TE Bvwg Beschluss 2020/10/7 L518 1219711-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L518 1219711-2/4E

L518 1263128-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Armenien, beide vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zl. XXXX und Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Armenien, beide vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
A) In Erledigung der Beschwerden werden gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.,

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind armenische Staatsangehörige. Die bP 1 ist der Vater der bP 2.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet), sind armenische Staatsangehörige. Die bP 1 ist der Vater der bP 2.

Die bP 1 reiste am 15.06.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte gemeinsam mit ihrer Ehegattin einen Asylantrag bei der belangten Behörde (idF bB) ein. Die bP 2 wurde in Österreich geboren. Die Ehegattin der bP 1 und Mutter der bP 2 lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt und ist inzwischen österreichische Staatsangehörige.Die bP 1 reiste am 15.06.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte gemeinsam mit ihrer Ehegattin einen Asylantrag bei der belangten Behörde in der Fassung bB) ein. Die bP 2 wurde in Österreich geboren. Die Ehegattin der bP 1 und Mutter der bP 2 lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt und ist inzwischen österreichische Staatsangehörige.

I.2. Mit Bescheid der bB vom 23.10.2000 wurde der Antrag der bP 1 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. (Spruch I.) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. (Spruch II.) Gegen den abweisenden Bescheid vom 23.10.2000 wurde Berufung erhoben.römisch eins.2. Mit Bescheid der bB vom 23.10.2000 wurde der Antrag der bP 1 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. (Spruch römisch eins.) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. (Spruch römisch zwei.) Gegen den abweisenden Bescheid vom 23.10.2000 wurde Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ: D5 2197110/2008/23E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bP 1 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ: D5 2197110/2008/23E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bP 1 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Das Erkenntnis vom 30.09.2008 erwuchs am 02.10.2008 in Rechtskraft.

I.3. Mit Bescheid der bB wurde der Asylerstreckungsantrag vom 10.08.2000 der bP 2 gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 AsylG 1997 abgewiesen. römisch eins.3. Mit Bescheid der bB wurde der Asylerstreckungsantrag vom 10.08.2000 der bP 2 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 1 AsylG 1997 abgewiesen.

Der Bescheid vom 23.10.2000 erwuchs am 09.11.2000 in Rechtskraft.
Der Bescheid vom 23.10.2000 erwuchs am 09.11.2000 in Rechtskraft. ,

Die Eltern brachten am 24.01.2001 einen ZWEITEN Asylerstreckungsantrag für die bP 2 ein.
Die Eltern brachten am 24.01.2001 einen ZWEITEN Asylerstreckungsantrag für die bP 2 ein. ,

Mit Bescheid vom 21.02.2001, Zahl: 01 01.531-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag vom 24.01.2001 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 21.02.2001, Zahl: 01 01.531-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag vom 24.01.2001 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Bescheid vom 21.02.2001 erwuchs am 10.03.2001 in Rechtskraft.
Der Bescheid vom 21.02.2001 erwuchs am 10.03.2001 in Rechtskraft. ,

Die Eltern der bP 2 brachten am 19.04.2001 beim ehemaligen Bundesasylamt einen DRITTEN Asylerstreckungsantrag ein.
Die Eltern der bP 2 brachten am 19.04.2001 beim ehemaligen Bundesasylamt einen DRITTEN Asylerstreckungsantrag ein. ,

Mit Bescheid vom 28.07.2005, Zahl: 01 09.765-BAE wurde der Asylerstreckungsantrag vom 19.04.2001 gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Bescheid vom 28.07.2005, Zahl: 01 09.765-BAE wurde der Asylerstreckungsantrag vom 19.04.2001 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 1 AsylG 1997 abgewiesen.

Gegen den abweisenden Bescheid vom 28.07.2005 wurde Berufung erhoben.
Gegen den abweisenden Bescheid vom 28.07.2005 wurde Berufung erhoben. ,

Mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.12.2005, Zahl:

263.128/2-VII/19/05, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren der Eltern der bP 2 ausgesetzt.
263.128/2-VII/19/05, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren der Eltern der bP 2 ausgesetzt. ,

Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, Zahl: D5 2631280/2008/5E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bP 2 gemäß § 11 Absatz 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der bP 2 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, Zahl: D5 2631280/2008/5E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bP 2 gemäß Paragraph 11, Absatz 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der bP 2 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend führte die zuständige Richterin des ehemaligen Asylgerichtshofes aus, dass der bP 2 ein Schutzstatus analog zu den Asylverfahren der Eltern zu gewähren ist.

Das Erkenntnis vom 30.09.2008 erwuchs am 02.10.2008 in Rechtskraft.

I.4. Mit Aktenvermerk vom 29.07.2019 wurde ein Aberkennungsverfahren aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage in Armenien) hinsichtlich der bP 1 eingeleitet. Hinsichtlich der bP 2 wurde ein Aberkennungsverfahren aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage in Armenien) im Verfahren der Bezugsperson (Anmerkung: der Vater bP 1) eingeleitet.römisch eins.4. Mit Aktenvermerk vom 29.07.2019 wurde ein Aberkennungsverfahren aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage in Armenien) hinsichtlich der bP 1 eingeleitet. Hinsichtlich der bP 2 wurde ein Aberkennungsverfahren aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage in Armenien) im Verfahren der Bezugsperson (Anmerkung: der Vater bP 1) eingeleitet.

I.5. Die bP 1 und 2 wurden am 07.11.2019 vor der bB einvernommen.römisch eins.5. Die bP 1 und 2 wurden am 07.11.2019 vor der bB einvernommen.

Die bP 2 gab insbesondere an:

F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Es geht mir gut. Ich kann die Einvernahme durchführen.

F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?

A: Nein.

F: Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 30.09.2008 wurde Ihnen gemäß § 11 Absatz 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt. Als Bezugspersonen wurden im seinerzeitigen Asylverfahren die Eltern herangezogen. Da es im Verfahren des Vaters ( XXXX , StA: Armenien, Zahl: XXXX ; die Mutter ist mittlerweile österreichische Staatsangehörige) zur F: Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 30.09.2008 wurde Ihnen gemäß Paragraph 11, Absatz 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt. Als Bezugspersonen wurden im seinerzeitigen Asylverfahren die Eltern herangezogen. Da es im Verfahren des Vaters ( römisch 40 , StA: Armenien, Zahl: römisch 40 ; die Mutter ist mittlerweile österreichische Staatsangehörige) zur

Aberkennung kommt und an Sie der Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gewährt wurde, ist auch Ihr Verfahren von einer Aberkennung betroffen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich nehme das zur Kenntnis.

Erklärung: In Ihrem Fall sind mehr als fünf Jahre seit der Zuerkennung vergangen, weshalb die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 AsylG anzuwenden sind. Da Sie straffällig im Sinne des Asylgesetzes sind, kann eine Aberkennung auch ohne Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführt werden. Erklärung: In Ihrem Fall sind mehr als fünf Jahre seit der Zuerkennung vergangen, weshalb die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 AsylG anzuwenden sind. Da Sie straffällig im Sinne des Asylgesetzes sind, kann eine Aberkennung auch ohne Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführt werden.

Weitere Erklärung: Für den Fall, dass Sie im Besitz eines Konventionsreisepasses sind, wird Ihnen mitgeteilt, dass ein Entziehungsverfahren geführt wird. Nach Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens wird Ihr Konventionsreisepass bescheidmäßig entzogen und müssen Sie diesen dem Bundesamt unverzüglich vorlegen.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt? A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: In Österreich leben folgende Familienangehörige: meine Eltern. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe in Österreich viele Bekanntschaften geschlossen.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Armenien? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Nein.

F: Welcher Ethnie gehören Sie an?

A: Ich bin ethnischer Armenier.

F: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?

A: Ich bin ohne Bekenntnis.

F: Beherrschen Sie Deutsch (Niveau?)?

A: Ich beherrsche Deutsch sehr gut. Ich spreche etwas Armenisch.

F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach?

A: Ich arbeite bei Müller (Einzelhandel).

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Ich besuchte den Kindergarten, die Volkschule, ein Gymnasium, eine HTL (kein Abschluss) und jetzt wieder ein Gymnasium. Ich spiele Fußball.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Armenien erleiden zu müssen?

A: Wenn ich einen armenischen Reisepass hole, muss ich sicher zum Militär. F: Wollen Sie Länderinformationen über Armenien ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren? A: Nein. …
F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren? A: Nein. … ,

I.6. Am 07.11.2019 wurde dem Magistrat der Stadt XXXX , eine Verständigung betreffend die bP 1 gemäß § 7 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit § 45 Absatz 8 NAG von der bB übermittelt.römisch eins.6. Am 07.11.2019 wurde dem Magistrat der Stadt römisch 40 , eine Verständigung betreffend die bP 1 gemäß Paragraph 7, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8 NAG von der bB übermittelt.

I.7. Eine Abfrage aus dem System „Integriertes Zentrales Register (IZR)“ des Bundesministeriums für Inneres brachte für die bB hervor, dass der bP vom Magistrat der XXXX , der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis XXXX 2024, erteilt wurde.römisch eins.7. Eine Abfrage aus dem System „Integriertes Zentrales Register (IZR)“ des Bundesministeriums für Inneres brachte für die bB hervor, dass der bP vom Magistrat der römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis römisch 40 2024, erteilt wurde.

I.8. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde hinsichtlich der bP 1 folgende Entscheidung getroffen:römisch eins.8. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde hinsichtlich der bP 1 folgende Entscheidung getroffen:

I.       Der Ihnen mit Erkenntnis vom 30.09.2008, Zahl: D5 219711-0/2008/23E, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt.römisch eins. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 30.09.2008, Zahl: D5 219711-0/2008/23E, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II.      Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III.    Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

I.8.1. Festgestellt wurde von der bB neben einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt:römisch eins.8.1. Festgestellt wurde von der bB neben einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Armenien und ethnischer Armenier.

Sie lebten im Ort XXXX (Armenien).Sie lebten im Ort römisch 40 (Armenien).

Festgestellt wird, dass Sie illegal in Österreich eingereist sind. Ferner steht fest, dass Sie am 15.06.2000, um 20:00 Uhr, im Gemeindegebiet von Kittsee (Burgenland) von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen wurden, nachdem Sie die Grenze zur Slowakei (Grenzstein XII/14–XII/15) illegal zu Fuß überquert hatten.

Es wird festgestellt, dass Sie seit dem 02.10.2008 rechtskräftig anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich sind.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Ihre Asylgewährung beruhte darauf, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den armenischen Staat droht. Sie verließen Armenien aufgrund politischer Schwierigkeiten im Jahr 1998. Bis zum Jahr 2000 lebten Sie in Russland. Dann kehrten Sie nach Armenien zurück und versteckten sich bei einer Tante. Noch im selben Jahr musste Ihre Familie fliehen. Der Grund für die Flucht lag diesmal in den Schwierigkeiten der Ehegattin. Diese wurde am XXXX 1998 von Polizisten, die nach Ihrer Person suchten, zuhause vergewaltigt. Da diese Polizisten mit dem Umbringen der ganzen Familie gedroht hatten und da es sich um ein „Ehrdelikt“ handelt, hat Ihre Ehegattin aus Furcht über die Vergewaltigung mit niemanden gesprochen – auch nicht mit Ihnen – und diese nicht zur Anzeige gebracht. Dennoch waren die Schwierigkeiten zu groß, um weiter in Armenien leben zu können. Eine inländische Fluchtalternative wurde vom ehemaligen Asylgerichtshof verneint. Die Lage in Armenien hat sich nach immerhin 19 Jahren nachhaltig geändert und sind heute gänzlich andere Akteure in der Politik tätig. Armenien hat zahlreiche Bestrebungen unternommen, um die Sicherheitslage im Land zu verbessen. Es gibt wirksame Ihre Asylgewährung beruhte darauf, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den armenischen Staat droht. Sie verließen Armenien aufgrund politischer Schwierigkeiten im Jahr 1998. Bis zum Jahr 2000 lebten Sie in Russland. Dann kehrten Sie nach Armenien zurück und versteckten sich bei einer Tante. Noch im selben Jahr musste Ihre Familie fliehen. Der Grund für die Flucht lag diesmal in den Schwierigkeiten der Ehegattin. Diese wurde am römisch 40 1998 von Polizisten, die nach Ihrer Person suchten, zuhause vergewaltigt. Da diese Polizisten mit dem Umbringen der ganzen Familie gedroht hatten und da es sich um ein „Ehrdelikt“ handelt, hat Ihre Ehegattin aus Furcht über die Vergewaltigung mit niemanden gesprochen – auch nicht mit Ihnen – und diese nicht zur Anzeige gebracht. Dennoch waren die Schwierigkeiten zu groß, um weiter in Armenien leben zu können. Eine inländische Fluchtalternative wurde vom ehemaligen Asylgerichtshof verneint. Die Lage in Armenien hat sich nach immerhin 19 Jahren nachhaltig geändert und sind heute gänzlich andere Akteure in der Politik tätig. Armenien hat zahlreiche Bestrebungen unternommen, um die Sicherheitslage im Land zu verbessen. Es gibt wirksame

Schutzmechanismen gegen Verfolgungen Dritter. Armenien gilt nach dem österreichischen Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass Ihnen im Falle der Rückkehr keine Verfolgungsgefahr droht.

Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr nach

Armenien sprechen. Fest steht daher, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Fest steht, dass Sie sich zumindest seit dem 15.06.2000 durchgehend in Österreich befinden.

In Österreich befinden sich Ihre Ehegattin ( XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich) und Ihr volljähriger Sohn ( XXXX In Österreich befinden sich Ihre Ehegattin ( römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich) und Ihr volljähriger Sohn ( römisch 40

, Staatsangehörigkeit: Armenien, Zahl: 710976508).

Festgestellt wird, dass Sie in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen.

Ferner wird festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Rückkehrentscheidung getroffen wird, zumal Ihnen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wurde.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Sie machten von der Möglichkeit, zu den Länderberichten des Bundesamtes Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

I.8.2. Beweiswürdigend wurde von der bB hinsichtlich der bP 1 ua. ausgeführt:römisch eins.8.2. Beweiswürdigend wurde von der bB hinsichtlich der bP 1 ua. ausgeführt:

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Ihre Asylgewährung beruhte darauf, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den armenischen Staat droht. Sie verließen Armenien aufgrund politischer Schwierigkeiten im Jahr 1998. Bis zum Jahr 2000 lebten Sie in Russland. Dann kehrten Sie nach Armenien zurück und versteckten sich bei einer Tante. Noch im selben Jahr musste Ihre Familie fliehen. Der Grund für die Flucht lag diesmal in den Schwierigkeiten der Ehegattin. Diese wurde am XXXX 1998 von Polizisten, die nach Ihrer Person suchten, zuhause vergewaltigt. Da diese Polizisten mit dem Umbringen der ganzen Familie gedroht hatten und da es sich um ein „Ehrdelikt“ handelt, hat Ihre Ehegattin aus Furcht über die Vergewaltigung mit niemanden gesprochen – auch nicht mit Ihnen – und diese nicht zur Anzeige gebracht. Dennoch waren die Schwierigkeiten zu groß, um weiter in Armenien leben zu können. Eine inländische Fluchtalternative wurde vom ehemaligen Asylgerichtshof verneint. Die Lage in Armenien hat sich nach immerhin 19 Jahren nachhaltig geändert und sind heute gänzlich andere Akteure in der Politik tätig. Armenien hat zahlreiche Bestrebungen unternommen, um die Sicherheitslage im Land zu verbessen. Es gibt wirksame Ihre Asylgewährung beruhte darauf, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den armenischen Staat droht. Sie verließen Armenien aufgrund politischer Schwierigkeiten im Jahr 1998. Bis zum Jahr 2000 lebten Sie in Russland. Dann kehrten Sie nach Armenien zurück und versteckten sich bei einer Tante. Noch im selben Jahr musste Ihre Familie fliehen. Der Grund für die Flucht lag diesmal in den Schwierigkeiten der Ehegattin. Diese wurde am römisch 40 1998 von Polizisten, die nach Ihrer Person suchten, zuhause vergewaltigt. Da diese Polizisten mit dem Umbringen der ganzen Familie gedroht hatten und da es sich um ein „Ehrdelikt“ handelt, hat Ihre Ehegattin aus Furcht über die Vergewaltigung mit niemanden gesprochen – auch nicht mit Ihnen – und diese nicht zur Anzeige gebracht. Dennoch waren die Schwierigkeiten zu groß, um weiter in Armenien leben zu können. Eine inländische Fluchtalternative wurde vom ehemaligen Asylgerichtshof verneint. Die Lage in Armenien hat sich nach immerhin 19 Jahren nachhaltig geändert und sind heute gänzlich andere Akteure in der Politik tätig. Armenien hat zahlreiche Bestrebungen unternommen, um die Sicherheitslage im Land zu verbessen. Es gibt wirksame

Schutzmechanismen gegen Verfolgungen Dritter. Armenien gilt nach dem österreichischen

Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass Ihnen im Falle der Rückkehr keine Verfolgungsgefahr droht.

Das Bundesamt verkennt nicht, dass es in Armenien zu Menschenrechtsverletzungen kommt oder kommen kann, jedoch ist trotzdem eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Armenien seit Ihrer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erkennbar. Jedenfalls ist festzuhalten, dass sich, wie bereits erwähnt, die politische Lage seit Ihrer Ausreise im Jahr 2000 grundlegend geändert hat. Durch die Verfassungsreform wurde das semi-präsidentielle in ein parlamentarisches System umgewandelt. Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Was die politische Opposition in Armenien anbelangt, schränkt das Gesetz die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein.

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gründete sich auf die in den Jahren

2000 bis 2008 prekäre politische Lage in Armenien. Zentrale Aussage der aktuellen

Länderfeststellungen des Bundesamtes ist, dass sich die politische Lage in den letzten Jahren wesentlich verbessert hat und Sie heute im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet sind. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich – den Länderfeststellungen folgend – die Lage in Armenien in den letzten zwei bis drei Jahren maßgeblich zum Besseren verändert hat und besteht für Sie heute im Fall einer Rückkehr nach Armenien keine Gefahr mehr.

Im Ergebnis liegt daher kein Grund vor, Ihnen den Status eines Asylberechtigten weiter zu gewähren, weil Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr Ihrer körperlichen Integrität betreffend droht.

Nur nebenbei wird erwähnt, dass die Befürchtungen Ihres Sohnes, welchem der Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde, ebenfalls nicht zum Absehen von einer Durchführung eines Aberkennungsverfahrens führen konnten. Ihr Sohn, welcher in Österreich geboren wurde, brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.11.2019 beim Bundesamt vor, dass er befürchtet, im Falle der Rückkehr nach Armenien zum Militär gehen zu müssen („… F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Armenien erleiden zu müssen? A: Wenn ich einen armenischen Reisepass hole, muss ich sicher zum Militär. …“). Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, müssen Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Behörde melden. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst.

Zudem wurden vom Bundesamt folgende Kriterien beachtet: Aufgrund der allgemeinen

Wehrpflicht kommt es nicht zur zielgerichteten Auswahl von Personen mit bestimmten Eigenschaften oder Überzeugungen. Die Rekrutierung und damit auch die Bestrafung wegen Entziehung oder Verweigerung hat somit nicht erkennbar den Zweck, die Wehrpflichtigen in schutzwürdigen persönlichen Merkmalen (Rasse, Religion, politische

Überzeugung und so weiter) zu treffen. Staatliche Maßnahmen zur Einhaltung der Wehrpflicht sind Ausfluss des Rechtes eines jeden Staates und stellen als solche keine politische Verfolgung dar. Auch unter diesen Aspekten konnten Ihrem Sohn nicht weiterhin der Status eines Asylberechtigten belassen werden, sondern war auch diesem mit Bescheid vom 25.02.2020 der Schutzstatus abzuerkennen.

I.8.3. Rechtlich wurde insbesondere im Bescheid der bP 1 ausgeführt:römisch eins.8.3. Rechtlich wurde insbesondere im Bescheid der bP 1 ausgeführt:

Gemäß § 7 Absatz 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Absatz 3 AsylG), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz 1 Ziffer 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3 AsylG), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz 1 Ziffer 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2008 bis zur Erlassung dieses Aberkennungsbescheides sind mehr als fünf Jahre vergangen.

Da Ihnen von der zuständigen Aufenthaltsbehörde nach Verständigung des Sachverhaltes ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde, kann auch im gegenständlichen Verfahren Ihr Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aberkannt werden.Da Ihnen von der zuständigen Aufenthaltsbehörde nach Verständigung des Sachverhaltes ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde, kann auch im gegenständlichen Verfahren Ihr Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aberkannt werden.

I.9. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde hinsichtlich der bP 2 folgende Entscheidung getroffen:römisch eins.9. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde hinsichtlich der bP 2 folgende Entscheidung getroffen:

I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 30.09.2008, Zahl: D5 263128-0/2008/5E, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asyl-gesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigen-schaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. römisch eins. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 30.09.2008, Zahl: D5 263128-0/2008/5E, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asyl-gesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigen-schaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutz-berechtigten nicht zuerkannt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutz-berechtigten nicht zuerkannt.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

IV. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wird Ihnen eine ? Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt.römisch vier. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wird Ihnen eine ? Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt.

I.9.1. Festgestellt wurde von der bB hinsichtlich der bP 2:römisch eins.9.1. Festgestellt wurde von der bB hinsichtlich der bP 2:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Armenien und ethnischer Armenier.
Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Armenien und ethnischer Armenier. ,

Sie wurden am XXXX geboren.
Sie wurden am römisch 40 geboren. ,

Festgestellt wird, dass Sie seit dem 02.10.2008 rechtskräftig anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich sind.
Festgestellt wird, dass Sie seit dem 02.10.2008 rechtskräftig anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich sind. ,

Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor:

1)       Landesgericht für Strafsachen XXXX 1) Landesgericht für Strafsachen römisch 40

, Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre, Jugendstraftat
, Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre, Jugendstraftat ,

Auszug aus dem Urteil XXXX : Auszug aus dem Urteil römisch 40 :

Sachverhalt: XXXX sind schuldig, es haben in Wien A/ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I. abgenötigt, und zwar 1. unter Verwendung einer Waffe am 11.7.2016 XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Sachverhalt: römisch 40 sind schuldig, es haben in Wien A/ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, römisch eins. abgenötigt, und zwar 1. unter Verwendung einer Waffe am 11.7.2016 römisch 40 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)

XXXX ein Mobiltelefon der Marke ONE Plus im Wert von 299 Euro, XXXX ein Mobiltelefon der Marke XIAOMI im Wert von 299 Euro und XXXX ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy A7 im Wert von 300 Euro, indem sie XXXX römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke ONE Plus im Wert von 299 Euro, römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke XIAOMI im Wert von 299 Euro und römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy A7 im Wert von 300 Euro, indem sie römisch 40

umzingelten, XXXX ein Messer hervorholte, dieses in aggressiver Haltung in Richtung der genannten Opfer hielt, die Schärfe des Messer durch Zerschneiden einer Plastikflasche demonstrierte, sie in weitere Folge die genannten Opfer aufforderten, ihre Wertgegenstände herauszugeben, die Geldbörsen nach Bargeld durchsuchten, XXXX zur Verdeutlichung seiner Gewaltbereitschaft das Messer aggressiv in die Geldbörse des XXXX stach, und in weiterer Folge XXXX aufforderte, ihre Mobiltelefone zurückzusetzen und herauszugeben (Faktum 1); umzingelten, römisch 40 ein Messer hervorholte, dieses in aggressiver Haltung in Richtung der genannten Opfer hielt, die Schärfe des Messer durch Zerschneiden einer Plastikflasche demonstrierte, sie in weitere Folge die genannten Opfer aufforderten, ihre Wertgegenstände herauszugeben, die Geldbörsen nach Bargeld durchsuchten, römisch 40 zur Verdeutlichung seiner Gewaltbereitschaft das Messer aggressiv in die Geldbörse des römisch 40 stach, und in weiterer Folge römisch 40 aufforderte, ihre Mobiltelefone zurückzusetzen und herauszugeben (Faktum 1);

2. am 16.7.2016 XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) XXXX ein Mobiltelefon im Wert von 340 Euro, indem sie umzingelten, nach Wertgegenständen durchsuchten, sie aufforderten Geld und Mobiltelefone herauszugeben, ihnen drohten sie zu schlagen und „meier“ zu machen, wenn sie sich wehren sollten (Faktum 2); 3. im Anschluss an die unter Punkt A/I.2. genannte strafbare Handlung XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) XXXX 230 Euro Bargeld und XXXX 181,50 Euro Bargeld, indem sie ihnen drohten sie zu schlagen und „meier“ zu machen, wenn sie sich wehren sollten, und sie im Anschluss zwangen, mit ihren Bankomatkarten Bargeld in der genannten Höhe zu beheben (Faktum 2); II. abzunötigen versucht, und zwar 1. am 11.7.2016 im Zuge der unter Punkt A/I.1. genannten strafbaren Handlung XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) XXXX Wertgegenstände, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil diese keine stehlenswerten Wertgegenstände bei sich hatten; 2. am 11.7.2016 im Anschluss an die unter Punkt A/I.1. genannte strafbare Handlung XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) XXXX Bargeld, indem sie ihn umzingelten, XXXX ihn am Kragen packte und gegen die Wand drückte, ihn aufforderte seine Bankomatkarte herzugeben und ihnen den Code bekannt zu geben, als XXXX sich weigerte, ihm eine Ohrfeige versetzte und ihm androhte, noch fester zuzuschlagen, wenn er ihm den Code nicht bekannt gibt, und XXXX einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, als er merkte, dass es der falsche Code war und XXXX unter Androhung ihn zusammen zuschlagen und während XXXX eine Zigarette an seinem Unterarm ausdämpfte zur Bekanntgabe des richtigen Codes aufforderte, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil XXXX schließlich selbst einen falschen Code für die auf ihn lautende Bankomatkarte bei der Bank eingab und die Bankomatkarte nach dreimalig falscher Code Eingabe vom Bankomaten eingezogen wurde; 3. am 16.7.2016 im Zuge der unter Punkt A/I.2. genannte strafbare Handlung XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) XXXX Wertgegenstände, indem sie ihn nach Wertgegenständen durchsuchten, ihn aufforderten Geld und Mobiltelefon herauszugeben, ihm drohten ihn zu schlagen und „meier“ zu machen, wenn sie er wehren sollten, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil XXXX keine stehlenswerten Wertgegenstände bei sich hatte, B/ XXXX durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige, zu nötigen versucht, und zwar am 11.7.2016 durch die Äußerung, dass falls sie zur Polizei gehen würden, werde er behaupten, dass das Suchtgift, das er bei sich hat, ihnen gehöre; C/ XXXX seit einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt vor dem 4.7.20126 bis zum 4.7.2016, wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich ein Kampfmesser, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war. Strafbare Handlung(en): Es haben hierdurch … XXXX zu A./I./2./ und 3./: die Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, zu A./II./3./: das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB begangen. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Bei allen Angeklagten § 28 StGB XXXX unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG XXXX unter Anwendung des § 19 JGG in Verbindung mit § 5 Z 4 JGG. Strafe: XXXX nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 (vier) Monaten. 2. am 16.7.2016 römisch 40 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) römisch 40 ein Mobiltelefon im Wert von 340 Euro, indem sie umzingelten, nach Wertgegenständen durchsuchten, sie aufforderten Geld und Mobiltelefone herauszugeben, ihnen drohten sie zu schlagen und „meier“ zu machen, wenn sie sich wehren sollten (Faktum 2); 3. im Anschluss an die unter Punkt A/I.2. genannte strafbare Handlung römisch 40 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) römisch 40 230 Euro Bargeld und römisch 40 181,50 Euro Bargeld, indem sie ihnen drohten sie zu schlagen und „meier“ zu machen, wenn sie sich wehren sollten, und sie im Anschluss zwangen, mit ihren Bankomatkarten Bargeld in der genannten Höhe zu beheben (Faktum 2); römisch zwei. abzunötigen versucht, und zwar 1. am 11.7.2016 im Zuge der unter Punkt A/I.1. genannten strafbaren Handlung römisch 40 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) römisch 40 Wertgegenstände, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil diese keine stehlenswerten Wertgegenstände bei sich hatten; 2. am 11.7.2016 im Anschluss an die unter Punkt A/I.1. genannte strafbare Handlung römisch 40 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) römisch 40 Bargeld, indem sie ihn umzingelten, römisch 40 ihn am Kragen packte und gegen die Wand drückte, ihn aufforderte seine Bankomatkarte herzugeben und ihnen den Code bekannt zu geben, als römisch 40 sich weigerte, ihm eine Ohrfeige versetzte und ihm androhte, noch fester zuzuschlagen, wenn er ihm den Code nicht bekannt gibt, und römisch 40 einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, als er merkte, dass es der falsche Code war und römisch 40 unter Androhung ihn zusammen zuschlagen und während römisch 40 eine Zigarette an seinem Unterarm ausdämpfte zur Bekanntgabe des richtigen Codes aufforderte, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil römisch 40 schließlich selbst einen falschen Code für die auf ihn lautende Bankomatkarte bei der Bank eingab und die Bankomatkarte nach dreimalig falscher Code Eingabe vom Bankomaten eingezogen wurde; 3. am 16.7.2016 im Zuge der unter Punkt A/I.2. genannte strafbare Handlung römisch 40 im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) römisch 40 Wertgegenstände, indem sie ihn nach Wertgegenständen durchsuchten, ihn aufforderten Geld und Mobiltelefon herauszugeben, ihm drohten ihn zu schlagen und „meier“ zu machen, wenn sie er wehren sollten, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil römisch 40 keine stehlenswerten Wertgegenstände bei sich hatte, B/ römisch 40 durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige, zu nötigen versucht, und zwar am 11.7.2016 durch die Äußerung, dass falls sie zur Polizei gehen würden, werde er behaupten, dass das Suchtgift, das er bei sich hat, ihnen gehöre; C/ römisch 40 seit einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt vor dem 4.7.20126 bis zum 4.7.2016, wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich ein Kampfmesser, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war. Strafbare Handlung(en): Es haben hierdurch … römisch 40 zu A./I./2./ und 3./: die Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu A./II./3./: das Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB begangen. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Bei allen Angeklagten Paragraph 28, StGB römisch 40 unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG römisch 40 unter Anwendung des Paragraph 19, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG. Strafe: römisch 40 nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 (vier) Monaten.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wir beim Angeklagten XXXX die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 (zwei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wir beim Angeklagten römisch 40 die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 (zwei) Jahren bedingt nachgesehen.

Strafbemessungsgründe: XXXX mildernd: das Geständnis; der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; die untergeordnete Tatbeteiligung; erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
Strafbemessungsgründe: römisch 40 mildernd: das Geständnis; der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; die untergeordnete Tatbeteiligung; erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. ,

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Sie erhielten im Rahmen des Familienverfahrens den Status des Asylberechtigten. Da es im Verfahren Ihrer Bezugsperson (Anmerkung: der Vater) aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage im Herkunftsstaat) zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen ist, ist auch Ihr Verfahren von dieser Aberkennung betroffen.
Sie erhielten im Rahmen des Familienverfahrens den Status des Asylberechtigten. Da es im Verfahren Ihrer Bezugsperson (Anmerkung: der Vater) aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage im Herkunftsstaat) zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen ist, ist auch Ihr Verfahren von dieser Aberkennung betroffen. ,

Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen. Fest steht daher, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen. Fest steht daher, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. ,

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Fest steht, dass Sie sich zumindest seit dem XXXX 2000 (Anmerkung: seit Geburt) durchgehend in Österreich befinden.
Fest steht, dass Sie sich zumindest seit dem römisch 40 2000 (Anmerkung: seit Geburt) durchgehend in Österreich befinden. ,

In Österreich leben Ihr Vater ( XXXX , In Österreich leben Ihr Vater ( römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Armenien, Zahl: XXXX ) und Ihre Mutter ( XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich).
Staatsangehörigkeit: Armenien, Zahl: römisch 40 ) und Ihre Mutter ( römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich). ,

Festgestellt wird, dass Sie in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen.
Festgestellt wird, dass Sie in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen. ,

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Sie machten von der Möglichkeit, zu den Länderberichten des Bundesamtes Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
Sie machten von der Möglichkeit, zu den Länderberichten des Bundesamtes Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. ,

Die für das Familienverfahren maßgeblichen Länderfeststellungen sind im Bescheid Ihres Vaters (Zahl: XXXX ) aufgelistet und gelten auch in Ihrem Verfahren. Die für das Familienverfahren maßgeblichen Länderfeststellungen sind im Bescheid Ihres Vaters (Zahl: römisch 40 ) aufgelistet und gelten auch in Ihrem Verfahren.

I.9.2. Beweiswürdigend wurde von der bB hinsichtlich der bP 2 ua. ausgeführt:römisch eins.9.2. Beweiswürdigend wurde von der bB hinsichtlich der bP 2 ua. ausgeführt:

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Maßgebend für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, der Ihnen im Rahmen des Familienverfahrens bescheidmäßig zuerkannt wurde, ist die Entscheidung im Verfahren Ihrer Bezugsperson (Anmerkung: der Vater; Zahl: XXXX , XXXX ).
Maßgebend für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, der Ihnen im Rahmen des Familienverfahrens bescheidmäßig zuerkannt wurde, ist die Entscheidung im Verfahren Ihrer Bezugsperson (Anmerkung: der Vater; Zahl: römisch 40 , römisch 40 ). ,

Da es im Verfahren Ihres Vaters aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage im Herkunftsstaat) zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen ist, ist auch Ihr Verfahren von dieser Aberkennung betroffen.
Da es im Verfahren Ihres Vaters aufgrund des Wegfalles der Umstände (Anmerkung: geänderte Lage im Herkunftsstaat) zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gekommen ist, ist auch Ihr Verfahren von dieser Aberkennung betroffen. ,

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Aus dem vorliegenden Sachverhalt sowie den im Bescheid angeführten

Länderfeststellungen des Bundesamtes ergab sich nicht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären.
Länderfeststellungen des Bundesamtes ergab sich nicht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. ,

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich stützen sich auf die von Ihnen beim Bundesamt zu dieser Thematik getätigten glaubhaften und unwiderlegten Angaben.
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich stützen sich auf die von Ihnen beim Bundesamt zu dieser Thematik getätigten glaubhaften und unwiderlegten Angaben. ,

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte, welche von Ihnen unwidersprochen geblieben sind, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten.

Die Feststellungen zu Armenien basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes.

Diese ist gemäß § 5 Absatz 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden, aktuell sind und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden, aktuell sind und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. ,

Insgesamt betrachtet waren Ihre Ausführungen nicht geeignet, Ihnen weiterhin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Insgesamt betrachtet waren Ihre Ausführungen nicht geeignet, Ihnen weiterhin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. ,

Abschließend wird ausgeführt, dass Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen trotz vorliegender Straffälligkeit erteilt wird, zumal Sie kein besonders schweres Verbrechen verübt haben. Sie wurden im Jahr 2016 einmal von einem Landesgericht wegen der Begehung der Verbrechen des Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Die über Sie verhängte Strafe kann allerdings als niedrig eingestuft werden. Die Verurteilung erfolgte vor etwa dreieinhalb Jahren. Seit diesem Zeitpunkt sind Sie nicht wieder straffällig geworden. Berücksichtigung fand auch Ihr langer Aufenthalt in Österreich von immerhin knapp 19,5 Jahren, in denen Sie bestrebt waren, sich zu integrieren und selbsterhaltungsfähig zu werden (vergleiche dazu: Zu Spruchpunkt IV.). Vom Bundesamt konnten keine Gründe erhoben werden, die gegen eine positive Zukunftsprognose sprechen. Abschließend wird ausgeführt, dass Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen trotz vorliegender Straffälligkeit erteilt wird, zumal Sie kein besonders schweres Verbrechen verübt haben. Sie wurden im Jahr 2016 einmal von einem Landesgericht wegen der Begehung der Verbrechen des Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Die über Sie verhängte Strafe kann allerdings als niedrig eingestuft werden. Die Verurteilung erfolgte vor etwa dreieinhalb Jahren. Seit diesem Zeitpunkt sind Sie nicht wieder straffällig geworden. Berücksichtigung fand auch Ihr langer Aufenthalt in Österreich von immerhin knapp 19,5 Jahren, in denen Sie bestrebt waren, sich zu integrieren und selbsterhaltungsfähig zu werden (vergleiche dazu: Zu Spruchpunkt römisch vier.). Vom Bundesamt konnten keine Gründe erhoben werden, die gegen eine positive Zukunftsprognose sprechen.

