Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des SN in W, vertreten durch Mag. Dr. Walter Mühlbacher, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Lampigasse 33/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. August 2013, Zl. UVS-01/60/9430/2013-4, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, gemäß seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste spätestens am 2. Mai 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen, der Antrag des Beschwerdeführers wurde aber schon mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2013 vollinhaltlich abgewiesen; außerdem wurde der Beschwerdeführer "nach China" ausgewiesen.
Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 10. Mai 2013 zugestellt. Er erhob dagegen aber erst am 10. Juni 2013 Beschwerde, die er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verband.
Mittlerweile hatte der Beschwerdeführer die Erstaufnahmestelle Ost, wo er zunächst untergebracht war, verlassen. Ab 23. Mai 2013 existierte allerdings an einer Wiener Adresse eine Obdachlosenmeldung, die dem Bundesasylamt spätestens am 11. Juni 2013 - so jedenfalls die entsprechende Eintragung im Asylwerberinformationssystem (AIS) - zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 1. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in Wien von einer Polizeistreife kontrolliert und in der Folge festgenommen. Noch am selben Tag verhängte die Landespolizeidirektion Wien dann gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Am 1. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in Wien von einer Polizeistreife kontrolliert und in der Folge festgenommen. Noch am selben Tag verhängte die Landespolizeidirektion Wien dann gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Der Beschwerdeführer erhob Schubhaftbeschwerde. In dieser verwies er ua. auf seine seit 23. Mai 2013 bestehende Obdachlosenmeldung und machte insbesondere geltend, dass er sich regelmäßig an der Kontaktstelle melde, dort nach Post frage und dass über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10. Juni 2013 "bis dato" noch nicht entschieden sei. Der genannte Antrag könne zwar am rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vorläufig nichts ändern, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen wäre diesem Antrag jedoch auch von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (gewesen), was bei der Verhängung von Schubhaft im Rahmen der dabei vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13. August 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) diese Beschwerde gemäß § 83 Abs. 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlägen. Außerdem verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Kostenersatz an den Bund.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13. August 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) diese Beschwerde gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlägen. Außerdem verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Kostenersatz an den Bund.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF des BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung (im August 2013) zu überprüfen hat.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung (im August 2013) zu überprüfen hat.
Das vom Beschwerdeführer angestrengte - und zunächst zugelassene - Asylverfahren war mit ungenütztem Verstreichen der zur Erhebung einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2013 offenstehenden Frist rechtskräftig abgeschlossen. Der dann gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist änderte daran nichts. Das Bundesasylamt hätte diesem Antrag allerdings gemäß § 71 Abs. 6 AVG - auch von Amts wegen - die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078, VwSlg. 16.129). Dies hätte zur Folge gehabt, dass die (bis dahin formell rechtskräftige) erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes ihre Rechtswirkungen nicht entfalten könnte und der Beschwerdeführer sohin bis zum Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens sich wieder in jener Position befunden hätte, in der er sich zuvor befunden hat. Er würde demnach als Asylwerber gelten, dessen Asylverfahren zugelassen wurde und der über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, was der Verhängung von Schubhaft entgegengestanden wäre (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0022). Das vom Beschwerdeführer angestrengte - und zunächst zugelassene - Asylverfahren war mit ungenütztem Verstreichen der zur Erhebung einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Mai 2013 offenstehenden Frist rechtskräftig abgeschlossen. Der dann gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist änderte daran nichts. Das Bundesasylamt hätte diesem Antrag allerdings gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG - auch von Amts wegen - die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen vergleiche , dazu näher das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078, VwSlg. 16.129). Dies hätte zur Folge gehabt, dass die (bis dahin formell rechtskräftige) erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes ihre Rechtswirkungen nicht entfalten könnte und der Beschwerdeführer sohin bis zum Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens sich wieder in jener Position befunden hätte, in der er sich zuvor befunden hat. Er würde demnach als Asylwerber gelten, dessen Asylverfahren zugelassen wurde und der über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, was der Verhängung von Schubhaft entgegengestanden wäre vergleiche , in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0022).
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall dem Wiedereinsetzungsantrag zwar - in Nichtbeachtung der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Judikatur - die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gleichwohl wäre im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auf die zuvor beschriebenen Konsequenzen rechtmäßiger Vorgangsweise Bedacht zu nehmen gewesen (vgl. dazu ebenfalls das eben genannte Erkenntnis 2007/21/0022; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2010/21/0304).Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall dem Wiedereinsetzungsantrag zwar - in Nichtbeachtung der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Judikatur - die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gleichwohl wäre im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auf die zuvor beschriebenen Konsequenzen rechtmäßiger Vorgangsweise Bedacht zu nehmen gewesen vergleiche , dazu ebenfalls das eben genannte Erkenntnis 2007/21/0022; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2010/21/0304).
Schon in der Administrativbeschwerde war auf das eben Gesagte Bezug genommen worden. Die belangte Behörde hielt dem jedoch entgegen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 14. Juni 2013, zugestellt durch Hinterlegung [nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG] noch am selben Tag, abgewiesen worden sei. Insofern könne dem Vorbringen in der Administrativbeschwerde, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei "bis dato" nicht entschieden worden, nicht gefolgt werden. Da das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag somit mit 29. Juni 2013 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, sei "eine Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als Vorfrage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ... daher nicht vorzunehmen".Schon in der Administrativbeschwerde war auf das eben Gesagte Bezug genommen worden. Die belangte Behörde hielt dem jedoch entgegen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 14. Juni 2013, zugestellt durch Hinterlegung [nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG] noch am selben Tag, abgewiesen worden sei. Insofern könne dem Vorbringen in der Administrativbeschwerde, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei "bis dato" nicht entschieden worden, nicht gefolgt werden. Da das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag somit mit 29. Juni 2013 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, sei "eine Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als Vorfrage zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ... daher nicht vorzunehmen".
An diesen Ausführungen ist richtig, dass es nach den Eintragungen im AIS zu der von der belangten Behörde beschriebenen rechtskräftigen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gekommen ist. Den Eintragungen im AIS ist aber auch zu entnehmen (siehe schon eingangs), dass dem Bundesasylamt bereits mit 11. Juni 2013 die "Obdachlosenmeldung" des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden war. Warum dessen ungeachtet am 14. Juni 2013 seitens des Bundesasylamtes die Zustellung des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheides nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorangehenden Zustellversuch angeordnet wurde, ist davon ausgehend nicht nachvollziehbar. Es ist dann aber auch, wie von der vorliegenden Beschwerde richtig geltend gemacht wird, nicht zu sehen, dass diese "Zustellung" Rechtswirksamkeit entfaltet hätte, weshalb die belangte Behörde nicht von bereits rechtskräftiger Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages hätte ausgehen dürfen. Dass das im AIS so festgehalten war, ist unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2010/21/0120; allgemeiner in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2011/21/0009).An diesen Ausführungen ist richtig, dass es nach den Eintragungen im AIS zu der von der belangten Behörde beschriebenen rechtskräftigen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gekommen ist. Den Eintragungen im AIS ist aber auch zu entnehmen (siehe schon eingangs), dass dem Bundesasylamt bereits mit 11. Juni 2013 die "Obdachlosenmeldung" des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden war. Warum dessen ungeachtet am 14. Juni 2013 seitens des Bundesasylamtes die Zustellung des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheides nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorangehenden Zustellversuch angeordnet wurde, ist davon ausgehend nicht nachvollziehbar. Es ist dann aber auch, wie von der vorliegenden Beschwerde richtig geltend gemacht wird, nicht zu sehen, dass diese "Zustellung" Rechtswirksamkeit entfaltet hätte, weshalb die belangte Behörde nicht von bereits rechtskräftiger Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages hätte ausgehen dürfen. Dass das im AIS so festgehalten war, ist unerheblich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2010/21/0120; allgemeiner in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2011/21/0009).
Im Hinblick darauf wären bei Behandlung der Administrativbeschwerde die oben dargestellten Erwägungen vorzunehmen gewesen. Der unterlassende bekämpfte Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Im Hinblick darauf wären bei Behandlung der Administrativbeschwerde die oben dargestellten Erwägungen vorzunehmen gewesen. Der unterlassende bekämpfte Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. März 2014
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210181.X00Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026