Entscheidungsdatum
24.04.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
1. L504 2215204-1/13E
2. L504 2215206-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 1088268801-180937490,1. römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 1088268801-180937490,
2. XXXX auch XXXX , XXXX auch XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 1088268910-180937538,2. römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 1088268910-180937538,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – IV. als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. – VII. stattgegeben und gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sieben. stattgegeben und gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig ist.
Gem. §§ 55 Abs 1 Z1 u. Z2, 54 Abs 1 Z 1 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Gem. Paragraphen 55, Absatz eins, Z1 u. Z2, 54 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – IV. als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. – VII. stattgegeben und gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sieben. stattgegeben und gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig ist.
Gem. §§ 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2, 54 Abs 1 Z 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.Gem. Paragraphen 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP] stellten am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann [bP1] mit seiner Ehegattin [bP2]. Ihren Angaben nach sind sie Staatsangehörige des Irak mit schiitischem Glaubensbekenntnis, gehören der Volksgruppe der Araber an und haben zuletzt in Bagdad gewohnt.
Die bP 1 habe den Irak verlassen, da sie als Schiite von den Sunniten verfolgt werde. Die bP2 habe den Irak verlassen, weil ihr Ehegatte [bP1] verfolgt werde.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt mit Bescheiden vom 31.08.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Anträge auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt mit Bescheiden vom 31.08.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2018 erteilt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2018 erteilt.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Behörde kam jedoch zum Ergebnis, dass auf Grund der „allgemeinen schwierigen Sicherheitslage“ für die bP1 die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben waren. Der bP2 wurde der gleiche Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG zuerkannt. Die Behörde kam jedoch zum Ergebnis, dass auf Grund der „allgemeinen schwierigen Sicherheitslage“ für die bP1 die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben waren. Der bP2 wurde der gleiche Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG zuerkannt.
Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchsen die Bescheide in Rechtskraft.
2. Am 23.05.2018 brachten die bP einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
Am 18.10.2018 hat das Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durchgeführt.
Mit Bescheiden vom 25.01.2019 hat das Bundesamt den mit Bescheiden vom 31.08.2017 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 1 AsylG aberkannt (I.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gem. § 9 Abs 4 AsylG entzogen (II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (III.). Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (IV.). Gem. § 10 AsylG wurde gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (V.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sei (VI.). Gem. § 55 Abs 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung (VII.).Mit Bescheiden vom 25.01.2019 hat das Bundesamt den mit Bescheiden vom 31.08.2017 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt (römisch eins.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch vier.). Gem. Paragraph 10, AsylG wurde gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch fünf.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (römisch sechs.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung (römisch sieben.).
Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich seit Zuerkennung durch den zwischenzeitig eingetretenen, weitgehenden Sieg über den IS die allgemeine Sicherheitslage im Irak wesentlich gebessert habe und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen würden.
3. Gegen diese Bescheide wurde durch die vertretenen bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Sie würden erneut auf ihre Fluchtgründe hinweisen, die aufrecht seien. Es sei zu keiner wesentlichen, dauerhaften relevanten Änderung der Umstände gekommen. Aus der übermittelten Länderfeststellung gehe zwar hervor, dass sich die Lage gebessert habe, jedoch gehe daraus hervor, dass es staatlichen Stellen nicht möglich sei das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen.
Die bP seien in Österreich gut integriert, unbescholten, berufstätig und damit selbsterhaltungsfähig. Deutschkenntnisse und zahlreiche Sozialkontakte seien gegeben.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2019 wurden den Parteien vom BVwG aktualisierte Berichte zur Lage im Irak mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt.
Die Verfahrensparteien brachten keine Stellungnahme ein.
Am 25.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP, ihrer bevollmächtigten Vertreterin und einem Behördenvertreter eine Verhandlung durch.
Zu ihrer Rückkehrproblematik aus aktueller Sicht befragt, gaben sie in der Verhandlung an:
„[…]
Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden.
bP1: Die Menschen werden noch immer entführt von Unbekannten. Die meisten die entführt werden, sind Schiiten. Ich bin ein Schiit. Wo soll ich dann wohnen und was soll ich arbeiten?
[…]
bP2: Ich kann in den Irak nicht zurückkehren, weil mein Mann dort bedroht ist. Ich selber habe keine Probleme.
[…]“
Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt. Seit der Verhandlung haben die bP keine Änderung von Umständen bekannt gegeben, die ihre persönliche Sphäre bzw. das gegenständliche Verfahren betreffen und von Relevanz sein könnten. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Seit der Verhandlung haben die bP keine Änderung von Umständen bekannt gegeben, die ihre persönliche Sphäre bzw. das gegenständliche Verfahren betreffen und von Relevanz sein könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen durch die beim Bundesamt schon vorgelegten irakischen Originaldokumente fest.
Die bP bezeichnen sich der Volksgruppe der Araber und dem schiitischen Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die bP1 ist im Gouvernement Maisan geboren und absolvierte in Bagdad ihre Schulbildung mit Maturaabschluss. Sodann schloss sie in Bagdad 1985 ein Studium für XXXX mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Sie war beim Militär, arbeitete folglich im XXXX der Familie als XXXX . Nebenbei war sie XXXX im Libanon, Iran, Kuwait, Arabische Emirate und Ägypten für XXXX . 2007 verließ sie den Irak und stellte in Nigeria einen Asylantrag. In weiterer Folge war sie dort erwerbstätig und erhielt einen nigerianischen Aufenthaltstitel. Die bP1 ist im Gouvernement Maisan geboren und absolvierte in Bagdad ihre Schulbildung mit Maturaabschluss. Sodann schloss sie in Bagdad 1985 ein Studium für römisch 40 mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Sie war beim Militär, arbeitete folglich im römisch 40 der Familie als römisch 40 . Nebenbei war sie römisch 40 im Libanon, Iran, Kuwait, Arabische Emirate und Ägypten für römisch 40 . 2007 verließ sie den Irak und stellte in Nigeria einen Asylantrag. In weiterer Folge war sie dort erwerbstätig und erhielt einen nigerianischen Aufenthaltstitel.
