TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/9 2013/05/0015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2014
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des M G in W, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Unterauerstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 2012, Zlen. RU1-BR-1372/006-2012 und RU1-BR-1372/008-2012, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U in U), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (soweit mit ihm über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Unterstinkenbrunn vom 14. Februar 2012, Zl. 11/2011, betreffend Baubewilligung, entschieden worden war) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, die auf dem Grundstück Nr. 118, EZ 639, KG U, vorgenommenen baulichen Änderungen am Einfamilienhaus nach dem beiliegenden Auswechslungsplan gemäß der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 (da es sich um einen Planwechsel zu dem am 26. Februar 1986 bewilligten Projekt handle) nachträglich zu genehmigen.

Mit Schreiben vom 14. November 2011 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage verbesserter Projektunterlagen gemäß §§ 18 und 19 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Februar 2012, Zl. 11/2011, wurde dem Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung gemäß § 14 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 erteilt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan in Einklang stehe.

Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde (ebenso wie einer weiteren, hier nicht gegenständlichen Vorstellung des Beschwerdeführers) mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid Folge gegeben, der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Februar 2012, Zl. 11/2011, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen.

In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bekämpfe die Rechtsansicht, dass auf das Bauvorhaben die Niederösterreichische Bauordnung 1996 anzuwenden sei; er habe seiner Ansicht nach ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihm die nachträgliche Baubewilligung nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 erteilt werde. Die Stattgebung des Devolutionsantrages, so die belangte Behörde weiter, lasse den Schluss zu, dass der Gemeindevorstand offensichtlich der Meinung sei, dass den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz an der Verzögerung und somit einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Bauansuchen ein überwiegendes Verschulden treffe. Für diese Ansicht enthalte der Bescheid des Gemeindevorstandes in seiner Begründung aber keinerlei Ausführungen. Der Gemeindevorstand hätte jedoch diesbezügliche Überlegungen und Beurteilungen anzustellen gehabt, weil die Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt habe und von einem überwiegenden Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG an der Verzögerung dann nicht unbedingt auszugehen sei, wenn einem Ansuchen die vom Gesetz verlangten Unterlagen nicht vollständig angeschlossen und einem Antragsteller bereits aus dem Gesetz die erforderlichen Unterlagen erkennbar gewesen seien. Die Devolutionsfrist beginne außerdem erst mit dem Vorliegen ausreichender Pläne. Aus welchen Gründen der Gemeindevorstand die Zulässigkeit des Devolutionsantrages daher bejaht und folglich die Zulässigkeit der Verbesserung der Einreichunterlagen verneint und diese Verbesserung somit als rechtswidrig beurteilt habe bzw. aus welchen Gründen die Baubehörde erster Instanz im Fall einer zulässigen Verbesserung an einer Verzögerung überwiegend schuld sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Begründung wäre jedoch bereits für die Überprüfung der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes zur inhaltlichen Entscheidung über das Bauansuchen des Vorstellungswerbers erforderlich gewesen, zumal der Vorstellungsbehörde nur dadurch eine Überprüfung der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes ermöglicht werde. Durch die mangelnde Begründung werde die Vorstellungsbehörde an einer nachprüfenden Kontrolle der Entscheidung gehindert, wobei sie eine Unzuständigkeit bereits von Amts wegen wahrzunehmen hätte. Der Bescheid des Gemeindevorstandes sei rechtswidrig, zumal nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Behörde bei Vermeidung dieser Rechtswidrigkeit zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können. Dass der Devolutionsantrag berechtigt gewesen wäre, weil der Bürgermeister das Bauansuchen von vornherein als unzulässig hätte zurückweisen müssen, habe der Gemeindevorstand durch seine inhaltliche Entscheidung in seinem Bescheid jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides finden sich darüber hinaus Ausführungen der belangten Behörde betreffend die verfahrensmäßige Behandlung im Hinblick auf die Auffassung des Beschwerdeführers, dass nicht die Niederösterreichische Bauordnung 1996, sondern die Niederösterreichische Bauordnung 1976 anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. November 2012, B 1129/12, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Bescheid des Gemeindevorstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen behoben worden; dem Beschwerdeführer sei damit eine inhaltliche Entscheidung in der Sache verweigert worden. Dem angefochtenen Bescheid fehle es an einem Sachverhalt im Sinne von Tatsachenfeststellungen. Der Gemeindevorstand habe lediglich materiellrechtliche Fragen unrichtig gelöst. Die belangte Behörde hätte die Frage der vermeintlichen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes selbst von Amts wegen prüfen müssen. Es sei verfehlt, wenn die Baubehörde einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG angenommen habe, zumal das Gesetz nur farblich verschiedene Darstellungen von Bauwerken fordere. Bei richtigem und ausgewogenem Verständnis seien ausreichende Pläne vorgelegen. Im Einreichplan sei zutreffend ein Neubau dargestellt worden. Von einem Baubestand könne keine Rede sein. Der Gemeindevorstand habe dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vollinhaltlich Folge gegeben. Ein solcher Ausspruch sei gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht zu begründen. Der Bürgermeister als säumige Behörde habe weder im Verfahren vor dem Gemeindevorstand noch vor der belangten Behörde Parteistellung. Der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht sei zu Recht erfolgt. Die Behandlung dieses Antrages sei auch nicht Gegenstand der Vorstellung gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei. Eine fehlende Begründung betreffend den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht berühre die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers nicht. Eine mögliche Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes berechtige die belangte Behörde nicht zur Behebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hätte bei allfälligen Zweifeln selbst zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht vorgelegen seien. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer auch Argumente gegen die nichttragenden Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides ins Treffen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorstellungsbehörde zu prüfen hat, ob subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt wurden. Dabei ist sie nicht auf die Prüfung der vom Vorstellungswerber ausdrücklich behaupteten Rechtsverletzungen beschränkt, sondern ist befugt, sämtliche Verletzungen subjektiver Rechte wahrzunehmen (vgl. die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 393 zitierte hg. Rechtsprechung). Im Hinblick auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung ist der Vorstellungswerber befugt, eine Rechtswidrigkeit dieser tragenden Gründe vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen (vgl. die bei Mayer, aaO, S. 394 zitierte hg. Rechtsprechung).

