TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/16 2000/17/0263

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
23/01 Konkursordnung;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GebAG 1975 §1;
GebAG 1975 §2 Abs1 idF 1989/343;
GebAG 1975 §2 Abs3 Z2;
KO §1;
KO §3;
KO §6;
KO §83;
ZPO §373 Abs2;
ZPO §373 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. der MH in S und 2. des RK in K, beide vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 6, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mödling vom 29. November 2000, Zl. Jv 1422-14c/00, betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: AU in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. In dem vor dem Bezirksgericht Mödling stattgefundenen Verfahren der klagenden Partei Rechtsanwalt Dr. H als Masseverwalter der U GmbH gegen die beklagten Parteien 1. die Erstbeschwerdeführerin des hg. Verfahrens und 2. den Zweitbeschwerdeführer des hg. Verfahrens wurde der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Herr U, von der klagenden Partei als Zeuge namhaft gemacht. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. November 1996 wurde U zunächst als Partei vernommen, nach Richterwechsel im Verfahren zur Tagsatzung vom 3. Juni 1997 als Zeuge geladen und als Zeuge einvernommen. Auf Grund der am 3. Juni 1997 geltend gemachten Zeugengebühren wurden die Gebühren mit Bescheid vom 27. Jänner 1998 mit S 1.972,-- bestimmt.

Nach Zustellung dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer (Administrativ-)Beschwerde und beantragten die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der Anspruch des U auf Zuerkennung von Zeugengebühren abgewiesen werde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die (Administrativ-)Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass U für die Tagsatzung vom 3. Juni 1997 als Zeuge geladen und als solcher einvernommen worden sei. Dieses Faktum sei unabhängig davon, ob dies einen Verfahrensmangel darstelle oder nicht, im Verwaltungsverfahren der Bestimmung der Zeugengebühren zu Grunde zu legen.

Im Übrigen sei die Einvernahme als Zeuge und nicht als Partei auch zu Recht erfolgt. Juristische Personen würden im Prozess durch deren gesetzliche Vertreter vertreten. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei deren Geschäftsführer nicht mehr gesetzlicher Vertreter und daher im Verfahren als Zeuge einzuvernehmen. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Einvernahme. Daran ändere auch die auf physische Personen zu beziehende Bestimmung des § 373 Abs. 2 ZPO nichts.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Abweisung des Antrages des U auf Zeugengebühren geltend gemacht wird.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach § 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (GebAG), haben unter anderem Zeugen für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Als Zeuge im Sinne des GebAG ist nach § 2 Abs. 1 leg. cit. (idF BGBl. Nr. 343/1989) jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. Keinen Anspruch auf die Gebühr hat nach § 2 Abs. 3 Z 2 leg. cit. im Strafverfahren unter anderem der Privatankläger.

2.2. Die Beschwerde bestreitet zunächst, dass der Geschäftsführer des Gemeinschuldners als Zeuge vernommen hätte werden dürfen. Es sei auch unzutreffend, dass dieser Umstand im Verfahren über die Bestimmung der Zeugengebühr nicht mehr gerügt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits für die vergleichbare Frage, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde, ausgesprochen, dass es nicht die Aufgabe der über den Gebührenanspruch entscheidenden Verwaltungsbehörden sein könne, die gerichtliche Ladung darauf hin zu prüfen, ob die Ladung als Zeuge zu Recht erfolgte (hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 97/17/0128). Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall der Klage einer im Konkurs befindlichen juristischen Person für die Vernehmung des Geschäftsführers dieser juristischen Person.

2.3. Im Übrigen ist der belangten Behörde auch dahin gehend zu folgen, dass mit der Konkurseröffnung die Verwaltung des in die Konkursmasse fallenden Vermögens dem Masseverwalter zukommt und dieser in allen Fragen dessen gesetzlicher Vertreter ist (OGH 23. Februar 1995, 8 Ob 13/93). Im Falle einer juristischen Person führt - worauf die belangte Behörde ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - auch § 373 Abs. 2 ZPO zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus § 373 Abs. 3 ZPO ergibt, ist bei juristischen Personen deren gesetzlicher Vertreter als Partei zu behandeln. Dies war im vorliegenden Fall der Masseverwalter.

2.4. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die in erster Instanz vorgenommene Festsetzung der Zeugengebühr bestätigte. Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170263.X00

Im RIS seit

18.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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