Entscheidungsdatum
12.06.2017Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Spruch
W237 1262415-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. 750873906-2783354, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. 750873906-2783354, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste als Kind am 15.06.2005 gemeinsam mit seiner Familie ins österreichische Bundesgebiet; am selben Tag stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Asylantrag. Dieser wurde schließlich mit – im administrativen Instanzenzug ergangenem – Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.11.2007 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei; unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine bis zum 15.11.2008 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in den folgenden Jahren wiederholt verlängert wurde. Zuletzt erhielt der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 eine bis zum 19.11.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung
2. Mit Schreiben vom 06.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft die neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
2.1. Mit Schreiben vom 28.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund seiner im Bundesgebiet verübten Straftaten, für die er derzeit eine zweijährige Haftstrafe verbüße, beabsichtige, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und ihn in die Russische Föderation auszuweisen. In diesem Zusammenhang übermittelte es ihm aktuelle Länderberichte und stellte mehrere auf seine familiären und privaten Bindungen in Österreich abzielende Fragen, die der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten könne.
2.2. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schreiben vom 16.03.2017 vor, er sei im Kindesalter mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern aus Tschetschenien geflohen und habe sechs Jahre in Graz gelebt, wo er die Volksschule und zwei Jahre Hauptschule besucht habe; im Jahr 2009 sei er nach Wien gezogen und habe drei Jahre Ausbildung in einer Neuen Mittelschule absolviert.
Er habe in dieser Zeit allerdings begonnen, Drogen zu nehmen, und sei schließlich nicht mehr in die Schule gegangen. Da er Geld gebraucht habe, habe er Raubüberfälle verübt, sich aber in seinem Unrechtsbewusstsein schließlich selbst der Polizei gestellt. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, bereits nach sechs Monaten aber wieder entlassen worden. Anschließend habe der Beschwerdeführer eine Lehrstelle bekommen, bei der es zu anfangs zwar gut gelaufen, er aber nach wenigen Monaten bereits wieder in die Drogen- und Beschaffungskriminalität abgerutscht sei. Erneut habe er sich der Polizei gestellt, wobei ihm bewusst geworden sei, dass er an seinem Leben grundlegend etwas ändern müsse. Gleich zu Beginn seiner erneuten Strafhaft habe sich der Beschwerdeführer wieder in der Schule angemeldet und sei gerade dabei, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. In der Justizanstalt Gerasdorf habe er zunächst als Maurer gearbeitet, nunmehr setze er seine Wunschlehre als Restaurantfachmann fort.
In der Strafhaft habe er an einer Einzeltherapie, einer Suchttherapiegruppe sowie einem Impulskontrolltraining teilgenommen. Seit einem halben Jahr besuche er die Antigewalttherapiegruppe, wo er gelernt habe, seine Probleme anders zu lösen, als mit Gewalt und Drogen. Zudem wolle er den finanziellen Schaden seiner Opfer wiedergutmachen. Im Juli 2017 werde über seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft entschieden; die Chancen dafür stünden bei Nachweis eines Arbeitsplatzes sehr gut. Ab 30.07.2017 könnte er in einem näher genannten Lokal in Wien zu arbeiten beginnen und seine Lehre fortsetzen.
Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Wien und sei in Österreich gut integriert. In Tschetschenien habe er weder Anknüpfungspunkte noch Chancen, dort irgendwie Fuß zu fassen. Von tschetschenischen Bekannten habe der Beschwerdeführer gehört, dass man als Verräter gelte, sollte man nach Tschetschenien zurückkehren. Er fürchte sich daher vor einer allfälligen Abschiebung und erachte diese als im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nicht zulässig.Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Wien und sei in Österreich gut integriert. In Tschetschenien habe er weder Anknüpfungspunkte noch Chancen, dort irgendwie Fuß zu fassen. Von tschetschenischen Bekannten habe der Beschwerdeführer gehört, dass man als Verräter gelte, sollte man nach Tschetschenien zurückkehren. Er fürchte sich daher vor einer allfälligen Abschiebung und erachte diese als im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK nicht zulässig.
Nur in Österreich habe er die Möglichkeit, einer geregelten Arbeit nachzugehen und seine Mutter, eine Einzelhandelskauffrau in der Wiener Innenstadt, finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem Beginn seiner Haft und sei arbeitslosenversichert. Er habe sowohl an seiner Drogensucht als auch an seiner Impulskontrolle hart gearbeitet und könne versichern, keine Raubüberfälle mehr zu begehen.
2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 23.03.2017 dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die "mit Erkenntnis vom 27.11.2007" erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt III.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.).2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 23.03.2017 dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die "mit Erkenntnis vom 27.11.2007" erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.).
