TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/26 W140 2158397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W140 2158397-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Zentralafrikanische Republik, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2017, Zl. IFA- 1107760906/BMI-BFA und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Zentralafrikanische Republik, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2017, Zl. IFA- 1107760906/BMI-BFA und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 01.05.2017, um 13:45 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 01.05.2017, um 13:45 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 01.05.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"LA: Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden besteht. Sie wurden bereits am 19.01.2017 erfolgreich nach Schweden überstellt. Aufgrund des Aufenthaltes ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Schweden für Ihre asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Über Sie wurde bereits am 21.03.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, jedoch wurden Sie aufgrund eines akuten Nierenversagens, in Folge Ihres Hungerstreiks in das XXXX überstellt wo Sie am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen wurden. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?"LA: Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden besteht. Sie wurden bereits am 19.01.2017 erfolgreich nach Schweden überstellt. Aufgrund des Aufenthaltes ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Schweden für Ihre asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Über Sie wurde bereits am 21.03.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, jedoch wurden Sie aufgrund eines akuten Nierenversagens, in Folge Ihres Hungerstreiks in das römisch 40 überstellt wo Sie am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen wurden. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?

VP: Ich befand mich 2 Tage im Krankenhaus.

LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

VP: Manchmal Schlafe ich dort und manchmal bei der XXXX. Ich kann ich Ihnen einen Meldezettel vorlegen.VP: Manchmal Schlafe ich dort und manchmal bei der römisch 40 . Ich kann ich Ihnen einen Meldezettel vorlegen.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie ohne behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet aufhältig sind.

VP: Ich dachte ich bin angemeldet.

LA: Wann sind Sie letztmalig in Österreich eingereist?

VP: Ich bin im Februar 2017 mit dem Bus von Schweden über Deutschland nach Österreich eingereist.

LA: Wo ist der Reisepass?

VP: Ich habe keinen.

LA: Wie viel an Bargeld haben Sie derzeit?

VP: Ich habe kein Geld.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich mache Gelegenheitsarbeiten. Ich bin Grafikdesigner und mache manchmal auch Hochzeitseinladungen.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?

VP: Ich habe Freunde in Österreich.

LA: Haben Sie Angehörige in Zentralafrika?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige in Schweden?

VP: Nein.

LA: Warum warten Sie den Ausgang Ihres Asylverfahrens in Schweden nicht ab?

VP: Weil ich einen negativen Bescheid in Schweden habe. Ich wurde im Jänner bereits nach Schweden überstellt. In Schweden wollten Sie mich nicht haben.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylantrag vom 21.03.2017 mit Bescheid vom 18.04.2017 durchsetzbar wurde und dadurch Sie keine Meldeadresse im Bundesgebiet haben, wurde dieser im Akt hinterlegt.

Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, die gegen mich rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden durch eine zwangsweise Außerlandesschaffung, bzw. Überstellung nach Schweden zu vollstrecken. Zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens Ihrer Abschiebung, bzw. Ihrer Überstellung nach Schweden ist die Verhängung der Schubhaft vorgesehen. Diesbezüglich habe ich das Rechtsmittel einer Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtshof. Sie werden auch auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe hingewiesen. Der Bescheid betreffend Verhängung der Schubhaft wird Ihnen im Anschluss zugestellt und Ihre Abschiebung wird zum nächstmögl. Termin durchgeführt werden. Die Rechtsberatung wird von ha. verständigt werden.

"Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX– Fremdenpolizei (XXXX) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.""Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX– Fremdenpolizei (römisch 40 ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."

VP: Ich habe am Mittwoch eine Untersuchung, durch meinen Hungerstreik habe ich mir Gesundheitliche Probleme geschaffen.

LA: Sie werden noch durch einen Arzt untersucht, dieser wird über eine evtl. Haftunfähigkeit entscheiden."

2. Mit dem am 22.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit am 22.05.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wird ausgeführt:

"Angefochten wird der gesamte Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die Beschwerde wird im Einzelnen wie folgt begründet:

Der BF Staatsangehöriger der Zentralafrikanischen Republik. Die Verhängung der Schubhaft ist unverhältnismäßig und der Zweck der Schubhaft könnte auch ohne Weiteres durch andere Mittel erreicht werden.