Im März 2011 haben die bP1 und bP2 im Irak in Maisan geheiratet. 2014 kehrten sie endgültig in den Irak zurück und lebten das Ehepaar im Haus der Eltern der bP1 in Bagdad. Im Juli 2015 haben sie sich entschlossen den Irak zu verlassen. Im September 2015 reisten sie dann tatsachlich aus und war Österreich ihre Endstation.
Die bP2 ist im Gouvernement Maisan geboren und hat dort die Schulbildung mit Maturaabschluss absolviert.
Nach erfolgter Eheschließung im Irak im Jahr 2011 reiste sie zu ihrem Ehegatten, der in Nigeria für ein syrisches Unternehmen arbeitete. Nach der Heirat führte die bP2 den gemeinsamen Haushalt. In Nigeria lebten sie bis September 2014 und kehrten dann nach Bagdad zurück, wo sie vor ihrer Ausreise im September 2015 mit dem Ehegatten in der Stadt Bagdad im Haus der Schwiegereltern, gemeinsam mit den Geschwistern der bP1, wohnte.
1.3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Die bP1 verfügt im Gouvernement Bagdad über zwei Brüder, die jeweils in eigenen Häusern leben. Beide beziehen eine Pension. Deren Söhne sind im Irak Polizisten. Eine Schwester lebt in Bagdad als Pensionistin in einer Mietwohnung.
Die bP haben bei ihren wiederholten Urlaubsaufenthalten im Irak in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 entweder bei diesen Geschwistern oder in Hotels gewohnt. Die bP1 hat zu ihren Familienangehörigen regelmäßig, ca. 2 Mal im Monat, telefonischen Kontakt. Es kam nicht hervor, dass das Verhältnis zu diesen zerrüttet wäre.
Zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in Bagdad bzw. außerhalb der Stadt.
Die bP1 hat auch noch zu im Irak lebenden Studienkollegen regelmäßig über Viper Kontakt.
Die bP1 gehört dem Stamm/Clan der „ XXXX “ an. Die meisten Mitglieder leben in Bagdad und im Südirak. Dem Stamm gehören Schiiten und Sunniten an und hat ca. 10.000 Mitglieder.Die bP1 gehört dem Stamm/Clan der „ römisch 40 “ an. Die meisten Mitglieder leben in Bagdad und im Südirak. Dem Stamm gehören Schiiten und Sunniten an und hat ca. 10.000 Mitglieder.
Die Mutter und 3 Schwestern der bP2 leben im Irak in Maisan in der Hauptstadt Amara. Die Mutter wohnt in einem Mietshaus. Sie finanziert ihr Leben durch Zuwendungen des irakischen Sozialamtes. Die drei Schwestern sind verheiratet. Eine lebt im eigenen Haus, eine in einem Miethaus und die andere im Haus der Schwiegereltern. Ein Schwager arbeitet als Polizist, ein anderer als Taxifahrer.
Die bP2 hat zu diesen monatlich mehrmals über Internet Kontakt. Es kam nicht hervor, dass das Verhältnis zu diesen zerrüttet wäre.
Sie gehört dem Stamm/Clan der „ XXXX “ an. Nach ihren Angaben lebt die Mehrzahl davon im Gouvernement Maisan. Sie gehört dem Stamm/Clan der „ römisch 40 “ an. Nach ihren Angaben lebt die Mehrzahl davon im Gouvernement Maisan.
1.4. Ausreisemodalitäten
Die bP haben zuletzt am 08.09.2015 den Irak von Bagdad aus per Flugzeug legal verlassen und sind nach Istanbul gereist. Von dort weiter schlepperunterstützt bis nach Österreich.
1.5. Gesundheitszustand
Die bP1 hat in der Verhandlung angegeben, dass sie aktuell wegen „Probleme mit dem Magen“ in ärztlicher Behandlung ist und dafür „Tabletten“ einnimmt.
Die bP2 hat in der Verhandlung angegeben, dass sie wegen Schilddrüsenunterfunktion Medikamente einnimmt. Sie hat gelegentlich Kopfschmerzen und nimmt dagegen Tabletten.
Die bP haben persönlich zur offenen Frage der von ihnen aktuell erwarteten Probleme im Falle der Rückkehr in der Verhandlung nicht vorgebracht, dass sie im Irak hinsichtlich der medizinischen Versorgung Probleme erwarten würden.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Den bP wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.08.2017 auf Grund der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2018 zuerkannt. Die bP haben vor Ablauf um die Verlängerung angesucht und hat das Bundesamt verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.01.2019 erlassen. Durch Erhebung einer Beschwerde blieben die bP noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich:
Die bP1 u. 2 haben in Österreich keine anderweitigen, als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt.
Grad der Integration
Den bP wurde im Asylverfahren ehrenamtliches Engagement und die erfolgreiche Bemühung sich zu integrieren von verschiedener Seite bescheinigt. Die bP1 hat die A2 Prüfung in Deutsch erfolgreich absolvieren, die bP2 jene auf Niveau A1.
Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen:
Die bP1 ist seit Erlangung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Wesentlichen durchgehend erwerbstätig. Seit 04.09.2018 ist sie (lt. SV-Auszug v. 21.04.2020 auch aktuell) bei XXXX GmbH als Hilfsarbeiter beschäftigt und erzielt ein Bruttoeinkommen von ca. 2000 Euro. Die bP1 ist seit Erlangung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Wesentlichen durchgehend erwerbstätig. Seit 04.09.2018 ist sie (lt. SV-Auszug v. 21.04.2020 auch aktuell) bei römisch 40 GmbH als Hilfsarbeiter beschäftigt und erzielt ein Bruttoeinkommen von ca. 2000 Euro.
Die bP2 ist seit 23.02.2018 und lt. SV-Auszug vom 21.04.2020 auch laufend beschäftigt, wobei sie seit 08.01.2020 bei der XXXX in ihrem Wohnort angestellt ist. In der Verhandlung gab sie an, dass sie für die Teilzeitbeschäftigung 399 Euro erhält.Die bP2 ist seit 23.02.2018 und lt. SV-Auszug vom 21.04.2020 auch laufend beschäftigt, wobei sie seit 08.01.2020 bei der römisch 40 in ihrem Wohnort angestellt ist. In der Verhandlung gab sie an, dass sie für die Teilzeitbeschäftigung 399 Euro erhält.
Die bP sind wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig und leben in einer Mietwohnung.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:
Die bP haben diese privaten Anknüpfungspunkte im Wesentlichen während einer Zeit erlangt, in der sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung wegen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hatten.
Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die beschwerdeführenden Parteien sind im Herkunftsstaat geboren, absolvierten dort ihre Schulzeit, können sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und haben ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens und verfügen dort über Familienangehörige und Verwandte.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wären.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. ,
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sind solche nicht hervorgekommen.
Seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sind solche nicht hervorgekommen.,
Verfahrensdauer:
Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde am 23.05.2018 gestellt und hat das Bundesamt darüber mit gegenständlichem Bescheid vom 25.01.2019 entschieden. Nach eingebrachter Beschwerde und durchgeführter Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
1.7. Zu den behaupteten aktuellen Rückkehrproblemen
Die bP1 behauptete in der Verhandlung zur Frage, welche Probleme sie aktuell im Falle einer Rückkehr nach Bagdad erwarte, allgemeine Sicherheitsprobleme, verursacht durch „Milizen“. Diese würden ohne Unterschied ob Sunnit oder Schiit Entführungen durchführen, um Lösegeld zu erpressen. Sie wisse nicht wo sie wohnen und was sie arbeiten solle.
Die bP2 behauptete in der Verhandlung zur Frage, welche Probleme sie aktuell im Falle einer Rückkehr nach Bagdad erwarte, dass sie selbst keine Probleme erwarte. Sie könne nicht in den Irak zurück, weil ihr Ehegatte dort von den Sunniten bedroht sei. Dies resultiere noch aus der Zeit vor der Eheschließung.
Mit dem von den bP unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 31.08.2017 vermochte die bP1 bzw. bP2 die noch in der Beschwerde behauptete persönliche Bedrohung im Zusammenhang mit einer „Todesliste“, auf der die bP1 stehen würde, nicht glaubhaft machen.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak und konkret in Bagdad, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte, hat sich seit der Zuerkennung entscheidungswesentlich und nachhaltig gebessert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Sicherheitslage im Irak, konkret in der Herkunftsregion Bagdad, für die bP als Schiiten und damit Angehörige der Mehrheitsbevölkerung, aktuell dergestalt wäre, dass sie einer realen Gefährdung von Leib und/oder Leben ausgesetzt wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei den bP, unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsprofiles und den gegebenen familiären und sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten einschließlich der Kenntnisse über das Land, im Falle der Rückkehr die reale Gefahr bestünde, dass sie nicht das zum Leben unbedingt Notwendige erlangen könnten.
In Bezug auf den Irak, konkret Bagdad, ergibt sich aktuell keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Quellen:
? Akkord-Schiitische Milizen, 11.12.2019 https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/
? Irak-Interview mit Birgit Svensson zur Lage im Irak, Bagdad, 4. Oktober 2018
? Kurzinformation der Staatendoku, 4. Oktober 2019, Proteste und Ausgangssperre in Bagdad und Südirak
? Joel Wing-Overview of the State of Iraq, Spring 2019
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit letzter Kurzinformation vom 25.07.2019
? Musings on Iraq-Securits in iraq 08-14. Juni 2019 u. 1-14 Oct. 2019
? Bericht von www.welt.de, „Tränengas, Detonationen – und die Menschen schwören der Regierung Rache“ v. 08.11.2019
? Google News Vorfallrecherche zu Baghdad und Maisan, Abfrage 25.11.2019
Zusammenfassend ergeben sich aus den oa. und nachfolgend zitierten Quellen folgende Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen:
Politik allgemein
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte.
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten.
Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung
Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt.
Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten.
Der Irak hat eine junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html).
Sicherheitskräfte – Rechtschutz
Die irakischen Sicherheitskräfte ISF:
Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen.
Volksmobilsierungseinheiten (PMF):
Der Name bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig. Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben „iranisch“ ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes.
Rechtschutz
Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen und Einflussnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Personal- und Kompetenzmangel wird zuweilen beklagt.
Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte vereinzelt, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, gibt es diesbezüglich Mängel im Verfahren. Urteile ergehen vereinzelt mit überschießend hohen Strafen.
Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich Iraker vereinzelt auch an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt.
Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt.
Allg. Sicherheitslage
Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte.
Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt.
Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch.
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.
Es ergibt sich auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht, dass in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei oder im gesamten Irak aktuell eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde.
Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) im Irak bzw. in der Herkunftsregion einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde.
Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass aktuell für diese Personen im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie einer realen Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären
Demonstrationen
Die Protestbewegung, die am 1. Oktober 2019 in Bagdad und in den südlichen irakischen Provinzen ihren Anfang nahm, setzt sich aus Personen unterschiedlichen Alters, Geschlechts und Religionszugehörigkeit zusammen. Die DemonstrantInnen drücken auf der Straße ihre Frustration über hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelhafte öffentliche Dienste und chronische Korruption im Land aus. Insbesondere Studenten entwickelten sich laut Al Jazeera zum Rückgrat der Protestbewegung. Laut UNAMI versammelten sich rund 3.000 Menschen am 1. Oktober 2019 auf dem Tahrir-Platz im Zentrum Bagdads. Die Demonstrationen breiteten sich in Provinzen im Süd- und Zentralirak aus, darunter Babil, Dhi-Qar, Diyala, Karbala, Maysan, Muthana, Nadschaf, Qadisiya und Wasit. Die kurdischen Regionen im Norden, sowie die sunnitischen Mehrheitsgebiete im Westen blieben größtenteils ruhig. Die erste Phase der Protestbewegung dauerte vom 1. bis zum 9. Oktober an. Laut eines Sprechers des Innenministeriums, Saad Maan, hatten DemonstrantInnen 51 öffentliche Gebäude und acht Parteizentralen während dieser ersten Protestphase in Brand gesetzt.
Eine zweite Protestwelle brach am 24. Oktober in Bagdad und Provinzen Süd- und Zentraliraks aus. Die Protestbewegung, die eine Revision des politischen Systems im Irak forderte, setzte sich im Jänner fort.
Es kam bei den zeitlich und örtlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen gewalttätigen Demonstranten zu zahlreichen Todesopfern, überwiegend unter den Demonstranten. https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/politische-entwicklungen-und-proteste/
Bagdad
Das Gouvernement Bagdad, ca. 11,8 Millionen Einwohner, ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak. Die Stadt Bagdad ist die Hauptstadt des Iraks und dieses gleichnamigen Gouvernements und weist eine Bevölkerungszahl von ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976) auf.
Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogeneren Vierteln. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden.
Die Sicherheitslage verbesserte sich in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen.
Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Zuletzt kam es in den ersten 3 Wochen des September 2019 in der gesamten Provinz Baghdad mit ihren rund 11,8 Millionen Einwohnern im Schnitt tgl. auf weniger als 1 sicherheitsrelevanten Vorfall (http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/security-in-iraq-sep-15-21-2019.html#more). Für den Zeitraum 01-14. Oktober 2019 weist die Statistik von Joel Wing für das gesamte Gouvernement Bagdad keine sicherheitsrelevanten Vorfälle auf und wird die Statistik aktuell nicht mehr geführt.
Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen und im Bereich der bloßen Möglichkeit.
Zuletzt gab es auch in Bagdad jedoch zahlreiche Opfer (Todesfälle und Verletzte) an Demonstrationsorten - wobei der Tahrir-Platz im Zentrum des Geschehens stand - bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten, idR junge irakische Männer, und Sicherheitskräften. Demonstriert wurde bzw. wird im Wesentlichen gegen die Regierung wegen Korruption, hohe Arbeitslosigkeit und schlechte Stromversorgung. Der Ärger der jungen Iraker richtet sich aber auch gegen die USA. Zahlreiche Demonstrationsteilnehmer wendeten dabei Gewalt gegen Sachen und Sicherheitskräften an, wobei diese ebenso auch mit Gewalt reagierten. Schiiten und Sunniten vereinen sich bei diesen Protesten bzw. Demonstrationen über konfessionelle Grenzen hinweg.
Schiitische Milizen in Bagdad
Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich:
Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75[xvi]).
Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata’ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden (LWJ, 21. Juni 2018[xvii]).
Im August 2018 räumen Asa’ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen (Yaqein, 6. August 2018[xviii]).
Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten (Erem News, 20. Oktober 2018[xix]).
Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata’ib Hisbollah (Al-Arabiya, 23. Dezember 2018[xx]).
Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw, 11. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed, 11. Jänner 2019).
Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO)[xxi] unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO, 8. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed, 8. Februar 2019).
Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria, 23. Mai 2019[xxii]).
Laut einer Meldung auf Sumer News[xxiii] vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News, 9. Juni 2019).
Im Dezember 2019 greifen bei gegen die Regierung gerichteten Protesten in Bagdad nicht identifizierte Milizen DemonstrantInnen an, wobei Dutzende getötet werden.
Laut Angaben eines Koordinators der Proteste trugen ein paar Angreifer, die von DemonstrantInenn gefangen genommen wurden, Ausweise der Kata’ib Hisbollah bei sich. (Al-Monitor, 6. Dezember 2019)
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 11. Dezember 2019
https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/
Aktuelle Versorgungslage
Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit Trinkwasser (zB auch durch Kauf von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nicht vor.
Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen ca. 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe. Das Sozialsystem wird vom sog. „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme. Es sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen von PDS zu erhalten. An der Umsetzung kann es zu Mängeln kommen. Hinsichtlich der sozialen Rolle der Stämme bei der Versorgung von Stammesmitgliedern wird auf die ua. Feststellungen „Stammeszugehörigkeit“ verwiesen.
Es kann auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass aktuell im Irak bzw. in der Herkunftsregion generell eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre.
Stammeszugehörigkeit
Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration.
(BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf, 7. November 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert.
COVID-19
Bis zum 26. März 2020 hat das irakische Gesundheitsministerium 382 Fälle von COVID-19 im Irak bestätigt. 36 Todesfälle; und 105 Patienten, die sich von dem Virus erholt haben. Ungefähr ein Viertel der Fälle befindet sich in der Region Kurdistan im Irak (KRI), der Rest im föderalen Irak. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation liegt die Patientenbelastung bei etwa 44 Prozent Frauen und 56 Prozent Männern, und positive Fälle treten in allen Altersgruppen auf, von Kindern bis zu älteren Menschen, wobei die Konzentration bei Erwachsenen mittleren Alters und Erwachsenen höher ist älter.
Die irakische Regierung hat die Ausgangssperre und die Bewegungsbeschränkungen im föderalen Irak bis zum 11. April verlängert. Zum Zeitpunkt des Schreibens hatte die Regionalregierung Kurdistans (KRG) noch keine offizielle Ankündigung gemacht, die jedoch voraussichtlich folgen wird. Zum Zeitpunkt des Schreibens gibt es keine zusätzlichen Aktualisierungen zu den Schließungen der irakischen Flughäfen (derzeit bis zum 28. März geschlossen). Derzeit haben jedoch alle großen Fluggesellschaften den normalen Passagierbetrieb in den Irak eingestellt.
Der Gesundheitsminister hat die irakischen Bürger aufgefordert, sich bei grippeähnlichen Symptomen aktiv zu melden, und erklärt, dass die meisten Todesfälle auf Verzögerungen bei der Suche nach medizinischer Versorgung zurückzuführen sind. In Bagdad wurde ein neues Labor für die Prüfung von COVID-19 eröffnet, das die medizinische Kapazität des Landes erweitert. UNICEF, die globale Cluster-Lead-Agentur für Wasser, Sanitär und Hygiene (WASH), hilft bei der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung für Gesundheitspartner im Irak auf dem lokalen und internationalen Markt.
Am 25. März starteten die Vereinten Nationen einen koordinierten globalen humanitären Reaktionsplan (HRP) in Höhe von 2 Milliarden US-Dollar zur Bekämpfung von COVID-19 in einigen der am stärksten gefährdeten Länder der Welt, einschließlich des Irak. Das COVID-19 Global HRP ist eine gemeinsame Anstrengung von Mitgliedern des Inter-Agency Standing Committee (IASC) - einschließlich der Vereinten Nationen, anderer internationaler Organisationen und NGOs mit einem humanitären Mandat -, um die direkten Bedürfnisse der öffentlichen Gesundheit und indirekte unmittelbare Bedürfnisse zu analysieren und darauf zu reagieren humanitäre Folgen der Pandemie. Es fasst relevante COVID-19-Appelle und Beiträge von WFP, WHO, IOM, UNDP, UNFPA, UN-Habitat, UNHCR, UNICEF und NGOs zusammen und ergänzt andere Pläne der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Das globale HRP basiert auf drei strategischen Prioritäten: (1) Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und Verringerung der Morbidität und Mortalität; (2) Verringerung der Verschlechterung der menschlichen Vermögenswerte und Rechte, des sozialen Zusammenhalts und der Lebensgrundlagen; und (3) Schutz, Unterstützung und Anwaltschaft für Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Migranten und Aufnahmegemeinschaften, die besonders von der Pandemie betroffen sind. Der Plan wird öffentliche Informationskampagnen unterstützen. die Lieferung wesentlicher Laborgeräte und medizinischer Versorgung; die Installation von Handwaschstationen in Lagern und Siedlungen; und die Einrichtung von Luftbrücken und Drehkreuzen in Afrika, Asien und Lateinamerika, um humanitäre Helfer und Hilfsgüter dorthin zu bringen, wo sie am dringendsten benötigt werden.
Humanitäre Cluster im Irak haben erste konsolidierte Leitlinien für die COVID-19-Bereitschafts- und Reaktionsplanung für Lager im Irak entwickelt, die vom CCCM-Cluster geleitet werden und Beiträge von Gesundheit, WASH, Schutz, Kinderschutz, GBV, Shelter / NFI und der Kommunikation mit enthalten Gemeinschaften / Rechenschaftspflicht gegenüber betroffenen Bevölkerungsgruppen. Die Leitlinien wurden weit verbreitet. (https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-covid-19-situation-report-no-8-26-march-2020)
Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden.
In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften aus Sicherheitsgründen die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, in der Vergangenheit selektiv umgesetzt haben.
Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.
Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen idR einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen aus Sicherheitsgründen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen werden idR durchgeführt. Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen zuweilen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise kann für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen.
IDPs und Flüchtlinge
Die Zahl der Vertriebenen sinkt stetig; die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren.
Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten, befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Bei jenen Irakern, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, Verfolgung behaupteten und während des Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder zurückkehrten, handelt es sich überwiegend um arabische Sunniten und Schiiten. Neben Österreich führen auch andere Staaten der EU abgelehnte irakische Staatsangehörige in den Irak zurück.
Dokumente
Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden.
Jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen.
Der irakische Personalausweis stellt im Irak im Regelfall das wichtigste Dokument dar, da damit ua. auch Zugang zum staatlichen Sozial- und Gesundheitssystem gegeben ist.
2. Beweiswürdigung
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Die bP traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Ad 1.1.3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen.
Ad 1.1.5. Gesundheitszustand:
Dies ergibt sich aus ihren persönlichen Angaben in der Verhandlung.
Ad 1.1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich
Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie amtswegigen Ermittlungen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes.
Ad 1.1.7. Behauptete aktuelle Rückkehrsituation:
Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Bagdad ist anzuführen, dass sich aus der aktuellen Berichtslage nicht erkennen lässt, dass die Schiiten als Majoritätsbevölkerung einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung bzw. einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden konkreten Gefährdung von Leib und/oder Leben durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wären. Zwar ist unbestreitbar, dass es dort ohne Zweifel auch einen hohen Kriminalitätsanteil gibt, jedoch zeigen gerade die Vorfallsstatistiken – auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer an Straftaten die nicht bekannt bzw. nicht zur Anzeige gebracht werden – dass angesichts der über 11 Millionen Einwohner des Gouvernement die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass gerade die bP Opfer werden könnten.
Auch ist eine allg. Gefährdung durch den IS nicht mehr dergestalt gegeben wie dies zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status gegeben war.