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt habe. Er sei mehrmals und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Haft. Aufgrund dieser Umstände sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, was mit dem Entzug der dementsprechenden Aufenthaltsberechtigung verbunden sei. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei – im vorliegenden Fall sei daher entsprechend vorzugehen. Schließlich sei zufolge § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen; eine Erteilung dieses Aufenthaltstitels komme aber bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten Verbrechen nicht in Betracht.Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt habe. Er sei mehrmals und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Haft. Aufgrund dieser Umstände sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, was mit dem Entzug der dementsprechenden Aufenthaltsberechtigung verbunden sei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei – im vorliegenden Fall sei daher entsprechend vorzugehen. Schließlich sei zufolge Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen; eine Erteilung dieses Aufenthaltstitels komme aber bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten Verbrechen nicht in Betracht.
2.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 24.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer erteilte mit Schreiben vom 13.04.2017 seinem Rechtsberater schriftlich die Vollmacht, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Durch diesen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2017.
Darin brachte er vor, dass er betreffend die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht persönlich gehört worden sei und sich die belangte Behörde kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer gemacht habe. Er habe erfolgreich einen Drogenentzug absolviert und werde im Juli 2017 wegen guter Führung aus der Strafhaft entlassen. Der angefochtene Bescheid lasse in keiner Weise erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lege nicht dar, welches Verbrechen der Beschwerdeführer begangen haben soll. Mit den im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs eingebrachten Dokumenten und Schriftsätzen habe sich die Behörde überhaupt nicht befasst.
Darüber hinaus habe sie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Zwar sei die Aberkennung des Schutzstatus wegen eines verübten Verbrechens möglich, doch "hätte das Bundesamt darüber hinaus prüfen müssen, ob die Taten des BF auch im konkreten Einzelfall so schwerwiegend sind, dass die Aberkennung des Schutzstatus gerechtfertigt wäre und darüber hinaus eine Einzelfallprognose anzustellen". Laut den erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entsprächen die darin normierten Aberkennungstatbestände jenen, die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) enthalten sind. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stelle dabei die innerstaatliche Entsprechung der "schweren Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie dar. In richtlinienkonformer Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer "im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen hat, die die Annahme rechtfertigt, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar", weshalb die belangte Behörde "sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessenabwägung vorzunehmen" gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof vertrete die Ansicht, dass die Tatbestände in Art. 17 Abs. 1 lit. a - d Statusrichtlinie in einer Gesamtschau betrachtet werden müssten. Die Schwere von Delikten müsse demnach vergleichbar mit jenen der restlichen Aberkennungstatbestände sein. Bei den Aberkennungsgründen des Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sei auf eine konkrete Prüfung im Einzelfall abzustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Betroffenen für die Zukunft. Insgesamt sei also in richtlinienkonformer Auslegung nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungsgrund, sondern nur ein solches, das eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie darstelle, sohin "ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß".Darüber hinaus habe sie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Zwar sei die Aberkennung des Schutzstatus wegen eines verübten Verbrechens möglich, doch "hätte das Bundesamt darüber hinaus prüfen müssen, ob die Taten des BF auch im konkreten Einzelfall so schwerwiegend sind, dass die Aberkennung des Schutzstatus gerechtfertigt wäre und darüber hinaus eine Einzelfallprognose anzustellen". Laut den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entsprächen die darin normierten Aberkennungstatbestände jenen, die in Artikel 17, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) enthalten sind. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stelle dabei die innerstaatliche Entsprechung der "schweren Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie dar. In richtlinienkonformer Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer "im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen hat, die die Annahme rechtfertigt, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar", weshalb die belangte Behörde "sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessenabwägung vorzunehmen" gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof vertrete die Ansicht, dass die Tatbestände in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, - d Statusrichtlinie in einer Gesamtschau betrachtet werden müssten. Die Schwere von Delikten müsse demnach vergleichbar mit jenen der restlichen Aberkennungstatbestände sein. Bei den Aberkennungsgründen des Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie sei auf eine konkrete Prüfung im Einzelfall abzustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Betroffenen für die Zukunft. Insgesamt sei also in richtlinienkonformer Auslegung nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungsgrund, sondern nur ein solches, das eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie darstelle, sohin "ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß".
Im Fall des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er bei der Verübung seiner Straftaten jugendlich gewesen sei und nunmehr erfolgreich seine Drogensucht überwunden habe. Er nehme an einer Antiaggressionstherapie teil und werde im Juni 2017 seinen Hauptschulabschluss mit Auszeichnung absolvieren. Im Juli werde er vorzeitig aus der Haft entlassen und habe bereits eine Einstellungszusage. Seine Mutter und seine Geschwister böten ihm ein gesichertes familiäres Umfeld und würden ihn vollauf unterstützen. Es sei sohin eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer anzustellen, weshalb "die Gründe, welche zur Aberkennung des subsidiären Schutzes geführt haben[,] nicht mehr gegeben" seien.
Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat sprach mit Bescheid vom 27.11.2007 aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei; unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine bis zum 15.11.2008 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in den folgenden Jahren wiederholt verlängert wurde.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 iVm § 143 zweiter Fall StGB, Betrugs gemäß § 146 StGB sowie versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 iVm § 269 Abs. 1 erster Fall StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil des Vollzugs dieser Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, schweren Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 143, zweiter Fall StGB, Betrugs gemäß Paragraph 146, StGB sowie versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil des Vollzugs dieser Strafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 iVm § 143 zweiter Fall StGB, teils versuchter, teils vollendeter Nötigung gemäß § 15 iVm § 105 Abs. 1 erster Fall StGB sowie Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil des Vollzugs dieser Strafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, schweren Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 143, zweiter Fall StGB, teils versuchter, teils vollendeter Nötigung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, erster Fall StGB sowie Veruntreuung gemäß Paragraph 133, Absatz eins, StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil des Vollzugs dieser Strafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen (mehrfachen) Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 iVm § 143 zweiter Fall StGB und versuchter Nötigung gemäß § 15 iVm § 105 Abs. 1 erster Fall StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde vom Widerruf der im Urteil vom XXXX ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht abgesehen und die darin verfügte Probezeit auf fünf Jahre verlängert; weiters wurde der bedingt nachgesehene Teil der im Urteil vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen (mehrfachen) Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, schweren Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 143, zweiter Fall StGB und versuchter Nötigung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, erster Fall StGB (jeweils in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde vom Widerruf der im Urteil vom römisch 40 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht abgesehen und die darin verfügte Probezeit auf fünf Jahre verlängert; weiters wurde der bedingt nachgesehene Teil der im Urteil vom römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
1.3. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Haftstrafe, in der er an Sucht- und Antiaggressionstherapien teilnahm und seinen Hauptschulabschluss nachholt. Er soll im Juli 2017 aus der Strafhaft entlassen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und durch Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer hat die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens bestritten. Die unter Pkt. II.1.3. angeführten Feststellungen konnten auf Basis der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie seiner Beschwerdeausführungen getroffen werden.Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und durch Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer hat die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens bestritten. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. angeführten Feststellungen konnten auf Basis der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie seiner Beschwerdeausführungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 14.04.2017 per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 14.04.2017 per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1.1. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 154/2015 (im Folgenden: StGB), teilt in § 17 die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:3.1.1. Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, (im Folgenden: StGB), teilt in Paragraph 17, die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:
"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."
3.1.2. Folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuchs fanden in den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Anwendung:
"Nötigung
§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 105, (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
[ ]
Veruntreuung
§ 133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 133, (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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Raub
§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 142, (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143,) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schwerer Raub
§ 143. (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 143, (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (Paragraph 84, Absatz eins,), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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Betrug
§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."Paragraph 146, Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
3.1.3. § 9 AsylG 2005 lautet:3.1.3. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.1.4. §§ 57 und 58 AsylG 2005 lauten (auszugsweise):3.1.4. Paragraphen 57 und 58 AsylG 2005 lauten (auszugsweise):
" ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) – (13) [ ]"
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005" ab und ging dabei begründend davon aus, der Beschwerdeführer habe einen Tatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt, weil er mehrmals zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt viereinhalb Jahren verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerde zutreffend, dass diese Begründung nicht näher erkennen lässt, aufgrund welcher konkreten Verbrechen dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Im Rahmen der Pflicht zur Entscheidung in der Sache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG obliegt es also dem Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer einen der Tatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt hat:3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005" ab und ging dabei begründend davon aus, der Beschwerdeführer habe einen Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt, weil er mehrmals zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt viereinhalb Jahren verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerde zutreffend, dass diese Begründung nicht näher erkennen lässt, aufgrund welcher konkreten Verbrechen dem Beschwerdeführer des Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Im Rahmen der Pflicht zur Entscheidung in der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG obliegt es also dem Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer einen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt hat:
3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX, XXXX sowie zuletzt am XXXX wiederholt rechtskräftig (unter anderem) wegen Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 iVm § 143 zweiter Fall StGB verurteilt. Der Freiheitsstrafrahmen beträgt im Falle des § 142 Abs. 1 StGB ein bis zehn Jahre, bei der Deliktsqualifikation des § 142 Abs. 1 iVm § 143 zweiter Fall StGB ein bis fünfzehn Jahre. Beide Delikte sind daher Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 , römisch 40 sowie zuletzt am römisch 40 wiederholt rechtskräftig (unter anderem) wegen Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB und schweren Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 143, zweiter Fall StGB verurteilt. Der Freiheitsstrafrahmen beträgt im Falle des Paragraph 142, Absatz eins, StGB ein bis zehn Jahre, bei der Deliktsqualifikation des Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 143, zweiter Fall StGB ein bis fünfzehn Jahre. Beide Delikte sind daher Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.
3.2.2. Gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kamen angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervor.3.2.2. Gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kamen angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervor.
3.2.3. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass in richtlinienkonformer Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer "im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen hat, die die Annahme rechtfertigt, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar", weshalb die belangte Behörde "sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessenabwägung vorzunehmen" gehabt hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die genannte Bestimmung richtlinienkonform den Begriff "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie konkretisiert (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144; 27.06.2016, Ra 2016/18/0106). Eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten sowie eine Gefährdungsprognose sind aus diesem Grund nicht erforderlich (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.03.2017 betreffend das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner letzten Verurteilung, die Absolvierung von Suchtmittel- und Antiaggressionstherapien, die Nachholung seines Hauptschulabschlusses sowie das Vorliegen einer Einstellungszusage bei Haftentlassung gehen daher ins Leere.3.2.3. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass in richtlinienkonformer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer "im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen hat, die die Annahme rechtfertigt, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar", weshalb die belangte Behörde "sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessenabwägung vorzunehmen" gehabt hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die genannte Bestimmung richtlinienkonform den Begriff "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie konkretisiert vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144; 27.06.2016, Ra 2016/18/0106). Eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten sowie eine Gefährdungsprognose sind aus diesem Grund nicht erforderlich vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.03.2017 betreffend das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner letzten Verurteilung, die Absolvierung von Suchtmittel- und Antiaggressionstherapien, die Nachholung seines Hauptschulabschlusses sowie das Vorliegen einer Einstellungszusage bei Haftentlassung gehen daher ins Leere.
3.2.4. Auch mit dem Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, VfSlg. 19.591/2011, vermag der Beschwerdeführer kein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen, befasste sich diese Entscheidung doch bloß mit der Auslegung des Aberkennungstatbestands des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (bei dessen Anwendung tatsächlich eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten und eine konkrete Gefährdungsprognose notwendig wären). Dass der Beschwerdeführer bereits den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt, bleibt davon – wie aufgezeigt – unberührt.3.2.4. Auch mit dem Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, VfSlg. 19.591 aus 2011,, vermag der Beschwerdeführer kein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen, befasste sich diese Entscheidung doch bloß mit der Auslegung des Aberkennungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (bei dessen Anwendung tatsächlich eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten und eine konkrete Gefährdungsprognose notwendig wären). Dass der Beschwerdeführer bereits den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt, bleibt davon – wie aufgezeigt – unberührt.
3.3. Da mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 der Entzug der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung verbunden ist, erging auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu Recht.3.3. Da mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 der Entzug der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung verbunden ist, erging auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zu Recht.
3.4. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Soweit die Beschwerde den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit – und damit auch Spruchpunkt III. betreffend den non-refoulement-Ausspruch – anficht, ist sie also ebenso abzuweisen.Soweit die Beschwerde den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit – und damit auch Spruchpunkt römisch drei. betreffend den non-refoulement-Ausspruch – anficht, ist sie also ebenso abzuweisen.
3.5. Schließlich war infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch von Amts wegen die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 zu prüfen (§ 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Im gesamten Verfahren kamen jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Erteilungstatbestände gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vor.3.5. Schließlich war infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch von Amts wegen die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Im gesamten Verfahren kamen jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Erteilungstatbestände gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, geduldet (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, geduldet vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
5.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung schon deshalb entfallen, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt – nämlich die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – unbestritten ist. Wie aufgezeigt, ist die Durchführung einer konkreten Gefährdungsprognose im Falle einer Statusaberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erforderlich, weshalb eine in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047).5.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung schon deshalb entfallen, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt – nämlich die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – unbestritten ist. Wie aufgezeigt, ist die Durchführung einer konkreten Gefährdungsprognose im Falle einer Statusaberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erforderlich, weshalb eine in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Pkt. II.3.2.3., II.4. und II.5.2. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Pkt. römisch zwei.3.2.3., römisch zwei.4. und römisch zwei.5.2. wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W237.1262415.3.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017