I.9.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die bB insbesondere fest:römisch eins.9.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die bB insbesondere fest:

Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 1. Unterabsatz RL 2004/83/EG haben alle Familienangehörige, denen nicht aus eigenem Recht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, Anspruch auf dieselben Rechte wie der stammberechtigte Familienangehörige.
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 1. Unterabsatz RL 2004/83/EG haben alle Familienangehörige, denen nicht aus eigenem Recht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, Anspruch auf dieselben Rechte wie der stammberechtigte Familienangehörige. ,

In § 34 AsylG erfolgt die Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie. Der Genuss dieser Rechte ist danach allein an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten geknüpft. Mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson fällt auch der Anspruch der Familienmitglieder auf den gleichen Status aus § 34 AsylG weg. Es kann nicht sein, dass eine einmal zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft – unabhängig von der weiteren Entwicklung der Familienverhältnisse und der Bezugsperson – für alle Zukunft perpetuiert wird.
In Paragraph 34, AsylG erfolgt die Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie. Der Genuss dieser Rechte ist danach allein an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten geknüpft. Mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson fällt auch der Anspruch der Familienmitglieder auf den gleichen Status aus Paragraph 34, AsylG weg. Es kann nicht sein, dass eine einmal zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft – unabhängig von der weiteren Entwicklung der Familienverhältnisse und der Bezugsperson – für alle Zukunft perpetuiert wird. ,

§ 7 Absatz 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Ziffer 1 bis 3 genannten Tatbestände vor. Ziffer 2 AsylG 2005 führt als Grund einer Aberkennung das Eintreten einer der in Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsrüden an. Artikel 1 Abschnitt C Ziffer Paragraph 7, Absatz 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Ziffer 1 bis 3 genannten Tatbestände vor. Ziffer 2 AsylG 2005 führt als Grund einer Aberkennung das Eintreten einer der in Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsrüden an. Artikel 1 Abschnitt C Ziffer

5 der Genfer Flüchtlingskonvention sieht vor, dass dieses Abkommen nicht mehr auf

Personen Anwendung findet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sind, es nicht mehr ablehnen können, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Personen Anwendung findet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sind, es nicht mehr ablehnen können, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. ,

Mit Bescheid vom 25.02.2020 wurde Ihrem Vater, der Bezugsperson, die Flüchtlingseigenschaft wegen des Wegfalles der Umstände aberkannt. Sie wurden in Armenien persönlich nie verfolgt und bekamen internationalen Schutz nur aufgrund der

Familieneigenschaft zugesprochen. Da die Notwendigkeit von internationalem Schutz mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson weggefallen ist, war Ihnen gemäß § 7 AsylG in Verbindung mit § 34 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen.
Familieneigenschaft zugesprochen. Da die Notwendigkeit von internationalem Schutz mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson weggefallen ist, war Ihnen gemäß Paragraph 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen. ,

Gemäß § 7 Absatz 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Absatz 3 AsylG), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz 1 Ziffer 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Gemäß Paragraph 7, Absatz 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3 AsylG), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz 1 Ziffer 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. ,

Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2008 bis zur Erlassung dieses Aberkennungsbescheides sind mehr als fünf Jahre vergangen. Da Sie von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt wurden und somit straffällig im Sinne von § 2 Absatz 3 AsylG 2005 sind, kann auch im gegenständlichen Verfahren Ihr Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aberkannt werden.
Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2008 bis zur Erlassung dieses Aberkennungsbescheides sind mehr als fünf Jahre vergangen. Da Sie von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt wurden und somit straffällig im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3 AsylG 2005 sind, kann auch im gegenständlichen Verfahren Ihr Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aberkannt werden. ,

Ihnen war daher gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Ihnen war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß

§ 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Absatz 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. ,

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573, mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573, mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. ,

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg.

Finnland).
Finnland). ,

Zur Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnorm über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – legte EuGH in seinem Urteil vom 17.02.1009 (Große Kammer) folgende Kriterien zur Überprüfung des Art. 15 Buchst. C in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe E leg. cit. – Voraussetzung für den Anspruch auf subsidiären Schutz, als ernsthafter Schaden gilt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – fest: Zur Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnorm über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – legte EuGH in seinem Urteil vom 17.02.1009 (Große Kammer) folgende Kriterien zur Überprüfung des Artikel 15, Buchst. C in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe E leg. cit. – Voraussetzung für den Anspruch auf subsidiären Schutz, als ernsthafter Schaden gilt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – fest:

a.       Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

b.       Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmeweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaates, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrages anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
b. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmeweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaates, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrages anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. ,

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich). ,

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt von Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, Zahl 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung von Artikel 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH

21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung von Artikel 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung von Artikel 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend. ,

Von hier amtlicher Seite ist nunmehr zu prüfen ob im Falle Ihrer Verbringung nach

Armenien Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder ob für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Armenien Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder ob für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. ,

Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dass sich für Sie gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergibt, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.
Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dass sich für Sie gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergibt, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist. ,

Gemäß § 34 Absatz 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status des subsidiär Gemäß Paragraph 34, Absatz 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status des subsidiär

Schutzberechtigten zuzuerkennen oder dem Asylwerber wäre selbst der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

In Ihrem Fall wurde keinem Ihrer Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.

….

Für Ihre Person bedeutet das:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

In Ihrem Fall liegt ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. In Österreich leben

Ihre Eltern. Sie wohnen derzeit noch bei Ihren Eltern. Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten liegt laut Einschätzung des Bundesamtes, obwohl Sie bereits volljährig sind, derzeit noch vor.
Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten liegt laut Einschätzung des Bundesamtes, obwohl Sie bereits volljährig sind, derzeit noch vor. ,

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Hier fand Berücksichtigung, dass Sie sich seit dem 07.08.2000 in Österreich aufhalten. Die Sprache Deutsch beherrschen Sie sehr gut. Sie besuchten in Österreich den Kindergarten, die Volkschule und eine Mittelschule. Das Unterrichtsfach Deutsch schlossen Sie positiv ab. Derzeit wollen Sie den Gymnasiumsabschluss nachholen. Sie arbeiten 10 Stunden pro Woche bei der Firma XXXX (Anmerkung: einen Lohnzettel legten Sie dem Bundesamt nicht vor). Sie waren in der Vergangenheit auch bei weiteren Firmen beschäftigt. Dies ergibt sich aus einer Abfrage bei Sozialversicherungsverband. Hier fand Berücksichtigung, dass Sie sich seit dem 07.08.2000 in Österreich aufhalten. Die Sprache Deutsch beherrschen Sie sehr gut. Sie besuchten in Österreich den Kindergarten, die Volkschule und eine Mittelschule. Das Unterrichtsfach Deutsch schlossen Sie positiv ab. Derzeit wollen Sie den Gymnasiumsabschluss nachholen. Sie arbeiten 10 Stunden pro Woche bei der Firma römisch 40 (Anmerkung: einen Lohnzettel legten Sie dem Bundesamt nicht vor). Sie waren in der Vergangenheit auch bei weiteren Firmen beschäftigt. Dies ergibt sich aus einer Abfrage bei Sozialversicherungsverband.

Sie waren stets bemüht, einer Ausbildung und geregelten Arbeit nachzugehen. Im Jahr

2008 wurde Ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Seit der letzten Verurteilung (Landesgericht für XXXX ), somit seit etwa dreieinhalb Jahren, haben Sie sich in Österreich nicht mehr straffällig verhalten. In Österreich leben Ihre Eltern.
2008 wurde Ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Seit der letzten Verurteilung (Landesgericht für römisch 40 ), somit seit etwa dreieinhalb Jahren, haben Sie sich in Österreich nicht mehr straffällig verhalten. In Österreich leben Ihre Eltern. ,

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Einleitend ist festzuhalten, dass durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen

Ihre Person ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMRK vorliegen würde.

….

Im gegenständlichen Fall ist von einem schützenwerten Familienleben auszugehen. In Österreich leben Ihre Eltern. Sie sind zwar schon volljährig, leben aber nach wie vor bei Ihren Eltern und sind nur geringfügig beschäftigt. Sie möchten die Matura nachholen.

Nach Ansicht des Bundesamtes liegt derzeit bei Ihnen – noch – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern vor.
Nach Ansicht des Bundesamtes liegt derzeit bei Ihnen – noch – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern vor. ,

In Ihrem Fall ist auch von einem schützenswerten Privatleben auszugehen.

Ausschlaggebend hiefür ist Ihr etwa 19,5-jähriger Aufenthalt in Österreich und Ihre guten

Deutschkenntnisse. Sie besuchten in Österreich die Volksschule und absolvierten im

Anschluss die in Österreich erforderlichen Pflichtschuljahre in einer Mittelschule in Wien.

Danach fingen Sie zu arbeiten an. Derzeit arbeiten Sie in der Firma XXXX und wollen die Matura nachholen. Sie waren stets bemüht, einer schulischen Ausbildung und einer geregelten Arbeit nachzugehen.
Danach fingen Sie zu arbeiten an. Derzeit arbeiten Sie in der Firma römisch 40 und wollen die Matura nachholen. Sie waren stets bemüht, einer schulischen Ausbildung und einer geregelten Arbeit nachzugehen. ,

Im Jahr 2008 wurde Ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wird festgehalten, dass in Österreich Ihre gesamte Familie (Anmerkung: Ihre Eltern) lebt.
Im Jahr 2008 wurde Ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wird festgehalten, dass in Österreich Ihre gesamte Familie (Anmerkung: Ihre Eltern) lebt. ,

Seit der letzten Verurteilung (Landesgericht für Strafsachen Wien, 161 HV 85/2016z vom 06.10.2016), somit seit etwa dreieinhalb Jahren, haben Sie sich in Österreich nicht mehr straffällig verhalten. Insgesamt betrachtet gelangt das Bundesamt zum Schluss, dass in Ihrem Fall, trotz einmaliger Verurteilung (Anmerkung: die über Sie verhängte Strafe kann als niedrig eingestuft werden), eine positive Zukunftsprognose angenommen werden kann.
Seit der letzten Verurteilung (Landesgericht für Strafsachen Wien, 161 HV 85/2016z vom 06.10.2016), somit seit etwa dreieinhalb Jahren, haben Sie sich in Österreich nicht mehr straffällig verhalten. Insgesamt betrachtet gelangt das Bundesamt zum Schluss, dass in Ihrem Fall, trotz einmaliger Verurteilung (Anmerkung: die über Sie verhängte Strafe kann als niedrig eingestuft werden), eine positive Zukunftsprognose angenommen werden kann. ,

Die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Absatz 3 BFA-VG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. ,

Aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Ihre vorliegenden besonderen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich einen Eingriff darstellen würde, der zur Zeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 EMRK bei Abwägung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Aspekte nicht gerechtfertigt wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist daher gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG nicht zulässig ist, wobei davon auszugehen ist, dass die vorliegenden Umstände ihrem Wesen nach auf Dauer bestehen werden.
Aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Ihre vorliegenden besonderen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich einen Eingriff darstellen würde, der zur Zeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 EMRK bei Abwägung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Aspekte nicht gerechtfertigt wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG nicht zulässig ist, wobei davon auszugehen ist, dass die vorliegenden Umstände ihrem Wesen nach auf Dauer bestehen werden. ,

Der Aufenthaltstitel aus Gründen von Artikel 8 EMRK ist gemäß § 55 Absatz 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Absatz 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben angeführt bei Ihnen der Fall.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen von Artikel 8 EMRK ist gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben angeführt bei Ihnen der Fall. ,

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Absatz 3 AsylG über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und 57 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Absatz 4 hat das Bundesamt den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG auszufolgen, wenn der Spruchpunkt im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 3 AsylG über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55 und 57 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Absatz 4 hat das Bundesamt den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 AsylG auszufolgen, wenn der Spruchpunkt im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. ,

Gemäß § 55 Absatz 1 AsylG ist bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn der Drittstaats-angehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Absatz 2 ASVG, BGBI. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Erfüllt der Drittstaatsangehörige diese Voraussetzung nicht, so ist gemäß § 55 Absatz 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG ist bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn der Drittstaats-angehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2 ASVG, BGBI. römisch eins Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Erfüllt der Drittstaatsangehörige diese Voraussetzung nicht, so ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. ,

In Ihrem Fall war zu berücksichtigen:

Sie gehen, wie oben angeführt, derzeit keiner Vollzeitbeschäftigung nach. Einen aktuellen Lohnzettel haben Sie dem Bundesamt nicht übermittelt. Das Bundesamt geht daher davon aus, dass Sie am Arbeitsmarkt kein Einkommen verdienen, mit dem Sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Absatz 2 ASVG, das heißt € 446,81 im Monat, erreichen. Jedenfalls erfüllen Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz. Das Modul 1 ist auch dann erfüllt, wenn ein Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuches einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ erbracht wurde. Der Nachweis wurde durch Vorlage eines österreichischen Jahres- und Abschlusszeugnis einer Mittelschule erbracht. Sie schlossen den Unterrichtsgegenstand Deutsch mit der Note „Befriedigend“ ab. Ihre Angaben, wonach Sie davor eine Volksschule besucht haben, werden als glaubhaft eingestuft, zumal Sie in Österreich geboren wurden.
Sie gehen, wie oben angeführt, derzeit keiner Vollzeitbeschäftigung nach. Einen aktuellen Lohnzettel haben Sie dem Bundesamt nicht übermittelt. Das Bundesamt geht daher davon aus, dass Sie am Arbeitsmarkt kein Einkommen verdienen, mit dem Sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2 ASVG, das heißt € 446,81 im Monat, erreichen. Jedenfalls erfüllen Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz. Das Modul 1 ist auch dann erfüllt, wenn ein Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuches einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ erbracht wurde. Der Nachweis wurde durch Vorlage eines österreichischen Jahres- und Abschlusszeugnis einer Mittelschule erbracht. Sie schlossen den Unterrichtsgegenstand Deutsch mit der Note „Befriedigend“ ab. Ihre Angaben, wonach Sie davor eine Volksschule besucht haben, werden als glaubhaft eingestuft, zumal Sie in Österreich geboren wurden. ,

Ihnen war daher die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG 2005 zu erteilen. Ihnen war daher die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG 2005 zu erteilen.

I.10. Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die bP binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.römisch eins.10. Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die bP binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig wären, da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorlägen und die Abschiebung der bP das Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedinge. Die Behörde hätte die Systematik des Familienverfahrens verkannt, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere keine bzw. unzureichende Länderfeststellungen den Bescheiden zugrunde gelegt. Die bB hätte im Bescheid der bP 2 nicht pauschal auf die Ausführungen im Bescheid der bP 1 verweisen dürfen. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig wären, da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorlägen und die Abschiebung der bP das Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedinge. Die Behörde hätte die Systematik des Familienverfahrens verkannt, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere keine bzw. unzureichende Länderfeststellungen den Bescheiden zugrunde gelegt. Die bB hätte im Bescheid der bP 2 nicht pauschal auf die Ausführungen im Bescheid der bP 1 verweisen dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).3.2. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,
-         wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
-         wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder
-         bloß ansatzweise ermittelt hat.
-         Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder, - bloß ansatzweise ermittelt hat., - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen.

3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

3.3.1. Rechtliche Grundlagen

3.3.1.1. In Verfahren über die Aberkennung von Asyl finden die Bestimmungen über das Familienverfahren iSd § 34 AsylG keine Anwendung. Dies deswegen, da diese Bestimmungen per definitionem einerseits nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden. Andererseits müssen die Gründe zur Aberkennung von Asyl von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden und schlagen Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige „durch“.3.3.1.1. In Verfahren über die Aberkennung von Asyl finden die Bestimmungen über das Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG keine Anwendung. Dies deswegen, da diese Bestimmungen per definitionem einerseits nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden. Andererseits müssen die Gründe zur Aberkennung von Asyl von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden und schlagen Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige „durch“.

Schon durch die AsylG-Novelle 2003 wurde der früher in § 14 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 1997 enthaltene auf die sog Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben. In das AsylG 2005 wurde ebenfalls kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl war, nicht mehr besteht, sieht das Gesetz solcherart keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor. Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemein in § 7 enthaltenen Aberkennungstatbeständen aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 258). Schon durch die AsylG-Novelle 2003 wurde der früher in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997 enthaltene auf die sog Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben. In das AsylG 2005 wurde ebenfalls kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl war, nicht mehr besteht, sieht das Gesetz solcherart keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor. Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemein in Paragraph 7, enthaltenen Aberkennungstatbeständen aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 258).

Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt (vgl Feßl/Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, K 2 zu § 7 AsylG).Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt vergleiche Feßl/Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, K 2 zu Paragraph 7, AsylG).

Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in § 7 Abs 1 enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen § 7 Abs 3 – bzw vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 vor der Novelle BGBl I 2009/122 – vorliegen.Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in Paragraph 7, Absatz eins, enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 3, – bzw vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, vor der Novelle BGBl römisch eins 2009/122 – vorliegen.

Das Erreichen der Volljährigkeit und das Verlassen des elterlichen Haushalts lassen sich nicht unter den Aberkennungstatbestand des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK subsumieren. Das Erreichen der Volljährigkeit und das Verlassen des elterlichen Haushalts lassen sich nicht unter den Aberkennungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK subsumieren.

Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar. Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe.Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar. Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe.

Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, auf Grund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 bewirken wollte.Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, auf Grund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 bewirken wollte.

Das AsylG 2005 enthält keinen eigenen Aberkennungstatbestand, der auf die Zuerkennung von internationalem Schutz im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) Bezug nimmt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens führt daher grundsätzlich nicht dazu, dass einem Familienangehörigen, dem abgeleitet von diesem Fremden als Bezugsperson der Asylstatus im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, in einem gemeinsamen Verfahren ebenfalls dieser Status abzuerkennen wäre. Diese Auffassung lag schon der Erlassung der Vorgängerbestimmungen zum geltenden Familienverfahren im Inland durch die AsylG-Novelle 2003 zu Grunde (vgl. RV 120 BlgNR XXII. GP 10: "Verliert ein Asylberechtigter auf Grund eines Asylausschlussgrundes sein Asyl, so trifft dies nicht die anderen Familienangehörigen, die Asyl im eigenen Namen haben."). Vielmehr ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Dies gilt auch dann, wenn dem Familiengehörigen Asyl durch Erstreckung nach dem AsylG gewährt wurde (VwGH vom 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0059).Das AsylG 2005 enthält keinen eigenen Aberkennungstatbestand, der auf die Zuerkennung von internationalem Schutz im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) Bezug nimmt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens führt daher grundsätzlich nicht dazu, dass einem Familienangehörigen, dem abgeleitet von diesem Fremden als Bezugsperson der Asylstatus im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, in einem gemeinsamen Verfahren ebenfalls dieser Status abzuerkennen wäre. Diese Auffassung lag schon der Erlassung der Vorgängerbestimmungen zum geltenden Familienverfahren im Inland durch die AsylG-Novelle 2003 zu Grunde vergleiche Regierungsvorlage 120 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 10: "Verliert ein Asylberechtigter auf Grund eines Asylausschlussgrundes sein Asyl, so trifft dies nicht die anderen Familienangehörigen, die Asyl im eigenen Namen haben."). Vielmehr ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Dies gilt auch dann, wenn dem Familiengehörigen Asyl durch Erstreckung nach dem AsylG gewährt wurde (VwGH vom 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0059).