Über den BF wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung am 21.03.2017 verhängt. Aufgrund eines akuten Nierenversagens, infolge seines Hungerstreiks wurde der am 30.03.2017 haftunfähig entlassen, das Weiterverbleiben in der Schubhaft stellt eine Gefahr für die Gesundheit des BF dar und ist diese somit unverhältnismäßig.

Er wäre jederzeit bereit gewesen, sich behördlich zu melden.

Die belangte Behörde unterlässt gänzlich die Entscheidung, mit der über ihn die Schubhaft verhängt wurde, zu begründen. Es werden nur Textbausteine verwendet ohne überhaupt auf die persönliche Situation einzugehen. Trotz der der Feststellung, der BF sei nahezu mittellos, bleibt unklar, wieso diese Umstände die Inhaftierung rechtfertigten würden. Die bloße Verabsäumung einer Meldung kann die Verhängung der Schubhaft auch nicht rechtfertigen. Er beantwortete alle, Fragen, die ihm gestellt wurden,

In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles wird beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, 2. in eventu das gelindere Mittel anordnen, 3. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ römisch 40 in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie verfügen über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Zwar dient Schubhaft keinesfalls als präventive Maßnahme zur Verhütung von gerichtlich strafbaren Handlungen durch Fremde, jedoch dient Straffälligkeit iSd Judikatur des VwGH durchaus als Parameter für die Wertung eines ohnehin bestehenden Sicherungsbedarfes.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass der ohnehin vorliegende Sicherungsbedarf noch weiter zu Ihrem Nachteil zu werten war und sohin die Verhängung von Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig zu bezeichnen ist. Sie haben sich bereits mit einem Hungerstreik erfolgreich freigepresst und wurden am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn – bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses – Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn – bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses – Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).

Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Weiters haben Sie sich bereits eine Abschiebung durch Hungerstreik vereitelt und sich selbst dadurch gefährdet.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Weiters haben Sie sich bereits eine Abschiebung durch Hungerstreik vereitelt und sich selbst dadurch gefährdet.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 01.05.2017 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden.

Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.

Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen."

5. Das BFA erstattete am 22.05.2017 folgende Stellungnahme:

"Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:

Herr XXXX( BF) reiste laut eigenen Angaben Anfang Februar 2017 nach Österreich ein. Aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz am 08.30.2016 wurde mit 27.09.2016 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden erlassen. Am 19.01.2017 wurde der BF nach Schweden abgeschoben.

Am 28.02.2017 wurde festgestellt, dass der BF mit 02.02.2017 an einer Obdachlosenadresse gemeldet ist.

Aufgrund der illegalen Rückkehr wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG erlassen.Aufgrund der illegalen Rückkehr wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG erlassen.

Am 21.03.2017 erschien der BF im Bereich der AFA der LPD XXXX in XXXX und teilte mit, dass der BF einen Asylantrag stellen will. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes wurde der BFA festgenommen.Am 21.03.2017 erschien der BF im Bereich der AFA der LPD römisch 40 in römisch 40 und teilte mit, dass der BF einen Asylantrag stellen will. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes wurde der BFA festgenommen.

Am 21.03.2017 um 16:12 Uhr wurde der BF einvernommen.

Am 21.03.2017 um 16:45 Uhr wurde dem BF ein Schubbescheid persönlich zugestellt.

Am 22.03.2017 erfolgte eine Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters der RA Kanzlei Dr. XXXX.Am 22.03.2017 erfolgte eine Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters der RA Kanzlei Dr. römisch 40 .

Am 24.03.2017 wurde der Rechtsanwalt über die beabsichtigte Rückführung nach Schweden in Kenntnis gesetzt.

Die Rückführung wurde für den 10.04.2017 organisiert.

Aufgrund eines Hunger- und Durststreikes musste der BF am 30.03.2017 aus medizinischen Gründen aus der Schubhaft entlassen werden. Es erfolgte eine Einlieferung in die Notfallambulanz des XXXX.Aufgrund eines Hunger- und Durststreikes musste der BF am 30.03.2017 aus medizinischen Gründen aus der Schubhaft entlassen werden. Es erfolgte eine Einlieferung in die Notfallambulanz des römisch 40 .

Die geplante Rückführung wurde sofort storniert.

