Entscheidungsdatum
26.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2141634-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, Zahl: IFA-Zahl 1105127300, Verfzahl 160215147, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.12.2016 bis zum 08.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, Zahl: IFA-Zahl 1105127300, Verfzahl 160215147, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.12.2016 bis zum 08.12.2016 zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF undDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und
§ 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.12.2016 bis zum 08.12.2016 für rechtswidrig erklärt.Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.12.2016 bis zum 08.12.2016 für rechtswidrig erklärt.
II.römisch zwei.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.römisch drei.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 05.12.2016 niederschriftlich einvernommen – entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original):
"Meine Muttersprache ist Arabisch und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ja, ich verstehe ihn gut.
F: Haben Sie gegen den Dolmetscher oder sonstige hier anwesende Personen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Allgemeine Belehrung
V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.
Verfahrensanordnung: Ihnen wird mitgeteilt dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren kostenlos ein Rechtsberater durch das Bundesamt zur Seite gestellt wird. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt die VMÖ -Rechtsberatung .bestellt. Es steht Ihnen frei sich mit diesem zwecks Verfahrenshilfe ins Einvernahmen zu setzen. Ein Exemplar der Verfahrensanordnung wurde Ihnen ausgefolgt.
LA: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigen?
VP: Nein
LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?
VP: Ich leide unter Bluthochdruck und nehme Medikamente. Ich weiß den Namen des Medikamentes nicht.
LA: Zu Beginn der Einvernahme einige allgemeine Fragen:
LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente?
VP: Ich habe ein Familienbuch und einen Auszug aus dem Familienstandsregister habe ich schon abgegeben.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
VP: Nein
Derzeit besitze ich zirka 250,00 Euro.
Meine Effekten befinden sich bei mir. Ich brauche keine Ausführung.
LA: Sie haben am 11.02.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß § 5 AsylG. zurückgewiesen. Für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz ergab sich die Zuständigkeit Kroatiens. Gemäß § 61 Absatz 1 FPG wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Ihre Abschiebung nach Kroatien ist zulässig. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein, der Bescheid erwuchs mit 10.10.2016 in Instanz in Rechtskraft. Möchten Sie dazu etwas angeben?LA: Sie haben am 11.02.2016 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß Paragraph 5, AsylG. zurückgewiesen. Für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz ergab sich die Zuständigkeit Kroatiens. Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 FPG wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Ihre Abschiebung nach Kroatien ist zulässig. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein, der Bescheid erwuchs mit 10.10.2016 in Instanz in Rechtskraft. Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: Nein
LA: Sie wurden am 14.07.2016 von der Grundversorgung NÖ abgemeldet und Ihr Aufenthalt war in der Folge unbekannt. Wo waren Sie vom 14.07.2016 bis zum heutigen Tage aufhältig?
VP: Ich war in Deutschland.
LA: Haben Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt?
VP: Ja
LA: Haben Sie aktuell eine Meldeadresse?
VP: Nein
Ich bin geschieden.
LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich habe in Österreich als auch in Deutschland Geld vom Staat erhalten.
Meine derzeitige Beschäftigung: Keine
LA Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien abgeschoben werden sollen.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, da gegen Sie eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde. Möchten Sie dazu etwas angeben.Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, da gegen Sie eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde. Möchten Sie dazu etwas angeben.
VP: Ich habe in Kroatien weder Fingerabdrücke abgegeben noch Asyl beantragt. Wir bekamen von den kroatischen Behörden Landesverweise und wurden in Busse gesetzt und nach Slowenien gebracht. Das rote Kreuz hat die Weiterreise organisiert.
LA: Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Es besteht der dringende Verdacht, dass Sie bei einer Freilassung in die Anonymität abtauchen, da Sie über keine aufrechte Meldung verfügen.
VP: Ich kann mich irgendwo anmelden. Ich werde nicht untertauchen. Ich werde dableiben.
LA: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?
VP: Ich möchte nicht nach Kroatien. Wenn man mich nach Kroatien abschiebt, werde ich Kroatien wieder verlassen und mein Glück woanders suchen.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja
Die Partei bestätigt mit Unterschrift, dass der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um die eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen, alles verstanden und nichts mehrhinzuzufügen hat.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original):
Verfahrensgang:
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30,05.2016 wurde der Mitgliedsstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung Kroatiens auf das geführte Konsultationsverfahren erfolgte und daher die Zuständigkeit Kroatiens mit Wirkung vom 23.05.2016 für ihr Asylverfahren besteht.
Sie wurden am 05.12.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
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Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben keine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Sie wurden am 14.07.2016 von der Grundversorgung Niederösterreich abgemeldet.
zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie haben am 11.02.2016 einen Asylantrag eingebracht. Nach Sichtung der Erstbefragung wurde festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass Kroatien für Ihr Asylverfahren zuständig ist.
Kroatien hat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geantwortet und ist die Zustimmung durch Zeitablauf gemäß 25 (2) iVm 13 (1) eingetreten..Kroatien hat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geantwortet und ist die Zustimmung durch Zeitablauf gemäß 25 (2) in Verbindung mit 13 (1) eingetreten..
Sie haben sich in Österreich dem Verfahren entzogen. Sie haben die BS verlassen, keine Meldeadresse bekannt gegeben und sind in die Anonymität untergetaucht. Laut eigenen Angaben reisten Sie nach Deutschland und stellten dort einen Asylantrag.
Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
zu Ihrem bisherigen Verhalten:
• Sie wurden bereits am 14.07.2016 von der Grundversorgung Niederösterreich abgemeldet, da Sie länger als 48 Stunden abgängig waren. Sie sind in die Anonymität untergetaucht und haben Ihre Mitwirkungspflicht massiv verletzt.
• Am 05.12.2016 wurden Sie im Zuge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages einvernommen,
• Sie verfügen über keine sonstige Meldeadresse im Bundesgebiet.
• Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass Sie sich erneut dem Verfahren entziehen werden und in die Anonymität abtauchen werden.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Von einer Integration kann aufgrund der relativ kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden
Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, ZI. IFA 1105127300, sowie aus Ihrer Einvernahme auf eine mögliche Verhängung der Schubhaft.
Ihr bisheriges - an den Tag gelegtes Verhalten - zeigt eindeutig, dass Sie - würde über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werden - Sie erneut in die Illegalität untertauchen werden. Sie verfügen weder über Familienangehörige im Bundesgebiet noch über ausreichend Barmittel um sich selbst zu erhalten.
Sie gaben bei der Einvernahme an, zirka 250,00 Euro Bargeld zu verfügen. Sie sind somit nicht selbsterhaltungsfähig.
!n Anbetracht Ihrer mehrfachen Asylantragsstellungen in Europa Österreich, und laut eigenen Angaben in Deutschland sowie Ihren unter Verletzung mehrfacher Einreisebestimmungen vorgenommenen europäischen Reisebewegungen kann nicht erkannt werden, dass Sie gewillt sind Anordnungen der Behörde nachzukommen. Dies zu einem Zeitpunkt, wo Ihnen bereits bewusst gewesen sein musste, dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist, zumal sie bereits in verschiedenen Ländern Asyl- und Fremdenrechtserfahrung besitzen, sowie mehrfach offenbar illegale Grenzverletzungen von Partnerstaaten der Europäischen Union verletzt haben und bereits mehrfach über das Dublinregime informiert wurden. Sohin müsste Ihnen klar gewesen sein, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet legal nicht zu erreichen ist.
Es wird angemerkt, dass bereits durch zweifache Asylantragsstellungen (Österreich und Deutschland) ein erheblicher Missbrauch indiziert ist. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens, zumal sie bereits mehrfach um Asyl angesucht haben und über mehrere Monate in die Illegalität abgetaucht sind und dem Bundesamt bis dato freiwillig keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben haben besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin Hl VO.
Sie sind illegal ins Bundesgebiet eingereist, haben nicht von sich aus den Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesucht sondern wurden wegen Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von den Sicherheitsbehörden festgenommen.
Aus Ihrem bisherigen Verhalten ist zu ersehen, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Insbesondere haben Sie aus eigenem keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Sie waren im Bundesgebiet nie von sich aus Hauptwohnsitz gemeldet. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass Sie haftunfähig wären. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Wie bereits oben mehrere Male angeführt, hat die Behörde keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keinerlei gesicherte Bindungen und sind in keinster Weise integriert. Sie sind Unterstands- und nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Kroatien zurückzukehren. Sie sind notorischer Mehrfachantragssteller und haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend dem Staatsgebiet der Republik Österreich, Kroatien und Deutschland vorgenommen. Sie sind sohin zweifelsfrei nicht gewillt nach Kroatien zurückzukehren. Vielmehr versuchen Sie die gebotene Abschiebung nach Kroatien zu vereiteln.
um so offenbar die Möglichkeit zu erlangen, wiederum in die Illegalität abzutauchen. Es besteht sohin ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin 111 VO.
Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
Sie hatten nach Ihrem Untertauchen in die Illegalität ausreichend Zeit und Gelegenheit sich eine ordentliche, behördliche Meldeadresse zuzutegen und der Behörde zukommen zu lassen.
Sie haben sich auch nicht der Mühe wert gefunden sich wieder in die Grundversorgung aufnehmen zu lassen.
Für die Behörde steht nach wie vor fest, dass Kroatien für Ihr Asylverfahren zuständig ist.
Kroatien hat sich nachweislich dazu bereit erklärt Ihr Verfahren in Kroatien weiter zu führen und liegt eine Zustimmung durch Zeitablauf vor.
Sie sind über einen längeren Zeitraum in die Anonymität untergetaucht. Die Schubhaft wird so kurz als möglich gehalten. Ein Überstellungstermin ist derzeit noch nicht fixiert, da noch die Rechtskraft abgewartet werden muss. Aufgrund Ihres Verhaltens und um die Überstellung gewährleisten zu können, wurde über Ihre Person die Schubhaft verhängl. Ein Übersteilungstermin nach Kroatien kann erfahrungsgemäß innerhalb von ein bis zwei Wochen fixiert werden und wird diese unverzüglich in die Wege geleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr;
Es liegen die Voraussetzungen gemäß Punkt 1,3,9 vor.
Sie haben nach der Antragstellung am Verfahren nicht mitgewirkt. Sie haben die Betreuungsstelle verlassen und sind in die Anonymität abgetaucht.
Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Gemäß § 61 Absatz 1 FPG wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig.Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 FPG wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig.
Sie sind in Österreich nicht sozial verankert. Es bestehen keine familiären Beziehungen und Sie gehen auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch haben Sie keinen Wohnsitz in Österreich.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig,
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davonauszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).
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Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht,Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht,
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima ~ ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
Kurzdarstellung des Sachverhaltes
Der BF brachte am 11.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt.
Am 14.07.2016 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet und begab sich in weiterer Folge nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte und in einem Lager untergebracht wurde.
In weiterer Folge reiste er selbständig wieder nach Österreich zurück. Am 05.12.2016 fuhr er von sich aus zur Erstaufnahmestelle Traiskirchen und nahm Kontakt mit den Behörden auf. Dort wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass seit 10.10.2016 eine aufrechte Außerlandesbringung gegen ihn in Rechtskraft sei. Er wurde am selben Tag zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Am selben Tage wurde mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn die Schubhaft erlassen.
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Keine erhebliche Fluchtgefahr
Unabhängig von der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks hat es die belangte Behörde unterlassen, nachvollziehbar zu begründen, aus welchem Verhalten des BF die von der Dublin lil-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet wird.
Der BF reiste nach Deutschland, da er nach der Information darüber, dass ein Dublin- Verfahren mit Kroatien eingeleitet wurde und eine Abschiebung unmittelbar bevorstand, obwohl er behördenunterstützt nach Österreich eingereist war und keinerlei Informationen über Kroatien hatte, Panik bekam. Die Verletzung seiner Meldeverpflichtung und die Ausreise wird dadurch nicht rechtmäßig, doch zumindest nachvollziehbar und hätte bei der getroffenen Einschätzung über das weitere Verhalten des BF berücksichtigt werden müssen.
Wenn die Behörde dem BF vorwirft "notorischer Mehrfachantragsteller" zu sein so muss dazu ausgeführt werden, dass er lediglich in Österreich und Deutschland einen Asylantrag gestellt hat - dies allein kann jedoch keinen Anhaltspunkt dazu liefern, dass der BF in einen anderen Schengenstaat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde:
Der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde (Hinweis E VfGH 28. September 2004, B 292/04, VfSIg. 17288).
Generell spricht die dem BF vorgeworfene mangelnde Ausreisebereitschaft nach Kroatien allein keineswegs für eine Fluchtgefahr, wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.08.2011, 2008/21/0498, klargestellt hat:
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Zusätzlich muss angemerkt werden, dass der BF von sich aus nach Österreich zurückreiste und sich hier bei den Behörden meldete. Dies zeigt deutlich die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden - in einem Erkenntnis des VwGH vom 2011 wird darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der "Fremde" nicht unmittelbar nach der Einreise nach Österreich mit den Behörden in Kontakt trat, grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung habe - umgekehrt muss jedoch davon ausgegangen werden, dass bei eigenmächtiger Kontaktaufnahme mit denselben von einem verminderten Sicherungsbedarf auszugehen ist:
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Im vorliegenden Fall wurde die Fluchtgefahr damit begründet, dass aufgrund "notorischer Mehrfachantragstellungen" des BF nicht erkannt werden könne, dass er gewillt sei Anordnungen der Behörde zu befolgen. Auch habe er bereits in mehreren Ländern "Asyl- und Fremdenrechtserfahrung" sowie offenbar "illegale Grenzverletzungen von Partnerstaaten der Europäischen Union verletzt".