3.3.1.2. Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK lautet: Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.3.3.1.2. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK lautet: Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen:Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen:

Der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK – die sogenannte „Wegfall-der-Umstände“-Klausel – verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, K 8 zu § 7 AsylG).Der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK – die sogenannte „Wegfall-der-Umstände“-Klausel – verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, K 8 zu Paragraph 7, AsylG).

Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, K 9 zu § 7 AsylG).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, K 9 zu Paragraph 7, AsylG).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen (vgl UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Abs 6 f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Absatz 6, f).

Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.

Bei dem in § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen – wie auch gegenständlich – keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.Bei dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen – wie auch gegenständlich – keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.

Feßl/Holzschuster, Leitfaden Asylrecht [2007] 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind.

Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des § 7 auch bei Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des § 34 Abs 2 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (dh dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK bei im Wege des § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre. (ehem) AsylGH 28. 2. 2011, D10 414352.Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des Paragraph 7, auch bei Asylberechtigten gem Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (dh dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bei im Wege des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre. (ehem) AsylGH 28. 2. 2011, D10 414352.

3.3.1.3. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG verweist auf die Endigungsgründe des Art 1 Abschnitt C GFK. Diese entsprechen im Wesentlichen auch Art 11 Abs 1 StatusRL (Erlöschenstatbestände). Bei all diesen Fällen handelt es sich um Tatbestände, die darauf hinauslaufen, dass der Betroffene nicht mehr schutzbedürftig ist.3.3.1.3. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verweist auf die Endigungsgründe des Artikel eins, Abschnitt C GFK. Diese entsprechen im Wesentlichen auch Artikel 11, Absatz eins, StatusRL (Erlöschenstatbestände). Bei all diesen Fällen handelt es sich um Tatbestände, die darauf hinauslaufen, dass der Betroffene nicht mehr schutzbedürftig ist.

Endigungs- und damit auch Asylaberkennungsgründe liegen demnach vor

• wenn sich der Asylberechtigte freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt; oder

• wenn der Asylberechtigte nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

• wenn der Asylberechtigte eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt; oder

• wenn der Asylberechtigte freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

• wenn der Asylberechtigte nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling iSd Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Mitgliedstaaten haben zudem zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann;• wenn der Asylberechtigte nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling iSd Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Mitgliedstaaten haben zudem zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann;

• wenn es sich um einen Asylberechtigten handelt, der keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling iSd Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Mitgliedstaaten haben zudem zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.• wenn es sich um einen Asylberechtigten handelt, der keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling iSd Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Mitgliedstaaten haben zudem zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen von Art 1 C Nr. 5 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 GFK kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland des FlüchtlingsDie Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen von Artikel eins, C Nr. 5 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 GFK kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland des Flüchtlings

grundlegend und

dauerhaft verändert haben und aufgrund dieser Veränderungen sichergestellt ist,

dass der Betroffene im Herkunftsland effektiven Schutz erlangen kann.

§ 7 Abs. 2a AsylG 2005 normiert die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ("wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist") jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auch hier stellt der Gesetzgeber wie in § 9 AsylG 2005 auf das Aberkennungsverfahren an sich ab (arg.: "ein Verfahren zur Aberkennung"; vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, in RV 996 BlgNR 25. GP, 3, wonach "diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist" und "bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ... ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten" ist). Daher ist die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 normiert die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ("wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist") jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auch hier stellt der Gesetzgeber wie in Paragraph 9, AsylG 2005 auf das Aberkennungsverfahren an sich ab (arg.: "ein Verfahren zur Aberkennung"; vergleiche auch die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 3, wonach "diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist" und "bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ... ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten" ist). Daher ist die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).

3.3.1.4. Das aufenthaltsrechtliche Anschlussstück für die Bestimmung des § 7 Abs 3 ist in § 45 Abs 8 NAG geregelt („Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen“). Wie die ErläutRV (BGBl I 2005/100) bereits ausführen, ist eine Überleitung von Asylberechtigten in das Regime des NAG nicht möglich, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat und ihm dort Schutz vor Verfolgung im Sinne der GFK gewährt wurde, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem Gericht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach rechtskräftiger Erteilung eines Aufenthaltstitels, kann diesfalls (trotz eines mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthaltes) der Status des Asylberechtigten aberkannt werden.3.3.1.4. Das aufenthaltsrechtliche Anschlussstück für die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, ist in Paragraph 45, Absatz 8, NAG geregelt („Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen“). Wie die ErläutRV (BGBl römisch eins 2005/100) bereits ausführen, ist eine Überleitung von Asylberechtigten in das Regime des NAG nicht möglich, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat und ihm dort Schutz vor Verfolgung im Sinne der GFK gewährt wurde, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem Gericht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach rechtskräftiger Erteilung eines Aufenthaltstitels, kann diesfalls (trotz eines mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthaltes) der Status des Asylberechtigten aberkannt werden.

Grundsätzlich geht aus den Materialen (Regierungsvorlage 952 der Beilagen XXII.GP) hervor, dass es dem Wunsch des Gesetzgebers entspricht, durch diese Bestimmung in § 7 Abs. 3 AsylG eine Überleitung ins NAG zu gewährleisten und damit unklare Situationen zu bereinigen. Grundsätzlich geht aus den Materialen (Regierungsvorlage 952 der Beilagen römisch 22 .Gesetzgebungsperiode hervor, dass es dem Wunsch des Gesetzgebers entspricht, durch diese Bestimmung in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG eine Überleitung ins NAG zu gewährleisten und damit unklare Situationen zu bereinigen.

Konkret wird festgehalten:

Zu § 7 (AsylG): Die Asylaberkennungstatbestände des Abs. 1 entsprechen – abgesehen davon, dass versucht wurde, die einzelnen Tatbestände übersichtlicher zu fassen – im Wesentlichen dem geltenden Recht. Die soziale Verfestigung wird nach einer Dauer von fünf Jahren – sofern eine Aberkennung nicht erstinstanzlich ausgesprochen wurde - unwiderleglich vermutet, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Das Abzielen auf die Dauer von 8 Jahren seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages scheint im Hinblick auf weitere Verfahrensbeschleunigungen, die insbesondere auch durch dieses Bundesgesetz erreicht werden sollen und darauf, dass eine Verzögerung der sozialen Verfestigung um 3 Jahre aus Gründen die etwa ausschließlich Behörden zuzuschreiben sind, eine einseitige Schlechterstellung des Asylwerbers darstellen würde, verzichtbar. Der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ entspricht auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK (vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK). Abs. 3 stellt klar, dass es in diesem Fall (Abs. 1 Z 3) zu keiner Feststellung, dem Betroffenen käme die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu, kommt. Das aufenthaltsrechtliche Anschlussstück für die Bestimmung findet sich in § 45 Abs. 5 NAG. Eine Überleitung von Asylberechtigten in das Regime des NAG ist nicht möglich, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat und ihm dort Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem Gericht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Mit der Erteilung der Zusicherung, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, kann diesfalls trotz eines mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthaltes der Status des Asylberechtigten aberkannt werden; in diesen Fällen sowie dann, wenn der Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, ist der Konventionsreisepass gemäß § 94 in Verbindung mit § 93 FPG zu entziehen und einzuziehen. Die Aberkennungstatbestände sind taxativ geregelt. Die Aberkennung des Status als Asylberechtigter ist nur denkbar, wenn die betreffende Person zum Entziehungszeitpunkt den Status des Asylberechtigten genießt. Dies gilt auch dann, wenn dem Fremden vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt worden ist (§ 75 Abs. 5). Mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist – bis auf den Fall der Weiterwanderung – die Feststellung zu verbinden, dass die Betroffenen nicht mehr kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Wird der Status eines Asylberechtigten aberkannt, ist gemäß § 8 zu überprüfen, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist oder ob gegebenenfalls die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist (§ 10). Dies dient einer Verfahrenskonzentration und damit der Verfahrensökonomie.Zu Paragraph 7, (AsylG): Die Asylaberkennungstatbestände des Absatz eins, entsprechen – abgesehen davon, dass versucht wurde, die einzelnen Tatbestände übersichtlicher zu fassen – im Wesentlichen dem geltenden Recht. Die soziale Verfestigung wird nach einer Dauer von fünf Jahren – sofern eine Aberkennung nicht erstinstanzlich ausgesprochen wurde - unwiderleglich vermutet, was der Verfestigung im Niederlassungswesen entspricht. Das Abzielen auf die Dauer von 8 Jahren seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages scheint im Hinblick auf weitere Verfahrensbeschleunigungen, die insbesondere auch durch dieses Bundesgesetz erreicht werden sollen und darauf, dass eine Verzögerung der sozialen Verfestigung um 3 Jahre aus Gründen die etwa ausschließlich Behörden zuzuschreiben sind, eine einseitige Schlechterstellung des Asylwerbers darstellen würde, verzichtbar. Der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ entspricht auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK). Absatz 3, stellt klar, dass es in diesem Fall (Absatz eins, Ziffer 3,) zu keiner Feststellung, dem Betroffenen käme die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu, kommt. Das aufenthaltsrechtliche Anschlussstück für die Bestimmung findet sich in Paragraph 45, Absatz 5, NAG. Eine Überleitung von Asylberechtigten in das Regime des NAG ist nicht möglich, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat und ihm dort Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem Gericht rechtskräftig wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Mit der Erteilung der Zusicherung, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, kann diesfalls trotz eines mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthaltes der Status des Asylberechtigten aberkannt werden; in diesen Fällen sowie dann, wenn der Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, ist der Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 93, FPG zu entziehen und einzuziehen. Die Aberkennungstatbestände sind taxativ geregelt. Die Aberkennung des Status als Asylberechtigter ist nur denkbar, wenn die betreffende Person zum Entziehungszeitpunkt den Status des Asylberechtigten genießt. Dies gilt auch dann, wenn dem Fremden vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt worden ist (Paragraph 75, Absatz 5,). Mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist – bis auf den Fall der Weiterwanderung – die Feststellung zu verbinden, dass die Betroffenen nicht mehr kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Wird der Status eines Asylberechtigten aberkannt, ist gemäß Paragraph 8, zu überprüfen, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist oder ob gegebenenfalls die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist (Paragraph 10,). Dies dient einer Verfahrenskonzentration und damit der Verfahrensökonomie.

Zu § 45: Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ ist den zum langfristigen Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen und ersetzt den bisherigen „Niederlassungsnachweis“ (langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG) im Sinn des § 24 FrG 1997. Dieser Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige hat nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie ausdrücklich die Bezeichnung „Daueraufenthalt – EG“ zu führen. Voraussetzung für die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ist ein ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG). Die Dauer des Aufenthalts ist das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten; der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzelung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in Österreich zu belegen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie). Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ ist nach § 20 Abs. 3 – unbeschadet des unbefristeten Niederlassungsrechts des langfristig Aufenthaltsberechtigten – für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Die inhaltliche Prüfung wird sich in diesem Fall im Wesentlichen auf das Nichtvorliegen eines Erlöschenstatbestandes beschränken. Der Aufenthaltstitel erlischt unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4, die in Einklang mit Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG stehen und bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen günstigere innerstaatliche Bestimmungen darstellen. Zu Paragraph 45 :, Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ ist den zum langfristigen Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen und ersetzt den bisherigen „Niederlassungsnachweis“ (langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG) im Sinn des Paragraph 24, FrG 1997. Dieser Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige hat nach Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie ausdrücklich die Bezeichnung „Daueraufenthalt – EG“ zu führen. Voraussetzung für die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ist ein ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG). Die Dauer des Aufenthalts ist das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten; der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzelung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in Österreich zu belegen vergleiche Erwägungsgrund 6 der Richtlinie). Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ ist nach Paragraph 20, Absatz 3, – unbeschadet des unbefristeten Niederlassungsrechts des langfristig Aufenthaltsberechtigten – für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Die inhaltliche Prüfung wird sich in diesem Fall im Wesentlichen auf das Nichtvorliegen eines Erlöschenstatbestandes beschränken. Der Aufenthaltstitel erlischt unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4,, die in Einklang mit Artikel 9, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Richtlinie 2003/109/EG stehen und bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen günstigere innerstaatliche Bestimmungen darstellen.

…. Mit der Bestimmung des Abs. 4 wird Art. 4 Abs. 3 3. Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt. Abs. 5 bestimmt, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ – in den Fällen der §§ 47 und 48 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ – von Amts wegen zu erteilen ist, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diese von Amts wegen vorzunehmenden Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die Niederlassungsbehörde hat die Asylbehörde von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen, worauf diese den Status eines Asylberechtigten aberkennen kann.…. Mit der Bestimmung des Absatz 4, wird Artikel 4, Absatz 3, 3. Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt. Absatz 5, bestimmt, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ – in den Fällen der Paragraphen 47 und 48 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ – von Amts wegen zu erteilen ist, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diese von Amts wegen vorzunehmenden Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die Niederlassungsbehörde hat die Asylbehörde von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen, worauf diese den Status eines Asylberechtigten aberkennen kann.

3.3.1.5. Nach § 8 Abs 2 AsylG 2005 hat nach der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Prüfung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen.3.3.1.5. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 hat nach der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Prüfung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen.

3.3.2. Anwendung im gegenständlichen Fall

Auch wenn es gemäß Regierungsvorlage grundsätzlich dem politischen Willen entspricht, dass durch die Überleitung von seit über 5 Jahren Asylberechtigten in das Regime des NAG eine Bereinigung erfolgt, so kann dennoch – kommt das BFA zur Ansicht, dass es die Bestimmungen des § 7 AsylG iVm § 45 NAG heranzieht – nicht davon Abstand genommen werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. Auch wenn es gemäß Regierungsvorlage grundsätzlich dem politischen Willen entspricht, dass durch die Überleitung von seit über 5 Jahren Asylberechtigten in das Regime des NAG eine Bereinigung erfolgt, so kann dennoch – kommt das BFA zur Ansicht, dass es die Bestimmungen des Paragraph 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, NAG heranzieht – nicht davon Abstand genommen werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen.

Der bP 1 wurde als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie Asyl gewährt, da ihre Ehegattin gemäß Feststellungen des Asylgerichtshofes massiven Übergriffen, insbesondere auch seitens der armenischen Polizei ausgesetzt war und damit vor allem keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates festgestellt werden konnte.

Es fehlen im Bescheid hinsichtlich der bP 1 insbesondere konkrete Ermittlungen und Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates bzw. zum funktionierenden Polizeiapparat sowie zu Rechtsschutz und Justizwesen. Die allgemeinen, kurzen Auszüge aus dem Länderinformationsblatt sind nicht hinreichend, insbesondere da wesentliche Punkte fehlen. Es wäre festzustellen gewesen, ob wirksame Schutzmöglichkeiten nunmehr in Armenien bei Übergriffen durch Polizisten vorhanden sind und ob die bP Zugang zu diesen haben.

Zudem ist auf die Entscheidung des VwGH vom 21.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0466 hinzuweisen, in welcher festgehalten ist:

Stützen sich die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen ausschließlich auf Länderberichte, die die Lage im Herkunftsstaat vor dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber beschreiben, fehlt es der vom BVwG gegebenen Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits an der Feststellung des für die rechtliche Beurteilung einer Lageänderung entscheidungswesentlichen Sachverhalts.

Selbst vor dem Hintergrund, dass die bP 1 nunmehr keine konkrete Furcht in der Einvernahme geltend gemacht hat, wird für den Fall der Aberkennung zu prüfen sein, ob sich die Lage entsprechend nachhaltig, grundlegend und dauerhaft seit der Zuerkennung der Asylberechtigung verändert hat und aufgrund dieser Veränderungen sichergestellt ist, dass die bP im Herkunftsland effektiven Schutz erlangen können. Dies kann nur vor dem Hintergrund entsprechenden Länderfeststellungen (Vergleich der aktuellen mit der Lage im Zuerkennungszeitpunkt) ermittelt werden.

Hinsichtlich der bP 2 ist auszuführen, dass dem diesbezüglichen Bescheid gar keine Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurden und mit keinem Wort auf das Vorbringen zur Angst vor der Ableistung des Militärdienstes eingegangen wurde. Es ist nicht ausreichend, auf die im Bescheid der bP 1 getroffenen – zudem auch unzureichenden - Feststellungen zu verweisen bzw. im Bescheid der bP 1 Ausführungen zum Militärdienst zu treffen, sondern hat insbesondere hinsichtlich der volljährigen bP 2 nunmehr eine eigene Prüfung im Rahmen des Aberkennungsverfahrens zu erfolgen. Dies auch im Hinblick auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz, im Rahmen dessen sich die bB mit der Rückkehrsituation und den Existenzmöglichkeiten der bP auseinander zu setzen hat.

Falls die bB zur Ansicht gelangt, dass wiederum entsprechende Bescheide zu erlassen sind, wird sie sich an die rechtlichen Vorgaben und den Prüfungsumfang im Aberkennungsverfahren zu halten und offen zu legen haben, aufgrund welcher Grundlagen sie zu dieser Vorgangsweise in den gegenständlichen Verfahren kommt.

3.3.3 Zusammenfassung

Im Lichte dieser Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen zu treffen haben, anhand derer sie die Asylrelevanz des ausreisekausalen Sachverhalt zu prüfen haben wird.

Falls es nötig wird, werden weitergehende Ermittlungen zum Vorbringen der bP zu tätigen sein und ist das so gewonnene Ermittlungsergebnis mit den bP entsprechend zu erörtern. Die von der belangten Behörde sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses gewählte Vorgangsweise, obwohl dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall durch relativ einfache Verfahrensschritte ermittelbar ist, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).Falls es nötig wird, werden weitergehende Ermittlungen zum Vorbringen der bP zu tätigen sein und ist das so gewonnene Ermittlungsergebnis mit den bP entsprechend zu erörtern. Die von der belangten Behörde sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses gewählte Vorgangsweise, obwohl dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall durch relativ einfache Verfahrensschritte ermittelbar ist, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.,

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt erweist, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt erweist, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte.,

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.,

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.,

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Anzumerken ist weiters, dass der Inhalt der Beschwerden Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und sich die belangte Behörde mit den darin gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Asylaberkennung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L518.1219711.2.00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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