Am 01.05.2017 um 10:10 Uhr wurde der BF in XXXX von Beamten des SPKAm 01.05.2017 um 10:10 Uhr wurde der BF in römisch 40 von Beamten des SPK

XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Es erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZrömisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Es erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ

XXXX.römisch 40 .

Am 01.05.2017 um 13:00 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.

Am 01.05.2017 um 13:45 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Die Abschiebung wurde für den 29.05.2017 organisiert.

Am 18.04.2017 wurde durch die EAST OST eine Entscheidung gem. § 5 AsylG und § 61 FPG nach Schweden erlassen. Diese Entscheidung ist seit 04.05.2017 rechtskräftig. Die eingebrachte Beschwerde am 12.05.2017 ist als verspätet anzusehen, da der Bescheid der EAST OST mit 18.04.2017 im Akt hinterlegt werden musste.Am 18.04.2017 wurde durch die EAST OST eine Entscheidung gem. Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG nach Schweden erlassen. Diese Entscheidung ist seit 04.05.2017 rechtskräftig. Die eingebrachte Beschwerde am 12.05.2017 ist als verspätet anzusehen, da der Bescheid der EAST OST mit 18.04.2017 im Akt hinterlegt werden musste.

Am 22.05.2017 um 15:17 Uhr wurde die anhängige Schubhaftbeschwerde durch den BVwG übermittelt.

Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Dem Vorwurf der gesundheitlichen Gefährdung muss entgegengehalten werden, dass der BF am 30.03.2017 in die Notfallambulanz des XXXX überstellt wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass der BF entsprechend behandelt wurde. Im Rahmen der Festnahme am 01.05.2017 bzw. spätestens nach der Verhängung der Schubhaft wird der BF einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeführt. Der BF befindet sich nun zum dritten Mal in Haft und ist die medizinische Vorgeschichte bekannt. Im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft besteht jederzeit die Möglichkeit eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Es darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass der BF durch einen Hunger-und Durststreik ( achte Tage) sich selbst in eine schwierige gesundheitliche Situation brachte und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verweigerung der Nahrungsaufnahme bzw. das Aufnehmen von notwendigen Flüssigkeiten diese akute und gefährdende gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte.Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Dem Vorwurf der gesundheitlichen Gefährdung muss entgegengehalten werden, dass der BF am 30.03.2017 in die Notfallambulanz des römisch 40 überstellt wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass der BF entsprechend behandelt wurde. Im Rahmen der Festnahme am 01.05.2017 bzw. spätestens nach der Verhängung der Schubhaft wird der BF einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeführt. Der BF befindet sich nun zum dritten Mal in Haft und ist die medizinische Vorgeschichte bekannt. Im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft besteht jederzeit die Möglichkeit eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Es darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass der BF durch einen Hunger-und Durststreik ( achte Tage) sich selbst in eine schwierige gesundheitliche Situation brachte und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verweigerung der Nahrungsaufnahme bzw. das Aufnehmen von notwendigen Flüssigkeiten diese akute und gefährdende gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte.

Aufgrund der vorliegenden asylrechtlichen Verfahren ist die Rückführung nach Schweden zulässig. Vor Abschiebung (24 Stunden vor Abflug) erfolgt in jedem Fall eine Flugtauglichkeitsuntersuchung, so dass in medizinischer Hinsicht bedenkenlos die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Auf Befragen teilte der BF keinen aktuellen Wohnort mit und meinte, dass die Unterkunft bei der XXXX und auch an anderen Adressen erfolgt. Eine Obdachlosenmeldung stellt keine Garantie dar, dass der BF sich tatsächlich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung stellen wird.Auf Befragen teilte der BF keinen aktuellen Wohnort mit und meinte, dass die Unterkunft bei der römisch 40 und auch an anderen Adressen erfolgt. Eine Obdachlosenmeldung stellt keine Garantie dar, dass der BF sich tatsächlich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung stellen wird.

Es konnten weder soziale noch familiäre Bindungen festgestellt werden. Der BF verfügt auch über keine Barmittel, so dass eine eigenständige Ausreise unmöglich ist. Der BF kehrte eine Anordnung zur Außerlandesbringung zuwider illegal nach Österreich zurück. Der BF wusste, dass ein Aufenthalt in Österreich nicht gestattet ist und ein weiterer Asylantrag wiederum zu einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden führen wird. Überdies haben Sie sich Ihrem Asylverfahren vom 21.03.2017 entzogen und wurde dies in der asylrechtlichen Entscheidung vom 18.04.2017 festgestellt.

Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist ausgeschlossen, dass der BF Auflagen zur Sicherung der Abschiebung einhalten wird, da das Hauptinteresse des BF am Weiterverbleib in Österreich liegt. Jede Entlassung würde nur dazu führen, dass der BF wiederum untertaucht, um sich so erfolgreich einer neuerlichen Abschiebung zu entziehen. Es konnte daher ein gelinderes Mittel nicht in Betracht gezogen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Schweden zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Am 23.05.2017 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen.

Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes vom 24.05.2017 wurde mitgeteilt:

"Eine weitere Anhaltung ist aus medizinischer Sicht möglich. Herr XXXX befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war Herr XXXX völlig beschwerdefrei. Der Hungerstreik wurde bereits am 30.03.2017 abgebrochen.""Eine weitere Anhaltung ist aus medizinischer Sicht möglich. Herr römisch 40 befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war Herr römisch 40 völlig beschwerdefrei. Der Hungerstreik wurde bereits am 30.03.2017 abgebrochen."

7. Der XXXX erstattete am 24.05.2017 folgende Stellungnahme:7. Der römisch 40 erstattete am 24.05.2017 folgende Stellungnahme:

"Mit Schreiben vom 24.05.2017, zugestellt per Fax am 24.05.2017 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör aufgefordert zur Stellungnahme des BFA RD XXXX zur Schubhaftbeschwerde vom 22.05.2017 schriftlich Stellung zu nehmen."Mit Schreiben vom 24.05.2017, zugestellt per Fax am 24.05.2017 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör aufgefordert zur Stellungnahme des BFA RD römisch 40 zur Schubhaftbeschwerde vom 22.05.2017 schriftlich Stellung zu nehmen.

Wie aus der Stellungnahme des BFA ersichtlich ist, stellte diese am 28.02.2017 fest, dass der BF mit 02.02.2017 an einer Obdachlosenadresse gemeldet ist. Trotz dieser Feststellung wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt, obwohl es die Möglichkeit der Anwendung des gelinderen Mittels gegeben hätte. Die belangte Behörde ging von einer Fluchtgefahr bzw. Untertauchen des BF aus.

Der BF gab in seiner EV am 21.03.2017, dass er in Schweden bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz eine negative Entscheidung erhielt. Die schwedischen Behörden wollten ihn in seine Heimat abschieben.

Aufgrund seines Hungerstreiks vom 21.03.2017 bis 30.03.2017 zog sich der BF erhebliche Gesundheitsprobleme zu und ist seitdem auf medizinische Behandlung angewiesen.

Auch bei der Einvernahme am 01.05.2017 hat der BF auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen, welche von der belangten Behörde nicht ernst genommen wurden.

Wie in der Beschwerde eingebracht wurde, wäre der BF bereit sich jederzeit behördlich zu melden um das Risiko des Untertauchens sicherzustellen.

Die Verhängung der Schubhaft ist somit als unverhältnismäßig anzusehen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: Der Schubhaftbeschwerde Folge geben, ein ärztliches Gutachten einholen."

8. Am 24.05.2017 wurde die Sanitätsstelle seitens des BVwG erneut beauftragt, ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes vom 26.05.2017 wurde die Haftfähigkeit des BF bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, und ist Staatsangehöriger der Zentralafrikanischen Republik. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , und ist Staatsangehöriger der Zentralafrikanischen Republik. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 01.05.2017 (13:45 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen.1.2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 01.05.2017 (13:45 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen.

1.3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Zentralafrikanischen Republik stellte am 08.03.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wurde der Antrag des BF gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Schweden für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde über den BF am 21.12.2016 die Schubhaft verhängt. Am 19.01.2017 wurde der BF nach Schweden überstellt. Der BF reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Am 21.03.2017 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er in Schweden im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit schriftlicher Erklärung vom 23.03.2017 teilte Schweden seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (d) der Dublin III VO für das Asylverfahren des BF mit. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Am 30.03.2017 wurde der BF aus der Schubhaft wegen Nierenproblemen - aufgrund eines Hungerstreiks - entlassen und in das XXXX eingeliefert. Laut Auskunft des XXXX wurde der BF am 31.03.2017 aus dem Spital entlassen. Der BF war seit dem 31.03.2017 unbekannten Aufenthalts. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts wurde die Dublin-Überstellungsfrist ausgesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Schweden zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Schweden zulässig (Spruchpunkt II). Dagegen erhob der BF verspätet Beschwerde. Dieser wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt.1.3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Zentralafrikanischen Republik stellte am 08.03.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Schweden für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde über den BF am 21.12.2016 die Schubhaft verhängt. Am 19.01.2017 wurde der BF nach Schweden überstellt. Der BF reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Am 21.03.2017 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er in Schweden im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit schriftlicher Erklärung vom 23.03.2017 teilte Schweden seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, (1) (d) der Dublin römisch drei VO für das Asylverfahren des BF mit. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Am 30.03.2017 wurde der BF aus der Schubhaft wegen Nierenproblemen - aufgrund eines Hungerstreiks - entlassen und in das römisch 40 eingeliefert. Laut Auskunft des römisch 40 wurde der BF am 31.03.2017 aus dem Spital entlassen. Der BF war seit dem 31.03.2017 unbekannten Aufenthalts. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts wurde die Dublin-Überstellungsfrist ausgesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Schweden zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Schweden zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Dagegen erhob der BF verspätet Beschwerde. Dieser wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt.

1.4. Der BF wurde am 01.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet (der BF verweigerte die Unterschrift).1.4. Der BF wurde am 01.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet (der BF verweigerte die Unterschrift).

1.5. Der BF wurde am 19.01.2017 nach Schweden überstellt. Er reiste erneut nach seiner Überstellung illegal in das Bundesgebiet ein. Am 21.03.2017 wurde der BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen. Eine erneute Rückführung des BF war für den 10.04.2017 organisiert. Aufgrund eines Hungerstreikes musste der BF am 30.03.2017 aus medizinischen Gründen aus der Schubhaft entlassen werden. Die geplante Rückführung wurde storniert. Am 01.05.2017 wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen, er wurde festgenommen und in das PAZ XXXX gebracht.1.5. Der BF wurde am 19.01.2017 nach Schweden überstellt. Er reiste erneut nach seiner Überstellung illegal in das Bundesgebiet ein. Am 21.03.2017 wurde der BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen. Eine erneute Rückführung des BF war für den 10.04.2017 organisiert. Aufgrund eines Hungerstreikes musste der BF am 30.03.2017 aus medizinischen Gründen aus der Schubhaft entlassen werden. Die geplante Rückführung wurde storniert. Am 01.05.2017 wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen, er wurde festgenommen und in das PAZ römisch 40 gebracht.

Die Einvernahme am 01.05.2017 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:

"LA: Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden besteht. Sie wurden bereits am 19.01.2017 erfolgreich nach Schweden überstellt. Aufgrund des Aufenthaltes ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Schweden für Ihre asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Über Sie wurde bereits am 21.03.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, jedoch wurden Sie aufgrund eines akuten Nierenversagens, in Folge Ihres Hungerstreiks in das XXXX überstellt wo Sie am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen wurden. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?"LA: Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden besteht. Sie wurden bereits am 19.01.2017 erfolgreich nach Schweden überstellt. Aufgrund des Aufenthaltes ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Schweden für Ihre asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Über Sie wurde bereits am 21.03.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, jedoch wurden Sie aufgrund eines akuten Nierenversagens, in Folge Ihres Hungerstreiks in das römisch 40 überstellt wo Sie am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen wurden. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?

VP: Ich befand mich 2 Tage im Krankenhaus.

LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

VP: Manchmal Schlafe ich dort und manchmal bei der XXXX. Ich kann ich Ihnen einen Meldezettel vorlegen.VP: Manchmal Schlafe ich dort und manchmal bei der römisch 40 . Ich kann ich Ihnen einen Meldezettel vorlegen.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie ohne behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet aufhältig sind.

VP: Ich dachte ich bin angemeldet.

LA: Wann sind Sie letztmalig in Österreich eingereist?

VP: Ich bin im Februar 2017 mit dem Bus von Schweden über Deutschland nach Österreich eingereist.

LA: Wo ist der Reisepass?

VP: Ich habe keinen.

LA: Wie viel an Bargeld haben Sie derzeit?

VP: Ich habe kein Geld.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich mache Gelegenheitsarbeiten. Ich bin Grafikdesigner und mache manchmal auch Hochzeitseinladungen.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?

VP: Ich habe Freunde in Österreich.

LA: Haben Sie Angehörige in Zentralafrika?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige in Schweden?

VP: Nein.

LA: Warum warten Sie den Ausgang Ihres Asylverfahrens in Schweden nicht ab?

VP: Weil ich einen negativen Bescheid in Schweden habe. Ich wurde im Jänner bereits nach Schweden überstellt. In Schweden wollten Sie mich nicht haben.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylantrag vom 21.03.2017 mit Bescheid vom 18.04.2017 durchsetzbar wurde und dadurch Sie keine Meldeadresse im Bundesgebiet haben, wurde dieser im Akt hinterlegt.

Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, die gegen mich rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden durch eine zwangsweise Außerlandesschaffung, bzw. Überstellung nach Schweden zu vollstrecken. Zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens Ihrer Abschiebung, bzw. Ihrer Überstellung nach Schweden ist die Verhängung der Schubhaft vorgesehen."

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

1.6. Der BF ist haftfähig. Eine Überstellung des BF nach Schweden ist für den 29.05.2017 geplant.

1.7. Am 16.05.2017 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF nach Schweden beruht einerseits darauf, dass der BF am 19.01.2017 nach Schweden überstellt wurde und nach seiner Überstellung erneut illegal in das Bundesgebiet einreiste, andererseits darauf dass eine erneute Abschiebung des BF für den 10.04.2017 organisiert war, diese jedoch aufgrund des Hungerstreiks des BF storniert werden musste. Weiters gestaltete sich die Einvernahme am 01.05.2017 mit dem BF wie folgt:

"LA: Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden besteht. Sie wurden bereits am 19.01.2017 erfolgreich nach Schweden überstellt. Aufgrund des Aufenthaltes ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Schweden für Ihre asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Über Sie wurde bereits am 21.03.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, jedoch wurden Sie aufgrund eines akuten Nierenversagens, in Folge Ihres Hungerstreiks in das XXXX überstellt wo Sie am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen wurden. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?"LA: Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden besteht. Sie wurden bereits am 19.01.2017 erfolgreich nach Schweden überstellt. Aufgrund des Aufenthaltes ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Schweden für Ihre asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Über Sie wurde bereits am 21.03.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, jedoch wurden Sie aufgrund eines akuten Nierenversagens, in Folge Ihres Hungerstreiks in das römisch 40 überstellt wo Sie am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen wurden. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?

VP: Ich befand mich 2 Tage im Krankenhaus.

LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

VP: Manchmal Schlafe ich dort und manchmal bei der XXXX. Ich kann ich Ihnen einen Meldezettel vorlegen.VP: Manchmal Schlafe ich dort und manchmal bei der römisch 40 . Ich kann ich Ihnen einen Meldezettel vorlegen.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie ohne behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet aufhältig sind.

VP: Ich dachte ich bin angemeldet.

LA: Wann sind Sie letztmalig in Österreich eingereist?

VP: Ich bin im Februar 2017 mit dem Bus von Schweden über Deutschland nach Österreich eingereist.

LA: Wo ist der Reisepass?

VP: Ich habe keinen.

LA: Wie viel an Bargeld haben Sie derzeit?

VP: Ich habe kein Geld.

( )

LA: Warum warten Sie den Ausgang Ihres Asylverfahrens in Schweden nicht ab?

VP: Weil ich einen negativen Bescheid in Schweden habe. Ich wurde im Jänner bereits nach Schweden überstellt. In Schweden wollten Sie mich nicht haben.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylantrag vom 21.03.2017 mit Bescheid vom 18.04.2017 durchsetzbar wurde und dadurch Sie keine Meldeadresse im Bundesgebiet haben, wurde dieser im Akt hinterlegt."

