TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 L521 2154636-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L521 2154636-1/9E

L521 2154636-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zl. 770389208, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zl. 770389208, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. 770389208-170229722, betreffend Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. 770389208-170229722, betreffend Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.04.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.04.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Schlepperei gemäß § 144 Abs.1 FPG 2005 schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Schlepperei gemäß Paragraph 144, Absatz eins, FPG 2005 schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3. Das belangte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete mit Amtsvermerk vom 21.04.2017 ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten ein und gewährte hiezu mit Erledigung vom selben Tag Parteiengehör.

4. Mittels mehrerer, am 08.05.2017 beim belangten Bundesamt eingelangten Telefaxschreiben seiner rechtsfreundlichen Vertreterin brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Urkunden in Vorlage.

5. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den erstangefochtenen Bescheid vom 16.05.2017, Zl. 770389208, worin der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ferner der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien (sic!) gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.5. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den erstangefochtenen Bescheid vom 16.05.2017, Zl. 770389208, worin der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ferner der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien (sic!) gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der herangezogenen Beweismittel und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigen aufgrund einer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegebenen Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Jesiden im Irak zuerkannt worden. Die Lage der Jesiden im Irak habe sich jedoch seit der Erlassung des Bescheides am XXXX maßgeblich geändert, sodass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw.: seines Religionsbekenntnisses mehr drohe. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Taxilenker und leide an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen, sodass eine Rückkehr in den Irak zumutbar und möglich sei.Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der herangezogenen Beweismittel und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigen aufgrund einer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegebenen Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Jesiden im Irak zuerkannt worden. Die Lage der Jesiden im Irak habe sich jedoch seit der Erlassung des Bescheides am römisch 40 maßgeblich geändert, sodass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw.: seines Religionsbekenntnisses mehr drohe. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Taxilenker und leide an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen, sodass eine Rückkehr in den Irak zumutbar und möglich sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 18.05.2017 zugestellten erstangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich fristgerecht am 01.06.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen. Hilfsweise wird die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und 57 AsylG 2005, die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung in den Irak, die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Einreiseverbotes, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an das belangte Bundesamt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen. Hilfsweise wird die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55 und 57 AsylG 2005, die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung in den Irak, die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Einreiseverbotes, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an das belangte Bundesamt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aus den der Beschwerde beiliegenden Länderberichten sei ersichtlich, dass Jesiden im Irak nach wie vor einer existentiellen Bedrohung unterliegen würden. Sollte eine Rückkehr in die autonome Region Kurdistan als möglich erachtet werden, wurde der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden.

8. Die Beschwerdevorlage betreffend den zweitangefochtenen Bescheid langte am 16.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

9. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 15.03.2017, Zl. 770389208-170229722, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 FPG abgewiesen.9. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 15.03.2017, Zl. 770389208-170229722, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der herangezogenen Beweismittel und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei des Vergehens der Schlepperei schuldig erkannt wurden, sodass der Beschwerdeführer den Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG 2005 verwirklicht habe.Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der herangezogenen Beweismittel und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei des Vergehens der Schlepperei schuldig erkannt wurden, sodass der Beschwerdeführer den Versagungsgrund des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 verwirklicht habe.

10. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 20.03.2017 zugestellten zweitangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich fristgerecht am 18.04.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses zu bewilligen, hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Rechtssache an das belangte Bundesamt zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.

11. Die Beschwerdevorlage betreffend den zweitangefochtenen Bescheid langte am 27.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

12. Am 17.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden Urkunden betreffend gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kopie in Vorlage gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 10.10.2017 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten und die Abweisung der Beschwerde zu begehren.

13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Note vom 30.10.2017 weitere Länderdokumentationsunterlagen zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der ethnisch-religiösen Gruppe der Yeziden. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Ninawa geboren. Im Jahr 1991 übersiedelte der Beschwerdeführer nach Mossul.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der ethnisch-religiösen Gruppe der Yeziden. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Ninawa geboren. Im Jahr 1991 übersiedelte der Beschwerdeführer nach Mossul.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak die acht Jahre die Schule, er beherrscht Arabisch in Wort und Schrift und ferner die Sprache Kurmancî (Ezdiki). Im Irak war der Beschwerdeführer als Taxilenker beruflich tätig. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage kehrte der Beschwerdeführer nach XXXX zurück.Der Beschwerdeführer besuchte im Irak die acht Jahre die Schule, er beherrscht Arabisch in Wort und Schrift und ferner die Sprache Kurmancî (Ezdiki). Im Irak war der Beschwerdeführer als Taxilenker beruflich tätig. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage kehrte der Beschwerdeführer nach römisch 40 zurück.

Am 18.04.2007 verließ der Beschwerdeführer den Irak illegal einem Personenkraftwagen in die Türkei reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt mittels Lastkraftwagen am 21.04.2007 nach Österreich, wo er am 23.04.2007 einen Asylantrag stellte.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , XXXX , aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.04.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat können dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , XXXX , nicht entnommen werden. Nicht festgestellt werden kann, welche Lage im Herkunftsstaat das Bundesasylamt dem Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt hat. Der zitierte Bescheid enthält ferner keine Begründung und kann aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht erkannt werden, aus welchen Erwägungen das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als berechtigt erkannte. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bezog sich der Beschwerdeführer einerseits auf eine Bedrohung durch Privatpersonen in Mossul durch "Mujaheddin" (Asen 95 und 156 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes), ferner erachtete sich der Beschwerdeführer auch durch Kurden als verfolgt (ASen 95 und 157 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes).1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , römisch 40 , aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.04.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat können dem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , römisch 40 , nicht entnommen werden. Nicht festgestellt werden kann, welche Lage im Herkunftsstaat das Bundesasylamt dem Bescheid vom römisch 40 zugrunde gelegt hat. Der zitierte Bescheid enthält ferner keine Begründung und kann aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht erkannt werden, aus welchen Erwägungen das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als berechtigt erkannte. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bezog sich der Beschwerdeführer einerseits auf eine Bedrohung durch Privatpersonen in Mossul durch "Mujaheddin" (Asen 95 und 156 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes), ferner erachtete sich der Beschwerdeführer auch durch Kurden als verfolgt (ASen 95 und 157 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes).

Der Beschwerdeführer lebt seither mit seiner Ehegattin und den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern, die sich ebenfalls als Asylberechtigte im Bundesgebiet aufhalten, in der Stadt Salzburg. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezieht Mindestsicherung und Familienhilfe. Der Beschwerdeführer widmet sich vorranging der Betreuung seiner Kinder sowie dem Spracherwerb. Sein Freundeskreis besteht vorranging aus Personen aus dem arabischen bzw. kurdischen Kulturkreis.

An Sozialleistungen bezieht der Beschwerdeführer für sich und die gesamte Familie unter dem Titel der Mindestsicherung EUR 1.600,00 pro Monat, auf ihn selbst entfällt ein Bezug von ca. EUR 450,00. Dazu tritt ein Bezug von Familienbeihilfe für die Kinder im Betrag von ca. EUR 1.000,00 pro Monat. Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung und verfügt – mit Ausnahme seines Kraftfahrzeugs – über kein Vermögen im Bundesgebiet. Er hat Schulden im Betrag von ca. EUR 7.000,00, die vornehmlich aus mit seinem Strafprozess in Zusammenhang stehenden Aufwendungen resultieren.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Schlepperei gemäß § 114 Abs.1 FPG 2005 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Ausweislich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer im Juni 2015 20 Fremde zum Preis von zumindest EUR 250,00 durch die Beauftragung einer dritten Person mit der Durchführung der Transporte die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von namentlich nicht näher feststellbaren Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein hiefür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt, erschwerend war kein Umstand.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Ausweislich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer im Juni 2015 20 Fremde zum Preis von zumindest EUR 250,00 durch die Beauftragung einer dritten Person mit der Durchführung der Transporte die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von namentlich nicht näher feststellbaren Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein hiefür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt, erschwerend war kein Umstand.

1.4. Der Beschwerdeführer leidet an um axialer Hiatushernie (Zwerchfellbruch), einer chronischen Entzündung der Magenschleimhaut, einer keilförmige Deformierung eines Wirbelkörpers, einer Deckplattenimpression (Verformung des Wirbelkörpers durch Einsinken der Wirbelkörperdeckplatte), Diskopathie (Bandscheibenschaden) in Verbindung mit Osteochondrose, Asthma, Hyposensibilisierung, zervikaler Tendomyalgie, Morbus Scheuermann, Femurkopfnekrose, Cholezystolithiasis, chronische Dickdarmentzündung und Kopfschmerzen.

Der festgestellte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40%, dies aufgrund der Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke und der Wirbelsäule sowie der Asthmaerkrankung der chronischen Gastritis.

1.5. Die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers halte sich allesamt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine Wohnmöglichkeit. Eine gesicherte Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über irakische Ausweisdokumente.

1.6. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida – durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida – durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).

Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017).

Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).

Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).

Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am 25. September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am 16. und 17. Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte

1.1. und 2.4.

Quellen:

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1.1. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI)

Hintergrund

Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lange eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkriegs von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst – hierzu gehört auch die, von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Das im September 2013 zuletzt gewählte Parlament [das jedoch seit 2015 nicht mehr tagt, s.u.] hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Das derzeitige Kabinett ist eine Koalition aus den einflussreichsten Parteien: Demokratische Partei Kurdistan (KDP, gegründet 1946) und Patriotische Union Kurdistan (PUK, gegründet 1975), ferner die Bewegung Goran (auch Gorran, englisch "Change", 2009 von der PUK abgespalten), die Islamische Union in Kurdistan-Irak (IUKI, gegründet 1994) und die Islamische Gruppe in Kurdistan-Irak (IGKI, gegründet 2001). Präsident der Region ist Mas?ud Barzani. Von 1992 bis 2003 hatten KDP und PUK in der Kurdistan-Region alleine regiert. Die neue Regierung repräsentiert einen Kompromiss zwischen Gruppen, die auf eine lange Geschichte gewaltsamer Konflikte untereinander blicken. Zu nennen ist hier etwa der Bürgerkrieg zwischen KDP und PUK Mitte der 1990er Jahren. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP und PUK aufgeteilt – wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste (Savelsberg 8.2017). Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist (s.u.). Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas‘ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (ICG 12.5.2015).

Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 in der kurdischen Regionalregierung vertreten ist, und die mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie aufgrund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Nach dem Tod des Goran-Parteigründers Nawshirwan Mustafa im Mai 2017 heißt der nunmehrige Parteichef Omar Ali (Rudaw 25.7.2017).

Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vgl. Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem 12. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017).Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem 12. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017).

Aktuelle politische Lage

Die politischen Spannungen in der KRI bleiben weiterhin bestehen:

Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den 25. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vgl. Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber – also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste Art. Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017).Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den 25. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vergleiche Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber – also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste "Art". Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017).

Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden (vgl. Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vgl. Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017).Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden vergleiche Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vergleiche Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017).

Diese Vorfälle und Konflikte ereignen sich während wiederholter Demonstrationen von Zivilbeamten gegen das Nicht-Ausbezahlen der Gehälter, sowie während fortgesetzter Flüchtlingsströme in die Region (Natali 3.1.2017). Daneben spielen auch der Streit zwischen Erbil und Bagdad eine Rolle, der stetig gewachsen ist, ohne dass Lösungsmechanismen in Sicht wären. Der Konflikt mit Bagdad verläuft vor allem entlang zweier wesentlicher Aspekte: Der erste betrifft die sogenannten "umstrittenen Gebiete", das heißt diejenigen Territorien, deren Regierung sowohl die KRG als auch die irakische Regierung für sich reklamieren. Zentral ist hier der Konflikt um das erdölreiche Kirkuk – laut irakischer Verfassung sollte ein Referendum entscheiden, ob die Region zukünftig von Bagdad oder der KRG verwaltetet wird. Das Referendum wurde nie durchgeführt – doch der Krieg gegen den IS verschaffte den kurdischen Peschmerga unerwartet die Möglichkeit, das Gebiet einzunehmen, nachdem die irakische Armee im Juni 2014 vor den aus Syrien einfallenden Islamisten geflohen war. Eng mit diesen territorialen Konflikten verflochten ist auch der fortwährende Streit über die Beteiligung der kurdischen Region an den irakischen Öleinnahmen (Savelsberg 8.2017).

Nach der Gebietsverlusten insbesondere im Gouvernement Kirkuk erklärte Präsident Barzani am 29.10.2017 seinen Rücktritt per 01.11.2017. Nachdem das kurdische Regionalparlament den Rücktritt angenommen hatte, versuchten dessen Anhänger, das Parlamentsgebäude zu stürmen, vor allem die Abgeordneten der oppositionellen Gorran-Partei verschanzten sich aus Furcht in ihren Büros. Vor dem Haus rang die Polizei um Ruhe, dabei fielen auch Schüsse. Die oppositionelle Gorran-Bewegung, die das Parlament lange Zeit boykottiert hatte, verlangte, dass alle Befugnisse des Präsidenten uneingeschränkt vom Parlamentspräsidenten übernommen werden. Die Bewegung hatte im Vorfeld angekündigt, allenfalls mit einem Generalstreik durchzusetzen, dass auch die von Nechirvan Barzani geführte Regionalregierung abgesetzt wird. Sie solle durch eine Regierung der nationalen Rettung abgelöst werden (Standard, 29.10.2017).

Betreffend die nächsten Parlamentswahlen auf nationaler Ebene hat die irakische Wahlkommission den 12. Mai 2018 als Wahltermin festgelegt, der Termin muss noch vom irakischen Parlament bestätigt werden (Rudaw 22.10.2017).

Quellen:

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    Savelsberg, Eva - Europäisches Zentrum für Kurdologische Studien – in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak

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    Stansfield, Gareth – Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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    TP - Telepolis (23.9.2016): Nordirak: Die kurdische Autonomieregion in der Krise,
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    Zeit (25.4.2017): Türkisches Militär bombardiert Kurdenstellungen, http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-04/syrien-irak-tuerkische-armee-kurden-luftangriff, Zugriff 25.7.2017

2. Sicherheitslage

Hintergrund

Nachdem die irakische Armee im Sommer 2014 vorübergehend Auflösungserscheinungen zeigte und dem IS kampflos große Gebiete des Landes überließ (Spiegel 15.6.2014), veröffentlichte der schiitische Religionsführer im Irak, Großayatollah Ali al-Sistani einen Aufruf zur Mobilisierung gegen den IS, infolge dessen sich zahlreiche schiitische Milizen gründeten. Auch ältere schiitische Milizen aus der Zeit der religiös motivierten Gewalt von 2006 gewannen wieder an Einfluss. Mit Unterstützung des Irans konnten diese einen Angriff des IS auf die Hauptstadt verhindern und die Terrororganisation weiter nach Norden zurückdrängen. Seit Ende 2015 forciert Bagdad eine Regierungsoffensive gegen den IS, bei der mit Einsatz von schiitischen Milizen, sunnitischen Stammeskämpfern und Luftunterstützung der USA vorige IS-Hochburgen wie Ramadi und Fallujah zurückerobert werden konnten (ACCORD 12.2016). In den Jahren 2015 und 2016 wurden auch die Städte Tikrit, Hit, Rutba, sowie die Gegend um Sinjar, die sich unter der Kontrolle des IS befunden hatten, zurückerobert (ÖB 12.2016). Der bewaffnete Konflikt ging somit im Jahr 2016 unvermindert weiter (AI 31.12.2016), und mit Stand Dezember 2016 waren bereits 60 Prozent des Gebietes, das im Irak unter Kontrolle des IS stand, zurückerobert (ÖB 12.2016). Laut dem Irakexperten des "Institute for the Study of War", Patrick Martin, hat der IS im Irak mit Stand Juli 2017 nur noch etwa sieben Prozent des ursprünglichen IS-Gebietes unter seiner Kontrolle, gleichzeitig warnt er jedoch davor, den IS zu früh als mögliche weitere Bedrohung abzuschreiben (Daily Star 10.7.2017). Im Zuge der Rückeroberungen werden im Irak immer wieder zahlreiche Massengräber gefunden (Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017, HRW 16.11.2016). Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls startete im Oktober 2016 und am 9. Juli 2017 verkündete Premierminister Abadi (nach fast neun Monaten schwerer Kämpfe und fast einer Million Vertriebener) den erfolgreichen Abschluss derselben (OCHA 13.7.2017).

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.5.2016).

Aktuelle Sicherheitslage

Die Rückeroberung Tal-Afars verzögerte sich zunächst auf Grund der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen teilnehmenden Akteuren. Vom Iran gestützte schiitische Milizen drängten darauf, eine Rolle bei der Eroberung der Stadt zu spielen, was die Türkei und die USA, sowie auch Premierminister Abadi zu verhindern versuchten. Bei der am 20. August begonnenen Tal-Afar-Offensive nehmen die PMF-Milizen trotz vorangehender Konzessionen gegenüber Abadi nun doch teil (WI 22.8.2017; ISW 26.6.2017; AA 7.2.2017). Luftangriffe auf Tal-Afar werden schon seit längerer Zeit von der Anti-IS-Allianz und der irakischen Luftwaffe durchgeführt. Inzwischen gibt es erste Berichte, nach denen der IS Bewohner aus dem Bezirk Tal-Afar in die Stadt treibt, um sie als Schutzschilde zu verwenden, ähnlich wie er das auch bei der Mossul-Offensive betrieben hatte (Harrer 20.8.2017). Für die schiitischen Milizen ist Tal-Afar ein besonders wichtiges Ziel. Im Gegensatz zum sunnitisch-dominierten Mossul gab es dort vor der Eroberung durch den IS einen signifikanten schiitischen Bevölkerungsanteil und die Stadt war die nördlichste Hochburg der Milizen, die sie nun zurückerobern möchten, und sich darüber hinaus für die seit 2005 durch djihadistische sunnitische Gruppen verübten Verwüstungen rächen wollen (17.7.2017). Ebenso gab es Befürchtungen der Türkei (die weiterhin in der Nähe von Mossul mit Truppen präsent ist), denn Tal Afar ist zum Teil eine turkmenische Stadt (Harrer 20.8.2017). Die UNO warnt vor weiterer Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, prangert die - insbesondere auch nach der Rückeroberung Mossuls - im ganzen Land stattfindenden Racheakte an und fordert den irakischen Regierungschef Abadi auf, dringend Maßnahmen zur Unterbindung der "Kollektivbestrafung" ganzer Familien zu ergreifen (Standard 17.7.2017).

Bezüglich der Offensive zur Rückeroberung Hawijas gibt es weiterhin Dispute, welche Kräfte das Gebiet betreten werden. Auch hier wird bezüglich schiitischer Milizen und kurdischer Kämpfer befürchtet, dass es zu Racheakten an der sunnitischen Bevölkerung kommen könnte (ICG 22.9.2016), bzw. dass eine Invasion durch nicht-sunnitische Kräfte sogar eine Ausweitung der bewaffneten Kämpfe auf weitere Teile der umstrittenen Gebiete auslösen könnte. Hawija stand in den letzten Jahren im Zentrum mehrfacher und bedeutender sunnitischer Aufstände (Rudaw 17.5.2017).

Nachdem Premierminister Abadi am 31. August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und Kirkuk. Am 21. September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz Kirkuk/Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017).

In der Provinz Anbar haben sich irakische Regierungstruppen westlich von Bagdad heftige Gefechte mit dem IS geliefert. Laut Angaben eines irakischen Generals vom 27.9.2017 waren IS-Kämpfer in die Ortschaft al-Tach südlich der Stadt Ramadi sowie in das "Kilometer Sieben" genannte Gebiet westlich davon vorgedrungen (Standard 27.9.2017).

Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017).

Die folgende Grafik zeigt die massiven Gebietsverluste des IS seit Jänner 2015 (Stand 30.10.2017). Der Wüstenbereich nördlich von Al-Qaim wird je nach Quelle als Wüstengebiet oder als IS-Gebiet eingezeichnet (s. untere Karte) eingezeichnet.

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(BBC 3.11.2017)

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(Liveuamap 17.11.2017, Stand 17.11.2017)

Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht .Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vergleiche IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht .

Beispielhaft wird im Folgenden eine Grafik angeführt, in der die von einer Sicherheitsfirma dokumentierten Vorfälle, die in Kalenderwoche 45 des Jahres 2017 stattgefunden haben, eingezeichnet sind. Die Grafik stellt jedoch nach Angaben der Quelle nicht das gesamte Ausmaß der Gewalt und der Vorfälle dar. Mehrere Vorfälle, bzw. umfangreiche und länger andauernde Gefechte werden jeweils als ein Vorfall zusammengefasst dargestellt. Darüber hinaus bleiben viele Vorfälle auf Grund von Einschränkungen durch die Regierung und Einschränkungen der Kommunikation undokumentiert:

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(CR 14.11.2017)

Im Folgenden findet sich ein von derselben Quelle erstellter Überblick über die Entwicklung der Zahl der Vorfälle von Kalenderwoche 26 – 44 des Jahres 2017:

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(CR 14.11.2017)

Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vgl. Iraqinews 15.11.2017).Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vergleiche Iraqinews 15.11.2017).

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(IHS Conflict Monitor, zitiert bei BBC 20.7.2017)

Wie auf dieser Karte zu sehen ist, hat die US-geführte Koalition gegen den IS im Irak seit August 2014 mehr als 12.200 Luftschläge durchgeführt (BBC 20.7.2017). Bei diesen Luftangriffen sind hunderte, vermutlich tausende Zivilisten ums Leben gekommen. Die US-geführte Koalition hat zugegeben, dass bei ihren Luftangriffen in Syrien und Irak [die zum größten Teil in Irak, dabei vorrangig in Mossul, aber auch in anderen Gebieten des Nord- und Zentral-Irak stattfanden, s. Karte] zumindest 484 Zivilisten getötet wurden. Unabhängige Beobachter sprechen eher von tausenden, das Transparenz-Projekt Airwars spricht von zumindest 3.800 toten Zivilisten in Irak und Syrien. Der tödlichste Einzel-Luftschlag war jener auf den Mossul-Bezirk al-Jadida am 17.03.2017, bei dem zumindest 101 Männer, Frauen und Kinder getötet wurden (IP 3.6.2017), obwohl das Ziel dieses Angriffes lediglich zwei IS-Scharfschützen waren (Zeit 11.7.2017). Neben den "Bedenken bezüglich möglicher Kriegsverbrechen", die den Kampf gegen den IS in Mossul betreffend geäußert werden (IP 3.6.2017), haben nun auch einige ehemalige US-amerikanische Sicherheitsoffiziere einen warnenden Brief an den US-Verteidigungsminister James Mattis gerichtet, dass "unbeabsichtigte Zivilopfer strategische Rückschläge verursachen können, indem etwa die Kooperation mit lokalen Partnern zurückgehen könnte, oder als Antrieb für militante Propaganda benutzt werden könnten" (NY Times 25.5.2017).

Die die folgende Grafik zeigt, wo sich im Irak die wichtigsten gewaltsamen/militärischen Kämpfe oder Zusammenstöße im Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 ereigneten:

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(BMI 2016)

Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vgl. ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?al?? ad-D?n und Diy?l? im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am 4. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vergleiche ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?al?? ad-D?n und Diy?l? im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am 4. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).

Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet (AA 7.2.2017). Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös/konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung (s. dazu ausführlich die Abschnitte zur Menschenrechtslage sowie den Abschnitt zu IDPs). Allgemein ergeben sich zunehmende Spannungen dadurch, dass die (vorwiegend) schiitischen Milizen der PMF zunehmend an Macht und Terrain gewinnen. Im Norden Iraks nimmt das Gebiet, das die Milizen im Zuge der Mossul-Rückeroberungsoffensive unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. (BBC 3.12.2016). Im Nordwesten des Irak eroberten pro-iranische schiitische Milizen beispielsweise die Stadt Baadsch im irakisch-syrischen Grenzgebiet vom IS zurück. Weitere Vorstöße erfolgten in Richtung der Stadt Al-Qaim. Der Sprecher der Volksmobilisierungseinheiten, Karim al-Nuri, betonte zudem, dass in Koordination mit dem syrischen Regime der IS auch auf syrischem Boden bekämpft wird. Die neue Dominanz der pro-iranischen Milizen im Grenzgebiet stößt auf heftige Kritik der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) in Syrien, die davor warnen syrisches Territorium zu betreten. Ein Einmarsch der schiitischen Milizen würde neue Spannungen zwischen den von den USA unterstützten Kurden und den vom Iran unterstützten schiitischen Milizen schaffen. Premierminister Abadi kritisierte die Aussage des Kommandanten der Volksmobilisierungseinheiten und betonte, dass es gemäß Verfassung Irakern nicht gestattet ist, über die Grenzen des Landes hinaus zu kämpfen (IFK 9.6.2017).

Gewaltmonopol des Staates

Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen sowie der IS handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).

Sicherheitslage in den zurückeroberten Gebieten

Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist v.a. durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperationen eskalierende Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, die an der Rückeroberung teilgenommen haben, dokumentiert (USDOS 3.3.2017). Auch Angriffe seitens des IS können in diesen Gebieten weiterhin eine Rolle spielen (S. Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen).

Mossul

Mitte Juni begann die letzte Etappe der Mossul-Offensive, die "Säuberung" der Altstadt. Zuvor hatte eine Division den Bezirk al-Schifaa eingenommen und den IS eingekesselt. Ein paar Tage später sprengte der IS Medienberichten zufolge die symbolisch bedeutende Al-Nuri Moschee (in der 2014 das Kalifat ausgerufen wurde), um die Verkündung einer Siegeserklärung durch die ISF (Iraqi Security Forces) zu verhindern. Dennoch erklärten die ISF das Ende des IS-Kalifats. Am 9. Juli 2017 erklärte die irakische Regierung die Schlacht für beendet und Mossul für befreit (IFK 25.7.2017). Dies stellt einen großen strategischen Erfolg im Kampf gegen den IS im Irak dar und wurde in fast neun Monate andauernden Kämpfen unter großen Verlusten erreicht.

Es wird jedoch noch lange dauern, bis in Mossul wieder so etwas wie Sicherheit herrschen wird. Im Ostteil der Stadt, den die Djihadisten Anfang des Jahres an die irakischen Kräfte verloren hatten, haben sie nach amerikanischen Angaben seither hunderte Anschläge/Angriffe durchgeführt. Auch dem Westteil Mossuls, der in Trümmern liegt, droht eine Phase der Instabilität (Meier 12.7.2017). Ein harter IS-Kern hat überlebt und sorgt für Unsicherheit. Wochen, nachdem die irakische Regierung ihren Sieg über den Islamischen Staat verkündet hat, tauchen IS-Kämpfer aus dem Nichts auf und Selbstmordattentäter sprengen sich in die Luft (Harrer 10.8.2017). Der IS versucht weiterhin, Waffen in die Stadt zu schmuggeln, was dadurch begünstigt wird, dass er Rückzugsgebiete (wie z.B. die Hamrim-Berge, oder die Wüste) hat, die von den irakischen Streitkräften nicht kontrolliert werden (Harrer 20.8.2017). Besonders der Westen Mossuls, der zuletzt befreit wurde, wird als so unsicher empfunden, dass Familien daraus fliehen. Andere kommen zwar aus den Flüchtlingslagern zurück, aber nicht wenige davon geben angesichts der Lage bald wieder auf und gehen zurück ins Lager. Nach wie vor werden in der Stadt ältere Massengräber - aber auch neue Tote – gefunden (Harrer 10.8.2017). Im Rahmen erster Bestandsaufnahmen wurde festgestellt, dass etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls zerstört wurde; zudem sind wesentliche Teile der Infrastruktur, z.B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Verminungen durch den IS werden die Kampfmittelräumung, wie in Fallujah und Ramadi, über Jahre beschäftigen (BAMF 17.7.2017). Große Teile des Westens der Stadt sind auf Grund dieser Verminungen praktisch unbewohnbar. Die Minen sind teilweise sogar in Leichen platziert, wodurch die Bergung und Beerdigung erheblich erschwert wird und Seuchengefahr besteht (BAMF 10.7.2017). Wie in jeder von Kämpfen verwüsteten Stadt, in der sich eine neue Autorität erst durchsetzen muss, gibt es eine mit der Kriegswirtschaft zusammenhängende Kriminalität. Zuletzt gab es Berichte, dass Elemente schiitischer Milizen in den Ölschmuggel verwickelt sind und mit der Bundespolizei, die Teile der Stadt von der irakischen Armee übernommen hat, über die Kontrolle einer Brücke aneinandergerieten. Die Berichte sind jedoch widersprüchlich, je nach dem, woher sie stammen: Sehen die einen in den (meist) schiitischen Hashd al-Shaabi (Volksverteidigungseinheiten) die Retter des Irak vor dem IS, so sind sie für die anderen nicht viel besser als der IS selbst (Harrer 10.8.2017). Übergriffe auf Zivilisten, bzw. auf mutmaßliche IS-Kollaborateure oder deren Angehörige sind nicht nur durch die Hashd, sondern auch durch die Armee belegt, nicht nur in Mossul, sondern auch in den umliegenden Flüchtlingslagern (Harrer 10.8.2017; vgl. BAMF 26.6.2017). Mit IS-Angehörigen wird oft kurzer Prozess gemacht. Auf die irakische Justiz kommt so eine mehrfach schwierige Aufgabe zu. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Ninewah ist stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ändern sich ständig (Harrer 10.8.2017).Es wird jedoch noch lange dauern, bis in Mossul wieder so etwas wie Sicherheit herrschen wird. Im Ostteil der Stadt, den die Djihadisten Anfang des Jahres an die irakischen Kräfte verloren hatten, haben sie nach amerikanischen Angaben seither hunderte Anschläge/Angriffe durchgeführt. Auch dem Westteil Mossuls, der in Trümmern liegt, droht eine Phase der Instabilität (Meier 12.7.2017). Ein harter IS-Kern hat überlebt und sorgt für Unsicherheit. Wochen, nachdem die irakische Regierung ihren Sieg über den Islamischen Staat verkündet hat, tauchen IS-Kämpfer aus dem Nichts auf und Selbstmordattentäter sprengen sich in die Luft (Harrer 10.8.2017). Der IS versucht weiterhin, Waffen in die Stadt zu schmuggeln, was dadurch begünstigt wird, dass er Rückzugsgebiete (wie z.B. die Hamrim-Berge, oder die Wüste) hat, die von den irakischen Streitkräften nicht kontrolliert werden (Harrer 20.8.2017). Besonders der Westen Mossuls, der zuletzt befreit wurde, wird als so unsicher empfunden, dass Familien daraus fliehen. Andere kommen zwar aus den Flüchtlingslagern zurück, aber nicht wenige davon geben angesichts der Lage bald wieder auf und gehen zurück ins Lager. Nach wie vor werden in der Stadt ältere Massengräber - aber auch neue Tote – gefunden (Harrer 10.8.2017). Im Rahmen erster Bestandsaufnahmen wurde festgestellt, dass etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls zerstört wurde; zudem sind wesentliche Teile der Infrastruktur, z.B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Verminungen durch den IS werden die Kampfmittelräumung, wie in Fallujah und Ramadi, über Jahre beschäftigen (BAMF 17.7.2017). Große Teile des Westens der Stadt sind auf Grund dieser Verminungen praktisch unbewohnbar. Die Minen sind teilweise sogar in Leichen platziert, wodurch die Bergung und Beerdigung erheblich erschwert wird und Seuchengefahr besteht (BAMF 10.7.2017). Wie in jeder von Kämpfen verwüsteten Stadt, in der sich eine neue Autorität erst durchsetzen muss, gibt es eine mit der Kriegswirtschaft zusammenhängende Kriminalität. Zuletzt gab es Berichte, dass Elemente schiitischer Milizen in den Ölschmuggel verwickelt sind und mit der Bundespolizei, die Teile der Stadt von der irakischen Armee übernommen hat, über die Kontrolle einer Brücke aneinandergerieten. Die Berichte sind jedoch widersprüchlich, je nach dem, woher sie stammen: Sehen die einen in den (meist) schiitischen Hashd al-Shaabi (Volksverteidigungseinheiten) die Retter des Irak vor dem IS, so sind sie für die anderen nicht viel besser als der IS selbst (Harrer 10.8.2017). Übergriffe auf Zivilisten, bzw. auf mutmaßliche IS-Kollaborateure oder deren Angehörige sind nicht nur durch die Hashd, sondern auch durch die Armee belegt, nicht nur in Mossul, sondern auch in den umliegenden Flüchtlingslagern (Harrer 10.8.2017; vergleiche BAMF 26.6.2017). Mit IS-Angehörigen wird oft kurzer Prozess gemacht. Auf die irakische Justiz kommt so eine mehrfach schwierige Aufgabe zu. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Ninewah ist stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ändern sich ständig (Harrer 10.8.2017).

Anschläge

Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). V.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Der IS stellt trotz der massiven Rückschläge, die er erlitten hat, im Irak weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar, und seine Transformation zu einer Organisation, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benutzt, hat bereits begonnen (Daily Star 10.7.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt ein (Wieder)-Erwachen von anderen aufständischen sunnitischen Gruppen, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden, vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten radikaler Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des Institutes for the Study of War zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich (ISW 7.2.2017). Terroristische Organisationen sind im gesamten Irak weiterhin imstande tödliche Anschläge durchzuführen. Heimische Terrororganisationen sind dabei für den Großteil der Anschläge verantwortlich und sind in den meisten Fällen religiösen oder politischen Organisationen zuordenbar. Zu diesen Gruppen gehören neben dem (sunnitischen) IS auch die Peace Brigades von Muqtada al Sadr (schiitisch), sowie die ebenfalls schiitischen Gruppen Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hizballah (OSAC 1.3.2017).Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). römisch fünf.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Der IS stellt trotz der massiven Rückschläge, die er erlitten hat, im Irak weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar, und seine Transformation zu einer Organisation, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benutzt, hat bereits begonnen (Daily Star 10.7.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt ein (Wieder)-Erwachen von anderen aufständischen sunnitischen Gruppen, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden, vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten radikaler Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des Institutes for the Study of War zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich (ISW 7.2.2017). Terroristische Organisationen sind im gesamten Irak weiterhin imstande tödliche Anschläge durchzuführen. Heimische Terrororganisationen sind dabei für den Großteil der Anschläge verantwortlich und sind in den meisten Fällen religiösen oder politischen Organisationen zuordenbar. Zu diesen Gruppen gehören neben dem (sunnitischen) IS auch die Peace Brigades von Muqtada al Sadr (schiitisch), sowie die ebenfalls schiitischen Gruppen Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hizballah (OSAC 1.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation(12.2016): Länderkurzübersicht Irak Stand: Dezember 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1485186531_122016-irak.pdf, Zugriff 13.6.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.html, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    Al-Jazeera (7.5.2017): Iraq: ISIL suicide bombers target Kirkuk military base,
http://www.aljazeera.com/news/2017/05/iraq-isil-suicide-bombers-target-kirkuk-military-base-170507094317220.html, Zugriff 25.7.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.7.2017): Briefing notes vom 17.07.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508653_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-englisch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508705_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration (10.7.2017): Briefing Notes, per Email

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.6.2017): Briefing Notes vom 26.06.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757541_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-englisch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017

  • -Strichaufzählung
    BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 – Stand Irak: 2014): Atlas:
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http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Quellen:
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2.1. Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet (KRI) und den von Kurden kontrollierten Gebieten

Während der IS in Richtung Syrien zurückgedrängt werden konnte, bleibt die Sicherheitslage in der KRI volatil ("fluid"). Die Gefahr von asymmetrischen Angriffen auf sogenannte "weiche Ziele" bleibt hoch (OSAC 13.2.2017), auch wenn es in der irakischen Kurdenregion bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt gibt als im restlichen Land. Minderheitengruppen berichteten von Bedrohungen und Angriffen gegen ihre Gemeinden außerhalb des Kurdischen Autonomiegebietes, innerhalb jener Regionen, die (effektiv) unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen (USDOS 3.3.2017). Außerdem kommt es nach der Befreiung von Ortschaften aus den Händen des IS im Nachgang teilweise zu Machtkämpfen um die Vorherrschaft im jeweiligen Gebiet; so wurde im Sommer/Herbst 2016 über Zusammenstöße zwischen kurdischen Peschmerga und schiitischen Milizen in der Stadt Tuz Khurmatu berichtet (AA 7.2.2017).

Die UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) erwähnt in ihrem Bericht vom Dezember 2016 Kampfhandlungen des IS im Distrikt Makhmur der Provinz Erbil im Zeitraum März bis April 2016. Dabei wurden von UNAMI sieben Todesfälle dokumentiert (UNAMI/OHCHR 30.12.2016). Im Februar 2017 ist es gemäß dem im Irak ansässigen kurdischen Mediennetzwerk Rudaw zu vier sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem IS gekommen, die sich in der Nähe der Stadt Erbil ereignet haben, darunter zwei Luftangriffe der Koalition gegen den IS auf Ziele 20 bzw. 30 Kilometer von der Stadt entfernt. Darüber hinaus werden immer wieder mutmaßliche IS-Kämpfer oder IS-Sympathisanten in der Kurdenregion verhaftet oder getötet. Viele IS-Kämpfer sind von Mossul aus in die Provinz Sulaymaniya eingedrungen (Rudaw 24.2.2017).

Seit Ende Juli 2015 führt die Türkei Luftschläge gegen IS-Stellungen in Syrien und im Norden Iraks durch und nimmt dabei auch PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak ins Visier (AA 7.2.2017). Dabei werden regelmäßig Mitglieder der PKK getötet, immer wieder auch Zivilisten (Zeit 25.4.2017, vgl. MOI 2016/2017, vgl. Rudaw 22.2.2017, vgl. Reuters 1.8.2017, vgl. Reuters 1.8.2015), bzw. wurde auch zumindest von einem Fall berichtet, in dem versehentlich sechs kurdische Peschmerga-Kämpfer getötet wurden (Zeit 25.4.2017). Auch ein Ausbildungslager [der von der PKK trainierten] jesidischen Widerstandseinheiten Sinjar YBS wurde laut Berichten bei Angriffen durch die türkische Luftwaffe zerstört. Während die Jesiden und Kurden gegen die Angriffe protestieren, verteidigt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Luftschläge (Euronews 27.4.2017) mit dem Argument, dass die Türkei nicht zulassen könne, dass das Sinjar-Gebirge eine Basis der Terrororganisation PKK werde. Die PKK gewinnt im Irak immer stärker an Einfluss, was die Türkei zunehmend als Bedrohung ansieht (Natali 3.1.2017; vgl. WINEP 2017). Mit dem Schlag auf Sinjar (Shengal) drang die türkische Luftwaffe deutlich tiefer als zuvor in das irakische Staatsgebiet ein (NA 28.4.2017). Denn zusätzlich zum Hauptstützpunkt in den Qandil-Bergen hat sich die PKK seit der Rückeroberung Sinjars vom IS nun auch in diesem Gebiet, also in den Sinjar-Bergen einen offenbar dauerhaften Standort eingerichtet - einerseits, um die Jesiden vor dem IS zu schützen, andererseits aus strategischen Gründen (WINEP 2017, Al-Jazeera 25.4.2017). Das türkische Militär führt im Irak mittlerweile nicht nur Luftschläge, sondern auch Bodeneinsätze gegen die PKK durch, z.B. kam es im Juni 2017 zu einem Zusammenstoß zwischen der PKK und türkischen Truppen, bei dem es zumindest 18 Tote gab (AN 18.6.2017).Seit Ende Juli 2015 führt die Türkei Luftschläge gegen IS-Stellungen in Syrien und im Norden Iraks durch und nimmt dabei auch PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak ins Visier (AA 7.2.2017). Dabei werden regelmäßig Mitglieder der PKK getötet, immer wieder auch Zivilisten (Zeit 25.4.2017, vergleiche MOI 2016 aus 2017,, vergleiche Rudaw 22.2.2017, vergleiche Reuters 1.8.2017, vergleiche Reuters 1.8.2015), bzw. wurde auch zumindest von einem Fall berichtet, in dem versehentlich sechs kurdische Peschmerga-Kämpfer getötet wurden (Zeit 25.4.2017). Auch ein Ausbildungslager [der von der PKK trainierten] jesidischen Widerstandseinheiten Sinjar YBS wurde laut Berichten bei Angriffen durch die türkische Luftwaffe zerstört. Während die Jesiden und Kurden gegen die Angriffe protestieren, verteidigt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Luftschläge (Euronews 27.4.2017) mit dem Argument, dass die Türkei nicht zulassen könne, dass das Sinjar-Gebirge eine Basis der Terrororganisation PKK werde. Die PKK gewinnt im Irak immer stärker an Einfluss, was die Türkei zunehmend als Bedrohung ansieht (Natali 3.1.2017; vergleiche WINEP 2017). Mit dem Schlag auf Sinjar (Shengal) drang die türkische Luftwaffe deutlich tiefer als zuvor in das irakische Staatsgebiet ein (NA 28.4.2017). Denn zusätzlich zum Hauptstützpunkt in den Qandil-Bergen hat sich die PKK seit der Rückeroberung Sinjars vom IS nun auch in diesem Gebiet, also in den Sinjar-Bergen einen offenbar dauerhaften Standort eingerichtet - einerseits, um die Jesiden vor dem IS zu schützen, andererseits aus strategischen Gründen (WINEP 2017, Al-Jazeera 25.4.2017). Das türkische Militär führt im Irak mittlerweile nicht nur Luftschläge, sondern auch Bodeneinsätze gegen die PKK durch, z.B. kam es im Juni 2017 zu einem Zusammenstoß zwischen der PKK und türkischen Truppen, bei dem es zumindest 18 Tote gab (AN 18.6.2017).

Der Konflikt zwischen der PKK und der Türkei auf irakischem Boden führt auch zu einer weiteren Verstärkung der innerkurdischen Feindseligkeiten zwischen der PKK und der KDP, welche die PKK immer wieder auffordert, sich aus der Region zurückzuziehen. Es kommt zu Gefechten zwischen den beiden kurdischen Parteien rund um Gebiete bei Sinjar (NA 28.4.2017). Sinjar befindet sich außerhalb des offiziellen Gebietes der Autonomieregion und es wurde berichtet, dass die vom Westen unterstützten Peschmerga dort auch gegen PKK-nahe Jesiden kämpfen (Spiegel 6.3.2017). Zur Vorgeschichte: Die Jesiden bildeten nach der Befreiung Sinjars (Shengals) im November 2015 eigene Selbstverteidigungseinheiten (YBS), die von den Einheiten der dort präsenten PKK ausgebildet wurden. Nachdem sich die Peschmerga im Kampf um Sinjar damals zurückgezogen hatten, wollten sich die Jesiden nicht mehr auf deren Schutz verlassen und gründeten einen jesidischen Volksrat, der den Wiederaufbau Sinjars organisieren sollte. Allerdings akzeptiert die KRG unter Barzani weder die jesidischen Selbstverteidigungseinheiten noch den jesidischen Volksrat (TP 23.1.2017). Die Jesiden - gespalten zwischen KDP und PKK - befürchten nun erneute Vertreibungen aus ihrem Siedlungsgebiet, denn der Türkei wie auch der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak sind die kurdischen Jesiden mit ihren Selbstverwaltungsplänen in Sinjar ein Dorn im Auge (TP 23.1.2017; Al-Monitor 21.8.2017).

In der KRI befinden sich neben der PKK auch noch zahlreiche andere kurdische Gruppen / bewaffnete kurdische Organisationen, welche die Türkei bzw. der Iran regelmäßig auf dem Boden der KRI mit Luft- und Artillerieschlägen angreift (MEE 21.12.2016). Das iranische Militär führte im Jahr 2016 Anti-Terror-Operationen (beispielsweise gegen die iranisch-kurdische "Partei für ein freies Leben in Kurdistan"/PJAK) mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) auf irakischem Boden durch (AA 7.2.2017). Gegen die iranisch-kurdische Partei Kurdistan Democratic Party-Iran (KDPI) gab es auch zumindest einen solchen Vorfall im Dezember 2016, bei dem sieben Menschen ums Leben kamen. (MEE 21.12.2016). Türkische Bodentruppen greifen im Nordirak auch Stellungen des IS an (HRW 21.1.2017).

In der KRI finden immer wieder zivile Unruhen statt. Religiöse und politische Versammlungen ziehen Hunderte, gelegentlich Tausende an. Die Proteste sind üblicherweise friedlich, an eine Demonstrationsbewilligung gebunden und streng bewacht von kurdischen Polizei- und Sicherheitskräften. Die Demonstrationen sind eine Folge der politischen Konflikte und der wirtschaftlichen Herausforderungen, die in der Region existieren. Im Jahr 2015 eskalierte eine Demonstration zu einem heftigen Zusammenstoß zwischen der KDP und Anhängern von Goran, in dessen Folge das irakisch-kurdische Parlament außer Kraft gesetzt wurde, das bis heute (Stand 11.8.2017) nicht mehr tagt (s. Abschnitt Kurdische Autonomieregion). Es gab im Jahr 2016 weitere Demonstrationen in Zusammenhang mit Gehältern von Staatsangestellten, diese waren jedoch weniger gewaltsam (OSAC 13.2.2017).

Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016/2017). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher” krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen. Anm.: Für die Quellen Joel Wing und Iraqi Body Count gelten wiederum die oben erwähnten Anmerkungen. UNAMI veröffentlicht nur Zahlen zu den jeweils am stärksten betroffenen Provinzen, es gibt somit keine UNAMI-Zahlen zu den Provinzen der KRI.Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016 aus 2017,). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher” krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen. Anmerkung, Für die Quellen Joel Wing und Iraqi Body Count gelten wiederum die oben erwähnten Anmerkungen. UNAMI veröffentlicht nur Zahlen zu den jeweils am stärksten betroffenen Provinzen, es gibt somit keine UNAMI-Zahlen zu den Provinzen der KRI.

In den letzten drei Jahren hat es einen kontinuierlichen Anstieg der Mord- und Selbstmordraten im Irak gegeben, was einerseits auf die Finanzkrise zurückgeführt werden kann, andererseits aber auch als Folge der Militarisierung der Bevölkerung durch den Kampf gegen den IS und die deutlich größere Verfügbarkeit und steigende Zahl von in Umlauf befindlichen Waffen gesehen wird. So starben im letzten Jahr im Kurdischen Autonomiegebiet alleine 377 Menschen durch Mord oder Selbstmord (Zeitraum 1.6.2016 – 30.6.2017) (Niqash 19.7.2017).

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Germania) und Sulaymaniya (Turkish Airlines, Germania). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt (AA 7.2.2017).

Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Mas‘ud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, der Türkei und dem Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabdscha im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zum Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen den IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die erdölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz Kirkuk unter ihre Kontrolle gebracht [Mit den in Abschnitt "Sicherheitslage" erwähnten Einschränkungen; der IS hält in der Provinz Kirkuk nach wie vor Kontrollgebiet]. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK. Auch weitere Gebiete im Norden und Osten von Mossul, in der Provinz Ninewa, fallen derzeit in den Machtbereich der Kurden, in diesem Fall der KDP. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Peschmerga diese Gebiete nach Beendigung der Mossul-Operation wieder räumen werden (AA 7.2.2017). Die Sicherheitslage in Kirkuk hat sich nach 2014 stetig verschlechtert, im Jahr 2016 blieb sie weiterhin instabil (IOM 2015-2016). Laut US Department of States Bureau of Diplomatic Security ist die Sicherheitslage in Kirkuk sogar höchst instabil, mit regelmäßigen Angriffen/Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (OSAC 13.2.2017). Im Oktober 2016 fand ein Angriff des IS auf die Stadt Kirkuk statt, bei dem eine große Zahl an IS-Kämpfern in die Stadt eindrang; laut Rudaw wurden dabei etwa hundert Menschen getötet. Kirkuk ist immer wieder Schauplatz von Angriffen oder Anschlägen (Rudaw 8.11.2016, vgl. HB 22.10.2016). Im Jahr 2016 dokumentierte Iraqi Body Count in der Provinz Kirkuk Vorfälle mitDie KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Mas‘ud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, der Türkei und dem Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabdscha im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zum Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen den IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die erdölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz Kirkuk unter ihre Kontrolle gebracht [Mit den in Abschnitt "Sicherheitslage" erwähnten Einschränkungen; der IS hält in der Provinz Kirkuk nach wie vor Kontrollgebiet]. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK. Auch weitere Gebiete im Norden und Osten von Mossul, in der Provinz Ninewa, fallen derzeit in den Machtbereich der Kurden, in diesem Fall der KDP. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Peschmerga diese Gebiete nach Beendigung der Mossul-Operation wieder räumen werden (AA 7.2.2017). Die Sicherheitslage in Kirkuk hat sich nach 2014 stetig verschlechtert, im Jahr 2016 blieb sie weiterhin instabil (IOM 2015-2016). Laut US Department of States Bureau of Diplomatic Security ist die Sicherheitslage in Kirkuk sogar höchst instabil, mit regelmäßigen Angriffen/Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (OSAC 13.2.2017). Im Oktober 2016 fand ein Angriff des IS auf die Stadt Kirkuk statt, bei dem eine große Zahl an IS-Kämpfern in die Stadt eindrang; laut Rudaw wurden dabei etwa hundert Menschen getötet. Kirkuk ist immer wieder Schauplatz von Angriffen oder Anschlägen (Rudaw 8.11.2016, vergleiche HB 22.10.2016). Im Jahr 2016 dokumentierte Iraqi Body Count in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit

1.106 getöteten Zivilisten, in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden 120 in dieser Provinz getötete Zivilisten dokumentiert (Anm.: Im Westen der Provinz Kirkuk hält der IS nach wie vor das Kontrollgebiet rund um Hawija.) (IBC 2016/2017). Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (MOI 2016/2017). Anm.:1.106 getöteten Zivilisten, in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden 120 in dieser Provinz getötete Zivilisten dokumentiert Anmerkung, Im Westen der Provinz Kirkuk hält der IS nach wie vor das Kontrollgebiet rund um Hawija.) (IBC 2016 aus 2017,). Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (MOI 2016 aus 2017,). Anm.:

Auch bezüglich dieser Zahlen gelten die in Abschnitt Sicherheitslage und nochmals weiter unten beschriebenen Anmerkungen und Einschränkungen. Der IS führt in der Provinz Kirkuk immer wieder Exekutionen durch, zuletzt exekutierte er im August laut Berichten 27 Zivilisten auf dem Al-Bakkara Militärstützpunkt in Hawija im Südwesten Kirkuks (IraqiNews 9.8.2017).

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.9.17 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen (BAMF 9.10.2017). Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten (ISW 6.10.2017).

Die Türkei, der Iran und der Irak antworteten darüber hinaus auf das Referendum mit einem aggressiven und koordinierten In-Position-bringen ihrer Truppen. Die vorangetriebenen Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden führen in der Region somit zu Annäherungen zwischen diesen drei Staaten. Am 24 September kam es zum Beschuss des Bezirks Juman (Provinz Erbil) von Seiten nicht-identifizierter iranischer Streitkräfte (ISW 6.10.2017).

Am 25. September kam es laut des kurdischen Sicherheitsdienstes Asayish von Seiten der Popular Mobilization Forces (PMF, offiziell in den irakischen Sicherheitsapparat eingegliedert) in Tuz Khurmatu zum Beschuss der kurdischen Peschmerga. Am 27. September verabschiedete der irakische Repräsentantenrat eine Resolution, welche die irakische Regierung dazu aufruft, die ISF mit der Zurückgewinnung der Ölfelder in Kirkuk zu beauftragen (ISW 6.10.2017). Premierminister Haidar al-Abadi forderte die Kurdenführung auf, alle Gebiete an die irakische Zentralregierung zurückzugeben, die die kurdischen Peschmerga-Kämpfer während des Kampfes gegen den IS unter ihre Kontrolle gebracht hatten (ORF 27.9.2017).

Die folgende Grafik zeigt das von den Kurden kontrollierte Gebiet an, sowie in welchen Gebieten das Referendum abgehalten wurde. Darüber hinaus zeigt sie den jeweiligen Status von Grenzübergängen und Flughäfen an.

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(ISW 6.10.2017).

Am 15. Oktober 2017 eröffneten die irakischen Sicherheitskräfte (Iraqi Security Forces, ISF), Counterterrorism Services (CTS), die Bundespolizei und die vom Iran unterstützten PMF eine Offensive in Kirkuk mit dem Ziel die K1 Militärbasis, den Flughafen Kirkuk und die Ölfelder in Kirkuk von den kurdischen Peshmerga einzunehmen (ISW 15.10.2017). Dies folgte dem Ablaufen eines Ultimatums der irakischen Armee an die kurdischen Kämpfer, laut welchem der Rückzug der Peshmerga auf ihre Stellungen, die sie vor dem 6. Juni 2014 hielten, gefordert wird. Die kurdischen Peshmerga hatten diese Gebiete 2014 im Kampf gegen den IS erobert (Der Standard 15.10.2017).

Noch Stunden zuvor hatte der Irakische Sicherheitsrat den Kurden vorgeworfen, Kräfte mit Verbindungen zur verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK nach Kirkuk zu bringen. Dies sei eine "Kriegserklärung" (Der Tagesspiegel 16.10.2017). Laut Irakischer Regierung haben die Truppen am Morgen des 16. Oktobers große Teile Kirkuks ohne Gefechte mit den Peshmerga erobert. Dies wurde jedoch von kurdischer Seite bestritten (Der Standard 16.10.2017). Südlich von Kirkuk ist es zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen irakischen und kurdischen Einheiten gekommen, bei dem auch schwere Waffen eingesetzt wurden (Rudaw 16.10.2017). Laut Hemin Hawrami, einem Assistenten des kurdischen Präsidenten Massoud Barzani, hat dieser angeordnet, keinen Konflikt zu initiieren, sich im Falle eines Angriffes aber zu verteidigen (The Guardian 16.10.2017). Auf die multiethnische Region Kirkuk erheben sowohl die Kurden im Irak als auch die Zentralregierung in Bagdad Anspruch. Kirkuk gehört nicht zum autonomen Kurdengebiet im Irak, wird aber überwiegend von Kurden bewohnt (Spiegel Online 16.10.2017).

Die Kurden im Nordirak planen nach dem Unabhängigkeitsreferendum als nächsten Schritt Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Als Wahltermin ist der 1. November vorgesehen, berichtete der Sender Rudaw TV unter Berufung auf die Wahlbehörde (Die Zeit 3.10.2017).

Am 3. Oktober 2017 verstarb der frühere irakische Staatspräsident und Gründer der kurdischen Partei "Patriotische Union Kurdistans" (PUK), Jalal Talabani, in Berlin (BAMF 9.10.2017).

Am 05.10.17 haben die irakische Armee, Polizei und paramilitärische Einheiten einen weiteren Erfolg bei der Zurückdrängung des sogenannten Islamischen Staates (IS) erzielt und die Stadt Hawija (rd. 300 km nördlich von Bagdad) zurückerobert. Gegen mehrere, weiterhin vom IS kontrollierte Orte im Nordwesten läuft eine Offensive der irakischen Armee (BAMF 9.10.2017). Im Rahmen der Offensive rund um Hawija kam es wiederum zu Menschenrechtsverletzungen von Seiten der PMF gegenüber Zivilisten, darunter unrechtmäßige Verhaftungen und Folter (K24 29.9.2017). Während der Mosul-Offensive hatte sich das Ausmaß der berichteten Racheakte und Menschenrechtsverletzungen massiv vergrößert, inzwischen ist der Zorn auf IS-Sympathisanten, und Personen, die als solche wahrgenommen werden, so groß, wie er zuletzt im konfessionell motivierten Bürgerkrieg [ca. 2006-2007] war (NW 2.10.2017).

Am 29.10.2017 erklärte Mas‘ud Barzani seinen Rücktritt als Präsident der kurdischen Region. Er lehnte in einem Brief an das kurdische Parlament eine Verlängerung seines Mandats über den 1.11.17 hinaus ab (IFK 6.11.2017). Barzani bleibt Vorsitzender der KDP (Kurdistan Democratic Party) und somit weiterhin ein wichtiger politischer Akteur. Die weiter andauernde Lähmung des kurdischen Regionalparlamentes versetzt die beiden Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistans) weiterhin in die Lage, politische Entscheidungen ohne die Einbeziehung der Partei Goran oder anderer Parteien zu treffen (CR 14.11.2017).

Nach der Offensive der irakischen Armee und der PMF (Popular Mobilization Forces) in die von den Kurden kontrollierten Gebiete, besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit, nicht nur bezüglich der weiteren Vorgehensweise der irakischen Regierung, sondern auch die wirtschaftliche Situation Kurdistans betreffend. Unterdessen gibt es neue Beweise dafür, dass im Zuge der Offensive in den vorwiegend kurdischen Gebieten Plünderungen, Brandstiftungen, Häuserzerstörungen und willkürliche Angriffe offenbar insbesondere von Seiten der PMF (auch von Seiten turkmenischer PMF-Milizen) stattfanden. Tausende haben dabei ihre Häuser, ihre Geschäfte und ihre sonstigen Besitztümer verloren. (AI 24.10.2017; Bas 14.11.2017; HRW 20.10.2017).

Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen. Die meisten Vertriebenen lebten in den Städten Kirkuk, Daquq (Provinz Kirkuk), sowie Tuz Khurmatu (Rudaw 18.11.2017). Aus Furcht vor Repressalien kehren sie derzeit nicht in ihre Heimatgebiete zurück (Reuters 9.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI- Amnesty International (24.10.2017), https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/10/iraq-fresh-evidence-that-tens-of-thousands-forced-to-flee-tuz-khurmatu-amid-indiscriminate-attacks-lootings-and-arson/, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.10.2017): Gruppe
22 - Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes, Per
Email am 9.10.2017

  • -Strichaufzählung
    Bas - Basnews (14.11.2017): Over 1,500 Civilian Properties Damaged by Hashd al-Shaabi in Tuz KhurmatuFeatured, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/392677, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW – Human Rights Watch (20.10.2017): Iraq: Fighting in Disputed Territories Kills Civilians,
https://www.hrw.org/news/2017/10/20/iraq-fighting-disputed-territories-kills-civilians, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    ISW – Institute for the Study of War (6.10.2017): Cascading Crisis in Iraqi Kurdistan,
http://www.understandingwar.org/backgrounder/cascading-crisis-iraqi-kurdistan, Zugriff 9.10.2017

  • -Strichaufzählung
    ISW – Institute for the Study of War (15.10.2017): The "War after ISIS" begins in Iraq,
https://iswresearch.blogspot.co.at/2017/10/the-war-after-isis-begins-in-iraq.html, Zugriff 16.10.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (15.10.2017): Iraks Armee stellt kurdischen Kämpfern in Provinz Kirkuk ein Ultimatum, https://derstandard.at/2000066011666/Iraks-Armee-stellt-kurdischen-Kaempfern-in-Provinz-Kirkuk-Ultimatum, Zugriff 16.10.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (16.10.2017): Iraks Militär meldet Einnahme von weiten Teilen Kirkuks,
https://derstandard.at/2000066081302/Irak-rueckt-in-Kurdengebiet-vor, Zugriff 16.10.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Tagesspiegel (16.10.2017); Irakische Truppen rücken in kurdische Gebiete ein,
http://www.tagesspiegel.de/politik/irak-irakische-truppen-ruecken-in-kurdische-gebiete-ein/20459330.html, Zugriff 16.10.2017

  • -Strichaufzählung
    Die Zeit (3.10.2017): Kurden im Irak kündigen Wahlen an, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-10/nordirak-kurden-referendum-tuerkei-sanktionen, Zugriff 9.10.2017

  • -Strichaufzählung
    K24 – Kurdistan 24 (29.9.2017): HRW accuses Iraqi Shia militias of rights violations, abuse in Hawija, http://www.kurdistan24.net/en/news/9be76f6c-f619-4861-abfd-3835f69223eb, Zugriff 9.10.2017

  • -Strichaufzählung
    NW – Newsweek (2.10.2017): End of ISIS: Victims of the Islamic State Group Are Taking Revenge However They Can, http://www.newsweek.com/isis-victims-mosul-thirsting-revenge-675324, Zugriff 9.10.2017

  • -Strichaufzählung
    ORF (27.9.2017): Beteiligung bei 72 Prozent , http://orf.at/stories/2408782/2408783/, Zugriff 9.10.2017

  • -Strichaufzählung
    Rudaw (16.10.2017, Stand 09:12 Uhr): Live: Iraqi forces, Shiite militia engage in fighting with Peshmerga south of Kirkuk, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/151020177, Zugriff 16.10.2017

  • -Strichaufzählung
    Reuters (5.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five,
https://uk.reuters.com/article/uk-mideast-crisis-iraq-kirkuk/two-suicide-attacks-in-iraqs-kirkuk-kill-at-least-five-idUKKBN1D50MQ, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Reuters (9.11.2017): Kurds displaced by Iraq advance fear reprisals if they return,
https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-displaced/kurds-displaced-by-iraq-advance-fear-reprisals-if-they-return-idUSKBN1D91XL, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Rudaw (18.11.2017): UN: Over 181k people from Kirkuk, Tuz Khurmatu still displaced , http://www.rudaw.net/english/kurdistan/181120171, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Spiegel Online (16.10.2017): Irakische Truppen rücken auf Kurdengebiet vor,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/kirkuk-irakische-truppen-ruecken-auf-kurdengebiet-vor-a-1173033.html, Zugriff 16.10.2017

  • -Strichaufzählung
    The Guardian (16.10.2017): Iraqi forces clash with Kurds in operation to "impose security" on Kirkuk, https://www.theguardian.com/world/2017/oct/16/iraqi-army-advances-kirkuk-kurds, Zugriff 16.10.2017

Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis nach dem Unabhängigkeitsreferendum, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis nach dem Unabhängigkeitsreferendum, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).

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(Al-Jazeera 27.9.2017)

Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Auch die jesidische Stadt Sinjar werde Berichten zufolge nun von Popular Mobilization Forces (PMF) kontrolliert (NYTimes 22.10.2017; Rudaw 17.10.2017). Unter anderem kam es dabei am 20. Oktober 2017 zu schweren Gefechten zwischen irakischen Truppen und kurdischen Peschmerga-Kämpfern. Iraks gemeinsames Operationskommando teilte am Freitag mit, Kräfte von Armee, Polizei und schiitischen Milizen hätten den Ort Altun Kopri/Pirde in der umstrittenen Provinz Kirkuk eingenommen. Nach offiziellen kurdischen Angaben kamen bei den Gefechten etwa 30 Peschmerga-Kämpfer ums Leben. Auch die arabischen Kämpfer der Regierungskräfte sollen hohe Verluste gehabt haben. Von ihrer Seite hieß es, die Kurden hätten das von Deutschland für den Kampf gegen den IS gelieferte MIlan-Panzerabwehrsystem eingesetzt. Die Kurden ihrerseits beklagen, dass sie mit US-Waffen bekämpft werden. Es gab zwar vereinzelt Gefechte, meist zogen sich die Peschmerga zurück (Standard 20.10.2017). Die Anti-IS-Koalition zerfällt nicht nur entlang ethnischer Linien, sondern auch die innere Spaltung der irakischen Kurden tritt wieder stärker zutage. Die irakischen Kurden sind in sich tief gespalten. Die von Barzani geführte KDP (Kurdistan Democratic Party) beschuldigt ihren innerkurdischen Hauptrivalen PUK (Patriotic Union of Kurdistan), schuld am Verlust der Stadt Kirkuk zu sein, da diese mit der Zentralregierung in Bagdad einen Deal abgeschlossen und einige ihrer Peschmerga-Einheiten angewiesen habe, sich von ihren Positionen zurückzuziehen. Die beiden kurdischen Parteien haben unterschiedliche Interessen: Der Barzani-Clan (KDP) strebt die Unabhängigkeit von Bagdad an, der Talabani-Clan (PUK) eher die Unabhängigkeit vom Barzani-Clan - durchaus auch im Einvernehmen mit Bagdad. Ein Deal zwischen Bagdad und den Talabanis über einen kurdischen Rückzug aus Kirkuk war die Konsequenz dieser Konstellation. Verlierer sind indes beide kurdischen Parteien. Im Hintergrund stehen radikalere Fraktionen wie die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) oder die Salafisten bereit, um das kurdische Vakuum im Irak zu füllen (TDB 16.10.2017; Presse 18.10.2017).

Die Vereinten Nationen drängen die irakische Regierung, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass alle Zivilisten geschützt sind und dass jene, die die Zivilbevölkerung bedrohen, zwangsvertreiben, oder dieser gegenüber Gewaltverbrechen begehen, gestoppt werden (Rudaw 20.10.2017). Es liegen Berichte vor, denen zufolge in der Stadt Tuz Khurmatu 150 kurdische Häuser (laut Amnesty International "hunderte Häuser") von (auch mit der Regierung verbündeten) bewaffneten Gruppen niedergebrannt wurden. Nachdem sich die Peschmerga-Kämpfer aus diesen Gebieten zurückgezogen hatten, gelangte die Stadt unter die Kontrolle von schiitisch-turkmenischen Kämpfern, die den PMF angehören. Laut VN sind mit Stand 22.10.2017 mehr als 30.000 Zivilisten aus Tuz Khurmatu geflohen. Bei Zusammenstößen zwischen Regierungskräften (einschließlich PMF-Milizen) und den kurdischen Peschmerga in Tuz Khurmatu wurden zumindest 11 Zivilisten getötet. Es schien sich dabei um einen gezielten Angriff auf überwiegend kurdische Gebiete zu handeln. Insgesamt sind laut VN 100.000 Zivilisten aus den umstrittenen Gebieten geflohen, einschließlich Zehntausender aus der Stadt Kirkuk, einige davon sind danach wieder zurückgekehrt. Den meisten jener, die geflohen sind, wird nachgesagt, dass sie Anhänger Mas‘ud Barzani’s seien (NYTimes 22.10.2017; AI 24.10.2017). Für den 24.10.2017 wurde ein Vorfall dokumentiert, bei dem die irakische Armee und PMF-Milizen auch einen Peschmerga-Checkpoint östlich des von den Kurden gehaltenen Dorfs Mahmud angriffen, nach schweren Gefechten scheiterten und sich ergaben, wobei zumindest 15 Menschen starben (NA 24.10.2017).

Die USA drängen darauf, dass die Regierung von Premierminister Haidar al-Abadi die Offensive stoppt, denn es scheint längst nicht mehr nur um Gebiete zu gehen, auf die die Kurden ihre Verwaltung 2014, als die irakische Armee vor dem IS floh, ausgedehnt hatten. Die Einheiten der PMF würden die Kurden gerne noch weiter zurückdrängen. US-Außenminister Rex Tillerson fordert die "iranischen Milizen" auf, das Land zu verlassen. Von einer Auflösung der Milizen ist der Irak aber weit entfernt. Umgekehrt fordert der mächtige Anführer der PMF-Miliz Asaib Ahl al-Haq, dass die Amerikaner unverzüglich abziehen sollten (Harrer 24.10.2017).

In Anbetracht der militärischen Gewalt von Seiten der irakischen Armee und der PMF boten kurdische politische Führer am 25.10.2017 an, die Unabhängigkeitsbestrebungen auszusetzen. Ein Sprecher des irakischen Militärs antwortete zunächst, dass die Offensive dennoch weitergeführt werde, eine Reaktion des Premierministers steht noch aus (Reuters 25.10.2017).

Die Organisation IS ("Islamischer Staat") wurde zwar massiv zurückgedrängt (s. Länderinformationsblatt inkl. bisherige Kurzinformationen), befindet sich aber weiterhin in Teilen der Provinzen Ninewa, Salah Al-Din und Anbar. Es muss dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS-Verbündeten und den irakischen Sicherheitskräften, regional-kurdischen Peschmerga, Milizen und auch mit US-Luftschlägen gerechnet werden. In der Provinz Ta’mim kommt es regelmäßig zu Kämpfen zwischen terroristischen Gruppen und kurdischen Peschmerga (AA 24.10.2017). Veröffentlichungen von Audiobotschaften des IS-Kalifen Abu Bakr al-Baghdadi zielen darauf ab, die Gerüchte rund um seinen Tod zu entkräften und die IS-Kämpfer in Syrien und Irak zur Standhaftigkeit aufzurufen. In Mosul etwa wurde der IS zwar vor drei Monaten besiegt, die Organisation stellt dort jedoch noch immer eine Bedrohung dar. Alleine im Zeitraum 19.9.2017 bis 13.10.2017 wurden dort zwölf Selbstmordattentäter getötet. In der Provinz Anbar versuchte der IS Ende September 2017 die Kontrolle über Teile der Stadt Ramadi wiederzuerlangen. Kurzzeitig konnten einige IS-Truppen tatsächlich Teile der Stadt besetzen, letztlich scheiterte der Versuch jedoch. Anbar war stets eine Hochburg von sunnitischen Aufständischen (IFK 13.10.2017).

Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen (IFK 13.10.2017). Der für den 1. November 2017 festgelegte Wahltermin für Präsidial- und Parlamentswahlen in Irakisch Kurdistan wurde verschoben (Reuters 23.10.2017).

Quellen:

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    NYTimes – New York Times (22.10.2017): Iraqi Forces Overpower Kurds, but Public Relations Battle Rages, https://www.nytimes.com/2017/10/22/world/middleeast/iraq-kurds.html, Zugriff 24.10.2017

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    Reuters (23.10.2017): Iraq's Kurdistan region delays elections, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-election/iraqs-kurdistan-region-delays-elections-idUSKBN1CS0T0?il=0

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    Reuters (25.10.2017): Kurds offer to suspend independence drive, seek talks with Baghdad,
https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-referendum/kurds-offer-to-suspend-independence-drive-seek-talks-with-baghdad-idUSKBN1CT37M?il=0, Zugriff 25.10.2017

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    Rudaw (17.10.2017): Iraqi forces, Shiite militia control series of Peshmerga-held areas,
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    Rudaw (20.10.2017): US, UN express concern over mounting violence in Kirkuk, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/201020171, Zugriff 24.10.2017

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    Rudaw (22.10.2017): Iraq’s parliamentary elections set for May 12, 2018, http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/22102017, Zugriff 24.10.2017

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    Standard – Der Standard (20.10.2017): Viele Tote: Irakische Armee erobert letztes Kurdengebiet in Kirkuk, www.derstandard.at/2000066379819/Kaempfe-bei-Kirkuk-Irakische-Armee-erobert-letztes-Gebiet-zurueck, Zugriff 24.10.2017

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    TDB – The Daily Beast (16.10.2017): With the Battle for Kirkuk, A New Iraq Civil War May Just Be Beginning, https://www.thedailybeast.com/with-the-battle-for-kirkuk-a-new-iraq-civil-war-may-be-just-beginning, Zugriff 24.10.2017

Der kurdische Rückzug ist sowohl für die irakische Regierung als auch für den Iran ein Gewinn, zumal die iranisch beeinflussten Milizen ein neues Schlüsselgebiet erobert und die bisher umkämpften Städte konsolidiert haben. Am 18. Oktober begannen in Kirkuk und Khanaqin zivile Unruhen gegen irakische Streitkräfte und schiitische Milizen. Premierminister Abadi ordnete eine Übergabe der Sicherheit in Kirkuk an die örtliche Polizei an. Frühere Berichte weisen darauf hin, dass irakische Truppen schiitische Milizen sich aus Khanaqin im Norden von Diyala ebenfalls zurückgezogen haben. Es ist unklar, ob dieser Rückzug tatsächlich zu einer Beruhigung der Lage führt (ISW 20.10.2017)

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(ISW 20.10.2017)

Die irakischen Streitkräfte und schiitische Milizen stehen bereit, Operationen zur Eroberung der Grenzübergänge der autonomen Region Kurdistan einzuleiten, falls die irakischen Kurden sie nicht freiwillig übergeben. Ministerpräsident Haider al Abadi formulierte am 28.10.2017 einUltimatum an die Kurden, bis 1 Uhr nachmittags, einem "gemeinsamen technischen Komitee" die Kontrolle über die Grenzübergänge zu ermöglichen. Derzeit laufen Verhandlungen zwischen der irakischen Regierung und kurdischen Kräften. Abadi wiederholte dabei seine Forderung nach einer vollständigen Aufhebung des kurdischen Referendums und der Übergabe aller Grenzübergänge und Flughäfen an die Kontrolle der Zentralregierung. Während die irakische Regierung weiterhin die Übergaben der Grenzübergänge an Regierungstruppen verlangt, konnte am 29.10.2017 ein Waffenstillstand arrangiert werden. Ob nach dem angekündigten Rückzug von Präsident Barzani eine Entspannung der Situation eintritt oder Richtungsstreitigkeiten unter den kurdischen politischen Kräften weiter zur Destabilisierung der Lage beitragen, ist unklar.

Die untenstehende Karte veranschaulicht die Lage per 29.10.2017:

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(Quelle: ISW 29.10.2017)

Quellen:

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3. Allgemeine Menschenrechtslage

Auch wenn in der Verfassung aus dem Jahr 2005 wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert sind, kommt es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 7.2.2017). UN-Menschenrechtsgremien und Menschenrechtsorganisationen haben dokumentiert, dass alle Parteien des nicht internationalen bewaffneten Konflikts im Irak das humanitäre Völkerrecht verletzen und schwere Verstöße gegen internationale Menschenrechte begehen (UNHCR 14.11.2016). Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017).

Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, die unter anderem Angriffe gegen folgende Gruppen verübte: Zivilisten (im speziellen Schiiten aber auch Sunniten, die den IS ablehnen); Mitglieder anderer religiöser und ethnischer Minderheiten; einschließlich Frauen und Kinder. Die Behörden entdeckten während des Jahres 2016 etliche Massengräber (USDOS 3.3.2017).

Verstöße gegen die Menschenrechte sind aber auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes weit verbreitet (AA 7.2.2017). Staatliche Stellen, insbesondere die irakische Armee und ihre Verbündeten sind nach wie vor für zahlreiche schwere Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten (ÖB 12.2016; AA 7.2.2017). Von Seiten der Regierungskräfte wurden u.a. Massenexekutionen, Misshandlungen während der Haft, "Verschwindenlassen", das Verstümmeln von Leichen (HRW 12.1.2017), sowie Folter dokumentiert (AI 22.2.2017). Insbesondere den Popular Mobilisation Forces (PMF) werden Massenerschießungen, Tötungen von Gefangenen und Festgenommenen (ohne Gerichtsverfahren) vorgeworfen (ÖB 12.2016). Den staatlichen Stellen ist es nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen, insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht einher mit Repressionen, mitunter auch Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten (AA 7.2.2017).

In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, kommt es zu Massenvergeltungsmaßnahmen an sunnitisch-arabischen und turkmenischen Einwohnern und Rückkehrern aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zum IS (AA 7.2.2017; vgl. UNHCR 14.11.2016). Daran beteiligt sind mit den PMF verbündete Streitkräfte, Stammesgruppen und kurdische Sicherheitskräfte (UNHCR 14.11.2016). Es kommt zu Repressionen durch schiitische und sunnitische Milizen, durch die kurdischen Peschmerga, sowie in geringerem Maße durch Milizen der verschiedenen konfessionellen Minderheiten (AA 7.2.2017). Auch im Zuge der Mossul-Offensive verhafteten und misshandelten Stammesmilizen Einwohner der Gebiete, die vom IS zurückerobert worden waren, und es kam zu Racheakten der schiitischen Milizen (HRW 12.1.2017; Harrer 10.8.2017; vgl. BAMF 26.6.2017). Die irakischen Sicherheitskräfte misshandelten und töteten Berichten zufolge Männer und Knaben, die aus Mossul flüchteten (HRW 30.6.2017). Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, ist auch von Plünderungen und der willkürlichen Inbrandsetzung und Zerstörung von Wohnhäusern, Geschäften und Moscheen berichtet worden (UNHCR 14.11.2016). Zum Teil wurden gesamte arabische Dörfer zerstört, bei gleichzeitiger Deportation der Einwohner, obwohl es dafür keine militärische Notwendigkeit gab. In vielen Fällen handelte es sich dabei um Kriegsverbrechen (HRW 12.1.2017). Bezüglich der Frage der Rückkehrer hat die lokale Regierung in der Provinz Salahuddin im Jahr 2016 ein Dekret erlassen, nach dem jeder, der Verbindungen zum IS hat, nicht in die Region zurückkommen dürfe - Iraker, die ihre IS-assoziierten Verwandten töten würden, wären ausgenommen (OA/EASO 2.2017, vgl. HRW 5.3.2017).In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, kommt es zu Massenvergeltungsmaßnahmen an sunnitisch-arabischen und turkmenischen Einwohnern und Rückkehrern aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zum IS (AA 7.2.2017; vergleiche UNHCR 14.11.2016). Daran beteiligt sind mit den PMF verbündete Streitkräfte, Stammesgruppen und kurdische Sicherheitskräfte (UNHCR 14.11.2016). Es kommt zu Repressionen durch schiitische und sunnitische Milizen, durch die kurdischen Peschmerga, sowie in geringerem Maße durch Milizen der verschiedenen konfessionellen Minderheiten (AA 7.2.2017). Auch im Zuge der Mossul-Offensive verhafteten und misshandelten Stammesmilizen Einwohner der Gebiete, die vom IS zurückerobert worden waren, und es kam zu Racheakten der schiitischen Milizen (HRW 12.1.2017; Harrer 10.8.2017; vergleiche BAMF 26.6.2017). Die irakischen Sicherheitskräfte misshandelten und töteten Berichten zufolge Männer und Knaben, die aus Mossul flüchteten (HRW 30.6.2017). Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, ist auch von Plünderungen und der willkürlichen Inbrandsetzung und Zerstörung von Wohnhäusern, Geschäften und Moscheen berichtet worden (UNHCR 14.11.2016). Zum Teil wurden gesamte arabische Dörfer zerstört, bei gleichzeitiger Deportation der Einwohner, obwohl es dafür keine militärische Notwendigkeit gab. In vielen Fällen handelte es sich dabei um Kriegsverbrechen (HRW 12.1.2017). Bezüglich der Frage der Rückkehrer hat die lokale Regierung in der Provinz Salahuddin im Jahr 2016 ein Dekret erlassen, nach dem jeder, der Verbindungen zum IS hat, nicht in die Region zurückkommen dürfe - Iraker, die ihre IS-assoziierten Verwandten töten würden, wären ausgenommen (OA/EASO 2.2017, vergleiche HRW 5.3.2017).

Die große Zahl der Binnenvertriebenen im Irak und die weitverbreitete Pauschal-Auffassung, dass sunnitische Araber IS-Mitglieder sind oder mit dem IS sympathisieren, hat Berichten zufolge dazu geführt, dass immer mehr sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen, die nicht vertrieben wurden und in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, nach dem Anti-Terror-Gesetz von 2005 verhaftet werden (UNHCR 14.11.2016). Teilweise unterzogen die Regierungskräfte alle männlichen Personen im kampffähigen Alter (etwa zwischen 15 und 65 Jahren), die aus Gebieten unter IS-Kontrolle geflohen waren, einer Sicherheitsüberprüfung. Sie wurden in behelfsmäßige Hafteinrichtungen oder provisorische Auffanglager gebracht, in denen sie Tage oder sogar Monate ausharren mussten, häufig unter extrem harten Bedingungen. Terrorverdächtige wurden an Sicherheitsbehörden wie die Abteilung für Verbrechensbekämpfung, die Abteilung für Terrorismusbekämpfung oder die Geheimdienstabteilung des Innenministeriums überstellt, wo ihnen Folter und andere Misshandlungen drohten, und regelmäßig wurde ihnen der Kontakt zu ihren Familien oder Rechtsbeiständen verwehrt. Sicherheitskräfte und Milizen nahmen mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl in ihren Wohnungen, an Kontrollpunkten und in Lagern für Binnenvertriebene fest und informierten weder die Betroffenen noch deren Angehörige über die Gründe für die Festnahme (AI 22.2.2017). Häufig befinden sich diese Kontrollpunkte in der Nähe der Front. Zwar werden manche Personen nach einigen Tagen wieder entlassen, andere werden jedoch Berichten zufolge wochen- oder gar monatelang festgehalten, bis sie schließlich freigelassen oder in die Obhut der zuständigen Sicherheitsbehörden überstellt werden (UNHCR 14.11.2016).

Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. UNHCR berichtet von Vergeltungsmaßnahmen nach einem ISIS-Anschlag auf Kirkuk vom 21. Oktober 2016. In vier mehrheitlich arabischen Dörfern (Kara Tepa, Wahid Huzairan, Kutans und Qushqai) in der Provinz Kirkuk wurden massenhaft Wohnhäuser zerstört, was zur Vertreibung von über 1.100 Familien geführt hat. Ferner werden nicht näher quantifizierte Vorfälle aufgezeigt, wonach sunnitische Araber entführt, verschleppt oder außergerichtlich hingerichtet wurden. Die sunnitische Zivilbevölkerung wird Berichten zufolge nach IS-Attacken auf die schiitische Zivilbevölkerung von den ISF und verbündeten Streitkräften der PMU ins Visier genommen und im Rahmen offensichtlicher Vergeltungsmaßnahmen wurden sunnitische Zivilpersonen getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen zerstört. Lager für Binnenvertriebene sind Anschlägen zum Ziel gefallen. Dokumentiert sind etwa Vergeltungsmaßnahmen gegen Sunniten nach Angriffen von ISIS auf schiitische Ziele in der Stadt Al-Muqdadiyah (Diyala) im Januar und Februar 2016, bei denen Sunniten getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen in Brand gesetzt wurden. Beim sogenannten "Barwana-Massaker" vom 26. Januar 2015 wurden im Rahmen einer Vergeltungsmaßnahme für den Tod von ISFund PMU-Mitgliedern in den Tagen zuvor mindestens 56 sunnitische Muslime in Barwana (Diyala) von den ISF und PMU summarisch hingerichtet (UNHCR 14.11.2016).

Männer und Jugendliche ab 15 Jahren wurden unter Druck gesetzt, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht für IS-Anhänger gehalten zu werden (UNHCR 14.11.2016). Darüber hinaus gibt es Berichte, dass sowohl Volksmobilisierungskräften (PMF), sunnitische Stämme, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und sonstige bewaffnete kurdische Gruppen sowie turkmenische und jesidische Selbstverteidigungsgruppen Kinder für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutieren (UNHCR 14.11.2016, vgl. USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).Männer und Jugendliche ab 15 Jahren wurden unter Druck gesetzt, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht für IS-Anhänger gehalten zu werden (UNHCR 14.11.2016). Darüber hinaus gibt es Berichte, dass sowohl Volksmobilisierungskräften (PMF), sunnitische Stämme, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und sonstige bewaffnete kurdische Gruppen sowie turkmenische und jesidische Selbstverteidigungsgruppen Kinder für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutieren (UNHCR 14.11.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017).

Die Behörden unternahmen nichts, um den Aufenthaltsort und das Schicksal Tausender sunnitischer arabischer Männer und Jungen zu klären, die Milizen und Regierungstruppen in den vergangenen Jahren in Wohnhäusern, an Kontrollpunkten und in Lagern für Binnenvertriebene aufgegriffen hatten und die seitdem "verschwunden" sind (AI 22.2.2017).

Gemäß einem Bericht von Amnesty International haben die Truppen der Koalition zur Bekämpfung des IS bei ihrem Vorgehen in Mossul keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung unternommen, und Waffen eingesetzt, die in bevölkerungsreichen Gebieten niemals verwendet werden dürften (Zeit 11.7.2017). Es werden Bedenken über mögliche Kriegsverbrechen der US-geführten Koalition in Bezug auf den Kampf gegen den IS in Mossul geäußert (IP 3.6.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

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    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479163_de.html, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.html, Zugriff 6.8.2017

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    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.6.2017): Briefing Notes vom 26.06.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757541_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-englisch.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017

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    Daily Star (20.7.2017): Iraqi officer seeks vengeance in Mosul, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Jul-20/413326-iraqi-officer-seeks-vengeance-in-mosul.ashx, Zugriff 24.7.2017

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    Harrer, Gudrun – in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden,
www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017

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    HRW – Human Rights Watch (5.3.2017): Iraq: Displacement, Detention of Suspected "ISIS Families”,
https://www.hrw.org/news/2017/03/05/iraq-displacement-detention-suspected-isis-families, Zugriff 26.7.2017

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    HRW – Human Rights Watch (30.6.2017): Iraq: New Abuse, Execution Reports of Men Fleeing Mosul,
https://www.hrw.org/news/2017/06/30/iraq-new-abuse-execution-reports-men-fleeing-mosul?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=New%20Campaign&utm_term=%2ASituation%20Report, Zugriff 6.8.2017

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    IP - Independent (3.6.2017): US-led coalition admits killing at least 484 civilians in air strikes against Isis in Syria and Iraq, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/isis-syria-iraq-air-strikes-civilians-killed-injured-casualties-children-mosul-offensive-latest-war-a7771146.html, Zugriff 27.7.2017

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    OA/EASO – Oxford Analytica for the European Asylum Support Office (2.2017): Country Intelligence Report: Iraq, per Email am 25.4.2017

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    ÖB – Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht – Irak, per Email

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    OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017

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http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017

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    USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/328414/469193_de.html, Zugriff 6.8.2017

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    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

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    Wille, Belkis – Senior Iraq researcher in the Middle East and North Africa division at Human Rights Watch (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels,
https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeit-Online (11.7.2017): Menschenrechtler klagen US-geführte Koalition an,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/mossul-irak-islamischer-staat-amnesty-international-usa-koalition, Zugriff 31.7.2017

3.1. Sozioökonomische und Menschenrechtslage im Kurdischen Autonomiegebiet und den von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten

In der KRI gab es bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt als im restlichen Land (USDOS 3.3.2017). Seit 2003 arbeitetet die KRG (Kurdish Regional Government) daran, Irakisch-Kurdistan als den besseren, d.h. demokratischeren Teil des Irak darzustellen. Tatsächlich ist der Begriff "Demokratie" jedoch irreführend: Die beiden großen Parteien KDP und PUK haben untereinander die Einflussgebiete aufgeteilt – sowohl territorial innerhalb der kurdischen Region, als auch was die jeweiligen politischen Einflussbereiche anbelangt. Während die KDP den kurdischen Präsidenten stellt, ist die PUK traditionell für die Politik in Bagdad verantwortlich. In diesem Kontext der Aufteilung von Machtsphären hat die PUK allerdings in den vergangenen Jahren erheblichen Einfluss an Goran abgeben müssen. Paradoxerweise hat die Aufteilung zwischen KDP und PUK/Goran in den vergangenen Jahren die Aufrechterhaltung gewisser demokratischer Mindeststandards bzw. eine gewisse Pluralität möglich gemacht: Was unter der KDP nicht geäußert werden kann, ist vielleicht unter Herrschaft der PUK sagbar – und umgekehrt. Die sogenannte "Präsidentenkrise" hat allerdings zu einer erheblichen Ernüchterung hinsichtlich der politischen Kultur in Irakisch-Kurdistan geführt (Savelsberg 8.2017). (Anm.: Mas‘ud Barzanis zweite Amtszeit lief im Jahr 2013 aus, er blieb aber weiterhin im Amt, s. dazu Abschnitt Politische Lage). Gleichzeitig führt diese innere Fragmentierung der von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten aber auch dazu, dass die Menschen zwischen den Rivalitäten und Konflikten der beiden Seiten "gefangen" sind. Kurdistan ist auch Schauplatz regelmäßiger oppositioneller Demonstrationen und Schauplatz von politischem Aktivismus, wobei es dabei regelmäßig zu Verhaftungen von Aktivisten (insbesondere von jesidischen Aktivisten) und Journalisten kommt (Wille 26.4.2017). Auf die auf Grund der sich zuspitzenden Wirtschaftskrise lauter werdende Kritik reagiert Barzanis KDP mit Repression (TP 23.9.2016).In der KRI gab es bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt als im restlichen Land (USDOS 3.3.2017). Seit 2003 arbeitetet die KRG (Kurdish Regional Government) daran, Irakisch-Kurdistan als den besseren, d.h. demokratischeren Teil des Irak darzustellen. Tatsächlich ist der Begriff "Demokratie" jedoch irreführend: Die beiden großen Parteien KDP und PUK haben untereinander die Einflussgebiete aufgeteilt – sowohl territorial innerhalb der kurdischen Region, als auch was die jeweiligen politischen Einflussbereiche anbelangt. Während die KDP den kurdischen Präsidenten stellt, ist die PUK traditionell für die Politik in Bagdad verantwortlich. In diesem Kontext der Aufteilung von Machtsphären hat die PUK allerdings in den vergangenen Jahren erheblichen Einfluss an Goran abgeben müssen. Paradoxerweise hat die Aufteilung zwischen KDP und PUK/Goran in den vergangenen Jahren die Aufrechterhaltung gewisser demokratischer Mindeststandards bzw. eine gewisse Pluralität möglich gemacht: Was unter der KDP nicht geäußert werden kann, ist vielleicht unter Herrschaft der PUK sagbar – und umgekehrt. Die sogenannte "Präsidentenkrise" hat allerdings zu einer erheblichen Ernüchterung hinsichtlich der politischen Kultur in Irakisch-Kurdistan geführt (Savelsberg 8.2017). Anmerkung, Mas‘ud Barzanis zweite Amtszeit lief im Jahr 2013 aus, er blieb aber weiterhin im Amt, s. dazu Abschnitt Politische Lage). Gleichzeitig führt diese innere Fragmentierung der von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten aber auch dazu, dass die Menschen zwischen den Rivalitäten und Konflikten der beiden Seiten "gefangen" sind. Kurdistan ist auch Schauplatz regelmäßiger oppositioneller Demonstrationen und Schauplatz von politischem Aktivismus, wobei es dabei regelmäßig zu Verhaftungen von Aktivisten (insbesondere von jesidischen Aktivisten) und Journalisten kommt (Wille 26.4.2017). Auf die auf Grund der sich zuspitzenden Wirtschaftskrise lauter werdende Kritik reagiert Barzanis KDP mit Repression (TP 23.9.2016).

Folgende weiteren Eingriffe in die Menschenrechte wurden dokumentiert:

Es gab Berichte, dass die KRG-Behörden Minderheiten wie z.B. Turkmenen, Araber, Jesiden, Schabak und Christen diskriminieren, sowohl in den umstrittenen Gebieten als auch in den drei Provinzen des "offiziellen" Kurdistans (USDOS 3.3.2017). Jesiden, Christen und sunnitische Anführer gaben weiterhin an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und die Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016). Obwohl Araber im Irak die Mehrheit stellen, sind sie in Kirkuk eine Minderheit. Arabische Einwohner Kirkuks beschuldigen die Sicherheitskräfte der KRG regelmäßig, dass diese auf arabische Gemeinden abzielen würden. Arabische Bewohner Kirkuks behaupten, dass die örtlichen Behörden Terrorangriffe als Vorwand dafür benutzen, um über sie Ausgangssperren zu verhängen, und Araber zu verhaften, die keine Aufenthaltsgenehmigungen besitzen (USDOS 3.3.2017). Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der KRG zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch auf Grund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt, sowohl in den schiitischen als auch den sunnitischen Gemeinden. Auch wird berichtet, dass kurdische Gerichte die kurdische Bevölkerung bevorzugen (USCIRF 26.4.2017). Anm.: Bezüglich der Inhaftierung großer Zahlen von Terrorverdächtigen und bzgl. damit in Zusammenhang stehender Foltervorwürfen s. Abschnitt "Folter und unmenschliche Behandlung".Es gab Berichte, dass die KRG-Behörden Minderheiten wie z.B. Turkmenen, Araber, Jesiden, Schabak und Christen diskriminieren, sowohl in den umstrittenen Gebieten als auch in den drei Provinzen des "offiziellen" Kurdistans (USDOS 3.3.2017). Jesiden, Christen und sunnitische Anführer gaben weiterhin an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und die Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016). Obwohl Araber im Irak die Mehrheit stellen, sind sie in Kirkuk eine Minderheit. Arabische Einwohner Kirkuks beschuldigen die Sicherheitskräfte der KRG regelmäßig, dass diese auf arabische Gemeinden abzielen würden. Arabische Bewohner Kirkuks behaupten, dass die örtlichen Behörden Terrorangriffe als Vorwand dafür benutzen, um über sie Ausgangssperren zu verhängen, und Araber zu verhaften, die keine Aufenthaltsgenehmigungen besitzen (USDOS 3.3.2017). Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der KRG zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch auf Grund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt, sowohl in den schiitischen als auch den sunnitischen Gemeinden. Auch wird berichtet, dass kurdische Gerichte die kurdische Bevölkerung bevorzugen (USCIRF 26.4.2017). Anmerkung, Bezüglich der Inhaftierung großer Zahlen von Terrorverdächtigen und bzgl. damit in Zusammenhang stehender Foltervorwürfen s. Abschnitt "Folter und unmenschliche Behandlung".

Die Streitkräfte der Regionalregierung tragen insgesamt (ebenso wie auch die irakischen Streitkräfte) zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der [kurdischen Regional-] Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016).

Die KDP profitiert massiv von der Zusammenarbeit mit dem US-Militär und dem militärischen Training an amerikanischen Waffen. Die KDP setzt diese Kenntnisse jedoch nicht nur ein, um den IS zu bekämpfen, sondern auch, um in Gebiete, die sie vom IS zurückerobert hat, vorzustoßen und die arabische Bevölkerung von dort zu vertreiben. Dies passiert in jenen Gebieten, die offiziell "umstrittene Gebiete" genannt werden, die die kurdischen Führer seit langem für sich reklamieren und von denen sie nun hoffen, sie annektieren zu können (ICG 31.5.2017), bzw. Anstrengungen unternehmen, um diese religiös und ethnisch diversen Gebiete zu "kurdifizieren" (USCIRF 26.4.2017). In den Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, haben sich kurdische Sicherheitskräfte Berichten zufolge an Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische und turkmenische Einwohner und Rückkehrer aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit dem IS beteiligt. Zu den gemeldeten Rechtsverletzungen zählen willkürliche Verhaftung, Entführung, Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtung, Zwangsvertreibung, Plünderung, Inbrandsetzung und Zerstörung von Häusern, Geschäften und Moscheen und in einigen Fällen die vorsätzliche Zerstörung ganzer Dörfer (UNHCR 14.11.2016).

Anm.: Siehe auch jeweils spezifische Informationen zur Kurdenregion in den Abschnitten "Meinungsfreiheit, "Versammlungsfreiheit", "Haftbedingungen", "Todesstrafe", sowie insbesondere im Abschnitt "IDPs und Bewegungsfreiheit".Anmerkung, Siehe auch jeweils spezifische Informationen zur Kurdenregion in den Abschnitten "Meinungsfreiheit, "Versammlungsfreiheit", "Haftbedingungen", "Todesstrafe", sowie insbesondere im Abschnitt "IDPs und Bewegungsfreiheit".

Die Situation derjenigen Menschen, die in Irakisch-Kurdistan Zuflucht gefunden haben, stellt sich unterschiedlich dar, je nachdem ob es sich um Binnenvertriebene oder um Flüchtlinge aus Syrien, um Kurden oder Araber, um Geschäftsleute oder Mittellose, um Christen, Jeziden oder sunnitische Muslime handelt.

Syrische Flüchtlinge: Bei denjenigen Flüchtlingen, die aus Syrien nach Irakisch-Kurdistan gekommen sind, handelt es sich vor allem um Kurden – viele von ihnen sind vor den Repressionen der Partei der Demokratischen Union (PYD), der syrischen Schwesterpartei der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), geflohen. Eine Studie aus dem Frühjahr 2015 identifiziert die folgenden Aspekte als die größten Probleme derjenigen Flüchtlinge, die außerhalb von Flüchtlingscamps lebten: Schulden, deren Höhe das monatliche Einkommen überschreiten; hohe Erwerbstätigkeit von Kindern (16 Prozent); unsichere Trinkwasserversorgung bei mehr als 45 Prozent der Befragten; 16 Prozent der befragten Haushalte hatten keinerlei Einkommen; 12 Prozent der Haushalte verfügten nicht über ausreichend Nahrung; 54 Prozent aller Kinder im Schulalter gingen nicht zur Schule; die Impfrate gegen Polio (Kinderlähmung) lag bei nur 70 Prozent. Auch unter in den Lagern lebenden Flüchtlingen war die Rate der verschuldeten Haushalte mit insgesamt 58 Prozent hoch und die Schulbesuchsrate mit 71 Prozent vergleichsweise gering – insgesamt jedoch deutlich höher als bei den außerhalb der Camps lebenden Flüchtlinge. Ferner gehört auch in den Lagern Wasser zu den raren

Gütern: 37 Prozent der befragten Haushalte gaben an, dass ihr Trinkwasser nicht sicher sei, mehr als 20 Prozent, dass nicht ausreichend Trinkwasser erhalten hätten. Zudem gaben 60 Prozent der Haushalte in den Lagern an, aufgrund der wachsenden Konkurrenz immer schlechteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Die Flüchtlinge aus Syrisch-Kurdistan machen die Erfahrung, dass auch in Irakisch-Kurdistan – das vielen von ihnen zuvor als demokratische Alternative erschien – ähnliche Strukturen herrschen wie in Syrien (Savelsberg 8.2017).

Binnenflüchtlinge (IDPs): Grundsätzlich erfahren irakische IDPs in den kurdischen Gebieten ähnliche Schwierigkeiten, wie sie weiter oben bereits für syrisch-kurdische Flüchtlinge beschrieben wurden. Zusätzlich sind arabisch-sunnitische IDPs jedoch mit Problemen konfrontiert, die kurdische – etwa jesidische – IDPs aus dem Irak nicht gegenwärtigen müssen: Es herrscht die Angst der Bewohner Kurdistans vor dauerhaften demographischen Veränderungen in der kurdischen Region. Darüber hinaus besteht ein weiteres Problem arabischer IDPs darin, dass ihnen oftmals unterstellt wird, islamistischen Gruppen nahe zu stehen. Abgesehen von Festnahmen können Restriktionen gegenüber sunnitisch-arabischen IDPs auch in Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit bestehen (s. dazu auch die Abschnitte zu Menschenrechtslage und zu IDPs und Flüchtlingen/Bewegungsfreiheit). Arabische Sunniten sind somit aufgrund ihrer ethno-religiösen Herkunft verstärkt der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt – arabische Christen trifft dieses Vorurteil hingegen in der Regel nicht. Sie werden von der irakisch-kurdischen Bevölkerung eher als Angehörige der (christlichen) Minderheit denn als Araber gesehen und daher weniger als Gefahr wahrgenommen. Ähnliches gilt für jesidische IDPs, die vor allem im Anschluss an die Einnahme des Sinjar durch den IS im Sommer 2015 in die kurdische Region geflohen sind – jedenfalls dann, wenn sie sich weder als Araber definieren noch mit der PKK kooperieren, die seit eben jenem Sommer 2015 im Sinjar militärisch vertreten ist (Savelsberg 8.2017). Jesidische IDPs leben in XXXX und der KRI in prekären Verhältnissen. Sie finden keine Arbeit, weil sie dort von ihren traditionellen Lebensgrundlagen abgeschnitten sind (Lattimer 26.4.2017). Das Auswärtige Amt berichtet, dass christliche IDPs, die in der KRI und den von Kurden kontrollierten Gebieten Zuflucht gefunden haben, derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe (zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk) leben würden, es jedoch keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung gäbe (AA 7.2.2017). Die US Commission on International Religious Freedom berichtet über die Situation der christlichen und jesidischen IDPs Folgendes: Christliche Gemeinden erkennen das Bemühen der KRG an, sie vor dem IS zu beschützen und sie zu unterstützen. Die KRG hat christlichen Gemeinden sogar finanzielle Mittel zur Errichtung von Kirchen zur Verfügung gestellt. Allerdings, jenseits der bevölkerungsreichen Zentren und im Besonderen in Dohuk haben sich assyrische Gemeinden darüber beklagt, dass Kurden ihnen ihr Land enteignet hätten, manchmal mit stillschweigendem Einverständnis der kurdischen Behörden. Außerdem sei ihnen bei dem Versuch zu demonstrieren, das Passieren von Checkpoints verweigert worden. Die Jesiden im Kurdengebiet Iraks berichten von Diskriminierung durch die KRG-Behörden. Viele geben an, dass sie unter Druck gesetzt werden, sich als Kurden zu betrachten. Es gab auch Berichte, dass die Peschmerga jesidische Dörfer niedergebrannt, jesidische Aktivisten und politische Führer verhaftet und den Zugang von humanitären Hilfsorganisationen auf jene Personen beschränkt haben, die der KRG nahestehen (USCIRF 26.4.2017). Viele der seit 2014 in die Region Kurdistan strömenden IDPs, (Mitglieder religiöser Minderheiten darunter insbesondere Christen aus der Provinz Ninewah und Jesiden aus dem Sinjar), wurden anfänglich in der KRI willkommen geheißen. Doch in der Zwischenzeit ist der Widerstand aufgrund von tiefsitzenden geschichtlichen Konflikte zwischen kurdischen und arabischen Irakern gewachsen. Die Besorgnis steigt, dass die Ankunft von arabischen Binnenflüchtlingen in Kurdistan die unterschwelligen Spannungen verschärfen könnte. Laut Angaben von IOM haben 36 Prozent der Binnenflüchtlinge seit ihrer Vertreibung einen Sicherheitsvorfall erlebt. IDPs haben Bedenken hinsichtlich der Akzeptanz vonseiten der aufnehmenden Gesellschaft, darunter auch der kurdischen Polizei, vorgebracht. Diesbezüglich spielen auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. In den letzten drei Jahren haben sich aufgrund der erhöhten Nachfrage und des aufgrund der wirtschaftlichen Lage gesunkenen Angebotes an neuem Wohnraum die durchschnittlichen Mieten um 19 Prozent verteuert. Bis zu 80 Prozent der Binnenflüchtlinge haben von Schwierigkeiten berichtet, ihre Mieten zu bezahlen (ACAPS 24.8.2016).Binnenflüchtlinge (IDPs): Grundsätzlich erfahren irakische IDPs in den kurdischen Gebieten ähnliche Schwierigkeiten, wie sie weiter oben bereits für syrisch-kurdische Flüchtlinge beschrieben wurden. Zusätzlich sind arabisch-sunnitische IDPs jedoch mit Problemen konfrontiert, die kurdische – etwa jesidische – IDPs aus dem Irak nicht gegenwärtigen müssen: Es herrscht die Angst der Bewohner Kurdistans vor dauerhaften demographischen Veränderungen in der kurdischen Region. Darüber hinaus besteht ein weiteres Problem arabischer IDPs darin, dass ihnen oftmals unterstellt wird, islamistischen Gruppen nahe zu stehen. Abgesehen von Festnahmen können Restriktionen gegenüber sunnitisch-arabischen IDPs auch in Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit bestehen (s. dazu auch die Abschnitte zu Menschenrechtslage und zu IDPs und Flüchtlingen/Bewegungsfreiheit). Arabische Sunniten sind somit aufgrund ihrer ethno-religiösen Herkunft verstärkt der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt – arabische Christen trifft dieses Vorurteil hingegen in der Regel nicht. Sie werden von der irakisch-kurdischen Bevölkerung eher als Angehörige der (christlichen) Minderheit denn als Araber gesehen und daher weniger als Gefahr wahrgenommen. Ähnliches gilt für jesidische IDPs, die vor allem im Anschluss an die Einnahme des Sinjar durch den IS im Sommer 2015 in die kurdische Region geflohen sind – jedenfalls dann, wenn sie sich weder als Araber definieren noch mit der PKK kooperieren, die seit eben jenem Sommer 2015 im Sinjar militärisch vertreten ist (Savelsberg 8.2017). Jesidische IDPs leben in römisch 40 und der KRI in prekären Verhältnissen. Sie finden keine Arbeit, weil sie dort von ihren traditionellen Lebensgrundlagen abgeschnitten sind (Lattimer 26.4.2017). Das Auswärtige Amt berichtet, dass christliche IDPs, die in der KRI und den von Kurden kontrollierten Gebieten Zuflucht gefunden haben, derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe (zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk) leben würden, es jedoch keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung gäbe (AA 7.2.2017). Die US Commission on International Religious Freedom berichtet über die Situation der christlichen und jesidischen IDPs Folgendes: Christliche Gemeinden erkennen das Bemühen der KRG an, sie vor dem IS zu beschützen und sie zu unterstützen. Die KRG hat christlichen Gemeinden sogar finanzielle Mittel zur Errichtung von Kirchen zur Verfügung gestellt. Allerdings, jenseits der bevölkerungsreichen Zentren und im Besonderen in Dohuk haben sich assyrische Gemeinden darüber beklagt, dass Kurden ihnen ihr Land enteignet hätten, manchmal mit stillschweigendem Einverständnis der kurdischen Behörden. Außerdem sei ihnen bei dem Versuch zu demonstrieren, das Passieren von Checkpoints verweigert worden. Die Jesiden im Kurdengebiet Iraks berichten von Diskriminierung durch die KRG-Behörden. Viele geben an, dass sie unter Druck gesetzt werden, sich als Kurden zu betrachten. Es gab auch Berichte, dass die Peschmerga jesidische Dörfer niedergebrannt, jesidische Aktivisten und politische Führer verhaftet und den Zugang von humanitären Hilfsorganisationen auf jene Personen beschränkt haben, die der KRG nahestehen (USCIRF 26.4.2017). Viele der seit 2014 in die Region Kurdistan strömenden IDPs, (Mitglieder religiöser Minderheiten darunter insbesondere Christen aus der Provinz Ninewah und Jesiden aus dem Sinjar), wurden anfänglich in der KRI willkommen geheißen. Doch in der Zwischenzeit ist der Widerstand aufgrund von tiefsitzenden geschichtlichen Konflikte zwischen kurdischen und arabischen Irakern gewachsen. Die Besorgnis steigt, dass die Ankunft von arabischen Binnenflüchtlingen in Kurdistan die unterschwelligen Spannungen verschärfen könnte. Laut Angaben von IOM haben 36 Prozent der Binnenflüchtlinge seit ihrer Vertreibung einen Sicherheitsvorfall erlebt. IDPs haben Bedenken hinsichtlich der Akzeptanz vonseiten der aufnehmenden Gesellschaft, darunter auch der kurdischen Polizei, vorgebracht. Diesbezüglich spielen auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. In den letzten drei Jahren haben sich aufgrund der erhöhten Nachfrage und des aufgrund der wirtschaftlichen Lage gesunkenen Angebotes an neuem Wohnraum die durchschnittlichen Mieten um 19 Prozent verteuert. Bis zu 80 Prozent der Binnenflüchtlinge haben von Schwierigkeiten berichtet, ihre Mieten zu bezahlen (ACAPS 24.8.2016).

Sozioökonomische Lage in Kurdistan

Angesichts der Schwierigkeiten, die Flüchtlinge und IDPs in Irakisch-Kurdistan zu gegenwärtigen haben, gerät oftmals aus dem Blick, dass die Aufnahme von Hunderttausenden auch für die irakisch-kurdische Bevölkerung – hier insbesondere für die ökonomische Unter- und Mittelschicht, erhebliche Härten mit sich bringt. Die Tatsache etwa, dass zahlreiche Flüchtlinge und IDPs ohne bzw. mit geringen Qualifikationen auf den Arbeitsmarkt drängen, bedeutet auch einen schlechteren Zugang geringqualifizierter irakisch-kurdischer Bürger zu vielen Jobs. Angaben der Weltbank zufolge hat sich die allgemeine Armutsrate bereits zwischen 2012 und 2014 – als die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge ins Land kam – von 3,5 Prozent auf 8,1 Prozent mehr als verdoppelt. Wasser und Elektrizität waren bereits im irakischen Kurdistan vor 2014 rare Güter – mit der Ankunft zahlreicher Flüchtlinge und IDPs sind sie für alle knapper geworden. Dasselbe gilt für die Gesundheitsversorgung: Das Anwachsen der Bevölkerung ohne einen entsprechenden Ausbau des Gesundheitssystems hat zu geringeren pro-Kopf-Leistungen geführt. Auch der Bildungssektor leidet unter den Herausforderungen, die rund 360.000 zusätzlich zu beschulende Kinder bedeuten – davon etwa 60.000 Kinder aus Syrien und 300.000 Kinder arabischer Binnenvertriebener. Es fehlt an geeigneten Schulgebäuden, die Klassen sind überfüllt, das Bildungsniveau der einzelnen Kinder ist extrem unterschiedlich. Zudem sind viele Schüler durch Krieg und Vertreibung traumatisiert. Unterrichtet werden sie von Lehrerinnen, die weder für diese Herausforderungen ausgebildet wurden, noch aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise bzw. dem angespannten Verhältnis zwischen Bagdad und Erbil auch nur regelmäßig bezahlt werden (Savelsberg 8.2017). Auch laut der Österreichischen Botschaft Amman hat die Aufnahme der großen Zahlen an IDPs und Flüchtlingen tiefgreifende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die kurdische Region. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen, und nach Angaben der Weltbank hat sich die Armutsrate in der KRI 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die KRI hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, eines überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, der angespannten Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, des sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Die Österreichische Botschaft Amman befand bereits im Dezember 2016, dass die Kapazitäten der KRI ausgereizt seien (ÖB 12.2017), [bevor im Zuge der danach fortgesetzten Mossul-Offensive weitere IDPs in die Region kamen.] Laut UNHCR befänden sich sowohl die Gemeinden als auch die Behörden und die Infrastruktur an der Belastungsgrenze (UNHCR 27.4.2017). Auch das Auswärtige Amt schreibt in seinem Jahresbericht, dass "die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt" ist, und sich die KRG insbesondere auch auf Grund der in der KRI herrschenden Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sieht, weiter Flüchtlinge aufzunehmen (AA 7.2.2017).

Die Kurdenregion wird zum Teil noch immer als das gesehen, was sie vor fünf Jahren war: Eine wirtschaftlich prosperierende, aufstrebende pro-westliche Demokratie. Kurdistan ist heute tief verschuldet, politisch wie wirtschaftlich gebrochen und kaum in der Lage seine Staatsangestellten zu bezahlen (drei Viertel der arbeitenden Bevölkerung sind Staatsangestellte), was zu andauernden Protesten führt (WP 23.7.2017; vgl. Savelsberg 8.2017; ad. Proteste:Die Kurdenregion wird zum Teil noch immer als das gesehen, was sie vor fünf Jahren war: Eine wirtschaftlich prosperierende, aufstrebende pro-westliche Demokratie. Kurdistan ist heute tief verschuldet, politisch wie wirtschaftlich gebrochen und kaum in der Lage seine Staatsangestellten zu bezahlen (drei Viertel der arbeitenden Bevölkerung sind Staatsangestellte), was zu andauernden Protesten führt (WP 23.7.2017; vergleiche Savelsberg 8.2017; ad. Proteste:

Natali 3.1.2017). Hatte das irakische Gesamtbudget 2015 bereits von 151 Billionen auf 105 Billionen gekürzt werden müssen, betrug das vorläufige Budget für 2016 nur noch 86 Billionen US-Dollar. Kriegsbedingte Kürzungen von Seiten Bagdads, der fallende Ölpreis und die Tatsache, dass mehr als zwei Millionen Flüchtlinge im Land zu versorgen waren, haben zu erheblichen ökonomischen Einbußen in der kurdischen Region geführt. Diese konnten weder durch humanitäre Hilfe im Bereich der Flüchtlingsversorgung noch durch die US-amerikanische Finanzierung der Peschmerga seit Juli 2016 kompensiert werden. Im Februar 2015 sprach die Weltbank von insgesamt 1,4 Billionen US-Dollar, die im laufenden Jahr benötigt würden, um Irakisch-Kurdistan ökonomisch zu stabilisieren, und im Januar 2016 hatte das monatliche Defizit in der kurdischen Region 406 Millionen Dollar erreicht. Staatliche Gehälter wurden und werden erheblich gekürzt und oft Monate zu spät ausgezahlt (Savelsberg 8.2017).

Am Abend des 12.11.2017 fand in der Grenzregion zwischen Iran und Irak ein Erdbeben der Stärke 7,3 statt. Im Irak war dabei die an der Grenze zum Iran befindliche Stadt Halabja (im Autonomen Kurdengebiet) am stärksten betroffen. Acht Menschen starben im Irak, mehr als 500 wurden verletzt und hunderte Familien wurden obdachlos. Zumindest drei Gesundheitszentren wurden beschädigt. Verglichen mit dem Iran war der Irak deutlich geringer von dem Erdbeben betroffen (UNFPA 19.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ACAPS - Assessment Capacities Project (24.8.2016): Iraq: ACAPS Thematic Report: Displacement in KR-I, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acaps_thematic_report_iraq_kr-i_displacement.pdf, Zugriff 21.7.2017

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    ICG – International Crisis Group (31.5.2017): Reconciling Iraq's Hard Realities,
https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraq-reconciling-hard-realities, Zugriff 18.7.2017

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    Lattimer Mark – Director of the Ceasefire Cetre for Civilian Rights (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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    MRG - Minority Rights Group International (22.12.2016):
Humanitarian challenges in Iraq’s displacement crisis, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1483364807_irk.pdf, Zugriff 7.8.2017

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    Natali, Denise – in Al-Monitor (3.1.2017): Is Iraqi Kurdistan heading toward civil war?,Natali, Denise – in Al-Monitor (3.1.2017): römisch eins s Iraqi Kurdistan heading toward civil war?,
http://www.al-monitor.com/pulse/ja/originals/2017/01/kurdistan-civil-war-iraq-krg-sulaimaniya-pkk-mosul-kurds.html, Zugriff 31.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht – Irak, per Email

  • -Strichaufzählung
    Savelsberg, Eva - Europäisches Zentrum für Kurdologische Studien – in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak

  • -Strichaufzählung
    TP - Telepolis (23.9.2016): Nordirak: Die kurdische Autonomieregion in der Krise ,
https://www.heise.de/tp/features/Nordirak-Die-kurdische-Autonomieregion-in-der-Krise-3336694.html, Zugriff 25.7.2017

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    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017

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    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (27.4.2017): Iraq Emergency, http://www.unhcr.org/en-us/iraq-emergency.html, Zugriff 7.8.2017

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    UNFPA - United Nations Population Fund 19.11.2017, https://reliefweb.int/report/iraq/unfpa-scales-response-after-earthquake-hit-iraq-enar, Zugriff 22.11.2017

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    USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2 Countries:
Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494429603_iraq-2017.pdf, Zugriff 13.7.2017

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    USDOS - US Department of State (10. 8. 2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/328414/469193_de.html, Zugriff 16.6.2017

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    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    WP - Washington Post (23.7.2017): Why a referendum won’t solve Iraqi Kurdistan’s problems,
https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/why-a-referendum-wont-solve-iraqi-kurdistans-problems/2017/07/23/857326fe-6d68-11e7-b9e2-2056e768a7e5_story.html?utm_term=.9eb1247354e0, Zugriff 1.8.2017

4. Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam als die offizielle Religion und legt fest, dass kein Gesetz beschlossen werden darf, das den "bestehenden Vorschriften des Islam" widerspricht. Die Verfassung gewährt das Recht auf Religionsfreiheit für Muslime, Christen, Jesiden, und Saebäer/Mandäer. Das Gesetz verbietet allerdings das Ausüben des Bahai-Glaubens und des wahabitischen Zweiges des sunnitischen Islam (USDOS 10.8.2016).

Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 7.2.2017). Der Verfassungsentwurf der KRG enthält die Scharia als eine der Gesetzesquellen, jedoch verbietet er nicht die Existenz von Gesetzen, die das islamische Recht verletzen (wie dies in der irakischen Verfassung festgeschrieben ist), außerdem anerkennt er die Rechte von Nicht-Muslimen (UNCIRF 26.4.2017). Anm.: In der Praxis sind Personen bei der Ausübung ihrer Religion in vielen Punkten de-facto eingeschränkt. S. dazu auch die Abschnitte Minderheiten, Menschenrechte, etc.Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 7.2.2017). Der Verfassungsentwurf der KRG enthält die Scharia als eine der Gesetzesquellen, jedoch verbietet er nicht die Existenz von Gesetzen, die das islamische Recht verletzen (wie dies in der irakischen Verfassung festgeschrieben ist), außerdem anerkennt er die Rechte von Nicht-Muslimen (UNCIRF 26.4.2017). Anmerkung, In der Praxis sind Personen bei der Ausübung ihrer Religion in vielen Punkten de-facto eingeschränkt. S. dazu auch die Abschnitte Minderheiten, Menschenrechte, etc.

Es existieren zwar keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen, es gibt jedoch Gesetze und Regulierungen, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Iraks Muslime sind aber darüber hinaus auch nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. Älteren Quellen des Jahren 2014 zufolge sind Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen/Bekannten. Im Jahr 2010 wurde dem Institute for War and Peace Reporting zufolge ein Sunnit von seiner Familie getötet, da er zum Christentum konvertierte. Feindseligkeiten gegenüber den Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet (IRB 10.6.2014, vgl. IRB 2.9.2016).Es existieren zwar keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen, es gibt jedoch Gesetze und Regulierungen, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Iraks Muslime sind aber darüber hinaus auch nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. Älteren Quellen des Jahren 2014 zufolge sind Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen/Bekannten. Im Jahr 2010 wurde dem Institute for War and Peace Reporting zufolge ein Sunnit von seiner Familie getötet, da er zum Christentum konvertierte. Feindseligkeiten gegenüber den Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet (IRB 10.6.2014, vergleiche IRB 2.9.2016).

Massive Einschränkungen der Religionsfreiheit gibt es insbesondere im IS-Gebiet: Der IS ging nach wie vor gewaltsam gegen Mitglieder aller Glaubensbekenntnisse vor, insbesondere gegen Nicht-Sunniten. In Gebieten, die unter der Kontrolle des IS stehen, beging dieser Morde, Massenexekutionen, Vergewaltigungen, Entführungen, Verhaftungen, Massenvertreibungen und Versklavung von Frauen und Mädchen, die religiösen Minderheiten angehören (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (2.9.2016): Iraq:
    Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available (2013-September 2016) [IRQ105624.E],
http://www.ecoi.net/local_link/329716/470759_de.html , Zugriff 27.3.2017

  • -Strichaufzählung
    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Iraq (10.6.2014):
Situation of religious minorities, including practitioners of "Zoroastrianism" and [Yazidi]; treatment by other groups (including the Islamic State of Iraq and al Sham, ISIS) and the government;
state protection (2011-July 2014), http://www.ecoi.net/local_link/294738/429650_de.html , Zugriff 24. 3. 2017;

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2 Countries:
Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494429603_iraq-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (10. 8. 2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/328414/469193_de.html, Zugriff 16.6.2017

5. Minderheiten

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbook 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich auch die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden

Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)

(Quelle: BMI 2016)

Bild kann nicht dargestellt werden

Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)

Anmerkungen zu den beiden Karten: Die irakische Bevölkerung ist sehr heterogen bezüglich der religiösen und konfessionellen Zugehörigkeit. Deshalb, sowie auf Grund von teilweise inkonsistenten Quellen zeigt diese Karte nur die ungefähre Verteilung, wo sich die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen/konfessionellen Gruppen befinden, bzw. bis zum Frühling 2014 befanden. Insbesondere in Städten kann die Verteilung der konfessionellen/religiösen Gruppen deutlich von der Verteilung in der ländlichen Umgebung abweichen. Durch den Vorstoß des IS seit dem Sommer 2014 kam es darüber hinaus zu drastischen Veränderungen in der ethnischen und konfessionellen Zusammensetzung/Verteilung der irakischen Bevölkerung (BMI 2016).

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vgl. AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vergleiche AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.

a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. In Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 7.2.2017). Die Muster der ethnischen und religiösen Verfolgung sind nicht auf bestimmte ethnische/religiöse Gemeinschaften beschränkt, sondern können, abhängig vom jeweiligen Gebiet, fast auf alle Gemeinschaften zutreffen (Lattimer 26.4.2017). In der kurdischen Autonomieregion gaben Jesiden, Christen und sunnitische Anführer an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und der Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016).

Schiiten sind regelmäßig Ziel von Anschlägen im Irak, insbesondere durch den IS (exemplarisch: Guardian 5.1.2017; HRW 15.1.2017, sowie Abschnitt Sicherheitslage). Generell gibt es im Irak ganz erhebliche Konflikte zwischen den Religionsgruppen der arabischen Sunniten und der Schiiten im Irak (z.B. LIPortal 12.2014, siehe dazu u.a. auch die Abschnitte politische Lage, Sicherheitslage und Menschenrechtslage.

Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Maliki (2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Die Sunniten leben mehrheitlich in den am stärksten umkämpften Gebieten der Provinzen Anbar und Ninewah. Einige bekennen sich nicht mehr zu ihrer Konfession und versuchen dadurch, Benachteiligungen zu umgehen. (AA 7.2.2017). Insbesondere ist die Lage von Sunniten, die aus (ehemaligen) IS-Gebieten stammen, sehr schlecht (UNHCR 14.11.2016). Ca. 60 Prozent der IDPs im Irak sind sunnitische Araber – laut US-Department of State selbst handelt es sich dabei jedoch um eine ungenaue Schätzung (USDOS 10.8.2016).

Anm.: S. dazu, sowie zu anderen Themen bzgl. der sunnitischen Araber auch die Abschnitte Menschenrechtslage, politische Lage, IDPs und Flüchtlinge, etc.Anmerkung, S. dazu, sowie zu anderen Themen bzgl. der sunnitischen Araber auch die Abschnitte Menschenrechtslage, politische Lage, IDPs und Flüchtlinge, etc.

Jesiden

Die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesiden in Irak liegt nach eigenen Angaben bei

etwa 450.000 bis 500.000 (AA 7.2.2016). US-Department of State spricht von ungefähr 350.000-400.000 Jesiden (USDOS 10.8.2016). Die Mehrzahl siedelte im Norden des Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sinjar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Ninewah) und in der Provinz Dohuk. Für die Extremisten des IS sind Jesiden "Ungläubige" (sog. "Teufelsanbeter"), die mit dem Tod bestraft werden können (AA 7.2.2016). Der IS hat im Zuge der Eroberung von Sinjar Jesiden entführt, versklavt und zwangskonvertiert. Die Gruppe indoktrinierte und rekrutierte Burschen, darunter auch jesidische Gefangene, und setzte sie in Kampfhandlungen ein. Hunderte sind nach wie vor vermisst. Tausende jesidische Frauen und Mädchen sind von ihren Verwandten getrennt und an IS-Kämpfer im Irak und in Syrien "verschenkt" oder "verkauft" worden (AI 22.12.2016). Die Jesiden sind weiterhin höchst gefährdet im Irak (Lattimer 26.4.2017). Immer wieder werden Massengräber mit jesidischen Opfern gefunden. Die Verfolgung der Jesiden durch den IS wurde von der UNO als Völkermord anerkannt und die Grausamkeiten gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe dauern weiterhin an (Spiegel 3.8.2017).

Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak (AA 7.2.2017). Dort leben sie in prekären Verhältnissen (Lattimer 26.4.2017) und sind teilweise Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga und der Asayisch ausgesetzt (USDOS 10.8.2016). Laut Jahresbericht des Auswärtigen Amtes gibt es allerdings in der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Eine Rückkehr der jesidischen IDPs nach Sinjar ist kaum möglich, da sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpfen (AA 7.2.2017). Auch im Jahr 2017 gibt es im Gebiet um Sinjar weiterhin Spannungen und Zusammenstöße, insbesondere auch zwischen den Barzani-nahen Kräften und den Sinjar Resistance Units (YBS), einer jesidischen Miliz, die der türkisch-kurdischen PKK nahesteht (Al-Jazeera 3.3.2017; Weiteres dazu s. Abschnitt Sicherheitslage). Ca. 17 Prozent der IDPs im Irak sind Jesiden (nach laut USDOS allerdings eher ungenauen Schätzungen) (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

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6. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit

Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014/2015 und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017). Die humanitäre Krise im Irak ist eine der größten und brisantesten in der Welt (OCHA 7.3.2017). Gemessen an der Gesamtzahl verfügt der Irak über die drittgrößte Flüchtlingspopulation der Welt (UNHCR 14.11.2016). Im Jahr 2014 waren über 2,5 Millionen Menschen vertrieben worden, im Jahr 2015 war eine weitere Million gezwungen, zu fliehen. Während des Jahres 2016 wurden abermals fast 700.000 Menschen vertrieben (OCHA 7.3.2017). Laut der International Organization for Migration (IOM) gibt es mit Stand Juli 2017 über 3,3 Millionen IDPs im Irak. Zurückgekehrt in ihre Heimatgebiete sind rund zwei Millionen (IOM 15.7.2017). Die Provinzen Anbar, Ninewah und Salahuddin sind besonders stark von den Vertreibungen betroffen (AA 7.2.2017). Fast 1,8 Millionen Iraker und Syrer sind in die KRI geflohen, in der geschätzte 20 Prozent der Bevölkerung Vertriebene sind (UNHCR 27.4.2017). Über 10 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 7.2.2017).Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014 aus 2015, und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017). Die humanitäre Krise im Irak ist eine der größten und brisantesten in der Welt (OCHA 7.3.2017). Gemessen an der Gesamtzahl verfügt der Irak über die drittgrößte Flüchtlingspopulation der Welt (UNHCR 14.11.2016). Im Jahr 2014 waren über 2,5 Millionen Menschen vertrieben worden, im Jahr 2015 war eine weitere Million gezwungen, zu fliehen. Während des Jahres 2016 wurden abermals fast 700.000 Menschen vertrieben (OCHA 7.3.2017). Laut der International Organization for Migration (IOM) gibt es mit Stand Juli 2017 über 3,3 Millionen IDPs im Irak. Zurückgekehrt in ihre Heimatgebiete sind rund zwei Millionen (IOM 15.7.2017). Die Provinzen Anbar, Ninewah und Salahuddin sind besonders stark von den Vertreibungen betroffen (AA 7.2.2017). Fast 1,8 Millionen Iraker und Syrer sind in die KRI geflohen, in der geschätzte 20 Prozent der Bevölkerung Vertriebene sind (UNHCR 27.4.2017). Über 10 Mio. Menschen im Irak, also knapp ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 7.2.2017).

Die folgende Grafik stellt die Gebiete, in die die IDP-Familien geflohen sind, grafisch dar:

Bild kann nicht dargestellt werden

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(IOM 15.7.2017)

Auf Grund der massiven finanziellen Schwierigkeiten kämpfen die irakische Regierung und die Regionalregierung Kurdistans auch auf Grund von Ressourcenproblemen mit der Bewältigung der IDP-Krise. Die irakischen Streitkräfte und die Streitkräfte der Regionalregierung tragen zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016). Die missliche Lage der IDPs wird zum Teil ausgenützt. So werden IDPs - Vorwürfen zufolge - teilweise von Milizen zwangsrekrutiert (auch Minderjährige). Die in Flüchtlingscamps untergebrachten IDPs haben häufig das Problem, dass ihre Bewegungsfreiheit drastisch eingeschränkt ist, sowie dass Milizen ihnen die Papiere abnehmen und für lange Zeit nicht zurückgeben. Ein zusätzliches Problem ist, dass sie nicht mit ihren Familien kommunizieren können, da ihnen die Mobiltelefone abgenommen werden (UNHCR 20.1.2017, vgl. Al-Jazeera 1.2.2017). Dadurch, dass den IDPs in bestimmten Flüchtlingslagern auch ihre Dokumente abgenommen werden, kämpfen diese mit zusätzlichen Problemen bei der Registrierung von personenstandsrechtlichen Ereignissen [z.B. Heirat, Geburt, etc.]. Viele IDPs haben auch das Problem, dass in (vormals) unter der Kontrolle des IS stehenden Gebieten zum Teil viele standesamtliche Aufzeichnungen zerstört wurden (AIO 12.6.2017). UNAMI berichtete, dass aus Konfliktzonen fliehende Zivilisten in manchen Gebieten von bewaffneten Gruppen und Milizen, die mit Unterstützung der ISF operieren, abgefangen werden und Drohungen, Einschüchterungen, physischer Gewalt, Entführungen, Zerstörung von Eigentum und Tötungen ausgesetzt sind (USDOS 3.3.2017). Anm.: S. dazu auch den folgenden Abschnitt.Auf Grund der massiven finanziellen Schwierigkeiten kämpfen die irakische Regierung und die Regionalregierung Kurdistans auch auf Grund von Ressourcenproblemen mit der Bewältigung der IDP-Krise. Die irakischen Streitkräfte und die Streitkräfte der Regionalregierung tragen zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016). Die missliche Lage der IDPs wird zum Teil ausgenützt. So werden IDPs - Vorwürfen zufolge - teilweise von Milizen zwangsrekrutiert (auch Minderjährige). Die in Flüchtlingscamps untergebrachten IDPs haben häufig das Problem, dass ihre Bewegungsfreiheit drastisch eingeschränkt ist, sowie dass Milizen ihnen die Papiere abnehmen und für lange Zeit nicht zurückgeben. Ein zusätzliches Problem ist, dass sie nicht mit ihren Familien kommunizieren können, da ihnen die Mobiltelefone abgenommen werden (UNHCR 20.1.2017, vergleiche Al-Jazeera 1.2.2017). Dadurch, dass den IDPs in bestimmten Flüchtlingslagern auch ihre Dokumente abgenommen werden, kämpfen diese mit zusätzlichen Problemen bei der Registrierung von personenstandsrechtlichen Ereignissen [z.B. Heirat, Geburt, etc.]. Viele IDPs haben auch das Problem, dass in (vormals) unter der Kontrolle des IS stehenden Gebieten zum Teil viele standesamtliche Aufzeichnungen zerstört wurden (AIO 12.6.2017). UNAMI berichtete, dass aus Konfliktzonen fliehende Zivilisten in manchen Gebieten von bewaffneten Gruppen und Milizen, die mit Unterstützung der ISF operieren, abgefangen werden und Drohungen, Einschüchterungen, physischer Gewalt, Entführungen, Zerstörung von Eigentum und Tötungen ausgesetzt sind (USDOS 3.3.2017). Anmerkung, S. dazu auch den folgenden Abschnitt.

Fokus Mossul

Weiter angefacht wurde die Flüchtlingskrise durch die Mossul-Offensive. Laut Zahlen der Regierung sind seit Beginn der Offensive im Oktober 2016 mehr als 875.000 Menschen aus Mossul geflohen, aus Westmossul alleine fast 700.000. Über 679.000 Menschen bleiben aus der Stadt vertrieben, die Mehrheit davon ist in Camps rund um Mossul untergebracht (UNHCR 27.6.2017). Die Zustände in den Flüchtlingslagern um Mossul sind geprägt vom Mangel an Nahrung und Medikamenten (BAMF 26.6.2017).

Die zuständigen Behörden in Mossul werden laut Ankündigungen den Zuzug - ebenso wie die Möglichkeit des Umzugs innerhalb Mossuls - massiv einschränken. Künftig besteht ein Rückkehrrecht nur dann, wenn man nachweisen kann, dass man vor Juni 2014 in Mossul gelebt hat und nur zur alten Adresse. Ausnahmen soll es lediglich bei Zerstörung der alten Wohnung geben (BAMF 26.6.2017). Bislang sind 79.000 Menschen - etwa 10 Prozent der Geflüchteten - in den Westen Mossuls zurückgekehrt. In den Osten der Stadt, in dem weniger zerstört wurde, sind rund 90 Prozent der Einwohner zurückgekehrt (UNOF 15.8.2017). Allerdings gibt es Berichte, dass die irakische Armee und andere lokale Sicherheitskräfte hunderte IDP-Familien zur Rückkehr nach Mossul zwingen. Auf diese Weise soll in den Lagern Platz für weitere IDPs geschaffen werden, die aus neu zurückeroberten Gebieten stammen (HRW 18.5.2017). Die Infrastruktur ist wesentlich stärker zerstört als gedacht, und die Zivilisten in den zuletzt vom IS gehaltenen Stadtteilen weisen in erheblichem Maße Anzeichen von Unterernährung und Mangelerkrankungen auf.

Staatliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Anm.: Die Regelungen bzgl. der Bewegungsfreiheit, insbesondere bezüglich der Zugangs- und Aufenthaltsbestimmungen für IDPs sind laufenden Änderungen und einem hohen Maß an Willkür unterworfen. Darüber hinaus berichten unterschiedliche Quellen bezüglich mancher Aspekte Unterschiedliches. Daher werden die unterschiedlichenAnmerkung, Die Regelungen bzgl. der Bewegungsfreiheit, insbesondere bezüglich der Zugangs- und Aufenthaltsbestimmungen für IDPs sind laufenden Änderungen und einem hohen Maß an Willkür unterworfen. Darüber hinaus berichten unterschiedliche Quellen bezüglich mancher Aspekte Unterschiedliches. Daher werden die unterschiedlichen

Quellen namentlich erwähnt und nebeneinandergestellt:

Laut Einschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstaatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzgl. des Zuganges und/oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck auf IDPs in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut Amnesty International schränkten die Behörden des Irak sowie der KRI die Bewegungsfreiheit vertriebener arabischer Sunniten willkürlich und in diskriminierender Weise ein (AI 22.2.2017). Laut USDOS hatten IDPs während des Jahres 2016 (Berichtszeitraum des USDOS-Menschenrechtsberichtes) eingeschränkten Zugang zu Bagdad, Kirkuk, sowie zur Provinz Najaf und zu Gebieten, die unter der Kontrolle der KRG stehen. Hunderten sunnitisch-turkmenischen IDPs aus der Umgebung von Tal Afar wurde die Einreise nach Dohuk in der KRI verwehrt. Der Gouverneur von Dohuk äußerte Bedenken, dass es innerhalb dieser IDPs Elemente des IS gäbe, deren Anwesenheit in den IDP-Lagern in Dohuk zu jesidischen Racheattacken an ihnen führen könnte (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz erlaubt es, dass bevollmächtigte Sicherheitskräfte die Reisefreiheit im Inland einschränken, Ausgangssperren verhängen, ein Gebiet absperren oder durchsuchen dürfen, sowie andere notwendige Sicherheits- und Militärmaßnahmen als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe ergreifen können. Es gab im Berichtszeitraum 2016 zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte, inklusive der ISF, der Peschmerga, sowie auch der PMF selektiv Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsgenehmigungen durchsetzten, um den Zugang von Personen in befreite, unter ihrer Kontrolle stehende Gebiete zu limitieren. UNAMI und das UN Office of the High Commissioner for Human Rights erhielten mehrere Berichte, dass Behörden von Kirkuk sunnitisch-arabischen IDPs aus den Provinzen Salahuddin und Ninewah den Zugang in die Provinz Kirkuk verwehrten (USDOS 3.3.2017).

Das deutsche Auswärtige Amt berichtete am 7.2.2017, dass auch die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen haben. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel für weitere Vertriebene fast vollständig geschlossen. (AA 7.2.2017).

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für IDPs verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Sponsors (Bürgen), des Registrierens bei lokalen Behörden, sowie Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Diese Maßnahmen wurden zwar damit begründet, dass der Irak mit zahlreichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen konfrontiert ist, gleichzeitig weisen Berichte jedoch darauf hin, dass es häufig zu diskriminierenden Vorgehensweisen bezüglich der Gewährung oder Nicht-Gewährung des Zuganges oder Aufenthaltes zu/in den vergleichsweise sichereren Gebieten kommt (UNHCR 12.4.2017). Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der IDPs ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person (UNHCR 12.4.2017, vgl. AI 22.2.2017). Selbst Menschen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde der Zugang verwehrt (UNHCR 14.11.2016). Laut Amnesty International mussten zehntausende IDPs in Lagern ausharren und hatten keinen Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu grundlegenden Versorgungsleistungen, weil sie vor Ort keine Bürgen hatten, die ihnen die notwendigen offiziellen Aufenthaltsgenehmigungen für die Städte besorgen konnten (AI 22.2.2017).Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für IDPs verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Sponsors (Bürgen), des Registrierens bei lokalen Behörden, sowie Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Diese Maßnahmen wurden zwar damit begründet, dass der Irak mit zahlreichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen konfrontiert ist, gleichzeitig weisen Berichte jedoch darauf hin, dass es häufig zu diskriminierenden Vorgehensweisen bezüglich der Gewährung oder Nicht-Gewährung des Zuganges oder Aufenthaltes zu/in den vergleichsweise sichereren Gebieten kommt (UNHCR 12.4.2017). Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der IDPs ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person (UNHCR 12.4.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Selbst Menschen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde der Zugang verwehrt (UNHCR 14.11.2016). Laut Amnesty International mussten zehntausende IDPs in Lagern ausharren und hatten keinen Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu grundlegenden Versorgungsleistungen, weil sie vor Ort keine Bürgen hatten, die ihnen die notwendigen offiziellen Aufenthaltsgenehmigungen für die Städte besorgen konnten (AI 22.2.2017).

Ad Sponsorsystem: Die Bedingung des Vorweisens eines Sponsors basiert im Irak auf keinem Gesetz, wird nicht offiziell verkündet, und deren Implementierung ist ständigen Änderungen unterworfen. Ob und auf welche Art diese Bedingung zur Anwendung kommt, ist von Checkpoint zu Checkpoint und von Beamten zu Beamten unterschiedlich. Selbst dann, wenn die betreffende Person alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllt, ist der Zugang nicht garantiert. Wenn das Vorweisen eines Sponsors verlangt wird, die betreffende Person jedoch keinen vorweisen kann, führt dies regelmäßig dazu, dass die Person verhaftet, oder unter Druck gesetzt wird, in die Region zurückzukehren, in der sie verfolgt wurde (UNHCR 12.4.2017). Das Erfordernis eines Sponsors und der Umstand, dass weder ihr Geltungsumfang noch die anzuwendenden Verfahren eindeutig geregelt sind, erhöhen die Gefahr, dass Binnenvertriebene ausgebeutet und misshandelt werden, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, da einige Bürgen Geld oder "Dienste" für die Übernahme einer Bürgschaft verlangen (UNHCR 14.11.2016).

Ebenfalls laut UNHCR betreffen Beschränkungen bezüglich des Zugangs und Aufenthaltes zu/in einer Region insbesondere sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus (damals oder aktuell) vom IS kontrollierten Gebieten, die vorgeblich als Sicherheitsrisiko wahrgenommen werden, und denen häufig auf der Basis von breit ausgelegten und diskriminierenden Kriterien der Zugang oder der Aufenthalt zu/in vergleichsweise sicheren Gebieten verwehrt wird. Im Gegensatz dazu gibt es im Land für Schiiten, Kurden und Mitglieder religiöser/ethnischer Minderheiten in den überwiegenden Fällen keine außertourlichen Anforderungen für den Zugang oder den Aufenthalt (mit Ausnahme der Provinz Erbil) (UNHCR 12.4.2017).

Die Anforderungen für jene Personen, die in Bagdad wohnhaft werden wollen, unterscheiden sich Berichten zufolge (auch bezüglich der geforderten Dokumente) je nach Viertel und dem dafür zuständigen Beamten (Hierbei können auch die Mukhtars - die für die Checkpoints der ISF-Milizen zuständigen Milizenangehörigen eine Rolle spielen). Grundsätzlich sind die Anforderungen, um in Bagdad wohnhaft werden zu können, in Bezirken mit einer höheren Konzentration von IDPs strikter (vorwiegend die sunnitischen Viertel wie Adhamiyah, Karkh, Abu Ghraib und die Mahmoudiyah-Bezirke). Personen, die aus (damals oder aktuell) vom IS kontrollierten Gebieten oder aus von Konflikten betroffenen Gebieten stammen und in einem dieser Viertel Bagdads wohnhaft werden wollen, müssen grundsätzlich kumulativ drei Anforderungen erfüllen. Bei der Benützung von Straßenverbindungen (z.B. vom Bagdader Flughafen nach Bagdad City, oder zwischen den Provinzen) können Iraker mit bestimmtem ethnischen oder religiösen Hintergrund bei Checkpoints Opfer diskriminierender Behandlung werden (einschließlich willkürlicher Verhaftungen aufgrund von pauschalisierendem und diskriminierendem Profiling) (UNHCR 12.4.2017).

Personen werden immer häufiger unter Druck gesetzt, in die Regionen ihrer Herkunft zurückzukehren, wenn diese durch die ISF oder die kurdischen Kräfte vom IS zurückerobert wurden (UNHCR 12.4.2017)..

Zugang zur Kurdenregion:

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in ihrem im April 2016 veröffentlichten Fact-Finding-Mission-Bericht, dass mehrere befragte Quellen angaben, dass es möglich sei, ohne Bürgschaft in die KRI einzureisen. Man brauche jedoch in der Praxis eine solche Bürgschaft, um dort zu arbeiten oder sich niederzulassen. Laut IOM würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ein westlicher Diplomat hat angegeben, dass man keine Bürgschaft brauche, um in die KRI einzureisen, irakische Bürger aber eine Bürgschaft bräuchten, um Arbeit zu finden. Zwei Quellen gaben an, dass seit Ende 2014 die Behörden für Binnenflüchtlinge eine Bürgschaftspflicht durchgesetzt hätten. Laut UNHCR könne der Zugang zur KRI für Binnenflüchtlinge sehr schwierig sein, wenn sie über keine Bürgschaft oder ein bestimmtes ethnisch/religiöses Profil sowie Verbindungen zu Regierungsbeamten oder Personen, die Kontakte zu lokalen Sicherheitskräften haben, verfügen würden. Auch in den zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstrittenen Gebieten würde eine Art Bürgschaft verlangt. Der westliche Diplomat habe hingegen angegeben, dass man als irakischer Binnenflüchtling keine Bürgschaft benötige. Laut Angaben des International Rescue Committee gibt es keine Bürgschaftspflicht für IDPs, die in den Flüchtlingslagern leben würden, aber sehr wohl für IDPs, die außerhalb der Lager leben würden (DIS 12.4.2016).

Laut USDOS-Menschenrechtsbericht schränkte die KRG im Berichtszeitraum 2016 die Bewegungsfreiheit innerhalb der Gebiete, die sie verwaltet ein, indem sie laut eigenen Angaben "notwendige Sicherheitsmaßnahmen" ergriff. Die Behörden verlangten von Nicht-Einwohnern der KRI das Einholen einer Genehmigung, die einen zeitlich beschränkten Aufenthalt ermöglicht. Diese Genehmigungen konnten in den meisten Fällen erneuert werden. Von den irakischen Bürgern, die aus Gebieten außerhalb der KRI stammten und die versuchten, sich eine solche Genehmigung für den Aufenthalt in den von der KRG kontrollierten Gebieten zu beschaffen, wurde das Vorweisen eines "Bürgen", der innerhalb der Region wohnt, verlangt (USDOS 3.3.2017). Die Behörden der KRG schränkten die Bewegungsfreiheit in einigen Gegenden stärker ein, als in anderen. Gemäß Vereinten Nationen und internationalen Hilfsorganisationen war der Zugang in die KRI für IDPs und irakische Flüchtlinge, die versuchten zurückzukehren, stärker oder schwächer eingeschränkt, je nach Ort des Checkpoints und je nach ethno-konfessionellem Hintergrund der Vertriebenen. Es gab auch Berichte, dass Checkpoints in die KRI manchmal für längere Zeiten geschlossen waren. Beamte verwehrten Personen, die sie als Sicherheitsrisiko wahrnahmen, den Zutritt in die Region. In den überwiegenden Fällen gewährten die Beamten jenen IDPs, die Mitglieder einer Minderheitengruppe sind, Zutritt in die Region, es kam allerdings gelegentlich zu in die Länge gezogenen Sicherheitschecks. Für Männer, insbesondere (arabische) Männer ohne Familie war es schwieriger, in die KRI zu gelangen (USDOS 3.3.2017).

Laut Auswärtigem Amt ist die inner-irakische Migration in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 7.2.2017). Laut Human Rights Watch gestatten die Behörden den IDPs nicht, sich in der KRI und den umstrittenen Gebieten frei zu bewegen. Von IDPs wurde verlangt, dass sie in Camps verbleiben, mit ernsthaften Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (HRW 12.1.2017). Beispielsweise gewährt keines der Lager, in denen die aus Mossul Geflohenen leben, mit der Ausnahme von einem, das Recht auf Bewegungsfreiheit, so dass die IDPs nach ihrer Befreiung laut Human Rights Watch- Irakexpertin Belkis Wille, nun in "Open Air-Gefängnissen" festsitzen, teilweise mit Telefonverbot und ohne Möglichkeit mit ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen (Al-Jazeera 1.2.2017). Human Rights Watch (HRW) berichtet davon, dass sowohl die irakischen als auch die Sicherheitsbehörden der Autonomen Region Kurdistan widerrechtlich die Bewegungsfreiheit von Binnenflüchtlingen in Lagern in der Nähe von Kirkuk einschränken. Den IDPs ist es nicht erlaubt, die Lager zu verlassen. IDPs in den Lagern Nazrawa und Laylan haben gegenüber HRW erwähnt, dass sie das Lager nur verlassen könnten, wenn sie einen Bürgen finden würden. Diese Einschränkungen haben für die Lagerbewohner den Zugang zu medizinischer Versorgung, Arbeit und Verwandten eingeschränkt (HRW 21.10.2016).

Zu den von den kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten wurde auch berichtet, dass sunnitisch-arabische Familien von kurdischen Sicherheitskräften zwangsweise umgesiedelt und aus ihren Heimatorten vertrieben wurden. Angeblich erfolgten die Umsiedlungen zur Sicherheit der Betroffenen, doch wurden diese nunmehr in unmittelbarer Nähe der Front angesiedelt (UNHCR 14.11.2016).

Insgesamt hat die zunehmende Anwesenheit und Macht der Milizen eine Reihe von unmittelbaren Folgen für die jeweilige Bevölkerung. Sie bewirkt, dass ihre Möglichkeiten, sich fortzubewegen, oder auch ihre geschäftlichen Tätigkeiten fortzusetzen, jetzt vom Wohlwollen der bewaffneten Milizen abhängen. Um in diesen von Milizen kontrollierten Gebieten leben zu können, müssen die Menschen eine Art von Beziehung zu / Verpflichtung gegenüber diesen Milizen eingehen. Das bedeutet, dass – wenn man reisen / sich fortbewegen will – man sich der Herausforderung stellen muss, mehrere Checkpoints (zum Teil von ganz unterschiedlichen Milizen, teilweise mit unterschiedlichen konfessionellen und ethnischen Identitäten) durchqueren muss. Dies stellt eine massive Abschreckung dar, von A nach B zu fahren, insbesondere auf Grund des tatsächlichen Risikos, das mit einem solchen Unterfangen verbunden ist (Lattimer 26.4.2017).

Auslandsreisen

Die Regierung verlangt von Bürgern, die ausreisen wollen, Ausreisgenehmigungen. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht routinemäßig umgesetzt (USDOS 3.3.2017).

Anm.: Zur Bewegungsfreiheit von Frauen s. Abschnitt "Frauen".Anmerkung, Zur Bewegungsfreiheit von Frauen s. Abschnitt "Frauen".

IDP-RückkehrerInnen und "quasi-staatliche" Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Laut der International Organization for Migration (IOM) sind es mit Stand Juli 2017 rund zwei Millionen IDPs, die in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt sind (IOM 15.7.2017). Die folgende Grafik veranschaulicht, in welche Gebiete die IDPs laut IOM vorwiegend zurückgekehrt sind:

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(IOM 15.7.2017)

Eine weitere Grafik von IOM stellt grob die Bewegungen der RückkehrerInnen dar:

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(IOM 15.7.2017)

Laut REACH, einer Initiative der NGOs IMPACT und ACTED sowie des operativen UN-Satellitenanwendungsprogramm UNOSAT, gibt es im Irak im Allgemeinen eine Präferenz von Binnenvertriebenen, in ihre Herkunftsregionen zurückzukehren, manche würden jedoch noch nicht zurückkehren, da sie bezüglich des Schutzes ernsthaft besorgt seien, und es beim Zugang zu Basisdienstleistungen Probleme gäbe (REACH 12.2016). In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden, da einige Städte weitgehend zerstört sind (AA 7.2.2017). Den diesbezüglich größten Bedarf gibt es in erst vor kurzem zurückeroberten Gebieten mit schweren Schäden an der Infrastruktur, beispielsweise in Fallujah und Ramadi. Hingegen sind in Gebieten wie Tikrit und Muqdadiya, in denen es bereits seit mehr als einem Jahr Rückkehrer gibt, deutliche Verbesserungen beim Zugang zu Basisdiensten und beim Wiederaufbau von grundlegender Infrastruktur zu sehen. Eine grundsätzliche Sorge betrifft jedoch den Mangel an ausreichenden Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, was wiederum den Zugang zu Basisdiensten blockiert (REACH 12.2016). Die Stadt Tikrit ist insofern nennenswert – und noch am ehesten als Erfolgsmodell zu sehen (WP 23.11.2016), als sie eine unerwartete Wendung erlebt hat. Nachdem die Popular Mobilization Forces nach der Rückeroberung in einem Racheakt zunächst ganze Stadtteile niederbrannten und andere Menschenrechtsverletzungen begingen (MOI 11.2.2016), sind inzwischen die meisten der ursprünglichen Einwohner Tikrits zurückgekehrt. Allerdings ist der Großteil der Stadt zerstört und die Infrastruktur noch nicht wieder vollständig hergestellt. Auch ist auf lange Sicht der oben erwähnte Erfolg fraglich, da keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind, um das wiederaufzubauen, was im Zuge des Konfliktes zerstört wurde - die irakische Regierung hat im Zuge des Konfliktes innerhalb kürzester Zeit fast die Hälft ihres Einkommens verloren, und das während sie große Mengen an finanziellen Mitteln für militärische Offensiven aufbringen muss (WP 23.11.2016). Neben Tikrit sind auch Viele in die Städte Fallujah (Anm.: s. dazu auch weiter unten in diesem Abschnitt) und Ramadi zurückgekehrt, in denen ebenfalls wie in Tikrit v.a. Sunniten leben. An Orte zurückzukehren, an denen Sunniten in Nachbarschaft mit Schiiten oder Kurden gelebt hatten, ist für Sunniten besonders schwierig, und Hunderttausenden war dies nicht möglich, obwohl der IS dort bereits verdrängt wurde. Sunniten leiden unter dem Pauschalverdacht, mit dem IS zu sympathisieren. In manchen Orten, die die Popular Mobilization Forces vom IS zurückerobert hatten, werden überhaupt keine ehemaligen Ortseinwohner zurückgelassen. Auch Stammeskonflikte oder Rachefeldzüge können dabei eine Rolle spielen (WP 23.11.2016). Die Sicherheit von Rückkehrern ist also von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Darüber hinaus müssen sich Rückkehrer Sicherheitsüberprüfungen unterziehen und von verschiedenen lokalen Akteuren in den Rückkehrgebieten ? einschließlich der Streitkräfte, die das betreffende Gebiet kontrollieren, örtlicher Behörden und Stämme ? eine Rückkehrerlaubnis einholen. Dabei kommen die oben erwähnten Diskriminierungen ebenfalls zum Tragen. In der Provinz Babil beispielsweise gibt es derzeit verschiedene Versuche, die Demographie zugunsten der schiitischen Bevölkerung zu verschieben. So wird einer erheblichen Anzahl an Binnenflüchtlingen sunnitischen Glaubens auch mehrere Jahre nach der Rückeroberung vom IS die Rückkehr in die Provinz verwehrt und sunnitischer Zuzug generell unterbunden (BAMF 17.7.2017). Nicht nur die PMF, sondern auch Peschmerga-Kämpfer und andere kurdische Sicherheitskräfte verwehrten zehntausenden arabischen Bewohnern der KRI, die im Zuge des Konflikts vertrieben worden waren, eine Rückkehr in ihre Heimat (AI 22.2.2017, vgl. AA 7.2.2017), und es kam im Zuge dessen auch zur Zerstörung von Häusern vermeintlicher IS-Kollaborateure (AA 7.2.2017). Auch Turkmenen und anderen ethnoreligiösen Gruppen wurde eine Rückkehr von Seiten der Peschmerga oder der PMF verwehrt (USDOS 10.8.2016). In einigen Fällen wurden die kurdischen Sicherheitskräfte und die mit den PMF verbündeten Streitkräfte sogar beschuldigt, nicht nur einzelne Häuser, sondern ganze sunnitisch-arabische und sunnitisch-turkmenische Dörfer vorsätzlich im Rahmen von Vergeltungsmaßnahmen oder zur Verhinderung einer Rückkehr zerstört zu haben, um ihre Kontrolle über das Gebiet zu konsolidieren (UNHCR 14.11.2017). Das Bemühen bestimmter Akteure, das Rückkehren von IDPs zu verhindern, hat verschiedenste Gründe, v. a. aber auch jenen, dass es oft im Interesse dieser Gruppen liegt, das Gebiet selbst für sich in Anspruch zu nehmen, es einzunehmen, oder als Druckmittel für zukünftige Streitigkeiten bzw. Verhandlungen über territoriale "Tauschgeschäfte" benutzen zu können (Lattimer 26.4.2017).Laut REACH, einer Initiative der NGOs IMPACT und ACTED sowie des operativen UN-Satellitenanwendungsprogramm UNOSAT, gibt es im Irak im Allgemeinen eine Präferenz von Binnenvertriebenen, in ihre Herkunftsregionen zurückzukehren, manche würden jedoch noch nicht zurückkehren, da sie bezüglich des Schutzes ernsthaft besorgt seien, und es beim Zugang zu Basisdienstleistungen Probleme gäbe (REACH 12.2016). In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden, da einige Städte weitgehend zerstört sind (AA 7.2.2017). Den diesbezüglich größten Bedarf gibt es in erst vor kurzem zurückeroberten Gebieten mit schweren Schäden an der Infrastruktur, beispielsweise in Fallujah und Ramadi. Hingegen sind in Gebieten wie Tikrit und Muqdadiya, in denen es bereits seit mehr als einem Jahr Rückkehrer gibt, deutliche Verbesserungen beim Zugang zu Basisdiensten und beim Wiederaufbau von grundlegender Infrastruktur zu sehen. Eine grundsätzliche Sorge betrifft jedoch den Mangel an ausreichenden Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, was wiederum den Zugang zu Basisdiensten blockiert (REACH 12.2016). Die Stadt Tikrit ist insofern nennenswert – und noch am ehesten als Erfolgsmodell zu sehen (WP 23.11.2016), als sie eine unerwartete Wendung erlebt hat. Nachdem die Popular Mobilization Forces nach der Rückeroberung in einem Racheakt zunächst ganze Stadtteile niederbrannten und andere Menschenrechtsverletzungen begingen (MOI 11.2.2016), sind inzwischen die meisten der ursprünglichen Einwohner Tikrits zurückgekehrt. Allerdings ist der Großteil der Stadt zerstört und die Infrastruktur noch nicht wieder vollständig hergestellt. Auch ist auf lange Sicht der oben erwähnte Erfolg fraglich, da keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind, um das wiederaufzubauen, was im Zuge des Konfliktes zerstört wurde - die irakische Regierung hat im Zuge des Konfliktes innerhalb kürzester Zeit fast die Hälft ihres Einkommens verloren, und das während sie große Mengen an finanziellen Mitteln für militärische Offensiven aufbringen muss (WP 23.11.2016). Neben Tikrit sind auch Viele in die Städte Fallujah Anmerkung, s. dazu auch weiter unten in diesem Abschnitt) und Ramadi zurückgekehrt, in denen ebenfalls wie in Tikrit v.a. Sunniten leben. An Orte zurückzukehren, an denen Sunniten in Nachbarschaft mit Schiiten oder Kurden gelebt hatten, ist für Sunniten besonders schwierig, und Hunderttausenden war dies nicht möglich, obwohl der IS dort bereits verdrängt wurde. Sunniten leiden unter dem Pauschalverdacht, mit dem IS zu sympathisieren. In manchen Orten, die die Popular Mobilization Forces vom IS zurückerobert hatten, werden überhaupt keine ehemaligen Ortseinwohner zurückgelassen. Auch Stammeskonflikte oder Rachefeldzüge können dabei eine Rolle spielen (WP 23.11.2016). Die Sicherheit von Rückkehrern ist also von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Darüber hinaus müssen sich Rückkehrer Sicherheitsüberprüfungen unterziehen und von verschiedenen lokalen Akteuren in den Rückkehrgebieten ? einschließlich der Streitkräfte, die das betreffende Gebiet kontrollieren, örtlicher Behörden und Stämme ? eine Rückkehrerlaubnis einholen. Dabei kommen die oben erwähnten Diskriminierungen ebenfalls zum Tragen. In der Provinz Babil beispielsweise gibt es derzeit verschiedene Versuche, die Demographie zugunsten der schiitischen Bevölkerung zu verschieben. So wird einer erheblichen Anzahl an Binnenflüchtlingen sunnitischen Glaubens auch mehrere Jahre nach der Rückeroberung vom IS die Rückkehr in die Provinz verwehrt und sunnitischer Zuzug generell unterbunden (BAMF 17.7.2017). Nicht nur die PMF, sondern auch Peschmerga-Kämpfer und andere kurdische Sicherheitskräfte verwehrten zehntausenden arabischen Bewohnern der KRI, die im Zuge des Konflikts vertrieben worden waren, eine Rückkehr in ihre Heimat (AI 22.2.2017, vergleiche AA 7.2.2017), und es kam im Zuge dessen auch zur Zerstörung von Häusern vermeintlicher IS-Kollaborateure (AA 7.2.2017). Auch Turkmenen und anderen ethnoreligiösen Gruppen wurde eine Rückkehr von Seiten der Peschmerga oder der PMF verwehrt (USDOS 10.8.2016). In einigen Fällen wurden die kurdischen Sicherheitskräfte und die mit den PMF verbündeten Streitkräfte sogar beschuldigt, nicht nur einzelne Häuser, sondern ganze sunnitisch-arabische und sunnitisch-turkmenische Dörfer vorsätzlich im Rahmen von Vergeltungsmaßnahmen oder zur Verhinderung einer Rückkehr zerstört zu haben, um ihre Kontrolle über das Gebiet zu konsolidieren (UNHCR 14.11.2017). Das Bemühen bestimmter Akteure, das Rückkehren von IDPs zu verhindern, hat verschiedenste Gründe, v. a. aber auch jenen, dass es oft im Interesse dieser Gruppen liegt, das Gebiet selbst für sich in Anspruch zu nehmen, es einzunehmen, oder als Druckmittel für zukünftige Streitigkeiten bzw. Verhandlungen über territoriale "Tauschgeschäfte" benutzen zu können (Lattimer 26.4.2017).

Zum Teil entscheiden sich Binnenvertriebene dennoch für eine Rückkehr, weil sie in den Gebieten, in die sie geflüchtet sind, unter schwierigen und häufig extrem prekären Umständen leben und Unterbringung, Gesundheits-, Nahrungsmittel- und Wasserversorgung notdürftig und oft unzureichend sind. Aus Bagdad wird berichtet, dass Binnenvertriebene aus Anbar aufgrund von Sicherheitsbedenken zurückkehren, insbesondere nach Angriffen auf Al Salam, das drittgrößte Binnenvertriebenenlager in Bagdad (UNHCR 14.11.2016).

Die Lage in den rückeroberten Gebieten ist zudem vor allem durch IEDs (Improvised explosive device) und Minen stark gefährdet sowie durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine allgemeine prekäre Sicherheitslage sowie Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Der IS versieht Häuser, öffentliche Plätze und Straßen in den von ihm aufgegebenen Gebieten regelmäßig mit Minen und , denen Rückkehrer zum Opfer fallen (UNHCR 14.11.2016). Das Beschlagnahmen und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums, auch durch die vormaligen Nachbarn, machen (neben dem Problem, dass es in diesen Gebieten kaum Möglichkeiten zur Sicherung der Existenzgrundlage gibt) eine Rückkehr in befreite Gebiete für viele Angehörige von Minderheiten oft unzumutbar (ÖB 12.2016; vgl. UNHCR 14.11.2016). Fallujah beispielsweise war vor etwa einem Jahr vom IS zurückerobert worden. Die dortigen Stabilisierungsbemühungen schreiten fort - etwa 60 Prozent der Stadtbewohner haben wieder Wasserzugang. Gleichwohl sind die Wohngebiete noch nicht im selben Maße von Minen geräumt, und die Stadt ist nach wie vor regelmäßig Ziel von Terrorangriffen des IS (BAMF 26.6.2017). Die irakische Regierung hat laut Berichten Schwierigkeiten, ein umfassendes und wirksames Machtmonopol zu errichten, und die Möglichkeiten des Staates und seiner Institutionen, das Recht durchzusetzen und seine Bürger zu schützen, sind weiterhin schwach ausgeprägt (UNHCR 14.11.2016). Spannungen und Ausbrüche von Gewalt wurden auch im Zusammenhang mit den Machtkämpfen verschiedener Akteure in ehemals vom IS kontrollierten Gebieten gemeldet, insbesondere in Gebieten, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der Regionalregierung von Kurdistan (KRG) beansprucht werden ("umstrittene Binnengrenzgebiete") und v.a. in ethnisch gemischten Provinzen (UNHCR 14.11.2106; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Lage in den rückeroberten Gebieten ist zudem vor allem durch IEDs (Improvised explosive device) und Minen stark gefährdet sowie durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine allgemeine prekäre Sicherheitslage sowie Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Der IS versieht Häuser, öffentliche Plätze und Straßen in den von ihm aufgegebenen Gebieten regelmäßig mit Minen und , denen Rückkehrer zum Opfer fallen (UNHCR 14.11.2016). Das Beschlagnahmen und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums, auch durch die vormaligen Nachbarn, machen (neben dem Problem, dass es in diesen Gebieten kaum Möglichkeiten zur Sicherung der Existenzgrundlage gibt) eine Rückkehr in befreite Gebiete für viele Angehörige von Minderheiten oft unzumutbar (ÖB 12.2016; vergleiche UNHCR 14.11.2016). Fallujah beispielsweise war vor etwa einem Jahr vom IS zurückerobert worden. Die dortigen Stabilisierungsbemühungen schreiten fort - etwa 60 Prozent der Stadtbewohner haben wieder Wasserzugang. Gleichwohl sind die Wohngebiete noch nicht im selben Maße von Minen geräumt, und die Stadt ist nach wie vor regelmäßig Ziel von Terrorangriffen des IS (BAMF 26.6.2017). Die irakische Regierung hat laut Berichten Schwierigkeiten, ein umfassendes und wirksames Machtmonopol zu errichten, und die Möglichkeiten des Staates und seiner Institutionen, das Recht durchzusetzen und seine Bürger zu schützen, sind weiterhin schwach ausgeprägt (UNHCR 14.11.2016). Spannungen und Ausbrüche von Gewalt wurden auch im Zusammenhang mit den Machtkämpfen verschiedener Akteure in ehemals vom IS kontrollierten Gebieten gemeldet, insbesondere in Gebieten, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der Regionalregierung von Kurdistan (KRG) beansprucht werden ("umstrittene Binnengrenzgebiete") und v.a. in ethnisch gemischten Provinzen (UNHCR 14.11.2106; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch den IS

Der IS beschränkte laut USDOS im Berichtszeitraum 2016 die Bewegungsfreiheit, insbesondere im Westen und Norden des Landes. Der IS verwehrte Bürgern die Ausreise aus den Städten Fallujah, Ramadi, Mossul und anderen Orten, sofern sie nicht Bestechungsgelder zahlten, Familienmitglieder als "Pfand" zurückließen, oder zustimmten, Grundbesitz oder Eigentum, das sie in der jeweiligen Stadt besaßen zu überlassen (USDOS 3.3.2017).

IDPs im Kurdengebiet

Anm.: S. dazu den Abschnitt "Sozioökonomische und Menschenrechtslage im Kurdischen Autonomiegebiet und den von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten".Anmerkung, S. dazu den Abschnitt "Sozioökonomische und Menschenrechtslage im Kurdischen Autonomiegebiet und den von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten".

Quellen:

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    UNHCR (27.6.2017): As Mosul battle rages, trapped residents face terror and hunger,
http://www.unhcr.org/news/latest/2017/6/595255454/mosul-battle-rages-trapped-residents-face-terror-hunger.html, Zugriff 29.6.2017

  • -Strichaufzählung
    UNOF – Flüchtlingshilfe der vereinten Nationen (15.8.2017): Irak:
Hoffnung auf ein neues Leben in Mossul, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/news/irak-hoffnung-auf-ein-neues-leben-in-mossul-650.html, Zugriff 24.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNSC – United Nations Security Council (26.1.2017): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2299 (2016) [S/2017/75], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486634554_n1701537.pdf, Zugriff 21.7.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    WP - Washington Post (23.11.2016): ISIS: A catastrophe for Sunnis, http://www.washingtonpost.com/sf/world/2016/11/23/isis-a-catastrophe-for-sunnis/, Zugriff 13.2.2017

7. Grundversorgung / Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums (AA 7.2.2017). Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. Durch den Konflikt und die anhaltende Vertreibung und Unterbrechung der Grundversorgung ist der Bedarf an humanitärer Hilfe laut Berichten schnell eskaliert. Schätzungsweise über 10 Mio. Menschen, d. h. fast ein Drittel der Bevölkerung, benötigen derzeit humanitäre Hilfe im Irak, einschließlich Binnenvertriebener, Rückkehrer, Flüchtlinge aus Syrien und anderen Ländern sowie der Menschen, die in Gebieten leben, die vom IS kontrolliert werden (UNHCR 14.11.2016). Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre (OCHA 7.3.2017). Dennoch erreichen die humanitären Hilfsorganisationen derzeit nur 7,3 Mio. Menschen (UNHCR 14.11.2016). Aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im August 2014 die "Notstandstufe 3" – die höchste Stufe – für den Irak ausgerufen und seitdem jedes Jahr bestätigt (UNHCR 14.11.2016; aktuell s. OCHA o. D.). ACAPS kategorisiert die humanitäre Krise im Irak als "severe humanitarian crisis" – dies stellt innerhalb dieser Kategorisierung ebenfalls die höchste Stufe dar:

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(ACAPS 7.6.2017)

Die folgende Grafik von UNOCHA (Stand März 2017) zeigt je nach Provinz die Anzahl der Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind bzw. wären, sowie die Bereiche des Landes, die für humanitäre Organisationen schwer zugänglich sind:

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(OCHA 7.3.2017)

Die humanitäre Situation ist in Regionen, die vom IS kontrolliert werden, und in Konfliktgebieten besonders besorgniserregend, da die Bevölkerung keinen oder nur erheblich eingeschränkten Zugang zu grundlegender Versorgung, Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern hat, und internationale Organisationen diese Menschen kaum erreichen können. Den Konfliktparteien wurde auch vorgeworfen, dass sie Zivilgebiete belagern und absichtlich von Nahrungsmittelzufuhr und humanitärer Hilfe abschneiden (UNHCR 14.11.2016). Angriffe auf Krankenhäuser und Schulen kommen häufig vor und das Vorenthalten von humanitärer Hilfe sowie das Zerstören grundlegender Infrastruktur wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Anm.: Zur Grundversorgung in vom IS zurückeroberten Gebieten s. den Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen.Die humanitäre Situation ist in Regionen, die vom IS kontrolliert werden, und in Konfliktgebieten besonders besorgniserregend, da die Bevölkerung keinen oder nur erheblich eingeschränkten Zugang zu grundlegender Versorgung, Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern hat, und internationale Organisationen diese Menschen kaum erreichen können. Den Konfliktparteien wurde auch vorgeworfen, dass sie Zivilgebiete belagern und absichtlich von Nahrungsmittelzufuhr und humanitärer Hilfe abschneiden (UNHCR 14.11.2016). Angriffe auf Krankenhäuser und Schulen kommen häufig vor und das Vorenthalten von humanitärer Hilfe sowie das Zerstören grundlegender Infrastruktur wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Anmerkung, Zur Grundversorgung in vom IS zurückeroberten Gebieten s. den Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen.

In den Aufnahmegemeinden sind die örtlichen Behörden und Gemeinden Berichten zufolge überlastet, und es wird gemeldet, dass sich der Zugang zu Dienstleistungen, der bereits vor dem jüngsten Konflikt nicht ausreichte, nun weiter verschlechtert hat, einschließlich Trinkwasserversorgung, sanitärer Anlagen, Abfallentsorgung, Bildungseinrichtungen und Gesundheitsversorgung. Berichten zufolge sind Binnenvertriebene von der schlechten Versorgungslage besonders betroffen, da sie oftmals von ihren ehemaligen Einkommensquellen, traditionellen sozialen Netzwerken und sonstigen Auffangmechanismen abgeschnitten sind. Für Mitglieder der ärmsten Haushalte sowie für Haushalte, die von Frauen geführt werden, ist es besonders schwer, eine Stelle oder Verdienstmöglichkeit in der Aufnahmegemeinde zu finden, und viele müssen auf sogenannte "negative Bewältigungsstrategien" zurückgreifen (UNHCR 14.11.2016). Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen (AA 7.2.2017).

Wasser, Sanitäreinrichtungen und Hygiene

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr (AA 7.2.2017). Das Fehlen eines kontinuierlichen und gerecht verteilten Zugangs zu sicherem Wasser und sicheren sanitären Einrichtungen sowie zu notwendigen Hygieneartikeln hat einen negativen Einfluss auf die allgemeine Gesundheit im Land. Im Jahr 2011 hatten 91 Prozent der irakischen Bevölkerung Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle, aber seit damals haben Entwicklungen wie politische Instabilität, andauernde Gewalt und interne Vertreibung zur Zerstörung, zum Zusammenbruch und zu massiver Überlastung von Wasser-/Sanitär- und Hygieneeinrichtungen im ganzen Land geführt. Derzeit befinden sich im Irak 6,3 Millionen Menschen bezüglich ihrer Versorgung mit sicherem Wasser und ihrer sanitären sowie Hygieneversorgung in kritischer Notlage (OCHA 7.3.2017). Laut Auswärtigem Amt verfügt heute im ganzen Land nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 7.2.2017). Die folgende Grafik zeigt den Schweregrad betreffend die verschiedenen Gebiete des Irak, der geschlechtlichen - sowie der Altersverteilung:

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(OCHA 7.3.2017)

Nahrungsmittelversorgung

Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 USD/Tag) (AA 7.2.2017). Auf Grund des Fortschreitens der Krise sind Millionen von Haushalten, die von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, massiv auf Unterstützung angewiesen. In solchen betroffenen Haushalten wird häufig auf "negative Bewältigungsstrategien" umgestellt, um den Nahrungsmittelbedarf decken zu können. Ungefähr 800.000 Einwohner und 138.000 IDPs leiden im Irak unter Nahrungsmittelunsicherheit – die Menschen in Mossul, Anbar und Hawija nicht einberechnet (OCHA 7.3.2017).

Unterkunft

Die Zahl der Menschen, die bezüglich Unterkunft und bezüglich anderer "Nicht-Lebensmittel" (non-food items) auf Unterstützung angewiesen sind, hat sich seit 2016 um 95 Prozent auf 3,9 Millionen erhöht (OCHA 7.3.2017). Die folgende Grafik zeigt die Zahl der Betroffenen in den meistbetroffenen Provinzen des Landes:

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(OCHA 7.3.2017).

Die Höhe der Miete für Wohnraum hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In KR-I Städten liegt die Miete bei 300 – 600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage zum Mieten stieg, nahm die Nachfrage zum Kaufen ab.

Durchschnittliche Betriebskosten pro Monat: Gas (15,000 IQD), Wasser (10-25,000 IQD), Öffentliche Elektrizität (30-40,000 IQD), Private oder nachbarschaftliche Generatoren (40,000 IQD). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht. Private Immobilienfirmen können helfen.

Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003, als viele Iraker ihre Häuser verließen um in anderen Gegenden, hauptsächlich in KR-I, Sicherheit zu suchen. Dies führt zu einer wachsenden Nachfrage und steigenden Mieten. Generell ist es vor allem schwierig, Einzelwohnungen zu mieten (IOM 2016).

Einkommen/Arbeitsplätze

Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 und 2016 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 7.2.2017).

Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350 – 1500 USD, je nach Position und Ausbildung. Die folgende Grafik zeigt – je nach Provinz - den Anteil jener Personen, die keinen Zugang zu einem Einkommen haben:

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(OCHA 7.3.2017)

Die Arbeitslosenquote beträgt 14%. Das Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministry Of Labor and Social Affairs) stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Stellen können beim Generalsekretariat der Arbeits und Sozialversicherung (General directorate of Labor and Social insurance) eingesehen werden. Die Regierung hat ein Programm gestartet um irakische Arbeiter zu unterstützen, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, sowie Arbeitslose. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe eingestellt und es wird keine Arbeitslosenhilfe ausbezahlt. Die Regierung hat jedoch ein Programm entwickelt um die hohe Arbeitslosigkeit, schlechte Ausbildungen und die Notwendigkeit eines aufstrebenden Dienstleistungsbereichs anzugehen. Durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen sollen die Fähigkeiten der irakischen Arbeitskräfte verbessert werden Private Zentren und Kurse sind ebenfalls zugänglich (IOM 2016).

Alle Angestellten im öffentlichen Sektor haben Zugang zum Rentensystem, sobald sie vom Staat eingestellt werden. Männliche Staatsbürger im Alter von 60 Jahren müssen zuvor 25 Jahre Dienst im öffentlichen Sektor geleistet haben, um beim Rentensystem berücksichtigt zu werden. Weibliche Angestellte im Alter von 55 Jahren müssen 20 Jahre Dienst vorweisen. In Baghdad können Beamte mit 13 Dienstjahren oder im Alter von 55 Rente in Anspruch nehmen (IOM 2016).

Das staatliche Bildungssystem ist über alle Stufen kostenfrei. Daher gibt es auch keine Stipendien und Studienkredite (IOM 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ACAPS (7.6.2017): Global Emergency Overview, https://www.acaps.org/countries, Zugriff 10.7.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM (2016): IOM - International Organization for Migration: Irak - Country Fact Sheet 2016, 2016 (veröffentlicht von ZIRF) https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=18446894&objAction=Open&nexturl=/milop/livelink.exe?func=ll&objId=18363939&objAction=browse&viewType=1, Zugriff 31.01.2017

  • -Strichaufzählung
    OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF Iraq (o.D.): The situation of children in Iraq, https://www.unicef.org/iraq/children.html, Zugriff 9.2.2017.

  • -Strichaufzählung
    OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.): Level 3 (L3) Emergencies, https://www.unocha.org/where-we-work/current-emergencies, Zugriff 10.7.2017

8. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen (AA 7.2.2017). Geschätzte 75 Prozent der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger haben seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt, wodurch ein massiver Versorgungsmangel entsteht. Etwa 60 Prozent des medizinischen Fachpersonals, das das Land verlassen hat, tat dies aufgrund der Sicherheitslage (CR 7.7.2016).

Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Korruption ist verbreitet. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017). In den am meisten betroffenen Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninewah und Salahuddin wurden geschätzt 23 Krankenhäuser und über 230 medizinische Versorgungseinrichtungen beschädigt oder zerstört (OCHA 7.3.2017). Angriffe auf Spitäler und Schulen sind häufig und die Verweigerung von humanitärer Unterstützung und die Zerstörung von grundlegenden Diensten wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Jenen Gesundheitseinrichtungen, die weiterbetrieben werden, fehlt es häufig an der Kapazität für den erhöhten Bedarf an zu Versorgenden, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Zahl an IDPs, wie in der Region Kurdistan (AIO 12.6.2017).

Die folgende Grafik des Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen zeigt den Schweregrad bezüglich der Zahl von Menschen, die in medizinischer Notlage sind, nach Regionen, Alter und Geschlecht. Die darunterliegende Grafik gibt einen Überblick über die Zahl der Betroffenen anhand der Provinzen:

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(OCHA 7.3.2017)

Neben dem bewaffneten Konflikt und der großen Menge an IDPs tragen auch noch der Ausbruch von Krankheiten (mitausgelöst durch die beeinträchtigte Wasserversorgung und die Unterbrechung bei Schutzimpfungsprogrammen), sowie Finanzierungsengpässe zur Verschlimmerung bei. Es gibt einen weit verbreiteten Mangel an wesentlichen Medikamenten, Sanitätsartikeln und Nahrungsergänzungen. Laut Schätzungen haben mehr als 7,7 Millionen Menschen (laut anderer Quelle mehr als 8 Millionen Menschen) dringenden Bedarf an wesentlichen medizinischen Dienstleistungen. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken (WHO 2016, vgl. OCHA 7.3.2017). Im gesamten Land gibt es für schwangere Frauen nur eingeschränkten Zugang zu reproduktiven Gesundheits- und Beratungsdiensten, zu prä- und postnataler Versorgung und sicheren Geburtseinrichtungen. Diese Situation ist in verschärftem Ausmaß in Flüchtlingslagern oder anderen Umgebungen zu beobachten, in denen es einen mangelhaften Zugang zu Gesundheitsversorgung in diesem Bereich gibt. Darüber hinaus sehen sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verschiedenen Barrieren beim Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegenüber, beispielsweise auf Grund der Sicherheitslage, der ethnischen Zugehörigkeit oder finanzieller Schwierigkeiten (OCHA 7.3.2017).Neben dem bewaffneten Konflikt und der großen Menge an IDPs tragen auch noch der Ausbruch von Krankheiten (mitausgelöst durch die beeinträchtigte Wasserversorgung und die Unterbrechung bei Schutzimpfungsprogrammen), sowie Finanzierungsengpässe zur Verschlimmerung bei. Es gibt einen weit verbreiteten Mangel an wesentlichen Medikamenten, Sanitätsartikeln und Nahrungsergänzungen. Laut Schätzungen haben mehr als 7,7 Millionen Menschen (laut anderer Quelle mehr als 8 Millionen Menschen) dringenden Bedarf an wesentlichen medizinischen Dienstleistungen. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken (WHO 2016, vergleiche OCHA 7.3.2017). Im gesamten Land gibt es für schwangere Frauen nur eingeschränkten Zugang zu reproduktiven Gesundheits- und Beratungsdiensten, zu prä- und postnataler Versorgung und sicheren Geburtseinrichtungen. Diese Situation ist in verschärftem Ausmaß in Flüchtlingslagern oder anderen Umgebungen zu beobachten, in denen es einen mangelhaften Zugang zu Gesundheitsversorgung in diesem Bereich gibt. Darüber hinaus sehen sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verschiedenen Barrieren beim Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegenüber, beispielsweise auf Grund der Sicherheitslage, der ethnischen Zugehörigkeit oder finanzieller Schwierigkeiten (OCHA 7.3.2017).

Gemäß WHO lag im Jahr 2014 die Dichte von primären medizinischen Einrichtungen im Irak bei 0,7 auf 10.000 Einwohner (MedCOI 2017). In ungefähr der Hälfte der medizinischen Zentren arbeitet zumindest ein Arzt/ eine Ärztin, im Rest der Versorgungszentren arbeiten geschulte Gesundheitskräfte wie medizinische HelferInnen und KrankenpflegerInnen.

Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich. Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung die Kosten für die medizinischen Dienstleistungen übernimmt und dem Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung stellt. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak hindert den Staat jedoch daran, die allgemeine Gesundheitsversorgung der Bevölkerung abzudecken. Der private Sektor bietet ebenfalls heilmedizinische Leistungen an, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) für ärmere Familien kostspielig sein (MedCOI 2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    Crisis response (7.7.2016): Crisis - The state of healthcare in Iraq, https://www.crisis-response.com/comment/blogpost.php?post=264, Zugriff 30.9.2017.

  • -Strichaufzählung
    MedCOI – Medical Country of Origin Information (2017): Country Fact Sheet Iraq, https://www.medcoi.eu/Source/Detail/10009, Zugriff 5.7.2017

  • -Strichaufzählung
    OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF Iraq (o.D.): The situation of children in Iraq, https://www.unicef.org/iraq/children.html, Zugriff 9.2.2017.

  • -Strichaufzählung
    WHO - World Health Organization (2016): Iraq Humanitarian Response Plan 2016, http://www.who.int/hac/crises/irq/appeal/en/, Zugriff 7.12.2016

9. Behandlung nach Rückkehr

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe.

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 7.2.2017). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in Etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück – von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützen Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017).

Dokumente

Irakische Reisepässe, die nach dem 17.Juni 1999 abgelaufen sind, bleiben zur Rückkehr in den Irak gültig. Die Regierung erkennt die vom alten Regime für ungültig erklärten Pässe der Serie H im Rahmen ihrer Gültigkeitsdaten an. Pässe der Serie M werden seit 01.Jänner 2007 nicht mehr anerkannt, Pässe der Serie N sind seit 1. Jänner 2008 nicht mehr gültig. Es sind vereinzelt noch Pässe der Serie S im Umlauf, die mittlerweile von den EU-Staaten, Jordanien und den USA nicht mehr anerkannt werden. Von 2006 bis 2009 gab die Regierung Pässe der Serie G aus, seit dem 1. Oktober 2010 werden nur noch Pässe der Serie A ausgestellt. Die Pässe der alten Serie G behalten ihre Gültigkeit. Irakische Blanko-Pässe der Serie A 4091901 – bis A 4150000 sind nicht mehr gültig; diese stammten aus der Provinz Anbar. Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen, v. a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, Pässe auszustellen. An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 7.2.2017).

Die irakische Regierung stellte im USDOS-Berichtszeitraum 2016 für hunderte auf die Abschiebung aus den USA wartende irakische Staatsbürger die entsprechenden Reisedokumente nicht aus, und gab an, dass es sich um Staatenlose handelt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise Quartalsweise, per Email

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.4.2017): Iraq:
    Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf, Zugriff 11.8.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 21.7.2017

1.7. Zur Lage in der autonomen Region Kurdistan werden darüber hinaus folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

Informationen zu Menschenrechtsverletzungen, die allgemein Kurden sunnitischen Glaubens betreffen sowie Informationen zur Frage, ob Rückkehrer aus dem Ausland behördlichen Schikanen oder anderen Diskriminierungen ausgesetzt sind, sind nicht auffindbar.

In einer Grundsatzerklärung des Außenamtes der Kurdischen Regionalregierung zu internationalen Beziehungen vom Mai 2017 wird erwähnt, dass die Regierung der Region Kurdistan die Kurden, die im Ausland leben und zu einer Rückkehr bereit seien, zu dieser Rückkehr ermuntern würde, um sich am Wiederaufbau der Region zu beteiligen. Es sei bekannt, dass viele der Kurden, die nach Europa gegangen seien, alles verloren hätten, um ein neues Leben zu beginnen. Es handle sich nach Auffassung der Kurdischen Regionalregierung um eine humanitäre Angelegenheit, weshalb sie die Aufnahmeländer darum bitte, das Leiden der Kurden in Betracht zu ziehen, bevor man zu politische Richtlinien übergehe, die sich auf das Leben von Asylsuchenden auswirken könnten. Die Bewohner der Region Kurdistan seien jedoch unabhängig der Interessen der Länder, die Kurden aufgenommen hätten und deren Entscheidungen im Hinblick auf Einwanderungsgesetze, dazu bereit, alles zu geben, um Personen, deren Rückkehr in die Region Kurdistan erzwungen worden sei, zu helfen. (Außenamt der Kurdischen Regionalregierung, 8. Mai 2017).

Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass das Höchstkomitee der Kurdischen Regionalregierung zur Evaluierung und Beantwortung internationaler Berichte sich mit den gegen die Peschmerga gerichteten Vorwürfen von Misshandlungen vor allem von Binnenflüchtlingen befasst und die Peschmerga daraufhin in öffentlichen Berichten und Stellungnahmen entlastet habe. Regierungsangestellte, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Peschmerga sowie Milizen hätten faktisch straffrei handeln können. In einigen Haftanstalten der Region Kurdistan seien Berichten zufolge unter bestimmten Voraussetzungen missbräuchliche Verhörmethoden angewandt worden. Darunter seien Haftanstalten der für die innere Sicherheit verantwortlichen Asayish-Kräfte und der Geheimdienste der beiden größten politischen Parteien, dem zur KDP [Demokratische Partei Kurdistans] gehörenden Parastin und dem Zanyari der PUK [Patriotische Union Kurdistans]. Laut Berichten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak hätten 70 Häftlinge während Besuchen in Haftanstalten vom Jänner 2015 bis Juni 2016 angegeben, während ihrer Verhöre Folter bzw. anderen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Laut Angaben örtlicher NGOs und dem Leiter des parlamentarischen Menschenrechtskomitees der Autonomen Region Kurdistan (ARK) seien manche Personen in Haftanstalten der Asayish mehr als 6 Monate ohne Anklage festgehalten worden. Laut NGO- und Presseberichten hätten die Polizei und interne Sicherheitskräfte der ARK Demonstranten und Aktivisten, die der kurdischen Regionalregierung gegenüber kritisch gewesen seien, festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten. Im Dezember 2016 seien beispielsweise 13 Lehrer in Sulaimaniya im Vorfeld einer Demonstration wegen nicht ausbezahlten Löhnen im öffentlichen Sektor verhaftet worden. Örtliche NGOs hätten über ein Gefühl der Straffreiheit unter Mitgliedern der kurdischen Sicherheitskräfte berichtet, so habe es örtlichen Menschenrechtsbeobachtern zufolge Vorwürfe von Vergewaltigung und Totschlag gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte gegeben.

Amnesty International erwähnt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Irak vom Februar 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass Journalisten, Aktivisten und Politiker, die der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans kritisch gegenüberstanden, schikaniert und bedroht wurden, und einige von ihnen wurden aus der Provinz Erbil vertrieben. Fälle von getöteten Journalisten und Kritikern oder Gegnern der kurdischen Behörden aus den vergangenen Jahren waren immer noch nicht untersucht worden.

Der Sicherheitsdienst Asayish und andere kurdische Sicherheitskräfte nahmen Tausende Menschen wegen Terrorverdachts fest, vor allem sunnitische arabische Männer und Jugendliche. Die Behörden verstießen in mehrfacher Weise gegen deren Recht auf ein faires Verfahren, u. a. indem sie die Überstellung der Inhaftierten an die Justizbehörden extrem verschleppten und ihnen über lange Zeiträume keinen Zugang zu ihren Familienangehörigen gewährten. Im Oktober 2016 gaben die Behörden der Regionalregierung bekannt, dass der allgemeine Sicherheitsdienst Asayish Ghishti und die Asayish-Abteilung in Erbil seit Anfang des Jahres 2801 Terrorverdächtige festgenommen hätten.

Gerichte in der teilautonomen Region Kurdistan verhängten weiterhin Todesurteile für terroristische Straftaten. 2016 gab es jedoch keine Hinrichtungen

Ekurd Daily, ein in den USA ansässiges Nachrichtenportal mit Fokus auf Angelegenheiten der Kurden, berichtet im Dezember 2016, dass die Unabhängige Menschenrechtskommission in der Autonomen Region Kurdistan ihre Statistiken zu Menschenrechtsverletzungen, Morden und Selbstmorden für den Monat November (2016) veröffentlicht habe. Der Statistik zufolge habe es acht Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegeben, darunter einen Angriff auf einen Journalisten, Entführung von Kindern, Folter von Kindern, sowie Brandanschläge auf Aktivisten und ein Politbüro der KDP. Die Zahlen seien im Vergleich zum vorigen Monat zurückgegangen.

Quelle:

  • -Strichaufzählung
    ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Menschenrechtslage in der Autonomen Region Kurdistan: Lage von Kurden sunnitischen Glaubens; behördliche Schikanen oder andere Diskriminierungen für Rückkehrer aus dem Ausland vom 10.05.2017

Das in der Autonomen Region Kurdistan ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw berichtet im September 2016, dass mehr als ein Zehntel der Bevölkerung der Region Kurdistan unter der Armutsgrenze leben würde. Bis zu 680.000 Personen der geschätzten 5,5 Millionen Bewohner der Region würden von weniger als 87 US-Dollar [etwa 80 Euro] pro Monat leben, die nach Weltbank-Standard als Armutsgrenze für den Irak und die Region Kurdistan festgelegt worden seien. Die Arbeitslosigkeit habe sich seit 2010 beinah verdreifacht und sei von 4,8 auf 13,3 Prozent angestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten sei die reale Arbeitslosigkeit jedoch wahrscheinlich wesentlich größer. Laut Angaben des Statistikamtes in Erbil sei der dramatische Anstieg der Armut und der Arbeitslosigkeit zum Teil durch den Zustrom von 1,8 Millionen Flüchtlingen in die Region Kurdistan sowie durch die Finanzkrise bedingt, von der die Wirtschaft der Region seit dem Fall der Ölpreise und dem Krieg gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) bestimmt sei.

Rudaw erwähnt in einem weiteren Artikel vom September 2016, dass die Arbeitslosigkeit 14 Prozent erreicht habe und unter Frauen und jungen Leuten noch höher liege. Die kurdische Regionalregierung habe Hilfe internationaler wirtschaftlicher Institutionen angefordert, um einen Reformplan zur Stärkung von Jobs im privaten Sektor umzusetzen. Das Planungsministerium der kurdischen Regionalregierung habe im Mai 2016 in Partnerschaft mit der Weltbank einen Dreijahresplan angekündigt, um die Wirtschaft anzukurbeln und die Finanzkrise zu überwinden, die die Region bereits seit mehr als zwei Jahren im Griff halte. Laut Angaben des Ministers für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Mohammed Hawdyani, würden mehr als 53 Prozent der Einwohner Kurdistans ihren Lebensunterhalt aus dem staatlichen Sektor beziehen. Laut Hawdyani würden Statistiken aufzeigen, dass Sozialversicherungsgesetze in der ARK nicht erfolgreich gewesen seien. Der Reformplan der kurdischen Regionalregierung, der bis 2020 laufe, sehe vor, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und einen Pensions- und Sozialversicherungsfonds für in der Privatwirtschaft Beschäftigte zu etablieren. Die Arbeitslosenrate sei höher unter Frauen und jungen Leuten. Bei Frauen liege sie bei 29,4 Prozent gegenüber 9,7 Prozent bei Männern. 24 Prozent der jungen kurdischen Männer zwischen 15 und 24 Jahren seien arbeitslos, gegenüber einem Anteil von 69 Prozent bei kurdischen Frauen im gleichen Alter.

Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, schreibt im Oktober 2016, dass tausende Staatsbedienstete, darunter insbesondere Lehrer und Universitätsprofessoren, am 30. September gegen die von der kurdischen Regionalregierung vorgenommenen Lohnkürzungen demonstriert hätten. Die Regierung habe bereits im September 2015 beschlossen, das Einkommen von Staatsbediensteten um 50 Prozent zu kürzen. Außerdem seien seit Juli 2016 keine Löhne mehr ausgezahlt worden. Manche Staatsbedienstete würden sich in einer sehr schwierigen Situation befinden. Laut Beobachtungen von Al-Monitor würden Wohnbauprojekte stillstehen. Kurdische Bürger würden keine Einkaufszentren mehr besuchen beziehungsweise seien diese bereits geschlossen. Es scheine, dass die schlechte Wirtschaftslage die kurdischen Bürger dazu bringe, nach alternativen Einkommensmöglichkeiten zu suchen. Dabei würden sie sich besonders auf Handel und Tourismus mit Arabern konzentrieren, die aus Bagdad und anderen Provinzen des Irak nach Kurdistan kommen würden.

Die von einem in Serbien ansässigen Softwareentwickler betriebene Website Numbeo gibt mithilfe von nutzergenerierten Daten die Durchschnittspreise für Konsumgüter, Wohnkosten und weitere Lebenskosten in ausgewählten Städten an. Nutzer, die über Informationen zum Preisniveau verschiedener Güter in einer bestimmten Stadt verfügen, können diese über Numbeo eintragen. Aus den verschiedenen Preisangaben der Nutzer werden dann Durchschnittspreise für die einzelnen Güter angegeben. Solche Preisprofile existieren auch für die in der ARK gelegenen Städte Erbil und Sulaimaniya.

Was die Angaben zu Erbil anlangt, so wird auf der Seite erklärt, dass die Angaben von 47 verschiedenen Nutzern stammen und innerhalb der letzten 18 Monate erfolgten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Die Monatsmiete einer Einzimmerwohnung im Zentrum von Erbil wird mit dem Durchschnittspreis von 493 Euro angegeben (Preisspektrum: 320 – 660 Euro), für die Miete einer Einzimmerwohnung außerhalb des Zentrums wurde ein Durchschnittspreis von 328 Euro (Preisspektrum: 228 – 457 Euro) errechnet. Weiters finden sich auch Angaben zu einer Dreizimmerwohnung. (Numbeo, Stand: März 2017)

Zum Preisprofil zur Stadt Sulaimaniya haben nach Angaben von Numbeo 21 Nutzer in den letzten 18 Monaten Daten beigetragen. Hier ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Für die Monatsmiete einer Einzimmerwohnung im Zentrum von Sulaimaniya ist ein Durchschnittspreis von 388 Euro angegeben (Preisspektrum: 274-594 Euro), für die Miete einer Einzimmerwohnung außerhalb des Zentrums wurde ein Durchschnittspreis von 259 Euro (Preisspektrum: 183-366 Euro) errechnet. Weiters finden sich auch Angaben zu einer Dreizimmerwohnung. (Numbeo, Stand: Mai 2017)

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in ihrem im Jänner 2017 erschienenen Handbuch zum Wiederaufbau im Irak einen Überblick über Projekte in mehreren Orten verschiedener irakischer Provinzen. Darunter findet sich auch eine Aufstellung der Projekte in Azady (Azadi), einem ländlichen Ort in der Provinz Dohuk. Für diesen Ort werden durchschnittliche Mietkosten von 200-400 US-Dollar monatlich (etwa 183-366 Euro) angegeben.

Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, erwähnt in einem älteren Artikel vom Mai 2014 zur Rückkehr von Kurden in die ARK eine Einrichtung mit dem Namen "Verwaltungsbehörde für die Gemeinschaft der RückkehrerInnen aus Europa nach Kurdistan (al-hay’a al-idariya li-jamciya al-muhajirin al-ca’idiyn min uruba ila iqlim kurdistan). Ein Mitglied dieser Behörde, Delshad Aziz habe gegenüber Niqash erwähnt, dass in den letzten zwei Jahren mehr als 6.000 Kurden aus dem Ausland zurückgekehrt seien, davon besonders in die Provinz Dohuk. (Niqash, 1. Mai 2014).

Ein im März 2016 veröffentlichter Bericht von Oxfam International, einem internationalen Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen enthält Informationen zum im ganzen Irak geltenden Lebensmittelverteilungssystem PDS (Public Distribution System). Das PDS sei ein Subventionssystem der Regierung, über das seit 1991 lokal produzierte Nahrungsmittel sowie Importe verteilt würden. Es werde vom Handelsministerium verwaltet und stelle dem Großteil der irakischen Bevölkerung über Lebensmittelkarten subventionierte Nahrungsmittel zur Verfügung. Dabei schließe das PDS nicht nur die ärmsten Haushalte ein, sondern jeder, der im Irak ansässig sei, habe ein Anrecht auf monatliche Rationen. Theoretisch sehe die Lebensmittelkarte monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9kg Weizen, 3kg Reis, 2kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen (450g) Milchpulver vor. Das PDS, so Oxfam, sei seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet sei. In den letzten Jahren habe die Regierung versucht das PDS zu verbessern, indem sie Staatsbedienstete mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.286 US-Dollar vom Programm ausgeschlossen habe. Versuche, das PDS ab 2012-2013 mit einem Geldtransfer-System zu ersetzen, hätten bis jetzt aufgrund von mangelndem politischen Willen und großflächigen öffentlichen Protesten keinen Erfolg gezeigt. Die Weltbank arbeite mit der irakischen Regierung daran, das PDS in ein auf Vulnerabilität basierendes Sozialsystem umzuwandeln. Derzeit gebe es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln. Im Jänner 2016 seien Reis mit einer Verzögerung von drei Monaten und Öl mit einer Verzögerung von sieben Monaten ausgegeben worden. Zucker und Milchpulver seien seit mindestens sechs Monaten nicht mehr verteilt worden. Theoretisch habe ein Haushalt, der seine PDS-Rationen seit mindestens drei Monaten nicht mehr erhalten habe, ein Anrecht darauf, mit Bargeld kompensiert zu werden. Allein in der Provinz Dohuk gebe es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme (WFP) unterstütze das PDS in der Region Kurdistan seit 1996. Derzeit würden Hilfsorganisationen daran arbeiten, die Versorgungslücken des PDS zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Dabei wolle man auch versuchen, die gegenwärtige humanitäre Hilfe und das Regierungsgesteuerte System zu vernetzen. Derzeit würden PDS-Lebensmittelkörbe nicht in regelmäßigen Abständen verteilt, noch seien diese immer komplett. Trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe einiger Lebensmittelkörbe funktioniere das PDS-System jedoch relativ gut in Dohuk und Zakho.

Quelle:

  • -Strichaufzählung
    ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen vom 10.05.2017 (http://www.ecoi.net/local_link/340485/483858_de.html)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde samt deren Beilagen, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 17.10.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als plausibel und im Wesentlichen widerspruchsfrei erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und ergänzend aus dessen Angaben vor dem Bundesasylamt im Gefolge der Einvernahme am 06.06.2007 in St Georgen im Attergau.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten bzw. in der Folge zur Stellungnahme übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak nicht entgegen getreten.

2.4. Soweit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf der Bestätigung des XXXX vom 11.10.2017, ferner dem schlüssigem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 22.08.2014 und dem dazugehörigen Bescheid vom 16.09.2014.2.4. Soweit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf der Bestätigung des römisch 40 vom 11.10.2017, ferner dem schlüssigem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 22.08.2014 und dem dazugehörigen Bescheid vom 16.09.2014.

2.5. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sind dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom XXXX , entnommen. Soweit Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich und dem dazu ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , getroffen werden, gründen sich diese auf den diesbezüglichen Verwaltungsakt.2.5. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sind dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom römisch 40 , entnommen. Soweit Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich und dem dazu ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , getroffen werden, gründen sich diese auf den diesbezüglichen Verwaltungsakt.

2.6. Die unter dem Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen gründen sich zunächst auf die widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Auch unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhaltes ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zumal der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme am 06.06.2007 angab, dass sich sämtliche Familienmitglieder in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würden. Ausgehend davon ist auch keine Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat feststellbar, dies auch da dessen Ausreise bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt und schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Geschehnisse nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine allenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise noch vorhandene Wohnmöglichkeit dermaßen lange aufrechterhält.