Soweit die bP1 anführt, dass sie nicht wisse wo sie wohnen soll, so ist anzumerken, dass die bP nach wie vor über Familienangehörige in Bagdad verfügt und sie diese schon zu Zeiten mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützten, als diese urlaubsbedingt und zum Teil auch über viele Wochen dort aufhältig waren. Aus den Angaben der bP kann geschlossen werden, dass das Verhältnis zu diesen gut ist und kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon ausgegangen werden, dass sie die bP auch im Falle der Rückkehr erforderlichenfalls diesbezüglich wieder unterstützen würden, zumal es sich hier nicht nur um Familienangehörige sondern auch zusätzlich um Angehörige des gleichen Stammes handelt und dadurch auch Loyalitäten bzw Unterstützungen üblich sind. Eine Zerrüttung der familiären Verhältnisse seit der Ausreise bzw. seit dem letzten Urlaubsaufenthalt bei diesen kam ebensowenig nicht hervor als eine solche zum Stamm.
Wenn die bP1 anführt, dass sie nicht wisse, was sie bei einer Rückkehr arbeiten soll, so ist darauf hinzuweisen, dass die bP1 – und auch die bP2 - über eine überdurchschnittliche Bildung verfügen und die bP1 im Irak schon in sehr vielen Bereichen berufstätig war. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie durch die festgestellten Tätigkeiten auch über ein erweitertes Netzwerk verfügt.
Die bP1 vermochte selbst in fremden Ländern, wie etwa Nigeria oder in Österreich beruflich Fuß fassen und nimmt sie es derzeit in Österreich auch in Kauf in einem Berufszweig zu arbeiten, der nicht ihrer bisherigen Tätigkeit oder Berufsausbildung entspricht. So sind die bP1 als auch die bP2 im Hilfsarbeiterbereich tätig, um sich wirtschaftlich selbst zu erhalten.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die bP1 als auch die bP2 im Irak einem Stamm/Clan angehören und diese Zugehörigkeit im Allgemeinen von Loyalitäten geprägt ist. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen.
Das BVwG geht hier davon aus, dass die bP1 hier ihre Situation aus verfahrenstaktischen Gründen, um weiterhin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erhalten und den Verbleib in Österreich zu sichern, schlechter darstellt als sie diese selbst einschätzt.
Soweit in der durch den VMÖ als Vertreter eingebrachten Beschwerde vom 21.02.2019 angeführt wird, dass die bP „erneut auf ihre Aussagen im Hinblick auf ihre Fluchtgründe hinweisen“, ist anzumerken, dass über diese Fluchtgründe bereits rechtskräftig entschieden und diese als nicht glaubhaft bewertet wurden. Die bP haben dagegen auch keine Beschwerde erhoben. Das BVwG hat daher schon aus diesem Grund über die bereits in Rechtskraft erwachsene Nichtglaubhaftmachung nicht neuerlich zu befinden.
Abgesehen davon, hat das BVwG in der späteren Verhandlung die bP im Rahmen einer offenen Fragestellung ausdrücklich aufgefordert konkret „alle Probleme“ anzuführen, die sie im Falle einer Rückkehr persönlich zum „aktuellen Zeitpunkt“ erwarten würden und dabei wurde nicht auf die früheren Aussagen zu ihren Fluchtgründe bzw. auf die damaligen Probleme hingewiesen, wie in der Beschwerde noch angeführt. Die persönlichen und dem Entscheidung- und potentiellen Rückkehrzeitpunkt näheren Aussagen der bP gehen hier vor.
Ohne entsprechendes Vorbringen des Antragstellers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Dies entspricht der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Ohne entsprechendes Vorbringen des Antragstellers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Dies entspricht der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben.
Die Verfahrensparteien haben zu den übermittelten bzw. in der Verhandlung gegenständlichen Berichten keine Stellungnahme abgegeben.
Das Gericht hat bei der Einschätzung der aktuellen Lage naturgemäß besonderen Wert auf Erkenntnisquellen gelegt die dem Verhandlungs- bzw. Entscheidungszeitpunkt zeitlich nahe liegen. Ergänzend wurden über www.ecoi.net auch seit der Verhandlung erschiene und dort für Internetnutzer einsehbare Berichte gesichtet, ob sich seither eine entscheidungsrelevante Verschlechterung der maßgeblichen Lage ergeben hat, was ho. zu verneinen war. Auch seitens der bP erging seit der Verhandlung keine diesbezügliche Äußerung.
Beim Irak handelt es sich um ein Land mit sehr dichter Berichtslage. So sind auch zahlreiche nationale und internationale Medien vor Ort und berichten auch in Onlineformaten, vor allem zeitnah, über gesellschafts- und sicherheitsrelevante Vorfälle, die sich medial im Internet oft in mehrfacher Weise wiederfinden.
Dem gegenüber enthalten andere Berichte, wie etwa jene von Organisationen oder Personen, die sich vom Organisationszweck oder ihrer persönlichen Motivation her dem Schutz von Menschenrechten verschrieben haben, idR Ereignisse, die schon länger zurückliegen, was zuweilen mit deren Erscheinen in größeren zeitlichen Abständen im Zusammenhang steht.
Das BVwG hat zur Erkundung aktuellster Geschehnisse zur Lageeinschätzung somit zB. auch über die Suchmaschine „Google“ eine zeitraumbezogene Vorfallsrecherche durchgeführt. Eine Art der Recherche die auch regelmäßig von der Staatendokumentation zur Auffindung relevanter Ereignisse für eine Analyse herangezogen wird (zB ersichtlich in der Anfragebeantwortung zur „Chronologischen Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer“) und den Kriterien des Beirates entspricht.
Sofern vom BVwG auch Quellen älteren Datums berücksichtigt wurden, so dient dies zur Gewinnung eines Überblickes über relevante Entwicklungen bzw. zurückliegende Geschehnisse.
Dass sich die Sicherheitslage seit der Zuerkennung des Status wesentlich verbessert hat, wird auch in der Beschwerde eingestanden. Dass diese „nicht dauerhaft und für die Beschwerdeführer nicht relevant“ sei, dem vermag angesichts der hier im Wesentlichen zusammengefassten Berichtslage nicht gefolgt werden.
Die Beschwerde zieht für diese Beurteilung im Wesentlichen veraltete Berichte aus den Jahren 2016 bis 2018 heran. So wird in Bezug auf Bagdad ausgeführt, dass es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei und Bagdad damit „die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land aufweise“.
Abgesehen davon, dass das BVwG hier wesentlich jüngere Quellen zur Beurteilung der Sicherheitslage heranzieht, ist ergänzend anzumerken, dass sich das Gefährdungsszenario schon dadurch ganz erheblich relativiert, wenn man berücksichtigt, dass hier die Zahl von 65 Vorfällen in einem Monat einer Bevölkerungszahl von über 11 Millionen gegenübersteht.
3. Rechtliche Beurteilung
Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem AsylwerberParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von, 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder, 3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn, 1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,), 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn, 1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,), 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und, 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:, 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;, 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;, 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r
Das Bundesamt hat gem. § 9 Abs 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden.
§ 8 AsylG Paragraph 8, AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder, 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Zur Auslegung von Art 3 EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9 AsylGParagraph 9, AsylG
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2.
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3.
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)
(3)
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32).
Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie auch im Beschwerdeschriftsatz durchaus bestätigt wird, hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status wesentlich und im entscheidungsrelevanten Ausmaß nachhaltig gebessert, wodurch nunmehr nicht eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr besteht, dass die bP im Falle einer Rückkehr an ihren früheren Wohnort in Bagdad in entscheidungsrelevantem Ausmaß Schaden an Leib und/oder Leben zu gegenwärtigen hätten.
Auch das letzte Positionspapier des UNHCR zum möglichen Schutzbedarf von Irakern, vom Mai 2019, steht dieser Beurteilung nicht entgegen und wird darin auch ausgeführt, dass jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Abgesehen davon, hat das BVwG auch jüngere und damit aussagekräftigere Quellen als die im Positionspapier angeführten Erkenntnisquellen des UNHCR zur Beurteilung der maßgeblichen Lage herangezogen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen dargelegt und haben sie persönlich in der Verhandlung auch persönlich nicht angegeben, dass sie diesbezüglich im Falle der Rückkehr Probleme erwarten würden. Da die bP im Irak aufgewachsen sind, über erhebliche Bildung verfügen, nach wie vor mit dort lebenden Personen in Kontakt stehen, kann davon ausgegangen werden, dass sie über die diesbezügliche Lage auch informiert sind, weshalb hier diesem Nichtvorbringen von solchen Problemen besonderes Gewicht beizumessen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen dargelegt und haben sie persönlich in der Verhandlung auch persönlich nicht angegeben, dass sie diesbezüglich im Falle der Rückkehr Probleme erwarten würden. Da die bP im Irak aufgewachsen sind, über erhebliche Bildung verfügen, nach wie vor mit dort lebenden Personen in Kontakt stehen, kann davon ausgegangen werden, dass sie über die diesbezügliche Lage auch informiert sind, weshalb hier diesem Nichtvorbringen von solchen Problemen besonderes Gewicht beizumessen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Angesichts der festgestellten persönlichen Umstände kann auch nicht von einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Gefahr gesprochen werden, dass sie bei einer Rückkehr hinsichtlich Nahrung und Unterkunft nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten bzw. in eine aussichtslose und damit Art 3 EMRK relevante Lage geraten würden.Angesichts der festgestellten persönlichen Umstände kann auch nicht von einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Gefahr gesprochen werden, dass sie bei einer Rückkehr hinsichtlich Nahrung und Unterkunft nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten bzw. in eine aussichtslose und damit Artikel 3, EMRK relevante Lage geraten würden.
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben waren, hat das Bundesamt diesen zu Recht gem. § 9 Abs 1 Z1 2. Fall AsylG aberkannt.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben waren, hat das Bundesamt diesen zu Recht gem. Paragraph 9, Absatz eins, Z1 2. Fall AsylG aberkannt.
Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 9 AsylGParagraph 9, AsylG
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Da den bP der zuerkannte Status eines subs. Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 1 AsylG aberkannt wurde, war die Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs 4 AsylG zu entziehen. Da den bP der zuerkannte Status eines subs. Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt wurde, war die Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu entziehen.
Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befr. Aufenthaltsberechtigung
§ 8 AsylGParagraph 8, AsylG
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Durch die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten lagen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG nicht mehr vor und war der Antrag daher abzuweisen. Durch die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten lagen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nicht mehr vor und war der Antrag daher abzuweisen.
Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylGNichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach den bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.Ein Sachverhalt, wonach den bP gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.
Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z5 AsylG zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme waren somit erfüllt. Gegenständlich wurde den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und war ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht zu erteilen. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Z5 AsylG zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme waren somit erfüllt.
Das Bundesamt hat gegenständlich im Jänner 2019 entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei. Es wurde im Wesentlichen argumentiert, dass die bP die überwiegende Zeit im Irak verbrachten und sich dort auch noch Familienangehörige aufhalten. Sie würden zwar hier in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch sei die bP1 auch im Irak viele Jahre einem Beruf nachgegangen. Die hier geknüpften sozialen Kontakte seien nicht so eng, dass diese gegen eine Rückkehr sprechen würden. Die bP seien nach wie vor dabei die deutsche Sprache zu erlernen. Den bP habe bei der Erlangung dieser privaten Anknüpfungspunkte bewusst sein müssen, dass diese zeitlich nur befristet ist. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuwanderungswesen würden die privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen. Das Bundesamt hat gegenständlich im Jänner 2019 entschieden, dass zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei. Es wurde im Wesentlichen argumentiert, dass die bP die überwiegende Zeit im Irak verbrachten und sich dort auch noch Familienangehörige aufhalten. Sie würden zwar hier in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch sei die bP1 auch im Irak viele Jahre einem Beruf nachgegangen. Die hier geknüpften sozialen Kontakte seien nicht so eng, dass diese gegen eine Rückkehr sprechen würden. Die bP seien nach wie vor dabei die deutsche Sprache zu erlernen. Den bP habe bei der Erlangung dieser privaten Anknüpfungspunkte bewusst sein müssen, dass diese zeitlich nur befristet ist. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuwanderungswesen würden die privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich bei den bP das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK. Es bedarf daher diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istAuf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich bei den bP das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK. Es bedarf daher diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
? die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit September 2015 im Bundesgebiet sind und sich bemühten die deutsche Sprache zu erlernen und in die Gesellschaft zu integrieren. Durch die Zuerkennung des Status stellte die an sich entgegen den fremdenpolizeilichen Vorschriften erfolgte Einreise gem. § 120 Abs 7 FPG keine zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit September 2015 im Bundesgebiet sind und sich bemühten die deutsche Sprache zu erlernen und in die Gesellschaft zu integrieren. Durch die Zuerkennung des Status stellte die an sich entgegen den fremdenpolizeilichen Vorschriften erfolgte Einreise gem. Paragraph 120, Absatz 7, FPG keine zu ahndende Verwaltungsübertretung dar.
Im Wesentlichen sind sie seit der Erlangung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durchgehend unselbständig als Dienstnehmer erwerbstätig und leben in einer Mietwohnung. Die bP1 hat dabei als Hilfsarbeiter in einem Metallverarbeitungsunternehmen ein Einkommen von rund 2000 Euro brutto nachgewiesen. Die bP2 gab in der Verhandlung an, dass sie als Reinigungskraft teilzeitbeschäftigt ist und 399 Euro verdient. Sie sind somit schon über einen längeren Zeitraum und lt. Sozialversicherungsauszug auch aktuell selbsterhaltungsfähig. Vorstrafen scheinen weder im Bereich des Strafrechtes noch im Verwaltungsstrafrecht auf. Es ist ihnen somit gelungen sich sozial und wirtschaftlich in der Zeit, in der sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung hatten, erheblich zu integrieren.
Gegen die bP spricht grds., dass sie in sprachlicher Hinsicht mit A2 bzw. A1 keinen besonderen Erfolg aufzuweisen vermögen, doch offenbar war bzw. ist dies nicht hinderlich daran sich in der Praxis am Arbeitsmarkt und gesellschaftlich zu integrieren.
Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden in Österreich in der Zeit erlangt, in der sie auf Grund der Zuerkennung des Status eine befristete Aufenthaltsberechtigung hatten und sie nicht ohne weiteres von einem weiteren gesicherten Aufenthalt ausgehen konnten. Den privaten Anknüpfungspunkten kommt somit in ihrer Bewertung doch eine gewisse Minderung zu. Dass sie vom Herkunftsstaat als entwurzelt zu betrachten wären, davon kann hier auch nicht gesprochen werden.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist festzuhalten, dass bei den bP, gerade während der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch ihr eigenes Bemühen doch ein Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration eingetreten ist, die nach Ansicht des BVwG hier die öffentlichen Interessen überwiegen, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle.
Die Rückkehrentscheidung ist daher hier als nicht notwendig und unverhältnismäßig zu erachten.
Die Rückkehrentscheidung ist bei den bP zum gegenwärtigen Zeitpunkt gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erachten.Die Rückkehrentscheidung ist bei den bP zum gegenwärtigen Zeitpunkt gem. Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erachten.
Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylGAufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG
Gem. § 58 Abs 2 AsylG ist § 55 AsylG [Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK] von Amts wegen zu prüfen, wenn wie hier eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist Paragraph 55, AsylG [Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK] von Amts wegen zu prüfen, wenn wie hier eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 54 AsylGParagraph 54, AsylG
(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1.
„Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,„Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2.
„Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3.
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Hinsichtlich der Ehegatten kommt das BVwG zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG bei beiden Ehegatten gegeben sind. Hinsichtlich der Ehegatten kommt das BVwG zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bei beiden Ehegatten gegeben sind.
Auf Grund der Höhe des Einkommens der bP1 durch ihre erlaubte Erwerbstätigkeit erfüllt diese auch die Voraussetzungen des 2. Falles der Z 2 leg cit, da dieses über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 460,66 Euro liegt (https://www.finanz.at/arbeitnehmer/geringfuegige-beschaeftigung/) liegt. Auf Grund der Höhe des Einkommens der bP1 durch ihre erlaubte Erwerbstätigkeit erfüllt diese auch die Voraussetzungen des 2. Falles der Ziffer 2, leg cit, da dieses über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 460,66 Euro liegt (https://www.finanz.at/arbeitnehmer/geringfuegige-beschaeftigung/) liegt.
Folglich war der bP1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Das in der Verhandlung angegebene Einkommen der bP2 liegt mit 399 Euro unter dieser Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro und erfüllt sie daher nicht diesen Tatbestand.
Den Nachweis über die Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung haben beide bP nicht erbracht, weshalb vom Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen werden kann.
Der bP2 war daher gem. § 55 Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Der bP2 war daher gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gegenständlich konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entfallen, da bei den vertretenen bP von hinreichenden Deutschkenntnissen ausgegangen werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Erwerbstätigkeit Familienverfahren Integration Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit soziale Verhältnisse SprachkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2215206.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020