TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 L515 1439237-2

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L515 1439276-2/32E

L515-1439237-2/33E

L515-2146927-1/32E

I. Verkürzte Ausfertigung des am 2.7.2020 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses:römisch eins. Verkürzte Ausfertigung des am 2.7.2020 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Im Übrigen ergeht folgendes Erkenntnis:römisch zwei. Im Übrigen ergeht folgendes Erkenntnis:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.A) Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.A) Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Betreffend der weiteren Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zu I.:Zu römisch eins.:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 2.7.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 2.7.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.

Zu II.:Zu römisch zwei.:



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die volljährige männliche bP1 und die ebenfalls volljährige weibliche bP2 sind Geschwister. Die bP3 ist die Mutter von bP1 und bP2.römisch eins.2. Die volljährige männliche bP1 und die ebenfalls volljährige weibliche bP2 sind Geschwister. Die bP3 ist die Mutter von bP1 und bP2.

P1 wurde zum Sachwalter/Erwachsenenhelfer für die greise P3 bestellt.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden von der bP mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht eingeräumt.römisch eins.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden von der bP mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG nicht eingeräumt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

Die bP ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Die bP ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

I.4. Mit ho. Schriftsatz vom 20.2.2020 erfolgte eine Beweisaufnahme und wurde den bP ein Fragenkatalog mit der Aufforderung, diesen fristgerecht zu beantworten, übermittelt. Mit Schriftsatz vom 17.3.2020 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung diese Fragen wie folgt beantwortet:römisch eins.4. Mit ho. Schriftsatz vom 20.2.2020 erfolgte eine Beweisaufnahme und wurde den bP ein Fragenkatalog mit der Aufforderung, diesen fristgerecht zu beantworten, übermittelt. Mit Schriftsatz vom 17.3.2020 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung diese Fragen wie folgt beantwortet:

„…

Zunächst erfolgt die Fragebeantwortung in Hinblick auf die 1. BF, daraufhin folgt dieselbe in Hinblick auf den 2. BF und zuletzt in Hinblick auf die 3. BF. Soweit möglich, werden Bescheinigungsmittel zu den einzelnen Angaben genannt und vorgelegt. Zu mehreren Punkten wurden bereits in der Vergangenheit Bescheinigungsmittel vorgelegt, S. 8 der jeweiligen Aufforderung des BVwG vom 20.02.2020 folgend unterbleibt diesfalls eine erneute Vorlage.

Ist aus Sicht der Vertretung nach Rücksprache mit den BF nicht klar, ob ein bestimmtes Bescheinigungsmittel in der Vergangenheit bereits vorgelegt wurde, erfolgt die Vorlage ein weiteres Mal (so etwa wohl zu etlichen Deutschkurs- und sonstigen Teilnahmebestätigungen - hierzu ist anzumerken, dass es für die 1. BF nach vielen Jahren nicht mehr möglich ist, noch konkret angeben zu können, welche Beweismittel wann genau vorgelegt wurden).

XXXX (1. BF) römisch 40 (1. BF)

1.       ) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Die 1. BF befürchtet weiterhin, im Fall einer Rückkehr nach Armenien einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt zu sein. Zwar ist es im Jahr 2018 zu einem Regierungswechsel gekommen und Serj Sargsjan, der lange großen Einfluss auf die armenische Politik hatte, zum Rücktritt gezwungen worden, doch ist zu befürchten, dass Sympathisanten von dessen Politik weiter in Behörden- und Justizapparaten anzutreffen sind - den Länderfeststellungen und -quellen ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Menschenrechtslage stellt sich, wie in der Stellungnahme vom 4.11.2019 ausführlich geschildert wurde, nach wie vor problematisch dar. Gerade kritische Journalisten und Journalistinnen sind demnach öffentlichen Angriffen ausgesetzt, die Justiz ist nicht unabhängig, Gerichte und Exekutive sind von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Aus den bislang in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und -quellen hat sich nichts ergeben, das auf einen Wegfall der Gefährdungslage schließen lassen würde.

2.       ) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in

Ihrem Herkunftsstaat an.

Die letzte Wohnadresse lautete XXXX .Die letzte Wohnadresse lautete römisch 40 .

Beweis: - Immobilienkaufvertrag (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben an

geführten letzten Wohnadresse

3.       ) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer

Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Nein.

4.       ) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Ös

terreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

Die 1. BF lebt mit ihrem Ehemann seit 8.11.2019 im gemeinsamen Haushalt. Die Wohnadresse lautet XXXX . Seit 25.1.2020 sind beide kirchlich verheiratet, eine standesamtliche Hochzeit ist noch nicht erfolgt. Der Name des Ehemannes lautet XXXX . Er ist irakischer Staatsbürger und verfügt als subsidiär Schutzberechtigter über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich.Die 1. BF lebt mit ihrem Ehemann seit 8.11.2019 im gemeinsamen Haushalt. Die Wohnadresse lautet römisch 40 . Seit 25.1.2020 sind beide kirchlich verheiratet, eine standesamtliche Hochzeit ist noch nicht erfolgt. Der Name des Ehemannes lautet römisch 40 . Er ist irakischer Staatsbürger und verfügt als subsidiär Schutzberechtigter über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Beweis: - Lebensbundsegnungsschein der Altkatholischen Kirche Österreichs vom 31.01.2020 - zum Beweis der kirchlichen Hochzeit zwischen der 1. BF und ihrem Ehemann (Beilage 1)

-        Bestätigung der Meldung vom 8.11.2019 - zum Beweis der Meldeadresse der 1. BF und dass es sich dabei um dieselbe Meldeadresse wie jene ihres Ehemannes handelt (Beilage 2)

-        Bestätigung der Meldung vom 3.10.2019 - zum Beweis der Meldeadresse des Ehemannes der 1. BF und dass es sich dabei um dieselbe Meldeadresse wie jene der 1. BF handelt (Beilage 3)

-        Auszug aus Mietvertrag zwischen XXXX auf der einen Seite und XXXX und die 1. BF auf der anderen Seite - zum Beweis des gemeinsamen Wohnsitzes der 1. BF und ihres Ehemannes (Beilage 4)- Auszug aus Mietvertrag zwischen römisch 40 auf der einen Seite und römisch 40 und die 1. BF auf der anderen Seite - zum Beweis des gemeinsamen Wohnsitzes der 1. BF und ihres Ehemannes (Beilage 4)

5.       ) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem

Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

In den Bereichen Journalismus, Radio und Moderation.

Beweis: - Arbeitsbuch der 1. BF, ausgestellt am 14.11.2001 (im Akt befindlich) -

zum Beweis der Berufstätigkeit der 1. BF in ihrem Herkunftsstaat

-        Certificate of Training der OSZE zur Teilnahme an einem Training im Bereich „Multimedia Environment" - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Training und damit zusätzlicher beruflicher Ausbildung der 1. BF (Beilage 5)

-        Cerfticate zum erfolgreichen Abschluss eines Trainings zu „Filling the Communication Gap in the Community" von Dezember 2008 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Training und damit zusätzlicher beruflicher Ausbildung der 1. BF (Beilage 6)

-        Presseausweise der 1. BF (im Original im Akt befindlich, die 1. BF hat keine Kopie davon) - zum Beweis der beruflichen Tätigkeit der 1. BF in ihrem Herkunftsstaat

6.       ) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutsch

kurse und abgelegte Deutschprüfung(en).

Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.

Die BF hat folgende Kurse und Ausbildungsstätten besucht:

-        Deutschkurse zu Niveau A1, A2, B1 und C1

-        Pflichtschule

-        Projekte „ECD4refugees“ und „Coding4refugees“

-        Ausbildung „DOB Fertigung und Änderungsschneiderei “

-        Lehrgang „Fachspezifische Ausbildung für Basisbildnerinnen“

-        Deutsch -Dialekt verstehen B2 (neu)

-        Erste-Hilfe-Kurs

-        Theoriekurs zu Führerschein (B)

-        Diverse Workshops

An Prüfungen hat die BF Folgendes absolviert:

-        Deutschprüfungen auf A2- und B2-Niveau

-        Pflichtschulabschlussprüfung

Beweis: - Teilnahmebestätigung zum Kurs „Deutsch - Dialekt verstehen B2" vom 9.12.2019 - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Kurs (Beilage 7)

-        Teilnahmebestätigung zu Modul 2 „Beobachtung und Hospitation" der „Fachspezifischen Ausbildung für Basisbildner_innen vom 12.03.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul

-        Teilnahmebestätigung zu Modul 1 „Kontext und Hintergrund der Basisbildung" der „Fachspezifischen Ausbildung für Basisbildner_innen vom 30.01.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul

-        Teilnahmebestätigung zu Modul 3 „Methodik und Didaktik: DaZ und Politische Bildung in der Basisbildung" der „Fachspezifischen Ausbildung für Basisbildner_innen vom 11.06.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul

-        Teilnahmebestätigung an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang der VHS XXXX vom 09.05.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul- Teilnahmebestätigung an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang der VHS römisch 40 vom 09.05.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme an ebendiesem Modul

-        ÖSD-Deutsch-Zertifikat auf Stufe B2 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Deutschkenntnisse der 1. BF

-        Schreiben von Alois Bachinger vom 24.01.2017 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an den Projekten „ECD4refugees" und „Coding4refugees" (Beilage 8)

-        Zertifikat der DW-Akademie zur erfolgreichen Teilnahme am Kurs „Magazin-Programme" - zum Beweis der erfolgreichen Teilnahme an ebendiesem Kurs (Beilage 9)

-        Teilnahmebestätigung von „maiz" zu einem Deutsch-B1-Kurs vom

09.12.2014 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 10)

-        Teilnahmebestätigung von „maiz" zu einem Deutsch-A1-Kurs vom

25.07.2014 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 11)

-        Teilnahmebestätigung von „International Teams Austria" an einem Deutsch-A1-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 12)

-        Teilnahmebestätigung von „International Teams Austria" an einem Deutsch-A1+-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 13)

-        Teilnahmebestätigung der      VHS       XXXX   zu       einem- Teilnahmebestätigung der VHS römisch 40 zu einem

Deutsch-B1/1-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 14)

-        Teilnahmebestätigung der      VHS       XXXX   zu       einem- Teilnahmebestätigung der VHS römisch 40 zu einem

Deutsch-B1/2-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 15)

-        Teilnahmebestätigung von „Arcobaleno" zu einem Deutschkurs für Asyl- werberlnnen auf Stufe 1 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 16)

-        Teilnahmebestätigung von „Arcobaleno" zu einem Deutschkurs für Asyl- werberInnen auf Stufe 2 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 17)

.- Teilnahmebestätigung von „Arcobaleno" zu einem Deutschkurs für AsylwerberInnen auf Stufe 3 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 18)

-        Teilnahmebestätigung von „Arcobaleno" zu einem Deutschkurs für AsylwerberInnen auf Stufe 4 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 19)

-        Bescheinigung zur Teilnahme der 1. BF an einem Erste-Hilfe-Kurs mit Titel „Lebensrettende Sofortmaßnahmen" - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 20)

-        Zahlungsanweisung der VHS XXXX zu einem Deutsch-C1/1-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 21)- Zahlungsanweisung der VHS römisch 40 zu einem Deutsch-C1/1-Kurs - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 21)

-        Deutsch-A2-Prüfungszeugnis des ÖIF vom 29.09.2014 - zum Beweis der Deutschkenntnisse der 1. BF zum Zeitpunkt 29.09.2014 (Beilage 22)

-        Schreiben der VHS XXXX zum Vorantreiben des Pflichtschulabschlusses vom 9.5.2016 - zum Beweis der Ausbildung der 1. BF zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses (Beilage 23)- Schreiben der VHS römisch 40 zum Vorantreiben des Pflichtschulabschlusses vom 9.5.2016 - zum Beweis der Ausbildung der 1. BF zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses (Beilage 23)

-        Teilnahmebestätigung zur „Fokusgruppe am 11.07.2016 im VSG Lernzentrum" - Beweis zur Teilnahme an ebendieser Veranstaltung (Beilage 24)

-        Teilnahmebestätigung zur Veranstaltung „Ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch vom 29.9.2015 - zum Beweis der Teilnahme der 1. BF an ebendieser Veranstaltung (Beilage 25)

-        Pflichtschulabschlussprüfungszeugnis - zum Beweis des Abschlusses der österr. Pflichtschule durch die 2. BF (Beilagen 26 und 27)

7.       ) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unterneh-

men/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitsk raefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):

a)       Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)

Ja, für die 1. BF ist im Bereich der Gastronomie im Jahr 2015 oder 2016 eine Beschäftigungsbewilligung beantragt worden. Den Informationen der 1. BF nach ist der

Antrag des Unternehmens jedoch zurückgezogen worden, nachdem das AMS der Beschäftigungsbewilligung nicht stattgeben wollte. Die 1. BF kann dazu im Zuge der Verhandlung selbst Auskunft geben, ein weiteres Bescheinigungsmittel hierfür steht nicht zur Verfügung.

b)       Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?

Die 1. BF strebt aktuell an, eine Gewerbeberechtigung als Fotografin zu erhalten, der entsprechende Prozess ist aktuell im Gange.

Beweis: - Anmeldebestätigung der WKO XXXX zu einem „Gründer-Workshop WKOÖ" vom 10.02.2020 - zum Beweis der Anmeldung der BF zu ebendiesem Workshop (Beilage 28)Beweis: - Anmeldebestätigung der WKO römisch 40 zu einem „Gründer-Workshop WKOÖ" vom 10.02.2020 - zum Beweis der Anmeldung der BF zu ebendiesem Workshop (Beilage 28)

c)       Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?

Die BF hat insgesamt € 150,-- für Reinigungsarbeiten im Asylheim, in dem sie untergebracht war, erhalten. Ein Bescheinigungsmittel zu diesen Arbeiten kann aktuell nicht fristgerecht vorgelegt werden, die Besorgung desselben verzögert sich wegen der derzeit grassierenden Pandemie und den damit vielerorts verbundenen organisatorischen und strukturellen Problemen. Ein entsprechendes Bescheinigungsmittel wird nachgereicht werden, sobald es verfügbar ist.

8.       ) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

Die 1. BF hat von 1.2.2015 bis 29.2.2016 als freiwillige Mitarbeiterin ein Praktikum bei der Caritas Auslandshilfe absolviert. Seit 1.3.2016 arbeitet die BF als freiwillige Mitarbeiterin in der Auslandshilfe mit. Darüber hinaus hat die BF in Krankenhäusern ehrenamtlich gedolmetscht. Zu Übersetzungstätigkeiten der 1. BF in Krankenhäusern hat die 1. BF leider aktuell keine schriftliche Bestätigung, die Besorgung einer solchen verzögert sich aktuell wegen der derzeit grassierenden Pandemie und den damit vielerorts verbundenen organisatorischen und strukturellen Problemen. Ein entsprechendes Bescheinigungsmittel wird nachgereicht werden, sobald es verfügbar ist.

-        Bestätigungsschreiben der Caritas von 22.5.2016 (im Akt befindlich) - zum Beweis der ehrenamtlichen Tätigkeit der 1. BF für die Caritas im Jahr 2016

-        Bestätigungsschreiben der Caritas von 5.11.2019 - zum Beweis der ehrenamtlichen Tätigkeit der 1. BF für die Caritas seit 2016 (Beilage 29)

9.       ) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

Die 1. BF hat bis November 2019 Grundversorgung erhalten, über die Grundversorgung ist sie seitdem lediglich krankenversichert. Seit November übernimmt ihr Mann ihre Lebensunterhaltskosten, bevor die 1. BF selbst aus Eigenem für sich sorgen kann.

Beweis: - Bestätigungsschreiben der Volkshilfe vom 13.3.2020 - zum Beweis dafür, dass die 1. BF seit 9.11.2019 lediglich ihre Krankenversicherung über die Grundversorgung erhält und ansonsten anderweitig versorgt wird (Beilage 30)

- Schreiben Al-Ani Jaber Muayads vom 13.03.2020 - zum Beweis dafür, dass er die Lebenserhaltungskosten der 1. BF übernommen hat und bereit ist, sie weiterhin finanziell zu unterstützen (Beilage 31)

10.      )        Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie ei

nen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

Der 1. BF ist es ein wichtiges Anliegen, ihr weiteres Leben in Österreich gemeinsam mit ihrem Mann verbringen zu können, eine standesamtliche Ehe ist geplant. Beruflich plant die 1. BF ein Gewerbe als Fotografin anzumelden, sie möchte als Berufsfotografin arbeiten. Die Ausbildung startet im April beim Wifi. Die BF kann zu diesen Plänen gerne im Rahmen der Verhandlung nähere Auskunft geben.

11.      )        Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung)

seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc)

Von November 2018 bis November 2019 hat die 1. BF eine finanzielle Unterstützung in Höhe von monatlich € 250,-- der Familie XXXX bekommen.Von November 2018 bis November 2019 hat die 1. BF eine finanzielle Unterstützung in Höhe von monatlich € 250,-- der Familie römisch 40 bekommen.

Beweis: - Bestätigungsschreiben von Irina Neamtu vom 31.10.2018 (im Akt be

findlich) - zum Beweis der oben angeführten finanziellen Zuwendungen

-        Schreiben von XXXX vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben angeführten finanziellen Zuwendungen- Schreiben von römisch 40 vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben angeführten finanziellen Zuwendungen

Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

Im Moment beschäftigt sich die 1. BF viel mit dem Themenbereich „Fotografie“. Dank der Unterstützung durch ihren Ehemann konnte sie sich eine Kamera und das notwendige Zubehör dafür besorgen. Die 1. BF bildet sich über Internet und durch Literatur im Themenbereich „Fotografie“ weiter und erprobt ihre neugewonnenen Kenntnisse daraufhin gerne in Ausflügen in die Natur, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann unternimmt. So gelingt es der 1. BF Fehler bei eigenen Fotografien zu erkennen und auszumerzen und dadurch ihre Fähigkeiten in diesem Bereich stetig zu verbessern.

Davon abgesehen verbringen die 1. BF und ihr Ehemann viel Zeit miteinander, sie unterstützen sich gegenseitig auf unterschiedlichen Ebenen sehr. Der Ehemann der

1.       BF hilft ihr aktuell etwa beim Erstellen einer eigenen Homepage. Ansonsten betreiben die beiden gemeinsam viel Sport, gehen gemeinsam in das Kino oder verbringen Zeit mit den Familienmitgliedern der 1. BF, ihren Patenkindern und mit ihren Freunden.

13.      ) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)

Nein.

14.      ) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.

Nein.

15.      ) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Wie die 1. BF schon im bisherigen Verfahren mitgeteilt hat, haben Schlepper ihren Reisepass abgenommen. Die 1. BF hat sich im Mai 2019 in Österreich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, um einen Führerschein erhalten zu können.

Beweis: - Kopie des aktuell gültigen Reisepasses - zum Beweis der Ausstellung

desselben (Beilage 32)

16.      ) Sonstige Angaben und / oder Nachweise, die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.

Die BF hat sich am Projekt „Flowers for Austria“ beteiligt, um nach den Ereignissen in Köln in der Silvesternacht 2015/16 ein Zeichen der Dankbarkeit gegenüber Österreich und seiner Bevölkerung zu setzen und zu verdeutlichen, dass Flüchtlinge nicht allesamt „in einen Topf geworfen“ werden dürfen.

Beweis: - Zeitungsartikel „Flowers for Austria": Flüchtlinge sagen Danke für Österreichs Gastfreundschaft, in: Kurier, 7.2.2016 - zum Beweis, dass diese Aktion stattgefunden hat und die BF daran beteiligt war (Beilage 33)

XXXX (2. BF) römisch 40 (2. BF)

1.       ) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Ände

rungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Der 2. BF befürchtet weiterhin, im Fall seiner Rückkehr nach Armenien einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt zu sein. Zwar ist es im Jahr 2018 zu einem Regierungswechsel gekommen und Serj Sargsjan, der lange großen Einfluss auf die armenische Politik hatte, zum Rücktritt gezwungen worden, doch ist zu befürchten, dass Sympathisanten von dessen Politik weiter in Behörden- und Justizapparaten anzutreffen sind - den Länderfeststellungen und -quellen ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Menschenrechtslage stellt sich, wie in der Stellungnahme vom 4.11.2019 ausführlich geschildert wurde, nach wie vor problematisch dar. Gerade kritische Journalisten und Journalistinnen sind demnach öffentlichen Angriffen ausgesetzt, die Justiz nicht unabhängig, Gerichte und Exekutive von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Aus den bislang in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und -quellen hat sich nichts ergeben, das auf einen Wegfall der Gefährdungslage schließen lassen würde.

2.       ) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in

Ihrem Herkunftsstaat an.

Die letzte Wohnadresse lautete XXXX .Die letzte Wohnadresse lautete römisch 40 .

Beweis: - Immobilienkaufvertrag (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben an

geführten letzten Wohnadresse

3.       ) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Nein.

4.       ) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Ös

terreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

Der 2. BF lebt aktuell mit der 3. BF in einer gemeinsamen Wohnung in einer Unterkunft für Asylwerber und Asylwerberinnen an der Adresse „ XXXX “.Der 2. BF lebt aktuell mit der 3. BF in einer gemeinsamen Wohnung in einer Unterkunft für Asylwerber und Asylwerberinnen an der Adresse „ römisch 40 “.

Beweis: - Bestätigung der Meldung des 2. BF - zum Beweis der Meldeadresse des

2.       BF (Beilage 34)

5.       ) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem

Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

Der 2. BF hat als Kameramann Berufserfahrung gesammelt.

Beweis: - Presseausweis des 2. BF (im Akt befindlich, AS 911) - zum Beweis

der beruflichen Tätigkeit des 2. BF als Kameramann - Auszüge des Arbeitsbuches des 2. BF (im Akt befindlich, AS 913 - 919) - zum Beweis der beruflichen Tätigkeit des 2. BF als Kameramann

6.       ) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutsch

kurse und abgelegte Deutschprüfung(en).

Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.

Der 2. BF hat eine Deutschprüfung auf Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen. Einen Deutsch-B2-Kurs hat der 2. BF besucht, dazu jedoch keine Prüfung abgelegt.

Der 2. BF hat beim Unternehmen „ XXXX “ ein Praktikum für ein Monat und beim Unternehmen „ XXXX “ ein Praktikum für drei Monate absolviert. Am 18.09.2019 hat der 2. BF an einem Ers- te-Hilfe-Führerscheinkurs teilgenommen.Der 2. BF hat beim Unternehmen „ römisch 40 “ ein Praktikum für ein Monat und beim Unternehmen „ römisch 40 “ ein Praktikum für drei Monate absolviert. Am 18.09.2019 hat der 2. BF an einem Ers- te-Hilfe-Führerscheinkurs teilgenommen.

Beweis: - ÖSD-BI-Zertifikat - zum Beweis der Deutschkenntnisse des 2. BF (Beilage 35)

-        Teilnahmebestätigung von BIS zu einem Deutsch-B2-Kurs - zum Beweis der Teilnahme des 2. BF an ebendiesem Kurs (Beilage 36)

-        Bestätigung des Unternehmens XXXX zum Praktikum des 2. BF von 12.6.2017 bis 7.7.2017 - zum Beweis, dass der 2. BF dieses Praktikum absolviert hat (Beilage 37)- Bestätigung des Unternehmens römisch 40 zum Praktikum des 2. BF von 12.6.2017 bis 7.7.2017 - zum Beweis, dass der 2. BF dieses Praktikum absolviert hat (Beilage 37)

-        Bestätigung des Unternehmens XXXX zum Praktikum des 2. BF von 7.8.2018 - zum Beweis, dass der 2. BF dieses Praktikum absolviert hat (Beilage 38)- Bestätigung des Unternehmens römisch 40 zum Praktikum des 2. BF von 7.8.2018 - zum Beweis, dass der 2. BF dieses Praktikum absolviert hat (Beilage 38)

-        Arbeitsvorvertrag vom 19.1.2017 (in Akt befindlich) - zum Beweis dafür, dass dem 2. BF bei positiver Erledigung seines Asylantrags eine Arbeitsstelle offensteht

-        Aktualisierung des Arbeitsvorvertrags vom 28.10.2019 (im Akt befindlich)

-        zum Beweis, dass dem 2. BF für den Fall einer Stattgebung seines Antrags nach wie vor eine Arbeitsstelle bei „ XXXX " offensteht- zum Beweis, dass dem 2. BF für den Fall einer Stattgebung seines Antrags nach wie vor eine Arbeitsstelle bei „ römisch 40 " offensteht

-        Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 18.9.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Teilnahme des 2. BF an einem Ers- te-Hilfe-Führerscheinkurses

7.       ) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unterneh-

men/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitsk raefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):

a)       Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)

Nein.

b)       Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?

Nein.

c)       Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?

An Hilfstätigkeiten, für die ein Anerkennungsbetrag geleistet wurde, hat der 2. BF Reinigungsarbeiten, Arbeiten im Küchenbetrieb, Reparaturen von Möbeln und die Begleitung von Kollegen zu Behörden verübt, jeweils in der Unterkunft in Gmunden und in XXXX . Zusätzlich zum abgegebenen Bescheinigungsmittel kann XXXX , dessen Einvernahme als Zeuge beantragt wurde, bezeugen, den 2. BF bei der Ausführung einzelner Hilfstätigkeiten gesehen zu haben. Zur Tätigkeit des 2. BF über das System „Dienstleistungsscheck) siehe Antwort zu Frage 9.An Hilfstätigkeiten, für die ein Anerkennungsbetrag geleistet wurde, hat der 2. BF Reinigungsarbeiten, Arbeiten im Küchenbetrieb, Reparaturen von Möbeln und die Begleitung von Kollegen zu Behörden verübt, jeweils in der Unterkunft in Gmunden und in römisch 40 . Zusätzlich zum abgegebenen Bescheinigungsmittel kann römisch 40 , dessen Einvernahme als Zeuge beantragt wurde, bezeugen, den 2. BF bei der Ausführung einzelner Hilfstätigkeiten gesehen zu haben. Zur Tätigkeit des 2. BF über das System „Dienstleistungsscheck) siehe Antwort zu Frage 9.

Beweis: - Schreiben von Sabine Weninger-Bodiak vom 17.3.2010 - zum Beweis

der vom 2. BF durchgeführten Hilfsarbeiten (Beilage 42)

8.       ) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamt

lich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

Der 2. BF hilft bei der Pfarre XXXX ehrenamtlich bei allgemeinen Arbeiten mit. Ebenso hat er in der Vergangenheit beim Adventmarkt in Gmunden ehrenamtlich und beim Kirtag XXXX ehrenamtlich durch Kellnertätigkeiten ausgeholfen. Weiters ist der 2. BF in einem Fußballverein sportlich tätig.Der 2. BF hilft bei der Pfarre römisch 40 ehrenamtlich bei allgemeinen Arbeiten mit. Ebenso hat er in der Vergangenheit beim Adventmarkt in Gmunden ehrenamtlich und beim Kirtag römisch 40 ehrenamtlich durch Kellnertätigkeiten ausgeholfen. Weiters ist der 2. BF in einem Fußballverein sportlich tätig.

Beweis: - Schreiben von XXXX vom 2.11.2019 (im Akt beBeweis: - Schreiben von römisch 40 vom 2.11.2019 (im Akt be

findlich) - zum Beweis der ehrenamtlichen Tätigkeit des 2. BF für die Marktgemeinde XXXX findlich) - zum Beweis der ehrenamtlichen Tätigkeit des 2. BF für die Marktgemeinde römisch 40

9.       ) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

Der 2. BF befindet sich als Asylwerber in Grundversorgung. Darüber hinaus verdient er Geld durch Arbeit im Rahmen des Dienstleistungsschecks bei XXXX , indem er Gartenarbeiten und damit verwandte Tätigkeiten verübt, wodurch er letztes Jahr durchschnittlich rund € 1.000,-- verdienen konnte. XXXX ist mit der Arbeitsleistung des 2. BF sehr zufrieden.Der 2. BF befindet sich als Asylwerber in Grundversorgung. Darüber hinaus verdient er Geld durch Arbeit im Rahmen des Dienstleistungsschecks bei römisch 40 , indem er Gartenarbeiten und damit verwandte Tätigkeiten verübt, wodurch er letztes Jahr durchschnittlich rund € 1.000,-- verdienen konnte. römisch 40 ist mit der Arbeitsleistung des 2. BF sehr zufrieden.

Beweis: - Schreiben von XXXX vom 3.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Arbeitstätigkeiten des 2. BF im Rahmen des DienstleistungsschecksBeweis: - Schreiben von römisch 40 vom 3.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der Arbeitstätigkeiten des 2. BF im Rahmen des Dienstleistungsschecks

10.      )        Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie ei

nen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

Der 2. BF hat die Möglichkeit, beim Unternehmen „ XXXX “ in XXXX eine Ausbildung als Schlosser zu absolvieren, in diesem Unternehmen steht ihm ein Arbeitsplatz offen. Zusätzlich zum vorgelegten Bescheinigungsmittel kann XXXX , dessen zeugenschaftliche Einvernahme bereits beantragt wurde, hierzu genauere Auskunft geben.Der 2. BF hat die Möglichkeit, beim Unternehmen „ römisch 40 “ in römisch 40 eine Ausbildung als Schlosser zu absolvieren, in diesem Unternehmen steht ihm ein Arbeitsplatz offen. Zusätzlich zum vorgelegten Bescheinigungsmittel kann römisch 40 , dessen zeugenschaftliche Einvernahme bereits beantragt wurde, hierzu genauere Auskunft geben.

Beweis: - Arbeitsvorvertrag vom 19.1.2017 (im Akt befindlich) - zum Beweis

dafür, dass dem 2. BF im Fall einer positiven Erledigung seines Asylantrags eine Arbeitsstelle zur Verfügung steht

- Aktualisierung des Arbeitsvorvertrags vom 28.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis, dass dem 2. BF für den Fall einer Stattgebung seines Antrags nach wie vor eine Arbeitsstelle bei „ XXXX " offensteht- Aktualisierung des Arbeitsvorvertrags vom 28.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis, dass dem 2. BF für den Fall einer Stattgebung seines Antrags nach wie vor eine Arbeitsstelle bei „ römisch 40 " offensteht

11.      )        Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung)

seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc)

Nein.

12.      ) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

Der 2. BF ist in seiner Freizeit vor allem damit beschäftigt, seine Mutter zu pflegen und zu betreuen. Am Morgen hilft ihr der 2. BF beim Waschen und bei der Pflege. Danach bereitet er ihr Frühstück zu und speist gemeinsam mit ihr. Am Vormittag sind oft Erledigungen zu machen, z. B. die Besorgung von Medikamenten aus der Apotheke. Der 2. BF erledigt den täglichen Einkauf für die 3. BF und begleitet sie regelmäßig zu Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten, die die Chemotherapie erforderlich macht. Auch das Mittagessen kocht der 2. BF für die 3. BF. Am Nachmittag geht er oft mit ihr spazieren, soweit es der Gesundheitszustand der 3. BF zulässt, was nicht immer der Fall ist. Am Abend essen die beiden wieder gemeinsam, danach kümmert sich der 2. BF um die Körperpflege der Mutter.

Der 2. BF konzentriert sich in seiner Freizeit ansonsten auf sportliche Aktivitäten, soweit das die Pflege und Betreuung seiner Mutter zulässt. So spielt er Tischtennis in einem Tischtennisverein in XXXX . Außerdem fährt er gerne gemeinsam mit Freunden mit dem Rad. Neben den unten angegebenen Beweismitteln kann auch XXXX , dessen Einvernahme als Zeuge beantragt wurde, nähere Auskünfte zu den genannten Aktivitäten des 2. BF in Österreich erstatten.Der 2. BF konzentriert sich in seiner Freizeit ansonsten auf sportliche Aktivitäten, soweit das die Pflege und Betreuung seiner Mutter zulässt. So spielt er Tischtennis in einem Tischtennisverein in römisch 40 . Außerdem fährt er gerne gemeinsam mit Freunden mit dem Rad. Neben den unten angegebenen Beweismitteln kann auch römisch 40 , dessen Einvernahme als Zeuge beantragt wurde, nähere Auskünfte zu den genannten Aktivitäten des 2. BF in Österreich erstatten.

Beweis: - Schreiben von XXXX vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der intensiven Betreuungstätigkeit des 2. BF für die 3. BFBeweis: - Schreiben von römisch 40 vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der intensiven Betreuungstätigkeit des 2. BF für die 3. BF

- Schreiben von XXXX vom 29.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der intensiven Betreuungstätigkeit des 2. BF für die 3. BF- Schreiben von römisch 40 vom 29.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis der intensiven Betreuungstätigkeit des 2. BF für die 3. BF

13.      ) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)

Nein.

14.      ) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.

Nein.

15.      )        Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres

Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Wie der 2. BF schon im bisherigen Verfahren mitgeteilt hat, haben Schlepper seinen Reisepass abgenommen.

16.      )        Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung

Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.

Der 2. BF kümmert sich sehr fürsorglich um seine schwerkranke Mutter und ist für diese eine sehr wichtige Bezugsperson - aufgrund der Intensität der Beziehung zwischen dem 2. BF und der 3. BF ist trotz des Erwachsenenalters beider von einem Familienleben iSd Art 8 EMRK zu sprechen. In sprachlicher und sozialer Hinsicht ist der 2. BF gut in seiner Heimatgemeinde integriert.Der 2. BF kümmert sich sehr fürsorglich um seine schwerkranke Mutter und ist für diese eine sehr wichtige Bezugsperson - aufgrund der Intensität der Beziehung zwischen dem 2. BF und der 3. BF ist trotz des Erwachsenenalters beider von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu sprechen. In sprachlicher und sozialer Hinsicht ist der 2. BF gut in seiner Heimatgemeinde integriert.

Beweis: - Schreiben von XXXX vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen den beiden - Schreiben von XXXX vom 29.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen beiden, sowie zur sprachlichen und sozialen Integration des 2. BFBeweis: - Schreiben von römisch 40 vom 2.11.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen den beiden - Schreiben von römisch 40 vom 29.10.2019 (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen beiden, sowie zur sprachlichen und sozialen Integration des 2. BF

- Schreiben von XXXX (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen beiden, sowie zur sprachlichen und sozialen Integration des 2. BF
XXXX (3. BF)
- Schreiben von römisch 40 (im Akt befindlich) - zum Beweis des fürsorglichen Umgangs des 2. BF mit der 3. BF und der Intensität der familiären Beziehung zwischen beiden, sowie zur sprachlichen und sozialen Integration des 2. BF, römisch 40 (3. BF)

1.       ) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Ände

rungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Die 3. BF befürchtet weiterhin, im Fall ihrer Rückkehr in Armenien die für sie erforderliche Behandlung nicht zu erhalten, was zu einer deutlichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung und zu ihrem Tod führen würde. Die 3. BF erlaubt sich in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. § 45 Abs 3 AVG zu verweisen, die vor wenigen Tagen an das BVwG übermittelt wurde.Die 3. BF befürchtet weiterhin, im Fall ihrer Rückkehr in Armenien die für sie erforderliche Behandlung nicht zu erhalten, was zu einer deutlichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung und zu ihrem Tod führen würde. Die 3. BF erlaubt sich in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahme zur Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu verweisen, die vor wenigen Tagen an das BVwG übermittelt wurde.

2.       ) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in

Ihrem Herkunftsstaat an.

Die letzte Wohnadresse lautete XXXX .Die letzte Wohnadresse lautete römisch 40 .

Beweis: - Immobilienkaufvertrag (im Akt befindlich) - zum Beweis der oben an

geführten letzten Wohnadresse

3.       ) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer

Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Ja, die 3. BF muss sich einer Chemotherapie wegen eines fortgeschrittenen Mamma-Karzinoms unterziehen, überdies leidet die 3. BF unter einer psychischen Erkrankung, die auf ihre aktuelle Lebenssituation und ihre physische Erkrankung zurückzuführen ist. An konkreten psychischen Problemen leidet die 3. BF unter einer depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik und organische Psychose 07/14. An weiteren Krankheiten kommen Osteonekrose linke Mandibula, CT (30.07.2014) und Diabetes mellitus Typ 2 hinzu. Als Medikation wird aktuell Folgendes zur Behandlung dieser Krankheiten empfohlen:

-        Zofran (Ondansetron) 8 mg

-        Magnesium Verla

-        Metagelan (Metamizol) Tropfen

-        Allin oder Fortimel Zusatznahrung

-        Mexalen (Paracetamol) 55 mg

-        Ibandronsäure 2 mg

-        Zarzo (Filgrastim) 30 MIO IE

Überdies wird ggf. eine parenterale Flüssigkeitssubstitution durch den Hausarzt empfohlen. Der nächste Termin zur onkologischen Tagesklinik ist am 26.3.2020 geplant, am 24.3.2020 soll Zarzio gespritzt werden.

Beweis: - Ambulanzbefund des Klinikums Salzkammergut vom 4.3.2020 - zum

Beweis der aktuellen Diagnosen im Fall der 3. BF und der empfohlenen Medikation (Beilage 39 - Ambulanzbefund und Terminbestätigung in einem Pdf-File)

- Terminbestätigung für die Onkologie Tagesklinik vom 4.3.2020 - zum Beweis der anstehenden Behandlungstermine am 24.3.2020 und am 26.3.2020 (Beilage 39 - Ambulanzbefund und Terminbestätigung in einem Pdf-File)

4.       ) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Ös

terreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

Die 3. BF lebt aktuell mit ihrem Sohn dem 2. BF in einer gemeinsamen Wohnung in einer Unterkunft für Asylwerber und Asylwerberinnen an der Adresse „ XXXX “.Die 3. BF lebt aktuell mit ihrem Sohn dem 2. BF in einer gemeinsamen Wohnung in einer Unterkunft für Asylwerber und Asylwerberinnen an der Adresse „ römisch 40 “.

Beweis: - Bestätigung der Meldung der 3. BF - zum Beweis der Meldeadresse der

3.       BF (Beilage 40)

5.       ) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem

Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

Der 3. BF hat in der Ledertechnik gearbeitet, befindet sich inzwischen - schon vor der Einreise nach Österreich - jedoch in Pension.

- Auszüge aus dem Arbeitsbuch der 3. BF (Beilage 41)

6.       ) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).

Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.

Keine.

7.       ) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unterneh-

men/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitsk raefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):

a)       Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)

Nein.

b)       Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?

Nein.

c)       Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?

Nein.

8.       ) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

Nein.

9.       ) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

Die 3. BF befindet sich als Asylwerberin in Grundversorgung.

10.      )        Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie ei

nen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

Die 3. BF könnte als subsidiär Schutzberechtigte weiterhin im Rahmen der Grundversorgung betreut werden, darüber hinaus plant ihr Sohn sie nach seinen finanziellen Möglichkeiten zu unterstützen.

11.      )        Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung)

seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc)

Nein.

12.      )        Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

Krankheitsbedingt befindet sich die 3. BF fast ausschließlich in ihrer Wohnstätte. Sie wird dabei intensiv von ihrem Sohn, dem 2. BF, betreut, wie sich aus dessen Fragebeantwortung zu Frage 12 ergibt.

13.      )        Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder ei

nem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)

Nein.

14.      ) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.

Nein.

15.      )        Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres

Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Wie die 3. BF schon im bisherigen Verfahren mitgeteilt hat, haben Schlepper ihren Reisepass abgenommen.

16.      )        Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung

Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.

Keine.

…“

I.5. Am 2.7. wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.5. Am 2.7. wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder im bisherigen Beschwerdeverfahren ergänzen?

P: Nichts Neues.

PV: Für die P3 startet am 06. Juli ein neuer Zyklus einer Chemotherapie, der Termin wurde bisher nur mündlich festgelegt, kann aber schriftlich vorgelegt werden.

PV legt vor: Ärztliches Schreiben hinsichtlich Schwangerschaft der P2.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

P: Es stimmt alles.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Nein.

Ihnen wurden zusammen mit der Ladung Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien

https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966

https://google.com/covid19-map/?hl=de
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html
https://google.com/covid19-map/?hl=de, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html

Themenpapier zur COVID-19-bedingten Lage ua. in Armenien

Hieraus ist ableitbar, dass die der aktiv infizierten verhältnismäßig (Infektionen ca. 26.000, Genesene ca. 14.000, Todesfälle ca. 450) hoch sind, die Regierung jedoch Maßnahmen setzte, um eine unkontrollierte Ausbreitung der Pandemie zu verhindern.

Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat betrachtet (Begriff wird kurz erörtert).

Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Nein.

PV: Wir sehen aktuell vor allem eine Gefährdung der BF3 im Falle einer Rückkehr. Aus dem bisherigen Gründen gibt sich schon nicht klar, ob der P3 tatsächlich eine adäquate Behandlung im Falle einer Rückkehr offen stünde. Die nun zuletzt übermittelten Quellen sprechen davon, dass das unterfinanzierte Gesundheitssystem überlastet ist. Es ist Angesichts dessen nicht anzunehmen, dass die BF3 tatsächlich den Zugang zur medizinischer Behandlung erhalten wird, den sie benötigt. Für den Fall, dass sich aus Sicht des Gerichts Zweifel hierzu erheben, wird der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der schon mit Schriftsatz vom 04. November 2019 gestellt wurde, aufrechterhalten, und das konkrete medizinische Risiko für die BF3 vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie einschätzen zu können. Im Hinblick auf das Familienlebens des BF2 ist darauf hinzuweisen, dass eine Einreise Ihres Ehegatten, etwa zu besuchszwecken, aktuell nicht möglich wären, dies insbesondere auch, weil der Ehemann, nur ein Ehemann kirchlichem Sinne ist und keine Standesamtliche Ehe geschlossen wurde.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

…

Ohne Dolmetscherin

RI: Sprechen Sie Deutsch?

P1: Ja.

RI: Wie ist das Wetter heute?

P1: Es ist gutes Wetter, nicht warm, eher so kühl.

Mit Dolmetscherin

RI: Wie bestreiten Sei Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

P1: Ich lebe von der Grundversorgung und arbeite außerdem mit dem Dienstleistungsscheck und bekomme so 190 Euro.

…

RI verweist auf die Angaben der P3 in der Beschwerde und im Verfahren vor der Behörde.

P: Bei der zweiten Einvernahme hatte meine Mutter Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Bei der Ersteinvernahme war Ihre Krankheit nicht in so einem Stadium wie jetzt. Ihr Zustand hat sich in Österreich verschlechtert.

RI: Welche Verständigungsschwierigkeiten hat es gegeben?

P: Bei der Ersteinvernahme war ein Mann der Dolmetscher aus Westarmenien und er sprach mit einem Dialekt. Meine Mutter hat sich unwohl gefühlt bei der zweiten Einvernahme und sie hat die Fragen nicht richtig verstanden.

RI: Welche Frage hat sie nicht richtig verstanden?

P: Was ihre Behandlung betrifft. Sie hat gesagt, dass ihr Problem ihre Behandlung wäre, aber in Wirklichkeit ist unser Fluchtgrund unser Problem.

RI gibt an, dass seiner Einschätzung nach eine derartige Diskrepanz nicht auf verschiedene armenische Dialekte rückführbar ist.

PV: Kam es zu den Ungelegenheiten aufgrund des Unwohlsein Ihrer Mutter oder aufgrund Verständigungsschwierigkeiten?

P: Sie fühlte sich unwohl und konnte sich nicht konzentrieren.

RI: Sind aus Ihrer Sicht die Angaben Ihrer Mutter aus Ihrer Sicht ergänzungsbedürftig?

P: Sie ist jetzt nicht in der Lage, dass sie Ihre Fragen zu beantworten.

RI wiederholt die Frage

P: Das ist ausreichend.

RI: Was würde Ihrer Einschätzung nach Ihrer Mutter passieren, wenn sie nach Armenien rückkehren müsste?

P: Meiner Mutter wird hier jetzt behandelt. Wenn sie zurückkehrt, kann sie dann die Behandlung die sie in Österreich bekommt, nicht in Armenien bekommen.

RI: Seit wann sind Sie den mit der gesetzlichen Vertretung Ihrer Mutter betraut?

P: Seit 2017.

RI: Ihrer Mutter wurde der Bescheid am 09. Jänner 2017 zugestellt. Waren Sie damals schon Sachwalter Ihrer Mutter?

P: In dieser Zeit war ich nicht. Erst ab September 2017.

Befragung der P2

…

RI: Wie sind Sie zu dem neuen Reisepass gekommen?

P: Ich habe mich an die Botschaft gewandt und die Ausstellung des Passes beantragt, damit ich den Führerschein machen kann.

RI: Hat es auf der Botschaft Probleme gegeben?

P: Nein.

RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

P: Ich lebe von meinem Mann, er arbeitet.

RI: Ist er auch der zukünftige Vater Ihres Kindes?

P: Ja.

RI: Seit wann kennen Sie ihn?

P: Seit 2015.

Ohne Dolmetsch

RI: Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja, es ist auch die gemeinsame Sprache mit meinem Mann.

RI: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

P: Auf der pädagogischen Hochschule bei einem ECDL-Kurs.

RI: Vorausgesetzt, ich glaube Ihnen das, was Sie zur Beziehung zu Ihren Lebensgefährten erzählt und bereits schriftlich Vorgebracht haben, was könnte Ihr Lebensgefährte darüber hinaus gehend noch als Zeuge vorbringen?

P: Nichts weiter.

…

Weitere gemeinsame Befragung der P

…

Beginn der Befragung des Zeugen

…

RI: Kennen Sie die Asylwerber?

Z: Ja.

RI: Wie lange?

Z: Grigor habe ich ungefähr 2016 kennengelernt.

RI: Was sind denn Ihre Wahrnehmungen zum Leben der drei Asylwerbe in Österreich?

Z: Ich wollte mit einem Freund damals helfen im Zuge der Flüchtlingswelle helfen, was Anfang nicht so funktioniert, wie wir es vorstellten. Ich habe dann Kontakt zum örtlichen Pfarrer gesucht und gefragt, ob er eine Person kennt, die Hilfe braucht und um Zuge einer Veranstaltung hat er mir den Grigor vorgestellt. Grigor konnte damals auch schon sehr gut Deutsch und wir haben uns gut verstanden. Sind öfters gemeinsam rausgegangen, hat sich auch in meinem Freundeskreis gut integriert. Er hat mit meinem Vater auch gemeinsam Tischtennis gespielt. Da wir am selben Ort gewohnt haben zu diesem Zeitpunkt, hat sich durch die Vereine und die Kirche ein gemeinsamer Freundeskreis aufgebaut. Ich habe dem Grigor die Möglichkeit gegeben, ein freiwilliges Praktikum in meiner Firma zu absolvieren und haben dadurch seine Handwerklichen Fähigkeiten gesehen und daraus resultierend haben wir ihm diesen Arbeitsvorvertrag gegeben, sodass er offiziell arbeiten könnte.

…

RV: Die Arbeitsmöglichkeit steht trotz der Pandemie und denn angespanntem Arbeitsmarkt offen?Regierungsvorlage, Die Arbeitsmöglichkeit steht trotz der Pandemie und denn angespanntem Arbeitsmarkt offen?

Z: Ja, wir sind bis nächstes Jahr vollausgelastet und suchen Arbeitskräfte.

RV: Sie unterhalten sich in Deutsch mit dem BF und das ist auch die übliche Sprache im Freundeskreis?Regierungsvorlage, Sie unterhalten sich in Deutsch mit dem BF und das ist auch die übliche Sprache im Freundeskreis?

Z: Ja. Ich bin auch von Anfang an beeindruckt, wie gut Anush und der Grigor Deutsch sprechen können.

…“

Mit Schreiben vom 20.7.2020 gab die rechtsfreundliche Vertretung der bP2 bekannt, dass ihr Lebensgefährte nunmehr über ein Daueraufenthalt-EU verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Die bP sind armenische Staatsbürger. Sie befinden sich seit Juni 2013 im Bundesgebiet. Ihre aktuellen privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergeben sich insbesondere aus dem anwaltlichen Schreiben vom 17.3.2020 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2020, deren Inhalt nicht angezweifelt wird.

Die bP3 befindet sich aufgrund einer Krebserkrankung in Chemotherapie, hat in Armenien keine weiteren näheren Verwandten, verfügt in Armenien über kein nennenswertes Vermögen und ist aufgrund fortgeschrittener Demenz nicht in der Lage, den Alltag selbstständig zu bewältigen. Sie ist der deutschen Sprache nicht mächtig und war auch sichtlich nicht in der Lage, der durchgeführten Verhandlung zu folgen.

Die bP3 hätte im Falle einer Rückkehr nach Armenien Zugang zum armenischen Pensions- und Sozialsystem, welches auch Unterbringung in einem Altenheim mitumfasst. Ebenso deutet nichts darauf hin, dass die bP keinen Zugang zu lebenserhaltender medizinischer Behandlung bzw. allenfalls zu Palliativmedizin finden würde und kennt das armenische Rechtssystem das Rechtsinstitut des Sachwalters in ähnlicher Weise die das österreichische Rechtssystem jenes des Erwachsenenhelfers.

Die bP3 hat in Österreich 2 volljährige Kinder (bP1 und bP2) und ergaben sich im Verfahren keine Hinweise, dass diese mit rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht selbsterhaltungfähig und gewillt und befähigt wären, die bP3 –so wie bisher- zu unterstützen.

Ebenso stellte sich heraus, dass den bP1 und bP2 jederzeit eine Einreise nach Armenien möglich und zumutbar ist.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien (relevant in Bezug auf die bP3)römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien (relevant in Bezug auf die bP3)

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird auf die aktualisierten Feststellungen verwiesen, welche der bP3 zur Kenntnis gebracht wurden. Aus diesen ergibt sich eine im Wesentlichen gleichbleibende Einschätzung, wie sie bereits von der bB getroffen wurde.römisch zwei.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird auf die aktualisierten Feststellungen verwiesen, welche der bP3 zur Kenntnis gebracht wurden. Aus diesen ergibt sich eine im Wesentlichen gleichbleibende Einschätzung, wie sie bereits von der bB getroffen wurde.

II.1.2.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

In Bezug auf die bP1 und bP2 entfallen hierzu Feststellungen aufgrund des mündlich verkündeten Teilerkenntnisses.

In Bezug auf die bP3 entfallen hierzu Feststellungen aufgrund des mündlich verkündeten Teilerkenntnisses in Bezug auf eine allfällige Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, im Übrigen wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.In Bezug auf die bP3 entfallen hierzu Feststellungen aufgrund des mündlich verkündeten Teilerkenntnisses in Bezug auf eine allfällige Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, im Übrigen wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Die bP3 trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4. Soweit das ho. Gericht von der Existenz von Altenheimen, dem Rechtsinstitut der Sachwalterschaft und dem grundsätzlichen Zugang zu medizinischer Behandlung ausgeht, ist festzuhalten, dass diese Umstände für einen armenischen Staatsbürger ebenso wie für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen werden und wurden dies auch in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen in der Vergangenheit im RIS veröffentlicht. römisch zwei.2.4. Soweit das ho. Gericht von der Existenz von Altenheimen, dem Rechtsinstitut der Sachwalterschaft und dem grundsätzlichen Zugang zu medizinischer Behandlung ausgeht, ist festzuhalten, dass diese Umstände für einen armenischen Staatsbürger ebenso wie für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen werden und wurden dies auch in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen in der Vergangenheit im RIS veröffentlicht.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03).

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. (Nicht)zuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. (Nicht)zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Eine Begründung entfällt (siehe Ausfühurungen zu I. Verkürzte Ausfertigung des am 2.7.2020 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses).Eine Begründung entfällt (siehe Ausfühurungen zu römisch eins. Verkürzte Ausfertigung des am 2.7.2020 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses).

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.0. Eine Begründung entfällt in Bezug auf die bP1 und bP2 (siehe Ausfühurungen zu I. Verkürzte Ausfertigung des am 2.7.2020 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses).römisch zwei.3.3.0. Eine Begründung entfällt in Bezug auf die bP1 und bP2 (siehe Ausfühurungen zu römisch eins. Verkürzte Ausfertigung des am 2.7.2020 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses).

In Bezug auf bP3 ist Folgendes auszuführen:

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

…

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. , (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

…

Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Soweit die beschwerdeführende Partei bP3 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die beschwerdeführende Partei bP3 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Krebserkrankung der bP3 per se ebenso wenig einen unter Art. 3 EMRK zu subsumierenden Sachverhalt darstellt, wie die durch die Präsenz des Virus COVID-19 in Armenien, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bP3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu medizinischer Versorgung findet. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Armenien keine Einrichtungen vorhanden sind, welche alte Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, aufnehmen und besteht auch ein Rechtsrahmen, welcher diese Menschen schützt. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Krebserkrankung der bP3 per se ebenso wenig einen unter Artikel 3, EMRK zu subsumierenden Sachverhalt darstellt, wie die durch die Präsenz des Virus COVID-19 in Armenien, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bP3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu medizinischer Versorgung findet. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Armenien keine Einrichtungen vorhanden sind, welche alte Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, aufnehmen und besteht auch ein Rechtsrahmen, welcher diese Menschen schützt.

Aufgrund der Spezifika des gegenständlichen Falles ist es erforderlich, dass die bB im Falle einer Abschiebung der bP3 nach Armenien Vorsorge trifft, dass die armenischen Behörden über die Hilfsbedürftigkeit der bP in Kenntnis gesetzt werden und dass diese nach ihrer Ankunft in Armenien nicht sich selbst überlassen ist.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es der bP1 und/oder bP2 frei steht, die bP3 im Rahmen einer Rückkehr nach Armenien zu begleiten und sich eine kurze Zeit in Armenien aufzuhalten um ihr so die Rückkehr und die Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung zu erleichtern.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) –(4) …

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
„§ 52. (1) …, (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       …

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...Paragraph 55, (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5).

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.römisch zwei.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, dass im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in dubio gerade noch von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen ist.römisch zwei.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, dass im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in dubio gerade noch von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen ist.

II.3.5. Erteilung eines Aufenthaltsrechtsrömisch zwei.3.5. Erteilung eines Aufenthaltsrechts

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Weitere relevante Bestimmungen:

„§ 54. (1) AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.,

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) – (5) …“

§ 55 AsylG 2005 Paragraph 55, AsylG 2005

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Relevante Bestimmungen aus dem IntG:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9.(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9 Punkt (, eins,) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.

über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5.

als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;

2.

denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3.

wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 10, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.

einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6.

einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.

über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oderüber eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.

mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,(3) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2.

denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.“

Im Vorliegenden Fall ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen geboten, die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten, weil –wie bereits festgestellt- die privaten Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.Im Vorliegenden Fall ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen geboten, die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten, weil –wie bereits festgestellt- die privaten Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.

Da die bP1 und bP2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllen bzw. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass sie eine hierzu als gleichwertig anerkannte, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 FPG vor, weshalb ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Abs. 2 leg. cit. zu erteilen war.Da die bP1 und bP2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllen bzw. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass sie eine hierzu als gleichwertig anerkannte, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vor, weshalb ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Absatz 2, leg. cit. zu erteilen war.

Die bP3 erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 nicht und übt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Da ihr aufgrund ihres physischen und psychischen Zustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 nicht zumutbar ist, war ihr ebenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilenDie bP3 erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nicht und übt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Da ihr aufgrund ihres physischen und psychischen Zustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nicht zumutbar ist, war ihr ebenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen

Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den im Spruch zitierten Rechtsvorschriften. Hieraus ergibt sich, dass den bP ein –nicht verlängerbares- Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres erteilt wurde und es nunmehr an der bP liegen wird, innerhalb dieses Jahres die Voraussetzungen zur Erteilung eines auf einer anderen Rechtsgrundlage basierenden Aufenthaltsrechts zu schaffen. Sollten sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, wird neuerlich zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision (relevant in Bezug auf jene Teile der gegenständlichen Entscheidung, welche nicht mündlich verkündet wurden):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verkündung non refoulement private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sicherer Herkunftsstaat Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.1439237.2.01

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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