TE Bvwg Beschluss 2017/5/30 W236 2158970-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W236 2158970-1/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 325060402/170601141, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 325060402/170601141, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erster Asylantrag:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 22.03.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes machte der Beschwerdeführer damals geltend, dass das Leben in Tschetschenien unmöglich sei und man ihn als Kleinsten der Familie weggeschickt habe. Die anderen Geschwister hätten aus finanziellen Gründen nicht wegfahren können. In seinem Land herrsche Krieg. Er habe Probleme wegen seines Schwagers bekommen, der derzeit mit seiner Schwester in Österreich lebe. Er habe nie gekämpft und wisse nicht, was sein Schwager gemacht habe. Im Jahr 2005 sei er insgesamt dreimal von russischen bzw. tschetschenischen Soldaten festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn jedes Mal über die Kämpfer aus der Nachbarschaft befragt, dabei sei er beschimpft und geschlagen worden. Beim dritten Mal sei er im Zuge seiner 15-tägigen Anhaltung wieder über seine Nachbarn befragt worden, dabei habe man ihm die Rippen gebrochen. Nach der Bezahlung von Lösegeld habe man ihn freigelassen und habe er flüchten können. Sein Vater sei ungefähr vor einem halben Jahr umgebracht worden.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.02.2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 01.02.2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 05 03.951-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 05 03.951-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

1.4. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer rechtzeitigen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 305.286-C1/6E-XV/52/06, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.4. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer rechtzeitigen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 305.286-C1/6E-XV/52/06, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

1.5. Nach Durchführung einer Einvernahme am 22.10.2007, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.10.2007, Zl. 05 03.951-BAI, neuerlich gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass keine Refoulementgründe vorliegen würden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.10.2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 12.11.2007 in Rechtskraft.1.5. Nach Durchführung einer Einvernahme am 22.10.2007, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.10.2007, Zl. 05 03.951-BAI, neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass keine Refoulementgründe vorliegen würden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.10.2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 12.11.2007 in Rechtskraft.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 06.12.2007 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, keine neuen Fluchtgründe zu haben; es seien auch keine anderen hinzugekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er habe Angst, von den russischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden, weil der Ehemann seiner Schwester geflüchtet sei und nunmehr der Beschwerdeführer den Sicherheitskräften Auskunft über dessen Aufenthaltsort geben solle. In Österreich lebe seine Schwester samt ihren Kindern. Weiters habe er seine litauische Freundin nach moslemischer Tradition am 14.02.2007 geheiratet und lebe seither mit dieser im gemeinsamen Haushalt.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zl. 07 11.389-EAST-OST, wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zl. 07 11.389-EAST-OST, wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

2.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.05.2008, GZ. 305.286-2/2E-XV/52/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2008 persönlich zugestellt und erwuchs am 06.06.2008 in Rechtskraft.2.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.05.2008, GZ. 305.286-2/2E-XV/52/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2008 persönlich zugestellt und erwuchs am 06.06.2008 in Rechtskraft.

3. Dritter Antrag auf internationalen Schutz:

3.1. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 23.08.2008 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass alle bisher vorgebrachten Fluchtgründe gelogen gewesen seien und er nun die wahren Gründe angeben wolle: Ein namentlich genannter Freund, ein Widerstandskämpfer, habe ihn im Winter 2005 ersucht, zwei Pistolen und Handgranaten für 100.- Dollar pro Fahrt von Urus-Martan nach Grosny zu bringen. Er selbst habe nie im Krieg gekämpft. Sein Freund sei von der russischen Polizei festgenommen worden und habe angegeben, dass der Beschwerdeführer für ihn Waffen transportiert habe, woraufhin er von der russischen föderalen Kriegspolizei im Dezember festgenommen und zur Polizei in Urus-Martan gebracht worden sei, wo er verhört und geschlagen worden sei, sodass er sich eine linke Rippe gebrochen habe. Er sei auch misshandelt worden, indem Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt worden seien. Nach 15 Tagen Haft sei er gegen eine Kaution von 2.500.- Dollar freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe ihm ein Mann von AMON (wohl OMON) gesagt, dass er seinen Freund ermordet habe und auch ihn umbringen werde. Nach einem 10-tägigen Krankenhausaufenthalt habe er seine Heimat verlassen. Bisher habe er aus Angst vor diesem Mann, welcher nun der Polizeichef sei, andere Gründe angegeben. Nun gebe er aus Angst vor der Abschiebung bzw. der angedrohten Ermordung jedoch die richtigen Gründe an. Er habe in Wien einen Zeugen, welcher bestätigen könne, dass er von der Polizei abgeholt und geschlagen worden sei.

3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2008, Zl. 08 07.628-EAST-Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei und er keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2008, Zl. 08 07.628-EAST-Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei und er keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.

3.3. Diese Entscheidung wurde – nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 02.10.2008 – mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008, Zl. D3 305286-3/2008/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 mit der Begründung behoben, dass der Beschwerdeführer einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe, welcher vom Bundesasylamt keiner Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen worden sei und der bloße Verweis auf das bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtete Vorbringen nicht ausreichend sei.3.3. Diese Entscheidung wurde – nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 02.10.2008 – mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008, Zl. D3 305286-3/2008/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 mit der Begründung behoben, dass der Beschwerdeführer einen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe, welcher vom Bundesasylamt keiner Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen worden sei und der bloße Verweis auf das bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtete Vorbringen nicht ausreichend sei.

3.4. In einer Beschwerdeergänzung beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers am 06.10.2008 die Wiederaufnahme des Verfahrens, da ihm erst am 01.10.2008 die Telefonnummer der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei und es sich bei den Auskünften der Mutter um ein bis dahin nicht verfügbares Beweismittel handle.

3.5. Nach einer ergänzenden Einvernahme am 03.12.2008 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.12.2008, AZ. 08 07.628-BAW, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), wies den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).3.5. Nach einer ergänzenden Einvernahme am 03.12.2008 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.12.2008, AZ. 08 07.628-BAW, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), wies den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.08.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

3.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009, Zlen. D3 305286-3/2008/5E und D3 305286-4/2009/3E, hinsichtlich aller drei Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.

4. Vierter Antrag auf internationalen Schutz:

4.1. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 23.04.2009 einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er im Zuge der Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum am selben Tag vorbrachte, seit seinem letzten Asylantrag in der Slowakei gewesen zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, es würden alle Gründe aufrecht bleiben und ergänzend, dass er auf dem Weg nach Hause telefonisch erfahren habe, dass sein Bruder von unbekannten Männern verschleppt worden sei. Einer der Männer sei der Polizeichef gewesen. Dies sei vor ca. drei Wochen passiert. Der Polizeichef sei ein guter Freund von Kadyrow.

4.2. Aufgrund eines Hungerstreiks musste der Beschwerdeführer nach Eintritt der Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht greifbar war, musste sein viertes Asylverfahren eingestellt werden.

4.3. Am 17.09.2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus der Schweiz, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hatte, rückübernommen und das Verfahren fortgesetzt.

4.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, AZ. 09 04.814 EAST Ost, wurde der (vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mangels erhobener Beschwerde erwuchs der Bescheid mit 16.11.2009 in Rechtskraft.4.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, AZ. 09 04.814 EAST Ost, wurde der (vierte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mangels erhobener Beschwerde erwuchs der Bescheid mit 16.11.2009 in Rechtskraft.

5. Fünfter Antrag auf internationalen Schutz:

5.1. Am 22.11.2010 stellte der Beschwerdeführer einen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass die Gründe aus seinem Vorverfahren noch immer bestünden. Seit der Entscheidung über seinen letzten Asylantrag sei er Ende Oktober 2009 in seinen Herkunftsstaat gereist. Etwa im August 2010 habe er seine Heimat wieder verlassen und sei über die Slowakei wieder nach Österreich gereist. Zu Hause sei er von Russen in Militäruniformen 1 Tag und 1 Nacht verhaftet worden, sie hätten ihn misshandelt, geschlagen und verhört. Er habe Informationen über in Österreich lebende Tschetschenen preisgeben und für sie arbeiten sollen, andernfalls man ihn ermorden würde. Danach sei er 17 Tage oder einen Monat im Krankenhaus gewesen, worüber er eine Bestätigung vorlegte, habe sich bei Verwandten versteckt und sei wieder nach Österreich gereist. Weiters stamme seine Lebensgefährtin aus Litauen und werde in Tschetschenien nicht anerkannt, weil sie keine Moslemin und keine Tschetschenin sei. Er wolle mit seiner Lebensgefährtin eine Familie gründen, er brauche nur eine Arbeitsbewilligung.

5.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.02.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.5.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.02.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

5.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011, Zl. 10 10.973 EAST Ost, wurde der (fünfte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht habe, seine Rückkehr nach Tschetschenien nicht glaubhaft sei und im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten seien. Mangels Beschwerde erwuchs der Bescheid mit 02.03.2011 in Rechtskraft.5.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011, Zl. 10 10.973 EAST Ost, wurde der (fünfte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht habe, seine Rückkehr nach Tschetschenien nicht glaubhaft sei und im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten seien. Mangels Beschwerde erwuchs der Bescheid mit 02.03.2011 in Rechtskraft.

5.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, § 269 Abs. 1 (1.Fall) StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (2.Fall) SMG, sowie gemäß § 12 (2.Fall), § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 (Beteiligung an einer Urkundenfälschung), § 241e Abs. 1 (1.Fall) und 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), sowie nach § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer) und nach § 50 Abs.1/3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.5.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, (1.Fall) StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (2.Fall) SMG, sowie gemäß Paragraph 12, (2.Fall), Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 224, Absatz eins, (Beteiligung an einer Urkundenfälschung), Paragraph 241 e, Absatz eins, (1.Fall) und 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), sowie nach Paragraph 89, StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer) und nach Paragraph 50, Absatz eins /, 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

5.5. Sowohl seitens der Schweiz (am 07.07.2011), wo der Beschwerdeführer am 05.05.2011 und am 15.05.2011 Asylanträge gestellt hatte, als auch seitens Deutschland (am 18.10.2011), wo der Beschwerdeführer am 18.05.2011 einen Asylantrag gestellt hatte, wurden Übernahmeersuchen nach der Dublin II-Verordnung an Österreich gerichtet.

5.6. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein, bedrohte und schlug am 16.01.2012 seine Lebensgefährtin und deren Mutter in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Österreich, worauf ein Betretungsverbot verhängt bzw. eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet wurde.

6. Sechster Antrag auf internationalen Schutz:

6.1. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 17.01.2012 einen (sechsten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung an, dass er unangemeldet bei seiner moslemisch angetrauten Ehefrau wohne und ein Kind habe. Nach der Entscheidung über seinen fünften Asylantrag sei er im Mai 2011 in der Schweiz und in Deutschland gewesen, wo er auch Asylanträge gestellt habe. Er sei wegen der bevorstehenden Geburt seines Kindes (geb. im Jänner 2012) wieder nach Österreich zurückgekehrt. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab er an, er wolle bei seiner Frau und seinem Kind bleiben. Ferner gebe es in Tschetschenien noch immer Probleme und der Präsident wolle keine Tschetschenen, welche zuvor in Österreich gewesen seien. Auch seine Mutter wolle nicht, dass er zurückkomme. Im Fall der Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Offiziell werde er in Tschetschenien nicht gesucht.

6.2. Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks entlassen. Am 03.02.2012 erklärte er seine Absicht, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

6.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2012, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.6.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.03.2012, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß Paragraph 127, StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

6.4. Am 16.04.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war.6.4. Am 16.04.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar war.

6.5. Am 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin II-Verordnung aus Deutschland, wo er mit gänzlich anderen Personalien in Erscheinung getreten war, nach Österreich rücküberstellt.

6.6. In niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 08.05.2012 und 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach seiner Entlassung aus der Schubhaft nach Deutschland gereist zu sein. Dort sei er überfallen und dabei verletzt worden. Er habe sich aufgrund eines Jochbeinbruches am linken Auge einer Operation unterziehen müssen und es sei noch eine zusätzliche Operation vonnöten. Zusätzlich habe er Leberschmerzen. Er wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben und arbeiten, um diese zu ernähren. Seine alten Fluchtgründe würden weiterhin bestehen und die neuen Gründe seien seine Frau und sein Kind. Er legte ua. eine Geburtsurkunde seiner Tochter und ein Vaterschaftsanerkenntnis vor. Am 09.05.2012 war der Beschwerdeführer wieder in die Schubhaft überstellt worden.

6.7. Mit Schreiben vom 16.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlichen Bescheid (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) im Polizeianhaltezentrum informiert. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.05.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.06.2012 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erkannt.6.7. Mit Schreiben vom 16.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch mündlichen Bescheid (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) im Polizeianhaltezentrum informiert. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.05.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.06.2012 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erkannt.

6.8. Am 22.06.2012 langte eine Ausreisebestätigung von IOM ein, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in sein Heimatland ausgereist war.

6.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 00.739 EAST-WEST, wurde der (sechste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht und sich somit kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Mangels Beschwerde erwuchs der Bescheid am 10.08.2012 in Rechtskraft.6.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 00.739 EAST-WEST, wurde der (sechste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht und sich somit kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Mangels Beschwerde erwuchs der Bescheid am 10.08.2012 in Rechtskraft.

7. Siebter Antrag auf internationalen Schutz:

7.1. Am 05.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen (siebten) Antrag auf internationalen Schutz und gab zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, er habe sich nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Russland im Juni 2012 ständig in Grosny aufgehalten und vor 5 Tagen Tschetschenien wieder verlassen, weil er dort neue Probleme bekommen habe. Es hätten ihn Leute im Hause seiner Mutter aufgesucht hätten, als er gerade nicht anwesend gewesen sei. Was genau diese Leute von ihm hätten wissen wollen, könne er nicht angeben und er wolle auch nie mit diesen Personen sprechen müssen. Seine Mutter habe ihm dies telefonisch mitgeteilt und ihm geraten, nicht wieder nach Hause kommen. Er habe sich in weiterer Folge im ersten Mikrobezirk in Grosny an einer Adresse, die ihm seine Mutter gegeben habe, versteckt halten können und habe dort überlegt, wie er wieder nach Österreich gelange. Legal habe er dies nicht tun können, da er ohne Geld nicht die Möglichkeit gehabt habe, zur Botschaft nach Moskau zu fahren. Er hätte woanders um Asyl angesucht, jedoch sei seine Familie in Österreich, er kenne hier Leute und wolle hier arbeiten. Seine Probleme hätten ursprünglich wegen seines Schwagers begonnen, der sich im Moment in Tschechien aufhalte. Ihm habe man in Tschetschenien etwas vorgeworfen, was er nicht gemacht habe. Deswegen habe auch der Beschwerdeführer damals fliehen müssen, sei nach sieben Jahren wieder zurück nach Tschetschenien und habe von dort wieder legal zu seiner Tochter in Österreich wollen. Dann seien die neuen Probleme hinzugekommen und er könne in Tschetschenien jetzt nirgendwo mehr hin.

7.2. Mit Bescheid vom 30.09.2013, FZ. 12 14.089 BAW, wies das Bundesasylamt den (siebten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer gegenständlich bereits den siebten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei die Anträge der Vorverfahren allesamt rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen worden seien. Es sei dem Beschwerdeführer (auch im Hinblick auf seine bisher gleichfalls als unglaubwürdig qualifizierten Angaben in seinen Vorverfahren) erneut nicht gelungen, eine ihm im Heimatland drohende Verfolgung schlüssig und glaubwürdig darzulegen. Die im Vorbringen getätigten Angaben des Beschwerdeführers seien zu vage und dieser könne eine gegen ihn konkret gerichtete Verfolgung nicht darlegen. Auch erscheine es im Hinblick einer dem Beschwerdeführer tatsächlich drohenden Verfolgung unglaubwürdig, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, am 04.06.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt sei.7.2. Mit Bescheid vom 30.09.2013, FZ. 12 14.089 BAW, wies das Bundesasylamt den (siebten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer gegenständlich bereits den siebten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei die Anträge der Vorverfahren allesamt rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen worden seien. Es sei dem Beschwerdeführer (auch im Hinblick auf seine bisher gleichfalls als unglaubwürdig qualifizierten Angaben in seinen Vorverfahren) erneut nicht gelungen, eine ihm im Heimatland drohende Verfolgung schlüssig und glaubwürdig darzulegen. Die im Vorbringen getätigten Angaben des Beschwerdeführers seien zu vage und dieser könne eine gegen ihn konkret gerichtete Verfolgung nicht darlegen. Auch erscheine es im Hinblick einer dem Beschwerdeführer tatsächlich drohenden Verfolgung unglaubwürdig, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, am 04.06.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt sei.

7.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (wobei in einer Beschwerdeergänzung vorgebracht wurde, dass die Beziehung zur Kindesmutter seiner Tochter endgültig beendet sei, er jedoch alle zwei Tage Kontakt zu seiner Tochter habe) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Betreffend Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).7.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (wobei in einer Beschwerdeergänzung vorgebracht wurde, dass die Beziehung zur Kindesmutter seiner Tochter endgültig beendet sei, er jedoch alle zwei Tage Kontakt zu seiner Tochter habe) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Betreffend Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

7.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.10.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.7.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.10.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

7.5. Am 24.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.7.5. Am 24.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

7.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.01.2016, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.7.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.01.2016, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

7.7. Mit Bescheid vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter zwar zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, zu diesen jedoch seit Jahren kein aufrechtes Familienverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer leiste für seine Tochter keinen Unterhalt und lebe mit dieser seit Jahren nur sporadisch in einem gemeinsamen Haushalt, wobei er jeweils amtlich von den Wohnadressen abgemeldet worden sei. Er habe seine Tochter auch nur sporadisch an öffentlichen Plätzen gesehen. Er habe sich nach deren Geburt nach Deutschland abgesetzt und sei auch freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, an einem intakten Familienleben nicht interessiert zu sein. Auch sei es immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin gekommen. Den lose gepflegten Kontakt zu seiner Tochter könne der Beschwerdeführer auch aus dem Ausland pflegen. Ein tatsächlich gelebtes Familienleben zu seiner Tochter, das einen Eingriff unverhältnismäßig erscheinen ließe, könne nicht festgestellt werden.7.7. Mit Bescheid vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter zwar zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, zu diesen jedoch seit Jahren kein aufrechtes Familienverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer leiste für seine Tochter keinen Unterhalt und lebe mit dieser seit Jahren nur sporadisch in einem gemeinsamen Haushalt, wobei er jeweils amtlich von den Wohnadressen abgemeldet worden sei. Er habe seine Tochter auch nur sporadisch an öffentlichen Plätzen gesehen. Er habe sich nach deren Geburt nach Deutschland abgesetzt und sei auch freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, an einem intakten Familienleben nicht interessiert zu sein. Auch sei es immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin gekommen. Den lose gepflegten Kontakt zu seiner Tochter könne der Beschwerdeführer auch aus dem Ausland pflegen. Ein tatsächlich gelebtes Familienleben zu seiner Tochter, das einen Eingriff unverhältnismäßig erscheinen ließe, könne nicht festgestellt werden.

Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 25.11.2016 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

8. Achter Antrag auf internationalen Schutz:

8.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 18.05.2017 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt wurde, stellte er am 18.05.2017 den (achten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung am 18.05.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er vor ca. einem Jahr in Österreich mit seiner Ex-Frau gestritten habe, weswegen sie auseinander gegangen seien. Er habe sich dann entschlossen, wieder zurück nach Tschetschenien zu gehen und sich die Reise selbst organisiert. In der Botschaft in Prag habe er sich einen Reisepass organisiert (dieser Auslandsreisepass sei ihm auf seiner nunmehrigen Reise zurück nach Österreich in Polen abgenommen worden) und sei dann von Prag nach Moskau geflogen sowie mit Zügen zurück nach Tschetschenien gereist. Er sei ca. ein bis zwei Wochen zu Hause gewesen und habe sich mit alten Freunden getroffen. Es hätten ihn dann immer wieder verschiedene Leute in Zivil, er glaube, dass diese Leute von der Polizei oder dem Militär gewesen seien, über Österreich und auch über den Regierungschef Kadyrow befragt. Er habe gesagt, dass Kadyrow nicht gut und ein "Arschloch" sei. Er sei von diesen Leuten dann attackiert worden, sie hätten ihn geschlagen und ihm gedroht, da er schlecht über Kadyrow gesprochen habe. Dann habe er mit seinem Bruder telefoniert und sei zu seinem Bruder nach Moskau gefahren. In Moskau habe er seine zwei Brüder getroffen, da diese Tschetschenien verlassen mussten und nunmehr mit ihm in der Wohnung gelebt hätten. Dort sei es zwischen ihnen allen zu einem Streit gekommen und seine Brüder hätten gemeint, es wäre besser, wenn er Russland verlasse. So habe er beschlossen, Russland wieder zu verlassen und sei über die Ukraine nach Polen gereist, wo er in zwei verschiedenen Asylcamps untergebracht gewesen sei. Von Polen sei er Anfang Mai 2017 mit einem Zug nach Österreich gereist. Österreich sei sein Zielland gewesen, da hier seine ehemalige Lebensgefährtin und seine Tochter leben. Er habe früher in Österreich Straftaten begangen, habe aber jetzt mit sich selbst ausgemacht, solche Dinge zukünftig nicht mehr zu tun. Er bitte um eine letzte Chance, er wolle auch wieder mit seiner Ex-Frau und seiner Tochter zusammenleben.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Einvernahme seinen russischen Inlandsreisepass vor.

8.2. Am 18.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und machte im hier Wesentlichen geltend, seit 08.05.2017 in Österreich zu sein. Er habe in den letzten 10 Tagen im Hotel oder bei einem Freund genächtigt. Bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe er nicht gewohnt. Seine Tochter habe er am 17.05.2017 das letzte Mal gesehen, da er sich mit seiner Lebensgefährtin versöhnt habe. Er habe aus Russland auch Geld überwiesen, könne dies jedoch nicht belegen.

8.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 325060402/RDNÖ, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer im hier Wesentlichen geltend, dass er sich mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgesprochen habe und diese ihm den Kontakt zu seiner Tochter gestatte. Seit seiner Einreise am 08.05.2017 habe er diese auch mehrmals gesehen.8.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 325060402/RDNÖ, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer im hier Wesentlichen geltend, dass er sich mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgesprochen habe und diese ihm den Kontakt zu seiner Tochter gestatte. Seit seiner Einreise am 08.05.2017 habe er diese auch mehrmals gesehen.

8.4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.8.4. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

8.5. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2017, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er viele Beweise habe, diese im Moment aber nicht vorlegen könne. Er habe Fotos auf dem Handy, die ihm von "diesen Leuten" geschickt worden seien; wegen dieser beiden Brüder sei er in Schwierigkeiten gewesen. Auf den Bildern seien er und diese beiden Brüder zu sehen, in seiner Wohnung in Moskau. Es sei auch ein Datum drauf. Aus Österreich sei er am 15.02.2016 ausgereist. Er sei über Prag gereist und von dort mit dem Flugzeug nach Moskau. Die freiwillige Rückkehrhilfe habe er nicht in Anspruch genommen, da er Angst gehabt habe, die Behörden könnten auf ihn warten. Er sei in Prag auf der russischen Botschaft gewesen. Dort habe man ihm eine Bestätigung für zwei Wochen über den Verlust von Dokumenten gegeben. Auf Vorhalt, dass er auch von der Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat bekommen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau gestritten habe und betrunken gewesen sei. Er habe dann vorgehabt, illegal nach Polen zu reisen, sei im Zug aber von tschechischen Grenzsoldaten erwischt und aus dem Zug geholt worden. Er habe dann eine Nacht bei der Polizei verbracht, diese habe ihm zwei Wochen Zeit zur Ausreise gegeben. Am nächsten Tag sei er zur Botschaft gegangen. Er habe keinen Sinn darin gesehen, noch einmal nach Österreich zu kommen, um sich hier die Papiere zu besorgen. Auf Vorhalt, dass er in der Ersteinvernahme gesagt habe, dass er sich in Prag auf der Botschaft einen Pass besorgt habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht gesagt zu haben, dass es ein Pass gewesen sei. Er habe gesagt, dass es eine Bestätigung gewesen sei, dass er ausreisen könne. Er habe bei der Botschaft dafür keine Dokumente vorlegen müssen, nur das, was er von der tschechischen Polizei bekommen habe, dass er binnen zwei Wochen das Land verlassen müsse. Auf Vorhalt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ohne die Vorlage von Dokumenten in Österreich Monate dauern könne und es nicht glaubhaft sei, dass dies in Prag so schnell erfolgen könne, gab der Beschwerdeführer an, sich zu entschuldigen, er habe doch seinen russischen Personalausweis mitgehabt.

In Tschetschenien sei er höchstens zwei Wochen im Februar 2016 aufhältig gewesen. Er habe jedoch Probleme mit Daten und könne sich nicht alles merken. Er habe am linken Auge durch die vielen Schläge in Tschetschenien einen Sprung im Knochen. Dort sei alles taub. Geschlagen worden sei er im Februar oder Anfang März 2016. Als er zurückgekommen sei, habe er ein paar Freunde getroffen, da seien auch Leute in Militäruniform dabei gewesen. Diese hätten gewusst, dass er von Österreich zurückgekommen sei. Sie hätten ihn gefragt, ob er etwas mitbekommen habe, dass eine Protestveranstaltung gegen Kadyrow in Österreich stattgefunden habe. Er habe gesagt, nur Aufnahmen gesehen zu haben, jedoch nicht persönlich dabei gewesen zu sein. Sie hätten ihn auch gefragt, warum in Österreich solche Veranstaltungen stattfänden und da habe er gesagt, dass Kadyrow ein großes "Arschloch" sei. Dann sei er zusammengeschlagen worden. Drei Tage später sei er nach Moskau gereist. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, diese Leute seien in Zivil gewesen, heute jedoch von Militäruniformen spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in Zivil gewesen seien, jedoch Ausweise und Waffen gehabt hätten. Er werde in der Russischen Föderation nicht offiziell gesucht. In Moskau sei er ca. bis Jänner 2017 gewesen, dann habe er sich einen Monat in der Ukraine aufgehalten und sei im März 2017 nach Polen gereist. In Moskau habe er nicht bleiben können. Eine Familie sei offiziell aus Tschetschenien verwiesen worden, da ein Cousin dieser Familie in Syrien gekämpft habe. Er habe mit zwei Brüdern dieser Familie Mitleid gehabt und diese bei sich aufgenommen, obwohl dies verboten sei. Deshalb habe er Probleme bekommen.

In Österreich leben seine asylberechtigte Schwester und seine Tochter, die die litauische Staatsbürgerschaft besitzt. Er habe seine Tochter das letzte Mal am 18.05.2017 gesehen. Die Vormundschaft für seine Tochter habe deren Mutter. Von dieser habe er sich schon vor über einem Jahr getrennt. Er habe seiner Tochter aber immer geholfen, ihr Kleidung und Spielsachen geschickt. Dies könne auch die Mutter bestätigen. In Tschetschenien leben noch seine Mutter und zwei Schwestern sowie ein Bruder. Ein weiterer lebe in Moskau. Seine Brüder wollen jedoch nichts mit ihm zu tun haben.

8.6. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 22.05.2017, Zl. 325060402/170601141, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fest sowie, dass seit dem 13.12.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser in seinen unzähligen Asylverfahren bereits mehrfach eine Verfolgung durch Kadyrow Leute vorgebracht habe. Es sei völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar – sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nach Tschetschenien zurückgereist sein –, dass er so unvorsichtig gewesen wäre und sich fremden Personen gegenüber derart negativ über Kadyrow geäußert hätte. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers auch widersprüchlich gewesen und habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorlegen können, überhaupt in Tschetschenien bzw. Russland aufhältig gewesen zu sein. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei somit voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit entbehre. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal 18 Monate ab der Ausreise noch nicht verstrichen seien. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung zu keiner Bedrohung für den Beschwerdeführer führen werde. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe zwar Familienbezug in Österreich, er lebe von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind jedoch getrennt. Er habe sich bereits vor über einem Jahr von seiner ehemaligen Lebensgefährtin getrennt. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nicht anzuzweifeln.8.6. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 22.05.2017, Zl. 325060402/170601141, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fest sowie, dass seit dem 13.12.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser in seinen unzähligen Asylverfahren bereits mehrfach eine Verfolgung durch Kadyrow Leute vorgebracht habe. Es sei völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar – sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nach Tschetschenien zurückgereist sein –, dass er so unvorsichtig gewesen wäre und sich fremden Personen gegenüber derart negativ über Kadyrow geäußert hätte. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers auch widersprüchlich gewesen und habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorlegen können, überhaupt in Tschetschenien bzw. Russland aufhältig gewesen zu sein. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei somit voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit entbehre. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal 18 Monate ab der Ausreise noch nicht verstrichen seien. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung zu keiner Bedrohung für den Beschwerdeführer führen werde. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe zwar Familienbezug in Österreich, er lebe von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind jedoch getrennt. Er habe sich bereits vor über einem Jahr von seiner ehemaligen Lebensgefährtin getrennt. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nicht anzuzweifeln.

8.7. Die Verwaltungsakten langten am 26.05.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der dagegen erhobenen Beschwerden, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest.

Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist.

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die letzten Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebensowenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer hat mit einer litauischen Staatsangehörigen eine gemeinsame Tochter, die am 03.01.2012 geboren wurde. Die Kindesmutter lebt mit dieser gemeinsamen Tochter im Bundesgebiet. Zur Kindesmutter besteht keine aufrechte Lebensbeziehung und es besteht mit dieser und der Tochter auch kein gemeinsamer Haushalt. Zur Tochter pflegt der Beschwerdeführer sporadischen Kontakt, finanzielle Unterstützungsleistungen erbringt er nicht.

Abgesehen von seiner Tochter hat der Beschwerdeführer in Österreich als weitere Familienangehörige auch eine Schwester. Im Heimatland wohnen nach wie vor zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere zwei Brüder, seine Mutter sowie zwei Schwestern.

Für den Beschwerdeführer scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

? Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.02.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.? Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.02.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

? Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, § 269 Abs. 1 (1.Fall) StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (2.Fall) SMG, sowie gemäß § 12 (2.Fall), § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 (Beteiligung an einer Urkundenfälschung), § 241e Abs. 1 (1.Fall) und 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), sowie nach § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer) und nach § 50 Abs.1/3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.? Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, (1.Fall) StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (2.Fall) SMG, sowie gemäß Paragraph 12, (2.Fall), Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 224, Absatz eins, (Beteiligung an einer Urkundenfälschung), Paragraph 241 e, Absatz eins, (1.Fall) und 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), sowie nach Paragraph 89, StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer) und nach Paragraph 50, Absatz eins /, 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

? Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2012, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.? Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.03.2012, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß Paragraph 127, StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

? Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.10.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.? Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.10.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

? Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.01.2016, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.? Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.01.2016, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, es konnte in seinem Fall jedoch nicht festgestellt werden, dass eine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang, der Person des Beschwerdeführers und der Lage in der Russischen Föderation:

Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten zu den Verfahren auf Grund der acht Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten zu den Verfahren auf Grund der acht Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bereits in den Vorverfahren vorgelegten Identitätsdokumenten (russischer Inlandsreisepass, russischer Auslandsreisepass).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 18.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Schubhaft hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine schwerwiegende Krankheit des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus seinen Angaben in seinen Asylverfahren sowie aus den in den verschiedenen Asylverfahren in Vorlage gebrachten Dokumenten (Vaterschaftsanerkenntnis, Geburtsurkunde der Tochter).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung – zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 – erörtert und abgewogen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren ist daher von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen achten (!) Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei er in seinen ersten beiden Asylverfahren angab, aufgrund seines Schwagers einer Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt zu sein. Mit seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz erklärte der Beschwerdeführer, seine bisherigen Angaben seien gelogen gewesen und er werde jetzt die Wahrheit sagen. Verfolgt werde er von den tschetschenischen Behörden, weil er für einen Freund, der Widerstandskämpfer sei, im Winter 2005 gegen Geld Waffen transportiert und die russische Polizei ihn deswegen inhaftiert habe. Dieses Vorbringen hielt der Beschwerdeführer – mit Abwandlungen und Hinzufügungen – zwar in seinem vierten, fünften und sechsten Folgeverfahren aufrecht (wobei er insbesondere in seinem fünften Asylverfahren auf Grundlage einer angeblichen Rückkehr nach Tschetschenien ähnliche Fluchtgründe wie in seinem achten Asylverfahren geltend machte), nach seiner freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2012 bezog er sich in seinem siebten Asylverfahren jedoch neuerlich auf eine Gefährdung in Tschetschenien aufgrund seines Schwagers. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden in all seinen Asylverfahren immer für unglaubhaft befunden, da es dem Beschwerdeführer in keinem dieser Verfahren möglich war, detaillierte, nachvollziehbare, plausible und konkrete Angaben zu machen. In Anbetracht dieser mehrfach abgeänderten und durchwegs als unglaubhaft befundenen Vorbringen muss auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Summe in Frage gestellt werden. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer zudem bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, abgesprochen (vgl. Seite 44: "Überdies ist dem BF, dessen Vorbringen erneut als unglaubwürdig zu werten war, in Hinblick auf dessen zahlreiche Verfahren, die allesamt rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen worden waren, die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der BF reiste 2005 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und versuchte seitdem mehrmals asylrelevante Gründe zu konstruieren. Der BF änderte dabei immer wieder seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates. Es ist ihm dabei jedoch nie gelungen, eine asylrelevante Verfolgung annähernd glaubhaft darlegen zu können und es wurde mehrmals rechtskräftig entschieden, dass seine Angaben zu den vermeintlichen Verfolgungen nicht der Wahrheit entsprechen.").Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen achten (!) Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei er in seinen ersten beiden Asylverfahren angab, aufgrund seines Schwagers einer Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt zu sein. Mit seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz erklärte der Beschwerdeführer, seine bisherigen Angaben seien gelogen gewesen und er werde jetzt die Wahrheit sagen. Verfolgt werde er von den tschetschenischen Behörden, weil er für einen Freund, der Widerstandskämpfer sei, im Winter 2005 gegen Geld Waffen transportiert und die russische Polizei ihn deswegen inhaftiert habe. Dieses Vorbringen hielt der Beschwerdeführer – mit Abwandlungen und Hinzufügungen – zwar in seinem vierten, fünften und sechsten Folgeverfahren aufrecht (wobei er insbesondere in seinem fünften Asylverfahren auf Grundlage einer angeblichen Rückkehr nach Tschetschenien ähnliche Fluchtgründe wie in seinem achten Asylverfahren geltend machte), nach seiner freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2012 bezog er sich in seinem siebten Asylverfahren jedoch neuerlich auf eine Gefährdung in Tschetschenien aufgrund seines Schwagers. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden in all seinen Asylverfahren immer für unglaubhaft befunden, da es dem Beschwerdeführer in keinem dieser Verfahren möglich war, detaillierte, nachvollziehbare, plausible und konkrete Angaben zu machen. In Anbetracht dieser mehrfach abgeänderten und durchwegs als unglaubhaft befundenen Vorbringen muss auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Summe in Frage gestellt werden. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer zudem bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, abgesprochen vergleiche Seite 44: "Überdies ist dem BF, dessen Vorbringen erneut als unglaubwürdig zu werten war, in Hinblick auf dessen zahlreiche Verfahren, die allesamt rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen worden waren, die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der BF reiste 2005 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und versuchte seitdem mehrmals asylrelevante Gründe zu konstruieren. Der BF änderte dabei immer wieder seine Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates. Es ist ihm dabei jedoch nie gelungen, eine asylrelevante Verfolgung annähernd glaubhaft darlegen zu können und es wurde mehrmals rechtskräftig entschieden, dass seine Angaben zu den vermeintlichen Verfolgungen nicht der Wahrheit entsprechen.").

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes kann dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen achten Asylverfahren kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Dies bereits deshalb, da es dem Beschwerdeführer auch im achten Asylverfahren nicht möglich war, detaillierte, chronologische und in seinen beiden Einvernahmen am 18.05.2017 und am 22.05.2017 gleichbleibende Angaben zu machen. So sprach der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 18.05.2017 davon, mit "seinen" Brüdern in Moskau in Streit geraten zu sein, welche ihm dann geraten hätten, die Russische Föderation zu verlassen. In seiner Einvernahme am 22.05.2017 sprach er plötzlich davon, zwei fremden Brüdern, die aus Tschetschenien ausgewiesen worden seien, in Moskau Unterkunft gewährt und deswegen Probleme bekommen zu haben. Auch machte er in seiner Erstbefragung geltend, Leute in Zivil hätten ihn in Tschetschenien nach seiner Meinung zu Kadyrow befragt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sollen es dann plötzlich Leute in Militäruniform gewesen sein.

Seine Angaben mit Beweismitteln zu untermauern war der Beschwerdeführer nicht in der Lage. Es erscheint vor dem Hintergrund seiner mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit nicht einmal gesichert, dass der Beschwerdeführer überhaupt in seine Heimat zurückgereist ist (es liegt lediglich ein EURODAC-Treffer vom 19.03.2017 für Polen vor). Dies vor allem auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer geltend machte, binnen zwei Wochen auf der Botschaft in Prag ein Heimreisezertifikat erstanden zu haben, um auf Vorhalt der Unglaubhaftigkeit dieser Angaben plötzlich geltend zu machen, dort doch seinen russischen Inlandsreisepass vorgelegt und deswegen Heimreisepapiere erlangt zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er in Tschetschenien im Februar 2016 geschlagen worden sein soll (wobei er seine diesbezügliche Angabe sogleich abänderte und von Anfang März 2016 sprach), ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer angab, Österreich am 15.02.2016 verlassen zu haben. Sollten seine Reiseangaben und die Probleme der Durchreise durch Tschechien der Wahrheit entsprechen, so erscheint es äußerst fragwürdig, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2016 wieder in Tschetschenien aufhältig gewesen sein will. Soweit der Beschwerdeführer angab, wegen der erlittenen Schläge am linken Auge einen Sprung im Knochen zu haben, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme am 08.05.2012 nach seiner Rückkehr aus Deutschland vorbrachte, in Deutschland überfallen und dabei verletzt worden. Er gab damals an, sich aufgrund eines Jochbeinbruches am linken Auge einer Operation unterzogen zu haben. Dass der Beschwerdeführer nun an der gleichen Stelle erneut einen Knochenbruch erlitten haben soll, erscheint vor dem Hintergrund seiner mehrfach für unglaubhaft befundenen Angaben als nicht glaubhaft.

Dem Bundesamt ist somit zuzustimmen, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines achten Antrages auf internationalen Schutz vor dem Hintergrund seiner Asylverfahrensgeschichte in Österreich, seiner in all seinen Verfahren für unglaubhaft befundenen Angaben und der erneut widersprüchlichen, vagen und oberflächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem achten Antrag auf internationalen Schutz, keinen glaubhaften Kern aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen"):Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen"):

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) AsylG 2005 ("Entscheidungen"):

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des

Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes"):Paragraph 22, BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes"):

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:

Die Verfahren über die ersten sieben Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sind (zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, bzw. mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195) rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2017 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Die Verfahren über die ersten sieben Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sind (zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, bzw. mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195) rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2017 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195) vor.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195) vor.

3.2.2. Res iudicata

Der Antrag vom 18.05.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.2.3. Verletzung der EMRK

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Unabhängige Bundesverwaltungssenat, der Asylgerichtshof und auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Unabhängige Bundesverwaltungssenat, der Asylgerichtshof und auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im nunmehr achten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr achten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195, wurde diese Beurteilung bestätigt. Insbesondere im Hinblick auf die in Österreich aufenthaltsberechtigte Tochter des Beschwerdeführers ist neuerlich hervorzuheben, dass zu dieser nach wie vor keine Beziehungsintensität festzustellen ist. Der Beschwerdeführer leistet seit Jahren – abgesehen von Spielsachen – für das Kind keinen Unterhalt und sah dieses bereits vor seiner Ausreise im Februar 2016 lediglich sporadisch. Er lebte lediglich vorübergehend mit seiner Tochter und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zur Kindesmutter ist zudem seit Jahren zerrüttet und laut Aussagen des Beschwerdeführers spätestens seit seiner Ausreise im Februar 2016 endgültig beendet. Hervorzuheben ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nach der Geburt seiner Tochter am 03.01.2012 nach Deutschland abgesetzt hatte und nach erfolgter Überstellung nach Österreich im Jahr 2012 freiwillig für einige Monate in sein Heimatland zurückgekehrt war. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von Februar 2016 bis Mai 2017 nicht in Österreich. Er brachte mit all diesen Abwesenheiten mehrmals zum Ausdruck, an einem intakten Familienleben mit seiner Tochter nicht interessiert zu sein. Es lagen zudem Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalttätigkeiten gegenüber der Kindesmutter vor. Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Vorgeschichte nunmehr angibt, einen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter pflegen zu wollen, erscheint nicht glaubhaft. Den bisher losen von ihm gepflegten Kontakt zum Kind könnte er auch aus dem Ausland pflegen (beispielsweise durch gemeinsame Urlaube). Ein tatsächlich gelebtes Familienleben zu seinem minderjährigen Kind, das einen Eingriff unverhältnismäßig machen könnte, kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Das Verbleiben des strafrechtlich vorbelasteten Beschwerdeführers in Österreich, der nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist, mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für dieses keinen Unterhalt zahlt, erscheint somit weder aus dem Blickwinkel der Kindeswohles geboten noch stellt es ein im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC schützenswertes Familienleben dar.Vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195, wurde diese Beurteilung bestätigt. Insbesondere im Hinblick auf die in Österreich aufenthaltsberechtigte Tochter des Beschwerdeführers ist neuerlich hervorzuheben, dass zu dieser nach wie vor keine Beziehungsintensität festzustellen ist. Der Beschwerdeführer leistet seit Jahren – abgesehen von Spielsachen – für das Kind keinen Unterhalt und sah dieses bereits vor seiner Ausreise im Februar 2016 lediglich sporadisch. Er lebte lediglich vorübergehend mit seiner Tochter und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zur Kindesmutter ist zudem seit Jahren zerrüttet und laut Aussagen des Beschwerdeführers spätestens seit seiner Ausreise im Februar 2016 endgültig beendet. Hervorzuheben ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nach der Geburt seiner Tochter am 03.01.2012 nach Deutschland abgesetzt hatte und nach erfolgter Überstellung nach Österreich im Jahr 2012 freiwillig für einige Monate in sein Heimatland zurückgekehrt war. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von Februar 2016 bis Mai 2017 nicht in Österreich. Er brachte mit all diesen Abwesenheiten mehrmals zum Ausdruck, an einem intakten Familienleben mit seiner Tochter nicht interessiert zu sein. Es lagen zudem Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalttätigkeiten gegenüber der Kindesmutter vor. Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Vorgeschichte nunmehr angibt, einen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter pflegen zu wollen, erscheint nicht glaubhaft. Den bisher losen von ihm gepflegten Kontakt zum Kind könnte er auch aus dem Ausland pflegen (beispielsweise durch gemeinsame Urlaube). Ein tatsächlich gelebtes Familienleben zu seinem minderjährigen Kind, das einen Eingriff unverhältnismäßig machen könnte, kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Das Verbleiben des strafrechtlich vorbelasteten Beschwerdeführers in Österreich, der nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist, mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für dieses keinen Unterhalt zahlt, erscheint somit weder aus dem Blickwinkel der Kindeswohles geboten noch stellt es ein im Sinne von Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC schützenswertes Familienleben dar.

Vor dem Hintergrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die sich zudem auf verschiedene Rechtsgüter richteten und den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten, sowie in Anbetracht seiner – trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur rudimentär vorhandenen Integrationsleistung (schlechte Deutschkenntnisse, keine Selbsterhaltungsfähigkeit), kann mit der Ausweisung auch kein Eingriff in das Privatleben erkannt werden.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W236.2158970.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten