
Sie werden in die Grundversorgung nicht mehr aufgenommen.
Sie können in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Ihre Kernfamilie lebt nicht in Österreich."
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus:
" ( )Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. ( )" ( )Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. ( )
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
• Ziffer 9 und 3 sind erfüllt
[Zu] Ziffer 3
Fest steht, dass Sie sich bereits Ihren Asylverfahren entzogen haben indem Sie sich seit Entlassung aus der Haft ohne Meldeadresse in Österreich aufhalten. Ihnen wurde zur Kenntnis gebracht, dass Sie zwar zum Asylverfahren zugelassen wurden, Ihnen aber nicht das Aufenthaltsrecht erteilt wurde. Sohin steht Ihnen keine weiße Karte zu. Sie waren für die Behörde seit Entlassung aus der Haft nicht mehr greifbar. Zudem Verhalten Sie sich immer wieder unkooperativ indem Sie in der Ihnen zur Verfügung gestellten Unterkunft Diebstähle begehen und Sie die Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost und des ORS gefährlich bedroht haben. Sie wurden bereits zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt.
Zu Ziffer 9)
Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben. Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfügen. Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Fest steht, dass aufgrund Ihrer fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass Sie keine Unterkunft besitzen, in Ihrem Fall das Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben kein Interesse an dem Abschluss Ihres Asylverfahrens. Sie wurden in Österreich bereits verurteilt.
Sie besitzen kein Geld (bar oder elektronisch) und können sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Eine Aufnahme in der Grundversorgung steht Ihnen nicht mehr zu.
Sie haben auch nach Entlassung aus der Justizanstalt Ihren Wohnsitz nicht angemeldet. Sie waren für die Behörde nicht greifbar.
Es entspricht also der Tatsache festzustellen, dass Sie erneut versuchen werden, sich dieser Maßnahme zu unterziehen. Ein solches ist nur durch "Untertauchen" möglich.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, zur Zahl 037 Hv 35/2017d, wegen der § 269 Abs. 2 2. Fall StGB und § 15 StGB, § 125 StGB und § 269 Abs. 1 2 Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Sie wurden am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, zur Zahl 037 Hv 35/2017d, wegen der Paragraph 269, Absatz 2, 2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB, Paragraph 125, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, 2 Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Dies deshalb da sie sich weigern mit den Behörden zusammen zu arbeiten und zudem längere Zeit in Österreich illegal und ohne Meldung gelebt haben. Zudem neigen sie dazu strafbare Handlungen zu begehen.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptetZur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet
Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. [ ]"Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. [ ]"
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11.05.2017, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass "Fluchtgefahr" iSd § 76 FPG nicht vorliege. Es habe nämlich nicht der Absicht des BF entsprochen, sich dem Asylverfahren in Österreich zu entziehen. Vielmehr habe er nach seiner Entlassung aus der Justizhaft wieder Zugang zur Grundversorgung gesucht; dieser sei ihm auf Grund des Vorfalles vom 17.03.2017 verwehrt worden. Der BF habe daraufhin in einer (namentlich genannten) koptischen Kirche in Wien übernachtet. Dies habe er der nächstgelegenen Polizeiinspektion mitgeteilt.Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass "Fluchtgefahr" iSd Paragraph 76, FPG nicht vorliege. Es habe nämlich nicht der Absicht des BF entsprochen, sich dem Asylverfahren in Österreich zu entziehen. Vielmehr habe er nach seiner Entlassung aus der Justizhaft wieder Zugang zur Grundversorgung gesucht; dieser sei ihm auf Grund des Vorfalles vom 17.03.2017 verwehrt worden. Der BF habe daraufhin in einer (namentlich genannten) koptischen Kirche in Wien übernachtet. Dies habe er der nächstgelegenen Polizeiinspektion mitgeteilt.
Auch am 08.05.2017 habe der BF die Erstaufnahmestelle aufgesucht.
Es könne daher nicht gesagt werden, dass der BF für die Behörden nicht greifbar gewesen sei oder versucht habe, sich dem Verfahren durch Untertauchen zu entziehen. Obdachlosigkeit bedeute nämlich nicht zwingend, dass ein Fremder für die Behörden nicht greifbar sei (die Beschwerde verweist hier auf VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091 zur Relevant eines Aufenthaltes in Obdachloseneinrichtungen); der BF habe sich immer wieder in der genannten Kirche aufgehalten.
Weiters sei unzutreffend, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht zukäme; vielmehr genieße er faktischen Abschiebeschutz; eine Ausreiseverpflichtung bestünde nicht.
Schließlich könne aus einer strafrechtlichen Verurteilung nicht auf eine Fluchtgefahr im Asylverfahren geschlossen werden. Den Vorfall vom 17.03.2017 bereue der BF.
Die fehlende soziale Verankerung würde nach der Judikatur des VwGH keine besonderen Umstände darstellen, welche Fluchtgefahr begründen würde, zumal der BF sich noch nicht lange in Österreich aufhalte.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mangelnden Kooperationsbereitschaft sei auf die Vorlage des Reisepasses durch den BF hinzuweisen, diesbezüglich sei er seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nachgekommen.
Bezüglich der Anordnung gelinderer Mittel führte die Beschwerde aus, dass aufgrund des Anspruchs des BF auf Grundversorgung insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel naheliege.
Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, dass BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 12.05.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:
"Fest steht, dass der Genannte am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens wurde der Genannte mittels Verfahrensanordnung gern. § 28 AsyiG zum Verfahren (Int. Schutz) zugelassen aber es wurde ihm. gern. § 13 (1) und (2) AsyiG kein Aufenthaltsrecht zugesprochen. Dies bedeutet, dass er sich illegal aufhält und ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem AsyiG zukommt. Somit steht ihm auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte gern. § 51 AsyiG zu. Diese Verfahrensanordnung hat er am 08.05.2017 übernommen."Fest steht, dass der Genannte am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens wurde der Genannte mittels Verfahrensanordnung gern. Paragraph 28, AsyiG zum Verfahren (Int. Schutz) zugelassen aber es wurde ihm. gern. Paragraph 13, (1) und (2) AsyiG kein Aufenthaltsrecht zugesprochen. Dies bedeutet, dass er sich illegal aufhält und ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem AsyiG zukommt. Somit steht ihm auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte gern. Paragraph 51, AsyiG zu. Diese Verfahrensanordnung hat er am 08.05.2017 übernommen.
Er wurde am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, zur Zahl 037 Hv 35/2Q17d, wegen der § 269 Abs. 2 2. Fall StGB und § 15 StGB, § 125 StGB und § 269 Abs. 1 2 Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit, von drei Jahren verurteilt. Er hat am 17.03.2017 zwei Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht. Er wollte durch dieses Verhalten die Herausgabe einer weißen Verfahrens karte erwirken. Weiters hat er mit den Händen ein Maschinengewehr geformt und mit drohenden Gesten auf dem Beamten gezeigt. Auch gab er an, dass er den "IS" holen werden bzw. beim "IS" sei.Er wurde am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, zur Zahl 037 Hv 35/2Q17d, wegen der Paragraph 269, Absatz 2, 2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB, Paragraph 125, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, 2 Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit, von drei Jahren verurteilt. Er hat am 17.03.2017 zwei Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht. Er wollte durch dieses Verhalten die Herausgabe einer weißen Verfahrens karte erwirken. Weiters hat er mit den Händen ein Maschinengewehr geformt und mit drohenden Gesten auf dem Beamten gezeigt. Auch gab er an, dass er den "IS" holen werden bzw. beim "IS" sei.
Gern. § 76 Abs. 3 Z 3 kann die Schubhaft erlassen werden, wenn die betroffene Person sieh dem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, Im diesem Fall war ersichtlich, dass die Ziffer 3 sowie die Ziffer 9 erfüllt sind. Herr XXXX zeigt kein Interesse daran, sein Asylverfahren in Österreich zu einem ordentlichen Abschluss zu bringen. Er hat anderen Personen während seinem Aufenthalts in Traiskrichen zwei Mobiltelefone gestohlen, Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost und des ORS (wobei es zu einer Verurteilung kam) gefährlich bedroht und Sie haben nach Entlassung aus der Haft Ihren Wohnsitz nicht angemeldet. Sie zeigten kein Interesse daran, ihr Verfahren abzuschließen.Gern. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, kann die Schubhaft erlassen werden, wenn die betroffene Person sieh dem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, Im diesem Fall war ersichtlich, dass die Ziffer 3 sowie die Ziffer 9 erfüllt sind. Herr römisch 40 zeigt kein Interesse daran, sein Asylverfahren in Österreich zu einem ordentlichen Abschluss zu bringen. Er hat anderen Personen während seinem Aufenthalts in Traiskrichen zwei Mobiltelefone gestohlen, Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost und des ORS (wobei es zu einer Verurteilung kam) gefährlich bedroht und Sie haben nach Entlassung aus der Haft Ihren Wohnsitz nicht angemeldet. Sie zeigten kein Interesse daran, ihr Verfahren abzuschließen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 11.05.2017 wie folgt entschieden:
!. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyigesetz 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 (AsyiG) IdgF, abgewiesen.!. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asyigesetz 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, (AsyiG) IdgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyiG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyiG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsyiG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsyiG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsyiG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL I Nr. 87/2012 (BFA-VG) IdgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsyiG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) IdgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA- VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA- VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.04.2017 verloren,römisch sechs. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.04.2017 verloren,
VII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sieben. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Den Bescheid hat er persönlich am 12 05 2017 im PAZ HG übernommen Weiters besitzt er einen gültigen ägyptischen Reisepass.
Eine Abschiebung nach Ägypten steht unmittelbar bevor."
Neben der Abweisung der Beschwerde wurde beantragt, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Neben der Abweisung der Beschwerde wurde beantragt, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein volljähriger ägyptischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hat einen gültigen ägyptischen Reisepass. Der BF ist vorbestraft.
Der BF stellte am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29.06.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29.06.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.04.2017 nicht behördlich gemeldet.
Der BF ist gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer ägyptischer und nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben ebenso wie aus seinem vorgelegten Reisepass.
Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt befindlichen Verfahrensanordnung vom 24.04.2017.
Die Angabe, wonach der BF bereits vorbestraft ist und seine Strafhaft in der Justizanstalt Wiener Neustadt verbüßt, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Angaben, wonach der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis zu seiner Inschubhaftnahme über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, ergeben sich aus dem ZMR.
Die Angabe, wonach gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sieGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist ägyptischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine Rückkehrentscheidung; einer Beschwerde dagegen kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF, wonach sich der dieser seit der Entlassung aus der Justizhaft ohne Meldeadresse in Österreich aufhalte. Auf Grund seiner Straffälligkeit komme ihm auch das vorläufige Aufenthaltsrecht nicht zu. Im Wesentlichen ergebe sich aber aus dem Verhalten des BF, dass er sich unkooperativ verhalten habe: er habe Mitarbeiter der Asylbehörde gefährlich bedroht und sei deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt worden.
Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass sich der BF nach seiner Haftentlassung bei der Erstaufnahmestelle "gemeldet" habe; den "Vorfall" (gefährliche Drohung) bereue er. Somit sei nicht von Fluchtgefahr auszugehen. Schließlich habe er sich gelegentlich in einer koptischen Kirche aufgehalten.
Die Ausführungen in der Beschwerde treffen nicht zu: Tatsächlich ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF (sein Verhalten während seines Aufenthalts in der Grundversorgung), dass er nicht gewillt ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren (Drohung, den "IS" einzuschalten; Drohung mit dem Erschießen gegenüber Mitarbeitern der Asylbehörde). Auch nach der Entlassung aus der wegen dieses Vorfalls verhängten Haft hat der BF einen Wohnsitz nicht angemeldet.
4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht:
Sie führt aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine Familie verfüge und nicht ausreichend integriert sei. Ebenso verfüge er über keine Barmittel und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach.
Die Beschwerde trat diesen Ausführungen insofern entgegen, als die Rechtsprechung des VwGH wiedergegeben wurde, wonach eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Diesen Ausführungen der Beschwerde ist entgegenzutreten:
Gerade im vorliegenden Fall hat die Behörde die Fluchtgefahr nicht ausschließlich auf die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet (Z 9) gestützt, sondern – neben diesem Umstand – auch auf die Tatsache, dass im Fall des BF auf Grund seiner massiv zu Tage getretenen mangelnden Kooperationsbereitschaft (aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Erstaufnahmestelle) Sicherungsbedarf eindeutig bestehe.Gerade im vorliegenden Fall hat die Behörde die Fluchtgefahr nicht ausschließlich auf die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet (Ziffer 9,) gestützt, sondern – neben diesem Umstand – auch auf die Tatsache, dass im Fall des BF auf Grund seiner massiv zu Tage getretenen mangelnden Kooperationsbereitschaft (aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Erstaufnahmestelle) Sicherungsbedarf eindeutig bestehe.
Damit trägt die "fehlende soziale Verankerung" lediglich dazu bei, dass im Falle des BF berechtigterweise von der Annahme eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden kann.
Auch können frühere Delinquenzen das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280; vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).Auch können frühere Delinquenzen das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280; vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass - wie oben angeführt- die persönlichen Interessen des BF, welcher im Bundesgebiet weder soziale Anknüpfungspunkte, noch eine berufliche Verankerung hat sowie angesichts seines bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
5. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass sich im vorliegenden Fall keinerlei Umstände ergeben hätten, die dafür sprächen.
Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass im Fall des BF durch Aufnahme in die Grundversorgung und insbes. Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können.
6. § 77 FPG lautet wie folgt:6. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des gezeigten Verhaltens – aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Erstaufnahmestelle; keine behördliche Meldung nach der Strafhaft – nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Es konnte daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.
7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Im Fall des BF ist mit einer Abschiebung nach Ägypten zu rechnen.
8. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
Zu A. II.) Fortsetzungsausspruch:Zu A. römisch zwei.) Fortsetzungsausspruch:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor: Mit Bescheid vom 11.05.2017 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig ist und es wurde einen Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ägypten erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt – laut ergangenem Bescheid - keine aufschiebende Wirkung zu.2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor: Mit Bescheid vom 11.05.2017 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig ist und es wurde einen Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ägypten erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt – laut ergangenem Bescheid - keine aufschiebende Wirkung zu.
3.3. Im Falle des Beschwerdeführers besteht weiterhin erhebliche Fluchtgefahr.
4. Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
5. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.
6. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2156761.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017