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Überstellung nach Schweden - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da die belangte Behörde die Überstellung nach Schweden - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Zentralafrikanischen Republik stellte am 08.03.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wurde der Antrag des BF gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Schweden für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde über den BF am 21.12.2016 die Schubhaft verhängt. Am 19.01.2017 wurde der BF nach Schweden überstellt. Der BF reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Am 21.03.2017 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er in Schweden im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit schriftlicher Erklärung vom 23.03.2017 teilte Schweden seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (d) der Dublin III VO für das Asylverfahren des BF mit. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde die Dublin-Überstellungsfrist ausgesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Schweden zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Schweden zulässig (Spruchpunkt II). Dagegen erhob der BF verspätet Beschwerde. Dieser wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Zentralafrikanischen Republik stellte am 08.03.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Schweden für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist. Zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde über den BF am 21.12.2016 die Schubhaft verhängt. Am 19.01.2017 wurde der BF nach Schweden überstellt. Der BF reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein. Am 21.03.2017 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er in Schweden im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit schriftlicher Erklärung vom 23.03.2017 teilte Schweden seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, (1) (d) der Dublin römisch drei VO für das Asylverfahren des BF mit. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde die Dublin-Überstellungsfrist ausgesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Schweden zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Schweden zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Dagegen erhob der BF verspätet Beschwerde. Dieser wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt.

Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:

* Der BF wurde am 19.01.2017 nach Schweden überstellt, er reiste erneut nach seiner Überstellung illegal in das Bundesgebiet ein.

* Am 21.03.2017 wurde der BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes festgenommen. Eine erneute Rückführung des BF war für den 10.04.2017 organisiert. Aufgrund eines Hungerstreikes musste der BF am 30.03.2017 aus medizinischen Gründen aus der Schubhaft entlassen werden. Die geplante Rückführung wurde storniert.

* Der BF war seit dem 31.03.2017 unbekannten Aufenthaltes. Aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes wurde die Dublin-Überstellungsfrist ausgesetzt.

* Am 01.05.2017 wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen, er wurde festgenommen und in das PAZ XXXX gebracht.* Am 01.05.2017 wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen, er wurde festgenommen und in das PAZ römisch 40 gebracht.

Die Einvernahme am 01.05.2017 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:

"LA: Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden besteht. Sie wurden bereits am 19.01.2017 erfolgreich nach Schweden überstellt. Aufgrund des Aufenthaltes ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Schweden für Ihre asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Über Sie wurde bereits am 21.03.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, jedoch wurden Sie aufgrund eines akuten Nierenversagens, in Folge Ihres Hungerstreiks in das XXXX überstellt wo Sie am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen wurden. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?"LA: Seitens der Behörde wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Schweden besteht. Sie wurden bereits am 19.01.2017 erfolgreich nach Schweden überstellt. Aufgrund des Aufenthaltes ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Schweden für Ihre asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Über Sie wurde bereits am 21.03.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, jedoch wurden Sie aufgrund eines akuten Nierenversagens, in Folge Ihres Hungerstreiks in das römisch 40 überstellt wo Sie am 30.03.2017 Haftunfähig entlassen wurden. Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?

VP: Ich befand mich 2 Tage im Krankenhaus.

LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

VP: Manchmal Schlafe ich dort und manchmal bei der XXXX. Ich kann ich Ihnen einen Meldezettel vorlegen.VP: Manchmal Schlafe ich dort und manchmal bei der römisch 40 . Ich kann ich Ihnen einen Meldezettel vorlegen.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie ohne behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet aufhältig sind.

VP: Ich dachte ich bin angemeldet.

LA: Wann sind Sie letztmalig in Österreich eingereist?

VP: Ich bin im Februar 2017 mit dem Bus von Schweden über Deutschland nach Österreich eingereist."

* Der BF zeigte auch in seiner Einvernahme am 01.05.2017 keine Bereitschaft freiwillig auszureisen. Die Einvernahme am 01.05.2017 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:

"LA: Warum warten Sie den Ausgang Ihres Asylverfahrens in Schweden nicht ab?

VP: Weil ich einen negativen Bescheid in Schweden habe. Ich wurde im Jänner bereits nach Schweden überstellt. In Schweden wollten Sie mich nicht haben."

* Der BF kann aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen.

* Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Schweden zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft ab 01.05.2017 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits am 19.01.2017 nach Schweden überstellt wurde und nach seiner Überstellung erneut illegal in das Bundesgebiet einreiste.

Weiters musste die für den 10.04.2017 organisierte erneute Rückführung des BF aufgrund eines Hungerstreikes des BF storniert werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches - nur die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22, (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. - nicht zuzulassen.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:

"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W140.2158397.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten