Entscheidungsdatum
15.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W112 2227065-1/32E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Eltern stellten am XXXX einen Asylantrag für den Beschwerdeführer.1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Eltern stellten am römisch 40 einen Asylantrag für den Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1c Dublin II-VO POLEN zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins c, Dublin II-VO POLEN zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.
In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid mit Bescheid vom XXXX und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid mit Bescheid vom römisch 40 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid vom XXXX behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid mit Bescheid vom XXXX und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid vom römisch 40 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid mit Bescheid vom römisch 40 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Der Asylwerber wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Der Asylwerber wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 02.04.2009 gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2008 eingebrachten Beschwerde statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 und § 10 AsylG 1997 Asyl. Gemäß § 12 AsylG 1997 erkannte er dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Mit Erkenntnis vom 02.04.2009 gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2008 eingebrachten Beschwerde statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997 und Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 erkannte er dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
Mit Erkenntnis vom 20.07.2009 berichtigte der Asylgerichtshof das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009.
2. Nachdem der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens in Quartieren der Grundversorgung in XXXX gelebt hatte, zog er mit seiner Familie nach der Asylgewährung am 30.08.2010 nach XXXX , wo er in der Wohnung seiner Mutter abgesehen von Haftzeiten durchgehend gemeldet war.2. Nachdem der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens in Quartieren der Grundversorgung in römisch 40 gelebt hatte, zog er mit seiner Familie nach der Asylgewährung am 30.08.2010 nach römisch 40 , wo er in der Wohnung seiner Mutter abgesehen von Haftzeiten durchgehend gemeldet war.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von SECHS Monaten, bedingt ausgesetzt für eine Probezeit von DREI Jahren.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von SECHS Monaten, bedingt ausgesetzt für eine Probezeit von DREI Jahren.
Von 13.11.2013 bis 23.12.2013 und von 01.02.2014 bis 17.02.2014 befand sich der Beschwerdeführer in XXXX . Von 13.11.2013 bis 23.12.2013 und von 01.02.2014 bis 17.02.2014 befand sich der Beschwerdeführer in römisch 40 .
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raub, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, qualifizierter gefährlicher Drohung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von 18 MONATEN Freiheitsstrafe. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX wurde auf FÜNF Jahre verlängert. Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raub, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, qualifizierter gefährlicher Drohung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von 18 MONATEN Freiheitsstrafe. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom römisch 40 wurde auf FÜNF Jahre verlängert.
Von XXXX befand sich der Beschwerdeführer XXXX , am XXXX wurde der Beschwerdeführer in XXXX überstellt, wo er bis XXXX angehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.Von römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer römisch 40 , am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 überstellt, wo er bis römisch 40 angehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 bedingt unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.
Ab XXXX war der Beschwerdeführer erneut in XXXX , bis er am XXXX in die XXXX überstellt wurde. Am XXXX brach der Beschwerdeführer aus der XXXX aus. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befand sich bis zu seiner Überstellung in XXXX am XXXX in der XXXX . Ab römisch 40 war der Beschwerdeführer erneut in römisch 40 , bis er am römisch 40 in die römisch 40 überstellt wurde. Am römisch 40 brach der Beschwerdeführer aus der römisch 40 aus. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befand sich bis zu seiner Überstellung in römisch 40 am römisch 40 in der römisch 40 .
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Raub, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 21 MONATEN Freiheitsstrafe. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung am XXXX wurde auf FÜNF Jahre verlängert.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Raub, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 21 MONATEN Freiheitsstrafe. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung am römisch 40 wurde auf FÜNF Jahre verlängert.
Am XXXX wurde er wieder in XXXX überstellt. Am römisch 40 wurde er wieder in römisch 40 überstellt.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte XXXX den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von NEUN Monaten.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte römisch 40 den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von NEUN Monaten.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in XXXX überstellt, am XXXX wurde er bedingt unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Ab XXXX war er wieder bei seiner Mutter gemeldet. Bis XXXX war er auf freiem Fuß. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 überstellt, am römisch 40 wurde er bedingt unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Ab römisch 40 war er wieder bei seiner Mutter gemeldet. Bis römisch 40 war er auf freiem Fuß.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete am XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigen ein.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete am römisch 40 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigen ein.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im XXXX vom Bundesamt im Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und im Verfahren zum Entzug des Konventionsreisepasses niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im römisch 40 vom Bundesamt im Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und im Verfahren zum Entzug des Konventionsreisepasses niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom XXXX erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt III. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig war. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf ZEHN Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Unter einem mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein Rechtsberater beigegeben.Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt römisch drei. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig war. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf ZEHN Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Unter einem mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 ein Rechtsberater beigegeben.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH rückkehrberaten.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH rückkehrberaten.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den Beschwerdeführer wegen schwerer Nötigung, versuchter Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN. Es widerrief die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom XXXX . Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den Beschwerdeführer wegen schwerer Nötigung, versuchter Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN. Es widerrief die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom römisch 40 .
Mit Bescheid vom XXXX entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG den Konventionsreisepass und verpflichtete den Beschwerdeführer, dieses Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss es gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid; er erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom römisch 40 entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG den Konventionsreisepass und verpflichtete den Beschwerdeführer, dieses Dokument gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss es gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid; er erwuchs in Rechtskraft.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen wegen verbotenen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von SIEBEN Wochen. Bei der Hauptverhandlung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX Gegenstände auf der öffentlichen Toilette hinterlegt. Beim Vollzug der Freiheitsstrafe fielen dem Beschwerdeführer zusätzlich unerlaubter Verkehr, unerlaubter Besitz und Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeiten zur Last.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen wegen verbotenen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von SIEBEN Wochen. Bei der Hauptverhandlung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 Gegenstände auf der öffentlichen Toilette hinterlegt. Beim Vollzug der Freiheitsstrafe fielen dem Beschwerdeführer zusätzlich unerlaubter Verkehr, unerlaubter Besitz und Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeiten zur Last.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST MARX und DR. LENNART BINDER, verspätet am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2018 gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückwies. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss.Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST MARX und DR. LENNART BINDER, verspätet am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2018 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückwies. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss.
4. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am XXXX im fremdenpolizeilichen Verfahren unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache TSCHETSCHENISCH ein. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde Fragen beantwortet werden müssen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nichts verschweigen dürfe und darüber belehrt, dass eine wahrheitsgemäße Beantwortung der ihm gestellten Fragen zur Feststellung seiner Identität unbedingt nötig sei. Der Beschwerdeführer lehnte die Einvernahme ab, er habe schon alles gesagt. Die Einvernahme wurde nach 15 min abgebrochen.4. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 im fremdenpolizeilichen Verfahren unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache TSCHETSCHENISCH ein. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde Fragen beantwortet werden müssen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nichts verschweigen dürfe und darüber belehrt, dass eine wahrheitsgemäße Beantwortung der ihm gestellten Fragen zur Feststellung seiner Identität unbedingt nötig sei. Der Beschwerdeführer lehnte die Einvernahme ab, er habe schon alles gesagt. Die Einvernahme wurde nach 15 min abgebrochen.
Ab XXXX wurde der Beschwerdeführer im Entlassungsvollzug angehalten, ab XXXX im gelockerten Entlassungsvollzug.Ab römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Entlassungsvollzug angehalten, ab römisch 40 im gelockerten Entlassungsvollzug.
Mit Schriftsatz vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, räumte das Bundesamt dem Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft ein. Am XXXX , kehrte der Beschwerdeführer von einem gewährten Ausgang nicht mehr in XXXX zurück; die Fahndung wurde eingeleitet.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, räumte das Bundesamt dem Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft ein. Am römisch 40 , kehrte der Beschwerdeführer von einem gewährten Ausgang nicht mehr in römisch 40 zurück; die Fahndung wurde eingeleitet.
Am XXXX , legte RA Dr. RIFAAT dem Bundesamt gegenüber Vollmacht und ersuchte um die Zustellung des Bescheides vom XXXX und beantragte Akteneinsicht. Nach der Mitteilung der Parteienverkehrszeiten am XXXX gab der Rechtsanwalt keinen Termin bekannt, an dem er im Rahmen des Parteienverkehrs Akteneinsicht nehmen wollte. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.Am römisch 40 , legte RA Dr. RIFAAT dem Bundesamt gegenüber Vollmacht und ersuchte um die Zustellung des Bescheides vom römisch 40 und beantragte Akteneinsicht. Nach der Mitteilung der Parteienverkehrszeiten am römisch 40 gab der Rechtsanwalt keinen Termin bekannt, an dem er im Rahmen des Parteienverkehrs Akteneinsicht nehmen wollte. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Am XXXX wurde der übersetzte Antrag des Bundesamtes auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vom XXXX an die RUSSISCHE BOTSCHAFT weitergeleitet.Am römisch 40 wurde der übersetzte Antrag des Bundesamtes auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vom römisch 40 an die RUSSISCHE BOTSCHAFT weitergeleitet.
Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts, bis er am XXXX von der Polizei aufgegriffen und in XXXX eingeliefert wurde; am XXXX wurde er wieder in XXXX eingeliefert. Als errechnetes Strafende teilte XXXX am XXXX dem Bundesamt den XXXX mit. Am XXXX teilte XXXX weiters mit, dass sich das Strafende wegen des Beschlusses des XXXX vom XXXX wegen der Nichteinberechnung des widerrufenen Ausgangs auf XXXX verschoben hatte.Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts, bis er am römisch 40 von der Polizei aufgegriffen und in römisch 40 eingeliefert wurde; am römisch 40 wurde er wieder in römisch 40 eingeliefert. Als errechnetes Strafende teilte römisch 40 am römisch 40 dem Bundesamt den römisch 40 mit. Am römisch 40 teilte römisch 40 weiters mit, dass sich das Strafende wegen des Beschlusses des römisch 40 vom römisch 40 wegen der Nichteinberechnung des widerrufenen Ausgangs auf römisch 40 verschoben hatte.
Das Bundesamt suchte am XXXX nachdem die RUSSICHE Vertretungsbehörde am XXXX um Fristverlängerung ersucht hatte, um eine neuerliche Prüfung des Ansuchens sowie ein Interview an. Das Bundesamt suchte am römisch 40 nachdem die RUSSICHE Vertretungsbehörde am römisch 40 um Fristverlängerung ersucht hatte, um eine neuerliche Prüfung des Ansuchens sowie ein Interview an.
5. Mit Bescheid vom 26.11.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.12.2019 durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintraten.5. Mit Bescheid vom 26.11.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.12.2019 durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintraten.
Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit XXXX bis XXXX in Strafhaft. Er sei nicht im Besitz einer österreichischen Staatsbürgerschaft; einen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht gestellt. Er sei am XXXX in XXXX , RUSS. FÖDERATION geboren worden; als Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION habe er den Status eines Drittstaatsangehörigen. Laut Aktenlage sei er ledig; er verfüge über kein Identitäts- bzw. Reisedokument, wodurch es sich bei den vorhandenen Daten um eine sogenannte Verfahrensidentität handle; seine Identität stehe nicht fest. Das Bundesamt habe ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Er sei gesund und in einem arbeitsfähigen Alter; er verfüge über eine Eintragung in der österreichischen Grundversorgung […] (Inaktiv). In Österreich verfüge er über eine Sozialversicherungsnummer, jedoch sei er derzeit abgemeldet (SVA-Nr: […]). Hinweise über bestehende Sorgepflichten seien nicht vorhanden, Informationen über ein eventuelles Vermögen seien nicht vorhanden. Er verfüge über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er gebe an, an der Adresse seiner Eltern zu leben. Laut seinen Angaben habe er XXXX lang Volks- und Hauptschule in XXXX absolviert und XXXX lang die Sonderschule besucht. Er habe extern den Hauptschulabschluss gemacht. Er sei im Bundesgebiet einmal legaler Beschäftigung nachgegangen – als XXXX in der Zeit von XXXX . Er verfüge über kein geregeltes Einkommen. Zuletzt habe er unregelmäßig Zahlungen des AMS erhalten: XXXX habe er Krankengeldbezug erhalten. Er verfüge in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er verfüge derzeit über € 112 Bargeld. Er sei somit als mittellos anzusehen. Die Namen seiner Eltern lauten XXXX (Vater) und XXXX (Mutter).Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. Er sei nicht im Besitz einer österreichischen Staatsbürgerschaft; einen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht gestellt. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , RUSS. FÖDERATION geboren worden; als Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION habe er den Status eines Drittstaatsangehörigen. Laut Aktenlage sei er ledig; er verfüge über kein Identitäts- bzw. Reisedokument, wodurch es sich bei den vorhandenen Daten um eine sogenannte Verfahrensidentität handle; seine Identität stehe nicht fest. Das Bundesamt habe ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Er sei gesund und in einem arbeitsfähigen Alter; er verfüge über eine Eintragung in der österreichischen Grundversorgung […] (Inaktiv). In Österreich verfüge er über eine Sozialversicherungsnummer, jedoch sei er derzeit abgemeldet (SVA-Nr: […]). Hinweise über bestehende Sorgepflichten seien nicht vorhanden, Informationen über ein eventuelles Vermögen seien nicht vorhanden. Er verfüge über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er gebe an, an der Adresse seiner Eltern zu leben. Laut seinen Angaben habe er römisch 40 lang Volks- und Hauptschule in römisch 40 absolviert und römisch 40 lang die Sonderschule besucht. Er habe extern den Hauptschulabschluss gemacht. Er sei im Bundesgebiet einmal legaler Beschäftigung nachgegangen – als römisch 40 in der Zeit von römisch 40 . Er verfüge über kein geregeltes Einkommen. Zuletzt habe er unregelmäßig Zahlungen des AMS erhalten: römisch 40 habe er Krankengeldbezug erhalten. Er verfüge in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er verfüge derzeit über € 112 Bargeld. Er sei somit als mittellos anzusehen. Die Namen seiner Eltern lauten römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter).
Für ihn sei durch seine gesetzliche Vertreterin am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht worden. Mit Bescheid vom XXXX sei dem Antrag stattgegeben und ihm Asyl gewährt worden. Er sei nach Asylgewährung am XXXX im Bundesgebiet mehrmals straffällig und bisher SECHSMAL rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Am XXXX sei ein Aberkennungsverfahren zu dem ihm erteilten Status des Asylberechtigten eingeleitet worden. Mit Bescheid vom XXXX sei ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Diese Entscheidung sei mit XXXX „in Rechtskraft I. Instanz“ erwachsen. Gleichzeitig mit dieser Entscheidung sei gegen ihn auch eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in der Dauer von ZEHN Jahren erlassen worden. ihm sei eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt worden. Er befinde sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und sei zur Ausreise verpflichtet. Sein bisher gezeigtes persönliches Verhalten stelle zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.Für ihn sei durch seine gesetzliche Vertreterin am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht worden. Mit Bescheid vom römisch 40 sei dem Antrag stattgegeben und ihm Asyl gewährt worden. Er sei nach Asylgewährung am römisch 40 im Bundesgebiet mehrmals straffällig und bisher SECHSMAL rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Am römisch 40 sei ein Aberkennungsverfahren zu dem ihm erteilten Status des Asylberechtigten eingeleitet worden. Mit Bescheid vom römisch 40 sei ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Diese Entscheidung sei mit römisch 40 „in Rechtskraft römisch eins. Instanz“ erwachsen. Gleichzeitig mit dieser Entscheidung sei gegen ihn auch eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in der Dauer von ZEHN Jahren erlassen worden. ihm sei eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt worden. Er befinde sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und sei zur Ausreise verpflichtet. Sein bisher gezeigtes persönliches Verhalten stelle zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Er sei bereits SECHSmal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt worden. Von seinen SECHS Verurteilungen sei lediglich seine Erstverurteilung bedingt – alle anderen Verurteilungen seien unbedingt ausgesprochen worden. Insgesamt sei er bisher zu 67 Monaten und DREI Wochen unbedingter Freiheitsstrafen und SECHS Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilungen seien nach dem Jugendstrafrecht bzw. als junger Erwachsener erfolgt. Er sei das erste Mal bereits im Alter von XXXX Jahren vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von SECHS Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich seit XXXX in Haft befunden. Er sei am XXXX aus dieser Justizanstalt ausgebrochen, sei wieder festgenommen und in XXXX verbracht worden. Anschließend habe er seine restliche Haftstrafe in der XXXX und wieder in der XXXX verbüßt. Am XXXX sei er in die XXXX eingeliefert und mit XXXX in die XXXX überstellt worden. Er habe in der XXXX einen Antrag auf Ausgang gestellt, welcher ihm gewährt worden sei. Er habe diesen Ausgang angetreten, sei jedoch am XXXX von diesem Ausgang nicht mehr in die XXXX zurückgekehrt und habe sich so der Strafhaft entzogen. Er sei daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben worden. Er sei am XXXX wiederum festgenommen, in XXXX eingeliefert und anschließend am XXXX zur weiteren Verbüßung seiner Strafhaft wieder in XXXX überstellt worden. Er habe sich in seinem bisherigen Verfahren sehr unkooperativ verhalten, da er dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt und so versucht habe, eine Ausstellung eines Reisedokumentes zu verhindern. Er habe die Beantwortung der Fragen in der Einvernahme zu Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das Bundesamt am XXXX verweigert. Am XXXX sei er durch den VEREIN MENSCHENRECHT ÖSTERREICH besucht und eine Rückkehrberatung durchgeführt worden. Laut Bericht dieses Vereins sei er nicht rückkehrwillig gewesen. Das Bundesamt habe ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Einer legalen Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden werde, da er sich illegal im Bundesgebiet befinde. Er sei nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt. Aufgrund dessen, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei, könne er Österreich auch nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er sei nicht im Besitz von ausreichenden Geldmitteln um seine Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Er habe oftmals die österreichische Rechtsordnung bewusst missachtet, das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich missbraucht und sich dadurch als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex seien zu seiner Person 15 Einträge vorgelegen. Er sei trotz seiner längeren Aufenthaltsdauer als nicht integriert anzusehen; aufgrund des vorliegenden Sachverhalt halte er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.Er sei bereits SECHSmal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt worden. Von seinen SECHS Verurteilungen sei lediglich seine Erstverurteilung bedingt – alle anderen Verurteilungen seien unbedingt ausgesprochen worden. Insgesamt sei er bisher zu 67 Monaten und DREI Wochen unbedingter Freiheitsstrafen und SECHS Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilungen seien nach dem Jugendstrafrecht bzw. als junger Erwachsener erfolgt. Er sei das erste Mal bereits im Alter von römisch 40 Jahren vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von SECHS Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich seit römisch 40 in Haft befunden. Er sei am römisch 40 aus dieser Justizanstalt ausgebrochen, sei wieder festgenommen und in römisch 40 verbracht worden. Anschließend habe er seine restliche Haftstrafe in der römisch 40 und wieder in der römisch 40 verbüßt. Am römisch 40 sei er in die römisch 40 eingeliefert und mit römisch 40 in die römisch 40 überstellt worden. Er habe in der römisch 40 einen Antrag auf Ausgang gestellt, welcher ihm gewährt worden sei. Er habe diesen Ausgang angetreten, sei jedoch am römisch 40 von diesem Ausgang nicht mehr in die römisch 40 zurückgekehrt und habe sich so der Strafhaft entzogen. Er sei daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben worden. Er sei am römisch 40 wiederum festgenommen, in römisch 40 eingeliefert und anschließend am römisch 40 zur weiteren Verbüßung seiner Strafhaft wieder in römisch 40 überstellt worden. Er habe sich in seinem bisherigen Verfahren sehr unkooperativ verhalten, da er dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt und so versucht habe, eine Ausstellung eines Reisedokumentes zu verhindern. Er habe die Beantwortung der Fragen in der Einvernahme zu Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das Bundesamt am römisch 40 verweigert. Am römisch 40 sei er durch den VEREIN MENSCHENRECHT ÖSTERREICH besucht und eine Rückkehrberatung durchgeführt worden. Laut Bericht dieses Vereins sei er nicht rückkehrwillig gewesen. Das Bundesamt habe ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Einer legalen Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden werde, da er sich illegal im Bundesgebiet befinde. Er sei nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt. Aufgrund dessen, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei, könne er Österreich auch nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er sei nicht im Besitz von ausreichenden Geldmitteln um seine Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Er habe oftmals die österreichische Rechtsordnung bewusst missachtet, das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich missbraucht und sich dadurch als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex seien zu seiner Person 15 Einträge vorgelegen. Er sei trotz seiner längeren Aufenthaltsdauer als nicht integriert anzusehen; aufgrund des vorliegenden Sachverhalt halte er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Im Bundesgebiet leben seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder. Laut der Einvernahme im Aberkennungsverfahren habe er eine Freundin namens XXXX , welche ALBANERIN sei. Jedoch könne er deren Staatbürgerschaft nicht nennen. Er habe angegeben, auch noch nie bei ihr zu Hause gewesen zu sein. Er verfüge über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er lebe bei seiner Mutter, laut seiner Aussage gemeinsam mit seinen Brüdern und Schwestern. Sein Vater sei unter einer anderen Adresse gemeldet. Auch seinem Vater und einem Bruder sei der Status des Asylberechtigten bereits aberkannt worden, diese Entscheidungen seien bereits „in II. Instanz Rechtskraft erwachsen“. Gegen seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder seien ebenfalls Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Er verfüge somit zwar über private und familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, diese gestalten sich jedoch nicht so, dass sie einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen. Zudem treffen zwei Familienmitglieder ebenfalls bereits rechtskräftige Ausreiseverpflichtungen. Vor diesem Hintergrund, dass gegen seinen Vater und seinen Bruder ebenfalls bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen iVm Einreiseverbot bestehen, sei der Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben nicht unverhältnismäßig. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich sei er weder beruflich, familiär noch sozial verankert.Im Bundesgebiet leben seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder. Laut der Einvernahme im Aberkennungsverfahren habe er eine Freundin namens römisch 40 , welche ALBANERIN sei. Jedoch könne er deren Staatbürgerschaft nicht nennen. Er habe angegeben, auch noch nie bei ihr zu Hause gewesen zu sein. Er verfüge über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er lebe bei seiner Mutter, laut seiner Aussage gemeinsam mit seinen Brüdern und Schwestern. Sein Vater sei unter einer anderen Adresse gemeldet. Auch seinem Vater und einem Bruder sei der Status des Asylberechtigten bereits aberkannt worden, diese Entscheidungen seien bereits „in römisch zwei. Instanz Rechtskraft erwachsen“. Gegen seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder seien ebenfalls Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Er verfüge somit zwar über private und familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, diese gestalten sich jedoch nicht so, dass sie einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen. Zudem treffen zwei Familienmitglieder ebenfalls bereits rechtskräftige Ausreiseverpflichtungen. Vor diesem Hintergrund, dass gegen seinen Vater und seinen Bruder ebenfalls bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit Einreiseverbot bestehen, sei der Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben nicht unverhältnismäßig. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich sei er weder beruflich, familiär noch sozial verankert.
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Die Punkte 1, 3 und 9 treffen in seinem Fall zu. Im Zuge der Beurteilung hinsichtlich eines Sicherungsbedarfes seien daher alle Informationen und Ergebnisse aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren und seine Angaben aus niederschriftlichen Einvernahmen herangezogen worden.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Die Punkte 1, 3 und 9 treffen in seinem Fall zu. Im Zuge der Beurteilung hinsichtlich eines Sicherungsbedarfes seien daher alle Informationen und Ergebnisse aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren und seine Angaben aus niederschriftlichen Einvernahmen herangezogen worden.
Zu Punkt 1: Er versuche durch Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates seine Abschiebung zu verhindern. Er habe in einer Einvernahme die Beantwortung diesbezüglicher Fragen verweigert. Dieses Verhalten zeige eindeutig, dass er sich bewusst dem Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes entziehe, um so die Effektuierung seiner Abschiebung zu vereiteln. Am XXXX sei ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH durchgeführt worden. Laut Bericht dieses Vereins sei er nicht rückkehrwillig gewesen. Auch liegen dem Bundesamt keine Hinweise vor, dass er aus Eigenem bei seiner Vertretung ein Reisedokument beantragt habe.Zu Punkt 1: Er versuche durch Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates seine Abschiebung zu verhindern. Er habe in einer Einvernahme die Beantwortung diesbezüglicher Fragen verweigert. Dieses Verhalten zeige eindeutig, dass er sich bewusst dem Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes entziehe, um so die Effektuierung seiner Abschiebung zu vereiteln. Am römisch 40 sei ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH durchgeführt worden. Laut Bericht dieses Vereins sei er nicht rückkehrwillig gewesen. Auch liegen dem Bundesamt keine Hinweise vor, dass er aus Eigenem bei seiner Vertretung ein Reisedokument beantragt habe.
Zu Punkt 3: Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von ZEHN Jahren aufgrund seiner zahlreichen schweren Straftaten – er sei somit zur Ausreise verpflichtet. Er befinde sich illegal im Bundesgebiet. Es sei erwiesen, dass er sich rechtswidrig in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse. Ihm sei im Aberkennungsverfahren zwar eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden, jedoch habe das Bundesamt beurteilt, dass er – auf freiem Fuß belassen – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diese Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit manifestiere sich in seinem Vorstrafenregister: Er sei bereits SECHSMAL im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden. Fünf dieser Verurteilungen seien als so gravierend angesehen, dass sie nur mit der Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen geahndet werden haben können. Lediglich seine erste Verurteilung habe mit einer bedingten Haftstrafe geendet. Er sei bereits im Alter von knapp XXXX Jahren das erste Mal straffällig geworden. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er das gegenständliche Verfahren zu seiner Rückführung nicht abwarten werde bzw. sich für seine beabsichtigte Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht zur Verfügung halten werde. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit habe in seinem Falle absoluten Vorrang gegenüber seinem Interesse auf freiem Fuß zu bleiben. Es sei festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiege. Dabei sei sein massiv strafrechtlich relevantes Fehlverhalten berücksichtigt worden. Er habe sich durch sein gezeigtes Verhalten absolut nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Er sei am XXXX aus XXXX ausgebrochen und habe erst nach neuerlicher Festnahme seine weitere Haftstrafe verbüßt. Er habe im Zuge eines Haftaufenthaltes in XXXX einen Antrag auf Ausgang gestellt, welcher ihm gewährt worden sei. Er habe das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht und sei am XXXX nicht mehr von diesem Ausgang zurückgekehrt. Er habe daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben werden müssen. Er habe erst am XXXX wieder festgenommen werden können und verbüße die verbleibenden Haftstrafen derzeit wieder in XXXX . Es bestehe somit die große Gefahr, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft auf freiem Fuß belassen, die Frist zur freiwilligen Ausreise nur dazu nutzen werde, um unterzutauchen und so seine Abschiebung zu vereiteln. Er habe schon zuvor mit dem Ausbruch aus XXXX und der Nichtrückkehr von einem genehmigten Ausgang XXXX eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die Anordnungen der Behörden zu befolgen und die Gesetze Österreichs einzuhalten. Ihm stehe die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise – mit Unterstützung des Vereins für Menschenrechte – innerhalb von 14 Tagen nach seiner Haftentlassung aus dem Stande der Schubhaft frei. Er könne über diese Rückkehrorganisation einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen und diese Organisation werde nach Vorliegen aller Voraussetzungen anschließend die Rückreise in Ihr Heimatland organisieren. Flüge in sein Heimatland seien täglich möglich. Auch werden die Kosten dafür vom österreichischen Staat getragen. Nach Zustimmung der RUSSISCHEN Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde seine Außerlandesbringung so schnell als möglich organisiert und er anschließend in sein Heimatland abgeschoben. Das Bundesamt gehe jedoch nicht davon aus, dass er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle. Dies belegen eindeutig seine Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Umstand, dass er selbst auch noch keine Schritte zur Ausstellung eines Reisedokumentes unternommen habe. Dieser Weg stehe ihm auch aus der Justizanstalt frei. Er wisse Bescheid, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde, habe jedoch keinerlei Handlungen gesetzt, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch habe er in der Einvernahme zur Aberkennung seines Asylstatus am XXXX angegeben, in Österreich bleiben, arbeiten und eine Familie gründen zu wollen. Es sei am XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH durchgeführt worden – er sei nicht rückkehrwillig gewesen. Aus seinem gezeigten Verhalten und seinen Angaben gehe eindeutig hervor, dass er nicht die Absicht habe, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Somit komme auch dem Umstand, dass ihm im rechtskräftigen Bescheid der Aberkennung seines Asylstatus eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, keine besondere Bedeutung zu. Nachdem er jedoch über kein gültiges Reisedokument verfüge, können er Österreich auch nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er sei nur im Besitz von geringen Barmitteln, somit sei ihm eine Ausreise aus Eigenem nicht möglich. Auf Grund des bereits weiter oben angeführten persönlichen Verhaltens, sei ihm jegliches Vertrauen zu entziehen bzw. auf Grund seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Behörden und den getroffenen Entscheidungen damit zu rechnen, dass er sich einer Außerlandesbringung entziehen bzw. diese zu verhindern versuchen werden. Bezüglich seiner Person liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es sei offensichtlich, dass er vor nichts zurückschrecken werde, um einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchzusetzen bzw. eine Rückkehr ins Heimatland zu verhindern. Somit stelle dies eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wodurch ein Sicherungsbedarf zur Effektuierung seiner Abschiebung unbedingt notwendig sei.Zu Punkt 3: Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von ZEHN Jahren aufgrund seiner zahlreichen schweren Straftaten – er sei somit zur Ausreise verpflichtet. Er befinde sich illegal im Bundesgebiet. Es sei erwiesen, dass er sich rechtswidrig in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse. Ihm sei im Aberkennungsverfahren zwar eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden, jedoch habe das Bundesamt beurteilt, dass er – auf freiem Fuß belassen – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diese Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit manifestiere sich in seinem Vorstrafenregister: Er sei bereits SECHSMAL im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden. Fünf dieser Verurteilungen seien als so gravierend angesehen, dass sie nur mit der Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen geahndet werden haben können. Lediglich seine erste Verurteilung habe mit einer bedingten Haftstrafe geendet. Er sei bereits im Alter von knapp römisch 40 Jahren das erste Mal straffällig geworden. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er das gegenständliche Verfahren zu seiner Rückführung nicht abwarten werde bzw. sich für seine beabsichtigte Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht zur Verfügung halten werde. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit habe in seinem Falle absoluten Vorrang gegenüber seinem Interesse auf freiem Fuß zu bleiben. Es sei festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiege. Dabei sei sein massiv strafrechtlich relevantes Fehlverhalten berücksichtigt worden. Er habe sich durch sein gezeigtes Verhalten absolut nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Er sei am römisch 40 aus römisch 40 ausgebrochen und habe erst nach neuerlicher Festnahme seine weitere Haftstrafe verbüßt. Er habe im Zuge eines Haftaufenthaltes in römisch 40 einen Antrag auf Ausgang gestellt, welcher ihm gewährt worden sei. Er habe das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht und sei am römisch 40 nicht mehr von diesem Ausgang zurückgekehrt. Er habe daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben werden müssen. Er habe erst am römisch 40 wieder festgenommen werden können und verbüße die verbleibenden Haftstrafen derzeit wieder in römisch 40 . Es bestehe somit die große Gefahr, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft auf freiem Fuß belassen, die Frist zur freiwilligen Ausreise nur dazu nutzen werde, um unterzutauchen und so seine Abschiebung zu vereiteln. Er habe schon zuvor mit dem Ausbruch aus römisch 40 und der Nichtrückkehr von einem genehmigten Ausgang römisch 40 eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die Anordnungen der Behörden zu befolgen und die Gesetze Österreichs einzuhalten. Ihm stehe die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise – mit Unterstützung des Vereins für Menschenrechte – innerhalb von 14 Tagen nach seiner Haftentlassung aus dem Stande der Schubhaft frei. Er könne über diese Rückkehrorganisation einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen und diese Organisation werde nach Vorliegen aller Voraussetzungen anschließend die Rückreise in Ihr Heimatland organisieren. Flüge in sein Heimatland seien täglich möglich. Auch werden die Kosten dafür vom österreichischen Staat getragen. Nach Zustimmung der RUSSISCHEN Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde seine Außerlandesbringung so schnell als möglich organisiert und er anschließend in sein Heimatland abgeschoben. Das Bundesamt gehe jedoch nicht davon aus, dass er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle. Dies belegen eindeutig seine Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Umstand, dass er selbst auch noch keine Schritte zur Ausstellung eines Reisedokumentes unternommen habe. Dieser Weg stehe ihm auch aus der Justizanstalt frei. Er wisse Bescheid, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde, habe jedoch keinerlei Handlungen gesetzt, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch habe er in der Einvernahme zur Aberkennung seines Asylstatus am römisch 40 angegeben, in Österreich bleiben, arbeiten und eine Familie gründen zu wollen. Es sei am römisch 40 ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH durchgeführt worden – er sei nicht rückkehrwillig gewesen. Aus seinem gezeigten Verhalten und seinen Angaben gehe eindeutig hervor, dass er nicht die Absicht habe, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Somit komme auch dem Umstand, dass ihm im rechtskräftigen Bescheid der Aberkennung seines Asylstatus eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, keine besondere Bedeutung zu. Nachdem er jedoch über kein gültiges Reisedokument verfüge, können er Österreich auch nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er sei nur im Besitz von geringen Barmitteln, somit sei ihm eine Ausreise aus Eigenem nicht möglich. Auf Grund des bereits weiter oben angeführten persönlichen Verhaltens, sei ihm jegliches Vertrauen zu entziehen bzw. auf Grund seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Behörden und den getroffenen Entscheidungen damit zu rechnen, dass er sich einer Außerlandesbringung entziehen bzw. diese zu verhindern versuchen werden. Bezüglich seiner Person liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es sei offensichtlich, dass er vor nichts zurückschrecken werde, um einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchzusetzen bzw. eine Rückkehr ins Heimatland zu verhindern. Somit stelle dies eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wodurch ein Sicherungsbedarf zur Effektuierung seiner Abschiebung unbedingt notwendig sei.
Zu Punkt 9: Es bestehe Grund zur Annahme, dass seine familiären Bindungen im Form seiner Eltern und Geschwister in Kombination mit seinem bisherigen kriminellen Verhalten – wie bereits oben erwähnt – keine Gewähr bieten, dass er sich zur Abschiebung für die Behörde zur Verfügung halte. Im Gegenteil – es sei sogar anzunehmen, dass er seine familiären und privaten Bindungen nutzen werde, um sich mit deren Unterstützung der Greifbarkeit der Behörden zu entziehen und unterzutauchen. Hinzu komme, dass gegen seinen Vater und einen Bruder aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden seien, welche bereits „in Rechtskraft II. Instanz“ getreten seien. Sein Vater und sein Bruder seien ebenfalls zur Ausreise verpflichtet. Er spreche trotz des langen Aufenthaltes und Schulbesuches in Österreich nur mangelhaft die deutsche Sprache. Er habe außerhalb seiner Schulzeit keine weitergehenden Deutsch- oder Integrationskurse absolviert. Er habe eine Lehre als XXXX begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bestehen keine relevanten beruflichen, sozialen, privaten bzw. familiären Bindungen, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen könnten. Verfahrensrelevante Integration sei in seinem Fall nicht erkennbar. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und unbedingt notwendig, da das Bundesamt dafür zu sorgen habe, dass die österreichischen Gesetze eingehalten werden. Es werde beurteilt, dass er in Schubhaft genommen werden müsse, da dies die einzige Möglichkeit sei, die verlässige Effektuierung seiner Abschiebung sicherstellen zu können. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.Zu Punkt 9: Es bestehe Grund zur Annahme, dass seine familiären Bindungen im Form seiner Eltern und Geschwister in Kombination mit seinem bisherigen kriminellen Verhalten – wie bereits oben erwähnt – keine Gewähr bieten, dass er sich zur Abschiebung für die Behörde zur Verfügung halte. Im Gegenteil – es sei sogar anzunehmen, dass er seine familiären und privaten Bindungen nutzen werde, um sich mit deren Unterstützung der Greifbarkeit der Behörden zu entziehen und unterzutauchen. Hinzu komme, dass gegen seinen Vater und einen Bruder aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden seien, welche bereits „in Rechtskraft römisch zwei. Instanz“ getreten seien. Sein Vater und sein Bruder seien ebenfalls zur Ausreise verpflichtet. Er spreche trotz des langen Aufenthaltes und Schulbesuches in Österreich nur mangelhaft die deutsche Sprache. Er habe außerhalb seiner Schulzeit keine weitergehenden Deutsch- oder Integrationskurse absolviert. Er habe eine Lehre als römisch 40 begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bestehen keine relevanten beruflichen, sozialen, privaten bzw. familiären Bindungen, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen könnten. Verfahrensrelevante Integration sei in seinem Fall nicht erkennbar. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und unbedingt notwendig, da das Bundesamt dafür zu sorgen habe, dass die österreichischen Gesetze eingehalten werden. Es werde beurteilt, dass er in Schubhaft genommen werden müsse, da dies die einzige Möglichkeit sei, die verlässige Effektuierung seiner Abschiebung sicherstellen zu können. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Laut Strafregisterauszug scheinen folgende Verurteilungen auf:
XXXX römisch 40
Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um eine ausreichende Sicherheitsleistung (Kaution) beim Bundesamt hinterlegen zu können. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es sei auf Grund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit seiner Person davon auszugehen, dass er sich einer periodischen Meldeverpflichtung durch Untertauchen entziehen werde. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um eine ausreichende Sicherheitsleistung (Kaution) beim Bundesamt hinterlegen zu können. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es sei auf Grund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit seiner Person davon auszugehen, dass er sich einer periodischen Meldeverpflichtung durch Untertauchen entziehen werde. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe selbst angegeben, dass er keine Medikamente nehme und er sich in keiner medizinischen Behandlung befinde. Es sei daher davon auszugehen, dass er gesund sei. Sollten er dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien und bestehen jedenfalls im XXXX ausreichende medizinische Einrichtungen. Eine abschließende Beurteilung über seine Haftfähigkeit werde jedenfalls unmittelbar nach seiner Aufnahme im XXXX erfolgen. Die Verhängung von Schubhaft werde daher als verhältnismäßig, zumutbar und notwendig beurteilt. Das Bundesamt gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe selbst angegeben, dass er keine Medikamente nehme und er sich in keiner medizinischen Behandlung befinde. Es sei daher davon auszugehen, dass er gesund sei. Sollten er dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien und bestehen jedenfalls im römisch 40 ausreichende medizinische Einrichtungen. Eine abschließende Beurteilung über seine Haftfähigkeit werde jedenfalls unmittelbar nach seiner Aufnahme im römisch 40 erfolgen. Die Verhängung von Schubhaft werde daher als verhältnismäßig, zumutbar und notwendig beurteilt. Das Bundesamt gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Unter einem gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei. Am XXXX wurde der Bescheid auch dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt.Unter einem gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei. Am römisch 40 wurde der Bescheid auch dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt.
6. Am XXXX erließ das Bundesamt einen Einlieferungsauftrag betreffend den Beschwerdeführer und ordnete an, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft zum Vollzug der Schubhaft ins XXXX einzuliefern sei; dabei wies es besonders auf die bestehende Fluchtgefahr hin.6. Am römisch 40 erließ das Bundesamt einen Einlieferungsauftrag betreffend den Beschwerdeführer und ordnete an, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft zum Vollzug der Schubhaft ins römisch 40 einzuliefern sei; dabei wies es besonders auf die bestehende Fluchtgefahr hin.
Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis seit XXXX aufgelöst sei.Am römisch 40 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis seit römisch 40 aufgelöst sei.
Am XXXX , wurde der Beschwerdeführer ins XXXX eingeliefert. Dort wurde er bis zum Entscheidungszeitpunkt ohne Vorfälle im offenen Vollzug angehalten und sowohl von Angehörigen bzw. Bekannten als auch der Schubhaftbetreuung und von seinem Vertreter am XXXX besucht.Am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer ins römisch 40 eingeliefert. Dort wurde er bis zum Entscheidungszeitpunkt ohne Vorfälle im offenen Vollzug angehalten und sowohl von Angehörigen bzw. Bekannten als auch der Schubhaftbetreuung und von seinem Vertreter am römisch 40 besucht.
Am XXXX langte die übersetzte Ablehnung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation – Hauptverwaltung für Migrationsfragen vom XXXX , ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, ein, zu der die zuständige Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Direktion Dublin und Internationale Beziehungen mitteilte, dass bereits vor Einlangen der Ablehnung ein neues Schreiben an den Migrationsdienst mit der Bitte um neuerliche Prüfung sowie ein neues Interviewansuchen an die russischen Behörden übermittelt worden sei.Am römisch 40 langte die übersetzte Ablehnung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation – Hauptverwaltung für Migrationsfragen vom römisch 40 , ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, ein, zu der die zuständige Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Direktion Dublin und Internationale Beziehungen mitteilte, dass bereits vor Einlangen der Ablehnung ein neues Schreiben an den Migrationsdienst mit der Bitte um neuerliche Prüfung sowie ein neues Interviewansuchen an die russischen Behörden übermittelt worden sei.
Mit Aktenvermerk vom XXXX prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.Mit Aktenvermerk vom römisch 40 prüfte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.
7. Mit dem am XXXX nachmittags eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, verantwortlich sei das BFA XXXX , Grundlage sei der Mandatsbescheid mit GZ […]. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen und die aufschiebende Wirkung zu gewähren.7. Mit dem am römisch 40 nachmittags eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, verantwortlich sei das BFA römisch 40 , Grundlage sei der Mandatsbescheid mit GZ […]. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen und die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer stamme aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, konkret der Region TSCHETSCHENIEN, und gehöre der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN an. Er sei als kleines Kind gemeinsam mit der Mutter nach Österreich geflohen, dies sei im XXXX gewesen. Mit Entscheidung vom XXXX sei ihm gemeinsam mit den Familienangehörigen der Asylstatus iSd GFK zuerkannt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Tschetschenienkrieg viele nahe Angehörige verloren und sei deshalb psychisch schwer krank nach Österreich gekommen. Auch in Österreich habe sich der Zustand nicht gebessert. Es spreche Einiges dafür, dass er seine eigenen Interessen in rechtlicher Weise und im täglichen Leben nicht wahrnehmen könne. Dem Vater und einem Bruder des Beschwerdeführers sei der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Dies mit mündlicher Entscheidung. Eine schriftliche Ausfertigung liege aber (immer noch) nicht vor. Dem Beschwerdeführer selbst sei gemäß der Meinung des Bundesamtes der Status des Asylberechtigten schon mit einem Bescheid vom XXXX aberkannt worden. Jedoch sei diese Entscheidung dem Beschwerdeführer nie zugestellt, sondern eine[m] „Rechtsvertreter" übermittelt worden, der beteuert habe, dass er gar kein Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe. Hintergrund der beabsichtigten „Aberkennung des Asylverfahrens“ seien offenbar die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Die Mutter (und damit gesetzliche Vertreterin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung) sowie die restlichen Geschwister des Beschwerdeführers seien weiterhin anerkannte Flüchtlinge iSd GFK. Als Zwischenergebnis könne festgehalten werden: Dem Beschwerdeführer sei als Kind Asyl gewährt worden. Er habe sich zuletzt über einen längeren Zeitraum in Haft befunden. Zum Zeitpunkt der behaupteten Asylaberkennung am XXXX sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen. Heimreisezertifikat habe die Behörde seit diesem Zeitpunkt bis jetzt nicht erlangt. Der Beschwerdeführer, welcher als kleines Kind nach Österreich gekommen sei, habe unbestritten keine Identitätsdokumente der Russischen Föderation. Die belangte Behörde habe offenbar bis jetzt kein Heimreisezertifikat und könne sich im Mandatsbescheid weder zur Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats äußern, noch angeben, für welchen Zeithorizont eine Abschiebung geplant sei.Der Beschwerdeführer stamme aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, konkret der Region TSCHETSCHENIEN, und gehöre der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN an. Er sei als kleines Kind gemeinsam mit der Mutter nach Österreich geflohen, dies sei im römisch 40 gewesen. Mit Entscheidung vom römisch 40 sei ihm gemeinsam mit den Familienangehörigen der Asylstatus iSd GFK zuerkannt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Tschetschenienkrieg viele nahe Angehörige verloren und sei deshalb psychisch schwer krank nach Österreich gekommen. Auch in Österreich habe sich der Zustand nicht gebessert. Es spreche Einiges dafür, dass er seine eigenen Interessen in rechtlicher Weise und im täglichen Leben nicht wahrnehmen könne. Dem Vater und einem Bruder des Beschwerdeführers sei der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Dies mit mündlicher Entscheidung. Eine schriftliche Ausfertigung liege aber (immer noch) nicht vor. Dem Beschwerdeführer selbst sei gemäß der Meinung des Bundesamtes der Status des Asylberechtigten schon mit einem Bescheid vom römisch 40 aberkannt worden. Jedoch sei diese Entscheidung dem Beschwerdeführer nie zugestellt, sondern eine[m] „Rechtsvertreter" übermittelt worden, der beteuert habe, dass er gar kein Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe. Hintergrund der beabsichtigten „Aberkennung des Asylverfahrens“ seien offenbar die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Die Mutter (und damit gesetzliche Vertreterin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung) sowie die restlichen Geschwister des Beschwerdeführers seien weiterhin anerkannte Flüchtlinge iSd GFK. Als Zwischenergebnis könne festgehalten werden: Dem Beschwerdeführer sei als Kind Asyl gewährt worden. Er habe sich zuletzt über einen längeren Zeitraum in Haft befunden. Zum Zeitpunkt der behaupteten Asylaberkennung am römisch 40 sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen. Heimreisezertifikat habe die Behörde seit diesem Zeitpunkt bis jetzt nicht erlangt. Der Beschwerdeführer, welcher als kleines Kind nach Österreich gekommen sei, habe unbestritten keine Identitätsdokumente der Russischen Föderation. Die belangte Behörde habe offenbar bis jetzt kein Heimreisezertifikat und könne sich im Mandatsbescheid weder zur Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats äußern, noch angeben, für welchen Zeithorizont eine Abschiebung geplant sei.
Begründend führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die Behörde begehre schon lange die Abschiebung des Beschwerdeführers, spätestens seit der von der Behörde angenommenen Rechtskraft einer Asylaberkennung vom XXXX Es sei nicht ersichtlich, welche Schritte die Behörde während der Strafhaft des Beschwerdeführers unternommen habe, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Falls die Behörde in dieser Weise aktiv geworden sei, so haben diese Anstrengungen offenbar über einen sehr langen Zeitraum nicht zum Erfolg geführt. Es seien nun beinahe XXXX vergangen und die belangte Behörde verweise auf keinerlei Erfolge und stelle auch nichts in Aussicht. Unmittelbar nach dem Ende der Strafhaft sei der Beschwerdeführer in die Schubhaft genommen worden. Dies auf der Grundlage eines Mandatsbescheids, der sich darüber ausschweige, warum die belangte Behörde so lange Zeit bezüglich der Vorbereitung der Abschiebung völlig erfolglos geblieben sei. Da der Beschwerdeführer als kleines Kind, mitten im Tschetschenienkrieg mit der Mutter und sämtlichen Geschwistern geflohen sei, könne angenommen werden, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Dokumente des Beschwerdeführers vorhanden seien. Die Behörde spreche im Mandatsbescheid hierüber nicht.Die Behörde begehre schon lange die Abschiebung des Beschwerdeführers, spätestens seit der von der Behörde angenommenen Rechtskraft einer Asylaberkennung vom römisch 40 Es sei nicht ersichtlich, welche Schritte die Behörde während der Strafhaft des Beschwerdeführers unternommen habe, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Falls die Behörde in dieser Weise aktiv geworden sei, so haben diese Anstrengungen offenbar über einen sehr langen Zeitraum nicht zum Erfolg geführt. Es seien nun beinahe römisch 40 vergangen und die belangte Behörde verweise auf keinerlei Erfolge und stelle auch nichts in Aussicht. Unmittelbar nach dem Ende der Strafhaft sei der Beschwerdeführer in die Schubhaft genommen worden. Dies auf der Grundlage eines Mandatsbescheids, der sich darüber ausschweige, warum die belangte Behörde so lange Zeit bezüglich der Vorbereitung der Abschiebung völlig erfolglos geblieben sei. Da der Beschwerdeführer als kleines Kind, mitten im Tschetschenienkrieg mit der Mutter und sämtlichen Geschwistern geflohen sei, könne angenommen werden, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Dokumente des Beschwerdeführers vorhanden seien. Die Behörde spreche im Mandatsbescheid hierüber nicht.
Da der von der Behörde angenommene gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der vermeintlichen „Zustellung des Aberkennungsbescheids“ gar nicht der Vertreter gewesen sei, stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht weiterhin ein Asylberechtigter iSd GFK sei.
Signifikant sei, dass die Mutter und die Mehrzahl der Geschwister des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK besitzen. Dieses Faktum sei unbestritten. Darauf folge aber auch, dass für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation weiterhin das reale Risiko der unmenschlichen und lebensbedrohenden Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer habe offenbar XXXX das Heimatland verlassen, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die Lage im KAUKASUS verbessert habe. Den Berichten sei vielmehr zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage dort seit XXXX verschärft habe. Hinweise, dass es seither wieder zu einer Verbesserung der Sicherheitslage gekommen sei, liegen nicht vor und werden vom Bundesamt und den Berichten der Staatendokumentation nicht dargelegt. Die Diskrepanz zwischen der Flüchtlingseigenschaft der Mutter und der Mehrzahl der Geschwister und dem Plan der Abschiebung des Beschwerdeführers könne von der Behörde nicht aufgeklärt werden. Es könne von der Behörde auch nicht dargelegt werden, inwiefern im Unterschied zur Mutter und den Geschwistern dem Beschwerdeführer eine Innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung stehe.Signifikant sei, dass die Mutter und die Mehrzahl der Geschwister des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK besitzen. Dieses Faktum sei unbestritten. Darauf folge aber auch, dass für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation weiterhin das reale Risiko der unmenschlichen und lebensbedrohenden Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer habe offenbar römisch 40 das Heimatland verlassen, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die Lage im KAUKASUS verbessert habe. Den Berichten sei vielmehr zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage dort seit römisch 40 verschärft habe. Hinweise, dass es seither wieder zu einer Verbesserung der Sicherheitslage gekommen sei, liegen nicht vor und werden vom Bundesamt und den Berichten der Staatendokumentation nicht dargelegt. Die Diskrepanz zwischen der Flüchtlingseigenschaft der Mutter und der Mehrzahl der Geschwister und dem Plan der Abschiebung des Beschwerdeführers könne von der Behörde nicht aufgeklärt werden. Es könne von der Behörde auch nicht dargelegt werden, inwiefern im Unterschied zur Mutter und den Geschwistern dem Beschwerdeführer eine Innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung stehe.
Im Urteil des EGMR vom 28.03.2013, LK. v. Österreich, Appl. 2964/12, sei der Gerichtshof in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (der Beschwerdeführer sei als Kind Im Jahr 2004 nach Österreich gekommen, die Mutter habe den Asylstatus behalten, ihm selbst sei dieser aberkannt worden) zu dem Schluss, dass eine Abschiebung Art 3 EMRK verletze. Mit der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung setze sich der Mandatsbescheid offenbar nicht fachgerecht auseinander und verkenne dass die Republik Österreich dem Europarat unterstehe. Im Urteil des EGMR vom 28.03.2013, LK. v. Österreich, Appl. 2964/12, sei der Gerichtshof in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (der Beschwerdeführer sei als Kind Im Jahr 2004 nach Österreich gekommen, die Mutter habe den Asylstatus behalten, ihm selbst sei dieser aberkannt worden) zu dem Schluss, dass eine Abschiebung Artikel 3, EMRK verletze. Mit der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung setze sich der Mandatsbescheid offenbar nicht fachgerecht auseinander und verkenne dass die Republik Österreich dem Europarat unterstehe.
Als weiterer Punkt der Unverhältnismäßigkeit ergebe sich, dass keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Eine „erhebliche Fluchtgefahr”, die eine Voraussetzung für die Schubhaft bzw. für ein gelinderes Mittel sei, sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe einen starken Familienverband in Österreich, in dem er (abgesehen von den Zeiten der Anhaltung in Justizanstalten) immer gelebt und gewohnt habe. Der Beschwerdeführer könne jederzeit im Familienverband wohnen und sich in der Wohnung der Familie behördlich anmelden. Von einer fehlenden sozialen Integration könne daher nicht gesprochen werden und werde vom Mandatsbescheid auch nicht konkret behauptet.
Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich keine besonderen Tatbestände, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.
Die Schubhaft dürfe nicht den Charakter einer Beugehaft bekommen. Wohl könne die Behörde argumentieren, dass bei dem Delinquenzhintergrund des Beschwerdeführers ein verstärktes öffentliches Interesse an einer baldigen Abschiebung angenommen werden könne. Wie sich aber aus den obigen Punkten ergebe, bestehe kein Grund für die Annahme, dass eine baldige Abschiebung überhaupt möglich sei. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von belangten Behörde unterlassen worden. Der Freiheitsentzug sei eine der einschneidensten Maßnahmen und solle bei Fremden nur als ratio ultima eingesetzt werden. Gegenständlich zeige sich aber das Bild, dass die belangte Behörde aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwende. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde etwas verheimliche oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gebe es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wolle.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter zur Frage, ob er im Familienverband in der Wohnung der Familie wohnen könne und des Beschwerdeführers zur Frage, ob er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wolle.
Beantragt werde, eine allfällige Stellungnahme der belangten Behörde ohne Verzögerung an [den] Beschwerdeführer bzw [seine] Rechtsvertretung zur Stellungnahme weiterzuleiten.
Der Beschwerdeführer begründete den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dadurch, dass die Interessen des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit und Schutz vor unmenschlicher Behandlung durch den Mandatsbescheid bedroht seien.
Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverodnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 737,60. Beantragt werde auch der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von € 30,- Euro aufzutragen. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 922,00 beantragt. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverodnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 737,60. Beantragt werde auch der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von € 30,- Euro aufzutragen. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 922,00 beantragt. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.
8. Die Abteilung Dublin und internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX Folgendes mit:8. Die Abteilung Dublin und internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 Folgendes mit:
„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage betr. XXXX , geb. am XXXX […], StA Russische Föderation kann Folgendes mitgeteilt werden:„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage betr. römisch 40 , geb. am römisch 40 […], StA Russische Föderation kann Folgendes mitgeteilt werden:
HRZ Verfahren:
XXXX HRZ Antrag an den Russischen Migrationsdienst (bzw. Übermittlung aufgrund Übersetzung ins Russische erfolgte am XXXX .) römisch 40 HRZ Antrag an den Russischen Migrationsdienst (bzw. Übermittlung aufgrund Übersetzung ins Russische erfolgte am römisch 40 .)
XXXX Einlangen einer Verbalnote der Russischen Behörden, mit der Bitte um eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Antrages römisch 40 Einlangen einer Verbalnote der Russischen Behörden, mit der Bitte um eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Antrages
XXXX Bitte um neuerliche Prüfung sowie Interviewansuchen römisch 40 Bitte um neuerliche Prüfung sowie Interviewansuchen
XXXX Einlangen einer Verbalnote der Russischen Behörden (datiert mit XXXX ) -> Ablehnung der Rückübernahme römisch 40 Einlangen einer Verbalnote der Russischen Behörden (datiert mit römisch 40 ) -> Ablehnung der Rückübernahme
Aus der VN: „Aus den Registern der Hauptverwaltung für Migrationsfragen beim Innenministerium Russlands geht hervor, dass auf den Namen XXXX kein dokumentierter Pass eines Staatsbürgers der Russischen Föderation ausgestellt wurde. Diese Person wurde weder am Wohnort (Aufenthaltsort) angemeldet oder abgemeldet, noch als Person registriert, die die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation erworben hat. Es gibt auch keine Akteneintragungen in Bezug auf die Geburt von XXXX .“Aus der VN: „Aus den Registern der Hauptverwaltung für Migrationsfragen beim Innenministerium Russlands geht hervor, dass auf den Namen römisch 40 kein dokumentierter Pass eines Staatsbürgers der Russischen Föderation ausgestellt wurde. Diese Person wurde weder am Wohnort (Aufenthaltsort) angemeldet oder abgemeldet, noch als Person registriert, die die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation erworben hat. Es gibt auch keine Akteneintragungen in Bezug auf die Geburt von römisch 40 .“
Bei der RF ist anzumerken, dass die Zustimmungen/Ablehnungen sich nicht auf die StA beziehen, sondern „lediglich“ auf die Rückübernahme bzw. deren Ablehnung. Wie wir aus der Vergangenheit wissen, hat es auch Fälle gegeben, wo wir eine Ablehnung der Rückübernahme erhalten haben, trotz nachgewiesener StA. Dies wurde auch bei einem hochrangigen Treffen (mit der EU-Kommission, sowie Vertrertinnen des Russischen Migrationsdienstes) Mitte November in Brüssel seitens Ö angemerkt. Seitens RF wurde dies u.a. auch mit fehlenden Aufzeichnungen in den RF Registern argumentiert.
Nicht zuletzt aufgrund dieses Umstandes haben wir am XXXX erneut ein Schreiben an den RF Migrationsdienst mit der Bitte um neuerliche Prüfung sowie ein Interview-Ansuchen übermittelt (Anm.: der Migrationsdienst erteilt in weiterer Folge der Russischen Botschaft in Wien den Auftrag, die Person zu interviewen. Wir haben erst am XXXX eine Nachricht von der Botschaft erhalten, dass sie 2 Personen interviewen werden).Nicht zuletzt aufgrund dieses Umstandes haben wir am römisch 40 erneut ein Schreiben an den RF Migrationsdienst mit der Bitte um neuerliche Prüfung sowie ein Interview-Ansuchen übermittelt Anmerkung, der Migrationsdienst erteilt in weiterer Folge der Russischen Botschaft in Wien den Auftrag, die Person zu interviewen. Wir haben erst am römisch 40 eine Nachricht von der Botschaft erhalten, dass sie 2 Personen interviewen werden).
Wir werden in diesem konkreten Fall beim RF Migrationsdienst betreffend eine[n] Interviewtermin urgieren, um zu einer Identifizierung und somit einer HRZ Erlangung zu gelangen.“
9. Das Bundesamt legte am XXXX den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin trat es der Beschwerde nach Darlegung des Verfahrensgangs wie folgt entgegen:9. Das Bundesamt legte am römisch 40 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin trat es der Beschwerde nach Darlegung des Verfahrensgangs wie folgt entgegen:
Gegen alle Familienmitglieder sei ein Aberkennungsverfahren laufend bzw. bereits entschieden worden. Dem Beschwerdeführer (nicht dem Rechtsvertreter) sei der Bescheid über die Aberkennung des Asylstatus am XXXX in XXXX zugestellt worden. Der MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX habe gegen diesen Bescheid am XXXX eine Beschwerde eingebracht. Im Zuge dessen liege auch kein Hinweis über den jetzt behaupteten Zustellmangel vor. Die Beschwerde sei dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, welches mit Beschluss vom 04.05.2018 diese als verspätet zurückgewiesen habe, wodurch auch das Bundesverwaltungsgericht keine Zustellmangel erkennen habe können. Aus Sicht der belangten Behörde bestehe daher kein Zweifel, dass der Aberkennungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.Gegen alle Familienmitglieder sei ein Aberkennungsverfahren laufend bzw. bereits entschieden worden. Dem Beschwerdeführer (nicht dem Rechtsvertreter) sei der Bescheid über die Aberkennung des Asylstatus am römisch 40 in römisch 40 zugestellt worden. Der MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX habe gegen diesen Bescheid am römisch 40 eine Beschwerde eingebracht. Im Zuge dessen liege auch kein Hinweis über den jetzt behaupteten Zustellmangel vor. Die Beschwerde sei dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, welches mit Beschluss vom 04.05.2018 diese als verspätet zurückgewiesen habe, wodurch auch das Bundesverwaltungsgericht keine Zustellmangel erkennen habe können. Aus Sicht der belangten Behörde bestehe daher kein Zweifel, dass der Aberkennungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Bei dem belangten Bescheid handle es sich nicht (wie fälschlich vom Beschwerdeführer angeführt) um einen Mandatsbescheid, sondern um einen regulären Bescheid. Daher sei dem Beschwerdeführer auch das mündliche Parteiengehör am XXXX gewährt worden, welches jedoch durch den Beschwerdeführer abgebrochen worden sei, da dieser keine Aussage machen habe wollen. Trotzdem sei dem Beschwerdeführers nochmals am XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (schriftliche Parteiengehör) am XXXX nachweislich zugestellt worden. Auch dieses schriftliche Parteiengehör habe der Beschwerdeführer nicht genutzt und wirke bewusst im Verfahren nicht mit. Dem Beschwerdeführer seien daher alle Möglichkeiten gewährt worden, jedoch habe dieser alle Aussagen oder Angaben verweigert. Bei dem belangten Bescheid handle es sich nicht (wie fälschlich vom Beschwerdeführer angeführt) um einen Mandatsbescheid, sondern um einen regulären Bescheid. Daher sei dem Beschwerdeführer auch das mündliche Parteiengehör am römisch 40 gewährt worden, welches jedoch durch den Beschwerdeführer abgebrochen worden sei, da dieser keine Aussage machen habe wollen. Trotzdem sei dem Beschwerdeführers nochmals am römisch 40 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (schriftliche Parteiengehör) am römisch 40 nachweislich zugestellt worden. Auch dieses schriftliche Parteiengehör habe der Beschwerdeführer nicht genutzt und wirke bewusst im Verfahren nicht mit. Dem Beschwerdeführer seien daher alle Möglichkeiten gewährt worden, jedoch habe dieser alle Aussagen oder Angaben verweigert.
Hinsichtlich der Anmerkung, das es nicht ersichtlich sei, welche Schritte das Bundesamt wegen eines Heimreisezertifikat während der Strafhaft unternommen habe, gelte anzumerken, hätte die Rechtsvertretung Akteneinsicht genommen oder den Kontakt zum Bundesamt gesucht, wäre klargeworden, welche Urgenzen und Anträge bereits ergangen seien.
Der Beschwerdeführer übersehe bei seinen Beschwerdepunkten, dass das Bundesamt erst ab der rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates stellen könne. Daher haben die Maßnahmen erst seit XXXX erfolgen können, wodurch sich auch der vom Beschwerdeführer angeführte vergangene Zeitraum von XXXX […] als nicht korrekt erweise. Der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH habe angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei und dies im Zuge der Rückkehrberatung angegeben habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer bis dato im Verfahren zum Erlangen eines Heimreisezertifikats nicht mitgewirkt und Aussagen verweigert. Es sei daher offensichtlich, dass auch die Angaben zur wahren Identität vermutlich nicht korrekt seien, sonst wäre eine Identifizierung zumindest über die Daten des Vaters möglich, da von diesen sicherlich Unterlagen aufliegen müssen. Es sei aber nachvollziehbar, dass die gesamte Familie versuche, ihre Identität zu verschleiern, um eine mögliche Abschiebung zu verhindern. Daher werde die Identifizierung massiv erschwert, jedoch versuche das Bundesamt ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Es sei auch im angefochtenen Bescheid dokumentiert, dass ein Heimreisezertifikat noch nicht vorhanden sei. Das Bundesamt schweige sich daher nicht aus, sondern es sei klar erkennbar, dass bei Ausstellung eines Heimreisezertifikats der Beschwerdeführer schon längst in sein Heimatland abgeschoben worden wäre. Die bisherige Verzögerung unterliege daher eindeutig nur der Nichtmitwirkung durch den Beschwerdeführer und seiner Familienangehörigen.Der Beschwerdeführer übersehe bei seinen Beschwerdepunkten, dass das Bundesamt erst ab der rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates stellen könne. Daher haben die Maßnahmen erst seit römisch 40 erfolgen können, wodurch sich auch der vom Beschwerdeführer angeführte vergangene Zeitraum von römisch 40 […] als nicht korrekt erweise. Der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH habe angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei und dies im Zuge der Rückkehrberatung angegeben habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer bis dato im Verfahren zum Erlangen eines Heimreisezertifikats nicht mitgewirkt und Aussagen verweigert. Es sei daher offensichtlich, dass auch die Angaben zur wahren Identität vermutlich nicht korrekt seien, sonst wäre eine Identifizierung zumindest über die Daten des Vaters möglich, da von diesen sicherlich Unterlagen aufliegen müssen. Es sei aber nachvollziehbar, dass die gesamte Familie versuche, ihre Identität zu verschleiern, um eine mögliche Abschiebung zu verhindern. Daher werde die Identifizierung massiv erschwert, jedoch versuche das Bundesamt ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Es sei auch im angefochtenen Bescheid dokumentiert, dass ein Heimreisezertifikat noch nicht vorhanden sei. Das Bundesamt schweige sich daher nicht aus, sondern es sei klar erkennbar, dass bei Ausstellung eines Heimreisezertifikats der Beschwerdeführer schon längst in sein Heimatland abgeschoben worden wäre. Die bisherige Verzögerung unterliege daher eindeutig nur der Nichtmitwirkung durch den Beschwerdeführer und seiner Familienangehörigen.
Es sei bereits klargestellt, dass es erwiesen sei, dass die Zustellung des Aberkennungsbescheides korrekt gewesen und der Bescheid rechtskräftig sei. Wie bereits erwähnt, laufe zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage gegen alle Familienmitglieder ein Aberkennungsverfahren, wobei fünf Verfahren derzeit in Rechtsmittelfrist seien, inklusive des Beschwerdeführers bereits drei rechtskräftig entschieden worden seien und ein Verfahren im Laufen sei. Die Zulässigkeit der Rückkehr sei bereits im Aberkennungsverfahren als gegeben rechtskräftig entschieden worden. Es liege somit keine Gefährdung oder Verfolgung vor, zumal auch im Hinblick auf den Vater (der im Krieg gewesen sei) eine Rückkehr als zulässig beurteilt worden sei.
Es bestehe kein Zweifel, dass bei Ausstellung eines Heimreisezertifikats eine massive Fluchtgefahr bestehe: Keine Mitwirkung im Verfahren zum Erlangen eines Heimreisezertifikats, Verweigerung der Aussage im Zuge einer mündlichen Einvernahme (sehr unkooperativ), keine Vorlage einer Stellungnahme trotz Aufforderung, im Zuge der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig usw. belegen, dass der Beschwerdeführer alles versuche, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei trotz Bewährungshilfe immer wieder straffällig geworden. Ein Familienverband bei dem Teil bereits ebenfalls eine rechtskräftiges Aberkennungsverfahren vorliege und sich nur wegen der Verschleierung der Identität sich im Bundesgebiet befinde oder bei dem der restliche Teil ein Aberkennungsverfahren bereits erlassen wurde und sich derzeit in Rechtsmittelfrist befinde. Von einer positiven Integration (bei diesen Vorstrafen) könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei zweimal im Zuge der Verbüßung seiner Strafhaft geflohen! Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer sich schon der Strafhaft zwei Mal entzogen habe, beweise, dass eine eindeutige Fluchtgefahr bestehe. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nachkommen werde. Aufgrund der großen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Unterschied zu seinem Vater) komme daher die Erlassung eines gelindern Mittels nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer könne auch keine ausreichende Sicherheitsleistung (Kaution) vorlegen. Daher komme nur die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Betracht. Betreffend die Fluchtgefahr sei aufzuzeigen, dass in concreto jedenfalls drei der für das Vorliegen der „Fluchtgefahr“ normierten Kriterien vorliegen, nämlich Behinderung oder Umgehung der Rückkehr oder Abschiebung, die mangelnde soziale Verankerung in Österreich und das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer gegen das Strafrecht verstoßen habe. Insgesamt ergebe sich das Bild, dass er weder vertrauenswürdig noch geneigt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit sei nach Ansicht der erkennenden Behörde im Gegensatz zur Beschwerde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme sehr wohl gegeben. Denn betrachte man die Interessen seiner Person an den Rechten der persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeige sich, dass er über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfüge, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Auch haben ihn die bestehenden sozialen Kontakte nicht davon abgehalten, straffällig zu werden und sei deshalb auch nicht davon auszugehen, dass diese ein Untertauchen verhindern können. Des Weiteren stelle sich dar, dass der Beschwerdeführer Straftäter sei und daher diesbezüglich ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit bestehe, den Beschwerdeführer gesichert und verlässlich außer Landes zu bringen.
Schubhaft dürfe stets nur „ultima ratio“ sein. Daraus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, insbesondere auch abgeleitet, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). In concreto gehe aber wie bereits angeführt die erkennende Behörde im gegenständlichen Fall vom Vorliegen von Sicherungsbedarf aus. Dies insbesondere, weil gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen worden sei und dieser nicht bereit gewesen sei, aus Eigenem in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, nicht ausreisewillig zu sein. Sicherungsbedarf sei daher gegeben.Schubhaft dürfe stets nur „ultima ratio“ sein. Daraus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, insbesondere auch abgeleitet, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). In concreto gehe aber wie bereits angeführt die erkennende Behörde im gegenständlichen Fall vom Vorliegen von Sicherungsbedarf aus. Dies insbesondere, weil gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen worden sei und dieser nicht bereit gewesen sei, aus Eigenem in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, nicht ausreisewillig zu sein. Sicherungsbedarf sei daher gegeben.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei gesetzlich vorgeschrieben und sei auch vom Bundesamt ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wie der Beschwerdeführer bereits richtig erkenne, sei neben der eindeutig bestehenden Fluchtgefahr auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein zusätzlicher Grund, da die Abschiebung so bald wie möglich zu effektuieren sei (abhängig von Heimreisezertifikat).
Im Falle einer mündlichen Verhandlung verzichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Teilnahme.
Ungeachtet dessen werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
10. Mit Schriftsätzen vom XXXX lud das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am XXXX .10. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 lud das Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 .
Ebenfalls XXXX langten auch die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Laut Gesundheitsbefragung vom XXXX wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom selben Tag war der Beschwerdeführer haftfähig, benötigte aber bei weiterer Anhaltung psychiatrische Betreuung. Dem Krankenblatt zufolge nahm der Beschwerdeführer ZOLDEM, dessen Verschreibung auf Wunsch des Beschwerdeführers erhöht wurde, hatte Schlafprobleme, war sonst aber augenscheinlich gesund bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und gab bei zwei Untersuchungen an, sich gut zu fühlen und nicht vom Arzt zu wollen.Ebenfalls römisch 40 langten auch die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Laut Gesundheitsbefragung vom römisch 40 wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom selben Tag war der Beschwerdeführer haftfähig, benötigte aber bei weiterer Anhaltung psychiatrische Betreuung. Dem Krankenblatt zufolge nahm der Beschwerdeführer ZOLDEM, dessen Verschreibung auf Wunsch des Beschwerdeführers erhöht wurde, hatte Schlafprobleme, war sonst aber augenscheinlich gesund bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und gab bei zwei Untersuchungen an, sich gut zu fühlen und nicht vom Arzt zu wollen.
Am XXXX fand um XXXX im Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter, für diesen erschienen TIM AUSSERHUBER, und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH teilnahmen, das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.Am römisch 40 fand um römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter, für diesen erschienen TIM AUSSERHUBER, und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH teilnahmen, das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.
Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
„R stellt die anwesenden Gerichtspersonen vor und legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar. Die Verhandlung ist öffentlich.
R stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und d[ie] Dolmetscher[in] rechtzeitig durch persönliche Verständigung zur Verhandlung geladen wurden (Nachweise im Akt).
R fragt D, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird von D verneint.R fragt D, ob gemäß Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird von D verneint.
R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen?
BF: Ich spreche kein Russisch.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja.
R: Die D wird dennoch bestellt und die Verhandlung übersetzen. Sie können sich aussuchen, ob Sie auf Deutsch oder Russisch antworten.
R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen d[ie] Dolmetscher[in], zB weil Sie [sie] kennen oder aus anderen Gründen?
BF: Nein.
R: Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen, dass es Probleme bei der Übersetzung gibt, oder sollten Sie etwas nicht verstehen, ersuche ich Sie, dass Sie dies sofort bekannt geben.
BF: [Ja]
R: Letzteres gilt nicht nur für die Übersetzung, sondern auch für den Fall, dass Sie den Inhalt einer Frage nicht verstehen. Sie können das jederzeit sagen und ich werde die Frage umformulieren oder Ihnen mit anderen Worten erklären, was ich wissen will.
BF: Ja.
Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird [die] heute anwesende Dolmetscher[in] gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher[in] für die Sprache RUSSISCH für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss).Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird [die] heute anwesende Dolmetscher[in] gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher[in] für die Sprache RUSSISCH für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss).
R ermahnt d[ie] Dolmetscher[in], die Wahrheit zu anzugeben, nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 288 StGB).R ermahnt d[ie] Dolmetscher[in], die Wahrheit zu anzugeben, nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 288, StGB).
R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen, vorliegen.
BF: Ja.
R: Sie sind mit Ihrem gewillkürten Vertreter erschienen. Kann eine Manuduktion gemäß § 17 VwGVG iVm § 13a AVG entfallen?R: Sie sind mit Ihrem gewillkürten Vertreter erschienen. Kann eine Manuduktion gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG entfallen?
BFV: Nein.
R erteilt eine Manuduktion gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG.R erteilt eine Manuduktion gemäß Paragraph 13 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Die Parteien werden aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und darauf, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
R: Es kann sein, dass ich Ihnen heute Fragen stelle, die Sie nicht beantworten können. Bitte geben Sie in so einem Fall keinesfalls „irgendeine“ Antwort, sondern sagen Sie wahrheitsgemäß, dass Sie diese Frage nicht beantworten können (z.B. weil Sie die Antwort nicht wissen, oder Ereignisse vergessen haben, etc.). Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass Sie für alle Fragen Antworten finden, sondern dass Sie immer bei der Wahrheit bleiben. Verstehen Sie das?
BF: Ja.
R: Zudem sind gesetzlich Gründe festgelegt, aus denen die Aussage verweigert werden darf. Es erfolgt eine Belehrung gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG. Wenn Sie eine Frage nicht beantworten wollen, dann sagen Sie das und dann wird erörtert, ob ein Fall des § 51 AVG iVm § 49 AVG vorliegt. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie bei allen Fragen die Sie beantworten bei der Wahrheit bleiben. Haben Sie das verstanden?R: Zudem sind gesetzlich Gründe festgelegt, aus denen die Aussage verweigert werden darf. Es erfolgt eine Belehrung gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG. Wenn Sie eine Frage nicht beantworten wollen, dann sagen Sie das und dann wird erörtert, ob ein Fall des Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG vorliegt. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie bei allen Fragen die Sie beantworten bei der Wahrheit bleiben. Haben Sie das verstanden?
BF: Ja.
R fragt ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Auf die Möglichkeit der Akteneinsicht wird hingewiesen. Diese Aktenteile sind insbesondere die Niederschrift vom XXXX , der Bescheid vom XXXX , die Schubhaft-Einvernahme, der Schubhaftbescheid, die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX , Die Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung sowie die amtsärztlichen Unterlagen und Registerauskünfte. Es wird die Verlesung des gesamten Aktes verlangt.R fragt ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Auf die Möglichkeit der Akteneinsicht wird hingewiesen. Diese Aktenteile sind insbesondere die Niederschrift vom römisch 40 , der Bescheid vom römisch 40 , die Schubhaft-Einvernahme, der Schubhaftbescheid, die Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 , Die Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung sowie die amtsärztlichen Unterlagen und Registerauskünfte. Es wird die Verlesung des gesamten Aktes verlangt.
R: Angesichts dieser Umstände wird die Verhandlung am XXXX im XXXX XXXX fortgesetzt werden.R: Angesichts dieser Umstände wird die Verhandlung am römisch 40 im römisch 40 römisch 40 fortgesetzt werden.
Die R beginnt die Verlesung.
R: Wird die Verlesung mit Verdolmetschung beantragt?
[BFV: Ja.
R:] Sie geben an, der BF spricht nicht Russisch.
BFV: Weil die erkennende Richterin heute selbst gesagt hat, dass eine Dolmetscherin anwesend sein muss.
Die Niederschrift vom XXXX wird mit Verdolmetschung verlesen ab XXXX .Die Niederschrift vom römisch 40 wird mit Verdolmetschung verlesen ab römisch 40 .
R fordert BFV auf, der Verlesung zuzuhören und nicht parallel die Stellungnahme zu lesen.
BFV: Ich bin durchaus intellektuell in der Lage, […] mir neben Ihren Vorlesungen Notizen zu Ihren Vorlesungen zu machen und diese mit der Stellungnahme der belangten Behörde abzugleichen. Ich bitte Sie auch zu protokollieren, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Eigensicherung und Fremdgefährdung die Handschellen nicht abgenommen wurden. Dem Beschwerdeführer bringt die Verlesung insbesondere dann etwas, wenn ihm gestattet wird, Notizen zu machen. Dieses [v]erletzt sein Recht auf ein faires Verfahren und die Waffengleichei[t].
R: Waffengleichheit im Vergleich zu wem? Das Bundesamt ist nicht anwesend!
BFV: Dann umso mehr! Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, unter Einbeziehung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen ein faires Verfahren zu ermöglichen, wozu auch gehört, dass der BF Notizen machen kann.
R: Der BF wurde mit Stift und Papier ausgestattet und kann sich auch mit den Handschellen Notizen machen.
BFV: Aber er ist dadurch gehandikapt, kann dadurch nicht umblättern und die Notizen nicht ordnen.
R: Ich habe das Gefühl, dass durch Ihre Vorgehensweise nur das Verfahren verzögern soll.
BFV: Ich bin kein Psychologe und kenne die Gefühlslage der hier anwesenden Personen nicht. Meine Aufgabe hier ist, die Rechte und Interessen des BF zu wahren. Ich denke, dass in einem Rechtsstaat in einer freundlichen Atmosphäre eine Verhandlung möglich ist.
R: Wozu soll die Verlesung des gesamten Aktes dienen, Sie hatten auch bisher die Möglichkeit der Akteneinsicht und haben die Stellungnahme ausgefolgt bekommen!
BFV: Die belangte Behörde hat gestern bereits eine Stellungnahme abgeben. Diese wurde uns bislang nicht übermittelt. Offenbar hat das BVwG versucht das Verfahren zu verzögern zu Ungunsten des Beschwerdeführers, da es ein Leichtes gewesen wäre, die Stellungnahme des BF bereits gestern zu übermitteln. Um nun zur Stellungnahme zu kommen, die uns heute um XXXX zum [e]rsten Mal zur Kenntnis gebracht wurde, zu kommen: Da wirft uns das BFA wiederholt vor, den gesamten Akteninhalt und Ablauf nicht zu kennen. Zum Verständnis ist daher die Verlesung des gesamten Aktes notwendig.BFV: Die belangte Behörde hat gestern bereits eine Stellungnahme abgeben. Diese wurde uns bislang nicht übermittelt. Offenbar hat das BVwG versucht das Verfahren zu verzögern zu Ungunsten des Beschwerdeführers, da es ein Leichtes gewesen wäre, die Stellungnahme des BF bereits gestern zu übermitteln. Um nun zur Stellungnahme zu kommen, die uns heute um römisch 40 zum [e]rsten Mal zur Kenntnis gebracht wurde, zu kommen: Da wirft uns das BFA wiederholt vor, den gesamten Akteninhalt und Ablauf nicht zu kennen. Zum Verständnis ist daher die Verlesung des gesamten Aktes notwendig.
[R verlässt während der Verlesung kurz den Verhandlungssaal und ermahnt bei der Rückkehr BFV gemäß § 11 Abs. 3 Büroordnung][R verlässt während der Verlesung kurz den Verhandlungssaal und ermahnt bei der Rückkehr BFV gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Büroordnung]
R: Präzisieren Sie, was Sie verlesen haben wollen!
BFV: Ich will alles verlesen haben, was im Akt ist.
R: Verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Akt[?]
BFV: Den gesamten Akt der mit Asyl- und Ausweisungsentscheidung zu tun hat.