Die Feststellung, dass eine gesicherte Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann, ergibt sich schließlich einerseits aus den festgestellten Erkrankungen des Beschwerdeführers und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und andererseits aus den Feststellungen zur sozioökonomischen Lage im Irak und im Besonderen in der autonomen Region Kurdistan. In diesem Zusammenhang ist dem belangten Bundesamt zwar zunächst in der rechtlichen Beurteilung beizutreten, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers an sich einer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen, zumal diese weder als akut, noch als lebensbedrohlich darstellen. Dessen ungeachtet sind die Auswirkungen der Erkrankungen des Beschwerdeführers auf dessen Erwerbsfähigkeit im Rückkehrfall zu beurteilen.

Das belangte Bundesamt führt dazu in den erstangefochtenen Entscheidung aus, der Beschwerdeführer sei nicht vollkommen arbeitsunfähig, sodass er "mit Sicherheit" im Irak einen Arbeitsplatz auffinden können, an den geminderte Anforderungen gestellt würden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesem Schluss im Kontext der Feststellungen zur sozioökonomischen Lage im Irak und im Besonderen in der autonomen Region Kurdistan nicht beizutreten. Ausweislich der Feststellungen zu Grundversorgung und Wirtschaft im Irak (die im Wesentlichen auf von der Staatendokumentation, sohin einer Dienststelle des belangten Bundesamtes selbst, zusammengestellten Quellen basieren) vermag der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen zu gewährleisten. Schätzungsweise über 10 Millionen Menschenwürden derzeit humanitäre Hilfe benötigen. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenquote betrage 14%, wobei in den kurdischen Gouvernements der Anteil der Personen ohne Zugang zu Einkommen mit mehr als 50% beziffert wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ergänzende Ermittlungen zur sozioökonomischen Lage in der autonomen Region Kurdistan veranlasst. Demnach habe sich die Arbeitslosigkeit seit 2010 beinah verdreifacht und sei von 4,8 auf 13,3 Prozent angestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten sei die reale Arbeitslosigkeit jedoch wahrscheinlich wesentlich größer. 24 Prozent der jungen kurdischen Männer zwischen 15 und 24 Jahren seien arbeitslos, gegenüber einem Anteil von 69 Prozent bei kurdischen Frauen im gleichen Alter. Laut Angaben des Statistikamtes in Erbil sei der dramatische Anstieg der Armut und der Arbeitslosigkeit zum Teil durch den Zustrom von 1,8 Millionen Flüchtlingen in die Region Kurdistan sowie durch die Finanzkrise bedingt, von der die Wirtschaft der Region seit dem Fall der Ölpreise und dem Krieg gegen den Islamischen Staat bestimmt sei.

Angesichts der körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch deutlich zu Tage traten, und dessen nicht vorhandener beruflicher Qualifikation ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Erwerbsmöglichkeit vorfinden wird, die ein hinreichendes Einkommen Sicherstellung der Versorgung mit Wohnraum und Grundnahrungsmitteln vermittelt. Einerseits wird bei einer Arbeitslosigkeit in der autonomen Region Kurdistan von 24 Prozent der jungen kurdischen Männer die Möglichkeit des körperlich beeinträchtigten Beschwerdeführers, vor anderen eine Erwerbstätigkeit zu finden, nicht als besonders hoch einzuschätzen sein. Dazu tritt, dass unqualifizierte Hilfstätigkeiten insbesondere in körperlicher Arbeit bestehen, welche dem Beschwerdeführer indes nur in einem geringen Ausmaß als zumutbar erscheinen. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft im Bundesgebiet im Jahr 2007 von Sozialleistungen lebt und in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelte, dem Erwerbsleben fern zu sein, sodass auch von einer hinreichenden Mobilisierung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall keine Erwerbstätigkeit auffinden wird und er nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfe in Ermangelung eines Einkommens sowie hinreichenden Systemen sozialer Sicherheit und ohne familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat nicht über hinreichende Mittel zur Sicherstellung der Versorgung mit Wohnraum und Grundnahrungsmitteln verfügen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu 1. A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist

Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), zufolge ist wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), zufolge ist wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

3.2. Bevor auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzugehen ist, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 161/2013, welche auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind im Sinne des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welche auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind im Sinne des Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).

Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.Die von Paragraph 60, AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 mwN).Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 mwN).

Von diesem Grundsatz darf gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1991 dann abgewichen werden, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abgesprochen werden musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass der Entfall der Begründungspflicht auf der Überlegung beruht, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung bestehe insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0015).Von diesem Grundsatz darf gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1991 dann abgewichen werden, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abgesprochen werden musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass der Entfall der Begründungspflicht auf der Überlegung beruht, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung bestehe insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0015).

Fallbezogen hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom XXXX , von der Ermächtigung des § 58 Abs. 2 AVG 1991 Gebrauch gemacht, sodass diesem Bescheid eine Begründung – weder in Form von Feststellungen, noch einer Beweiswürdigung – nicht entnommen werden kann (obwohl sich das Bundesasylamt im Bescheid auf den "festgestellten Sachverhalt" beruft). Dem Verwaltungsakt kann auch keine anderweitige Begründung des behördlichen Handelns entnommen werden, zumal dieser – soweit von Relevanz – lediglich aus Niederschriften sowie dem begründungslosen Bescheid vom XXXX , besteht.Fallbezogen hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom römisch 40 , von der Ermächtigung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1991 Gebrauch gemacht, sodass diesem Bescheid eine Begründung – weder in Form von Feststellungen, noch einer Beweiswürdigung – nicht entnommen werden kann (obwohl sich das Bundesasylamt im Bescheid auf den "festgestellten Sachverhalt" beruft). Dem Verwaltungsakt kann auch keine anderweitige Begründung des behördlichen Handelns entnommen werden, zumal dieser – soweit von Relevanz – lediglich aus Niederschriften sowie dem begründungslosen Bescheid vom römisch 40 , besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aus diesem Grund zunächst nicht erkennen, von welcher maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat das Bundesasylamt bei der Erlassung des Bescheids vom XXXX , ausgegangen ist, was für das gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein wird. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, welche Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren als glaubwürdig erachtet wurden und welche nicht, wobei im Zweifel angesichts der Anwendung des § 58 Abs. 2 AVG 1991 wohl davon auszugehen ist, dass sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr gehalten und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden.Das Bundesverwaltungsgericht kann aus diesem Grund zunächst nicht erkennen, von welcher maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat das Bundesasylamt bei der Erlassung des Bescheids vom römisch 40 , ausgegangen ist, was für das gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein wird. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, welche Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren als glaubwürdig erachtet wurden und welche nicht, wobei im Zweifel angesichts der Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1991 wohl davon auszugehen ist, dass sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr gehalten und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden.

Bei einer ex-post-Betrachtung wie im nunmehr gegenständlichen Fall eines Aberkennungsverfahrens stellt sich unter diesen Vorzeichen der Aktenlage nach die Asylgewährung des Bundesasylamts in seinem Bescheid vom XXXX , als vollkommen begründungsloser Verwaltungsakt dar, der – wenngleich die Heranziehung des § 58 Abs. 2 AVG 1991 berechtigt erschient – von jeglicher Nachvollziehbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht entbehrt.Bei einer ex-post-Betrachtung wie im nunmehr gegenständlichen Fall eines Aberkennungsverfahrens stellt sich unter diesen Vorzeichen der Aktenlage nach die Asylgewährung des Bundesasylamts in seinem Bescheid vom römisch 40 , als vollkommen begründungsloser Verwaltungsakt dar, der – wenngleich die Heranziehung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1991 berechtigt erschient – von jeglicher Nachvollziehbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht entbehrt.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge folgenden Grundaussagen getroffen:3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge folgenden Grundaussagen getroffen:

Grundlegende Veränderungen in dem Staat, aus dem der Fremde aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger besteht (VwGH 13.12.2005, Zl. 2004/01/0287; 04.05.2000, Zl. 99/20/0561). Um eine relevante Lageänderung im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention annehmen zu können, bedarf es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes (VwGH 27.04.2006, Zl. 2002/20/0170; 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030 mwN). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben soll) setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus (VwGH 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111). Es darf sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0286). Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Umstände im Sinn dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0024).Grundlegende Veränderungen in dem Staat, aus dem der Fremde aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger besteht (VwGH 13.12.2005, Zl. 2004/01/0287; 04.05.2000, Zl. 99/20/0561). Um eine relevante Lageänderung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention annehmen zu können, bedarf es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes (VwGH 27.04.2006, Zl. 2002/20/0170; 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030 mwN). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben soll) setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus (VwGH 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111). Es darf sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0286). Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention. Umstände im Sinn dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0024).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).

Fallbezogen geht das belangte Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung des erstangefochtenen Bescheids davon aus, dass "hinsichtlich der kurdischen Provinzen" die in der Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vorliegen würden, da dort Angehörige der Volksgruppe der Yeziden Unterkunft finden würden. Das belangte Bundesamt geht davon offenbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer (lediglich) aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Yeziden mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , internationaler Schutz zuerkannt worden wäre.Fallbezogen geht das belangte Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung des erstangefochtenen Bescheids davon aus, dass "hinsichtlich der kurdischen Provinzen" die in der Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vorliegen würden, da dort Angehörige der Volksgruppe der Yeziden Unterkunft finden würden. Das belangte Bundesamt geht davon offenbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer (lediglich) aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Yeziden mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 , internationaler Schutz zuerkannt worden wäre.

Dieser Schluss erweist sich indes – schon aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX – als nicht haltbar. Einerseits kann diesem Bescheid nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit internationaler Schutz zuerkannt wurde. Darüber hinaus kann dem Bescheid und dem Verwaltungsakt an sich nicht einmal im Ansatz entnommen werden, von welcher Lage im Herkunftsstaat bzw. präziser von welcher Lage der Volksgruppe der Yeziden im Irak das Bundesasylamt bei der Erlassung seines Bescheides vom XXXX , ausging. Die Kenntnis der entscheidungswesentlichen Umstände wäre indes nunmehr denklogisch Voraussetzung, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist. Mit anderen Worten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht außerstande, den Einritt einer behaupteten relevanten Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat zu beurteilen, wenn die Verhältnisse im Herkunftsstaat im Ausgangsverfahren nicht einmal festgestellt wurden.Dieser Schluss erweist sich indes – schon aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 – als nicht haltbar. Einerseits kann diesem Bescheid nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit internationaler Schutz zuerkannt wurde. Darüber hinaus kann dem Bescheid und dem Verwaltungsakt an sich nicht einmal im Ansatz entnommen werden, von welcher Lage im Herkunftsstaat bzw. präziser von welcher Lage der Volksgruppe der Yeziden im Irak das Bundesasylamt bei der Erlassung seines Bescheides vom römisch 40 , ausging. Die Kenntnis der entscheidungswesentlichen Umstände wäre indes nunmehr denklogisch Voraussetzung, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist. Mit anderen Worten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht außerstande, den Einritt einer behaupteten relevanten Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat zu beurteilen, wenn die Verhältnisse im Herkunftsstaat im Ausgangsverfahren nicht einmal festgestellt wurden.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung ist – wie bereits in der zitierten Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht wird – nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des Bundesasylamts der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache wäre aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden (sogenannte nova reperta). Da im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt bei der Erlassung des Bescheides am XXXX verabsäumt hat, die als erwiesen angenommenen Tatsachen und die herangezogenen Beweismittel insbesondere im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat bzw. die Lage der Volksgruppe der Yeziden offenzulegen (wobei im Hinblick auf den Akteninhalt nicht erkennbar ist, dass sich das Bundesasylamt überhaupt mit der Lage im Irak auseinandergesetzt hat), kann nunmehr nicht beurteilt werden, ob es sich bei den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Beweismitteln zur Lage der Volksgruppe der Yeziden im Irak nicht tatsächlich um nova reperta handelt, die bereits dem Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , allenfalls rechtsirrig zugrunde gelegt wurden. Das Asylaberkennungsverfahren hat nämlich nicht den Zweck, allenfalls materiell unrichtige, jedoch rechtskräftige Entscheidungen der Asylbehörden nachträglich zu korrigieren.Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung ist – wie bereits in der zitierten Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht wird – nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des Bundesasylamts der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache wäre aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden (sogenannte nova reperta). Da im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt bei der Erlassung des Bescheides am römisch 40 verabsäumt hat, die als erwiesen angenommenen Tatsachen und die herangezogenen Beweismittel insbesondere im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat bzw. die Lage der Volksgruppe der Yeziden offenzulegen (wobei im Hinblick auf den Akteninhalt nicht erkennbar ist, dass sich das Bundesasylamt überhaupt mit der Lage im Irak auseinandergesetzt hat), kann nunmehr nicht beurteilt werden, ob es sich bei den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Beweismitteln zur Lage der Volksgruppe der Yeziden im Irak nicht tatsächlich um nova reperta handelt, die bereits dem Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 , allenfalls rechtsirrig zugrunde gelegt wurden. Das Asylaberkennungsverfahren hat nämlich nicht den Zweck, allenfalls materiell unrichtige, jedoch rechtskräftige Entscheidungen der Asylbehörden nachträglich zu korrigieren.

Von Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer sein Begehren, ob das mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , abgesprochen wurde, nicht nur auf die Lage der Volksgruppe der Yeziden im Irak gestützt hat. Vielmehr bezog sich der Beschwerdeführer einerseits auf eine Bedrohung durch Privatpersonen in Mossul durch "Mujaheddin" (AS 156), ferner erachtete sich der Beschwerdeführer auch durch nicht näher spezifizierte "Kurden" als verfolgt (ASen 95, 157), weshalb er nach etwa einem Jahr den Ort XXXX verlassen habe (welcher Natur diese Bedrohung war, wurde vom Bundesasylamt bei zwei Befragungen keiner näheren Nachfrage unterzogen [!], sodass sich seinerzeitige Asylgewährung dem Bundesverwaltungsgericht selbst bei Zugrundelegung sämtlicher seinerzeitiger Angaben des Beschwerdeführers nicht erschließt). Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Zweifel davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung durch nicht näher spezifizierte "Kurden" – offenbar sind Privatpersonen gemeint, da der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit Behörden verneinte (AS 97) – internationaler Schutz gewährt wurde. Inwieweit im Hinblick auf diesen Sachverhalt eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Schwierigkeiten mit kurdischen Privatpersonen eingetreten sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch im angefochtenen Bescheid nicht dargetan; letzteres aus deshalb, weil sich das belangte Bundesamt rechtsirrig mit den zur Asylgewährung im Jahr 2008 führenden Umständen nicht auseinandersetzt hat.Von Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer sein Begehren, ob das mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 , abgesprochen wurde, nicht nur auf die Lage der Volksgruppe der Yeziden im Irak gestützt hat. Vielmehr bezog sich der Beschwerdeführer einerseits auf eine Bedrohung durch Privatpersonen in Mossul durch "Mujaheddin" (AS 156), ferner erachtete sich der Beschwerdeführer auch durch nicht näher spezifizierte "Kurden" als verfolgt (ASen 95, 157), weshalb er nach etwa einem Jahr den Ort römisch 40 verlassen habe (welcher Natur diese Bedrohung war, wurde vom Bundesasylamt bei zwei Befragungen keiner näheren Nachfrage unterzogen [!], sodass sich seinerzeitige Asylgewährung dem Bundesverwaltungsgericht selbst bei Zugrundelegung sämtlicher seinerzeitiger Angaben des Beschwerdeführers nicht erschließt). Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Zweifel davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung durch nicht näher spezifizierte "Kurden" – offenbar sind Privatpersonen gemeint, da der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit Behörden verneinte (AS 97) – internationaler Schutz gewährt wurde. Inwieweit im Hinblick auf diesen Sachverhalt eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Schwierigkeiten mit kurdischen Privatpersonen eingetreten sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch im angefochtenen Bescheid nicht dargetan; letzteres aus deshalb, weil sich das belangte Bundesamt rechtsirrig mit den zur Asylgewährung im Jahr 2008 führenden Umständen nicht auseinandersetzt hat.

Der angefochtene Bescheid kann zusammenfassend schon deshalb keinen Bestand haben, weil dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nicht entnommen werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuerkannt wurde und von welcher Lage im Herkunftsstaat bzw. präziser von welcher Lage der Volksgruppe der Yeziden im Irak das Bundesasylamt bei der Erlassung seines ausging. Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, kann deshalb mangels eines Anknüpfungspunktes nicht beurteilt werden. Ferner verkennt das belangte Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz aufgrund einer behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich "Mujaheddin" und nicht näher spezifizierte "Kurden" zuerkannt wurde und insoweit vom belangten Bundesamt keineDer angefochtene Bescheid kann zusammenfassend schon deshalb keinen Bestand haben, weil dem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , nicht entnommen werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuerkannt wurde und von welcher Lage im Herkunftsstaat bzw. präziser von welcher Lage der Volksgruppe der Yeziden im Irak das Bundesasylamt bei der Erlassung seines ausging. Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, kann deshalb mangels eines Anknüpfungspunktes nicht beurteilt werden. Ferner verkennt das belangte Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz aufgrund einer behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich "Mujaheddin" und nicht näher spezifizierte "Kurden" zuerkannt wurde und insoweit vom belangten Bundesamt keine

grundlegende Veränderung im Herkunftsstaat dargetan wird. Eine

grundlegende Veränderung im Herkunftsstaat, die sich nur aus der allgemeinen politischen Lage bzw. der Sicherheitslage ergibt, kann bei einer vorgebrachten privaten Verfolgung per se nicht die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehen würde. Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb zu beheben.

Dass die seinerzeitige Gewährung von internationalem Schutz am XXXX im Kontext der seinerzeitigen Angaben des Beschwerdeführers anhand des Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbar erscheint, vermag daran nichts zu ändern.Dass die seinerzeitige Gewährung von internationalem Schutz am römisch 40 im Kontext der seinerzeitigen Angaben des Beschwerdeführers anhand des Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbar erscheint, vermag daran nichts zu ändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn (1.) dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder (2.) der Fremden einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn (1.) dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder (2.) der Fremden einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt nach der Rechtsprechung eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Es ist Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen (VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0318). Der Betroffene darf im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985 mwN). Dem gegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0620;).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0620).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen tritt hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0185). Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0299).

Das belangte Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid insbesondere darauf, dass Angehörige der Volksgruppe der Yeziden in der autonomen Region Kurdistan eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorfinden würden, was das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in zahlreichen Entscheidungen bestätigt habe.

Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Ausweislich der getroffenen Feststellungen sowie den beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt

2.6. kann indes in Ansehung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in der autonomen Region Kurdistan aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, des mangelnden familiären Rückhaltes sowie der sozioökonomischen Lage ein gesicherte Existenzgrundlage und insbesondere ein ausreichendes Einkommen durch Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung der Versorgung mit Unterkunft und Nahrung vorfindet.

Die Heranziehung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kommt daher im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, sodass das angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund keinen Bestand haben kann (siehe dazu im Detail VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534).

3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt I. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht berechtigt erweist. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, ist dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm zu Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, §§ 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 52 Abs. 2 Z .3 und Abs 9 sowie 53 und 55 FPG zur Gänze zu beheben ist. Insbesondere besteht keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes, zumal ein solches gemäß § 53 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung voraussetzt, welche im gegenständlichen Fall mangels Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedoch nicht in Betracht kommt.3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht berechtigt erweist. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, ist dieser in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Paragraphen 8, Absatz eins und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer Punkt 3 und Absatz 9, sowie 53 und 55 FPG zur Gänze zu beheben ist. Insbesondere besteht keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes, zumal ein solches gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung voraussetzt, welche im gegenständlichen Fall mangels Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedoch nicht in Betracht kommt.

Zu 2. A)

3.6. Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.3.6. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

§ 94 Abs. 5 FPG 2005 zufolge gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG 2005 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 zufolge gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG 2005 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG 2005 setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).

Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt sehr wohl eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345).

Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0055).

3.7. Ausgehend von der vorstehend zitieren Rechtsprechung erweist sich die mit dem zweitangefochtenen Bescheid vorgenommene Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses als berechtigt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom XXXX , des Vergehens der Schlepperei gemäß § 114 Abs.1 FPG 2005 schuldig erkannt und zu einer (im Ausmaß des über die verbüßte Untersuchungshaft hinausgehenden Teils bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Ausweislich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer im Juni 2015 20 Fremde zum Preis von zumindest EUR 250,00 durch die Beauftragung einer dritten Person mit der Durchführung der Transporte die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von namentlich nicht näher feststellbaren Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein hiefür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt, erschwerend war kein Umstand. Das belangte Bundesamt hat dazu im zweitangefochtenen Bescheid zutreffend ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer Adressen vermittelte und den Beauftragten persönlich in seiner Wohnung bezahlte.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom römisch 40 , des Vergehens der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 schuldig erkannt und zu einer (im Ausmaß des über die verbüßte Untersuchungshaft hinausgehenden Teils bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Ausweislich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer im Juni 2015 20 Fremde zum Preis von zumindest EUR 250,00 durch die Beauftragung einer dritten Person mit der Durchführung der Transporte die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von namentlich nicht näher feststellbaren Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein hiefür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt, erschwerend war kein Umstand. Das belangte Bundesamt hat dazu im zweitangefochtenen Bescheid zutreffend ergänzend festgehalten, dass der Beschwerdeführer Adressen vermittelte und den Beauftragten persönlich in seiner Wohnung bezahlte.

Ausgehend davon kann dem belangten Bundesamt nicht entgegen getreten werden, wenn es den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG 2005 als gegeben anzieht.Ausgehend davon kann dem belangten Bundesamt nicht entgegen getreten werden, wenn es den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 als gegeben anzieht.

An der Verhinderung der Schlepperei besteht – selbst wenn dieses ohne Bereicherungsabsicht erfolgt – ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345). Im Rahmen der anzustellenden Prognose einer Gefährdung (vgl. hiezu VwGH 15.05.2012, Zl. 2012/18/0045) fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits wegen einer Übertretung des § 114 Abs.1 FPG 2005 schuldig erkannt und zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Wenngleich der Beschwerdeführer dazu seinen Konventionsreisepass (den er am 11.02.2017 in XXXX als gestohlen meldete) nicht gebrauchte, fällt dennoch die hohe Anzahl der geschleppten Personen sowie die Tatsache ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keineswegs in einer untergeordneten Rolle tätig war (etwa als Lenker eines Fahrzeuges), sondern an der Organisation von Schleppungen mitwirkte und sich dazu Dritter bediente. Dieses Agieren setze eine nicht unbedeutende zielgerichtete kriminelle Energie voraus. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu einigen seiner Mitangeklagten nur wegen des § 114 Abs.1 FPG 2005 verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verantwortete sich ferner nicht einsichtig, zumal ihm der Milderungsgrund des Geständnisses nicht zuteilwurde, dies obwohl ihm der Unrechtsgehalt seiner Tat bereits aufgrund seiner eigenen schlepperunterstützten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2007 samt dem anschließenden Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes deutlich bewusst hätte sein müssen.An der Verhinderung der Schlepperei besteht – selbst wenn dieses ohne Bereicherungsabsicht erfolgt – ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345). Im Rahmen der anzustellenden Prognose einer Gefährdung vergleiche hiezu VwGH 15.05.2012, Zl. 2012/18/0045) fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits wegen einer Übertretung des Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 schuldig erkannt und zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Wenngleich der Beschwerdeführer dazu seinen Konventionsreisepass (den er am 11.02.2017 in römisch 40 als gestohlen meldete) nicht gebrauchte, fällt dennoch die hohe Anzahl der geschleppten Personen sowie die Tatsache ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keineswegs in einer untergeordneten Rolle tätig war (etwa als Lenker eines Fahrzeuges), sondern an der Organisation von Schleppungen mitwirkte und sich dazu Dritter bediente. Dieses Agieren setze eine nicht unbedeutende zielgerichtete kriminelle Energie voraus. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu einigen seiner Mitangeklagten nur wegen des Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verantwortete sich ferner nicht einsichtig, zumal ihm der Milderungsgrund des Geständnisses nicht zuteilwurde, dies obwohl ihm der Unrechtsgehalt seiner Tat bereits aufgrund seiner eigenen schlepperunterstützten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2007 samt dem anschließenden Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes deutlich bewusst hätte sein müssen.

Im Hinblick auf das genannte Urteil und den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Annahme gerechtfertigt, dass in Ansehung des Beschwerdeführers auch hinkünftig zu besorgen ist, dass er sich an Schleppungen beteiligen wird. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der Beschwerdeführer nämlich dahingehend, dass er Familienmitgliedern geholfen habe, was er auch zugeben würde, da die Yeziden im Irak verfolgt und getötet würden. Er habe nur der "Familie geholfen, auch wenn mich wer anders darum gebeten hätte". Die Darstellung der Umstände der Straftat durch den Beschwerdeführer als eine Gefälligkeit für Familienangehörige bzw. als Hilfestellung für Landsleute, bei der Weiterreise nach Deutschland während des "Flüchtlingsstroms behilflich" (so das Vorbringen in der Beschwerde) zu sein, begründet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die evidente Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder derartigen Gefälligkeiten zustimmen könnte, insbesondere wenn es sich um Angehörige der Volksgruppe der Yeziden handelt.

Dem Beschwerdevorbringen, das Haftübel habe den Beschwerdeführer geprägt und wolle er sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken, ist entgegen zu halten, dass die Wiederholungsgefahr im Beriech der Schlepperei der in zahlreichen Entscheidungen der Höchstgerichte als hoch angesehen wird (vgl. etwa VwGH 10.04.2014, Zl. 2013/22/0314). Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich an derartigen Handlungen beteiligen wird, zumal seine Vermögensverhältnisse als instabil anzusehen sind und er weder über eine Beschäftigung und ein daraus resultierendes Einkommen, noch über Vermögen im Bundesgebiet verfügt. Dass Schlepperei unzweifelhaft durch den Besitz eines Reisedokumentes nicht nur erleichtert, sondern sogar gefördert wird, bedarf keiner weiteren Erörterung.Dem Beschwerdevorbringen, das Haftübel habe den Beschwerdeführer geprägt und wolle er sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken, ist entgegen zu halten, dass die Wiederholungsgefahr im Beriech der Schlepperei der in zahlreichen Entscheidungen der Höchstgerichte als hoch angesehen wird vergleiche etwa VwGH 10.04.2014, Zl. 2013/22/0314). Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich an derartigen Handlungen beteiligen wird, zumal seine Vermögensverhältnisse als instabil anzusehen sind und er weder über eine Beschäftigung und ein daraus resultierendes Einkommen, noch über Vermögen im Bundesgebiet verfügt. Dass Schlepperei unzweifelhaft durch den Besitz eines Reisedokumentes nicht nur erleichtert, sondern sogar gefördert wird, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses noch nicht einmal eineinhalbjährige Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sowie die bedingte Verhängung des über die verbüßte Untersuchungshaft hinausgehenden Teils des verhängen Freiheitsstrafe vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine positive Zukunftsprognose nicht zu begründen (ähnlich VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345). Das Verhalten des Fremden ist nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung oder Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen. Ferner ist ein für eine positive Zukunftsprognose maßgeblicher Zeitraum des Wohlverhaltens nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der Rechtsprechung (VwGH 10.04.2014, Zl. 2013/22/0314; 16.05.2013, Zl. 2012/21/0253, beiden Entscheidungen liegt ein Wohlverhalten von zumindest sechs Jahren zugrunde) ein längerer als ein eineinhalbjährigen Zeitraum erforderlich.

Dass für die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG 2005 nicht erforderlich ist, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat, wurde bereits erörtert. Persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen sind ebenfalls nicht von Relevanz. Dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigen würde, ist im Verfahren darüber hinaus – entgegen den Beschwerdebehauptungen – nicht hervorgekommen.Dass für die Verwirklichung des Versagungsgrundes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 nicht erforderlich ist, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat, wurde bereits erörtert. Persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen sind ebenfalls nicht von Relevanz. Dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigen würde, ist im Verfahren darüber hinaus – entgegen den Beschwerdebehauptungen – nicht hervorgekommen.

3.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die mit dem zweitangefochtenen Bescheid erfolgte Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtmäßig erfolgt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 FPG 2005 in Verbindung mit § 95 FPG 2005 abzuweisen.3.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die mit dem zweitangefochtenen Bescheid erfolgte Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtmäßig erfolgt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 95, FPG 2005 abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens bzw. maßgeblichen Änderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und damit greifbaren Anhaltspunkten für eine positive Zukunftsprognose neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu beantragen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Interessenabwägung, Konventionsreisepass,
mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, private
Interessen, Reisedokument, Schlepperei, strafrechtliche
Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2154636.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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