Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W140 2233855-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, in Schubhaft zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, W180 2233855-2/5E,
wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, W180 2233855-2/5E,, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:
„Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 22.09.2011 von Polizeiorganen bei der illegalen Einreise nach Österreich aufgegriffen.
Am gleichen Tage stellte er einen Asylantrag, wobei er angab aus Afghanistan zu stammen. Am 28.09.2011 wurde sein Verfahren zugelassen.
Mit Bescheid vom 02.01.2012 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 AsylG ab. Er wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Bescheid vom 02.01.2012 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab. Er wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen, ihm jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 04.06.2015 erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen, ihm jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 04.06.2015 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge auch BFA bzw. Behörde genannt) vom 27.05.2015 wurde einem am 22.04.2015 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2017 erteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde dem am 02.05.2017 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2019 erteilt.
Am 24.06.2017 wurde von einem Landesgericht gegen den BF die U-Haft verhängt.
Aufgrund des übermittelten Anlassberichtes wurde ein Verfahren zwecks Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet und dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 22.11.2017 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Haftstrafe von 3½ Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 22.11.2017 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe von 3½ Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt. Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.08.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt. Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 30.08.2018 in Rechtskraft.
Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2020 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG widerrufen. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2020 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG widerrufen.
Während der BF sich in Strafhaft befand wurde ihm Parteiengehör zur geplanten Verhängung einer Schubhaft gewährt und mit Bescheid vom 17.04.2020 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt.
Am 22.04.2020 wurde der BF direkt nach Beendigung der Strafhaft in die gegenständliche Schubhaft überstellt.
Mit 10.07.2019 wurde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein Verfahren eingeleitet.
Am 07.08.2020 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 17.04.2020 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei von der afghanischen Botschaft bereits am 15.05.2020 zugesagt worden. Der BF habe sich aktuell nicht kooperationswillig gezeigt und sei bereits zwei Mal in Hungerstreik getreten. Er sei in Österreich straffällig geworden und bestehe bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung für seine Person. Er sei nicht rückkehrwillig und habe keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung.Am 07.08.2020 legte das BFA den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 17.04.2020 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei von der afghanischen Botschaft bereits am 15.05.2020 zugesagt worden. Der BF habe sich aktuell nicht kooperationswillig gezeigt und sei bereits zwei Mal in Hungerstreik getreten. Er sei in Österreich straffällig geworden und bestehe bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung für seine Person. Er sei nicht rückkehrwillig und habe keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, W171 2233855-1, wurde in der Folge festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2020 die Akten gemäß § 22a BVA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.(…)Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2020 die Akten gemäß Paragraph 22 a, BVA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.(…)
Zum Heimreisezertifikat (HRZ) führte das BFA näher aus, dass, da der BF seit dem 15.05.2020 über die Zustimmung für die Ausstellung des HRZ verfüge, das HRZ grundsätzlich jederzeit bei Vorlage einer Flugbuchung (Charter/Einzelabschiebung) abholbereit sei und von der Botschaft ausgestellt werde.
In Zusammenhang mit § 80 Abs. 4 FPG wies das BFA darauf hin, dass die Ziffer 2 und 4 dieser Bestimmung erfüllt seien. Zu Z 2 („eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt“) führte das BFA aus, dass sich aus der Ausstellung des HRZ noch nicht eine automatische Einreiseerlaubnis des Abzuschiebenden ergebe. Aufgrund der derzeit herrschenden Covid-19-Situation stelle Afghanistan die erforderliche Bewilligung für die Einreise bei zwangsweisen Abschiebungen nicht aus. In Zusammenhang mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG wies das BFA darauf hin, dass die Ziffer 2 und 4 dieser Bestimmung erfüllt seien. Zu Ziffer 2, („eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt“) führte das BFA aus, dass sich aus der Ausstellung des HRZ noch nicht eine automatische Einreiseerlaubnis des Abzuschiebenden ergebe. Aufgrund der derzeit herrschenden Covid-19-Situation stelle Afghanistan die erforderliche Bewilligung für die Einreise bei zwangsweisen Abschiebungen nicht aus.
Zu Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG („die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint“) bemerkte das BFA, dass der BF sich bisher seinen Verfahren nicht entzogen habe, beurteilte den dreimaligen Hungerstreik, von dem davon auszugehen sei, dass er damit versucht habe, seine Abschiebung zu vereiteln, als vom BF auf sonstige Weise zu vertretenes Abschiebungshindernis. Zu Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG („die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint“) bemerkte das BFA, dass der BF sich bisher seinen Verfahren nicht entzogen habe, beurteilte den dreimaligen Hungerstreik, von dem davon auszugehen sei, dass er damit versucht habe, seine Abschiebung zu vereiteln, als vom BF auf sonstige Weise zu vertretenes Abschiebungshindernis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, 1. Feststellungen:
Allgemein:
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22.04.2020 in Schubhaft.
1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.
1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde seitens der afghanischen Botschaft bereits zugesagt.
1.4. Der Beschwerdeführer begab sich während der Anhaltung in Schubhaft bislang dreimal in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erwirken (vom 20.07. bis 23.07.2020, vom 30.07. bis 01.08.2020 und vom 02.09. bis 03.09.2020).
1.5. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
Gesundheitszustand:
2.1. Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.
Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):
3.1. Frontex-Charterrückführungen nach Afghanistan sind derzeit beginnend mit November 2020 geplant.
Liegt eine Buchung des BF auf einem mit Afghanistan akkordierten Frontex-Charterflug vor, ist mit einer umgehenden Ausstellung des Heimreisezertifikates seitens der afghanischen Botschaft zu rechnen.
Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan ist binnen weniger Monate – voraussichtlich noch 2020 – realistisch.
Sozialer/familiärer Aspekt:
4.1. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.
Öffentliche Interessen:
5.1. Der BF hat in der Vergangenheit massiv gegen das Strafgesetz verstoßen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Haftstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgender gerichtlich festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Der BF verließ am 22.06.2017 seine Wohnung bereits mit dem Vorsatz, an einer Frau, notfalls mit Gewalt, einen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Als er in einem öffentlichen Park eine leicht bekleidete junge Frau, die gerade auf der Wiese liegend ein Sonnenbad nahm, sah, beschloss er sein Vorhaben durchzuführen. Er versuchte sie mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sich auf sie legte, sie an den Schultern zu Boden drückte und mit den Händen ihre Beine auseinander drückte sowie versuchte, seine Hose zu öffnen, wobei es aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb. Dem Opfer gelang es, den BF von sich wegzustoßen und davon zu robben. Zwei Zeugen kamen dem Opfer, das laut um Hilfe schrie, zu Hilfe und zogen dem BF endgültig von seinem Opfer weg.
Der Beweiswürdigung des Gerichts ist zu entnehmen, dass der BF die Tat sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale von Anfang an gestand, jedoch versuchte, sich auf eine Geisteskrankheit auszureden. Seinen Behauptungen zu Symptomen einer geistigen Beeinträchtigung war aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen jedoch nicht zu folgen und das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit festzustellen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis und den Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W171 2233855-1, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Zu 1.1.: Die getroffene Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.
Zu 1.3.: Die Zusage der afghanischen Botschaft, ein Heimreisezertifikat auszustellen, ist dem Akt (AS 181) zu entnehmen.
Zu 1.4.: Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA und aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Zu 1.5.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Rückkehrentscheidung vom 25.07.2018, rechtskräftig seit 30.08.2018, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, nach wie vor Durchsetzbarkeit hat.
Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 13.04.2020 (AS 129) angab, psychische Probleme mit Medikamenten zu behandeln. Aus der Anhaltedatei sind keine wesentlichen Beschwerden und ärztlichen Behandlungen ersichtlich. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Zu 3.1: Dass Charterrückführungen nach Afghanistan ab November 2020 geplant sind und dass im Falle einer Buchung des BF auf einen Charterflug mit einer umgehenden Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen ist, stützt das Gericht auf die diesbezüglichen Angaben des BFA in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.09.2020. Es ist im Übrigen notorisch, dass Heimreisezertifikate von Afghanistan regelmäßig und rasch ausgestellt werden. Mit Blick auf die grundsätzlich gute Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit den Vertretungen und Behörden Afghanistans in Rückführungsangelegen in den letzten Jahren ist aus Sicht des Gerichtes damit zu rechnen, dass Charterabschiebungen nach Afghanistan bald wieder aufgenommen werden. Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan binnen weniger Monate ist realistisch.
Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben im Asylverfahren und im Schubhaftbescheid. Der BF hat diesbezüglich in seiner letzten Stellungnahme auch keine Änderungen angegeben. Bereits im abgeschlossenen Asylverfahren wurde festgehalten, dass keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Weder das Asylverfahren, noch das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt von familiären Bindungen auszugehen. Ein aufrechter Wohnsitz ist nicht gegeben (ZMR) und verfügt der BF nur über geringe Barmittel (€ 176,50 per 11.09.2020).
Zu 5.1.: Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und dem vom BFA dem Bundesveraltungsgericht vorgelegten Urteil eines Landesgerichtes vom 22.11.2017. Der BF ist mit dieser Tat massiv straffällig geworden, sein gravierendes Fehlverhalten gefährdet die öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung ist im gegenständlichen Fall daher besonders hoch und überwiegt dieses Interesse die persönlichen Interessen des BF. Die Fortsetzung der Schubhaft ist daher auch weiterhin verhältnismäßig.
3. Rechtliche Beurteilung(…)
Im gegenständlichen Fall liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor, da aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der BF ist während der Anhaltung in Schubhaft wiederholt in Hungerstreik getreten, um seine Enthaftung zu erwirken, womit Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.02.2014, Zl 2013/21/0178). Es liegt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, insbesondere bestehen keine familiären Beziehungen, der BF übte in Österreich vor der Verbüßung seiner Strafhaft keine legale Erwerbstätigkeit aus und war nicht selbsterhaltungsfähig; der BF verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel und hat keinen gesicherten Wohnsitz. Zur Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG kommen im gegenständlichen Fall daher auch noch die Fluchtgrundtatbestände der Z 3 und Z 9 leg.cit. hinzu.Im gegenständlichen Fall liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor, da aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der BF ist während der Anhaltung in Schubhaft wiederholt in Hungerstreik getreten, um seine Enthaftung zu erwirken, womit Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 20.02.2014, Zl 2013/21/0178). Es liegt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, insbesondere bestehen keine familiären Beziehungen, der BF übte in Österreich vor der Verbüßung seiner Strafhaft keine legale Erwerbstätigkeit aus und war nicht selbsterhaltungsfähig; der BF verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel und hat keinen gesicherten Wohnsitz. Zur Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommen im gegenständlichen Fall daher auch noch die Fluchtgrundtatbestände der Ziffer 3 und Ziffer 9, leg.cit. hinzu.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, wie dargelegt, dass diesbezüglich keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.
Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird.
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung etwas weniger als 5 Monate in Schubhaft. Nach den getroffenen Feststellungen ist mit einer Rückführung des BF mittels Charter erst beginnend mit November 2020 zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt würde der BF bereits 7 Monate in Schubhaft angehalten werden. Im vorliegenden Fall beträgt die gesetzliche Höchstdauer allerdings gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG 18 Monate, da – wie von der Behörde vorgebracht – die für die Einreise des BF erforderliche Bewilligung Afghanistans fehlt, weshalb dieser Verlängerungstatbestand erfüllt ist. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan innerhalb von 18 Monaten nicht möglich sein sollte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen; wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine Abschiebung binnen weniger Monate, voraussichtlich noch 2020, realistisch, was eine Anhaltung von 8 oder 9 Monaten und damit etwa die Hälfte der gesetzlichen Höchstdauer bedeuten würde. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung etwas weniger als 5 Monate in Schubhaft. Nach den getroffenen Feststellungen ist mit einer Rückführung des BF mittels Charter erst beginnend mit November 2020 zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt würde der BF bereits 7 Monate in Schubhaft angehalten werden. Im vorliegenden Fall beträgt die gesetzliche Höchstdauer allerdings gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG 18 Monate, da – wie von der Behörde vorgebracht – die für die Einreise des BF erforderliche Bewilligung Afghanistans fehlt, weshalb dieser Verlängerungstatbestand erfüllt ist. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan innerhalb von 18 Monaten nicht möglich sein sollte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen; wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine Abschiebung binnen weniger Monate, voraussichtlich noch 2020, realistisch, was eine Anhaltung von 8 oder 9 Monaten und damit etwa die Hälfte der gesetzlichen Höchstdauer bedeuten würde.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Diese Straftat ist selbstredend als schwerwiegend zu betrachten und gefährdet der BF mit diesem gravierenden Fehlverhalten die öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im vorliegenden Fall besteht daher ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF.
In einer Gesamtschau kommt dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF daher ein höherer Stellenwert zu als den persönlichen Interessen des BF. Die Straffälligkeit des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit schließt überdies die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.“Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.“
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 08.10.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 08.10.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 08.10.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) folgende Stellungnahme:
„Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vorlegt. „Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird gegenständlicher Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vorlegt.
Es wird um Genehmigung des 7. Monats in Schubhaft ersucht.
Bemerkungen zum Verfahren:
Mit gegenständlicher Vorlage wird dargelegt, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W180 2233855-2/5E vom 18.09.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
Am 18.09.2020 langte ein Antrag für eine freiwillige Rückkehr ein. Die darauffolgende Ablehnung des Ersuchens ist den Umständen im gegenständlichen Fall geschuldet.
Zurzeit finden keine zwangsweisen Einzelabschiebungen nach Afghanistan statt. Dies hat folgende Gründe:
• Unbegleitete Abschiebung: aufgrund Verbalnote der Türkei aktuell nicht möglich
• Begleitete Abschiebung: theoretisch möglich, jedoch werden immer wieder kurzfristig die Anschlussflüge von Istanbul nach Kabul abgesagt, bzw. kurzfristig der Flughafen in Kabul gesperrt (Stranden der Begleitbeamten mit dem Abzuschiebenden in Istanbul). Ebenso kann sich die Problematik entwickeln, dass österreichische Begleitbeamte in Kabul „stranden“ und von dort nicht mehr weiterfliegen können.
• aktuell (diese Situation ändert sich aufgrund COVID-19 mitunter recht rasch) nimmt AFG KEINE afg. StA, welche im Rahmen einer Einzelabschiebung abgeschoben werden, an.
Der nächste Afghanistan Charter ist für Mitte November 2020 geplant, wobei dieser von Schweden organisiert wird. Österreich beteiligt sich an dieser Operation als PMS (Participating Member State). Bisher wird durch Schweden an der Organisation der Charter Operation festgehalten, aufgrund der bestehenden Covid-19 Problematik ist jedoch auch jederzeit eine kurzfristige Stornierung oder Verschiebung möglich.
Die tatsächliche Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ist dennoch gegeben.
Einem Heimreisezertifikat wurde seitens der afghanischen Botschaft mit 15.05.2020 die Zustimmung erteilt.
Im Zusammenhang mit der Anhaltung sind seit der Vorlage um Genehmigung des 6. Monats keine wesentlichen Veränderungen aufgetreten.
Der Fremde ist nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig.
Es mangelt an einer sozialen Verankerung im Bundesgebiet.
Der Fremde ist während seiner Anhaltung in Schubhaft dreimal in Hungerstreik getreten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass der sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird und somit ein dringender Sicherungsbedarf alternativlos ist.
Ergänzend sei im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft auf die nachstehende Judikatur hingewiesen, der wie folgt zu entnehmen ist:
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013 , 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Hier: Beim Fremden lag der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor.) (VwGH 11.06.2013 , 2013/21/0024).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ersucht um Genehmigung des 7. Monats für die weitere Anhaltung in Schubhaft.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
1. Feststellungen:, 1. Feststellungen:
Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen.
Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.
Der Beschwerdeführer (BF) ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Feststellungen des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass ein Heimreisezertifikat (HRZ) von der Afghanischen Botschaft am 15.05.2020 zugesagt wurde. Der nächste Afghanistan-Charter - der von Schweden organisiert wird - ist für Mitte November 2020 geplant. Österreich beteiligt sich daran als PMS (Participating Member State). Es ist geplant, den BF mit diesem Charter nach Afghanistan abzuschieben.
3. Rechtliche Beurteilung, 3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. – Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. – Fortsetzung der Schubhaft
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet: Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.
§ 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Zur Judikatur:, Zur Judikatur:
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“
Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht weiterhin.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht weiterhin.
Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass ein HRZ von der Afghanischen Botschaft am 15.05.2020 zugesagt wurde und geplant ist, den BF mit dem nächsten Afghanistan-Charter Mitte November 2020 nach Afghanistan abzuschieben - auch verhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt II. – Revision, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kooperation öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Vereitelung Vergewaltigung Verhältnismäßigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2233855.3.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021