R: Verlesen werden die Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung, die amtsärztlichen Unterlagen und die Auszüge aus Strafregister, ZMR und Anhaltdatei. Die Verlesung der Niederschrift vom XXXX , des Bescheides vom XXXX , des Beschlusses vom 04.05.2018, des Schubhaftbescheides und der Schubhaftbeschwerde sowie der Stellungnahme vom XXXX unterbleibt wegen § 25 Abs. 6a VwGVG. Im Übrigen wird der Antrag auf Verlesung der gesamten [a]syl- und [s]chubhaftrechtlichen Akten als rechtsmissbräuchlich gestellt abgewiesen (Beschluss).R: Verlesen werden die Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung, die amtsärztlichen Unterlagen und die Auszüge aus Strafregister, ZMR und Anhaltdatei. Die Verlesung der Niederschrift vom römisch 40 , des Bescheides vom römisch 40 , des Beschlusses vom 04.05.2018, des Schubhaftbescheides und der Schubhaftbeschwerde sowie der Stellungnahme vom römisch 40 unterbleibt wegen Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG. Im Übrigen wird der Antrag auf Verlesung der gesamten [a]syl- und [s]chubhaftrechtlichen Akten als rechtsmissbräuchlich gestellt abgewiesen (Beschluss).
R erklärt die eben genannten Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift.
R: Möchten Sie vorab eine Stellungnahme abgeben?
BFV: Offenbar hat das Bundesamt verschwiegen, dass es eine Ablehnung gab. In der Stellungnahme vom XXXX behauptet das BFA offensichtlich erstmals, aber sehr konkret, dass der BF seine wahre Identität vermutlich verschleiern würde und dadurch die Identifizierung massiv erschwert wurde. In weiterer Folge heißt es, die bisherige Verzögerung unterläge eindeutig der Nichtwirkung durch den BF und seiner Familienangehörigen. Von diesem Punkt habe ich jetzt aus der Verlesung heraus nichts Diesbezügliches herausgehört. Zu diesem neuen Punkt muss ich daher zum Beweisthema der strittigen Identität des BF beantragen: Die Einvernahme des Vaters des BF und die Einvernahme der Mutter des BF in der fortgesetzten Verhandlung am Montag bzw. heute. Anmerkung: Zur bisherigen faktischen Nichtabschiebbarkeit des BF verweise ich auf den Begründungstext der Schubhaftbeschwerde, in dem genau diese Problematik thematisiert wird. Der BF, der als kleines Kind nach Österreich gekommen ist, hatte als Kleinkind wohl kaum irgendwelche Aktivitäten gesetzt, seine Identität zu verschleiern und wurde diese auch bisher niemals von ihm oder den Familienangehörigen angezweifelt. Sämtliche Personalien und österreichische Dokumente der Familie und des BF basieren auf den Identitätsangaben, die nunmehr plötzlich vom BFA als „vermutlich nicht korrekt“ bezeichnet werden. Diese neue Behauptung ist dem BF und der Vertretung natürlich völlig neu, da wir die Stellungnahme des BFA erst heute zu Gesicht bekommen haben. Hätte ich diese Stellungnahme gestern schon gesehen, hätte ich diesen Antrag auf Einvernahme der Mutter und des Vaters gestern schon stellen können. Soweit ich Sie verstanden habe, in der Verlesung, gab es am XXXX eine Anfrage zum HRZ. Ich verstehe jetzt nicht, ob das die erste Anfrage war, da das Asylverfahren mit Entscheidung vom XXXX abgeschlossen wurde – das Aberkennungsverfahren und die belangte Behörde in der Stellungnahme vom XXXX davon spricht, dass erstmals mit XXXX die Bemühungen zur Erlangung eines HRZ zulässig gewesen seien.BFV: Offenbar hat das Bundesamt verschwiegen, dass es eine Ablehnung gab. In der Stellungnahme vom römisch 40 behauptet das BFA offensichtlich erstmals, aber sehr konkret, dass der BF seine wahre Identität vermutlich verschleiern würde und dadurch die Identifizierung massiv erschwert wurde. In weiterer Folge heißt es, die bisherige Verzögerung unterläge eindeutig der Nichtwirkung durch den BF und seiner Familienangehörigen. Von diesem Punkt habe ich jetzt aus der Verlesung heraus nichts Diesbezügliches herausgehört. Zu diesem neuen Punkt muss ich daher zum Beweisthema der strittigen Identität des BF beantragen: Die Einvernahme des Vaters des BF und die Einvernahme der Mutter des BF in der fortgesetzten Verhandlung am Montag bzw. heute. Anmerkung: Zur bisherigen faktischen Nichtabschiebbarkeit des BF verweise ich auf den Begründungstext der Schubhaftbeschwerde, in dem genau diese Problematik thematisiert wird. Der BF, der als kleines Kind nach Österreich gekommen ist, hatte als Kleinkind wohl kaum irgendwelche Aktivitäten gesetzt, seine Identität zu verschleiern und wurde diese auch bisher niemals von ihm oder den Familienangehörigen angezweifelt. Sämtliche Personalien und österreichische Dokumente der Familie und des BF basieren auf den Identitätsangaben, die nunmehr plötzlich vom BFA als „vermutlich nicht korrekt“ bezeichnet werden. Diese neue Behauptung ist dem BF und der Vertretung natürlich völlig neu, da wir die Stellungnahme des BFA erst heute zu Gesicht bekommen haben. Hätte ich diese Stellungnahme gestern schon gesehen, hätte ich diesen Antrag auf Einvernahme der Mutter und des Vaters gestern schon stellen können. Soweit ich Sie verstanden habe, in der Verlesung, gab es am römisch 40 eine Anfrage zum HRZ. Ich verstehe jetzt nicht, ob das die erste Anfrage war, da das Asylverfahren mit Entscheidung vom römisch 40 abgeschlossen wurde – das Aberkennungsverfahren und die belangte Behörde in der Stellungnahme vom römisch 40 davon spricht, dass erstmals mit römisch 40 die Bemühungen zur Erlangung eines HRZ zulässig gewesen seien.
Beginn der Befragung von BF:
R: Sie reisten am XXXX mit Ihrer Familie als Minderjähriger nach Österreich ein, mit Bescheid vom XXXX wurde Ihr Antrag wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und Sie nach POLEN ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab Ihrer Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt Ihren Antrag ab und Sie in die Russische Föderation aus. Der Unabhängige Bundesasylsenat behob den Bescheid. Mit Bescheid vom XXXX erließ das Bundesamt einen gleichlautenden Bescheid, den der Unabhängige Bundesasylsenat am XXXX behob. Mit Bescheid vom XXXX erließ das Bundesamt einen gleichlautenden Bescheid. Mit Erkenntnis vom 02.04.2009 erkannte Ihnen der Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zu. Haben Sie Österreich seither einmal verlassen?R: Sie reisten am römisch 40 mit Ihrer Familie als Minderjähriger nach Österreich ein, mit Bescheid vom römisch 40 wurde Ihr Antrag wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen und Sie nach POLEN ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab Ihrer Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt Ihren Antrag ab und Sie in die Russische Föderation aus. Der Unabhängige Bundesasylsenat behob den Bescheid. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ das Bundesamt einen gleichlautenden Bescheid, den der Unabhängige Bundesasylsenat am römisch 40 behob. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ das Bundesamt einen gleichlautenden Bescheid. Mit Erkenntnis vom 02.04.2009 erkannte Ihnen der Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zu. Haben Sie Österreich seither einmal verlassen?
BF: Nein.
R: Sie wurden XXXX volljährig. Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?R: Sie wurden römisch 40 volljährig. Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Die meiste Zeit habe ich im Gefängnis verbracht.
R: Und sonst?
BF: Ich verstehe die Frage nicht.
R: Wovon haben Sie gelebt, wenn Sie nicht im Gefängnis waren?
BF: Vom AMS.
R: Mit Bescheid vom XXXX erkannte Ihnen das Bundesamt den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Es erließ ein 10jähriges Einreiseverbot gegen Sie. Dieser Bescheid wurde Ihnen am XXXX persönlich in der Haft zugestellt und von Ihnen durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Sie rügen in der Beschwerde, dass Ihnen der Bescheid nie zugestellt wurde. Halten Sie das Vorbringen aufrecht?R: Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte Ihnen das Bundesamt den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Es erließ ein 10jähriges Einreiseverbot gegen Sie. Dieser Bescheid wurde Ihnen am römisch 40 persönlich in der Haft zugestellt und von Ihnen durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Sie rügen in der Beschwerde, dass Ihnen der Bescheid nie zugestellt wurde. Halten Sie das Vorbringen aufrecht?
BFV: Ja.
R: Sie erhoben Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.08.2018 als verspätet zurückgewiesen. Diesen Beschluss stellte Ihnen das Bundesverwaltungsgericht am XXXX persönlich zu. Halten Sie das Vorbringen dennoch aufrecht?R: Sie erhoben Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.08.2018 als verspätet zurückgewiesen. Diesen Beschluss stellte Ihnen das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 persönlich zu. Halten Sie das Vorbringen dennoch aufrecht?
BF: Ja, weil eine rechtsgültige Zustellung nur dann verwirklicht ist, wenn dem BF gleichzeitig mit Zustellung des Bescheids ein Flüchtlingsberater beigestellt wird. Das war beim BF nicht der Fall. Daher war die Beschwerde auch verspätet.
R: Bei der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX wurden Sie festgenommen und in die Schubhaft überstellt, die XXXX vollzogen wird. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Bei der Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 wurden Sie festgenommen und in die Schubhaft überstellt, die römisch 40 vollzogen wird. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich wurde kaum entlassen und sofort von der Polizei festgenommen. Mir wurde gesagt, ich werde entlassen und das war nicht der Fall.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Nicht gut.
R: Woran leiden Sie?
BF: An EPILEPTISCHEN ANFÄLLEN.
R: Wie wurden diese in der Strafhaft behandelt?
BF: Gar nicht.
R: Auch im aktuellen Krankenblatt findet sich trotz der Betreuung durch Verein Dialog keine Anmerkung, dass Sie unter EPILEPTISCHEN ANFÄLLEN leiden.
R: Möchten Sie etwas zu Ihren Verurteilung sagen?
BF: Ich habe meine Strafe abgesessen, ich sollte entlassen werden, wie es sich gehört. Da dies jedoch nicht der Fall ist, habe ich versucht, eine Beschwerde einzubringen, aber das hat mir nicht viel geholfen.
R: Was sagen zum Ausbruch aus XXXX am XXXX und zum AUSBRUCH aus XXXX ?R: Was sagen zum Ausbruch aus römisch 40 am römisch 40 und zum AUSBRUCH aus römisch 40 ?
BF: Das mit XXXX , da habe ich mich verleiten lassen und das in XXXX , das war wegen der Abschiebung.BF: Das mit römisch 40 , da habe ich mich verleiten lassen und das in römisch 40 , das war wegen der Abschiebung.
R: Was heißt, „das war wegen der Abschiebung“?
BF: Ich hatte Angst um mein Leben.
R: Das heißt, Sie sind ausgebüchst, um nicht in die Russische Föderation abgeschoben zu werden?
BF: Ja, ich hatte Angst um mein Leben.
R: Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung seit XXXX . Haben Sie bisher etwas gemacht, um Ihre Ausreise zu bewirken?R: Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung seit römisch 40 . Haben Sie bisher etwas gemacht, um Ihre Ausreise zu bewirken?
BF: Nein, es war nicht möglich, mir wurden ein paar wichtige Informationen vorenthalten sowohl von den Beamten als auch vom psychologischen und sozialen Dienst.
R: Welche Informationen wurden Ihnen vorenthalten?
BF: Der Bescheid der Abschiebung. Man hat mir gesagt, man würde mir Informationen vorenthalten.
R: Wer hat Ihnen gesagt, man würde Ihnen Informationen vorenthalten?
BF: Der Beamte der XXXX . Der soziale Dienst sagte, dass keine Gefahr besteht, dass ich abgeschoben werde, dass im Computer nichts von einem Aufenthaltsverbot steht und ich mir keine Sorgen machen müsste.BF: Der Beamte der römisch 40 . Der soziale Dienst sagte, dass keine Gefahr besteht, dass ich abgeschoben werde, dass im Computer nichts von einem Aufenthaltsverbot steht und ich mir keine Sorgen machen müsste.
R: Was würden Sie auf freiem Fuß machen, um Ihre Ausreise in die RUSSISCHE FÖDERATION zu bewirken?
BF: Ich bin als kleines Kind hergekommen und da werde ich wohl nicht zurückreisen wollen.
R: Das heißt, Sie sind nicht ausreisewillig?
BF: Ja.
R: Habe Sie RUSSISCHE DOKUMENTE, die auf Ihre Identität lauten?
BF: Nein.
R an BFV: Möchten Sie noch Fragen an den BF stellen?
BFV: Wie ist es möglich, aus XXXX auszubrechen, das ist doch ein Sicherheitsgefängnis? Können Sie mir das erklären?BFV: Wie ist es möglich, aus römisch 40 auszubrechen, das ist doch ein Sicherheitsgefängnis? Können Sie mir das erklären?
BF: Es bestand die Möglichkeit, an einem Ausgang teilzunehmen.
BFV: Verstehe ich es richtig: Sie sind von einem Ausgang nicht zurückgekehrt und nicht ausgebrochen?
BF: Ja.
BFV: Verstehe ich das richtig, dass Sie irrtümlich einen Bescheid bekommen haben, im Zeitraum ca. XXXX , dass Sie abgeschoben werden, der gar nicht für Sie bestimmt war?BFV: Verstehe ich das richtig, dass Sie irrtümlich einen Bescheid bekommen haben, im Zeitraum ca. römisch 40 , dass Sie abgeschoben werden, der gar nicht für Sie bestimmt war?
BF: Nun, eine Stunde vor meinem Ausgang wurde mir der Bescheid von einem Beamten übergeben. Aus Angst um mein Leben bin ich nicht mehr von einem XXXX Ausgang zurückgekehrt. Ich habe beschlossen, nicht mehr in XXXX zurückzukehren, weil ich Angst um mein Leben hatte.BF: Nun, eine Stunde vor meinem Ausgang wurde mir der Bescheid von einem Beamten übergeben. Aus Angst um mein Leben bin ich nicht mehr von einem römisch 40 Ausgang zurückgekehrt. Ich habe beschlossen, nicht mehr in römisch 40 zurückzukehren, weil ich Angst um mein Leben hatte.
BFV: Der Amtsarzt in der Schubhaft hat Sie berichtet, dass Sie in psychischer Behandlung bzw. psychologisch behandelt. Hatten Sie bereits im XXXX , als Sie nicht zurückgekehrt sind, auch schon psychische Probleme?BFV: Der Amtsarzt in der Schubhaft hat Sie berichtet, dass Sie in psychischer Behandlung bzw. psychologisch behandelt. Hatten Sie bereits im römisch 40 , als Sie nicht zurückgekehrt sind, auch schon psychische Probleme?
BF: Ja, auf jeden Fall.
BFV: Sie haben heute erwähnt, dass Sie EPILEPTISCHE ANFÄLLE haben. Können Sie sich erinnern, wann Sie den oder die letzten EPILEPTISCHEN ANFÄLLE hatten?
BF: Der letzte Anfall war am XXXX .BF: Der letzte Anfall war am römisch 40 .
BFV: Das wäre dann der XXXX gewesen. Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt eine medizinische Betreuung durch den Amtsarzt?BFV: Das wäre dann der römisch 40 gewesen. Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt eine medizinische Betreuung durch den Amtsarzt?
BF: Nein, das kann ich nicht bestätigen.
BFV: Wir haben heute gehört, dass Sie zwei Tabletten abends bekommen. Welche Tabletten sind das?
BF: Das sind ZOLDEM-Schlaftabletten.
BFV: Hatten Sie jemals einen anderen Namen als XXXX , geboren am XXXX ?BFV: Hatten Sie jemals einen anderen Namen als römisch 40 , geboren am römisch 40 ?
BF: Nein, das kann ich nicht bestätigen. Mein Name lautet XXXX , geboren am XXXX .BF: Nein, das kann ich nicht bestätigen. Mein Name lautet römisch 40 , geboren am römisch 40 .
BFV: Haben Ihr Vater, Ihre Mutter oder Ihre Geschwister jemals ihren Namen in Österreich geändert?
BF: Nein, das kann ich nicht bestätigen.
BFV: Habe Sie jemals bei einer österreichischen Behörde, sei es im Gefängnis, sei es beim Bundesamt, etc. einen andere Identitätsdaten angegeben?
BF: Nein.
BFV: Wurde Ihnen jemals in einem Interview – Sie hatten verschiedene Interviews, wo Sie gefragt worden sind, in die Richtung, dass Sie eine falsche Identität angegeben haben, etwas vorgeworfen?
BF: Nein.
R: Warum haben Sie bei der Einvernahme am XXXX im fremdenpolizeilichen Verfahren keine Angaben gemacht?R: Warum haben Sie bei der Einvernahme am römisch 40 im fremdenpolizeilichen Verfahren keine Angaben gemacht?
BF: Ich habe auf meinen Anwalt gewartet. Weil mir dieser verweigert wurde, habe ich beschlossen, meine Aussage zurückzuzuziehen bzw. zu verweigern.
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BF: Nun, ich bitte um eine Entlassung, da keine Gefahr besteht, dass ich flüchten oder untertauchen würde. Bei einer eventuellen Entlassung könnte ich sofort binnen ein oder zwei Wochen arbeiten und bei meiner Familie wohnen, im XXXX .BF: Nun, ich bitte um eine Entlassung, da keine Gefahr besteht, dass ich flüchten oder untertauchen würde. Bei einer eventuellen Entlassung könnte ich sofort binnen ein oder zwei Wochen arbeiten und bei meiner Familie wohnen, im römisch 40 .
BFV: Den zentralen Beschwerdepunkten der Schubhaftbeschwerde kann die belangte Behörde nichts entgegenhalten. Es ist sogar durch die Stellungnahme des BFA vom XXXX konkret bestätigt worden, dass es kein HRZ gibt und auch keine Hinweise ersichtlich wären, die auf eine zeitnahe Erlangung eines solchen hindeuten könnten. Die Behörde hatte seit mindestens XXXX Zeit, sich um die Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu kümmern, hatte aber offensichtlich überhaupt keinen Erfolg. Erst heute in der Verhandlung ist durch den Antrag der Verlesung des Aktes hervorgekommen, dass es am XXXX , somit noch vor der Schubhaftnahme, eine ausdrückliche Ablehnung der Rücknahme seitens der russischen Föderation gab. Die belangte Behörde, welche heute in der Verhandlung im Übrigen durch Abwesenheit glänzt, kann auch in der Stellungnahme vom XXXX überhaupt keinen Zeithorizont bieten, wann mit einem HRZ gerechnet werden könnte bzw. ob überhaupt ein HRZ erlangt werden kann. Da der BF als kleines Kind gemeinsam mit den Eltern aus der Region Tschetschenien geflohen ist, und sich nie in einem anderen Teil der Russischen Föderation aufgehalten hat, ist es nachvollziehbar, wenn die russischen Behörden in der Ablehnung der Rücknahme ausführen, der BF sei in keiner Weise registriert.BFV: Den zentralen Beschwerdepunkten der Schubhaftbeschwerde kann die belangte Behörde nichts entgegenhalten. Es ist sogar durch die Stellungnahme des BFA vom römisch 40 konkret bestätigt worden, dass es kein HRZ gibt und auch keine Hinweise ersichtlich wären, die auf eine zeitnahe Erlangung eines solchen hindeuten könnten. Die Behörde hatte seit mindestens römisch 40 Zeit, sich um die Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu kümmern, hatte aber offensichtlich überhaupt keinen Erfolg. Erst heute in der Verhandlung ist durch den Antrag der Verlesung des Aktes hervorgekommen, dass es am römisch 40 , somit noch vor der Schubhaftnahme, eine ausdrückliche Ablehnung der Rücknahme seitens der russischen Föderation gab. Die belangte Behörde, welche heute in der Verhandlung im Übrigen durch Abwesenheit glänzt, kann auch in der Stellungnahme vom römisch 40 überhaupt keinen Zeithorizont bieten, wann mit einem HRZ gerechnet werden könnte bzw. ob überhaupt ein HRZ erlangt werden kann. Da der BF als kleines Kind gemeinsam mit den Eltern aus der Region Tschetschenien geflohen ist, und sich nie in einem anderen Teil der Russischen Föderation aufgehalten hat, ist es nachvollziehbar, wenn die russischen Behörden in der Ablehnung der Rücknahme ausführen, der BF sei in keiner Weise registriert.
Die Behauptung des BFA, der BF würde seine wahre Identität vermutlich verschleiern, und seine Familienangehörigen würden ihn dabei sogar unterstützen, ist völlig neu. Daher wiederhole ich meinen Antrag auf die Einvernahme des Vaters und der Mutter des BF, zum Beweisthema, dass der BF und seine Familienangehörigen niemals irgendeine Identität verschleiert hätten, weder die des BF noch anderer Familienmitglieder. Beantragt wird außerdem die Befragung XXXX des XXXX , zu dem Beweisthema der behaupteten Verschleierung der Identität.Die Behauptung des BFA, der BF würde seine wahre Identität vermutlich verschleiern, und seine Familienangehörigen würden ihn dabei sogar unterstützen, ist völlig neu. Daher wiederhole ich meinen Antrag auf die Einvernahme des Vaters und der Mutter des BF, zum Beweisthema, dass der BF und seine Familienangehörigen niemals irgendeine Identität verschleiert hätten, weder die des BF noch anderer Familienmitglieder. Beantragt wird außerdem die Befragung römisch 40 des römisch 40 , zu dem Beweisthema der behaupteten Verschleierung der Identität.
Es ist heute unbestritten geblieben, dass den BF zum Zeitpunkt der negativen Entscheidung, das heißt der Aberkennung des Asylstatus, ein Flüchtlings- bzw. Rechtsberater besucht hätte oder sonst wie Sorge getragen wäre, bei der Erhebung einer Beschwerde behilflich zu sein.
Im gegenständlichen Fall erweist sich die Anhaltung in Schubhaft nicht als eine administrative Maßnahme, sondern entfaltet den Charakter einer Beugehaft, was gesetzlich unzulässig ist.
Ich halte fest, dass die erkennende Richterin XXXX im Verhandlungssaal gar nicht anwesend war und hinter meinem Rücken (buchstäblich gesprochen) offensichtlich meine Notizen und mein Mobiltelefon zu kontrollieren suchte. Ich erachte dies als nicht rechtsstaatlich und nicht zielführend.Ich halte fest, dass die erkennende Richterin römisch 40 im Verhandlungssaal gar nicht anwesend war und hinter meinem Rücken (buchstäblich gesprochen) offensichtlich meine Notizen und mein Mobiltelefon zu kontrollieren suchte. Ich erachte dies als nicht rechtsstaatlich und nicht zielführend.
R: Während der Übersetzung der Einvernahme vom 11.01.2018 verließ die R kurz den Verhandlungssaal, um eine Bestimmung im Kommentar nachzuschlagen und auszudrucken und kehrte daraufhin sofort wieder in den Verhandlungssaal zurück.“
Der Beschwerdeführer wünschte keine Rückübersetzung der Niederschrift. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Durchsicht vorgelegt, Einwendungen wurden nicht erhoben.
Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.
Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die Niederschrift der Verhandlung vom XXXX .Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die Niederschrift der Verhandlung vom römisch 40 .
Am XXXX übermittelte „LEGAL FOCUS TIM“ einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung per E-Mail. Am XXXX langte der Antrag vom XXXX per Post ein. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an das Bundesamt.Am römisch 40 übermittelte „LEGAL FOCUS TIM“ einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung per E-Mail. Am römisch 40 langte der Antrag vom römisch 40 per Post ein. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an das Bundesamt.
Am XXXX teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass am XXXX gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.Am römisch 40 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass am römisch 40 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.
Am XXXX ersuchte XXXX per E-Mail um die Übermittlung des schriftlichen Erkenntnisses per E-Mail, weil es leider im Akt unauffindbar sei. Der Vollständigkeit halber werde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer ihre Kanzlei mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe, wobei sie sich gemäß § 8 RAO auf die mündlich erteilte Vollmacht berufe.Am römisch 40 ersuchte römisch 40 per E-Mail um die Übermittlung des schriftlichen Erkenntnisses per E-Mail, weil es leider im Akt unauffindbar sei. Der Vollständigkeit halber werde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer ihre Kanzlei mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe, wobei sie sich gemäß Paragraph 8, RAO auf die mündlich erteilte Vollmacht berufe.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte der rechtsfreundlichen Vertreterin mit, dass gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstelle und mittels E-Mail eingebrachte Schriftsätze keine Rechtswirkungen zu entfalten vermögen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0068; 15.03.2018, Ra 2017/ 21/0155) und daher als nicht eingebracht anzusehen seien (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Weiters wurde auf die Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Teilnahme am ERV hingewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht teilte der rechtsfreundlichen Vertreterin mit, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstelle und mittels E-Mail eingebrachte Schriftsätze keine Rechtswirkungen zu entfalten vermögen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0068; 15.03.2018, Ra 2017/ 21/0155) und daher als nicht eingebracht anzusehen seien (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Weiters wurde auf die Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Teilnahme am ERV hingewiesen.
Am XXXX brachte die rechtsfreundliche Vertreterin den Antrag per ERV ein und ergänzte, dass die Kommunikation mit dem BVwG bisher äußerst unkompliziert funktioniert habe, oftmals seien Unterlagen telefonisch oder auch per E-Mail vom BVwG angefordert bzw. um deren nochmalige Übermittlung ersucht worden. Nunmehr habe sie zur Kenntnis genommen, dass dies auch von ihrer Seite her aufgrund des vorliegenden Schreibens nicht mehr möglich sein werde. Aus diesem Grund werde die Bearbeitung derartiger Ersuchen von meiner Seite mit dem Hinweis auf das Schreiben vom XXXX abgelehnt werden. Um Kenntnisnahme werde gebeten.Am römisch 40 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin den Antrag per ERV ein und ergänzte, dass die Kommunikation mit dem BVwG bisher äußerst unkompliziert funktioniert habe, oftmals seien Unterlagen telefonisch oder auch per E-Mail vom BVwG angefordert bzw. um deren nochmalige Übermittlung ersucht worden. Nunmehr habe sie zur Kenntnis genommen, dass dies auch von ihrer Seite her aufgrund des vorliegenden Schreibens nicht mehr möglich sein werde. Aus diesem Grund werde die Bearbeitung derartiger Ersuchen von meiner Seite mit dem Hinweis auf das Schreiben vom römisch 40 abgelehnt werden. Um Kenntnisnahme werde gebeten.
Am XXXX legte XXXX von der DESERTEURS- und FLÜCHTLINGSBERATUNG auch in diesem Verfahren Vollmacht per E-Mail. Am XXXX wurde sie über die Unzulässigkeit dieser Einbringungsform im Verfahren XXXX belehrt, brachte aber weiter Schriftsätze auf diese Art an. Am XXXX legte sie nach erneuter Belehrung im Verfahren XXXX Vollmacht per Telefax. Mit Schreiben vom XXXX informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in den beiden Verfahren XXXX dass er sowohl vom Verein LEGAL FOCUS / RA Mag XXXX als auch von Frau XXXX / DESERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG vertreten werde. Am XXXX teilte XXXX / DESERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG mit, dass die vom Beschwerdeführer dem Verein LEGAL FOCUS respektive Frau XXXX erteilte Vollmacht erloschen sei. Dem lag eine Bestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX bei, mit der er mitteilte, dass der Verein LEGAL FOCUS respektive Frau XXXX ihn bereits seit XXXX nicht mehr vertreten und keine Vertretungsbefugnis mehr haben.Am römisch 40 legte römisch 40 von der DESERTEURS- und FLÜCHTLINGSBERATUNG auch in diesem Verfahren Vollmacht per E-Mail. Am römisch 40 wurde sie über die Unzulässigkeit dieser Einbringungsform im Verfahren römisch 40 belehrt, brachte aber weiter Schriftsätze auf diese Art an. Am römisch 40 legte sie nach erneuter Belehrung im Verfahren römisch 40 Vollmacht per Telefax. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in den beiden Verfahren römisch 40 dass er sowohl vom Verein LEGAL FOCUS / RA Mag römisch 40 als auch von Frau römisch 40 / DESERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG vertreten werde. Am römisch 40 teilte römisch 40 / DESERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG mit, dass die vom Beschwerdeführer dem Verein LEGAL FOCUS respektive Frau römisch 40 erteilte Vollmacht erloschen sei. Dem lag eine Bestätigung des Beschwerdeführers vom römisch 40 bei, mit der er mitteilte, dass der Verein LEGAL FOCUS respektive Frau römisch 40 ihn bereits seit römisch 40 nicht mehr vertreten und keine Vertretungsbefugnis mehr haben.
Am XXXX teilte XXXX / DESERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit ihr aufgelöst sei, weil der Beschwerdeführer ohne ihr Wissen ein neues Vollmachtsverhältnis mit einem Rechtsanwalt eingegangen sei. Dieser Rechtsanwalt legte dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber in diesem Verfahren bis dato nicht Vollmacht.Am römisch 40 teilte römisch 40 / DESERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit ihr aufgelöst sei, weil der Beschwerdeführer ohne ihr Wissen ein neues Vollmachtsverhältnis mit einem Rechtsanwalt eingegangen sei. Dieser Rechtsanwalt legte dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber in diesem Verfahren bis dato nicht Vollmacht.
Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daher mit, dass der Anwalt bis dato in diesem Verfahren noch nicht Vollmacht gelegt habe und forderte ihn auf umgehend bekannt zu geben, ob eine allfällige Entscheidung an ihn persönlich zugestellt werden sollte oder ob in diesem Verfahren ein Vollmachtsverhältnis vorlag.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daher mit, dass der Anwalt bis dato in diesem Verfahren noch nicht Vollmacht gelegt habe und forderte ihn auf umgehend bekannt zu geben, ob eine allfällige Entscheidung an ihn persönlich zugestellt werden sollte oder ob in diesem Verfahren ein Vollmachtsverhältnis vorlag.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin telefonisch mit, dass er von RA AUSSENHUBER oder AUSSERHUBER vetreten werde, vermeintlich aus WIEN, RA BLASCHITZ vertrete ihn nicht mehr. Auf die Mitteilung, dass es im Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer WIEN keinen Rechtsanwalt AUSSENHUBER/AUßENHUBER oder AUSSERHUBER/AUßERHUBER gebe, gab er an, dass man ihm selbst alles zustellen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er war weder österreichischer Staatsbürger, noch Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union. Er reiste als XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Für ihn wurden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht, aber gleichbleibende Angaben zu seiner Identität erstattet. Seine Identität stand nicht fest. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über russische Identitätsdokumente verfügte.Der Beschwerdeführer war russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er war weder österreichischer Staatsbürger, noch Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union. Er reiste als römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Für ihn wurden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht, aber gleichbleibende Angaben zu seiner Identität erstattet. Seine Identität stand nicht fest. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über russische Identitätsdokumente verfügte.
Seine Eltern stellten am XXXX einen Asylantrag für ihn. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages war gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1c Dublin II-VO POLEN zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid mit Bescheid vom XXXX und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid vom XXXX behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid mit Bescheid vom XXXX und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig. Der Asylwerber wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 02.04.2009 gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX eingebrachten Beschwerde statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 und § 10 AsylG 1997 Asyl. Gemäß § 12 AsylG 1997 erkannte er dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Erkenntnis vom 20.07.2009 berichtigte der Asylgerichtshof das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009.Seine Eltern stellten am römisch 40 einen Asylantrag für ihn. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages war gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins c, Dublin II-VO POLEN zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid mit Bescheid vom römisch 40 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen den Bescheid vom römisch 40 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid mit Bescheid vom römisch 40 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig. Der Asylwerber wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 02.04.2009 gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 eingebrachten Beschwerde statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 1997 und Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 erkannte er dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Erkenntnis vom 20.07.2009 berichtigte der Asylgerichtshof das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009.
Nachdem der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens in Quartieren der Grundversorgung in XXXX gelebt hatte, zog er mit seiner Familie nach der Asylgewährung am 30.08.2010 als XXXX nach XXXX , wo er ab diesem Zeitpunkt in der Wohnung seiner Mutter – abgesehen von Haftzeiten – durchgehend gemeldet war.Nachdem der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens in Quartieren der Grundversorgung in römisch 40 gelebt hatte, zog er mit seiner Familie nach der Asylgewährung am 30.08.2010 als römisch 40 nach römisch 40 , wo er ab diesem Zeitpunkt in der Wohnung seiner Mutter – abgesehen von Haftzeiten – durchgehend gemeldet war.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den XXXX Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von SECHS Monaten, bedingt ausgesetzt für eine Probezeit von DREI Jahren. Von XXXX und von XXXX befand sich der Beschwerdeführer in der XXXX . Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den römisch 40 Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von SECHS Monaten, bedingt ausgesetzt für eine Probezeit von DREI Jahren. Von römisch 40 und von römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer in der römisch 40 .
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den XXXX Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raub, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, qualifizierter gefährlicher Drohung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von 18 MONATEN Freiheitsstrafe. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX wurde auf FÜNF Jahre verlängert. Von XXXX befand sich der Beschwerdeführer in XXXX , am XXXX wurde der Beschwerdeführer in XXXX überstellt, wo er bis XXXX angehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den römisch 40 Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raub, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, qualifizierter gefährlicher Drohung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von 18 MONATEN Freiheitsstrafe. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom römisch 40 wurde auf FÜNF Jahre verlängert. Von römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer in römisch 40 , am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 überstellt, wo er bis römisch 40 angehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 bedingt unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.
Von XXXX bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.Von römisch 40 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.
Von XXXX war der Beschwerdeführer erneut in XXXX , bis er am XXXX in die XXXX überstellt wurde. Am XXXX brach der Beschwerdeführer aus der XXXX aus. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befand sich bis zu seiner Überstellung in XXXX am XXXX in XXXX . Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den XXXX Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Raub, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 21 MONATEN Freiheitsstrafe. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung am XXXX wurde auf FÜNF Jahre verlängert. Am XXXX wurde er wieder in XXXX überstellt. Mit Urteil vom XXXX verurteilte XXXX den – XXXX – Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von NEUN Monaten. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in XXXX überstellt, am XXXX wurde er bedingt unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.Von römisch 40 war der Beschwerdeführer erneut in römisch 40 , bis er am römisch 40 in die römisch 40 überstellt wurde. Am römisch 40 brach der Beschwerdeführer aus der römisch 40 aus. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befand sich bis zu seiner Überstellung in römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 . Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den römisch 40 Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Raub, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 21 MONATEN Freiheitsstrafe. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung am römisch 40 wurde auf FÜNF Jahre verlängert. Am römisch 40 wurde er wieder in römisch 40 überstellt. Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte römisch 40 den – römisch 40 – Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe von NEUN Monaten. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 überstellt, am römisch 40 wurde er bedingt unter Setzung einer Probezeit von DREI Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.
Ab XXXX war der Beschwerdeführer wieder bei seiner Mutter gemeldet. Von XXXX und von XXXX bezog er Arbeitslosengeld, von XXXX Krankengeld. Von XXXX ging er als LEHRLING einer geregelten Arbeit nach. Ab XXXX verbüßte der Beschwerdeführer bis zur Inschubhaftnahme Strafhaften.Ab römisch 40 war der Beschwerdeführer wieder bei seiner Mutter gemeldet. Von römisch 40 und von römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld, von römisch 40 Krankengeld. Von römisch 40 ging er als LEHRLING einer geregelten Arbeit nach. Ab römisch 40 verbüßte der Beschwerdeführer bis zur Inschubhaftnahme Strafhaften.
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den XXXX Beschwerdeführer wegen schwerer Nötigung, versuchter Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN. Es widerrief die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom XXXX . Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den römisch 40 Beschwerdeführer wegen schwerer Nötigung, versuchter Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN. Es widerrief die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom römisch 40 .
Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen wegen verbotenen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von SIEBEN Wochen. Bei der Hauptverhandlung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX Gegenstände auf der öffentlichen Toilette hinterlegt. Beim Vollzug der Freiheitsstrafe fielen dem Beschwerdeführer zusätzlich unerlaubter Verkehr, unerlaubter Besitz und Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeiten zur Last. Ab XXXX wurde der Beschwerdeführer im Entlassungsvollzug angehalten, ab XXXX im gelockerten Entlassungsvollzug. Am XXXX , kehrte der Beschwerdeführer von einem gewährten Ausgang nicht mehr in XXXX zurück; die Fahndung wurde eingeleitet.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen wegen verbotenen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von SIEBEN Wochen. Bei der Hauptverhandlung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 Gegenstände auf der öffentlichen Toilette hinterlegt. Beim Vollzug der Freiheitsstrafe fielen dem Beschwerdeführer zusätzlich unerlaubter Verkehr, unerlaubter Besitz und Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeiten zur Last. Ab römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Entlassungsvollzug angehalten, ab römisch 40 im gelockerten Entlassungsvollzug. Am römisch 40 , kehrte der Beschwerdeführer von einem gewährten Ausgang nicht mehr in römisch 40 zurück; die Fahndung wurde eingeleitet.
Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts, bis er XXXX von der Polizei aufgegriffen und in XXXX eingeliefert wurde; am XXXX wurde er wieder in XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer verbüßte die Strafhaft bis XXXX . Mit Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung; ein Mandatsbescheid wurde nicht erlassen. Er wurde bei der Entlassung aus der Strafhaft auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom XXXX festgenommen und in die Schubhaft überstellt.Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts, bis er römisch 40 von der Polizei aufgegriffen und in römisch 40 eingeliefert wurde; am römisch 40 wurde er wieder in römisch 40 eingeliefert. Der Beschwerdeführer verbüßte die Strafhaft bis römisch 40 . Mit Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung; ein Mandatsbescheid wurde nicht erlassen. Er wurde bei der Entlassung aus der Strafhaft auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom römisch 40 festgenommen und in die Schubhaft überstellt.
Am XXXX , wurde der Beschwerdeführer ins XXXX eingeliefert. Dort wurde er bis zum Entscheidungszeitpunkt ohne Vorfälle im offenen Vollzug angehalten und sowohl von Angehörigen bzw. Bekannten als auch der Schubhaftbetreuung und von seinem Vertreter am XXXX besucht.Am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer ins römisch 40 eingeliefert. Dort wurde er bis zum Entscheidungszeitpunkt ohne Vorfälle im offenen Vollzug angehalten und sowohl von Angehörigen bzw. Bekannten als auch der Schubhaftbetreuung und von seinem Vertreter am römisch 40 besucht.
Der Beschwerdeführer war in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, weigerte sich, bei der Gesundheitsbefragung Angaben zu machen, und gab dem Amtsarzt gegenüber zwei Mal an, nichts von ihm zu wollen. Er hatte Schlafprobleme und nahm zwei Schlafmittel nachts, im Übrigen war er gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er an EPILEPTISCHEN ANFÄLLEN litt. Er war bei weiterer psychiatrischer Kontrolle haftfähig.
Das Bundesamt leitete am XXXX betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigen ein. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im XXXX vom Bundesamt im Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und im Verfahren zum Entzug des Konventionsreisepasses niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt III. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig war. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf ZEHN Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Unter einem mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein Rechtsberater beigegeben. Zum Zeitpunkt der Zustellung befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und der Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX persönlich durch einen Bediensteten XXXX ausgefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 04.05.2018 gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG die vom Beschwerdeführer, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST MARX und DR. LENNART BINDER, am XXXX eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurück. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss.Das Bundesamt leitete am römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigen ein. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im römisch 40 vom Bundesamt im Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und im Verfahren zum Entzug des Konventionsreisepasses niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukam. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt römisch drei. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig war. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf ZEHN Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Unter einem mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 ein Rechtsberater beigegeben. Zum Zeitpunkt der Zustellung befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und der Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 persönlich durch einen Bediensteten römisch 40 ausgefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 04.05.2018 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG die vom Beschwerdeführer, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST MARX und DR. LENNART BINDER, am römisch 40 eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurück. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH rückkehrberaten; er war nicht rückkehrwillig. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH rückkehrberaten; er war nicht rückkehrwillig.
Mit Bescheid vom XXXX entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG den Konventionsreisepass und verpflichtete den Beschwerdeführer, dieses Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss es gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Er erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid; er erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom römisch 40 entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG den Konventionsreisepass und verpflichtete den Beschwerdeführer, dieses Dokument gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss es gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Er erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid; er erwuchs in Rechtskraft.
Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am XXXX im fremdenpolizeilichen Verfahren unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache TSCHETSCHENISCH ein. Der Beschwerdeführer brach die Einvernahme ab und weigerte sich nach der Belehrung, dass die Beantwortung dieser Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde nötig waren und die ihm gestellten Fragen zur Feststellung seiner Identität unbedingt nötig waren, Angaben zu machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er diese Einvernahme abbrach, weil er das alles schon einmal gesagt hatte oder weil er ohne Vertreter einvernommen wurde. Vielmehr verweigerte er die Einvernahme, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn und damit die Abschiebung zu verhindern.Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 im fremdenpolizeilichen Verfahren unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache TSCHETSCHENISCH ein. Der Beschwerdeführer brach die Einvernahme ab und weigerte sich nach der Belehrung, dass die Beantwortung dieser Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates über seine Vertretungsbehörde nötig waren und die ihm gestellten Fragen zur Feststellung seiner Identität unbedingt nötig waren, Angaben zu machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er diese Einvernahme abbrach, weil er das alles schon einmal gesagt hatte oder weil er ohne Vertreter einvernommen wurde. Vielmehr verweigerte er die Einvernahme, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn und damit die Abschiebung zu verhindern.
Mit Schriftsatz vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, räumte das Bundesamt dem Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft ein. Er erstattete keine Stellungnahme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag fälschlich ein Bescheid betreffend eine andere Person zugestellt wurde.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, räumte das Bundesamt dem Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft ein. Er erstattete keine Stellungnahme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag fälschlich ein Bescheid betreffend eine andere Person zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer war über die Ausreiseverpflichtung seit Erlassung des Bescheides am XXXX in Kenntnis, insbesondere auch nach der Rückkehrberatung am XXXX . Der Bescheid wurde ihm, nicht seinem Vertreter zugestellt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2018 wurde ihm zuhanden seines Vertreters zugestellt. Auf Grund der Einvernahme am XXXX und der Mitteilung vom XXXX war er ungeachtet der Kommunikation mit seinem Vertreter jedenfalls über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis.Der Beschwerdeführer war über die Ausreiseverpflichtung seit Erlassung des Bescheides am römisch 40 in Kenntnis, insbesondere auch nach der Rückkehrberatung am römisch 40 . Der Bescheid wurde ihm, nicht seinem Vertreter zugestellt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2018 wurde ihm zuhanden seines Vertreters zugestellt. Auf Grund der Einvernahme am römisch 40 und der Mitteilung vom römisch 40 war er ungeachtet der Kommunikation mit seinem Vertreter jedenfalls über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis.
Der Beschwerdeführer kehrte am XXXX von einem ihm gewährten XXXX Ausgang nicht zurück aus Angst, abgeschoben zu werden. Er entzog sich dadurch auch der Freiheitsstrafe und hielt sich über zwei Monate lang trotz Fahndung im Verborgenen auf. Der Beschwerdeführer verfügte über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglicht hätte.Der Beschwerdeführer kehrte am römisch 40 von einem ihm gewährten römisch 40 Ausgang nicht zurück aus Angst, abgeschoben zu werden. Er entzog sich dadurch auch der Freiheitsstrafe und hielt sich über zwei Monate lang trotz Fahndung im Verborgenen auf. Der Beschwerdeführer verfügte über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglicht hätte.
Der Beschwerdeführer war nicht rückkehrwillig und tat bisher nichts, um seine Ausreise in die Russische Föderation zu bewirken. Er hätte sich auf freiem Fuß der Abschiebung in die Russische Föderation entzogen.
Der Beschwerdeführer hatte keine eigene Wohnung und hier weder Partner noch Ehefrau oder Kinder. Er hatte keine feste Arbeitsstelle in Österreich. Seine Mutter und Geschwister abgesehen von seinem Bruder XXXX , der eine Haftstrafe XXXX verbüßte, lebten in WIEN XXXX ; er hätte im Falle der Haftentlassung bei seiner Mutter leben können, es stand aber fest, dass er auf freiem Fuß untergetaucht wäre.Der Beschwerdeführer hatte keine eigene Wohnung und hier weder Partner noch Ehefrau oder Kinder. Er hatte keine feste Arbeitsstelle in Österreich. Seine Mutter und Geschwister abgesehen von seinem Bruder römisch 40 , der eine Haftstrafe römisch 40 verbüßte, lebten in WIEN römisch 40 ; er hätte im Falle der Haftentlassung bei seiner Mutter leben können, es stand aber fest, dass er auf freiem Fuß untergetaucht wäre.
Als errechnetes Strafende teilte die XXXX am XXXX dem Bundesamt den XXXX mit. Am XXXX teilte XXXX weiters mit, dass sich das Strafende wegen des Beschlusses des XXXX wegen der Nichteinberechnung des widerrufenen Ausgangs auf XXXX verschob.Als errechnetes Strafende teilte die römisch 40 am römisch 40 dem Bundesamt den römisch 40 mit. Am römisch 40 teilte römisch 40 weiters mit, dass sich das Strafende wegen des Beschlusses des römisch 40 wegen der Nichteinberechnung des widerrufenen Ausgangs auf römisch 40 verschob.
Bereits am XXXX wurde der übersetzte Antrag des Bundesamtes vom XXXX auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an den RUSSISCHEN MIGRATIONSDIENST übermittelt. Am XXXX langte eine Verbalnote der Russischen Behörden mit der Bitte um eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Antrages ein. Am XXXX langte die Verbalnote der Russischen Behörden vom XXXX beim Bundesamt ein, mit dem die Rückübernahme des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Damit wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Russischer Staatsangehöriger war, sondern dass auf den Namen XXXX kein dokumentierter Pass eines Staatsbürgers der Russischen Föderation ausgestellt wurde. Diese Person wurde weder am Wohnort (Aufenthaltsort) angemeldet oder abgemeldet, noch als Person registriert, die die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation erworben hat. Es gab auch keine Akteneintragungen in Bezug auf die Geburt von XXXX .Bereits am römisch 40 wurde der übersetzte Antrag des Bundesamtes vom römisch 40 auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an den RUSSISCHEN MIGRATIONSDIENST übermittelt. Am römisch 40 langte eine Verbalnote der Russischen Behörden mit der Bitte um eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Antrages ein. Am römisch 40 langte die Verbalnote der Russischen Behörden vom römisch 40 beim Bundesamt ein, mit dem die Rückübernahme des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Damit wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Russischer Staatsangehöriger war, sondern dass auf den Namen römisch 40 kein dokumentierter Pass eines Staatsbürgers der Russischen Föderation ausgestellt wurde. Diese Person wurde weder am Wohnort (Aufenthaltsort) angemeldet oder abgemeldet, noch als Person registriert, die die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation erworben hat. Es gab auch keine Akteneintragungen in Bezug auf die Geburt von römisch 40 .
XXXX fand ein hochrangiges Treffen mit der EU-Kommission und Vertreterinnen des russischen Migrationsdienstes in BRÜSSEL statt, bei dem Österreich anmerkte, dass es in der Vergangenheit auch immer wieder Fälle gab, in denen die Rückübernahme abgelehnt wurde trotz nachgewiesener russischer Staatsangehörigkeit. Seitens der Russischen Föderation wurde dies u.a. auch mit fehlenden Aufzeichnungen in den russischen Registern argumentiert. römisch 40 fand ein hochrangiges Treffen mit der EU-Kommission und Vertreterinnen des russischen Migrationsdienstes in BRÜSSEL statt, bei dem Österreich anmerkte, dass es in der Vergangenheit auch immer wieder Fälle gab, in denen die Rückübernahme abgelehnt wurde trotz nachgewiesener russischer Staatsangehörigkeit. Seitens der Russischen Föderation wurde dies u.a. auch mit fehlenden Aufzeichnungen in den russischen Registern argumentiert.
Am XXXX suchte das Bundesamt beim russischen Migrationsdienst um neuerliche Prüfung des Antrages und einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer an.Am römisch 40 suchte das Bundesamt beim russischen Migrationsdienst um neuerliche Prüfung des Antrages und einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer an.
Mit Aktenvermerk vom XXXX prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.Mit Aktenvermerk vom römisch 40 prüfte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründeten auf dem vorliegenden verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Schubhaftakt sowie dem beigeschafften verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt betreffend die Aberkennung des Asylstatus sowie der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX . Die Feststellungen gründeten auf dem vorliegenden verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Schubhaftakt sowie dem beigeschafften verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt betreffend die Aberkennung des Asylstatus sowie der hg. mündlichen Verhandlung am römisch 40 .
Soweit in der Verhandlung am XXXX die Verlesung der Niederschrift vom XXXX , des Bescheides vom XXXX , des Beschlusses vom 04.05.2018, des Schubhaftbescheides und der Schubhaftbeschwerde beantragt wurde, unterblieb die Verlesung der Schubhaftbeschwerde gemäß § 25 Abs. 6a VwGVG, weil diese vom Beschwerdeführer, der die Verlesung verlangte, selbst stammten, und die Verlesung der Niederschrift vom XXXX , des Bescheides vom XXXX , des Beschlusses vom 04.05.2018, des Schubhaftbescheides und der Beschwerdevorlage der belangten Behörde, weil diese der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden, letzte durch persönliche Ausfolgung in der hg. mündlichen Verhandlung.Soweit in der Verhandlung am römisch 40 die Verlesung der Niederschrift vom römisch 40 , des Bescheides vom römisch 40 , des Beschlusses vom 04.05.2018, des Schubhaftbescheides und der Schubhaftbeschwerde beantragt wurde, unterblieb die Verlesung der Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG, weil diese vom Beschwerdeführer, der die Verlesung verlangte, selbst stammten, und die Verlesung der Niederschrift vom römisch 40 , des Bescheides vom römisch 40 , des Beschlusses vom 04.05.2018, des Schubhaftbescheides und der Beschwerdevorlage der belangten Behörde, weil diese der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden, letzte durch persönliche Ausfolgung in der hg. mündlichen Verhandlung.
Soweit die Verlesung aller verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Akten aus dem Asylverfahren und dem Aberkennungsverfahren beantragt wurde („ich will alles verlesen haben, was im Akt ist, [auf die Nachfrage, ob er den verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Akt meine] [d]en gesamten Akt, der mit der Asyl- und Ausweisungsentscheidung zu tun hat“), war dieser Antrag als rechtsmissbräuchlich gestellt abzuweisen (vgl. VwGH 28.04.2004, 2001/03/0466; 19.12.1990, 90/02/0156; betreffend knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellte Beweisanträge die, wenn eine Begründung für die verspätete Antragstellung nicht erfolgt, als Schutzbehauptung gewertet werden können): Die Begründung, dass er, wenn er die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX nicht erst XXXX erhalten hätte, bereits früher Anträge stellen hätte können, verfing nicht: Der Beschwerdeführer hatte bereits am XXXX durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt in diesen Akt Akteneinsicht beantragt, nachdem ihm der Zeitrahmen dafür vom Bundesamt mitgeteilt worden war, hatte der Beschwerdeführer – durch einen Vertreter – aber nie Akteneinsicht genommen (in der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entzogen; der rechtsfreundliche Vertreter legte daraufhin die Vollmacht zurück). Auch nach der Erlassung des Schubhaftbescheides am XXXX und Beginn der Schubhaft am XXXX hatte der Beschwerdeführer durch seinen in der Verhandlung einschreitenden Vertreter nicht Akteneinsicht genommen. Dass durch die Beschwerdevorlage neuer Bedarf an Akteneinsicht entstanden sei, verfing nicht, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Dokumente vorgelegt hatte und seine Identität daher nicht feststand, von ihm selbst auch nie bestritten wurde. Dass er nie abweichende Angaben zu seiner Identität gemacht habe, wie er in der mündlichen Verhandlung unterstrich, stand mit dem Akt in Einklang und wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Abgesehen davon waren die Niederschrift, wonach der Beschwerdeführer die Einvernahme am XXXX verweigerte, und die Unterlagen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht Teil des Asylaktes oder Aberkennungsaktes, dessen Verlesung begehrt wurde. Der Verlesungsantrag betraf nämlich die beigeschafften Vorakten zur Zuerkennung des Asylstatus und dessen Aberkennung verbunden mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – Verfahren, die sich über einen Zeitraum von XXXX in vier Rechtsgängen und von XXXX erstreckten; der abschließende Bescheid vom XXXX war dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dessen bevollmächtigten Vertreter, die von der Beschwerde bestrittene Zustellung wurde in der hg. mündlichen Verhandlung auch ausführlich erörtert, die übrigen in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Rückführung in die Russische Föderation waren schon wegen der Rechtskraft des Aberkennungsbescheides nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf Grund der Erhebung der Beschwerde am XXXX endete die Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG am XXXX . Die Durchführung einer Verhandlung am XXXX sowie die Fortsetzung der Verhandlung am XXXX war auf Grund des § 22 Abs. 1 Büroordnung unzulässig. Vor diesem Hintergrund diente der Verlesungsantrag vielmehr einzig der Verhinderung einer rechtzeitigen Entscheidung, zumal die Verlesung auch mit Verdolmetschung in die Sprache Russisch beantragt wurde, obwohl der Beschwerdeführer angab, nicht Russisch zu sprechen. Soweit die Verlesung aller verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Akten aus dem Asylverfahren und dem Aberkennungsverfahren beantragt wurde („ich will alles verlesen haben, was im Akt ist, [auf die Nachfrage, ob er den verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Akt meine] [d]en gesamten Akt, der mit der Asyl- und Ausweisungsentscheidung zu tun hat“), war dieser Antrag als rechtsmissbräuchlich gestellt abzuweisen vergleiche VwGH 28.04.2004, 2001/03/0466; 19.12.1990, 90/02/0156; betreffend knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellte Beweisanträge die, wenn eine Begründung für die verspätete Antragstellung nicht erfolgt, als Schutzbehauptung gewertet werden können): Die Begründung, dass er, wenn er die Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 nicht erst römisch 40 erhalten hätte, bereits früher Anträge stellen hätte können, verfing nicht: Der Beschwerdeführer hatte bereits am römisch 40 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamt in diesen Akt Akteneinsicht beantragt, nachdem ihm der Zeitrahmen dafür vom Bundesamt mitgeteilt worden war, hatte der Beschwerdeführer – durch einen Vertreter – aber nie Akteneinsicht genommen (in der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entzogen; der rechtsfreundliche Vertreter legte daraufhin die Vollmacht zurück). Auch nach der Erlassung des Schubhaftbescheides am römisch 40 und Beginn der Schubhaft am römisch 40 hatte der Beschwerdeführer durch seinen in der Verhandlung einschreitenden Vertreter nicht Akteneinsicht genommen. Dass durch die Beschwerdevorlage neuer Bedarf an Akteneinsicht entstanden sei, verfing nicht, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Dokumente vorgelegt hatte und seine Identität daher nicht feststand, von ihm selbst auch nie bestritten wurde. Dass er nie abweichende Angaben zu seiner Identität gemacht habe, wie er in der mündlichen Verhandlung unterstrich, stand mit dem Akt in Einklang und wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Abgesehen davon waren die Niederschrift, wonach der Beschwerdeführer die Einvernahme am römisch 40 verweigerte, und die Unterlagen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht Teil des Asylaktes oder Aberkennungsaktes, dessen Verlesung begehrt wurde. Der Verlesungsantrag betraf nämlich die beigeschafften Vorakten zur Zuerkennung des Asylstatus und dessen Aberkennung verbunden mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – Verfahren, die sich über einen Zeitraum von römisch 40 in vier Rechtsgängen und von römisch 40 erstreckten; der abschließende Bescheid vom römisch 40 war dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dessen bevollmächtigten Vertreter, die von der Beschwerde bestrittene Zustellung wurde in der hg. mündlichen Verhandlung auch ausführlich erörtert, die übrigen in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Rückführung in die Russische Föderation waren schon wegen der Rechtskraft des Aberkennungsbescheides nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf Grund der Erhebung der Beschwerde am römisch 40 endete die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG am römisch 40 . Die Durchführung einer Verhandlung am römisch 40 sowie die Fortsetzung der Verhandlung am römisch 40 war auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, Büroordnung unzulässig. Vor diesem Hintergrund diente der Verlesungsantrag vielmehr einzig der Verhinderung einer rechtzeitigen Entscheidung, zumal die Verlesung auch mit Verdolmetschung in die Sprache Russisch beantragt wurde, obwohl der Beschwerdeführer angab, nicht Russisch zu sprechen.
Dass der Beschwerdeführer ein volljähriger russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe war, stand auf Grund seiner Angaben und der seiner Eltern in deren Asylverfahren fest und mit seinen Sprachkenntnissen und dem Beschwerdevorbringen in Einklang; dem widersprach auch nicht die Note verbal des russischen Migrationsdienstes, mit der nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht russischer Staatsangehöriger war, sondern nur, dass für ihn kein Pass oder Dokument ausgestellt worden war, wobei anzumerken war, dass der Beschwerdeführer die für die Beantragung des Heimreisezertifikates nötigen Fragen in der Einvernahme am XXXX nicht beantwortet hatte. Dass er nicht österreichischer Staatsbürger war und über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, stand auf Grund seiner Aussagen im Einklang mit dem IZR-Auszug fest. Dass nie Dokumente für den Beschwerdeführer vorgelegt wurden und daher seine Identität unbelegt war, stand fest, Anderes wurde auch vom Beschwerdeführer nie behauptet, der angab, über keine russischen Dokumente zu verfügen; dazu bedurfte es der Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers und des zuständigen Referenten des Bundesamtes nicht. Da für den Beschwerdeführer nie ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt wurde, stand seine Identität nicht fest. Seine im Verfahren verwendete, unbelegte Identität gründete sich auf die gleichbleibenden Angaben seiner Eltern im Asylverfahren, denen auch der Beschwerdeführer nie widersprochen hatte. Dass der Beschwerdeführer ein volljähriger russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe war, stand auf Grund seiner Angaben und der seiner Eltern in deren Asylverfahren fest und mit seinen Sprachkenntnissen und dem Beschwerdevorbringen in Einklang; dem widersprach auch nicht die Note verbal des russischen Migrationsdienstes, mit der nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht russischer Staatsangehöriger war, sondern nur, dass für ihn kein Pass oder Dokument ausgestellt worden war, wobei anzumerken war, dass der Beschwerdeführer die für die Beantragung des Heimreisezertifikates nötigen Fragen in der Einvernahme am römisch 40 nicht beantwortet hatte. Dass er nicht österreichischer Staatsbürger war und über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, stand auf Grund seiner Aussagen im Einklang mit dem IZR-Auszug fest. Dass nie Dokumente für den Beschwerdeführer vorgelegt wurden und daher seine Identität unbelegt war, stand fest, Anderes wurde auch vom Beschwerdeführer nie behauptet, der angab, über keine russischen Dokumente zu verfügen; dazu bedurfte es der Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers und des zuständigen Referenten des Bundesamtes nicht. Da für den Beschwerdeführer nie ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt wurde, stand seine Identität nicht fest. Seine im Verfahren verwendete, unbelegte Identität gründete sich auf die gleichbleibenden Angaben seiner Eltern im Asylverfahren, denen auch der Beschwerdeführer nie widersprochen hatte.
Die Angaben zu seinem Asylverfahren, dem Aberkennungsverfahren und dem Verfahren zur Entziehung des Konventionsreisepasses standen auf Grund der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer und seine Eltern sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers, seines Vaters und seines Bruders XXXX fest. Die persönliche Übernahme des Aberkennungsbescheides vom XXXX durch den Beschwerdeführer am XXXX wurde vom Beschwerdeführer durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen ließ sich die Zustellung des Bescheides durch einen Justizwachebeamten am XXXX zudem auch noch von der XXXX bestätigen; ein diesbezüglicher Aktenvermerk lag im erstinstanzlichen Akt ein; das Beschwerdevorbringen, dieser Bescheid sei nicht ihm sondern seinem Vertreter, der keine Vollmacht gehabt habe, zugestellt worden, traf daher nicht zu. Ebenfalls auf Grund der Aktenlage stand fest, dass dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters zugestellt wurde, allerdings datierte diese mit XXXX weshalb ihm auch der Bescheid XXXX erst am XXXX zugestellt wurde. Dass ihm niemand bei der Erhebung der Beschwerde geholfen habe, wie in der hg. mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, traf nicht zu, da der Beschwerdeführer vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST MARX und DR LENNART BINDER Beschwerde erhob. Dass ihm kein Rechtsberater beigegeben worden sei, wurde in dieser im Übrigen auch nicht vorgebracht; ebensowenig wurde aus diesem Grund ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.Die Angaben zu seinem Asylverfahren, dem Aberkennungsverfahren und dem Verfahren zur Entziehung des Konventionsreisepasses standen auf Grund der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer und seine Eltern sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers, seines Vaters und seines Bruders römisch 40 fest. Die persönliche Übernahme des Aberkennungsbescheides vom römisch 40 durch den Beschwerdeführer am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen ließ sich die Zustellung des Bescheides durch einen Justizwachebeamten am römisch 40 zudem auch noch von der römisch 40 bestätigen; ein diesbezüglicher Aktenvermerk lag im erstinstanzlichen Akt ein; das Beschwerdevorbringen, dieser Bescheid sei nicht ihm sondern seinem Vertreter, der keine Vollmacht gehabt habe, zugestellt worden, traf daher nicht zu. Ebenfalls auf Grund der Aktenlage stand fest, dass dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters zugestellt wurde, allerdings datierte diese mit römisch 40 weshalb ihm auch der Bescheid römisch 40 erst am römisch 40 zugestellt wurde. Dass ihm niemand bei der Erhebung der Beschwerde geholfen habe, wie in der hg. mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, traf nicht zu, da der Beschwerdeführer vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST MARX und DR LENNART BINDER Beschwerde erhob. Dass ihm kein Rechtsberater beigegeben worden sei, wurde in dieser im Übrigen auch nicht vorgebracht; ebensowenig wurde aus diesem Grund ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Die Feststellungen zur Rückkehrberatung und der Rückkehrunwilligkeit gründeten auf der Mitteilung des VEREINS MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH im Verwaltungsakt, die mit den Einlassungen des Beschwerdeführers in Einklang stand. Dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung nichts tat, um seine Ausreise zu bewirken, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, deckte sich mit seiner Aussage, er habe sich am XXXX dem Strafvollzug aus Angst, abgeschoben zu werden, entzogen, und mit der Aktenlage im Einklang. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, zeigte sich auch daran, dass er keinen Antrag gemäß § 133a StVG stellte.Die Feststellungen zur Rückkehrberatung und der Rückkehrunwilligkeit gründeten auf der Mitteilung des VEREINS MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH im Verwaltungsakt, die mit den Einlassungen des Beschwerdeführers in Einklang stand. Dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung nichts tat, um seine Ausreise zu bewirken, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, deckte sich mit seiner Aussage, er habe sich am römisch 40 dem Strafvollzug aus Angst, abgeschoben zu werden, entzogen, und mit der Aktenlage im Einklang. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, zeigte sich auch daran, dass er keinen Antrag gemäß Paragraph 133 a, StVG stellte.
Dass der Beschwerdeführer die Einvernahme am XXXX nicht verweigerte, weil er schon alles gesagt habe, wie er ausweislich der Niederschrift angab, stand schon aus dem Grund fest, weil es die erste Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war und er die Befragung abbrach, noch bevor ihm Fragen gestellt wurden, er sohin nicht wissen konnte, welche Fragen ihm gestellt werden würden. Dass er die Aussage verweigert habe, weil er auf seinen Anwalt gewartet habe, der ihm verweigert worden sei, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, konnte nicht festgestellt werden, da dies in dem von ihm unterfertigten Protokoll keine Deckung fand (vgl. VwGH 07.11.1967, 1641/67; VwSlg 9158 A/1976; 09.12.1986, 86/05/0126; 02.07.2009, 2009/12/0083), und war auch nicht glaubhaft, dies auch deshalb, weil nicht ersichtlich war, dass sein Vertreter aus XXXX abgeschlossenen Asylverfahren ihn auch in diesem Verfahren noch vertrat und RA RIFAAT, der ihn im fremdenpolizeilichen Verfahren vertrat, erst am XXXX Vollmacht legte, weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter nach der Einvernahme am XXXX eine Vollmacht vorlegte und auch kein Vertreter an die Behörde herantrat, um einen neuen Einvernahmetermin zu erwirken. Es stand vielmehr auf Grund der von ihm geäußerten Ausreiseunwilligkeit und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass er die Einvernahme verweigerte, um zu verhindern, dass für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und damit die Abschiebung zu verhindern.Dass der Beschwerdeführer die Einvernahme am römisch 40 nicht verweigerte, weil er schon alles gesagt habe, wie er ausweislich der Niederschrift angab, stand schon aus dem Grund fest, weil es die erste Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war und er die Befragung abbrach, noch bevor ihm Fragen gestellt wurden, er sohin nicht wissen konnte, welche Fragen ihm gestellt werden würden. Dass er die Aussage verweigert habe, weil er auf seinen Anwalt gewartet habe, der ihm verweigert worden sei, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, konnte nicht festgestellt werden, da dies in dem von ihm unterfertigten Protokoll keine Deckung fand vergleiche VwGH 07.11.1967, 1641/67; VwSlg 9158 A/1976; 09.12.1986, 86/05/0126; 02.07.2009, 2009/12/0083), und war auch nicht glaubhaft, dies auch deshalb, weil nicht ersichtlich war, dass sein Vertreter aus römisch 40 abgeschlossenen Asylverfahren ihn auch in diesem Verfahren noch vertrat und RA RIFAAT, der ihn im fremdenpolizeilichen Verfahren vertrat, erst am römisch 40 Vollmacht legte, weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter nach der Einvernahme am römisch 40 eine Vollmacht vorlegte und auch kein Vertreter an die Behörde herantrat, um einen neuen Einvernahmetermin zu erwirken. Es stand vielmehr auf Grund der von ihm geäußerten Ausreiseunwilligkeit und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass er die Einvernahme verweigerte, um zu verhindern, dass für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und damit die Abschiebung zu verhindern.
Auf Grund des Akteninhalts konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer XXXX , wenige Stunden vor seinem Ausgang, ein für eine andere Person bestimmter Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung zugestellt worden sei, weshalb er fälschlich davon ausgegangen sei, dass er abgeschoben werden sollte, wie in der hg. mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Vielmehr stand auf Grund des Akteninhalts fest, dass ihm XXXX – sohin XXXX , bevor er sich durch der Nichtrückkehr vom XXXX Ausgang dem Strafvollzug entzog – mit Schreiben des Bundesamtes Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft zugestellt wurde. In diesem (der Beschwerdeführer sprach Deutsch) wurde in Fettdruck und unterstrichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung führte und beabsichtigte, gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft nach Ende der Strafhaft zu erlassen.Auf Grund des Akteninhalts konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer römisch 40 , wenige Stunden vor seinem Ausgang, ein für eine andere Person bestimmter Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung zugestellt worden sei, weshalb er fälschlich davon ausgegangen sei, dass er abgeschoben werden sollte, wie in der hg. mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Vielmehr stand auf Grund des Akteninhalts fest, dass ihm römisch 40 – sohin römisch 40 , bevor er sich durch der Nichtrückkehr vom römisch 40 Ausgang dem Strafvollzug entzog – mit Schreiben des Bundesamtes Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung von Schubhaft zugestellt wurde. In diesem (der Beschwerdeführer sprach Deutsch) wurde in Fettdruck und unterstrichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung führte und beabsichtigte, gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft nach Ende der Strafhaft zu erlassen.
Auf Grund der Zustellung des Bescheides XXXX , dem Entzug des Konventionsreisepasses auf Grund des Bescheides vom XXXX , der Beschwerdezurückweisung wegen Verspätung durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Bescheid vom XXXX mit Beschluss vom 04.05.2018, der Verfahrensanordnung betreffend die Rückkehrberatung vom XXXX , ihm zugestellt am XXXX , der Rückkehrberatung am XXXX , dem Einvernahmeversuch am XXXX und dem Parteiengehör vom XXXX betreffend die beabsichtigte Schubhaftverhängung im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung stand fest, dass der Beschwerdeführer über die Ausreiseverpflichtung und das beabsichtigte Abschiebeverfahren in Kenntnis war; es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm das verheimlicht wurde. Es war auch nicht ersichtlich, welche Informationen ihm vorenthalten werden hätten sollen. Dass gegen ihn kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war zutreffend, gegen ihn wurden Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verhängt.Auf Grund der Zustellung des Bescheides römisch 40 , dem Entzug des Konventionsreisepasses auf Grund des Bescheides vom römisch 40 , der Beschwerdezurückweisung wegen Verspätung durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Bescheid vom römisch 40 mit Beschluss vom 04.05.2018, der Verfahrensanordnung betreffend die Rückkehrberatung vom römisch 40 , ihm zugestellt am römisch 40 , der Rückkehrberatung am römisch 40 , dem Einvernahmeversuch am römisch 40 und dem Parteiengehör vom römisch 40 betreffend die beabsichtigte Schubhaftverhängung im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung stand fest, dass der Beschwerdeführer über die Ausreiseverpflichtung und das beabsichtigte Abschiebeverfahren in Kenntnis war; es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm das verheimlicht wurde. Es war auch nicht ersichtlich, welche Informationen ihm vorenthalten werden hätten sollen. Dass gegen ihn kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war zutreffend, gegen ihn wurden Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verhängt.
Dass der Beschwerdeführer aus Angst, abgeschoben zu werden, am XXXX nicht vom Freigang in XXXX zurückkehrte und sich trotz Fahndung über zwei Monate lang im Verborgenen im Bundesgebiet aufhielt, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Parteiengehörs vier Tage zuvor im Einklang. Dass der Beschwerdeführer trotz Fahndung über zwei Monate lang im Verborgenen leben konnte bestätigte, dass er über ein soziales Netz verfügte, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Da keine Änderungen seither releviert wurden oder erkennbar waren, stand fest, dass er auch weiterhin ein soziales Netz gehabt hätte, das ihm im Falle der Entlassung aus der Schubhaft einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte.Dass der Beschwerdeführer aus Angst, abgeschoben zu werden, am römisch 40 nicht vom Freigang in römisch 40 zurückkehrte und sich trotz Fahndung über zwei Monate lang im Verborgenen im Bundesgebiet aufhielt, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Parteiengehörs vier Tage zuvor im Einklang. Dass der Beschwerdeführer trotz Fahndung über zwei Monate lang im Verborgenen leben konnte bestätigte, dass er über ein soziales Netz verfügte, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Da keine Änderungen seither releviert wurden oder erkennbar waren, stand fest, dass er auch weiterhin ein soziales Netz gehabt hätte, das ihm im Falle der Entlassung aus der Schubhaft einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen gründeten auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und im Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem SVR. Dass er in einer Beziehung lebe, gab er bereits in der Einvernahme am XXXX , in der er noch eine Freundin erwähnte, nicht an, und auch nicht in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer – wie seine Geschwister – bei seiner Mutter leben hätte können, war glaubhaft, weil er auch zwischen seinen Haftstrafen bei ihr leben konnte. Der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers bedurfte es dazu nicht. Allerdings stand auf Grund seiner Ausreiseunwilligkeit und weil er bereits ab dem XXXX im Verborgenen gelebt hatte fest, dass er sich wieder im Verborgenen aufgehalten hätte, um eine Abschiebung zu vereiteln.Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen gründeten auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und im Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem SVR. Dass er in einer Beziehung lebe, gab er bereits in der Einvernahme am römisch 40 , in der er noch eine Freundin erwähnte, nicht an, und auch nicht in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer – wie seine Geschwister – bei seiner Mutter leben hätte können, war glaubhaft, weil er auch zwischen seinen Haftstrafen bei ihr leben konnte. Der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers bedurfte es dazu nicht. Allerdings stand auf Grund seiner Ausreiseunwilligkeit und weil er bereits ab dem römisch 40 im Verborgenen gelebt hatte fest, dass er sich wieder im Verborgenen aufgehalten hätte, um eine Abschiebung zu vereiteln.
Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen gründeten auf den im Akt erliegenden Urteilen und Strafregisterauskünften, die Anhaltung in Strafhaft auf der Vollzugsinformation, dem Auszug aus dem ZMR und aus dem Strafregister. Die Feststellungen zum Vollzug der Strafhaften, auch den Ordnungswidrigkeiten, gründeten auf der Vollzugsinformation; dass der Beschwerdeführer aus XXXX ausbrach und einen Ausgang nutzte, um sich der Anhaltung in XXXX zu entziehen, bestätigte der Beschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung selbst.Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen gründeten auf den im Akt erliegenden Urteilen und Strafregisterauskünften, die Anhaltung in Strafhaft auf der Vollzugsinformation, dem Auszug aus dem ZMR und aus dem Strafregister. Die Feststellungen zum Vollzug der Strafhaften, auch den Ordnungswidrigkeiten, gründeten auf der Vollzugsinformation; dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 ausbrach und einen Ausgang nutzte, um sich der Anhaltung in römisch 40 zu entziehen, bestätigte der Beschwerdeführer auch in der hg. mündlichen Verhandlung selbst.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründeten auf der Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Bundesamtes vom XXXX , die im Akt Deckung fand. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründeten auf der Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Bundesamtes vom römisch 40 , die im Akt Deckung fand.
Dass das Bundesamt die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft am XXXX prüfte, stand auf Grund des im Akt erliegenden Aktenvermerks fest.Dass das Bundesamt die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft am römisch 40 prüfte, stand auf Grund des im Akt erliegenden Aktenvermerks fest.
Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründeten auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründeten auf den amtsärztlichen Unterlagen. Auf Grund dieser konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an EPILEPTISCHEN ANFÄLLEN litt, wie er erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Es war nicht plausibel, dass weder Amtsarzt noch Psychiater diese diagnostiziert hätten und dass der Beschwerdeführer sich geweigert hätte, die Gesundheitsbefragung auszufüllen, hätte er medizinische Hilfe benötigt. Hinzukam, dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass er bereits in der Strafhaft an EPILEPTISCHEN ANFÄLLEN gelitten habe; es war aber nicht plausibel, dass er dort aus diesem Grund nicht behandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer legte auch keinerlei Befunde dazu vor. Vielmehr gab er in der Einvernahme zur Aberkennung des Asylstatus im Stande der Strafhaft am XXXX noch an, keine Medikamente zu nehmen und weder in medizinsicher noch Spitalsbehandlung zu sein.Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründeten auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründeten auf den amtsärztlichen Unterlagen. Auf Grund dieser konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an EPILEPTISCHEN ANFÄLLEN litt, wie er erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Es war nicht plausibel, dass weder Amtsarzt noch Psychiater diese diagnostiziert hätten und dass der Beschwerdeführer sich geweigert hätte, die Gesundheitsbefragung auszufüllen, hätte er medizinische Hilfe benötigt. Hinzukam, dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass er bereits in der Strafhaft an EPILEPTISCHEN ANFÄLLEN gelitten habe; es war aber nicht plausibel, dass er dort aus diesem Grund nicht behandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer legte auch keinerlei Befunde dazu vor. Vielmehr gab er in der Einvernahme zur Aberkennung des Asylstatus im Stande der Strafhaft am römisch 40 noch an, keine Medikamente zu nehmen und weder in medizinsicher noch Spitalsbehandlung zu sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befand sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG galten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befand sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG galten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Bescheid vom XXXX zutreffend nicht in Form eines Mandatsbescheides erlassen, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht nur kurzfristig in Haft befand.Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Bescheid vom römisch 40 zutreffend nicht in Form eines Mandatsbescheides erlassen, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht nur kurzfristig in Haft befand.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hatte der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden war (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder worden war (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden war (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 galten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hatte gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wurde der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hatte der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden war (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder worden war (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden war (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, galten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hatte gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wurde der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen war, oblag in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden waren, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG war, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG war, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX Zu A) Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40
1. Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung:1. Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung:
Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.Fremde konnten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft war (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Ziffer 3,). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (Paragraph 59, Absatz 5,), so stand dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG galt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.
Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger; er war Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom XXXX kam dem Beschwerdeführer der Asylstatus nicht mehr zu und bestand gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem ZEHNjährigen Einreiseverbot. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen war abgelaufen; die Frist war – ungeachtet der Frage, ob der Entzug aus dem Freiheitsentzug nicht einer Enthaftung gleichzuhalten war, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nur für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben war (§ 59 Abs. 4 FPG) – im Bescheid vom XXXX nicht ab Enthaftung (VwSlg 18.295 A/2011), sondern ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seither nicht verlassen hatte, war die Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 weiterhin aufrecht.Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger; er war Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom römisch 40 kam dem Beschwerdeführer der Asylstatus nicht mehr zu und bestand gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem ZEHNjährigen Einreiseverbot. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen war abgelaufen; die Frist war – ungeachtet der Frage, ob der Entzug aus dem Freiheitsentzug nicht einer Enthaftung gleichzuhalten war, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nur für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben war (Paragraph 59, Absatz 4, FPG) – im Bescheid vom römisch 40 nicht ab Enthaftung (VwSlg 18.295 A/2011), sondern ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union seither nicht verlassen hatte, war die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 weiterhin aufrecht.
Die Beschwerde brachte vor, dass sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer nicht weiterhin Asylberechtigter im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewesen sei, weil der von der Behörde angenommene gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der vermeintlichen „Zustellung des Aberkennungsbescheids“ gar nicht der Vertreter gewesen sei. Signifikant sei, dass die Mutter und die Mehrzahl der Geschwister des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK besitzen. Dieses Faktum sei unbestritten. Daraus folge aber auch, dass für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation weiterhin das reale Risiko der unmenschlichen und lebensbedrohenden Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer habe offenbar XXXX das Heimatland verlassen, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die Lage im KAUKASUS verbessert hätte. Den Berichten sei vielmehr zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage dort seit 2009 verschärft habe. Hinweise, dass es seither wieder zu einer Verbesserung der Sicherheitslage gekommen wäre, liegen nicht vor und werden vom Bundesamt und den Berichten der Staatendokumentation nicht dargelegt. Die Diskrepanz zwischen der Flüchtlingseigenschaft der Mutter und der Mehrzahl der Geschwister und dem Plan der Abschiebung des Beschwerdeführers könne von der Behörde nicht aufgeklärt werden. Es könne von der Behörde auch nicht dargelegt werden, inwiefern im Unterschied zur Mutter und den Geschwistern dem Beschwerdeführer eine Innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung stehe. Im Urteil des EGMR vom 28.03.2013, LK. v. Österreich, Appl. 2964/12, sei der Gerichtshof in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (der Beschwerdeführer sei als Kind Im Jahr 2004 nach Österreich gekommen, die Mutter habe den Asylstatus behalten, ihm selbst sei dieser aberkannt worden) zu dem Schluss, dass eine Abschiebung Art 3 EMRK verletze. Mit der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung setze sich der Mandatsbescheid offenbar nicht fachgerecht auseinander und verkenne dass die Republik Österreich dem Europarat unterstehe. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzt, dass eine rechtsgültige Zustellung nur dann verwirklicht sei, wenn dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit Zustellung des Bescheids ein Flüchtlingsberater beigestellt werde. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Daher sei die Beschwerde auch verspätet gewesen.Die Beschwerde brachte vor, dass sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer nicht weiterhin Asylberechtigter im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewesen sei, weil der von der Behörde angenommene gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der vermeintlichen „Zustellung des Aberkennungsbescheids“ gar nicht der Vertreter gewesen sei. Signifikant sei, dass die Mutter und die Mehrzahl der Geschwister des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK besitzen. Dieses Faktum sei unbestritten. Daraus folge aber auch, dass für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation weiterhin das reale Risiko der unmenschlichen und lebensbedrohenden Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer habe offenbar römisch 40 das Heimatland verlassen, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die Lage im KAUKASUS verbessert hätte. Den Berichten sei vielmehr zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage dort seit 2009 verschärft habe. Hinweise, dass es seither wieder zu einer Verbesserung der Sicherheitslage gekommen wäre, liegen nicht vor und werden vom Bundesamt und den Berichten der Staatendokumentation nicht dargelegt. Die Diskrepanz zwischen der Flüchtlingseigenschaft der Mutter und der Mehrzahl der Geschwister und dem Plan der Abschiebung des Beschwerdeführers könne von der Behörde nicht aufgeklärt werden. Es könne von der Behörde auch nicht dargelegt werden, inwiefern im Unterschied zur Mutter und den Geschwistern dem Beschwerdeführer eine Innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung stehe. Im Urteil des EGMR vom 28.03.2013, LK. v. Österreich, Appl. 2964/12, sei der Gerichtshof in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (der Beschwerdeführer sei als Kind Im Jahr 2004 nach Österreich gekommen, die Mutter habe den Asylstatus behalten, ihm selbst sei dieser aberkannt worden) zu dem Schluss, dass eine Abschiebung Artikel 3, EMRK verletze. Mit der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung setze sich der Mandatsbescheid offenbar nicht fachgerecht auseinander und verkenne dass die Republik Österreich dem Europarat unterstehe. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzt, dass eine rechtsgültige Zustellung nur dann verwirklicht sei, wenn dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit Zustellung des Bescheids ein Flüchtlingsberater beigestellt werde. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Daher sei die Beschwerde auch verspätet gewesen.
Der Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am XXXX zugestellt. Da der Beschwerdeführer damals keinen Vertreter hatte – wie die Beschwerde zutreffend ausführte – war diese Zustellung auch korrekt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein Rechtsberater beigegeben. Der Bescheid vom XXXX wurde sohin rechtsgültig erlassen.Der Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am römisch 40 zugestellt. Da der Beschwerdeführer damals keinen Vertreter hatte – wie die Beschwerde zutreffend ausführte – war diese Zustellung auch korrekt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 ein Rechtsberater beigegeben. Der Bescheid vom römisch 40 wurde sohin rechtsgültig erlassen.
Mit Beschluss vom 04.05.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom XXXX überdies nicht mangels tauglichen Beschwerdegegenstands infolge Nichtbescheides zurück (vgl. dazu betreffend den UBAS VwGH 24.10.2007, 2007/21/0174), sondern infolge Verspätung. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben. Der Bescheid vom XXXX erwuchs daher in Rechtskraft. Bevor das Gericht die Beschwerde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückwies, hatte es festzustellen, ob es sich beim angefochtenen Verwaltungsakt um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid handelte (vgl. zur Entscheidung über eine Berufung VwGH 28.02.1996, 93/01/0259; 16.04.1984, 83/10/0254). Die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung war in ihrem normativen Gehalt nicht einer Zurückweisung wegen Fehlens einer anfechtbaren Entscheidung gleichzuhalten, sondern stellte vielmehr deren Rechtskraft fest (vgl. zur Entscheidung über eine Berufung VwGH 28.02.1996, 93/01/0259). Die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX wurde somit mit Beschluss vom 04.05.2018 rechtskräftig festgestellt.Mit Beschluss vom 04.05.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom römisch 40 überdies nicht mangels tauglichen Beschwerdegegenstands infolge Nichtbescheides zurück vergleiche dazu betreffend den UBAS VwGH 24.10.2007, 2007/21/0174), sondern infolge Verspätung. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben. Der Bescheid vom römisch 40 erwuchs daher in Rechtskraft. Bevor das Gericht die Beschwerde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückwies, hatte es festzustellen, ob es sich beim angefochtenen Verwaltungsakt um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid handelte vergleiche zur Entscheidung über eine Berufung VwGH 28.02.1996, 93/01/0259; 16.04.1984, 83/10/0254). Die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung war in ihrem normativen Gehalt nicht einer Zurückweisung wegen Fehlens einer anfechtbaren Entscheidung gleichzuhalten, sondern stellte vielmehr deren Rechtskraft fest vergleiche zur Entscheidung über eine Berufung VwGH 28.02.1996, 93/01/0259). Die Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 wurde somit mit Beschluss vom 04.05.2018 rechtskräftig festgestellt.
Der Beschwerdeführer hatte somit seine Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling durch den Bescheid vom XXXX (anders als in VwGH 19.03.2014, 2013/21/0181) rechtskräftig verloren. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es war auf Grund dieses Bescheides rechtskräftig festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig war. Die Ausführungen in der Beschwerde zu Art. 2 und 3 EMRK, die sich inhaltlich gegen diesen Bescheid vom XXXX richteten, verfingen daher nicht. Dass sich seit der Erlassung des Bescheides Maßgebliches geändert hätte, wurde nicht einmal in der Beschwerde behauptet.Der Beschwerdeführer hatte somit seine Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling durch den Bescheid vom römisch 40 (anders als in VwGH 19.03.2014, 2013/21/0181) rechtskräftig verloren. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es war auf Grund dieses Bescheides rechtskräftig festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig war. Die Ausführungen in der Beschwerde zu Artikel 2 und 3 EMRK, die sich inhaltlich gegen diesen Bescheid vom römisch 40 richteten, verfingen daher nicht. Dass sich seit der Erlassung des Bescheides Maßgebliches geändert hätte, wurde nicht einmal in der Beschwerde behauptet.
Dem Beschwerdeführer wurde entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung ein Rechtsberater beigegeben. Ungeachtet dessen hätte dies gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG nicht die Nichtigkeit des Bescheides vom XXXX zur Folge gehabt. Da bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2018 die Gültigkeit der Zustellung des Bescheides vom XXXX festgestellt wurde, verfing im Übrigen auch dieses Vorbringen nicht. Dem Beschwerdeführer wurde entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung ein Rechtsberater beigegeben. Ungeachtet dessen hätte dies gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG nicht die Nichtigkeit des Bescheides vom römisch 40 zur Folge gehabt. Da bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2018 die Gültigkeit der Zustellung des Bescheides vom römisch 40 festgestellt wurde, verfing im Übrigen auch dieses Vorbringen nicht.
2. Im Falle des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus:
Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1, 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO lag gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden waren (Z 1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt hätte (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8), und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, 2, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO lag gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden waren (Ziffer eins a,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt hätte (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,), und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
3.1. Das Bundesamt ging davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorlag, weil der Beschwerdeführer versuche, durch Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates seine Abschiebung zu verhindern. Er habe in einer Einvernahme die Beantwortung diesbezüglicher Fragen verweigert. Dieses Verhalten zeige eindeutig, dass er sich bewusst dem Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes entziehe, um so die Effektuierung seiner Abschiebung zu vereiteln. Am XXXX sei ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH durchgeführt worden. Laut Bericht dieses Vereins sei er nicht rückkehrwillig gewesen. Auch liegen dem Bundesamt keine Hinweise vor, dass er aus Eigenem bei seiner Vertretung ein Reisedokument beantragt habe.3.1. Das Bundesamt ging davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorlag, weil der Beschwerdeführer versuche, durch Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates seine Abschiebung zu verhindern. Er habe in einer Einvernahme die Beantwortung diesbezüglicher Fragen verweigert. Dieses Verhalten zeige eindeutig, dass er sich bewusst dem Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes entziehe, um so die Effektuierung seiner Abschiebung zu vereiteln. Am römisch 40 sei ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH durchgeführt worden. Laut Bericht dieses Vereins sei er nicht rückkehrwillig gewesen. Auch liegen dem Bundesamt keine Hinweise vor, dass er aus Eigenem bei seiner Vertretung ein Reisedokument beantragt habe.
In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass die Behauptung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer würde seine wahre Identität vermutlich verschleiern, und seine Familienangehörigen würden ihn dabei sogar unterstützen, völlig neu sei. Daher wiederhole er seinen Antrag auf die Einvernahme des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers, zum Beweisthema, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen niemals irgendeine Identität verschleiert hätten, weder die des Beschwerdeführer noch anderer Familienmitglieder. Beantragt werde außerdem die Befragung XXXX , zu dem Beweisthema der behaupteten Verschleierung der Identität.In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass die Behauptung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer würde seine wahre Identität vermutlich verschleiern, und seine Familienangehörigen würden ihn dabei sogar unterstützen, völlig neu sei. Daher wiederhole er seinen Antrag auf die Einvernahme des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers, zum Beweisthema, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen niemals irgendeine Identität verschleiert hätten, weder die des Beschwerdeführer noch anderer Familienmitglieder. Beantragt werde außerdem die Befragung römisch 40 , zu dem Beweisthema der behaupteten Verschleierung der Identität.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG lag Fluchtgefahr vor, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG lag Fluchtgefahr vor, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.
Im Ergebnis war die Begründung im angefochtenen Bescheid zutreffend: Der Beschwerdeführer war nicht rückkehrwillig. Er hatte keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er hatte seit der Rechtskraft des Bescheides vom XXXX nichts getan, um Dokumente zu beschaffen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er hatte in der Einvernahme am XXXX die Beantwortung der zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nötigen Fragen verweigert, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit die Abschiebung zu vereiteln. Er kehrte nach der Zustellung des Parteiengehörs vom XXXX von einem Ausgang aus der Justizanstalt nicht zurück, um eine Abschiebung zu verhindern. Seither war er nicht mehr auf freiem Fuß. Es traf daher zu, dass er die Abschiebung behinderte.Im Ergebnis war die Begründung im angefochtenen Bescheid zutreffend: Der Beschwerdeführer war nicht rückkehrwillig. Er hatte keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er hatte seit der Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 nichts getan, um Dokumente zu beschaffen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er hatte in der Einvernahme am römisch 40 die Beantwortung der zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nötigen Fragen verweigert, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit die Abschiebung zu vereiteln. Er kehrte nach der Zustellung des Parteiengehörs vom römisch 40 von einem Ausgang aus der Justizanstalt nicht zurück, um eine Abschiebung zu verhindern. Seither war er nicht mehr auf freiem Fuß. Es traf daher zu, dass er die Abschiebung behinderte.
3.2. Die belangte Behörde ging auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG aus:3.2. Die belangte Behörde ging auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG aus:
Dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von ZEHN Jahren aufgrund seiner zahlreichen schweren Straftaten bestehe – er sei somit zur Ausreise verpflichtet. Er befinde sich illegal im Bundesgebiet. Es sei erwiesen, dass er sich rechtswidrig in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse. Ihm sei im Aberkennungsverfahren zwar eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden, jedoch habe das Bundesamt beurteilt, dass er – auf freiem Fuß belassen – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diese Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit manifestiere sich in seinem Vorstrafenregister: Er sei bereits SECHSMAL im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden. Fünf dieser Verurteilungen seien als so gravierend angesehen, dass sie nur mit der Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen geahndet werden haben können. Lediglich seine erste Verurteilung habe mit einer bedingten Haftstrafe geendet. Er sei bereits im Alter von XXXX das erste Mal straffällig geworden. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er das gegenständliche Verfahren zu seiner Rückführung nicht abwarten werde bzw. sich für seine beabsichtigte Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht zur Verfügung halten werde. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit habe in seinem Falle absoluten Vorrang gegenüber seinem Interesse auf freiem Fuß zu bleiben. Es sei festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiege. Dabei sei sein massiv strafrechtlich relevantes Fehlverhalten berücksichtigt worden. Er habe sich durch sein gezeigtes Verhalten absolut nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Er sei am XXXX aus der XXXX ausgebrochen und habe erst nach neuerlicher Festnahme seine weitere Haftstrafe verbüßt. Er habe im Zuge eines Haftaufenthaltes in XXXX einen Antrag auf Ausgang gestellt, welcher ihm gewährt worden sei. Er habe das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht und sei am XXXX nicht mehr von diesem Ausgang zurückgekehrt. Er habe daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben werden müssen. Er habe erst am XXXX wieder festgenommen werden können und verbüße die verbleibenden Haftstrafen derzeit wieder in XXXX . Es bestehe somit die große Gefahr, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft auf freiem Fuß belassen, die Frist zur freiwilligen Ausreise nur dazu nutzen werde, um unterzutauchen und so seine Abschiebung zu vereiteln. Er habe schon zuvor mit dem Ausbruch aus XXXX und der Nichtrückkehr von einem genehmigten Ausgang der XXXX eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die Anordnungen der Behörden zu befolgen und die Gesetze Österreichs einzuhalten. Ihm stehe die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise – mit Unterstützung des Vereins für Menschenrechte – innerhalb von 14 Tagen nach seiner Haftentlassung aus dem Stande der Schubhaft frei. Er könne über diese Rückkehrorganisation einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen und diese Organisation werde nach Vorliegen aller Voraussetzungen anschließend die Rückreise in Ihr Heimatland organisieren. Flüge in sein Heimatland seien täglich möglich. Auch werden die Kosten dafür vom österreichischen Staat getragen. Nach Zustimmung der RUSSISCHEN Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde seine Außerlandesbringung so schnell als möglich organisiert und er anschließend in sein Heimatland abgeschoben. Das Bundesamt gehe jedoch nicht davon aus, dass er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle. Dies belegen eindeutig seine Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Umstand, dass er selbst auch noch keine Schritte zur Ausstellung eines Reisedokumentes unternommen habe. Dieser Weg stehe ihm auch aus der Justizanstalt frei. Er wisse Bescheid, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde, habe jedoch keinerlei Handlungen gesetzt, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch habe er in der Einvernahme zur Aberkennung seines Asylstatus am XXXX angegeben, in Österreich bleiben, arbeiten und eine Familie gründen zu wollen. Es sei am XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH durchgeführt worden – er sei nicht rückkehrwillig gewesen. Aus seinem gezeigten Verhalten und seinen Angaben gehe eindeutig hervor, dass er nicht die Absicht habe, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Somit komme auch dem Umstand, dass ihm im rechtskräftigen Bescheid der Aberkennung seines Asylstatus eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, keine besondere Bedeutung zu. Nachdem er jedoch über kein gültiges Reisedokument verfüge, können er Österreich auch nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er sei nur im Besitz von geringen Barmitteln, somit sei ihm eine Ausreise aus Eigenem nicht möglich. Auf Grund des bereits weiter oben angeführten persönlichen Verhaltens, sei ihm jegliches Vertrauen zu entziehen bzw. auf Grund seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Behörden und den getroffenen Entscheidungen damit zu rechnen, dass er sich einer Außerlandesbringung entziehen bzw. diese zu verhindern versuchen werden. Bezüglich seiner Person liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es sei offensichtlich, dass er vor nichts zurückschrecken werde, um einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchzusetzen bzw. eine Rückkehr ins Heimatland zu verhindern. Somit stelle dies eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wodurch ein Sicherungsbedarf zur Effektuierung seiner Abschiebung unbedingt notwendig sei.Dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von ZEHN Jahren aufgrund seiner zahlreichen schweren Straftaten bestehe – er sei somit zur Ausreise verpflichtet. Er befinde sich illegal im Bundesgebiet. Es sei erwiesen, dass er sich rechtswidrig in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet verlassen müsse. Ihm sei im Aberkennungsverfahren zwar eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden, jedoch habe das Bundesamt beurteilt, dass er – auf freiem Fuß belassen – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Diese Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit manifestiere sich in seinem Vorstrafenregister: Er sei bereits SECHSMAL im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden. Fünf dieser Verurteilungen seien als so gravierend angesehen, dass sie nur mit der Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen geahndet werden haben können. Lediglich seine erste Verurteilung habe mit einer bedingten Haftstrafe geendet. Er sei bereits im Alter von römisch 40 das erste Mal straffällig geworden. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er das gegenständliche Verfahren zu seiner Rückführung nicht abwarten werde bzw. sich für seine beabsichtigte Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht zur Verfügung halten werde. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit habe in seinem Falle absoluten Vorrang gegenüber seinem Interesse auf freiem Fuß zu bleiben. Es sei festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiege. Dabei sei sein massiv strafrechtlich relevantes Fehlverhalten berücksichtigt worden. Er habe sich durch sein gezeigtes Verhalten absolut nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Er sei am römisch 40 aus der römisch 40 ausgebrochen und habe erst nach neuerlicher Festnahme seine weitere Haftstrafe verbüßt. Er habe im Zuge eines Haftaufenthaltes in römisch 40 einen Antrag auf Ausgang gestellt, welcher ihm gewährt worden sei. Er habe das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht und sei am römisch 40 nicht mehr von diesem Ausgang zurückgekehrt. Er habe daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben werden müssen. Er habe erst am römisch 40 wieder festgenommen werden können und verbüße die verbleibenden Haftstrafen derzeit wieder in römisch 40 . Es bestehe somit die große Gefahr, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft auf freiem Fuß belassen, die Frist zur freiwilligen Ausreise nur dazu nutzen werde, um unterzutauchen und so seine Abschiebung zu vereiteln. Er habe schon zuvor mit dem Ausbruch aus römisch 40 und der Nichtrückkehr von einem genehmigten Ausgang der römisch 40 eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die Anordnungen der Behörden zu befolgen und die Gesetze Österreichs einzuhalten. Ihm stehe die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise – mit Unterstützung des Vereins für Menschenrechte – innerhalb von 14 Tagen nach seiner Haftentlassung aus dem Stande der Schubhaft frei. Er könne über diese Rückkehrorganisation einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen und diese Organisation werde nach Vorliegen aller Voraussetzungen anschließend die Rückreise in Ihr Heimatland organisieren. Flüge in sein Heimatland seien täglich möglich. Auch werden die Kosten dafür vom österreichischen Staat getragen. Nach Zustimmung der RUSSISCHEN Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde seine Außerlandesbringung so schnell als möglich organisiert und er anschließend in sein Heimatland abgeschoben. Das Bundesamt gehe jedoch nicht davon aus, dass er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle. Dies belegen eindeutig seine Nichtmitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und der Umstand, dass er selbst auch noch keine Schritte zur Ausstellung eines Reisedokumentes unternommen habe. Dieser Weg stehe ihm auch aus der Justizanstalt frei. Er wisse Bescheid, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde, habe jedoch keinerlei Handlungen gesetzt, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch habe er in der Einvernahme zur Aberkennung seines Asylstatus am römisch 40 angegeben, in Österreich bleiben, arbeiten und eine Familie gründen zu wollen. Es sei am römisch 40 ein Rückkehrberatungsgespräch durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH durchgeführt worden – er sei nicht rückkehrwillig gewesen. Aus seinem gezeigten Verhalten und seinen Angaben gehe eindeutig hervor, dass er nicht die Absicht habe, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Somit komme auch dem Umstand, dass ihm im rechtskräftigen Bescheid der Aberkennung seines Asylstatus eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt worden sei, keine besondere Bedeutung zu. Nachdem er jedoch über kein gültiges Reisedokument verfüge, können er Österreich auch nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er sei nur im Besitz von geringen Barmitteln, somit sei ihm eine Ausreise aus Eigenem nicht möglich. Auf Grund des bereits weiter oben angeführten persönlichen Verhaltens, sei ihm jegliches Vertrauen zu entziehen bzw. auf Grund seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Behörden und den getroffenen Entscheidungen damit zu rechnen, dass er sich einer Außerlandesbringung entziehen bzw. diese zu verhindern versuchen werden. Bezüglich seiner Person liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es sei offensichtlich, dass er vor nichts zurückschrecken werde, um einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet durchzusetzen bzw. eine Rückkehr ins Heimatland zu verhindern. Somit stelle dies eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wodurch ein Sicherungsbedarf zur Effektuierung seiner Abschiebung unbedingt notwendig sei.
Die Beschwerde erstattete zu § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kein Vorbringen.Die Beschwerde erstattete zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kein Vorbringen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG war maßgeblich ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG war maßgeblich ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte.
Die im angefochtenen Bescheid zu § 76 Abs. 3 Z 3 FPG getroffenen Ausführungen waren disloziert, soweit sie den Entzug aus dem Freiheitsentzug betrafen, waren sie betreffend § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entzogen, er befand sich in dieser Zeit im Strafvollzug und das Verfahren war abgeschlossen, bevor sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entzog. Er hatte sich auch nicht dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz XXXX entzogen; er war zudem damals noch minderjährig.Die im angefochtenen Bescheid zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG getroffenen Ausführungen waren disloziert, soweit sie den Entzug aus dem Freiheitsentzug betrafen, waren sie betreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entzogen, er befand sich in dieser Zeit im Strafvollzug und das Verfahren war abgeschlossen, bevor sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entzog. Er hatte sich auch nicht dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz römisch 40 entzogen; er war zudem damals noch minderjährig.
Es traf zu, dass gegen den Beschwerdeführer eine mit der Entlassung aus der Strafhaft durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 erster Satz FPG bestand, das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme vermochte aber per se keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck brachte (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Es traf zu, dass gegen den Beschwerdeführer eine mit der Entlassung aus der Strafhaft durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, erster Satz FPG bestand, das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme vermochte aber per se keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck brachte (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
3.3. Das Bundesamt ging davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorlag, weil Grund zur Annahme bestehe, dass seine familiären Bindungen im Form seiner Eltern und Geschwister in Kombination mit seinem bisherigen kriminellen Verhalten keine Gewähr bieten, dass er sich zur Abschiebung für die Behörde zur Verfügung halte. Im Gegenteil – es sei sogar anzunehmen, dass er seine familiären und privaten Bindungen nutzen werde, um sich mit deren Unterstützung der Greifbarkeit der Behörden zu entziehen und unterzutauchen. Hinzu komme, dass gegen seinen Vater und einen Bruder aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden seien, welche bereits „in Rechtskraft II. Instanz“ getreten seien. Sein Vater und sein Bruder seien ebenfalls zur Ausreise verpflichtet. Er spreche trotz des langen Aufenthaltes und Schulbesuches in Österreich nur mangelhaft die deutsche Sprache. Er habe außerhalb seiner Schulzeit keine weitergehenden Deutsch- oder Integrationskurse absolviert. Er habe eine Lehre als XXXX begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bestehen keine relevanten beruflichen, sozialen, privaten bzw. familiären Bindungen, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen könnten. Verfahrensrelevante Integration sei in seinem Fall nicht erkennbar. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und unbedingt notwendig, da das Bundesamt dafür zu sorgen habe, dass die österreichischen Gesetze eingehalten werden. Es werde beurteilt, dass er in Schubhaft genommen werden müsse, da dies die einzige Möglichkeit sei, die verlässige Effektuierung seiner Abschiebung sicherstellen zu können. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.3.3. Das Bundesamt ging davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorlag, weil Grund zur Annahme bestehe, dass seine familiären Bindungen im Form seiner Eltern und Geschwister in Kombination mit seinem bisherigen kriminellen Verhalten keine Gewähr bieten, dass er sich zur Abschiebung für die Behörde zur Verfügung halte. Im Gegenteil – es sei sogar anzunehmen, dass er seine familiären und privaten Bindungen nutzen werde, um sich mit deren Unterstützung der Greifbarkeit der Behörden zu entziehen und unterzutauchen. Hinzu komme, dass gegen seinen Vater und einen Bruder aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden seien, welche bereits „in Rechtskraft römisch zwei. Instanz“ getreten seien. Sein Vater und sein Bruder seien ebenfalls zur Ausreise verpflichtet. Er spreche trotz des langen Aufenthaltes und Schulbesuches in Österreich nur mangelhaft die deutsche Sprache. Er habe außerhalb seiner Schulzeit keine weitergehenden Deutsch- oder Integrationskurse absolviert. Er habe eine Lehre als römisch 40 begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bestehen keine relevanten beruflichen, sozialen, privaten bzw. familiären Bindungen, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen könnten. Verfahrensrelevante Integration sei in seinem Fall nicht erkennbar. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und unbedingt notwendig, da das Bundesamt dafür zu sorgen habe, dass die österreichischen Gesetze eingehalten werden. Es werde beurteilt, dass er in Schubhaft genommen werden müsse, da dies die einzige Möglichkeit sei, die verlässige Effektuierung seiner Abschiebung sicherstellen zu können. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Die Beschwerde brachte als weiteren Punkt der Unverhältnismäßigkeit vor, dass keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Eine „erhebliche Fluchtgefahr”, die eine Voraussetzung für die Schubhaft bzw. für ein gelinderes Mittel sei, sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe einen starken Familienverband in Österreich, in dem er (abgesehen von den Zeiten der Anhaltung in Justizanstalten) immer gelebt und gewohnt habe. Der Beschwerdeführer könne jederzeit im Familienverband wohnen und sich in der Wohnung der Familie behördlich anmelden. Von einer fehlenden sozialen Integration könne daher nicht gesprochen werden und werde vom Mandatsbescheid auch nicht konkret behauptet.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, waren für das Vorliegen von Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung des Betroffenen in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, waren für das Vorliegen von Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung des Betroffenen in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde ging zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG aus: Der Beschwerdeführer hatte keinen Partner, keine Frau und keine Kinder im Bundesgebiet, aber seine Mutter und Geschwister. Er hatte keine eigene Wohnung, hätte sich aber wieder in der Wohnung seiner Mutter anmelden können. Er verfügte über kein Vermögen in Österreich und hatte keine feste Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer lebte seit XXXX in Österreich, er hatte daher hier ein soziales Netz. Auf Grund seines Vorverhaltens stand jedoch fest, dass ihm dieses – wie nach seinem Entzug aus dem Freiheitsentzug am XXXX bis zur Festnahme am XXXX – wieder einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte und sprach nicht damit nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr.Die belangte Behörde ging zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aus: Der Beschwerdeführer hatte keinen Partner, keine Frau und keine Kinder im Bundesgebiet, aber seine Mutter und Geschwister. Er hatte keine eigene Wohnung, hätte sich aber wieder in der Wohnung seiner Mutter anmelden können. Er verfügte über kein Vermögen in Österreich und hatte keine feste Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer lebte seit römisch 40 in Österreich, er hatte daher hier ein soziales Netz. Auf Grund seines Vorverhaltens stand jedoch fest, dass ihm dieses – wie nach seinem Entzug aus dem Freiheitsentzug am römisch 40 bis zur Festnahme am römisch 40 – wieder einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte und sprach nicht damit nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr.
3.4. Auf Grund v.a. dem Entzug aus dem Strafvollzug um sich einer befürchteten Abschiebung zu entziehen und der Weigerung, die zur Beantragung eines Heimreisezertifikates nötigen Fragen zu beantworten einerseits und dem sozialen Netz, das ihm während des Entzugs aus dem Strafvollzug den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, andererseits, lag erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor.3.4. Auf Grund v.a. dem Entzug aus dem Strafvollzug um sich einer befürchteten Abschiebung zu entziehen und der Weigerung, die zur Beantragung eines Heimreisezertifikates nötigen Fragen zu beantworten einerseits und dem sozialen Netz, das ihm während des Entzugs aus dem Strafvollzug den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, andererseits, lag erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor.
3.4. Weiters wurde vom Bundesamt die erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers zutreffend berücksichtigt:
Die Beschwerde brachte vor, dass die Schubhaft nicht den Charakter einer Beugehaft bekommen dürfe. Wohl könne die Behörde argumentieren, dass bei dem Delinquenzhintergrund des Beschwerdeführers ein verstärktes öffentliches Interesse an einer baldigen Abschiebung angenommen werden könne. Wie sich aber aus den obigen Punkten ergebe, bestehe kein Grund für die Annahme, dass eine baldige Abschiebung überhaupt möglich sei. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von belangten Behörde unterlassen worden. Der Freiheitsentzug sei eine der einschneidensten Maßnahmen und solle bei Fremden nur als ratio ultima eingesetzt werden. Gegenständlich zeige sich aber das Bild, dass die belangte Behörde aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwende. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde etwas verheimliche oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gebe es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wolle.
Die Annahme der belangten Behörde, dass auf Grund der SECHS Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und Sachbeschädigung ( XXXX ), wegen Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raub, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, qualifizierter gefährlicher Drohung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt ( XXXX ), wegen Diebstahls, Raubes, versuchter Nötigung und Körperverletzung ( XXXX ), gefährlicher Drohung und Widerstands gegen die Staatsgewalt ( XXXX ), wegen schwerer Nötigung, versuchter Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes ( XXXX ) und verbotenen Waffenbesitzes ( XXXX ) eine erhebliche Delinquenz vorlag, die wegen der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung nicht nur im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung, sondern auch im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog, traf zu.Die Annahme der belangten Behörde, dass auf Grund der SECHS Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen versuchten Einbruchsdiebstahls und Sachbeschädigung ( römisch 40 ), wegen Körperverletzung, sexueller Belästigung, Raub, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, qualifizierter gefährlicher Drohung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt ( römisch 40 ), wegen Diebstahls, Raubes, versuchter Nötigung und Körperverletzung ( römisch 40 ), gefährlicher Drohung und Widerstands gegen die Staatsgewalt ( römisch 40 ), wegen schwerer Nötigung, versuchter Körperverletzung und verbotenen Waffenbesitzes ( römisch 40 ) und verbotenen Waffenbesitzes ( römisch 40 ) eine erhebliche Delinquenz vorlag, die wegen der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung nicht nur im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung, sondern auch im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog, traf zu.
Die Fluchtgefahr war durch das Vorliegen einer mit der Haftentlassung durchführbaren Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG noch maßgeblich verstärkt (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Die Fluchtgefahr war durch das Vorliegen einer mit der Haftentlassung durchführbaren Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG noch maßgeblich verstärkt (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Unzutreffend war das Vorbringen der Beschwerde betreffend die Beugehaft (zu den Voraussetzungen der Beugehaft s. §§ 4 f. VVG). Der Beschwerdeführer wurde nicht etwa ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung allein im Hinblick darauf, diese „Einstellungsänderung“ durch Haftdauer zu erwirken (VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595) oder um ihn zur Richtigstellung seiner Angaben zu bewegen, damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne (VwGH 19.04.2012,2009/21/0047), in Schubhaft angehalten, sondern während des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit dem russischen Migrationsdienst zur Sicherung der Abschiebung.Unzutreffend war das Vorbringen der Beschwerde betreffend die Beugehaft (zu den Voraussetzungen der Beugehaft s. Paragraphen 4, f. VVG). Der Beschwerdeführer wurde nicht etwa ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung allein im Hinblick darauf, diese „Einstellungsänderung“ durch Haftdauer zu erwirken (VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595) oder um ihn zur Richtigstellung seiner Angaben zu bewegen, damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne (VwGH 19.04.2012,2009/21/0047), in Schubhaft angehalten, sondern während des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit dem russischen Migrationsdienst zur Sicherung der Abschiebung.
4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:
§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Das Bundesamt führte dazu aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um eine ausreichende Sicherheitsleistung (Kaution) beim Bundesamt hinterlegen zu können. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es sei auf Grund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit seiner Person davon auszugehen, dass er sich einer periodischen Meldeverpflichtung durch Untertauchen entziehen werde. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Die Beschwerde brachte dagegen vor, dass die Behörde allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden hätte können. Aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand lag, umso weniger bedurfte es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis war dagegen größer, wenn die Anordnung gelinderer Mittel nahelag. Das war insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall und war weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen. Mit bestimmten gelinderen Mitteln hatte man sich insbesondere dann auseinander zu setzen, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wurden. Dabei kam es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis standen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen war. Es musste sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0090 mwNw).
Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei seiner Mutter anmelden hätte können, brachte die Beschwerde keine bestimmten gelinderen Mittel vor. Das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers hatte ihn bereits nach dem Entzug aus der Strafhaft von XXXX nicht am Untertauchen gehindert. Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass mit der Anordnung einer Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Dies wurde auch vom persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, bestätigt.Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei seiner Mutter anmelden hätte können, brachte die Beschwerde keine bestimmten gelinderen Mittel vor. Das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers hatte ihn bereits nach dem Entzug aus der Strafhaft von römisch 40 nicht am Untertauchen gehindert. Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass mit der Anordnung einer Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Dies wurde auch vom persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, bestätigt.
Soweit die Beschwerde vorbrachte, dass nicht einmal vorgesehen sei, dass die Anhaltung in Schubhaft regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werde, verfing sie auf Grund des § 80 Abs. 6 FPG nicht; das Bundesamt hatte im Übrigen die Prüfung am XXXX durchführt und mit einem Aktenvermerk protokolliert.Soweit die Beschwerde vorbrachte, dass nicht einmal vorgesehen sei, dass die Anhaltung in Schubhaft regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werde, verfing sie auf Grund des Paragraph 80, Absatz 6, FPG nicht; das Bundesamt hatte im Übrigen die Prüfung am römisch 40 durchführt und mit einem Aktenvermerk protokolliert.
5. Die Anhaltung in Schubhaft war auch im Übrigen verhältnismäßig:
5.1. Eine Schubhaft durfte nur dann verhängt und aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden konnte (vgl. VwGH 17.04.2020 Ro 2020/21/0004; 11.5.2017, Ra 2016/21/0144).5.1. Eine Schubhaft durfte nur dann verhängt und aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden konnte vergleiche VwGH 17.04.2020 Ro 2020/21/0004; 11.5.2017, Ra 2016/21/0144).
Die Beschwerde brachte vor, dass die belangte Behörde schon lange die Abschiebung des Beschwerdeführers begehre, spätestens seit der von der Behörde angenommenen Rechtskraft einer Asylaberkennung vom XXXX . Es sei nicht ersichtlich, welche Schritte die Behörde während der Strafhaft des Beschwerdeführers unternommen habe, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Falls die Behörde in dieser Weise aktiv geworden sei, so haben diese Anstrengungen offenbar über einen sehr langen Zeitraum nicht zum Erfolg geführt. Es seien nun beinahe zwei Jahre vergangen und die belangte Behörde verweise auf keinerlei Erfolge und stelle auch nichts in Aussicht. Unmittelbar nach dem Ende der Strafhaft sei der Beschwerdeführer in die Schubhaft genommen worden. Dies auf der Grundlage eines Mandatsbescheids, der sich darüber ausschweige, warum die belangte Behörde so lange Zeit bezüglich der Vorbereitung der Abschiebung völlig erfolglos geblieben sei. Da der Beschwerdeführer als kleines Kind, mitten im Tschetschenienkrieg mit der Mutter und sämtlichen Geschwistern geflohen sei, könne angenommen werden, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Dokumente des Beschwerdeführers vorhanden seien. Die Behörde spreche im Mandatsbescheid hierüber nicht.Die Beschwerde brachte vor, dass die belangte Behörde schon lange die Abschiebung des Beschwerdeführers begehre, spätestens seit der von der Behörde angenommenen Rechtskraft einer Asylaberkennung vom römisch 40 . Es sei nicht ersichtlich, welche Schritte die Behörde während der Strafhaft des Beschwerdeführers unternommen habe, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Falls die Behörde in dieser Weise aktiv geworden sei, so haben diese Anstrengungen offenbar über einen sehr langen Zeitraum nicht zum Erfolg geführt. Es seien nun beinahe zwei Jahre vergangen und die belangte Behörde verweise auf keinerlei Erfolge und stelle auch nichts in Aussicht. Unmittelbar nach dem Ende der Strafhaft sei der Beschwerdeführer in die Schubhaft genommen worden. Dies auf der Grundlage eines Mandatsbescheids, der sich darüber ausschweige, warum die belangte Behörde so lange Zeit bezüglich der Vorbereitung der Abschiebung völlig erfolglos geblieben sei. Da der Beschwerdeführer als kleines Kind, mitten im Tschetschenienkrieg mit der Mutter und sämtlichen Geschwistern geflohen sei, könne angenommen werden, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Dokumente des Beschwerdeführers vorhanden seien. Die Behörde spreche im Mandatsbescheid hierüber nicht.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass das Bundesamt offenbar verschwiegen habe, dass es eine Ablehnung geben habe. In der Stellungnahme vom XXXX behaupte das Bundesamt offensichtlich erstmals, aber sehr konkret, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität vermutlich verschleiern würde und dadurch die Identifizierung massiv erschwert worden sei. In weiterer Folge heiße es, die bisherige Verzögerung unterliege eindeutig der Nichtwirkung durch den Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen. Von diesem Punkt habe er jetzt aus der Verlesung heraus nichts Diesbezügliches herausgehört. Zu diesem neuen Punkt müsse ich daher zum Beweisthema der strittigen Identität des Beschwerdeführers beantragen: Die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers und die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers in der fortgesetzten Verhandlung am Montag bzw. heute. Anmerkung: Zur bisherigen faktischen Nichtabschiebbarkeit des Beschwerdeführers verweise er auf den Begründungstext der Schubhaftbeschwerde, in dem genau diese Problematik thematisiert werde. Der Beschwerdeführer, der als kleines Kind nach Österreich gekommen sei, habe als Kleinkind wohl kaum irgendwelche Aktivitäten gesetzt, seine Identität zu verschleiern und sei diese auch bisher niemals von ihm oder den Familienangehörigen angezweifelt worden. Sämtliche Personalien und österreichische Dokumente der Familie und des Beschwerdeführers basieren auf den Identitätsangaben, die nunmehr plötzlich vom Bundesamt als „vermutlich nicht korrekt“ bezeichnet werden. Diese neue Behauptung sei dem Beschwerdeführer und der Vertretung natürlich völlig neu, da sie die Stellungnahme des Bundesamtes erst heute zu Gesicht bekommen haben. Hätte er diese Stellungnahme gestern schon gesehen, hätte er diesen Antrag auf Einvernahme der Mutter und des Vaters gestern schon stellen können. Soweit er verstanden habe, in der Verlesung, habe es am XXXX eine Anfrage zum Heimreisezertifikat gegeben. Er verstehe jetzt nicht, ob das die erste Anfrage gewesen sei, da das Asylverfahren mit Entscheidung vom XXXX abgeschlossen worden sei – das Aberkennungsverfahren und die belangte Behörde in der Stellungnahme vom XXXX davon spreche, dass erstmals mit XXXX die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezetifikates zulässig gewesen seien.In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass das Bundesamt offenbar verschwiegen habe, dass es eine Ablehnung geben habe. In der Stellungnahme vom römisch 40 behaupte das Bundesamt offensichtlich erstmals, aber sehr konkret, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität vermutlich verschleiern würde und dadurch die Identifizierung massiv erschwert worden sei. In weiterer Folge heiße es, die bisherige Verzögerung unterliege eindeutig der Nichtwirkung durch den Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen. Von diesem Punkt habe er jetzt aus der Verlesung heraus nichts Diesbezügliches herausgehört. Zu diesem neuen Punkt müsse ich daher zum Beweisthema der strittigen Identität des Beschwerdeführers beantragen: Die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers und die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers in der fortgesetzten Verhandlung am Montag bzw. heute. Anmerkung: Zur bisherigen faktischen Nichtabschiebbarkeit des Beschwerdeführers verweise er auf den Begründungstext der Schubhaftbeschwerde, in dem genau diese Problematik thematisiert werde. Der Beschwerdeführer, der als kleines Kind nach Österreich gekommen sei, habe als Kleinkind wohl kaum irgendwelche Aktivitäten gesetzt, seine Identität zu verschleiern und sei diese auch bisher niemals von ihm oder den Familienangehörigen angezweifelt worden. Sämtliche Personalien und österreichische Dokumente der Familie und des Beschwerdeführers basieren auf den Identitätsangaben, die nunmehr plötzlich vom Bundesamt als „vermutlich nicht korrekt“ bezeichnet werden. Diese neue Behauptung sei dem Beschwerdeführer und der Vertretung natürlich völlig neu, da sie die Stellungnahme des Bundesamtes erst heute zu Gesicht bekommen haben. Hätte er diese Stellungnahme gestern schon gesehen, hätte er diesen Antrag auf Einvernahme der Mutter und des Vaters gestern schon stellen können. Soweit er verstanden habe, in der Verlesung, habe es am römisch 40 eine Anfrage zum Heimreisezertifikat gegeben. Er verstehe jetzt nicht, ob das die erste Anfrage gewesen sei, da das Asylverfahren mit Entscheidung vom römisch 40 abgeschlossen worden sei – das Aberkennungsverfahren und die belangte Behörde in der Stellungnahme vom römisch 40 davon spreche, dass erstmals mit römisch 40 die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezetifikates zulässig gewesen seien.
Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass die belangte Behörde den zentralen Beschwerdepunkten der Schubhaftbeschwerde nichts entgegenhalten könne. Es sei sogar durch die Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX konkret bestätigt worden, dass es kein Heimreisezertifikat gebe und auch keine Hinweise ersichtlich wären, die auf eine zeitnahe Erlangung eines solchen hindeuten könnten. Die Behörde habe seit mindestens XXXX Zeit gehabt, sich um die Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu kümmern, habe aber offensichtlich überhaupt keinen Erfolg. Erst heute sei in der Verhandlung durch den Antrag der Verlesung des Aktes hervorgekommen, dass es XXXX , somit noch vor der Schubhaftnahme, eine ausdrückliche Ablehnung der Rücknahme seitens der russischen Föderation gegeben habe. Die belangte Behörde, welche in der Verhandlung im Übrigen durch Abwesenheit glänzt, könne auch in der Stellungnahme vom XXXX überhaupt keinen Zeithorizont bieten, wann mit einem Heimreisezertifikat gerechnet werden könne bzw. ob überhaupt ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne. Da der Beschwerdeführer als kleines Kind gemeinsam mit den Eltern aus der Region Tschetschenien geflohen sei, und sich nie in einem anderen Teil der Russischen Föderation aufgehalten habe, sei es nachvollziehbar, wenn die russischen Behörden in der Ablehnung der Rücknahme ausführen, der Beschwerdeführer sei in keiner Weise registriert.Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass die belangte Behörde den zentralen Beschwerdepunkten der Schubhaftbeschwerde nichts entgegenhalten könne. Es sei sogar durch die Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 konkret bestätigt worden, dass es kein Heimreisezertifikat gebe und auch keine Hinweise ersichtlich wären, die auf eine zeitnahe Erlangung eines solchen hindeuten könnten. Die Behörde habe seit mindestens römisch 40 Zeit gehabt, sich um die Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu kümmern, habe aber offensichtlich überhaupt keinen Erfolg. Erst heute sei in der Verhandlung durch den Antrag der Verlesung des Aktes hervorgekommen, dass es römisch 40 , somit noch vor der Schubhaftnahme, eine ausdrückliche Ablehnung der Rücknahme seitens der russischen Föderation gegeben habe. Die belangte Behörde, welche in der Verhandlung im Übrigen durch Abwesenheit glänzt, könne auch in der Stellungnahme vom römisch 40 überhaupt keinen Zeithorizont bieten, wann mit einem Heimreisezertifikat gerechnet werden könne bzw. ob überhaupt ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne. Da der Beschwerdeführer als kleines Kind gemeinsam mit den Eltern aus der Region Tschetschenien geflohen sei, und sich nie in einem anderen Teil der Russischen Föderation aufgehalten habe, sei es nachvollziehbar, wenn die russischen Behörden in der Ablehnung der Rücknahme ausführen, der Beschwerdeführer sei in keiner Weise registriert.
In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzt, dass sich im gegenständlichen Fall die Anhaltung in Schubhaft nicht als eine administrative Maßnahme erweise, sondern den Charakter einer Beugehaft entfalte, was gesetzlich unzulässig sei.
Zu den Beschwerdeausführungen zur Beugehaft war auf die Ausführungen in Punkt 3.4. der Begründung zu verweisen.
Heimreisezertifikate wurden zwar oft nur befristet ausgestellt, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen konnte. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig blieb, so erwies sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 19.05.2011, 2008/21/0527; 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; unter einem wurde seine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX auf Grund des Urteils vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von NEUN Monaten widerrufen. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von SIEBEN Wochen verurteilt. Mit Beschluss vom 04.05.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am XXXX zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Am XXXX entzog sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug. Am XXXX wurde vom Bundesamt der übersetzte Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an den Russischen Migrationsdienst übermittelt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und wieder in den Strafvollzug überstellt. Am XXXX teilte XXXX dem Bundesamt das voraussichtliche Entlassungsdatum mit. Am XXXX ersuchte der Russische Migrationsdienst um Fristverlängerung. Das Entlassungsdatum wurde auf Grund des Beschlusses des XXXX am XXXX verschoben. Am XXXX suchte das Bundesamt erneut um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer und einen Interviewtermin an.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; unter einem wurde seine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 auf Grund des Urteils vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von NEUN Monaten widerrufen. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von SIEBEN Wochen verurteilt. Mit Beschluss vom 04.05.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Am römisch 40 entzog sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt der übersetzte Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an den Russischen Migrationsdienst übermittelt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und wieder in den Strafvollzug überstellt. Am römisch 40 teilte römisch 40 dem Bundesamt das voraussichtliche Entlassungsdatum mit. Am römisch 40 ersuchte der Russische Migrationsdienst um Fristverlängerung. Das Entlassungsdatum wurde auf Grund des Beschlusses des römisch 40 am römisch 40 verschoben. Am römisch 40 suchte das Bundesamt erneut um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer und einen Interviewtermin an.
Dass das Bundesamt abgesehen von der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates untätig blieb, bevor sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Freiheitsstrafe am XXXX entzog, war ihr angesichts der noch offenen Restfreiheitsstrafe nicht vorzuwerfen. Das Bundesamt suchte umgehend nach dem Entziehen aus dem Strafvollzug um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an und stellte nach dem Aufgriff des Beschwerdeführers nach Mitteilung des voraussichtlichen Enthaftungstermins in Unkenntnis der zwischenzeitigen Ablehnung erneut um ein Heimreisezertifikat und einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer an. Es blieb sohin vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht untätig, sondern betrieb das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bereits während des letzten halben Jahres der Strafhaft des Beschwerdeführers konsequent.Dass das Bundesamt abgesehen von der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates untätig blieb, bevor sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Freiheitsstrafe am römisch 40 entzog, war ihr angesichts der noch offenen Restfreiheitsstrafe nicht vorzuwerfen. Das Bundesamt suchte umgehend nach dem Entziehen aus dem Strafvollzug um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an und stellte nach dem Aufgriff des Beschwerdeführers nach Mitteilung des voraussichtlichen Enthaftungstermins in Unkenntnis der zwischenzeitigen Ablehnung erneut um ein Heimreisezertifikat und einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer an. Es blieb sohin vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht untätig, sondern betrieb das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bereits während des letzten halben Jahres der Strafhaft des Beschwerdeführers konsequent.
Verfügte der Schubhäftling gemäß seinen unbestrittenen Angaben über keinen Reisepass, kam seine Abschiebung daher nur für den Fall der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in Betracht. Schubhaft war in einem solchen Fall nur dann verhältnismäßig, wenn erwartbar war, dass für den Schubhäftling ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0004).Verfügte der Schubhäftling gemäß seinen unbestrittenen Angaben über keinen Reisepass, kam seine Abschiebung daher nur für den Fall der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in Betracht. Schubhaft war in einem solchen Fall nur dann verhältnismäßig, wenn erwartbar war, dass für den Schubhäftling ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0004).
Am XXXX langte die Note Verbal das Russischen Migrationsdienstes vom XXXX ein, wonach auf die Person des Beschwerdeführers kein dokumentierter Pass ausgestellt wurde, keine Anmeldung oder Abmeldung erfolgte und kein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgefolgt wurde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern und Geschwister gaben durchgehend glaubhaft zu Protokoll, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, dies deckte sich auch mit den Sprach- und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie und dem Beschwerdevorbringen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am XXXX die Beantwortung der zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nötigen Fragen verweigert hatte, war dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es auf Grund der Note Verbal vom XXXX nicht von der Unmöglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen war, zumal der Russische Migrationsdienst nicht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger der Russischen Föderation war. Noch vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers war am XXXX ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden, diesmal unter Ansuchen um einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer bei der russischen Vertretungsbehörde, da der Beschwerdeführer ja dem Bundesamt gegenüber die Beantwortung der nötigen Fragen verweigert hatte. Schon vor dem Hintergrund des Gipfeltreffens in XXXX mit Vertreterinnen des Russischen Migrationsdienstes war aus diesem Grund die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nach dessen Identifizierung durch die russischen Behörden erwartbar.Am römisch 40 langte die Note Verbal das Russischen Migrationsdienstes vom römisch 40 ein, wonach auf die Person des Beschwerdeführers kein dokumentierter Pass ausgestellt wurde, keine Anmeldung oder Abmeldung erfolgte und kein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgefolgt wurde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern und Geschwister gaben durchgehend glaubhaft zu Protokoll, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, dies deckte sich auch mit den Sprach- und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie und dem Beschwerdevorbringen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 die Beantwortung der zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nötigen Fragen verweigert hatte, war dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es auf Grund der Note Verbal vom römisch 40 nicht von der Unmöglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgegangen war, zumal der Russische Migrationsdienst nicht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger der Russischen Föderation war. Noch vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers war am römisch 40 ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden, diesmal unter Ansuchen um einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer bei der russischen Vertretungsbehörde, da der Beschwerdeführer ja dem Bundesamt gegenüber die Beantwortung der nötigen Fragen verweigert hatte. Schon vor dem Hintergrund des Gipfeltreffens in römisch 40 mit Vertreterinnen des Russischen Migrationsdienstes war aus diesem Grund die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nach dessen Identifizierung durch die russischen Behörden erwartbar.
Es kam für die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht darauf an, dass die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem Bundesamt musste vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt worden war und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagierte (vgl. VwGH 11.06.2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517).Es kam für die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht darauf an, dass die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem Bundesamt musste vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt worden war und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagierte vergleiche VwGH 11.06.2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517).
Der Fall des Beschwerdeführers, für den erstmalig um ein Heimreisezertifikat angesucht wurde und der sich erstmalig in Schubhaft befand, war nicht damit zu vergleichen, dass der Fremde bereits mehrfach in Schubhaft war, und dass die letzte Haftentlassung erfolgte, weil die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten gewesen war (VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595).
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft war es nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt war; vielmehr genügte es, dass Aussicht bestand, die Klärung der Identität – und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Die Beschwerde tat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft dar.
5.2. Auch die Dauer der Schubhaft war verhältnismäßig (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034):5.2. Auch die Dauer der Schubhaft war verhältnismäßig vergleiche VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034):
Die Schubhaft dauerte im Zeitpunkt der Prüfung erst VIER Wochen; vor diesem Hintergrund war auch die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft auf Grund der effizienten Führung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verhältnismäßig.
5.3. Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer haftfähig sei: Er habe selbst angegeben, dass er keine Medikamente nehme und er sich in keiner medizinischen Behandlung befinde. Es sei daher davon auszugehen, dass er gesund sei. Sollten er dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien und bestehen jedenfalls im XXXX ausreichende medizinische Einrichtungen. Eine abschließende Beurteilung über seine Haftfähigkeit werde jedenfalls unmittelbar nach seiner Aufnahme im XXXX erfolgen. Die Verhängung von Schubhaft werde daher als verhältnismäßig, zumutbar und notwendig beurteilt.5.3. Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer haftfähig sei: Er habe selbst angegeben, dass er keine Medikamente nehme und er sich in keiner medizinischen Behandlung befinde. Es sei daher davon auszugehen, dass er gesund sei. Sollten er dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien und bestehen jedenfalls im römisch 40 ausreichende medizinische Einrichtungen. Eine abschließende Beurteilung über seine Haftfähigkeit werde jedenfalls unmittelbar nach seiner Aufnahme im römisch 40 erfolgen. Die Verhängung von Schubhaft werde daher als verhältnismäßig, zumutbar und notwendig beurteilt.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, an EPILEPTISCHEN Anfällen zu leiden. Dieses Vorbringen traf nicht zu. Der Beschwerdeführer war bei psychiatrischer Begleitung haftfähig, er war abgesehen von Schlafstörungen, die mit zwei Schlaftabletten täglich behandelt wurden, gesund. Eine – erhebliche (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012) – Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden, die – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis geführt hätte, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig war (VwGH 29.04.2008, 2006/21/0127; 19.06.2008, 2007/21/0069; 30.04.2009, 2006/21/0341), lag im Falle des Beschwerdeführers daher nicht vor.
5.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2019 war daher als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war.5.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2019 war daher als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.1. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG lagen weiterhin vor. Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG, die bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG) auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ; auch während der Anhaltung in Schubhaft tat der Beschwerdeführer nichts, um an Dokumente zu gelangen. Er hätte sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und dem dazu dienenden Verfahren auf freiem Fuß entzogen.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG lagen weiterhin vor. Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, die bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschwerdeführers (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG) auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ; auch während der Anhaltung in Schubhaft tat der Beschwerdeführer nichts, um an Dokumente zu gelangen. Er hätte sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und dem dazu dienenden Verfahren auf freiem Fuß entzogen.
3. Die Fortsetzung der Schubhaft war vor dem Hintergrund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers auf Grund der effizienten Verfahrensführung und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig.
4. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG vorlagen.4. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG vorlagen.
5. Das BFA-VG trifft in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004). Auf Grund des Fortsetzungsausspruches brauchte daher über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht gesondert abgesprochen zu werden.5. Das BFA-VG trifft in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei sich Paragraphen 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des Paragraph 22 a, BFA VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung vergleiche dazu auch VfSlg. 17.340 aus 2004,). Auf Grund des Fortsetzungsausspruches brauchte daher über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht gesondert abgesprochen zu werden.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG galten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hatte gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten war ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entsprach. Aufwandersatz war laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG galten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hatte gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten war ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entsprach. Aufwandersatz war laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,00.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,00.
Die belangte Behörde nahm an der hg. mündlichen Verhandlung nicht teil. Ihr gebührte daher kein Kostenersatz für Verhandlungsaufwand.
Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
4. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, von der hg. nicht abgewichen wurde, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, von der hg. nicht abgewichen wurde, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.
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Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2227065.1.00Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021