Ein Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde steht jeder Partei des Verwaltungsverfahrens zu, und dabei handelt es sich um ein unverzichtbares Recht, dessen Verfolgbarkeit sein Träger auch nicht durch Verschweigung verlustig gehen kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I,

2. Auflage, S. 143 unter E 10 zitierte hg. Rechtsprechung, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe, S. 32, Rz 6). Wenn die Vorstellungsbehörde die Unzuständigkeit der Gemeindebehörde nicht wahrnimmt, verletzt sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten (vgl. die bei Mayer, aaO, S. 395 zitierte hg. Rechtsprechung).

Jede Behörde hat bei Fällung ihrer Entscheidung ihre Zuständigkeit zu prüfen. In der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit, was auch für den Fall eines von der jeweiligen Behörde als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages gilt. Zum Ausdruck zu kommen hat dies grundsätzlich in der Begründung des Bescheides (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, S. 142 unter E 2 zitierte hg. Rechtsprechung).

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Entfall der Begründungspflicht beruht auf der Überlegung, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung besteht insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Verfahrensökonomische Überlegungen rechtfertigen es daher, von der Begründungspflicht in jenen Fällen abzusehen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0048).

Im Hinblick darauf, dass das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeit verletzt sein kann, und zwar auch dann, wenn seinem Antrag auf Devolution vollinhaltlich stattgegeben worden ist, bestand im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Begründungspflicht.

Festzuhalten ist allerdings, dass die Vorstellungsbehörde gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG idF vor der Novelle BGBl. II Nr. 51/2012 nur dann berechtigt ist, den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden. Dies bedeutet jedenfalls, dass eine entsprechende Aufhebung dann geboten ist, wenn eine unzuständige Gemeindebehörde entschieden hat.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu klären, ob die Unterlassung der Begründung des Gemeindevorstandes hinsichtlich seiner Zuständigkeit den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzen konnte, hat sich doch die belangte Behörde in ihren tragenden Aufhebungsgründen nicht auf die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes berufen, sondern lediglich darauf, dass dieser seine Zuständigkeit nicht näher begründet hat. Hier ist nun darauf zu verweisen, dass der Gemeindevorstand durch seine Sachentscheidung seine Zuständigkeit dazu implizit bejaht hat. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die belangte Vorstellungsbehörde musste somit klar sein, dass der Gemeindevorstand von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer stand jederzeit die Möglichkeit offen, diese Zuständigkeit in Abrede zu stellen, wofür es weder näherer Begründungselemente in der Bescheidbegründung des Gemeindevorstandes bedurfte noch auch näherer Ausführungen in der Vorstellung, hätte sich die belangte Behörde bei einer entsprechenden Geltendmachung doch mit der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes jedenfalls auseinanderzusetzen gehabt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass zwar hinsichtlich der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde von einer grundsätzlichen Begründungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG auszugehen ist, dass aber dann, wenn die entscheidende Behörde ihre Zuständigkeit in Anspruch nimmt und bloß nicht näher begründet, von einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten allein wegen dieses Begründungsmangels nicht ausgegangen werden kann.

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde zwar die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes von sich aus hätte aufgreifen müssen, wenn sie zur Ansicht gelangt wäre, dass der Gemeindevorstand unzuständig gewesen ist, dass sie aber nicht den bloßen Mangel einer näheren Begründung im Bescheid des Gemeindevorstandes hinsichtlich dessen Entscheidungskompetenz hätte aufgreifen dürfen, weil ein solcher Mangel den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte, konnte er doch jedenfalls die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes vorbringen und wäre diesem Vorbringen von der Vorstellungsbehörde jedenfalls nachzugehen gewesen bzw. hätte die Vorstellungsbehörde einen Zuständigkeitsmangel auch amtswegig aufzugreifen gehabt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Sache des Landesverwaltungsgerichtes im fortzusetzenden Verfahren wird es sein, entweder bei Verneinung der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes dessen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben oder bei Bejahung dessen Zuständigkeit inhaltlich auf das Vorstellungsvorbringen einzugehen.

Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 9. Oktober 2014

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerfahrensbestimmungenWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050015.X00

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten