Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2113561-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 14.08.2015, Zl. Jv 5909/15a-33, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 14.08.2015, Zl. Jv 5909/15a-33, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der in Deutschland wohnhafte XXXX wurde mit Schreiben des Landesgerichts für XXXX (im Folgenden: LG) vom 15.07.2015 für die am 03.08.2015 anberaumte Verhandlung zur Zahl XXXX für 10:00 Uhr in einer Strafsache (Medienrechtssache; Antragsteller: XXXX; Antragsgegnerin: die Beschwerdeführerin) als Zeuge geladen.1. Der in Deutschland wohnhafte römisch 40 wurde mit Schreiben des Landesgerichts für römisch 40 (im Folgenden: LG) vom 15.07.2015 für die am 03.08.2015 anberaumte Verhandlung zur Zahl römisch 40 für 10:00 Uhr in einer Strafsache (Medienrechtssache; Antragsteller: römisch 40 ; Antragsgegnerin: die Beschwerdeführerin) als Zeuge geladen.
2. In einem als "Amtsbestätigung" bezeichneten Formular wurde das ladungsgemäße Erscheinen des Zeugen und seine Entlassung um 10:25 Uhr (nachträgliche Ergänzung 11:30 corr.) festgehalten. Bestätigt wurde auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeugs.
3. Laut Aktenvermerk vom 03.08.2015 ersuchte ein Mitarbeiter des Zeugen, der ebenfalls als Zeuge geladen war, nach der Vernehmung im Präsidium des LG um Überweisung seiner Zeugengebühr sowie der seines Chefs und legte eine Buchungsbestätigung vom 27.07.2015 betreffend zwei Personen für einen Flug von XXXX nach XXXX und retour iHv EUR 1.049,96 sowie einen ÖBB Kunden-Beleg vom 03.08.2015 iHv EUR 38,-- für zwei Tickets vom Flughafen nach XXXX und retour vor.3. Laut Aktenvermerk vom 03.08.2015 ersuchte ein Mitarbeiter des Zeugen, der ebenfalls als Zeuge geladen war, nach der Vernehmung im Präsidium des LG um Überweisung seiner Zeugengebühr sowie der seines Chefs und legte eine Buchungsbestätigung vom 27.07.2015 betreffend zwei Personen für einen Flug von römisch 40 nach römisch 40 und retour iHv EUR 1.049,96 sowie einen ÖBB Kunden-Beleg vom 03.08.2015 iHv EUR 38,-- für zwei Tickets vom Flughafen nach römisch 40 und retour vor.
4. Mit E-Mail vom 12.08.2015 übermittelte der Mitarbeiter des Zeugen die Aufstellung der Gebühren für sich und den Zeugen, wobei die Aufstellung der relevanten Reisekosten den bereits im Präsidium hinterlegten Kopien der Buchungsbestätigung und des ÖBB-Beleges entsprach. Mit E-Mail vom 13.08.2015 übermittelte der Mitarbeiter des Zeugen einen Handelsregisterauszug zur Bestätigung der selbstständigen Tätigkeit des Zeugen und beantragte für seinen Chef Entschädigung für Zeitversäumnis von acht Stunden iHv EUR 113,60.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2015 (den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 19.08.2015 zugestellt) wurden die Gebühren des Zeugen gerundet mit EUR 674,50 festgelegt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge am 03.08.2015 zur Verhandlung um 10:00 Uhr geladen und um 11:30 Uhr entlassen worden sei. Am Tag der Verhandlung sei der Zeuge um 06:45 Uhr mit dem Flugzeug abgeflogen und um 08:00 Uhr in XXXX angekommen. Am selben Tag sei von 16:45 bis 17:55 Uhr der Rückflug erfolgt. Der Zeuge habe rechtzeitig die Überweisung der Zeugengebühr, die den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht worden seien sowie die Entschädigung für die Zeitversäumnis geltend gemacht. Der Erkenntnisrichter habe auf dem Ladungsformular die Voraussetzungen für die Nutzung des Flugzeuges bestätigt. Die diesbezügliche Entscheidung stütze sich sinngemäß auf § 10 Z 3 GebAG.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge am 03.08.2015 zur Verhandlung um 10:00 Uhr geladen und um 11:30 Uhr entlassen worden sei. Am Tag der Verhandlung sei der Zeuge um 06:45 Uhr mit dem Flugzeug abgeflogen und um 08:00 Uhr in römisch 40 angekommen. Am selben Tag sei von 16:45 bis 17:55 Uhr der Rückflug erfolgt. Der Zeuge habe rechtzeitig die Überweisung der Zeugengebühr, die den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht worden seien sowie die Entschädigung für die Zeitversäumnis geltend gemacht. Der Erkenntnisrichter habe auf dem Ladungsformular die Voraussetzungen für die Nutzung des Flugzeuges bestätigt. Die diesbezügliche Entscheidung stütze sich sinngemäß auf Paragraph 10, Ziffer 3, GebAG.
Die auf den Zeugen entfallenden Kosten des Fluges iHv EUR 524,98 seien zu ersetzen gewesen, ebenfalls die Kosten für die Anreise vom Flughafen zum Vernehmungsort und retour. Auch seien die Diäten für ein Frühstück und ein Mittagessen auf Grund der Reisezeit angemessen gewesen und hätten sich mangels Vorlage von Rechnungen aus dem Gesetz ergeben (§ 14 GebAG). Betreffend die Entschädigung von Zeitversäumnis habe der Zeuge den Grund des Anspruches bescheinigt und angegeben, üblicherweise acht Stunden pro Tag zu arbeiten. Da der Zeuge den Pauschalbetrag des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG geltend gemacht habe, seien die Bescheinigung des Grundes des Anspruches und die Dauer der Zeitversäumnis ausreichend gewesen.Die auf den Zeugen entfallenden Kosten des Fluges iHv EUR 524,98 seien zu ersetzen gewesen, ebenfalls die Kosten für die Anreise vom Flughafen zum Vernehmungsort und retour. Auch seien die Diäten für ein Frühstück und ein Mittagessen auf Grund der Reisezeit angemessen gewesen und hätten sich mangels Vorlage von Rechnungen aus dem Gesetz ergeben (Paragraph 14, GebAG). Betreffend die Entschädigung von Zeitversäumnis habe der Zeuge den Grund des Anspruches bescheinigt und angegeben, üblicherweise acht Stunden pro Tag zu arbeiten. Da der Zeuge den Pauschalbetrag des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG geltend gemacht habe, seien die Bescheinigung des Grundes des Anspruches und die Dauer der Zeitversäumnis ausreichend gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 19.08.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 21.08.2015) binnen offener Frist Beschwerde und focht den Bescheid zur Gänze an. Nach Darlegung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Zeuge keinen Anspruch auf Zeugengebühren habe. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GebAG hätten im Strafverfahren Privatankläger keinen Anspruch auf Zeugengebühren. Gemäß § 14 Abs. 3 dritter Satz MedienG würden für das Verfahren über einen Antrag nach § 14 Abs. 1 MedienG die Bestimmungen der StPO für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinne nach gelten. Dem Antragsteller sei im Verfahren vor dem LG die prozessuale Rolle des Privatanklägers zugekommen. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers seien alle Parteien des Gerichtsverfahrens vom Anspruch auf Zeugengebühren ausgeschlossen. Im Strafverfahren und in den Verfahren nach dem MedienG seien alle Personen, die nicht Beschuldigte sind, als Zeugen einzuvernehmen, der Privatankläger sei niemals Beschuldigter und daher – anders als im Zivilverfahren, wo der Kläger nicht Zeuge, sondern als Partei einzuvernehmen sei– immer als Zeuge zu laden und einzuvernehmen. Dennoch habe er keinen Anspruch auf Zeugengebühren.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 19.08.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 21.08.2015) binnen offener Frist Beschwerde und focht den Bescheid zur Gänze an. Nach Darlegung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Zeuge keinen Anspruch auf Zeugengebühren habe. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG hätten im Strafverfahren Privatankläger keinen Anspruch auf Zeugengebühren. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz MedienG würden für das Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, MedienG die Bestimmungen der StPO für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinne nach gelten. Dem Antragsteller sei im Verfahren vor dem LG die prozessuale Rolle des Privatanklägers zugekommen. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers seien alle Parteien des Gerichtsverfahrens vom Anspruch auf Zeugengebühren ausgeschlossen. Im Strafverfahren und in den Verfahren nach dem MedienG seien alle Personen, die nicht Beschuldigte sind, als Zeugen einzuvernehmen, der Privatankläger sei niemals Beschuldigter und daher – anders als im Zivilverfahren, wo der Kläger nicht Zeuge, sondern als Partei einzuvernehmen sei– immer als Zeuge zu laden und einzuvernehmen. Dennoch habe er keinen Anspruch auf Zeugengebühren.
Außerdem habe der Zeuge keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Benützung eines Flugzeugs. Gemäß § 10 GebAG gebühre dem Zeugen die Vergütung für die Benützung des Flugzeuges nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hier komme nur Z 3 leg.cit. in Frage, nämlich wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordere, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe, zu bestätigen sei. Bei der Bestätigung im Sinne des § 10 GebAG handle es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (EBRV 113 BlgNR 24. GP 22) und der Rechtsprechung (OGH 7 Ob 176/00h; ebenso VwGH 89/17/0220 zur gleichartigen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 GebAG) um einen Akt der Rechtsprechung, der im Zivilverfahren in Beschlussform zu ergehen habe. Für Strafverfahren nach dem Mediengesetz müsse das gleiche gelten, da auch dort, wie im Zivilverfahren, zwischen Urteil und Beschluss einerseits und bloß prozessleitender Verfügung andererseits unterschieden werde (diesbezüglich wurde auf § 8a Abs. 1, § 14 Abs. 3 dritter Satz, § 41 Abs. 1 MedienG iVm § 35 StPO verwiesen).Außerdem habe der Zeuge keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Benützung eines Flugzeugs. Gemäß Paragraph 10, GebAG gebühre dem Zeugen die Vergütung für die Benützung des Flugzeuges nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hier komme nur Ziffer 3, leg.cit. in Frage, nämlich wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordere, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe, zu bestätigen sei. Bei der Bestätigung im Sinne des Paragraph 10, GebAG handle es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (EBRV 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 22) und der Rechtsprechung (OGH 7 Ob 176/00h; ebenso VwGH 89/17/0220 zur gleichartigen Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GebAG) um einen Akt der Rechtsprechung, der im Zivilverfahren in Beschlussform zu ergehen habe. Für Strafverfahren nach dem Mediengesetz müsse das gleiche gelten, da auch dort, wie im Zivilverfahren, zwischen Urteil und Beschluss einerseits und bloß prozessleitender Verfügung andererseits unterschieden werde (diesbezüglich wurde auf Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit Paragraph 35, StPO verwiesen).
In der Hauptverhandlung am 03.08.2015 sei die Bestätigung im Sinne von § 10 GebAG nicht in Beschlussform erlassen worden, sondern nur in Form einer prozessleitenden Verfügung. Eine solche äußere keine Bindungswirkung (VwGH 89/17/0220).In der Hauptverhandlung am 03.08.2015 sei die Bestätigung im Sinne von Paragraph 10, GebAG nicht in Beschlussform erlassen worden, sondern nur in Form einer prozessleitenden Verfügung. Eine solche äußere keine Bindungswirkung (VwGH 89/17/0220).
Die Ladung für die Hauptverhandlung am 03.08.2015 sei den Parteienvertretern bereits am 22.07.2015 zugestellt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Tatbestand des § 10 Z 3 GebAG erfüllt sein solle: zum einen habe gar keine "sofortige Vernehmung des Zeugen" stattgefunden, zum anderen sei allgemein bekannt, dass zwischen Deutschland und Österreich täglich mehrere Züge verkehren würden. Es wäre dem Zeugen daher leicht möglich gewesen, rechtzeitig zur Hauptverhandlung am 03.08.2015 mit dem Zug anzureisen.Die Ladung für die Hauptverhandlung am 03.08.2015 sei den Parteienvertretern bereits am 22.07.2015 zugestellt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Tatbestand des Paragraph 10, Ziffer 3, GebAG erfüllt sein solle: zum einen habe gar keine "sofortige Vernehmung des Zeugen" stattgefunden, zum anderen sei allgemein bekannt, dass zwischen Deutschland und Österreich täglich mehrere Züge verkehren würden. Es wäre dem Zeugen daher leicht möglich gewesen, rechtzeitig zur Hauptverhandlung am 03.08.2015 mit dem Zug anzureisen.
Dem Zeugen stehe auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Im angefochtenen Bescheid sei festgestellt worden, dass der Zeuge Geschäftsführer der XXXX sei und acht Stunden pro Tag arbeite. Nicht festgestellt sei jedoch worden, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil, somit einen Entfall der Entgeltfortzahlung, erlitten habe; gerade das wäre aber Voraussetzung für die Entschädigung für Zeitversäumnis gewesen.Dem Zeugen stehe auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Im angefochtenen Bescheid sei festgestellt worden, dass der Zeuge Geschäftsführer der römisch 40 sei und acht Stunden pro Tag arbeite. Nicht festgestellt sei jedoch worden, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil, somit einen Entfall der Entgeltfortzahlung, erlitten habe; gerade das wäre aber Voraussetzung für die Entschädigung für Zeitversäumnis gewesen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Zeugen zur Gänze abgewiesen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Zeugen auf Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs in der Höhe von EUR 524,98 und auf Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 113,60 abgewiesen werde, ihm somit nur ein Betrag von EUR 35,92 zugesprochen werde.
7. Mit Schreiben vom 21.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015 wurde die Beschwerde an den Zeugen sowie den Revisor des Oberlandesgerichtes XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015 wurde die Beschwerde an den Zeugen sowie den Revisor des Oberlandesgerichtes römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Akt betreffend den beim Beschwerdeführer beschäftigten und ebenfalls als Zeuge geladenen Bediensteten Zl. W208 2113559-1 Einsicht genommen. Weiters wurde Einsicht in den Zugfahrplan der Deutschen Bahn genommen.
10. Der festgestellte Sachverhalt wurde den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Dazu erging keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Einvernahme des Antragstellers/Privatanklägers XXXX als Zeuge in einem (Gegendarstellungs-)Verfahren nach § 14 Mediengesetz beantragt.Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Einvernahme des Antragstellers/Privatanklägers römisch 40 als Zeuge in einem (Gegendarstellungs-)Verfahren nach Paragraph 14, Mediengesetz beantragt.
Die Ladung als Zeuge wurde diesem an die Adresse XXXX, Deutschland, zugestellt und er in der Ladung darauf hingewiesen, dass wenn er von einem weiter entfernten Ort, als dieser Zustelladresse anreise, er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen habe. Eine solche Mitteilung ist nach den Akten nicht erfolgt.Die Ladung als Zeuge wurde diesem an die Adresse römisch 40 , Deutschland, zugestellt und er in der Ladung darauf hingewiesen, dass wenn er von einem weiter entfernten Ort, als dieser Zustelladresse anreise, er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen habe. Eine solche Mitteilung ist nach den Akten nicht erfolgt.
Vom zuständigen Richter wurde in der Verhandlung in der Strafsache am 03.08.2015 eine "Amtsbestätigung" auf dem Ladungsformular darüber ausgestellt, dass für den Zeugen die Vorrausetzungen für die Benützung eines Flugzeuges vorlagen.
Der Zeuge wurde zur Verhandlung am 03.08.2015 für 10:00 Uhr geladen und um 11:30 Uhr entlassen.
Im angefochtenen Bescheid wird im Spruch die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Zeugengebühr nicht erwähnt, sondern lediglich in der Begründung auf § 10 Z 3 GebAG und die Amtsbestätigung des Verhandlungsrichters hingewiesen.Im angefochtenen Bescheid wird im Spruch die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Zeugengebühr nicht erwähnt, sondern lediglich in der Begründung auf Paragraph 10, Ziffer 3, GebAG und die Amtsbestätigung des Verhandlungsrichters hingewiesen.
Der Zeuge reiste am Verhandlungstag gemeinsam mit seinem Mitarbeiter, wie im Verfahrensgang angeführt, mit dem Flugzeug aus XXXX an. Der Abflug war um 06:45 Uhr die Ankunft in XXXX um 08:00 Uhr. Der Rückflug erfolgt am selben Tag von 16:45 bis 17:55 Uhr.Der Zeuge reiste am Verhandlungstag gemeinsam mit seinem Mitarbeiter, wie im Verfahrensgang angeführt, mit dem Flugzeug aus römisch 40 an. Der Abflug war um 06:45 Uhr die Ankunft in römisch 40 um 08:00 Uhr. Der Rückflug erfolgt am selben Tag von 16:45 bis 17:55 Uhr.
Wäre der Zeuge mit der Bahn von seiner Arbeitsstätte (Ladungsadresse) zum Vernehmungsort gefahren, um am Verhandlungstag um 10:00 Uhr vor Ort zu sein, hätte er am Vortag oder in der Nacht anreisen müssen, wäre mindestens acht Stunden unterwegs gewesen und hätte mehrmals umsteigen müssen. Die Rückfahrt hätte mit der Bahn ebenfalls acht Stunden gedauert. Insgesamt wäre daher wegen der Länge des Reiseweges eine reine Reisezeit von mindestens 16 Stunden und hätte diese wegen der notwendigen Übernachtung an zwei Tagen erfolgen müssen.
Der Zeuge bescheinigte den Grund seines Anspruches auf Zeitversäumnis durch die Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister, aus dem hervorging, dass er Geschäftsführer der XXXX ist. Betreffend seine Arbeitszeit gab er an, üblicherweise acht Stunden pro Tag zu arbeiten.Der Zeuge bescheinigte den Grund seines Anspruches auf Zeitversäumnis durch die Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister, aus dem hervorging, dass er Geschäftsführer der römisch 40 ist. Betreffend seine Arbeitszeit gab er an, üblicherweise acht Stunden pro Tag zu arbeiten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Zugverbindung und zur Reisezeit wurden der Internetseite der Deutschen Bahn, abgerufen am 06.04.2017, entnommen (diesbezüglich konnte davon ausgegangen werden, dass sich die Anreisemodalitäten seit dem Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme nicht relevant geändert haben, insbesondere sich die Reisezeit inzwischen nicht verlängert hat), wobei noch einzukalkulieren war, dass der Zeuge rechtzeitig von zu Hause wegzugehen hatte, um dem Zug nicht verpassen, und auch noch in XXXX einen Anfahrtsweg zum Landesgericht XXXX zurücklegen musste.Die Feststellungen zur Zugverbindung und zur Reisezeit wurden der Internetseite der Deutschen Bahn, abgerufen am 06.04.2017, entnommen (diesbezüglich konnte davon ausgegangen werden, dass sich die Anreisemodalitäten seit dem Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme nicht relevant geändert haben, insbesondere sich die Reisezeit inzwischen nicht verlängert hat), wobei noch einzukalkulieren war, dass der Zeuge rechtzeitig von zu Hause wegzugehen hatte, um dem Zug nicht verpassen, und auch noch in römisch 40 einen Anfahrtsweg zum Landesgericht römisch 40 zurücklegen musste.
Es ist daher von der in den Feststellungen angegebenen Mindestreisezeit auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung:
3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 (Gebühr über EUR 200,--) die dort genannten Personen – nämlich in Zivilsachen die Parteien; in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die Anklagevertretung sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; die Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 leg.cit. mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, (Gebühr über EUR 200,--) die dort genannten Personen – nämlich in Zivilsachen die Parteien; in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die Anklagevertretung sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; die Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, leg.cit. mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, idgF lauten (auszugsweise):3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, idgF lauten (auszugsweise):
"Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) [ ]
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7, (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Flugzeug
§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dassParagraph 10, Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14, (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück
......................................................... 4,00 €
2. für das Mittagessen
..................................................... 8,50 €
3. für das Abendessen
..................................................... 8,50 €
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €Paragraph 15, (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €
zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.
Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."
3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idgF, lauten auszugsweise:3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, idgF, lauten auszugsweise:
"Gegendarstellung
§ 9. (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, daß die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.Paragraph 9, (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, daß die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.
(2) Einer Gegendarstellung zugängliche Tatsachenmitteilungen sind Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht.
(3) In der Gegendarstellung ist in knapper Weise auszuführen, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig sei und woraus sich dies ergebe. Die Gegendarstellung kann sprachlich frei gestaltet werden. Sie muß entweder die Tatsachen anführen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen, oder sich sonst unmittelbar auf die Tatsachenmitteilung und deren Unrichtigkeit oder irreführende Unvollständigkeit beziehen. Ihr Umfang darf nicht außer Verhältnis zu dem der Tatsachenmitteilung stehen. Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
Gerichtliches Verfahren
§ 14. (1) Wird die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.Paragraph 14, (1) Wird die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei dem in den §§ 40, 41 Abs. 2 bezeichneten Gericht zu stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter.(2) Ein Antrag nach Absatz eins, ist bei dem in den Paragraphen 40, 41, Absatz 2, bezeichneten Gericht zu stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter.
(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten. § 455 Abs. 2 und 3 StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (§ 16) zulässig ist.(3) In dem Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins, hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten. Paragraph 455, Absatz 2 und 3 StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (Paragraph 16,) zulässig ist.
(4) [ ]"
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu den einschlägigen Bestimmungen des GebAG im Wesentlichen ausgeführt:
Es kann nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein, die gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde. Auch aus § 2 Abs. 1 GebAG ergibt sich nichts anderes, stellt doch diese Bestimmung ausdrücklich auf die Art (als Zeuge und nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter) der gerichtlichen Einvernahme ab. (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128; 16.11.2004, 2000/17/0263).Es kann nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein, die gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde. Auch aus Paragraph 2, Absatz eins, GebAG ergibt sich nichts anderes, stellt doch diese Bestimmung ausdrücklich auf die Art (als Zeuge und nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter) der gerichtlichen Einvernahme ab. (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128; 16.11.2004, 2000/17/0263).
Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).
Wie sich aus § 10 GebAG eindeutig ergibt, ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128).Wie sich aus Paragraph 10, GebAG eindeutig ergibt, ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128).
Die Bestätigung durch das Gericht gemäß § 10 GebAG ist präjudiziell für die gemäß § 20 Abs. 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung. Die Bestätigung des Gerichts gemäß § 10 GebAG hat in Beschlussform zu erfolgen (OGH 15.09.2000, 7Ob176/00h).Die Bestätigung durch das Gericht gemäß Paragraph 10, GebAG ist präjudiziell für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung. Die Bestätigung des Gerichts gemäß Paragraph 10, GebAG hat in Beschlussform zu erfolgen (OGH 15.09.2000, 7Ob176/00h).
Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe, in Rechtskraft erwachsen kann (VwGH 09.08.2013, 2013/08/0137).
Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der konkrete Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).
Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099; 08.09.2009, 2008/17/0235).
Die Frage der Bescheinigung muß von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, daß der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muß. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).
3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GebAG im Strafverfahren Privatankläger keinen Anspruch auf Zeugengebühren hätten, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Zeuge nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem Verfahren nach § 14 MedienG, in welchem die von der Beschwerdeführerin verweigerte Gegendarstellung eingeklagt wurde, einvernommen wurde. Dabei handelt es sich um ein Verfahren sui generis, auf das grundsätzlich die Bestimmungen der StPO für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage anwendbar sind (Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz³ Praxiskommentar, § 14 Rz 1).3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG im Strafverfahren Privatankläger keinen Anspruch auf Zeugengebühren hätten, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Zeuge nicht in einem Strafverfahren, sondern in einem Verfahren nach Paragraph 14, MedienG, in welchem die von der Beschwerdeführerin verweigerte Gegendarstellung eingeklagt wurde, einvernommen wurde. Dabei handelt es sich um ein Verfahren sui generis, auf das grundsätzlich die Bestimmungen der StPO für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage anwendbar sind (Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz³ Praxiskommentar, Paragraph 14, Rz 1).
Der von der Beschwerdeführerin erwähnte § 14 Abs. 3 dritter Satz MedienG normiert, dass in einem Verfahren, mit dem eine Gegendarstellung eingeklagt wird, der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten hat und dass § 455 Abs. 2 und 3 StPO (Regelungen zum Erscheinen und der Vertretung des Angeklagten) anzuwenden ist. Weiters ist vorgesehen, dass auch im Übrigen für das Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe gelten, dass eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (§ 16) zulässig ist.Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz MedienG normiert, dass in einem Verfahren, mit dem eine Gegendarstellung eingeklagt wird, der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Angeklagten hat und dass Paragraph 455, Absatz 2 und 3 StPO (Regelungen zum Erscheinen und der Vertretung des Angeklagten) anzuwenden ist. Weiters ist vorgesehen, dass auch im Übrigen für das Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach mit der Maßgabe gelten, dass eine Delegierung nur im fortgesetzten Verfahren (Paragraph 16,) zulässig ist.
Diese Bestimmungen sagen jedoch nichts zur Vernehmung und Abgeltung des Antragstellers als Zeuge im medienrechtlichen Verfahren nach § 14 MedienG aus. Soweit die Beschwerdeführerin auf § 8a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 MedienG verweist, geht die Argumentation insofern ins Leere, als diese Bestimmungen sich nicht auf das Verfahren gemäß § 14 MedienG beziehen und daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar sind. Heindl führt zu § 41 leg.cit. im Kommentar zum Mediengesetz aus:Diese Bestimmungen sagen jedoch nichts zur Vernehmung und Abgeltung des Antragstellers als Zeuge im medienrechtlichen Verfahren nach Paragraph 14, MedienG aus. Soweit die Beschwerdeführerin auf Paragraph 8 a, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz eins, MedienG verweist, geht die Argumentation insofern ins Leere, als diese Bestimmungen sich nicht auf das Verfahren gemäß Paragraph 14, MedienG beziehen und daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar sind. Heindl führt zu Paragraph 41, leg.cit. im Kommentar zum Mediengesetz aus:
"Nicht genannt sind die Prozesse aufgrund einer beantragten Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung, für die aber in § 14 Abs. 3. Satz die subsidiäre Geltung jenes Teils der StPO vorgesehen wird, der die Bestimmungen für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage betrifft, so dass kein Regelungsunterschied besteht. Die Verfahrensvorschriften des Mediengesetzes haben daher als leges speciales Vorrang vor jenen der StPO (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar Mediengesetz³ § 41, Rz 3f)."Nicht genannt sind die Prozesse aufgrund einer beantragten Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung, für die aber in Paragraph 14, Absatz 3, Satz die subsidiäre Geltung jenes Teils der StPO vorgesehen wird, der die Bestimmungen für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage betrifft, so dass kein Regelungsunterschied besteht. Die Verfahrensvorschriften des Mediengesetzes haben daher als leges speciales Vorrang vor jenen der StPO (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar Mediengesetz³ Paragraph 41,, Rz 3f).
Der ebenfalls von der Beschwerdeführerin zitierte § 154 Abs. 1 StPO normiert (lediglich), dass im Sinne dieses Gesetzes Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person ist, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll. Für eine Argumentation gegen den Anspruch auf Zeugengebühren eines als Zeugen beantragten und geladenen, anwaltlich vertretenen Privatanklägers kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden.Der ebenfalls von der Beschwerdeführerin zitierte Paragraph 154, Absatz eins, StPO normiert (lediglich), dass im Sinne dieses Gesetzes Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person ist, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll. Für eine Argumentation gegen den Anspruch auf Zeugengebühren eines als Zeugen beantragten und geladenen, anwaltlich vertretenen Privatanklägers kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden.
Ebenso wenig ist aus der Überschrift ("Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen") zu Tarifpost (TP) 13 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) zu gewinnen, soll mit dieser Bestimmung doch nur sichergestellt werden, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich Fortsetzungsanträge, (insbesondere solche, die in Folge einer Gerichtsentscheidung ein Verfahren über einen weiteren Verhandlungsgegenstand einleiten, wie etwa nach § 16 Abs. 1 MedienG), in nicht offiziosen Strafsachen einer Eingaben- bzw. Fortsetzungsgebühr gleicher Höhe unterliegen. In TP 13 lit. a GGG werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, lit. c soll auch alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz einer Gebührenpflicht unterwerfen (vgl. RV 113 BlgNr. 24. GP, S. 29. Fest steht somit, dass TP 13 trotz seiner Überschrift sich auch auf sonstige Anträge nach dem MedienG bezieht.Ebenso wenig ist aus der Überschrift ("Strafverfahren aufgrund von Privatanklagen") zu Tarifpost (TP) 13 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG) zu gewinnen, soll mit dieser Bestimmung doch nur sichergestellt werden, dass alle verfahrenseinleitenden Anträge, einschließlich Fortsetzungsanträge, (insbesondere solche, die in Folge einer Gerichtsentscheidung ein Verfahren über einen weiteren Verhandlungsgegenstand einleiten, wie etwa nach Paragraph 16, Absatz eins, MedienG), in nicht offiziosen Strafsachen einer Eingaben- bzw. Fortsetzungsgebühr gleicher Höhe unterliegen. In TP 13 Litera a, GGG werden alle Anträge des Privatanklägers auf Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erfasst, Litera c, soll auch alle sonstigen Anträge nach dem Mediengesetz einer Gebührenpflicht unterwerfen vergleiche Regierungsvorlage 113 BlgNr. 24. GP, S. 29. Fest steht somit, dass TP 13 trotz seiner Überschrift sich auch auf sonstige Anträge nach dem MedienG bezieht.
Selbst wenn man die Ansicht der Beschwerdeführerin teilt, dass es sich bei Verfahren nach § 14 MedienG um Strafverfahren handelt, liegt im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit vor:Selbst wenn man die Ansicht der Beschwerdeführerin teilt, dass es sich bei Verfahren nach Paragraph 14, MedienG um Strafverfahren handelt, liegt im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit vor:
Auch wenn es grundsätzlich richtig ist, dass der Privatankläger – soweit er nicht anwaltlich vertreten ist – keinen Anspruch auf Zeugengebühren hat, existiert für diese Fälle aber auch ein eigenes Formular zur Ladung als Privatankläger, in dem dieser ausdrücklich darauf hingewiesen wird, keinen Anspruch auf Zeugengebühren zu haben.
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der als Privatankläger zu qualifizierende Antragsteller anwaltlich vertreten ist, hätte dieser zur Wahrung seiner Rechte gemäß § 71 Abs. 6 StPO nicht zur Verhandlung erscheinen müssen, sofern nicht seine Einvernahme als Zeuge notwendig gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde der Antragsteller von der Beschwerdeführerin explizit als Zeuge beantragt und deshalb auch als Zeuge geladen und einvernommen. In solchen Fällen kann die Zeugenfunktion nicht hinter die Stellung als Privatankläger zurücktreten, weil keine gesonderten Kostenersatzvorschriften für Privatankläger bestehen, die als Zeugen befragt werden.In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der als Privatankläger zu qualifizierende Antragsteller anwaltlich vertreten ist, hätte dieser zur Wahrung seiner Rechte gemäß Paragraph 71, Absatz 6, StPO nicht zur Verhandlung erscheinen müssen, sofern nicht seine Einvernahme als Zeuge notwendig gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde der Antragsteller von der Beschwerdeführerin explizit als Zeuge beantragt und deshalb auch als Zeuge geladen und einvernommen. In solchen Fällen kann die Zeugenfunktion nicht hinter die Stellung als Privatankläger zurücktreten, weil keine gesonderten Kostenersatzvorschriften für Privatankläger bestehen, die als Zeugen befragt werden.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof - wie oben dargestellt - in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein kann, die gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob eine Person, die als Privatankläger in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde. Auch aus § 2 Abs. 1 GebAG ergibt sich nichts anderes, stellt doch diese Bestimmung ausdrücklich auf die Art (als Zeuge und nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter) der gerichtlichen Einvernahme ab.Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof - wie oben dargestellt - in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörden sein kann, die gerichtliche Ladung dahin zu überprüfen, ob eine Person, die als Privatankläger in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde. Auch aus Paragraph 2, Absatz eins, GebAG ergibt sich nichts anderes, stellt doch diese Bestimmung ausdrücklich auf die Art (als Zeuge und nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter) der gerichtlichen Einvernahme ab.
Der Zeuge wurde unbestrittenermaßen auf Antrag der Beschwerdeführerin als solcher geladen und einvernommen. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.Der Zeuge wurde unbestrittenermaßen auf Antrag der Beschwerdeführerin als solcher geladen und einvernommen. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an.
3.2.5. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass der Zeuge mit der Bahn hätte fahren können und die Bestätigung des Richters in der Verhandlung, dass die Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeuges gemäß § 10 Z 3 GebAG vorgelegen hätten, nicht in Beschlussform ergangen sei und daher keine Bindungswirkung für die Justizverwaltungsbehörde entfalten konnte.3.2.5. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass der Zeuge mit der Bahn hätte fahren können und die Bestätigung des Richters in der Verhandlung, dass die Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeuges gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, GebAG vorgelegen hätten, nicht in Beschlussform ergangen sei und daher keine Bindungswirkung für die Justizverwaltungsbehörde entfalten konnte.
Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (§ 6 GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Paragraph 6, GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.
Dass der Transport des Zeugen zur Verhandlung notwendig war, ist unstrittig, ebenso, dass dafür Kosten angefallen sind. Diese sind dem Zeugen gemäß § 6 Abs. 1 GebAG als Reisekosten zu ersetzen . Strittig ist, welches Beförderungsmittel dem Zeugen zumutbar war. Das Flugzeug stellt ein Massenbeförderungsmittel gemäß §§ 6, 7 GebAG dar. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 1 und 2 GebAG).Dass der Transport des Zeugen zur Verhandlung notwendig war, ist unstrittig, ebenso, dass dafür Kosten angefallen sind. Diese sind dem Zeugen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG als Reisekosten zu ersetzen . Strittig ist, welches Beförderungsmittel dem Zeugen zumutbar war. Das Flugzeug stellt ein Massenbeförderungsmittel gemäß Paragraphen 6, 7, GebAG dar. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (Paragraph 7, Absatz eins und 2 GebAG).
Die Kosten für die Benützung eines Flugzeuges sind gemäß § 10 Z 1 bis 3 GebAG nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu erstatten: Wenn bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1), wenn wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3). Demnach ist eine Bestätigung durch den vorsitzenden Richter nur im Falle des Z 3 notwendig.Die Kosten für die Benützung eines Flugzeuges sind gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 3 GebAG nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu erstatten: Wenn bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Ziffer eins,), wenn wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Ziffer 3,). Demnach ist eine Bestätigung durch den vorsitzenden Richter nur im Falle des Ziffer 3, notwendig.
Auf Z 3 hat sich die belangte Behörde auch ausdrücklich in ihrer Begründung für die Zuerkennung der Flugkosten gestützt. Im Spruch hat sie hingegen keine Rechtsgrundlage angeführt.Auf Ziffer 3, hat sich die belangte Behörde auch ausdrücklich in ihrer Begründung für die Zuerkennung der Flugkosten gestützt. Im Spruch hat sie hingegen keine Rechtsgrundlage angeführt.
Im Weiteren war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 3 GebAG für die Benützung eines Flugzeuges erfüllt waren. Wie sich aus § 10 GebAG eindeutig ergibt, ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist nach der Rsp weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128). Daraus folgt, dass die Bestätigung des Gerichtes, wonach die Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeuges vorlagen, von der Justizverwaltungsbehörde nicht mehr hinterfragt und überprüft werden kann.Im Weiteren war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die Benützung eines Flugzeuges erfüllt waren. Wie sich aus Paragraph 10, GebAG eindeutig ergibt, ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist nach der Rsp weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128). Daraus folgt, dass die Bestätigung des Gerichtes, wonach die Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeuges vorlagen, von der Justizverwaltungsbehörde nicht mehr hinterfragt und überprüft werden kann.
Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des VwGH vom 09.02.1990, 89/17/0220 war nichts zu gewinnen, weil in diesem Fall die Behörde - trotz der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson als Bescheid und nicht als Beschluss iS eines Aktes der Rechtsprechung - mittels Bescheid über den gestellten Kostenersatzantrag und die Notwendigkeit abgesprochen hatte. Obwohl die belangte Behörde erkannt hatte, dass die Entscheidung darüber, ob die beantragte Begleitung notwendig war, ein Akt der Rechtsprechung ist und daher hierüber vom Gericht (dem Vorsitzenden) gemäß § 2 Abs. 2 GebAG ein mit Rekurs bekämpfbarer Beschluss zu erlassen gewesen wäre, während über den Antrag auf Ersatz von Gerichtskosten mit Bescheid im Justizverwaltungsverfahren entschieden worden war, bestätigte die Justizverwaltungsbehörde den Bescheid. Sie hatte also zu Unrecht die Bindung an einen Akt der Rechtsprechung angenommen, weil dieser nicht vorlag.Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des VwGH vom 09.02.1990, 89/17/0220 war nichts zu gewinnen, weil in diesem Fall die Behörde - trotz der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson als Bescheid und nicht als Beschluss iS eines Aktes der Rechtsprechung - mittels Bescheid über den gestellten Kostenersatzantrag und die Notwendigkeit abgesprochen hatte. Obwohl die belangte Behörde erkannt hatte, dass die Entscheidung darüber, ob die beantragte Begleitung notwendig war, ein Akt der Rechtsprechung ist und daher hierüber vom Gericht (dem Vorsitzenden) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GebAG ein mit Rekurs bekämpfbarer Beschluss zu erlassen gewesen wäre, während über den Antrag auf Ersatz von Gerichtskosten mit Bescheid im Justizverwaltungsverfahren entschieden worden war, bestätigte die Justizverwaltungsbehörde den Bescheid. Sie hatte also zu Unrecht die Bindung an einen Akt der Rechtsprechung angenommen, weil dieser nicht vorlag.
Im vorliegenden Fall hat jedoch der zuständige Richter in der Verhandlung eine Bestätigung schriftlich erteilt, dass die Benützung eines Flugzeuges erforderlich war. Vor dem Hintergrund, dass eine solche Bestätigung seit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr 52/2009, nur mehr für den Fall des § 10 Z 3 GebAG notwendig ist, hat die belangte Behörde diese Bestätigung als bindend angesehen, obwohl dort nicht angeführt war, dass eine sofortige Vernehmung des Zeugen notwendig gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hat jedoch der zuständige Richter in der Verhandlung eine Bestätigung schriftlich erteilt, dass die Benützung eines Flugzeuges erforderlich war. Vor dem Hintergrund, dass eine solche Bestätigung seit dem Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009,, nur mehr für den Fall des Paragraph 10, Ziffer 3, GebAG notwendig ist, hat die belangte Behörde diese Bestätigung als bindend angesehen, obwohl dort nicht angeführt war, dass eine sofortige Vernehmung des Zeugen notwendig gewesen wäre.
Ob diese Bestätigung in Form eines mit einem Rechtsmittel bekämpfbaren Beschlusses erfolgen hätte müssen, was weder dem GebAG noch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, worauf aber die Rechtsprechung des OGH (15.09.2000, 7Ob176/) hindeutet, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend.
Eine Anreisedauer von mindestens acht Stunden mit dem Zug, eine Rückreise von ebenfalls rund acht Stunden und die Unvermeidlichkeit von einer Nächtigung im Verhandlungsort (gemäß § 15 Abs. 1 GebAG), macht diese Art der Beförderung im Vergleich zur Nutzung des Flugzeuges (reine Flugzeit lediglich eine Stunde und 15 Minuten für eine Strecke und Aufenthalt am Vernehmungsort dadurch nur ein Tag) jedenfalls unzumutbar, womit die Voraussetzungen des § 10 Z 2 GebAG erfüllt sind. Der Begriff "Länge des Reiseweges" im § 10 Z 2 GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei – neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel - auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind. Im Übrigen hätte bei einer längeren Anreise auch eine umfangreichere Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht werden können.Eine Anreisedauer von mindestens acht Stunden mit dem Zug, eine Rückreise von ebenfalls rund acht Stunden und die Unvermeidlichkeit von einer Nächtigung im Verhandlungsort (gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GebAG), macht diese Art der Beförderung im Vergleich zur Nutzung des Flugzeuges (reine Flugzeit lediglich eine Stunde und 15 Minuten für eine Strecke und Aufenthalt am Vernehmungsort dadurch nur ein Tag) jedenfalls unzumutbar, womit die Voraussetzungen des Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG erfüllt sind. Der Begriff "Länge des Reiseweges" im Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei – neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel - auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind. Im Übrigen hätte bei einer längeren Anreise auch eine umfangreichere Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht werden können.
Trotz der irreführenden Begründung des angefochtenen Bescheides, lastet dem Spruch des Bescheides (und nur dieser entfaltet Rechtswirkung) daher aus diesem Grunde keine Rechtswidrigkeit an.
3.2.6. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ist anzumerken, dass die belangte Behörde richtigerweise von einer pauschalen Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG ausgegangen ist. Nicht anderes wurde auch beantragt. Wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt, hat der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Eine Bescheinigung im Sinne einer Glaubhaftmachung bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss.3.2.6. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ist anzumerken, dass die belangte Behörde richtigerweise von einer pauschalen Entschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ausgegangen ist. Nicht anderes wurde auch beantragt. Wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt, hat der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Eine Bescheinigung im Sinne einer Glaubhaftmachung bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss.
Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag entsprechend angenommen, dass der Zeuge einen Acht-Stunden-Arbeitstag als Geschäftsführer der GmbH hatte und ist dies auch wahrscheinlich. Durch die Befolgung der Zeugenpflicht erlitt der Zeuge daher einen Vermögensnachteil, weil davon auszugehen ist, dass er an dem Tag gearbeitet und ein Einkommen erzielt hätte. Mangels Antrags war hinsichtlich der Höhe seines tatsächlichen Einkommensentganges nicht weiter zu ermitteln bzw. war der Zeuge nicht zur weiteren Bescheinigung verpflichtet. Dem Zeugen war daher die entsprechende Entschädigung iHv EUR 113,60 zuzusprechen.
3.2.7. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an, und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2.7. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an, und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch von Amts wegen nicht erforderlich.3.2.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch von Amts wegen nicht erforderlich.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung, Einkommensentgang, Flugzeugbenutzung, gerichtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2113561.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017