Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W174 2158667-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, XXXX, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 325060402/RDNÖ mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, römisch 40 , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 325060402/RDNÖ mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2017 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG abgewiesen; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG abgewiesen; der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise am 22.03.2005 mittlerweile insgesamt acht Anträge auf die Zuerkennung auf internationalen Schutz. Nachdem der siebente Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2012 vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.09.2013, FZ. 12 14.089 BAW, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.) ausgewiesen worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und verwies das Verfahren betreffend Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt II.).1.1. Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise am 22.03.2005 mittlerweile insgesamt acht Anträge auf die Zuerkennung auf internationalen Schutz. Nachdem der siebente Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2012 vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.09.2013, FZ. 12 14.089 BAW, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.) ausgewiesen worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.04.2014, GZ. W204 1305286-6/4E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verwies das Verfahren betreffend Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).
In dem in weiterer Folge auf Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2014 eingeleiteten Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde insbesondere zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter zwar zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, jedoch seit Jahren zu diesen beiden Personen kein aufrechtes Familienverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer leiste für seine Tochter keinen Unterhalt und lebe mit dieser seit Jahren nur sporadisch in einem gemeinsamen Haushalt, wobei er von den Wohnadressen jeweils amtlich abgemeldet worden sei. Er habe seine Tochter auch nur sporadisch an öffentlichen Plätzen gesehen, sich nach deren Geburt nach Deutschland abgesetzt und sei freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, an einem intakten Familienleben nicht interessiert zu sein. Es sei immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin gekommen. Der lose gepflegte Kontakt zur Tochter könne vom Beschwerdeführer auch aus dem Ausland gepflegt werden. Ein tatsächlich gelebtes Familienleben zur Tochter, das einen Eingriff unverhältnismäßig erscheinen ließe, könne nicht festgestellt werden.In dem in weiterer Folge auf Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2014 eingeleiteten Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter zwar zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, jedoch seit Jahren zu diesen beiden Personen kein aufrechtes Familienverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer leiste für seine Tochter keinen Unterhalt und lebe mit dieser seit Jahren nur sporadisch in einem gemeinsamen Haushalt, wobei er von den Wohnadressen jeweils amtlich abgemeldet worden sei. Er habe seine Tochter auch nur sporadisch an öffentlichen Plätzen gesehen, sich nach deren Geburt nach Deutschland abgesetzt und sei freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, an einem intakten Familienleben nicht interessiert zu sein. Es sei immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin gekommen. Der lose gepflegte Kontakt zur Tochter könne vom Beschwerdeführer auch aus dem Ausland gepflegt werden. Ein tatsächlich gelebtes Familienleben zur Tochter, das einen Eingriff unverhältnismäßig erscheinen ließe, könne nicht festgestellt werden.
Mangels aufrechter Zustelladresse wurde dieser Bescheid, ohne vorherigem Zustellversuch am 25.11.2016 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustellG bei der Behörde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mangels aufrechter Zustelladresse wurde dieser Bescheid, ohne vorherigem Zustellversuch am 25.11.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG bei der Behörde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer kam im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Erstmals wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien, mit Urteil vom 01.02.2006, gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt; diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Dann wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 02.02.2011 gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2011 gemäß § 15, § 269 Abs. 1 (1.Fall) StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (2.Fall) SMG, sowie gemäß § 12 (2.Fall), § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 (Beteiligung an einer Urkundenfälschung), § 241e Abs. 1 (1.Fall) und 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), sowie nach § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer) und nach § 50 Abs.1/3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.2. Der Beschwerdeführer kam im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Erstmals wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien, mit Urteil vom 01.02.2006, gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt; diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Dann wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 02.02.2011 gemäß Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2011 gemäß Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, (1.Fall) StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (2.Fall) SMG, sowie gemäß Paragraph 12, (2.Fall), Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 224, Absatz eins, (Beteiligung an einer Urkundenfälschung), Paragraph 241 e, Absatz eins, (1.Fall) und 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), sowie nach Paragraph 89, StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer) und nach Paragraph 50, Absatz eins /, 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 16.01.2012 seine Lebensgefährtin und deren Mutter in der Wohnung der Lebensgefährtin im Bundesgebiet bedroht und geschlagen hatte, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt bzw. eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet.
Schließlich kam es zu drei weiteren Verurteilungen und zwar am 10.03.2012 vom Bezirksgerichts XXXX rechtskräftig gemäß § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, am 20.10.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und am 20.01.2016 vom Bezirksgericht XXXX ebenfalls gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.Schließlich kam es zu drei weiteren Verurteilungen und zwar am 10.03.2012 vom Bezirksgerichts römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraph 127, StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, am 20.10.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und am 20.01.2016 vom Bezirksgericht römisch 40 ebenfalls gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.
1.3. Am 29.3.2017, Zl. IFA-Zl. 325060402/170007584 verfügte die belangte Behörde, gestützt auf § 34 BFA-VG den Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers.1.3. Am 29.3.2017, Zl. IFA-Zl. 325060402/170007584 verfügte die belangte Behörde, gestützt auf Paragraph 34, BFA-VG den Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers.
Begründend wurde angegeben, es bestehe betreffend den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, dieser wirke jedoch an diesem Verfahren nicht mit, habe bereits sieben Asylanträge gestellt um die drohende Rückführung zu verhindern, tauche immer wieder unter, verfüge über keine aufrechte polizeiliche Meldeadresse und entziehe sich den anhängigen Verfahren. Die Festnahme diene der Vorführung zur belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung und Verhängung der Schubhaft; eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreiszertifikats sei bereits erteilt.
1.4. Nachdem der Beschwerdeführer am 18.05.2017 einen weiteren, achten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gestellt hatte, wurde er von Organen des Sicherheitsdienstes festgenommen.
Während dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Russisch im Wesentlichen an, er sei seit 08.05.2017, 06.55 Uhr (wieder) in Österreich und habe in den letzten 10 Tagen im Hotel oder bei einem Freund genächtigt. Bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe er nicht gewohnt, er habe aber seine Tochter am 17.05.2017 das letzte Mal gesehen, da er sich mit seiner Lebensgefährtin versöhnt habe. Aus Russland habe er Geld an die Kindesmutter überwiesen, könne dies jedoch nicht belegen. Er habe Barmittel in Höhe von EUR 83,00 und eine Visakarte von einem nicht mehr existenten Konto bei einer russischen Bank bei sich. Er spreche einigermaßen Deutsch, einen Deutschkurs oder andere berufsbildende Kurse habe er nicht absolviert. In Österreich sei er keiner geregelten Arbeit nachgegangen, sondern habe nur Schwarz gearbeitet. Er sei im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet, weil er keine Identitätsdokumente habe. Befragt zu seinen russischen Identitätsdokumenten gab der Beschwerdeführer an, den Personalausweis (Inlandspass) anlässlich seines ersten Asylantrages abgegeben zu haben, sein russischer Auslandsreisepass sei in Polen geblieben und sein russischer Führerschein befinde sich in einem Internetlokal in Wien 20., wo er sich ein Handy gekauft habe und ihn zurücklassen habe müssen, weil er nicht genug Bargeld gehabt habe. Er habe einen Ausschlag am ganzen Körper, sei jedoch gesund und nehme keine Medikamente.
1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 325060402/RDNÖ, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag übergeben (siehe eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Übernahmebestätigung), ordnungsgemäß zugestellt.1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 325060402/RDNÖ, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag übergeben (siehe eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Übernahmebestätigung), ordnungsgemäß zugestellt.
Nachdem die belangte Behörde das Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, das Bestehen eines rechtskräftigen achtjährigen Einreiseverbotes und des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebietes feststellte, wurde begründend betreffend die Verhängung der Schubhaft und das Bestehen einer Fluchtgefahr ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verfahren über keine aufrechte Meldeadresse verfügt, sei – wie bereits unzählige Male zuvor – im Juni 2016 untergetaucht, um seiner Abschiebung in die Russische Föderation zu entgehen, sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und Mangels Bekanntgabe einer Zustelladresse sei der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht auffindbar gewesen.
Die Schubhaft sei verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer sei insgesamt fünfzehnmal angezeigt und fünfmal rechtskräftig verurteilt worden. Aus diesem Verhalten sei ableitbar, dass er in keiner Weise gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Deshalb sei der Beschwerdeführer auch nicht vertrauenswürdig, es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch aus seiner Wohn- und Familiensituation, der insgesamt fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sei zu schließen, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers bestehe. Das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers überwiege, dem privaten Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Mit einer angeordneten Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten bzw. mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2005 durchgehend straffällig geworden sei und er sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik gehalten habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er, sofern eine periodische Meldeverpflichtung gegen ihn verhängt werden würde, nicht abermals unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf illegalem Wege versuchen werde, auszureisen bzw. unterzutauchen, wie er es bisher getan habe. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, sei der Beschwerdeführer haftfähig.
In einer Gesamtschau sei der Sicherungsbedarf beim Beschwerdeführer gegeben. Er habe seit Juni 2016 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und die Beziehungsintensität zu seiner in Österreich lebenden Tochter sei nicht derart gestaltet, dass von einem Eingriff in ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und der Artikel 7 GRC gesprochen werden könne, zumal dieses Familienleben in einer Zeit begründet worden sei, wo sich der Beschwerdeführer schon aufgrund mehrerer negativer Asylentscheidungen, seines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet und seiner strafrechtlichen Verurteilungen bewusst sein habe müssen, dass ihm in Österreich kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukomme. Folglich sei der Verbleib des strafrechtlich vorbelasteten und nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers, welcher mit seinem Kind weder in einem gemeinsamen Haushalt lebe, noch nachweislich für dessen Unterhalt aufkomme auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht geboten. Weitere relevante Anknüpfungspunkte mit Österreich seien von Seiten des Beschwerdeführers weder namhaft gemacht worden, noch würden solche im vorliegenden Fall, aus dem Sachverhalt erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge nur über sehr eingeschränkte eigene Barmittel und es fehle ihm an einer Möglichkeit zur legalen Erwerbsausübung sowie zur sozialen und wirtschaftlichen Integration.In einer Gesamtschau sei der Sicherungsbedarf beim Beschwerdeführer gegeben. Er habe seit Juni 2016 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und die Beziehungsintensität zu seiner in Österreich lebenden Tochter sei nicht derart gestaltet, dass von einem Eingriff in ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und der Artikel 7 GRC gesprochen werden könne, zumal dieses Familienleben in einer Zeit begründet worden sei, wo sich der Beschwerdeführer schon aufgrund mehrerer negativer Asylentscheidungen, seines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet und seiner strafrechtlichen Verurteilungen bewusst sein habe müssen, dass ihm in Österreich kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukomme. Folglich sei der Verbleib des strafrechtlich vorbelasteten und nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers, welcher mit seinem Kind weder in einem gemeinsamen Haushalt lebe, noch nachweislich für dessen Unterhalt aufkomme auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht geboten. Weitere relevante Anknüpfungspunkte mit Österreich seien von Seiten des Beschwerdeführers weder namhaft gemacht worden, noch würden solche im vorliegenden Fall, aus dem Sachverhalt erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge nur über sehr eingeschränkte eigene Barmittel und es fehle ihm an einer Möglichkeit zur legalen Erwerbsausübung sowie zur sozialen und wirtschaftlichen Integration.
1.6. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.05.2017, 19.48 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX, in Schubhaft.1.6. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.05.2017, 19.48 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 , in Schubhaft.
1.7. Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts wegen beigegeben Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen die mit Mandatsbescheid vom 18.05.2017 angeordnete sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Begründend wurde im Wesentlichen zunächst zum Sachverhalt vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits im Februar 2016 seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen und in die Russische Föderation zurückgekehrt. In Tschetschenien sei er von Bewaffneten über seinen Aufenthalt und den tschetschenischen Präsidenten befragt worden und als er seine ablehnende Haltung gegenüber dem Präsidenten zum Ausdruck gebracht habe, hätten ihn diese Personen attackiert und geschlagen, sodass er durch die vielen Schläge am linken Auge einen Sprung im Knochen erlitten habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Moskau übersiedelt und habe in der Wohnung seines in Tschetschenien aufhältigen Bruders Unterkunft genommen. Diese Wohnung habe er dann einem auf Wohnungssuche befindlichen tschetschenischen Brüderpaar, welches er über einen Bekannten kennengelernt habe, auch zur Verfügung gestellt. Als er später erfahren habe, dass diese Brüder als Cousins eines mutmaßlichen Terroristen von den russischen Behörden verfolgt würden, hätte er diese ersucht, die Wohnung wieder zu verlassen, weil er es mit der Angst zu tun bekommen habe. Als ihm einige Tage später sein Bruder in einem Anruf mitgeteilt habe, dass auch er selbst wegen der Unterbringung dieses Brüderpaares gesucht werde, sei er im März 2017 wieder aus der Russischen Föderation geflüchtet. Über die Ukraine sei er nach Polen gereist, wo er sich vom 17. 03.2017 bis 08.05.2017 aufgehalten habe. Seit 08.05.2017 sei der Beschwerdeführer wieder im österreichischen Bundesgebiet. Er habe seither seine hier lebende Ex-Frau und seine minderjährige Tochter mehrmals besucht und diese habe ihm, nachdem er sich mit ihr ausgesprochen habe, auch den Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter gestattet. Nach mehrmaligen Treffen mit beiden Personen, habe er am 18.05.2017 an der Betreuungsstelle in Traiskirchen einen neuen Asylantrag gestellt. Bei der anschließend durchgeführten polizeilichen Erstbefragung, sei kein Dolmetscher für die russische Sprache anwesend gewesen und die komplette Befragung sei in deutscher Sprache durchgeführt worden, sodass sein Vorbringen aufgrund sprachlich bedingter Missverständnisse teilweise falsch protokolliert worden sei.
Die im vorliegenden Mandatsbescheid enthaltene Begründung genüge nicht der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/20/00550 mwN). Nach der Lehre betreffe diese Begründungspflicht auch Mandatsbescheide. Weiters entspreche die Entscheidung nicht den unionsrechtlichen Anforderungen. Es sei unklar von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei der Beurteilung des Falles ausgehe. Einerseits werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und andererseits werde angeführt, dass § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer entgegen eines aufrechten Einreiseverbote neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei.Die im vorliegenden Mandatsbescheid enthaltene Begründung genüge nicht der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/20/00550 mwN). Nach der Lehre betreffe diese Begründungspflicht auch Mandatsbescheide. Weiters entspreche die Entscheidung nicht den unionsrechtlichen Anforderungen. Es sei unklar von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei der Beurteilung des Falles ausgehe. Einerseits werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und andererseits werde angeführt, dass Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer entgegen eines aufrechten Einreiseverbote neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei.
Fluchtgefahr im Sinne von § 76 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 FPG liege nicht vor. Die belangte Behörde stütze sich auf die Ziffer 9, also insbesondere auf die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich. Seit seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer aber intensive Anstrengungen unternommen, sich mit seiner Ex-Frau zu versöhnen und den Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter wiederherzustellen. Die Ex-Frau habe sich damit einverstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer seine minderjährige Tochter regelmäßig besuchen dürfe. Die ebenfalls in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, habe sich zudem bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufzunehmen. Selbst wenn zutreffender Weise von einer fehlenden sozialen Verankerung auszugehen sei, falle diese nicht ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer mit seiner neuerlichen Asylantragstellung einen neuen Anspruch auf Grundversorgung erlangt habe. Dass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren entziehen, nicht zutreffe, ergebe sich schon des aus der Tatsache, dass er am 18.05.2017 freiwillig die Erstaufnahmestelle Traiskirchen aufgesucht und dort ein Rechtschutzersuchen geäußert habe. Ein derartiges Verhalten sei von einer Person, die sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wolle, nicht zu erwarten. Eine auf eine untaugliche oder mangelhafte rechtliche Grundlage gestützte Festnahme werde auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214).Fluchtgefahr im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG liege nicht vor. Die belangte Behörde stütze sich auf die Ziffer 9, also insbesondere auf die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich. Seit seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer aber intensive Anstrengungen unternommen, sich mit seiner Ex-Frau zu versöhnen und den Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter wiederherzustellen. Die Ex-Frau habe sich damit einverstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer seine minderjährige Tochter regelmäßig besuchen dürfe. Die ebenfalls in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , habe sich zudem bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufzunehmen. Selbst wenn zutreffender Weise von einer fehlenden sozialen Verankerung auszugehen sei, falle diese nicht ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer mit seiner neuerlichen Asylantragstellung einen neuen Anspruch auf Grundversorgung erlangt habe. Dass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren entziehen, nicht zutreffe, ergebe sich schon des aus der Tatsache, dass er am 18.05.2017 freiwillig die Erstaufnahmestelle Traiskirchen aufgesucht und dort ein Rechtschutzersuchen geäußert habe. Ein derartiges Verhalten sei von einer Person, die sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wolle, nicht zu erwarten. Eine auf eine untaugliche oder mangelhafte rechtliche Grundlage gestützte Festnahme werde auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme vergleiche VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214).
Weiters habe die belangte Behörde nicht wie geboten, eine Einzelfallprüfung betreffend die Verhängung eines gelinderen Mittels in nachvollziehbarer Weise vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am 18.05.2017 an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt, indem er die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Es treffe also nicht zu, dass er sich weigere, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge, wäre insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel naheliegend.
Schließlich habe die belangte Behörde die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest implizit auch zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, denn der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Inschubhaftnahme einen solchen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach der Literatur stelle § 76 Abs. 1 Z. 1 FPG keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gemäß Art. 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) dar. Die Zulässigkeit einer "Asylhaft" widerspreche auch dem Unionsrecht, insbesondere Art. 8 der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU. Da die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund von § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG erlassen wurde, sei diese Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell und es werde ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm mit Art. 89 Abs. 2 B-VG angeregt. Um eine mögliche verfassungswidrige Anhaltung des Beschwerdeführers zu vermeiden, möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen würden.Schließlich habe die belangte Behörde die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest implizit auch zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, denn der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Inschubhaftnahme einen solchen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach der Literatur stelle Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) dar. Die Zulässigkeit einer "Asylhaft" widerspreche auch dem Unionsrecht, insbesondere Artikel 8, der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU. Da die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen wurde, sei diese Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell und es werde ein Vorgehen gemäß Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG angeregt. Um eine mögliche verfassungswidrige Anhaltung des Beschwerdeführers zu vermeiden, möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen würden.
Gestützt auf die obgenannten Gründe werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau und seiner Schwester durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen würden und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzulegen.
1.8. Am 22.05.2017 verkündeten die belangte Behörde mit Bescheid Zl. 325060402/170601141, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben sei. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen unzähligen Asylverfahren bereits mehrfach eine Verfolgung durch Kadyrows Leute vorgebracht habe. Es sei völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar – sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nach Tschetschenien zurückgereist sein –, dass er so unvorsichtig gewesen wäre und sich fremden Personen gegenüber derart negativ über Präsident Kadyrow geäußert hätte. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers auch widersprüchlich gewesen und habe er keinerlei Beweise vorlegen können, überhaupt in Tschetschenien bzw. Russland aufhältig gewesen zu sein. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei somit voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit entbehre. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal 18 Monate ab der Ausreise noch nicht verstrichen seien. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung zu keiner Bedrohung für den Beschwerdeführer führen werde. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe zwar Familienbezug in Österreich, er lebe jedoch von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind getrennt, wobei er sich bereits vor über einem Jahr von seiner dieser ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter getrennt habe. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nicht anzuzweifeln.1.8. Am 22.05.2017 verkündeten die belangte Behörde mit Bescheid Zl. 325060402/170601141, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben sei. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen unzähligen Asylverfahren bereits mehrfach eine Verfolgung durch Kadyrows Leute vorgebracht habe. Es sei völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar – sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nach Tschetschenien zurückgereist sein –, dass er so unvorsichtig gewesen wäre und sich fremden Personen gegenüber derart negativ über Präsident Kadyrow geäußert hätte. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers auch widersprüchlich gewesen und habe er keinerlei Beweise vorlegen können, überhaupt in Tschetschenien bzw. Russland aufhältig gewesen zu sein. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei somit voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit entbehre. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal 18 Monate ab der Ausreise noch nicht verstrichen seien. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung zu keiner Bedrohung für den Beschwerdeführer führen werde. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe zwar Familienbezug in Österreich, er lebe jedoch von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind getrennt, wobei er sich bereits vor über einem Jahr von seiner dieser ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter getrennt habe. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nicht anzuzweifeln.
1.9. Am 24.05.2017 langten insbesondere die vorliegende Schubhaftbeschwerde, Teile des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes und des ebenfalls am 18.05.2017 eingeleiteten achten Verwaltungsfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In ihrer Stellungnahme nahm die belangte Behörde zur vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels in der angefochtenen Entscheidung entsprechend begründet worden seien. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts gewesen und habe versucht, in jedem, der von ihm zuvor beantragten sieben Asylverfahren, durch neue Angaben seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Nachdem auch der siebente Asylantrag negativ entschieden worden sei, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und ein achtjähriges Einreiseverbot ausgesprochen worden sei und der Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits zugestimmt worden sei, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer für den Flugcharter nach Russland am 31.5.2017 nachnominiert.
Zu den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptungen familiäre Bindungen zu seiner Ex-Frau und minderjährigen Tochter zu haben, kaum Kontakt zu diesen Personen gehabt habe. Andere soziale Bindungen gebe es ebenfalls nicht. Im Falle seiner Entlassung würde sich der Beschwerdeführer daher dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen, die Vertrauenswürdigkeit müsse ihm abgesprochen werden. Das Stellen eines neuen, achten Asylantrages mache deutlich, dass für den Beschwerdeführer der Weiterverbleib in Österreich oberste Priorität habe. In der Vergangenheit habe er sich bereits mehrfach den Asylverfahren entzogen, die Anwendung eines gelinderen Mittels komme im Lichte des derzeitigen Asylantrages nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse Österreich zu verlassen, er würde sich auch keinem neuerlichen Verfahren vor der belangten Behörde stellen, die Abschiebung nach Russland könne somit nicht erfolgreich durchgeführt werden. Das vom Beschwerdeführer bislang gesetzte Verhalten zeige eindeutig auf, dass ohne fremdenpolizeilicher Zwangsmaßnahme das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer wiederum untertauche, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Russland zu entziehen, sei daher als schlüssig anzusehen und der Sicherungsbedarfs somit gegeben.
Abschließend beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von Euro 426,20 zu verpflichten.
1.10. Am 29.05.2017 legte die belangte Behörde die Zustimmung des russischen Innenministeriums vom 21.03.2015 über die Ausstellung eines Heimreisezertifikats von der russischen Botschaft betreffend den Beschwerdeführer vor.
Am selben Tag langten die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach sei der Beschwerdeführer haftfähig, bedürfe aber einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle. Am 19.05.2017 bestätigte der Beschwerdeführer zwar mit seiner Unterschrift die Übernahme des Formblatts betreffend seine Gesundheitsbefragung; weitere Informationen können jedoch diesem Formular nicht entnommen werden, weil der Beschwerdeführer "nichts angeben habe wollen". Aus dem gleichfalls vorgelegten Anhang zum Anhalteprotokoll III, in welchem ärztlichen Konsultationen am 18., 19., 22., 23., 24., 25., 26. und 28.05.2017 aufscheinen, wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit diversen Medikamenten wegen des bei ihm vorliegenden Kontaktekzems (Ausschläge am Bauch, am rechten Unterschenkel, Oberschenkel) und den bei ihm aufgetretenen Kopfschmerzen laufend behandelt worden sei. Weiters ist diesen amtsärztlichen Aufzeichnungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche, sonst keine Medikamente nehme und zur Untersuchung seiner alten Verletzung im Stirn- und Jochbeinbereich, um ein Gespräch bei Dialog gebeten habe. Außerdem habe er große Angst geäußert, nach Russland abgeschoben zu werden, habe angegeben keine psychiatrische Behandlung zu benötigen und sei, als er am 28.05.2017 nochmals beim Amtsarzt vorsprach und unter anderem sein Ersuchen ins Krankenhaus gebracht zu werden, abgelehnt worden sei, gegenüber dem Amtsarzt verbal aggressiv geworden.Am selben Tag langten die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach sei der Beschwerdeführer haftfähig, bedürfe aber einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle. Am 19.05.2017 bestätigte der Beschwerdeführer zwar mit seiner Unterschrift die Übernahme des Formblatts betreffend seine Gesundheitsbefragung; weitere Informationen können jedoch diesem Formular nicht entnommen werden, weil der Beschwerdeführer "nichts angeben habe wollen". Aus dem gleichfalls vorgelegten Anhang zum Anhalteprotokoll römisch drei, in welchem ärztlichen Konsultationen am 18., 19., 22., 23., 24., 25., 26. und 28.05.2017 aufscheinen, wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit diversen Medikamenten wegen des bei ihm vorliegenden Kontaktekzems (Ausschläge am Bauch, am rechten Unterschenkel, Oberschenkel) und den bei ihm aufgetretenen Kopfschmerzen laufend behandelt worden sei. Weiters ist diesen amtsärztlichen Aufzeichnungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche, sonst keine Medikamente nehme und zur Untersuchung seiner alten Verletzung im Stirn- und Jochbeinbereich, um ein Gespräch bei Dialog gebeten habe. Außerdem habe er große Angst geäußert, nach Russland abgeschoben zu werden, habe angegeben keine psychiatrische Behandlung zu benötigen und sei, als er am 28.05.2017 nochmals beim Amtsarzt vorsprach und unter anderem sein Ersuchen ins Krankenhaus gebracht zu werden, abgelehnt worden sei, gegenüber dem Amtsarzt verbal aggressiv geworden.
1.12. Am 30.05.2015 legte die belangte Behörde den mit 29.05.2017 datierten Abschiebeauftrag im Luftwege vor. Demnach soll der Beschwerdeführer am 31.05.2017, um 12:00 Uhr von Wien/Schwechat aus nach Russland (Flughafen Moskau) gebracht werden. Das Heimreisezertifikat sei von der Russischen Botschaft am heutigen Tag abgeholt worden und werde spätestens morgen dem Charterteam übergeben werden.
Am selben Tag erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss, Zl. W236 2158970-1/3E die zuvor von der belangten Behörde ausgesprochenen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, für rechtmäßig.Am selben Tag erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss, Zl. W236 2158970-1/3E die zuvor von der belangten Behörde ausgesprochenen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für rechtmäßig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben am 08.05.2017 wieder illegal nach Österreich eingereist. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und somit Fremder im Sinne des FPG.
Er verfügt über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Nachdem sein siebenten Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013 abgewiesen wurde, wurde ihm in einem weiterer Verfahren mit Bescheid der belangten vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195, gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat wurde rechtskräftig, ebenso das für acht Jahre verhängte Einreiseverbot.Er verfügt über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Nachdem sein siebenten Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013 abgewiesen wurde, wurde ihm in einem weiterer Verfahren mit Bescheid der belangten vom 24.11.2016, Zl. 325060402/1560195, gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat wurde rechtskräftig, ebenso das für acht Jahre verhängte Einreiseverbot.
Nachdem der Beschwerdeführer am 18.05.2017 einen neuerlichen, achten Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hatte, beschloss die belangte Behörde am 22.05.2017 die Aufhebung des mit der Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens regelmäßig einhergehenden faktischen Abschiebeschutzes, welche wiederum mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2017 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG als rechtmäßig bestätigt wurde.Nachdem der Beschwerdeführer am 18.05.2017 einen neuerlichen, achten Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hatte, beschloss die belangte Behörde am 22.05.2017 die Aufhebung des mit der Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens regelmäßig einhergehenden faktischen Abschiebeschutzes, welche wiederum mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2017 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als rechtmäßig bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2006 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt; diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Dann wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.02.2011 gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2011 gemäß § 15, § 269 Abs. 1 (1.Fall) StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (2.Fall) SMG, sowie gemäß § 12 (2.Fall), § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 (Beteiligung an einer Urkundenfälschung), § 241e Abs. 1 (1.Fall) und 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), sowie nach § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer) und nach § 50 Abs.1/3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2006 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt; diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Dann wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.02.2011 gemäß Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2011 gemäß Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, (1.Fall) StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (2.Fall) SMG, sowie gemäß Paragraph 12, (2.Fall), Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 224, Absatz eins, (Beteiligung an einer Urkundenfälschung), Paragraph 241 e, Absatz eins, (1.Fall) und 3 (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), sowie nach Paragraph 89, StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer) und nach Paragraph 50, Absatz eins /, 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben in Österreich seine im Bundesgebiet wohnhafte leibliche Schwester sowie seine Ex-Frau und das gemeinsame am 03.01.2012 geborene, minderjährige Kind. Sonst bestehen keine weiteren beachtenswerten sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer war seit 17.06.2017 bis zu seiner Inhaftierung am 18.05.2017 im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet und hat nach seinen Angaben in der Zeit vom 08.05.2015 bis 18.05.2015 in einem Hotel bzw. bei Freunden genächtigt. Genauere Angaben zu diesem seinem tatsächlichen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht getätigt. Er hat sich zwar nach seinen Angaben in dieser Zeit mehrfach mit seiner Ex-Frau getroffen und hat auch, nachdem er sich mit seiner Ex-Frau ausgesöhnt habe, seine minderjährige Tochter gesehen, Unterkunft hat er aber weder bei seiner Ex-Frau, noch bei seiner leiblichen Schwester, mit der er ebenfalls intensiv in Kontakt gestanden haben soll, nicht genommen. Nach der Aktenlage, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und er war im Bundesgebiet in den letzten Jahren illegal erwerbstätig, wie er auch anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich bestätigte. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte er Barmittel in Höhe von EUR 83,00, ein Mobiltelefon, eine Visa-Karte und eine russische Versicherungskarte bei sich (vgl. Auszug aus der Anhaltedatei vom 18.05.2017, OZ 1). Infolge des aufgrund seines neuerlichen Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz eingeleiteten achten Asylverfahrens befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in der Grundversorgung und ist sozialversichert. Anlässlich einer Einvernahme in diesem Asylverfahren hat der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass vorgelegt und er wurde über die beabsichtigte Zurückweisung diese von ihm eingebrachten achten Asylantrages wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt (vgl. BVwG, 30.05.2017, W 236 2158970/3E).Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben in Österreich seine im Bundesgebiet wohnhafte leibliche Schwester sowie seine Ex-Frau und das gemeinsame am 03.01.2012 geborene, minderjährige Kind. Sonst bestehen keine weiteren beachtenswerten sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer war seit 17.06.2017 bis zu seiner Inhaftierung am 18.05.2017 im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet und hat nach seinen Angaben in der Zeit vom 08.05.2015 bis 18.05.2015 in einem Hotel bzw. bei Freunden genächtigt. Genauere Angaben zu diesem seinem tatsächlichen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht getätigt. Er hat sich zwar nach seinen Angaben in dieser Zeit mehrfach mit seiner Ex-Frau getroffen und hat auch, nachdem er sich mit seiner Ex-Frau ausgesöhnt habe, seine minderjährige Tochter gesehen, Unterkunft hat er aber weder bei seiner Ex-Frau, noch bei seiner leiblichen Schwester, mit der er ebenfalls intensiv in Kontakt gestanden haben soll, nicht genommen. Nach der Aktenlage, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und er war im Bundesgebiet in den letzten Jahren illegal erwerbstätig, wie er auch anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich bestätigte. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte er Barmittel in Höhe von EUR 83,00, ein Mobiltelefon, eine Visa-Karte und eine russische Versicherungskarte bei sich vergleiche Auszug aus der Anhaltedatei vom 18.05.2017, OZ 1). Infolge des aufgrund seines neuerlichen Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz eingeleiteten achten Asylverfahrens befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in der Grundversorgung und ist sozialversichert. Anlässlich einer Einvernahme in diesem Asylverfahren hat der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass vorgelegt und er wurde über die beabsichtigte Zurückweisung diese von ihm eingebrachten achten Asylantrages wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt vergleiche BVwG, 30.05.2017, W 236 2158970/3E).
Nach den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen ist der Beschwerdeführer haftfähig und wird demnächst auf seine Flugtauglichkeit zu untersuchen sein. Er bedarf keiner psychiatrischen bzw. psychologischen Betreuung, die nach amtsärztlicher Beurteilung gebotene medikamentöse Versorgung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Hautprobleme ist im Polizeianhaltezentrum gewährleistet.
2.1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und dem Sicherungsbedarf im Besonderen:
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er gab an schon im Februar 2016 Österreich verlassen zu haben und erst am 08.05.2017 zurückgekehrt zu sein. Seine letzte polizeiliche Meldung an der Adresse seiner Ex-Frau endete aber erst 17.06.2016. Nähre Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort nach seiner erneuten Einreise im Bundesgebiet am 08.05.2017 konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht machen, er sprach nur davon einige Tage in einem Hotel bzw. bei Freunden verbracht zu haben und sowohl zu seiner Ex-Frau, als auch zu seinem minderjähriges Kind und seiner leiblichen Schwester Kontakt gehabt zu haben. Demnach war der Beschwerdeführer zumindest seit Juni 2016 oder bei Zutreffen seiner Angaben schon seit Februar 2016 nicht mehr für die Behörden erreichbar oder greifbar, obwohl zum damaligen Zeitpunkt das vom Beschwerdeführer auf Antrag eingeleitete siebente Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz infolge der dagegen erhobenen Beschwerde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen war. Sowohl das dieses Asylverfahren zum Teil abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2016, als auch die von der belangten Behörde am 24.11.2016 verfügte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen samt einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot, konnten daher dem Beschwerdeführer, wegen fehlender aufrechter Zustelladresse nur durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustellG zugestellt werden. Beide Entscheidungen wurden nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz. Er gab an schon im Februar 2016 Österreich verlassen zu haben und erst am 08.05.2017 zurückgekehrt zu sein. Seine letzte polizeiliche Meldung an der Adresse seiner Ex-Frau endete aber erst 17.06.2016. Nähre Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort nach seiner erneuten Einreise im Bundesgebiet am 08.05.2017 konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht machen, er sprach nur davon einige Tage in einem Hotel bzw. bei Freunden verbracht zu haben und sowohl zu seiner Ex-Frau, als auch zu seinem minderjähriges Kind und seiner leiblichen Schwester Kontakt gehabt zu haben. Demnach war der Beschwerdeführer zumindest seit Juni 2016 oder bei Zutreffen seiner Angaben schon seit Februar 2016 nicht mehr für die Behörden erreichbar oder greifbar, obwohl zum damaligen Zeitpunkt das vom Beschwerdeführer auf Antrag eingeleitete siebente Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz infolge der dagegen erhobenen Beschwerde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen war. Sowohl das dieses Asylverfahren zum Teil abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2016, als auch die von der belangten Behörde am 24.11.2016 verfügte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen samt einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot, konnten daher dem Beschwerdeführer, wegen fehlender aufrechter Zustelladresse nur durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG zugestellt werden. Beide Entscheidungen wurden nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des nach Einleitung des achten Asylverfahrens grundsätzlich gegebenen faktische Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer, durch die belangte Behörde mit mündlich verkündeten Bescheid vom 22.05.2017, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2017 bestätigt.
Seit 18.05.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXXvollzogen wird.
Der Beschwerdeführer ist laut amtsärztlicher Unterlagen haftfähig, seine seit 18.05.2017 infolge vorliegender Hautprobleme und Kopfschmerzen angeordnete medikamentöse Versorgung ist im Polizeianhaltezentrum jedenfalls ausreichend gewährleistet.
Die Identität des Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Russischen Föderation wurde bereits im März 2017 von den russischen Behörden ebenso bestätigt, wie auch die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreiszertifikats schon seit März 2017 erteilt wurde. Der Abschiebauftrag der belangten Behörde für den Flug am 31.05.2017 trägt das Datum 29.05.2017. Das von den russischen Behörden ausgestellte Heimreisezertifikat befindet sich bereits bei der belangten Behörde.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts [siehe Einsichtnahme in die als Teil der Akten im gegenständlichen Verfahren vorgelegten und zuvor zitierten bzw. benannten Entscheidungen des siebenten Asylverfahrens, in das beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W 236 2158970 anhängig gemachten weitere Verfahren im Wege des elektronischen Aktensystems (EVA) bzw. in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister]. Der Beschwerdeführer ist diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten, das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.
Aufgrund der diesbezüglichen Identifizierung durch die russischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger ist, unter andere, den Namen XXXX führt und am XXXX geboren ist.Aufgrund der diesbezüglichen Identifizierung durch die russischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger ist, unter andere, den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 geboren ist.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei.
Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 18.05.2017 vor den Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 83,00 bei sich hatte. Barmittel in dieser Höhe reichen keinesfalls dazu aus, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur mittelfristig zu sichern. Dies trifft also auch auf den Beschwerdeführer in diesem Fall zu. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer infolge des eingeleiteten achten Asylverfahrens wieder in der Grundversorgung befindet nichts zu ändern, da mit der alsbaldigen Zurückweisung dieses Antrags, wie von der belangte Behörde bereits in Aussicht genommen, zu rechnen ist.
Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Diese stimmen im Übrigen mit jenen der belangten Behörde überein. Auch stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er seit seiner neuerlichen Einreise in Österreich am 08.05.2017 über keine aufrechte Meldeadresse verfügt.
Nachdem der Beschwerdeführer ab Juni 2016 nicht mehr im Bundesgebiet polizeilich gemeldet war und nach eigener Aussage Österreich schon davor, nämlich im Februar 2016 verlassen hatte, vernachlässigte er über mehrere Monate, die ihm bereits mehrfach anlässlich seiner bis dahin eingebrachten sieben Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz, bekannt gemachten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung über mehrere Monate nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.
Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben keinen intensiven, sondern vielmehr, wenn überhaupt nur einen losen Kontakt zu seinem leiblichen Kind aktuell hat, belegt schon der Umstand, dass er sich nach eigenen Aussagen davor seit fast 15 Monate nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch zuvor kann von einem regelmäßigen Kontakt sowohl zur Tochter, als auch zur Kindesmutter nicht ausgegangen werden, da wegen wiederholter Misshandlungen beider Personen bereits im Jahr 2012 ein, wenn auch später wieder aufgehobenes Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung verhängt wurde. Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, seine Behauptung von Russland aus, durch finanzielle oder andersartige Zuwendungen zum Lebensunterhalt des gemeinsamen Kindes beigetragen zu haben, durch Vorlage entsprechender Unterlagen über deren Versand bzw. Übermittlung nach Österreich nachzuweisen.
Die Angaben zu den bisherigen Asylverfahren, insbesondere zum siebenten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz – soweit diese für die vorliegende Entscheidung von Relevanz sind – und zum aktuell noch in erster Instanz anhängigen achten Asylverfahren sowie zur Rückkehrentscheidung und der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen, ebenso die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Von der Durchsetzbarkeit dieser bereits im Jahr 2016 rechtskräftig gewordenen Entscheidungen und nunmehr im Ergebnis wieder bestätigten Entscheidungen ist auszugehen. Der Termin für die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Russland, per Flugzeug ist bereits für den 31.05.2017 vorgesehen. Wie von den russischen Behörden bereits im März 2017 zugesagt, wurde das Heimreisezertifikat bereits am 30.05.2017 ausgestellt und kann demzufolge jedenfalls damit gerechnet werden, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft erfolgen wird.
Die Feststellungen betreffend die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Strafgesetz, Suchtmittelgesetz und Waffengesetz ergeben sich gleichfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Vor allem der seit 2005 bis heute mehrfach rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahre, wenn auch zeitweilig unterbrochen, über längere Zeiträume regelmäßig und belegt im österreichischen Bundesgebiet in Kenntnis der wiederholten negativen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen weiterhin aufgehalten hat und sein in dieser Zeit gezeigtes, nicht vertrauenswürdiges und wiederholt klar rechtswidriges Verhalten, sprechen deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seines aktuelles Vorbringens. Nicht nur diese Umstände, sondern auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, trotzdem er sich mit seiner Ex-Frau versöhnt haben will und er seit 18.05.2017 nicht nur zu dieser und seiner minderjährigen Tochter, sondern auch zu seiner leiblichen Schwester zumindest teilweise in intensiven Kontakt gestanden haben soll, weder bei dieser leiblichen Schwester, noch bei seiner Ex-Frau Unterkunft genommen hat, sondern seine Tage vielmehr im Hotel bzw. bei Freunden verbracht hat, machen die gewärtigen Aussagen des Beschwerdeführers im Schubhaftverfahren nicht nachvollziehbar, somit unglaubwürdig und stellen sich als Schutzbehauptungen dar.
In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:
2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung:
Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 18.05.2017, Zl. 325060402/RDNÖ, in Schubhaft angehalten.
2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer ist russischer und kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist russischer und kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Bescheides der belangten Behörde vom 24.11.2016 in Verbindung mit dem am 22.05.2017 mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dessen Rechtmäßigkeit mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2017 schon ausdrücklich bestätigt wurde, besteht betreffend den Beschwerdeführer einerseits in Bezug auf sein Heimatland Russland eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Rückkehrentscheidung und zum anderen aber auch ein auf acht Jahre befristetes, dem Beschwerdeführer betreffendes Verbot der Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Zudem muss nach der Rechtsprechung der aktuelle Sicherheitsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, wozu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können, zählen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Im vorliegenden Fall liegen solche weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zutreffender Weise hingewiesen hat, tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden. Dies führt dazu, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine tragfähige familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland. Auch sein Verhalten, seine erneute, entgegen dem rechtskräftig ausgesprochenen Verbot der Einreise erfolgte Rückkehr ins Bundesgebiet am 08.05.2017, ohne sich umgehend ordnungsgemäß polizeilich anzumelden und vor allem, das Stellen eines achten Asylantrages am 18.05.2017, was nach den vorliegenden Erkenntnissen vom Bundesverwaltungsgericht nur als erneuter Versuch sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu können gewertet werden kann, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer alsbaldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich und stehen im klaren Widerspruch zu den Beteuerungen in der Beschwerde, er wäre ohnehin bereit, am Verfahren mitzuwirken und insbesondere auch das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2017 aus eigenem bei den Sicherheitsbehörden vorstellig geworden ist, denn allein sein bisheriges Verhalten in den mittlerweile sieben jeweils negativ rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und die fortdauernde Missachtung der Rechtsordnung in Form von wiederkehrender Straffälligkeit, zeigen unmissverständlich auf, dass der Beschwerdeführer, wenn er dazu Gelegenheit bekäme, mit großer Wahrscheinlichkeit wieder untertauchen würde und bestätigen somit im Ergebnis das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs.
2.3.2.2. Fluchtgefahr:
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder gemäß Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der Beschwerdeführer ist nachdem über sein siebentes Asylverfahren in erster Instanz negativ entschieden wurde und er gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben hat, noch während dieses nicht abgeschlossenen beim Asyl- bzw. Bundesverwaltungsgerichts noch anhängigen Beschwerdeverfahrens, ohne die belangte Behörde darüber zu informieren aus dem Bundesgebiet im Februar 2016 ausgereist; seine bis dahin aufrechte polizeiliche Meldung endete in weiterer Folge am 17.06.2016. Damit verstieß der Beschwerdeführer, wie schon zuvor in früheren von ihm beantragten Verfahren auf die Gewährung von internationalem Schutz wieder einmal gegen die ihm mehrfach nachweislich zur Kenntnis gebrachten Melde- und Mitwirkungspflichten, die ihm Jahr 2016, nach mittlerweile mehr als zehnjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt, wenn schon nicht tatsächlich bewusst gewesen, aber jedenfalls bewusst gewesen sein hätten müssen. Zudem verhinderte er auch die persönliche Zustellung der weiteren das siebente Asylverfahren abschließenden gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen, die mangels aufrechter Meldeadresse und Greifbarkeit des Beschwerdeführers lediglich ohne vorherigen Zustellversuch mittels behördlicher Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt werden konnten und damit in Rechtskraft erwachsen sind. Dass der Beschwerdeführer, wie nun vorgebracht seiner rechtskräftig gewordenen Ausreiseverpflichtung ohnehin aus eigenem freiwillig nachgekommen sei, steht somit im klaren Gegensatz zur Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Österreich, nach seinen Angaben im Februar 2016, eben die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde, die erst im November 2016 erfolgte, gar nicht bekannt sein konnte.
Fluchtgefahr besteht daher sowohl gemäß § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 2 (neuerliche Einreise ins Bundesgebiet entgegen einem aufrechten Einreiseverbot), der Ziffer 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung sowie Entziehung dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, hier ebenfalls der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, im damals zu beurteilenden siebenten Asylverfahren), der Ziffer 6 (Annahme, der Beschwerdeführer beabsichtige wiederum in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung).Fluchtgefahr besteht daher sowohl gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 2 (neuerliche Einreise ins Bundesgebiet entgegen einem aufrechten Einreiseverbot), der Ziffer 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung sowie Entziehung dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, hier ebenfalls der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, im damals zu beurteilenden siebenten Asylverfahren), der Ziffer 6 (Annahme, der Beschwerdeführer beabsichtige wiederum in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung).
Zwar ist in diesem Zusammenhang der Beschwerde dahingehend beizupflichten, dass die belangte Behörde im Mandatsbescheid zum Teil ein gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen ließ, dass aber wie vorgebracht, die von der belangten Behörde vorgenommene Bescheidbegründung nicht den in der Judikatur aufgestellten Anforderungen genüge, kann nicht erkannt werden. Vielmehr wurde in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis ausreichend dargetan, welcher Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen, die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eben dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumption dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Wie bereits oben ausgeführt ist nämlich der Beschwerdeführer, wie von der belangten ausdrücklich festgestellt und in weiterer Folge auch begründend herangezogen, mit seiner Ausreise, die nach seinen eigenen und nunmehr ausdrücklich gemachten Angaben bereits im Februar 2016 erfolgte, jedenfalls nicht seiner erst im November 2016 behördlich festgestellten Ausreisverpflichtung freiwillig nachgekommen und er ist – wie ebenfalls ausdrücklich in der angefochtenen Entscheidung unmissverständlich feststellend angeführt und später zur Bejahung des Bestehens einer Fluchtgefahr in der Begründung darauf gestützt – am 08.05.2017 trotz bestehenden auf acht Jahre befristeten, ebenfalls erst im November 2016 ausgesprochenen Einreiseverbots illegal wieder ins Bundesgebiet eingereist. Damit hat die belangte Behörde klar und nachvollziehbar in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, aufgrund welcher Sachverhaltselemente sie den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers als gegeben erachtete (siehe deren Übereinstimmung zu den obigen Ausführungen), sodass dies nicht zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung gereicht. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach ausführlicherer Begründung erscheint zudem auch im Lichte des hier zu beurteilenden Mandatsverfahrens als überspannt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch hat er einen gesicherten Wohnsitz oder übt eine legale Erwerbstätigkeit aus. Er kam auch nach seiner erneuten Inschubhaftnahme am 18.05.2017 im diesbezüglichen Verwaltungsverfahren und im Zuge der Ausfolgung des Mandatsbescheides seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nur unzureichend nach, indem er weder die Adressen, der von ihm bis dahin angeblich genutzten Unterkünfte bzw. die Namen des Hotels bzw. jener Freunde nannte, die er in anderem Zusammenhang erwähnte.
Es ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht. Diese Fluchtgefahr hat sich mittlerweile noch dadurch verstärkt, dass das Heimreisezertifikat für den von den russischen Behörden eindeutig als russischer Staatsangehöriger identifizierte Beschwerdeführer seit dem heutigem Tag der belangten Behörde vorliegt, am 31.05.2017 dem Charterteam übergeben werden wird, sodass der Beschwerdeführer von einer unmittelbar bevorstehenden Außerlandesbringung auszugehen hat.
2.3.2.3. Verhältnismäßigkeit:
Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.
Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies – wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht – auch weiterhin.
Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer weder über ausreichenden und nachweislich regelmäßigen familiären Kontakt zu seinem minderjährigen Kind und seiner leiblichen Schwester in Österreich, noch über entsprechenden sozialen Kontakt zu seiner Ex-Frau oder andere nennenswerte Sozialkontakte und er hat keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und keinen aktuellen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer ist der ab November 2016 bestehenden Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und hat vor allem das gleichfalls seit November 2016 bestehende Einreiseverbot in das Bundesgebiet ignoriert, indem er am 08.05.2017 wieder nach Österreich illegal zurückgekehrt ist.
Soweit vorgebracht wird, die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig und die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der für die Anordnung bzw. Anhaltung in Schubhaft geforderte Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall auseinander zu setzen, ist darauf aufmerksam zu machen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner erstmaligen illegalen Einreise im österreichischen Bundesgebiet im Jahr 2005 bis heute, und seinen immer wieder bewusst getroffenen Entscheidungen zum Teil sein Leben im Verborgenen bzw. in der Illegalität zu führen sowie die österreichische Rechtsordnung nicht einzuhalten, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung maßgeblich vergrößern. Diese Umstände sind dem vorliegenden Mandatsbescheid klar zu entnehmen und demzufolge, neben den obig nochmals erwähnten Tatsachen, wie zum Beispiel der fehlenden oder zumindest unzureichenden Mitwirkung und Integration des Beschwerdeführers, in die Entscheidung der belangten Behörde eingeflossen.
Dass der Beschwerdeführer zu einer ordnungsgemäßen polizeilichen Meldung im Bundesgebiet, solange er sich tatsächlich in Österreich aufhält, verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem vorliegenden Beschwerdeakt ergibt, schon oftmals anlässlich seiner bis dahin insgesamt sieben gestellten Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz zur Kenntnis gebracht. Dass der Beschwerdeführer sich seiner Verpflichtung zur Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich bewusst war und ist, wurde von ihm im Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 18.05.2017 ausdrücklich bestätigt. Nicht glaubhaft demgegenüber, ist aber seine Aussage, er werde freiwillig zurückkehren. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, belegt nicht nur der Umstand, dass er mittels seinem neuerlich gestellten und insgesamt achten Folgeantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz zumindest nochmals versucht, seine Rückkehr nach Russland zu verzögern bzw. endgültig zu verhindern, sondern vor allem auch, dass er im gegenständlich zu beurteilenden Schubhaftverfahren, nicht nur nachvollziehbare Antworten etwa zu seiner von ihm in der Zeit vom 08.05.2017 bis 18.05.2017 genommenen Unterkunft schuldig blieb. Weiters machte der Beschwerdeführer, anlässlich seiner Einvernahme im gegebenen Schubhaftverfahren am 18.05.2017, befragt zu seinen russischen Identitätsdokumenten, unwahre Angaben. Denn obwohl der Beschwerdeführer im nunmehr anhängigen achten Asylverfahren seinen russischen Inlandsreisepass zur Vorlage brachte (siehe Beschluss des BVwG, W 236 2148970/3E, Seite 12), gab er dazu im klaren Widerspruch stehend, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren im Beisein eines Dolmetsches für die russische Sprache an, seit seinem ersten (!) in Österreich beantragten Asylverfahren über keinen solchen russischen Personalausweis bzw. Inlandsreisepass mehr zu verfügen, weil er diesen schon damals abgegeben habe. Auch legen die weiteren gleichfalls zu diesem Thema einander widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen am 18.05.2017 und 22.05.2017 erfolgten und niederschriftlich festgehaltenen Einvernahmen im achten Asylverfahren unmissverständlich nahe, dass er weiterhin nicht gewillt sein wird, die auch für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen nunmehr auch tatsächlich einzuhalten und er sich nicht – wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde – wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen würde. Dafür spricht nicht zuletzt das vergleichbar unplausible bzw. falsche Beschwerdevorbringen, es sei anlässlich seiner Einvernahme am 18.05.2017 infolge dessen ausschließlicher Durchführung in deutscher Sprache zu sprachlich bedingten Missverständnissen und teilweise falscher Protokollierung gekommen. Spricht doch der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im gegenständlichen Schubhaftverfahren einigermaßen gut Deutsch, was im Übrigen seine Bestätigung in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen findet. Sonstige maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, den gegebenen rechtlichen Rahmen entsprechend verhalten und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde, wurden im Zuge des gerichtlich durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht erkennbar. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde wurden keine solchen Hinweise sichtbar. Das Vorbringen in diesem Zusammenhang beschränkt sich im Ergebnis auf bloße Behauptungen und bleibt jegliche nähere Begründung schuldig.
Dies alles und vor allem seine bislang oftmalige Deliquenz spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit. Der Beschwerdeführer wird durch die Maßnahmen der belangten Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist.
2.3.2.4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2.3.2.4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Nach den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen wurde das Verfahren zur Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers in Russland bereits im März 2017abgeschlossen. Hinweise dafür, dass es Probleme bei der Ausstellung des von den russischen Behörden bereits im März 2017 zusagten Heimreisezertifikats, welches für die am 31.05.2017 geplante Abschiebung per Flugzeug Voraussetzung ist, sind aufgrund des aktuellen, sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens gleichfalls nicht zu erwarten. Im Sinne des laufend gegebenen guten Austausches zwischen den österreichischen und russischen Behörden, steht das für den Beschwerdeführer ausgestellte Heimreisezertifikat der belangten Behörde schon zur Verfügung. Mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann somit innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389).
2.3.2.4.2. Die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Die belange Behörde führte und führt das Verfahren des Beschwerdeführers äußerst rasch und zügig durch. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind auch nicht mehr erwartbar.2.3.2.4.2. Die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Die belange Behörde führte und führt das Verfahren des Beschwerdeführers äußerst rasch und zügig durch. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind auch nicht mehr erwartbar.
2.3.2.4. Gelinderes Mittel:
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde gemäß Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde gemäß Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt.
Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch mit einer periodischen Meldeverpflichtung kann, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, aufgrund seines seit 2005 und bis zuletzt über mehr als zehn Jahre in den mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen sieben Asylverfahren, als auch im Zuge des aktuell laufenden achten Asylverfahrens, weiterhin andauernd gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits oben aufgezeigt, seinen Mitwirkungspflichten nachweislich und wiederholt nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Er verfügt aktuell über keinen aufrechten Wohnsitz und seine Behauptung, er werde im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft bei seiner leiblichen Schwester Unterkunft nehmen, denn sie habe ihm das angeboten, ist nicht nur wegen der vorliegenden bisherigen behördlichen Meldedaten, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nur wenig mehr als ein Kalendermonat bei seiner leiblichen Schwester polizeilich angemeldet war, während er für die weitgehend überwiegende übrige Zeit verschiedene andere Hauptwohnsitzmeldungen unter anderem in Flüchtlingsquartieren hatte, wenig überzeugend. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im behördlichen Schubhaftverfahren und in seinem Beschwerdeschriftsatz keinerlei nachvollziehbar Auskunft darüber gegeben, wo er sich ab 08.05.2017 bis zum 18.05.2017 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Entgegen den in der Beschwerde enthaltenen Beteuerungen, der Beschwerdeführer würde sich bei Anordnung eines gelinderen Mittels als kooperativ erweisen, war sein Verhalten schon deshalb zutreffender Weise als nach wie vor nicht vertrauenswürdig und somit unkooperativ zu beurteilen, weil der Beschwerdeführer im Zuge der aktuell vorliegenden insgesamt drei schriftlich festgehalten Einvernahmen am 18.05. und 22.05.2017 zum einen behauptete, er könne sich an keine genauen Daten betreffend seine Reisebewegungen seit dem Verlassen von Österreich im Februar 2016 bis zu seiner Wiedereinreise am 08.05.2017 erinnern, und er zum anderen aber durchaus in der Lage war, äußerst exakte und klare Aussagen zu seinem Verbleib in Russland bzw. Tschetschenien, nämlich bis zum 17.03.2017 und zu seiner Rückkehr nach Österreich, nämlich um 06.55 Uhr am 08.05.2017 zu tätigen.
Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Weder liegen im vorliegenden Fall, Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen – der Beschwerdeführer ist gesund und nicht ernsthaft krank, er hat keine ausreichende familiären bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz – noch kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, sich periodisch an einer von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden oder sich bis dahin an einer ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, tatsächlich nachkommen würde. Schließlich erscheint angesichts der schon für den 31.05.2017 geplanten Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, als in der verbleibenden Zeit nicht umsetzbar und daher nicht mehr zweckmäßig.Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Weder liegen im vorliegenden Fall, Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen – der Beschwerdeführer ist gesund und nicht ernsthaft krank, er hat keine ausreichende familiären bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz – noch kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, sich periodisch an einer von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden oder sich bis dahin an einer ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, tatsächlich nachkommen würde. Schließlich erscheint angesichts der schon für den 31.05.2017 geplanten Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, als in der verbleibenden Zeit nicht umsetzbar und daher nicht mehr zweckmäßig.
Das Vorbringen, aus dem angefochtenen Mandatsbescheid in seiner Gesamtheit werde ersichtlich, die belangte Behörde habe, die gebotene Prüfung des Einzelfalls im vorliegenden Fall nur mangelhaft durchgeführt, kann nicht erkannt werden. Vielmehr ist die belangte Behörde in ihrer Entscheidung bei der Begründung der Nichtanordnung eines gelinderen Mittels im Einklang mit der oben dargestellten und auch im angefochtenen Mandatsbescheid wiedergegebenen Rechtsprechung, angesichts des in diesem Fall insbesondere wegen der wiederholten Straffälligkeit und des fortdauernden gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßenden Verhaltens des Beschwerdeführers gegebenen großen Erfordernisses, die Effektivität der Abschiebung des Beschwerdeführers zu sichern und der dazu im Vergleich, wenn überhaupt nur kaum vorliegenden und deshalb untergeordneten Umstände, die gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprechen, in einer Gesamtschau den somit gebotenen, geringeren Begründungserfordernis ausreichend nachgekommen.
2.3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Auf die laut Beschwerdevorbringen im Ergebnis von der belangten Behörde zumindest konkludent angeordnete Schubhaft zur Sicherung der Durchführung des beantragten achten Asylverfahrens und die dazu geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken war, vor diesem Hintergrund schon wegen der in diesem Verfahren nicht gegebener Präjudizialität nicht mehr einzugehen.
2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendige Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine feststellbaren substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine ausreichenden Geldmittel für einen, wenn auch nur mehr bis zu seinem geplanten Abschiebungstermin, kurzfristigen Aufenthalt. Angesichts seines bisherigen über mehrere Jahre andauernden Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nicht wie zuvor und damit zum wiederholten Male dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich ihm dazu Gelegenheit bieten. Sein Untertauchen im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft ist durch die bereits erfolgte erfolgreiche und bestätigte Identifizierung als russischer Staatsangehöriger, der bereits zugesagten und binnen Tagesfrist bevorstehenden Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die russischen Behörden und die für den 31.05.2017 vorgesehene und daher unmittelbar bevorstehende Abschiebung noch wahrscheinlicher, als es bislang war. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervor gekommen, die es nahe legen würden, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich der Abschiebung soweit dies ihm grundsätzlich möglich gemacht würde, nochmal zu entziehen bzw. dieses weiterhin zu verschleppen.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist sogar – auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz – noch deutlich angewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind.
2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenbegehren:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.
Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht allein der belangten Behörde als obsiegenden Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen bzw. die Bestellung eines Dolmetschers angefallen sind.
2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar gestellt, eine solche ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder erforderlich, noch geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendig geführten gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, insoweit ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen sind. Auch finden sich in der Beschwerde keine substanziellen und ausreichend konkreten Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache, auch nicht durch die Anhörung, wie vom Beschwerdeführer beantragt seiner Ex-Frau und seiner leiblichen Schwester, zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers waren dem Grunde nach nicht ersichtlich, diesbezügliche Probleme wurden in der Beschwerde ohnehin nicht thematisiert.
2.3.6 Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W174.2158667.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017