Entscheidungsdatum
24.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W274 2212832-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX ), geb. XXXX , XXXX , 4013 Linz, StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, AST Linz, vom 21.12.2018, Zahl: 84056108-180437403, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch: römisch 40 ), geb. römisch 40 , römisch 40 , 4013 Linz, StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, AST Linz, vom 21.12.2018, Zahl: 84056108-180437403, zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der am 26.11.1991 mit Flug aus Damaskus eingereiste Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.11.1991 vor der Bundespolizeidirektion Schwechat, Passkontrollstelle Flughafen, einen Antrag auf „politisches Asyl“.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26.08.1994, Zl. 4.328.920/10 – III/13/94, wurde – nach vorheriger Aufhebung negativer Asylentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof – einer Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich stattgegeben und dem BF gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt, weil, es glaubwürdig sei, dass der BF unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in seinem Heimatland (Syrien) der Gefahr einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26.08.1994, Zl. 4.328.920/10 – III/13/94, wurde – nach vorheriger Aufhebung negativer Asylentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof – einer Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 Asyl gewährt, weil, es glaubwürdig sei, dass der BF unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in seinem Heimatland (Syrien) der Gefahr einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.
Mit Bescheid der Landeshauptstadt Linz, Einwohner- und Standesamt, vom 26.6.2003, wurde der Vornamen des BF auf XXXX geändert, sodass er sein Namen XXXX lautet.Mit Bescheid der Landeshauptstadt Linz, Einwohner- und Standesamt, vom 26.6.2003, wurde der Vornamen des BF auf römisch 40 geändert, sodass er sein Namen römisch 40 lautet.
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertrigung des LG Linz vom 17.11.2017, 34 HV 132/2017s, rk am 20.11.2017, wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass sich XXXX und XXXX am 8.7.2017 gegenseitig gefährlich bedrohten, und zwar XXXX den BF durch vier verschiedene Drohungen (darunter das “Versprechen“, den BF umzubringen), sowie der BF XXXX ebenfalls mit der Drohung, ihn umzubringen. Betreffend den BF wurde seine Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt (Tat 1)Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertrigung des LG Linz vom 17.11.2017, 34 HV 132/2017s, rk am 20.11.2017, wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass sich römisch 40 und römisch 40 am 8.7.2017 gegenseitig gefährlich bedrohten, und zwar römisch 40 den BF durch vier verschiedene Drohungen (darunter das “Versprechen“, den BF umzubringen), sowie der BF römisch 40 ebenfalls mit der Drohung, ihn umzubringen. Betreffend den BF wurde seine Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt (Tat 1)
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des LG Linz zu 18 U 143/2017b vom 20.03.2018, rk mit diesem Tag, wurde der BF wegen § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter mj. XXXX , geb. XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (Tat 2).Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des LG Linz zu 18 U 143/2017b vom 20.03.2018, rk mit diesem Tag, wurde der BF wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (Tat 2).
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des LG Linz 37 HV 64/2018i vom 17.08.2018, rk mit diesem Tag, wurde der BF schuldig erkannt, am 4.2.2017 in Linz XXXX eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt zu haben, indem er ihr einen Schlag mit einem Baseballschläger gegen die linke Scheitelregion versetzt habe, wodurch sie zu Boden gegangen sei, rechtsseitig mit dem Kopf am harten Untergrund aufgeprallt sei und dadurch eine blutende Wunde über der linken Scheitelregion sowie eine potentiell lebensbedrohliche Schädelfraktur mit Subdural- und Subarachnoidalblutung erlitten habe. Er habe hiedurch das Vergehen (richtig Verbrechen) der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begangen und werde hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Linz 34 HV 132/17s vom 17.11.2017 nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 43 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a EUR 5,-- , gesamt EUR 1.800,-, im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu 34 Hv 132/17s des LG Linz und 18 U 143/17b des BG Linz abgesehen. Das Geständnis des BF sowie eine teilweise Schadensgutmachung wurden mildernd, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend berücksichtigt (Tat 3). Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des LG Linz 37 HV 64/2018i vom 17.08.2018, rk mit diesem Tag, wurde der BF schuldig erkannt, am 4.2.2017 in Linz römisch 40 eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zugefügt zu haben, indem er ihr einen Schlag mit einem Baseballschläger gegen die linke Scheitelregion versetzt habe, wodurch sie zu Boden gegangen sei, rechtsseitig mit dem Kopf am harten Untergrund aufgeprallt sei und dadurch eine blutende Wunde über der linken Scheitelregion sowie eine potentiell lebensbedrohliche Schädelfraktur mit Subdural- und Subarachnoidalblutung erlitten habe. Er habe hiedurch das Vergehen (richtig Verbrechen) der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB begangen und werde hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Linz 34 HV 132/17s vom 17.11.2017 nach dem Strafsatz des Paragraph 84, Absatz 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a EUR 5,-- , gesamt EUR 1.800,-, im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu 34 Hv 132/17s des LG Linz und 18 U 143/17b des BG Linz abgesehen. Das Geständnis des BF sowie eine teilweise Schadensgutmachung wurden mildernd, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend berücksichtigt (Tat 3).
Mit Aktenvermerk vom 25.05.2018 hielt das BFA (im Folgenden: belangte Behörde) fest, nach den ihm zugegangenen Informationen (Anklageschrift gemäß § 87 Abs 1 StGB vom 4.5.2018) ergäben sich Anhaltspunkte für ein besonders schweres Verbrechen, begangen durch den BF, die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 bzw 2 AsylG seien aus derzeitiger Sicht wahrscheinlich. Es werde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.Mit Aktenvermerk vom 25.05.2018 hielt das BFA (im Folgenden: belangte Behörde) fest, nach den ihm zugegangenen Informationen (Anklageschrift gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB vom 4.5.2018) ergäben sich Anhaltspunkte für ein besonders schweres Verbrechen, begangen durch den BF, die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, bzw 2 AsylG seien aus derzeitiger Sicht wahrscheinlich. Es werde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
Der BF wurde am 22.10.2018 und am 23.11.2018 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, an der schweren Körperverletzung nicht schuld gewesen zu sein, die schwere Körperverletzung sei durch den Fall (der Frau) passiert. Diese sei betrunken und aggressiv gewesen. Sie habe den Baseballschläger geholt und sie (offenbar den BF und einen Kumpanen) angegriffen. Er habe ihr den Baseballschläger weggenommen und sie erschrecken wollen. Er habe in ihre Richtung geschlagen und sie am Kopf getroffen. Das tue ihm sehr leid. Es sei ein Fehler gewesen, er sei aber kein Verbrecher und auch keine Gefahr für die Gesellschaft. Zur Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter gab er an, arbeitslos gewesen zu sein und Depressionen gehabt zu haben. Er sei geschieden, seit 27 Jahren in Österreich, habe hier gearbeitet und fühle sich in Österreich zu Hause. Derzeit sei er zwar arbeitslos, werde aber ab November wieder in der Gastronomie arbeiten. In Österreich seien seine zwei Brüder und eine Schwester sowie seine beiden Töchter; ebenso seine Neffen und Nichten. In Syrien sei er zuletzt vor 31 Jahren gewesen. Eine Schwester und seine Mutter wären noch dort. Mit seinen 2 Exfrauen und seinen Töchtern stehe er in Kontakt, die ältere Tochter wohne bei ihm in der Wohnung. Er sei im Libanon verheiratet gewesen und habe erst nach 25 Jahren erfahren, dass er eine (weitere) Tochter habe.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt VI.). Zu Spruchpunkt I. stützte sich die Behörde auf die angeführten Verurteilungen und führte zusammengefasst hierzu aus, dass die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorgesehen sei, wenn ein Asylausschlussgrund vorliege. Ein solcher sei gegeben, weil der BF, insbesondere durch das Verbrechen der schweren Körperverletzung, ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Zudem stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Da der BF sehr rasch rückfällig geworden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich der österreichischen Rechtsordnung anpassen könne.Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt römisch eins. stützte sich die Behörde auf die angeführten Verurteilungen und führte zusammengefasst hierzu aus, dass die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorgesehen sei, wenn ein Asylausschlussgrund vorliege. Ein solcher sei gegeben, weil der BF, insbesondere durch das Verbrechen der schweren Körperverletzung, ein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Zudem stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Da der BF sehr rasch rückfällig geworden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich der österreichischen Rechtsordnung anpassen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem primären Antrag festzustellen, dass ihm weiterhin der Status des Asylberechtigte zukomme; allenfalls sei die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben.
Die Beschwerde ist berechtigt:
Folgender weiterer Sachverhalt steht fest:
Der BF ist staatenloser Kurde syrischer Herkunft. Er lebte vor seiner Flucht in Syrien, seit knapp 27 Jahren lebt er in Österreich. Er ist geschieden und Vater einer Tochter, XXXX . Nicht festgestellt werden konnte, dass er auch Vater einer weiteren Tochter, XXXX , ist, die einer früheren Ehe im Libanon entstamme. Hinsichtlich XXXX teilt er sich das Sorgerecht mit seiner geschiedenen Gattin. Nunmehr lebt auch XXXX an der Adresse des BF. Auch Geschwister sowie Neffen und Nichten des BF leben im Bundesgebiet. Aktuell geht er keiner Beschäftigung nach, er war jedoch die längste Zeit seines Aufenthaltes in Österreich berufstätig.Der BF ist staatenloser Kurde syrischer Herkunft. Er lebte vor seiner Flucht in Syrien, seit knapp 27 Jahren lebt er in Österreich. Er ist geschieden und Vater einer Tochter, römisch 40 . Nicht festgestellt werden konnte, dass er auch Vater einer weiteren Tochter, römisch 40 , ist, die einer früheren Ehe im Libanon entstamme. Hinsichtlich römisch 40 teilt er sich das Sorgerecht mit seiner geschiedenen Gattin. Nunmehr lebt auch römisch 40 an der Adresse des BF. Auch Geschwister sowie Neffen und Nichten des BF leben im Bundesgebiet. Aktuell geht er keiner Beschäftigung nach, er war jedoch die längste Zeit seines Aufenthaltes in Österreich berufstätig.
Der BF wurde insgesamt dreimal – wie oben angeführt – rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Zwei der Verurteilungen liegen Vergehen - gefährliche Drohung bzw Verletzung der Unterhaltspflicht – zu Grunde. Zuletzt wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung verurteilt. Der BF war in Österreich nie in Haft.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Aberkennungsverfahrens vor der belangten Behörde, insbesondere der Aussage des BF in den Vernehmungen vom 22.10.2018 und vom 23.11.2018 bzw. den erliegenden Urkunden (AS 129 – 143). Aufgrund dessen steht die Vaterschaft hinsichtlich seiner Tochter XXXX , für die er auch sorgepflichtig ist, fest. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass er auch der Vater von XXXX ist, zumal dazu keine Dokumente vorgelegt wurden. Die Angaben des BF, wonach er (auch) im Libanon verheiratet gewesen sei und erst nach 25 Jahren von seiner Tochter erfahren hätte, sind vage und vermögen demnach keine positive Feststellung hinsichtlich dieser Vaterschaft zu tragen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Aberkennungsverfahrens vor der belangten Behörde, insbesondere der Aussage des BF in den Vernehmungen vom 22.10.2018 und vom 23.11.2018 bzw. den erliegenden Urkunden (AS 129 – 143). Aufgrund dessen steht die Vaterschaft hinsichtlich seiner Tochter römisch 40 , für die er auch sorgepflichtig ist, fest. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass er auch der Vater von römisch 40 ist, zumal dazu keine Dokumente vorgelegt wurden. Die Angaben des BF, wonach er (auch) im Libanon verheiratet gewesen sei und erst nach 25 Jahren von seiner Tochter erfahren hätte, sind vage und vermögen demnach keine positive Feststellung hinsichtlich dieser Vaterschaft zu tragen.
Die Verurteilungen des BF sind der Strafregisterauskunft bzw den im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen zu entnehmen.
Aufgrund der für den Zeitraum 2013 bis 2018 eingeholten Sozialversicherungsauskunft (AS 111) ergibt sich in Zusammenschau mit den glaubwürdigen Ausführungen des BF, dass er die meiste Zeit über berufstätig war.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
§ 84 StGB lautet:Paragraph 84, StGB lautet:
(1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
…
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, im Wesentlichen also darauf, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei. Sie ging dabei von den Sprüchen der strafrechtlichen Verurteilungen, im Wesentlichen jener vom 17.8.2018 (Tat 3) aus.Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, im Wesentlichen also darauf, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei. Sie ging dabei von den Sprüchen der strafrechtlichen Verurteilungen, im Wesentlichen jener vom 17.8.2018 (Tat 3) aus.
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Für den hier vorliegenden Fall, der gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu beurteilen ist, müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, Z 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 beziehen (vgl. VwGH 03.12.2002, Z 99/01/0449). Für den hier vorliegenden Fall, der gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu beurteilen ist, müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, Ziffer 99 /, 01 /, 0314,; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 beziehen vergleiche VwGH 03.12.2002, Ziffer 99 /, 01 /, 0449,).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf.
Er muss
- ein besonders schweres Verbrechen verübt haben
- dafür rechtskräftig verurteilt worden,
- sowie gemeingefährlich sein und
- es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach "typischerweise schwere Verbrechen" "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997, der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416). Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach "typischerweise schwere Verbrechen" "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997, der Vorgängerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416).
Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der VwGH zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der VwGH zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 36), auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verweist, wird ausgeführt:In der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 36), auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verweist, wird ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. das zum Asylgesetz 2005 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0626, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche das zum Asylgesetz 2005 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0626, mwN).
Aus der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass bei der Beurteilung, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliegt, folgende Maßstäbe heranzuziehen sind:
* (teil)bedingte oder unbedingte Strafe;
* Höhe der konkret verhängten Strafe im Vergleich zum Strafrahmen (eine verhängte Strafe im unteren Bereich spricht gegen ein besonders schweres Verbrechen);
* Erschwerungsgründe (aber diese werden nicht doppelt berücksichtigt, wenn sie schon in die Höhe eingeflossen sind);
* Ausmaß der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten ("Kopf der Bande" oder nur untergeordnete Stellung).
Die belangte Behörde ging in der Beweiswürdigung betreffend Tat 3 auch von der Anklageschrift aus und führte aus, der BF habe vor dem BFA sein Verhalten bagatellisiert. Dass der BF den vernehmenden Beamten davon zu überzeugen versuchte, nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden zu sein, ist dem Protokoll so nicht zu entnehmen (wohl Protokoll 22.10.2018, S 3). Der BF meinte offenbar, dass die schwere Verletzung durch den Fall und nicht durch den Schlag selbst bewirkt worden sein soll. Wenn der BF dazu ausführte, er sei an der schweren Verletzung nicht schuld, so ist diesbezüglich der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich dabei – gemessen am Spruch des Urteils - um eine Verharmlosung handelt. Allerdings ist auch festzuhalten, dass der BF nicht wegen der angeklagten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 StGB, sondern (nur) nach § 84 Abs 4 StGB verurteilt wurde. Für einen Laien ist dies uU schwer auseinanderzuhalten. In Anbetracht der mehrmaligen Beteuerungen des BF vor dem BFA, dass ihm die Folgen der Tat leidtäten und er auch einen großen Fehler (Prot. 22.10.2018 S 7) gemacht habe, teilt das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass aus der Verantwortung des BF folge, dass dieser (generell) ein erhebliches Aggressionspotential besitze und deswegen eine Gefahr darstelle.Die belangte Behörde ging in der Beweiswürdigung betreffend Tat 3 auch von der Anklageschrift aus und führte aus, der BF habe vor dem BFA sein Verhalten bagatellisiert. Dass der BF den vernehmenden Beamten davon zu überzeugen versuchte, nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden zu sein, ist dem Protokoll so nicht zu entnehmen (wohl Protokoll 22.10.2018, S 3). Der BF meinte offenbar, dass die schwere Verletzung durch den Fall und nicht durch den Schlag selbst bewirkt worden sein soll. Wenn der BF dazu ausführte, er sei an der schweren Verletzung nicht schuld, so ist diesbezüglich der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich dabei – gemessen am Spruch des Urteils - um eine Verharmlosung handelt. Allerdings ist auch festzuhalten, dass der BF nicht wegen der angeklagten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB, sondern (nur) nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt wurde. Für einen Laien ist dies uU schwer auseinanderzuhalten. In Anbetracht der mehrmaligen Beteuerungen des BF vor dem BFA, dass ihm die Folgen der Tat leidtäten und er auch einen großen Fehler (Prot. 22.10.2018 S 7) gemacht habe, teilt das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass aus der Verantwortung des BF folge, dass dieser (generell) ein erhebliches Aggressionspotential besitze und deswegen eine Gefahr darstelle.
Es ist zwar richtig, dass der BF etwa 4 Monate nach dieser Tat (Tat 3) die bereits 2017 abgeurteilte Drohung (Tat 1) setzte, die aber im Zusammenhang mit einer erheblichen Aggression eines anderen stand. Im Zusammenhalt mit dem seit der letzten Tat erfolgten Wohlverhalten ist aber in einer Einzelfallbeurteilung ein besonders schweres Verbrechen gerade noch zu verneinen:
Wie festgestellt, wurde der BF insgesamt dreimal rechtskräftig verurteilt. Zunächst wurde der BF für 2 Vergehen verurteilt, die jedenfalls schon aufgrund der Einordnung nach § 17 StGB als „Vergehen“ keine "besonders schweren Verbrechen" darstellen. Die dafür verhängten Strafen befinden sich im unteren Strafrahmen. Dazu kommt die Verurteilung des LG Linz zu 37 HV 64/2018i vom 17.08.2018, mit welchem der BF wegen § 84 Abs. 4 StGB – eines Verbrechens - zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Zusatzstrafe/Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 5,-- (EUR 1.800,--), im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bedachtnahme auf 34 HV 132/2017s, verurteilt wurde. Es sind dabei die sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung sehr rudimentär dargestellten Tatumstände zu Grunde zu legen, nicht jene der Anklageschrift. Die verhängte bedingte Haftstrafe von 9 Monaten liegt im untersten Bereich der möglichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Der als erschwerend angenommene Umstand (Zusammentreffen mit Vergehen) kam dabei bereits in der Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck und hat nicht nochmal Berücksichtigung zu finden. Der Unrechtsgehalt der Tat wurde sowohl durch die Strafbemessung am unterern Rand der Strafdrohung als auch durch das bedingte Nachsehen offenbar aufgrund der Gesamtumstände der Tat als bezogen auf dieses Delikt relativ gering angenommen. Zwar berührt die Tat das Rechtsgut Leben und die Verwendung eines Baseballschlägers als Tatwaffe indiziert hohe kriminelle Energie. Auch die Folgen der Verletzung, eine potentielle Schädelfraktur, sind sehr bedeutend. Wie festgestellt, wurde der BF insgesamt dreimal rechtskräftig verurteilt. Zunächst wurde der BF für 2 Vergehen verurteilt, die jedenfalls schon aufgrund der Einordnung nach Paragraph 17, StGB als „Vergehen“ keine "besonders schweren Verbrechen" darstellen. Die dafür verhängten Strafen befinden sich im unteren Strafrahmen. Dazu kommt die Verurteilung des LG Linz zu 37 HV 64/2018i vom 17.08.2018, mit welchem der BF wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB – eines Verbrechens - zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Zusatzstrafe/Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 5,-- (EUR 1.800,--), im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bedachtnahme auf 34 HV 132/2017s, verurteilt wurde. Es sind dabei die sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung sehr rudimentär dargestellten Tatumstände zu Grunde zu legen, nicht jene der Anklageschrift. Die verhängte bedingte Haftstrafe von 9 Monaten liegt im untersten Bereich der möglichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Der als erschwerend angenommene Umstand (Zusammentreffen mit Vergehen) kam dabei bereits in der Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck und hat nicht nochmal Berücksichtigung zu finden. Der Unrechtsgehalt der Tat wurde sowohl durch die Strafbemessung am unterern Rand der Strafdrohung als auch durch das bedingte Nachsehen offenbar aufgrund der Gesamtumstände der Tat als bezogen auf dieses Delikt relativ gering angenommen. Zwar berührt die Tat das Rechtsgut Leben und die Verwendung eines Baseballschlägers als Tatwaffe indiziert hohe kriminelle Energie. Auch die Folgen der Verletzung, eine potentielle Schädelfraktur, sind sehr bedeutend.
In Anbetracht der Abwägung aller genannten Umstände ist bei Tat 3 daher gerade noch nicht von einem besonders schweren Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 3 AsylG auszugehen.In Anbetracht der Abwägung aller genannten Umstände ist bei Tat 3 daher gerade noch nicht von einem besonders schweren Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auszugehen.
Überdies sieht das Gericht den BF auch nicht als "gemeingefährlich": Er war zu keinem Zeitpunkt inhaftiert und lebte bereits 23 Jahre unbescholten im Bundesgebiet, bevor es zu einer ersten Verurteilung gekommen ist. Er ging großteils während seines Aufenthaltes in Österreich einer geregelten Arbeit nach, spricht Deutsch und hat zahlreiche familiäre Verbindungen hier, zumal er Zwei Drittel seines Lebens bereits in Österreich gelebt hat. Auch in Zusammenschau mit den Umständen der begangenen Körperverletzung (ein wesentlicher singulärer Vorfall, der sich gegen eine einzelne Person gerichtet hat), ist im Falle des BF weder eine negative Zukunfts- noch eine Gefährdungsprognose zu stellen.
Mangels Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens und des Verneinens einer negativen Zukunftsprognose war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zu beheben.Mangels Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens und des Verneinens einer negativen Zukunftsprognose war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zu beheben.
Ungeachtet des mit Erhebung der Beschwerde des BF gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte eine solche gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Ungeachtet des mit Erhebung der Beschwerde des BF gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte eine solche gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art. 133 Abs. 4 B-VG, wobei im Wesentlichen Tatfragen und Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei im Wesentlichen Tatfragen und Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Aufenthaltsdauer Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Körperverletzung Rückkehrentscheidung behoben staatenlos strafrechtliche Verurteilung Verbrechen Vergehen ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2212832.1.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020