Die zweifache Asylantragsteilung (Österreich und Deutschland) indiziere einen erheblichen Mißbrauch. Wie an oberer Stelle bereits zitiert ist dies allein nicht ausreichend, um eine Fluchtgefahr zu begründen.
Es trifft nicht zu, dass der BF nicht von sich aus Kontakt mit dem BFA gesucht habe - vielmehr ist er, wie bereits an oberer Stelle geschildert, von Wien nach Traiskirchen gefahren, um dort bei den Behörden vorstellig zu werden. Wenn weiter auf Seite 7 angeführt wird, dass er nicht mit den Behörden kooperiere, kann nicht nachvollzogen werden, worauf die Behörde diese Annahme stützt.
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Obwohl der BF nicht straffällig geworden ist zitiert die Behörde Judikatur darüber, dass erhebliche Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne und massives strafrechtliches Verhalten mit der wegen der Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr bei der Prüfung der Fluchtgefahr miteinzubeziehen sei (S. 11 des angefochtenen Bescheides). Auch zitiert die Behörde eine Entscheidung, die die Verhinderung von Schwarzarbeit und das große öffentliche Interesse der Verhinderung derselben darbringt. Wie dies auf den Fall des BF übertragbar sein soll, ist nicht ersichtlich.
Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 26.08.2016 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Behörde den Sicherungsbedarf einzig und allein auf das Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG stützt.Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 26.08.2016 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Behörde den Sicherungsbedarf einzig und allein auf das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG stützt.
‚Hierzu hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass das Fehlen sozialer Integration und Mittellosigkeit eines noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbers für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes alleine nicht ausreicht. Der Beschwerdeführer ist im Laufe des Juni 2016 in Österreich eingereist und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser während dieser kurzen Frist intensive soziale Kontakte in Österreich erringen konnte. Da die Behörde jedoch im Zuge der Begründung des Sicherungsbedarfes lediglich diese Gründe heranzieht, ist der Bescheid', und auch die Verhängung der Schubhaft auf dieser Grundlage im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtmäßig ergangen. Es war daher seitens des erkennenden Gerichtes die Rechtswidrigkeit dieser Verhängung auszusprechen. Die rechtswidrige Schubhaft begann am 26.08.2016 und endete mit Ausspruch des Gerichtes über die dennoch bestehende Rechtmäßigkeit der Fortsetzung, welche in der Folge näher begründet wird, am Tag der Erlassung des gegenständlichen Judikats (12.09.2016).‘
Damit macht die belangte Behörde demnach keinerlei Umstände geltend, die eine ganz erhebliche Fluchtgefahr (S. 8 des angefochtenen Bescheides) iSd Dublin Ill-VO darsteilen würden Wie bereits an oberer Stelle angeführt, ist der BF nach Deutschland gereist und ist er von sich aus wieder nach Österreich zurückgekommen und hier mit den Behörden in Kontakt getreten. Eine Fluchtgefahr kann diesem Verhalten nicht entnommen werden:
‚Der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde (Hinweis E VfGH 28. September 2004, B 292/04, VfSIg. 17288)." (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233)‘.
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Aus den genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig."
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Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den ErsatzGem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz
sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Einqabenqebühr iHv 30.00 Euro.
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorüegen;
der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte keine Kosten und erstattete keine Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerde unter anderem wie folgt:
Zum Sachverhalt:
Der BF verließ sein Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen. Er reiste durch die Türkei und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Griechenland erstmals in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Von Griechenland aus reist er weiter nach Mazedonien und über Serbien, Kroatien und Slowenien entlang der sogenannten "Balkanroute" nach Österreich, ln all den durchreisten Staaten gab er an, nach Österreich gelangen zu wollen. In Kroatien unterzog sich der Ast dem Registrierungsprozedere, gab jedoch Österreich als Zielland an und wurde dann staatlich organisiert, von einer Grenze an die nächste befördert. Am 11.02.2016 stellte er im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Üblicherweise liegt in derartigen Fällen ein sogenannter "EURODAC-Treffer" für Griechenland vor, der allerdings aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel für die Zuständigkeitsprüfung nicht relevant ist. Die belangte Behörde
richtete ein "Wiederaufnahmeersuchen", gestützt auf Artikel 13 Abs. 1 der Dublin IIl-VO, an Kroatien, das unbeantwortet blieb. Am 14.07.2016 wurde der ASt aus der Grund Versorgung abgemeldet und begab steh nach Deutschland. Dort stellte er auch einen Asylantrag. In der Folge kam er selbständig wieder nach Österreich zurück.richtete ein "Wiederaufnahmeersuchen", gestützt auf Artikel 13 Absatz eins, der Dublin IIl-VO, an Kroatien, das unbeantwortet blieb. Am 14.07.2016 wurde der ASt aus der Grund Versorgung abgemeldet und begab steh nach Deutschland. Dort stellte er auch einen Asylantrag. In der Folge kam er selbständig wieder nach Österreich zurück.
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Betreffend des BF liegen keine "EURODAC-Treffermeidung" bezüglich Kroatien vor. Es ist lediglich anzunehmen, dass er die Grenze zwischen Serbien und Kroatien überschritten hat, da er im Zuge der sogenannten "Massenfluchtbewegung" schutzsuchender Menschen staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen konnte, um nach Österreich und Deutschland zu gelangen.
Der BF wurde daher auch nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs in Kroatien dort erkennungsdienstlich behandelt, sondern kam staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze, wo er von serbischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kroatischen übergeben wurden, die er wiederum weiter an die slowenische Grenze gebracht wurde, von wo aus ein Transport an die österreichische Grenze erfolgte, wo ihm von den Österreichischen Behörden schließlich - nach Zurückweisung durch die deutschen Behörden - die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ermöglicht wurde.
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Im vorliegenden Fall kann aber von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Die BF haben weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins
FPG.
Der Beschwerdeführer reiste als Teil des sich 2015/Anfang 2016 unter anderem von Syrien aus nach Europa bewegenden Flüchtlingsstromes über die Türkei (20tägiger Aufenthalt), Griechenland (viertägiger Aufenthalt) und Mazedonien, Serbien, Kroatien sowie Slowenien nach Österreich, wo er am 10.02.2016 einen Asylantrag stellte.
Durch Mazedonien, Serbien und Kroatien sowie Slowenien erfolgte die bloße (auch behördlich geduldete) Durchreise ohne längeren Aufenthalt (Erstbefragungsprotokoll v. 10.02.2016 plus Schubhafteinvernahme)
"Ich habe in Kroatien weder Fingerabdrücke abgegeben noch Asyl beantragt. Wir bekamen von den kroatischen Behörden Landesverweise und wurden in Busse gesetzt und nach Slowenien gebracht. Das rote Kreuz hat die Weiterreise organisiert." (Schubhafteinvernahme)
Der Beschwerdeführer führte bei seiner Asylantragstellung eine polizeiliche Bestätigung seines Aufenthaltes in Slowenien, ausgestellt am 10.02.2016, mit sich (v. Beschwerdeführer unterfertigte Bestätigung über die Sicherstellung), und wurde von ihm am 07.03.2016 bei der EAST-Ost ein syrisches Personenstandsdokument vorgelegt (handschriftlicher Vermerk v. 07.03.2016 auf im Akt aufliegender Farbkopie).
Am 30.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer die "VERFAHRENSANORDNUNG gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG" persönlich übergeben und "Ihnen Gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien (HR) angenommen wird" (eigenhändig vom BF unterfertigte Übernahme).Am 30.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer die "VERFAHRENSANORDNUNG gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG" persönlich übergeben und "Ihnen Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien (HR) angenommen wird" (eigenhändig vom BF unterfertigte Übernahme).
In der Folge unterfertigte der Beschwerdeführer am 29.06.2016 die ihm vom damaligen Rechtsberater vorgelegte "Einverständniserklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat", welcher dieser noch am selben Tag der Verwaltungsbehörde im Emailwege übermittelte (Email des Rechtsberaters v. 29.06.2016).
Der Beschwerdeführer, welcher in der "Grundversorgung NÖ" untergebracht war, wo er aber wegen unbekannten Aufenthaltes am 14.07.2016 abgemeldet wurde (GVS-Auszug) wartete aber den Ausgang des Verfahrens in Österreich nicht ab und begab sich zwischenzeitlich nach Deutschland, wo er ebenso wie in Österreich einen Asylantrag stellte. (Schubhafteinvernahme v. 05.12.2016).
Mit Bescheid vom 22.08.2016, Zahl: 1105127300 - 160215147/BMI-BFA NOE RD, wies die Verwaltungsbehörde seinen Antrag auf internationalen Schutz "ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück". Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Art 13 (1) "(illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)" der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien für zuständig erklärt. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. "Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach KROATIEN zulässig."Mit Bescheid vom 22.08.2016, Zahl: 1105127300 - 160215147/BMI-BFA NOE RD, wies die Verwaltungsbehörde seinen Antrag auf internationalen Schutz "ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück". Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 13, (1) "(illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)" der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. "Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach KROATIEN zulässig."
Wegen mangelnder Bekanntgabe seines Aufenthaltes wurde der Bescheid am 22.08.2016 "gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt" (Beurkundung der Hinterlegung v. 22.08.2016) – mangels Beschwerdeerhebung "erwuchs er in I. Instanz in Rechtskraft".Wegen mangelnder Bekanntgabe seines Aufenthaltes wurde der Bescheid am 22.08.2016 "gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt" (Beurkundung der Hinterlegung v. 22.08.2016) – mangels Beschwerdeerhebung "erwuchs er in römisch eins. Instanz in Rechtskraft".
Am 28.09.2016 erließ die Verwaltungsbehörde einen "Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs, 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG)" (Festnahmeauftrag v. 28.09.2016).Am 28.09.2016 erließ die Verwaltungsbehörde einen "Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Abs, 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG)" (Festnahmeauftrag v. 28.09.2016).
Am 05.12.2016 kehrte der Beschwerdeführer nach Traiskirchen zurück und wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen (Mandatsbescheid v. 05.12.2016).
Nach Durchführung einer entsprechenden Einvernahme wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA am 29.12.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Kroatien) angeordnet und mit Verfahrensanordnung (gem § 63 Abs. 2 AVG) dem Beschwerdeführer gem § 52 Abs 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person, die in weiterer Folge als gewillkürter Vertreter einschritt, amtswegig zur Seite gestellt wird.Nach Durchführung einer entsprechenden Einvernahme wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA am 29.12.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Kroatien) angeordnet und mit Verfahrensanordnung (gem Paragraph 63, Absatz 2, AVG) dem Beschwerdeführer gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person, die in weiterer Folge als gewillkürter Vertreter einschritt, amtswegig zur Seite gestellt wird.
In der Schubhafteinvernahme gab der Beschwerde ausdrücklich an:
"Ich möchte nicht nach Kroatien. Wenn man mich nach Kroatien abschiebt, werde ich Kroatien wieder verlassen und mein Glück woanders suchen."
Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt in Österreich über keine familiären Bezugspunkte und/oder soziale Verankerung.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2016 auf dem Flugweg nach Kroatien abgeschoben.
Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand keine Fluchtgefahr im gesetzlich geforderten "erheblichen" Ausmaß.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
* Asylverfahren.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer zur jeweiligen Feststellung angeführten Quellen – ausgehend von der Aktenlage vermag der Schubhaftbescheid der gesetzlichen Forderung des Vorliegens "erheblicher Fluchtgefahr" nicht zu entsprechen:
Zunächst erweist sich einmal die Annahme der Verwaltungsbehörde
"Sie waren im Bundesgebiet nie von sich aus Hauptwohnsitz gemeldet"
als aktenwidrig, war doch der Beschwerdeführer laut GVS-Auszug von seiner Asylantragstellung bis zum 14.07.2016 in Grundversorgung.
Auch reduziert sich nach der Aktenlage der Vorwurf der "mehrfachen Asylantragsstellungen in Europa" letztlich auf zwei Asylantragstellungen, nämlich jene in Österreich und Deutschland – das typische und für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zulassende Szenario von Dublin-Verfahren –, sodass sich jedenfalls die in diesem Zusammenhang an anderer Stelle fast schon emotional anmutende Ausführung der Verwaltungsbehörde (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "Sie sind notorischer Mehrfachantragssteller [ ] nicht aus der Aktenlage ableitet.
Auch der Vorwurf der Verwaltungsbehörde, der Beschwerdeführer hätte "mehrfach offenbar illegale Grenzverletzungen von Partnerstaaten der Europäischen Union" begangen, hält einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand:
Der Beschwerdeführer hat die Länder der sogenannten "Balkanroute", Mazedonien, Serbien, Kroatien sowie Slowenien, als offensichtlicher Teil des zum damaligen Zeitpunkt in die Zielländer Österreich, Deutschland und Schweden sich bewegenden "Flüchtlingsstromes" durchreist – dies offensichtlich auch mit staatlicher Genehmigung dieser Länder, wie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegte "Aufenthaltsbestätigung" in Slowenien zeigt; der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auch in der Schubhafteinvernahme nicht unglaubwürdig – weil mit den damaligen als notorisch anzusehenden Medienberichten im Einklang stehend und auch von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt – ausgeführt:
"Ich habe in Kroatien weder Fingerabdrücke abgegeben noch Asyl beantragt. Wir bekamen von den kroatischen Behörden Landesverweise und wurden in Busse gesetzt und nach Slowenien gebracht. Das rote Kreuz hat die Weiterreise organisiert."
In diesem Sinne kann also der Ausführung der Beschwerdevertretung in der Beschwerdeergänzung
"Im vorliegenden Fall kann aber von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Die BF haben weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten"
nicht entgegengetreten werden.
Letztlich basiert auch der Asylbescheid, mit welchem die Zuständigkeit Kroatien festgestellt wurde, nicht auf einer Asylantragstellung des Beschwerdeführers in diesem Land, sondern, wie bereits dem Spruch des betreffenden Bescheides zu entnehmen ist, auf dessen illegaler Einreise:
"(illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)"
Zieht man noch weiter ins Kalkül, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung des Asylverfahrens neben der Offenlegung der Reiseroute noch ein Personenstandsdokument und die schon angeführte Bestätigung über den Aufenthalt in Slowenien in Vorlage brachte – Umstände, welche die Verwaltungsbehörde gänzlich in ihrer Begründung aussparte –, so kann dem Beschwerdeführer zunächst einmal bis zum 14.07.2016, dem unangemeldeten Verlassen des Grundversorgungsquartiers verbunden mit der Weiterreise und Asylantragstellung in Deutschland, kein auf "erhebliche Fluchtgefahr" hindeutendes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden.
Dies umso mehr nicht, als sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der ihm mit "VERFAHRENSANORDNUNG gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG" vom 30.05.2016 mitgeteilten Rückführungsabsicht kooperativ zeigte und in der Folge die ihm vom Rechtsberater vorgelegte "Einverständniserklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat" unterfertigte.Dies umso mehr nicht, als sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der ihm mit "VERFAHRENSANORDNUNG gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG" vom 30.05.2016 mitgeteilten Rückführungsabsicht kooperativ zeigte und in der Folge die ihm vom Rechtsberater vorgelegte "Einverständniserklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat" unterfertigte.
Auch diesen Faktor ließ die Verwaltungsbehörde unberücksichtigt.
Wie die Rechtsvertretung unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur zutreffend hinweist, ist im gegenständlichen Fall mit den Sachverhaltsparametern "Mittellosigkeit", "fehlende Erwerbstätigkeit", fehlende "familiäre" und "soziale Anknüpfungspunkte" nichts gewonnen – siehe näher rechtliche Beurteilung.
In diesem Zusammenhang kann den Ausführungen in der Beschwerde, die Verwaltungsbehörde rücke den Beschwerdeführer in die Nähe kriminellen Handels, indem sie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung von Straffälligkeit und Schwarzarbeit, ohne aber einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer herzustellen, nicht entgegengetreten werden – ein solcher ist auch nicht herstellbar, ist doch der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht, zumindest der Aktenlage nach .- nicht in Erscheinung getreten.
Letztlich verbleibt als einziges dem Beschwerdeführer zum Vorwurf zu machendes Verhalten das unabgemeldete Verlassen des Grundversorgungsquartiers und die Weiterreise nach Deutschland. Die zweite Asylantragstellung in Deutschland als "erheblichen Missbrauchsindikator" zu brandmarken, wie es die Verwaltungsbehörde in ihrem Schubhaftbescheid unternimmt, erscheint jedenfalls überzogen, würde dies doch letztlich bedeuten, dass diesfalls immer die Schubhaft anzuordnen sei – ein Ergebnis, welches weder mit der Gesetzeslage noch mit der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Einklang zu bringen ist.
Auch die Annahme der mehrmonatigen Illegalität lässt sich nicht aus der Aktenlage ableiten, fehlen doch hierzu Erkenntnisse darüber, wie sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland nach seiner (dortigen) Asylantragstellung gestaltet hat.
Zwar erweist sich die eingangs der Beschwerde vorgebrachte Ausführung (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Am 05.12.2016 fuhr er von sich aus zur Erstaufnahmestelle Traiskirchen und nahm Kontakt mit den Behörden auf"
insofern als aktenwidrig, als der Beschwerdeführer, wie diesfalls die Verwaltungsbehörde zutreffend anmerkt
"wurden Sie am 05.12.2016 in 2514 Traiskirchen einer fremdenpolizeiiichen Kontrolle unterzogen und in der Folge von der Exekutive festgenommen";
die aber nachfolgende Relativierung (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"vielmehr ist er, wie bereits an oberer Stelle geschildert, von Wien nach Traiskirchen gefahren, um dort bei den Behörden vorstellig zu werden"
erscheint jedoch nicht unplausibel und ist die Verwaltungsbehörde diesem Vorbringen auch nicht entgegengetreten, gab sie doch dazu keine Stellungnahme ab.
Wenn die Verwaltungsbehörde schließlich die erhebliche Fluchtgefahr aus der Angabe des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme
"Ich möchte nicht nach Kroatien. Wenn man mich nach Kroatien abschiebt, werde ich Kroatien wieder verlassen und mein Glück woanders suchen"
ableitet, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich daraus nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters viel eher ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer einfach nur bereit ist, die Abschiebung hinzunehmen, da er ohnedies Kroatien wieder verlassen werde. Um zu jenem von der Verwaltungsbehörde angeführten Ergebnis zu gelangen, hätte es eher der in diesem Zusammenhang bereits oftmals von ihr in Schubhaftverfahren gestellten Frage "Werden Sie sich der Abschiebung widersetzen?" bedurft.
Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers aber – und dies ist entscheidend – lässt sich also vor dem Hintergrund des strengen Maßstabes des Verwaltungsgerichtshofes – siehe rechtliche Beurteilung – nach der Aktenlage auch nicht, wie die Verwaltungsbehörde unter Hervorhebung einzelner, zum Teil mit der Aktenlage nicht in Einklang bringender Flucht indizierender Elemente vermeint, ableiten, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Fluchtgefahr in "erheblichem" Ausmaß vorlag.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist, konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
Materielle Rechtsgrundlage:
Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht/ging – der Beschwerdeführer wurde nach Kroatien rücküberstellt – ist zunächst In materieller Hinsicht
Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant:
Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)
"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."
So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen".
In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"
Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"
Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen:
Die Verwaltungsbehörde wandte konkret §76 Abs. 3 Z 1, Z3, Z9 an:Die Verwaltungsbehörde wandte konkret §76 Absatz 3, Ziffer eins,, Z3, Z9 an:
"Es liegen die Voraussetzungen gemäß Punkt 1,3,9 vor".
Wie (auch) schon im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, überzeugt die Pauschalbeurteilung
"Sie haben nach der Antragstellung am Verfahren nicht mitgewirkt. Sie haben die Betreuungsstelle verlassen und sind in die Anonymität abgetaucht"
alleine deswegen nicht, weil die Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang
* die Vorlage des Personenstandsdokumentes;
* die Vorlage der Bescheinigung des Aufenthaltes in Slowenien;
* die Unterfertigung der Einverständniserklärung (zur Rückführung nach Kroatien);
* die Offenlegung der Reiseroute;
* die freiwillige Rückkehr nach Traiskirchen
gänzlich unberücksichtigt ließ und zusätzlich
* die in der Schubhafteinvernahme vom Beschwerdeführer geäußerte Ausreiseunwilligkeit missverstand – siehe obige Beweiswürdigung.
In diesem Sinne liegen zwar einzelne Fluchtgefahrindikatoren vor – "unerlaubtes" Verlassen des Grundversorgungsquartiers und Weiterreise nach Deutschland –, alle Sachverhaltsparameter zusammen lassen aber nicht den Schluss einer, erhebliche Fluchtgefahr begründenden, mangelnden Mitwirkung zu.
Im engen Zusammenhang damit ist auch die von der Verwaltungsbehörde angenommene Z3 leg. cit zu sehen:
Der Umstand des Vorliegens einer rechtskräftigen negativen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer erst nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Österreich am 05.12.2016 bekannt; der durch den negativen Asylbescheid ausgesprochenen Außerlandesbringung konnte der Beschwerdeführer gar nicht vorher entsprechen.
Schlussendlich erweist sich aber auch die Subsumtion unter § 76 Abs. 3 Z 9 FPGSchlussendlich erweist sich aber auch die Subsumtion unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG
"Sie sind in Österreich nicht sozial verankert. Es bestehen keine familiären Beziehungen und Sie gehen auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch haben Sie keinen Wohnsitz in Österreich"
als nicht stichhältig – neben den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung ist nochmals auf das bereits vorhin bei der Zitierung der Materialien angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welches wegen Gleichlagerung vollinhaltlich auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist:
Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind".Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind".
Indem die Verwaltungsbehörde also nicht das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog, insbesondere nicht alle Aspekte seiner Kooperationsbereitschaft berücksichtigte, weil "zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist", belastet sie den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit.
In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 2 Z. 3 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat daher (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom 05.12.2016 bis zum 08.12.2016 (= Tag der Abschiebung) zur Folge.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zu Spruchpunkt II.(Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei.(Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
[...]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – für Barauslagen und Aufwand – also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen.
Zu Spruchpunkt III.: (Revision):Zu Spruchpunkt römisch drei.: (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Kooperation, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2141634.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017