TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/13 W140 2228228-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W140 2228228-10/2E
, W140 2228228-10/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien (tatsächlich ungeklärt), in Schubhaft zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 , über die weitere Anhaltung von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien (tatsächlich ungeklärt), in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020, XXXX ,
wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020, römisch 40 ,, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:

„Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2015 unter Verwendung von Aliasidentitäten einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nachdem sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahren entzog, wurde das Asylverfahren am 22.09.2015 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2015 unter Verwendung von Aliasidentitäten einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nachdem sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahren entzog, wurde das Asylverfahren am 22.09.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG eingestellt.

2. Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und dieser in Schubhaft genommen. Am 18.01.2020 stellte der Beschwerdeführer während Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag zurück. Dieser Bescheid ist mittlerweile rechtskräftig.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 07.02.2020 in Schubhaft angehalten.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 07.02.2020 in Schubhaft angehalten.

4. Der Beschwerdeführer erhob am 23.03.2020 gegen den Bescheid vom 07.02.2020 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2020, XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.4. Der Beschwerdeführer erhob am 23.03.2020 gegen den Bescheid vom 07.02.2020 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2020, römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge im Rahmen amtswegiger Verhältnismäßigkeitsprüfungen regelmäßig – zuletzt am 23.09.2020 – ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und diese verhältnismäßig ist.

5. Am 14.10.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Ausgeführt wurde in einer Stellungnahme – neben dem Verweis auf den bisherigen Verfahrensgang – dass der Identifizierungsprozess im Laufen sei; es werde regelmäßig urgiert. Die Behauptung einer libyschen Staatsangehörigkeit (am 09.07.2020) habe nicht verifiziert werden können; sie wurde vom libyschen Konsul nach Vorführung ausgeschlossen. Ein Vorführtermin bezüglich Algerien war für 18.09.2020 geplant, sei jedoch aufgrund der Information der Algerischen Vertretungsbehörde nicht nötig, da eine Ausweiskopie des BF vorliege. Abschiebungen mit Linienflügen seien derzeit nicht möglich; von einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer (18 Monate) sei aber weiterhin auszugehen.

Am 15.10.2020 wurden dem BVwG die angeforderten medizinischen Unterlagen des BF übermittelt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Er verfügt über keine Personal oder Reisedokumente. Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (aus 2020) hinsichtlich seines Herkunftsstaates Algerien vor. Der für 18.09.2020 geplante Delegationstermin bei den Vertretern der algerischen Botschaft im Zuge der Rückkehrvorbereitungen (HRZ-Verfahren) wurde nicht durchgeführt. Es erging seitens der algerischen Botschaft die Information, dass eine Vorführung aufgrund der vorliegenden Ausweiskopie nicht erforderlich ist. Am 28.09.2020 urgierte das Bundesamt abermals die HRZ Ausstellung (OZ 4).

Der Beschwerdeführer ist nicht Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 07.02.2020 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer erhob am 23.03.2020 gegen den Bescheid vom 07.02.2020 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorliegen.(…)Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 07.02.2020 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer erhob am 23.03.2020 gegen den Bescheid vom 07.02.2020 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorliegen.(…)

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs 2, 224 StGB; § 229 Abs 1 StGB; § 241e Abs 3 StGB; §§ 127, 128 Abs 1 1 Z 5, 130 Abs 1, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 1 Ziffer 5, 130, Absatz eins,, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat in den Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum gemacht. Der Beschwerdeführer versucht seine Identität zu verschleiern um einer Abschiebung zu entgehen. Bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz behauptete der Beschwerdeführer wahrheitswidrig, er sei noch minderjährig.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer hat die Auflage einer täglichen Meldeverpflichtung nicht eingehalten und versucht mit einem Zug nach Italien zu gelangen um einer Abschiebung zu entgehen. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer begab sich vom 09.02.2020 bis 15.02.2020 sowie vom 13.04.2020 bis 14.04.2020 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen. Der Beschwerdeführer ist in keiner Form vertrauenswürdig. Am 15.10.2020 wurde der Beschwerdeführer bezüglich eines eingeschmuggeltes Handy diszipliniert. Es besteht ein massives öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig.

Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Mit einer weiteren Anhaltedauer von einigen Monaten ist derzeit zu rechnen. Durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats aktiv beitragen. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers auszugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den weiteren asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers. Insbesondere gilt das auch für bewusst falsche Angaben zur Identität und zur Entziehung aus dem Verfahren. Die Feststellungen bezüglich der Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Die Zeiten des Hungerstreiks sind der Anhaltedatei entnommen. Die Meldung vom 15.10.2020 betreffend das eingeschmuggelte Mobiltelefon liegt dem Gerichtsakt ein. Aus diesen Umständen ergibt sich wiederum zweifelsfrei die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sowie das besondere staatliche Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung.

Die Feststellungen betreffend den rechtlichen Status des Beschwerdeführers und das Fehlen eines faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

1.2. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates. Ein Heimreisezertifikat kann nach einer Identitätsfeststellung für den Beschwerdeführer ausgestellt werden. Abschiebungen fanden vor Ausbruch der CoVid-19-Pandemie regelmäßig statt. Eine Identifizierung seitens der algerischen Vertretungsbehörde steht – trotz dem Vorliegen einer algerischen Ausweiskopie - immer noch aus, wird vom Bundesamt jedoch regelmäßig urgiert. Das entsprechende Verfahren wird vom Bundesamt zweifelsfrei mit Nachdruck betrieben. Nach positivem Abschluss kann der Beschwerdeführer - nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden – außer Landes gebracht werden. Weiterhin besteht die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer der Schubhaft; voraussichtlich sogar innerhalb einiger Monate. Allfällige, der Pandemie geschuldete, vorübergehende Einschränkungen des Reise- und Luftverkehrs oder Verzögerungen bei Vorführungen zur Identifizierung können daran nichts ändern und sind dem Bundesamt nicht zuzurechnen.

1.3. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers und seiner Vermögenslage ergeben sich aus der Aktenlage. Die in besonderem Maße geminderte Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer bewusst getätigten falschen Angaben zu seiner Person, dem wiederholten Antritt eines Hungerstreiks sowie der substanziellen Straffälligkeit in Österreich und seiner versuchten Weiterreise nach Italien, unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft, trotz bestehender täglicher Meldeverpflichtung. Überdies hat der Beschwerdeführer auch explizit angekündigt, sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit oder gesundheitliche Probleme sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Aus den medizinischen Unterlagen des PAZ vom 15.10.2020 ergibt sich, dass der BF sich in gutem Allgemeinzustand befindet und lediglich ein Schmerzmittel gegen Zahnschmerzen verordnet bekommen hat.

2. Rechtliche Beurteilung(…)

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3, 7 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Entziehung aus dem Verfahren, Aufenthalt im Verborgenen) und 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Verfahrensentziehung) sowie 7 (Nichtbefolgen des gelinderen Mittels der täglichen Meldeverpflichtung, versuchte Weiterreise nach Italien) auch zweifelsfrei belegt. Für Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte; insbesondere leben die Freundin und der Sohn des Beschwerdeführers nach seinen Angaben in Paris. Die Existenz von in Österreich lebenden Verwandten wurde stets verneint. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3, 7 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Entziehung aus dem Verfahren, Aufenthalt im Verborgenen) und 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Verfahrensentziehung) sowie 7 (Nichtbefolgen des gelinderen Mittels der täglichen Meldeverpflichtung, versuchte Weiterreise nach Italien) auch zweifelsfrei belegt. Für Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte; insbesondere leben die Freundin und der Sohn des Beschwerdeführers nach seinen Angaben in Paris. Die Existenz von in Österreich lebenden Verwandten wurde stets verneint.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts vollständig fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu auch die Nutzung falscher Identitätsangaben und die substanzielle Kriminalität – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr kümmert sich das Bundesamt aktiv um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig etwas mehr als acht Monate in Schubhaft angehalten wird, womit noch nicht die Hälfte der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer nach § 80 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG von 18 Monaten ausgeschöpft worden ist. Selbst bei einer Abschiebeperspektive erst in fünf Monaten – die derzeit jedenfalls als realistisch angesehen werden kann - wären lediglich zwei Drittel des zulässigen Anhaltezeitraums ausgenutzt und erscheint deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an § 76 Abs. 2a FPG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verhältnismäßig. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer – der ohne Dokumente einreiste und falsche Angaben zu seiner Identität machte – allein verantwortlich für das Erfordernis der Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Dass dieses durch die aktuelle Pandemiesituation zusätzlich verzögert wird, ist jedenfalls dem Bundesamt nicht anzulasten.Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig etwas mehr als acht Monate in Schubhaft angehalten wird, womit noch nicht die Hälfte der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG von 18 Monaten ausgeschöpft worden ist. Selbst bei einer Abschiebeperspektive erst in fünf Monaten – die derzeit jedenfalls als realistisch angesehen werden kann - wären lediglich zwei Drittel des zulässigen Anhaltezeitraums ausgenutzt und erscheint deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verhältnismäßig. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer – der ohne Dokumente einreiste und falsche Angaben zu seiner Identität machte – allein verantwortlich für das Erfordernis der Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Dass dieses durch die aktuelle Pandemiesituation zusätzlich verzögert wird, ist jedenfalls dem Bundesamt nicht anzulasten.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer durch entsprechend kooperatives Verhalten (allenfalls auch den Antrag auf freiwillige Ausreise) selbst zu einer deutlichen Reduktion der Anhaltedauer beitragen kann. Er hat allerdings unmittelbar vor Schubhaftanordnung sogar explizit angekündigt, sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung seines bisherigen strafrechtlichen Fehlverhaltens im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist.“Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung seines bisherigen strafrechtlichen Fehlverhaltens im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist.“

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 10.11.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 10.11.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 10.11.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) folgende Stellungnahme:

„(…)Die Verfahrenspartei (VP) ist spätestens am 15.07.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Am selben Tag hat die VP einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein.(…)Am selben Tag hat die VP einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein und Staatsbürger von Ägypten zu sein.(…)

Am 22.09.2015 wurden das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 24 Abs. 1, Z1 AsylG, eingestellt.Am 22.09.2015 wurden das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 24, Absatz eins,, Z1 AsylG, eingestellt.

Am 26.11.2015 versuchte die VP mit einem gefälschten ital. Personalausweis nach XXXX auszureisen. Hierbei wurden keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt und der VP eine Information bezüglich einer Rückkehrberatungsstelle ausgehändigt. Am 26.11.2015 versuchte die VP mit einem gefälschten ital. Personalausweis nach römisch 40 auszureisen. Hierbei wurden keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt und der VP eine Information bezüglich einer Rückkehrberatungsstelle ausgehändigt.

Die VP hat am 17.10.2019 gerichtlich strafbare Handlungen in Österreich begangen.

Sie wurde am 17.10.2019; 22:00 Uhr, im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und folglich in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Sie wurde am 17.10.2019; 22:00 Uhr, im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und folglich in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.

Sie hat sich wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, vom 18.10.2019; 23:30 Uhr bis 20.10.2019; 15:00 Uhr, in der Justizanstalt XXXX im Stande der Anhaltung befunden.Sie hat sich wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, vom 18.10.2019; 23:30 Uhr bis 20.10.2019; 15:00 Uhr, in der Justizanstalt römisch 40 im Stande der Anhaltung befunden.

Am 28.11.2019 wurde der VP durch das BFA ein Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches die VP am 02.12.2019 nachweislich übernommen hat.

Die VP hat sich wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, vom 20.10.2019; 15:00 Uhr bis 13.01.2020; 12:18 Uhr, in der Justizanstalt XXXX (bzw. ab 10.12.2019 in der Justizanstalt XXXX ) im Stande der Untersuchungshaft befunden.Die VP hat sich wegen der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, vom 20.10.2019; 15:00 Uhr bis 13.01.2020; 12:18 Uhr, in der Justizanstalt römisch 40 (bzw. ab 10.12.2019 in der Justizanstalt römisch 40 ) im Stande der Untersuchungshaft befunden.

Die VP wurde durch das Landesgericht XXXX am 13.01.2020, unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 13.01.2020, wegen den Vergehen/Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 StGB; § 128 Abs. 1 Z 5 StGB; § 130 Abs. 1 StGB; sowie wegen den Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 (2); 224 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, wobei 9 (neun) Monate bedingt nachgesehen wurden.Die VP wurde durch das Landesgericht römisch 40 am 13.01.2020, unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 13.01.2020, wegen den Vergehen/Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, StGB; Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; Paragraph 130, Absatz eins, StGB; sowie wegen den Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, (2); 224 StGB und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241, e StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, wobei 9 (neun) Monate bedingt nachgesehen wurden.

Mit 17.01.2020 wurde nach Entlassung aus der Strafhaft gegen die VP die Schubhaft verhängt.

Am 18.01.2020 stellten die VP einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit Bescheid v. 28.01.2020 den Antrag auf internationalen Schutz zurück. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge Rechtskraft.

Am 05.02.2020 wurden die VP aus der Schubhaft entlassen und das gelindere Mittel – mit täglicher Meldeverpflichtung – gegen sie verhängt.

Am 06.02.2020 wurden die VP im Zug auf dem Weg nach Italien aufgegriffen, festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Am 06.02.2020 wurden die VP im Zug auf dem Weg nach Italien aufgegriffen, festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert.

Die VP wurden am 07.02.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen

Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…)

LA: Leiden Sie an Krankheiten oder benötigen Sie dauerhafte Medikation?

VP: Nein, ich bin gesund.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die Justizanstalt dem BFA Einblick in Ihren Gesundheitsakt gewährt bzw. darin befindliche Informationen zur Verfügung stellt?

VP: Ja, bin ich.

LA: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?

VP: Ich hab keine.

LA: Nennen Sie den Namen Ihrer Eltern!

VP: Vater: XXXX ; Mutter: XXXX .VP: Vater: römisch 40 ; Mutter: römisch 40 .

LA: Haben Sie einen aufrechten Wohnsitz in Österreich?

VP: Ich habe einen Wohnsitz von der Behörde bekommen. In der Nähe von Simmering.

Ich habe einen Fehler begangen, weil ich meinen Sohn sehen wollte.

LA: Sie wurden gestern im Zug von XXXX nach Italien aufgegriffen und folglich festgenommen. Warum waren Sie auf dem Weg nach Italien?LA: Sie wurden gestern im Zug von römisch 40 nach Italien aufgegriffen und folglich festgenommen. Warum waren Sie auf dem Weg nach Italien?

VP: ich wollte meinen Sohn sehen und dann wieder zurück wo ich wohnte. Ich will gerne in Österreich leben und wollte hier ein normales Leben führen.

LA: Wo lebt Ihr Sohn?

VP: In Paris lebt er. Meine Freundin ist von Paris nach Italien/Rom gefahren und wollte auch nach Rom und dann wieder zurück.

LA: Warum ist Ihre Freundin nicht nach Österreich gefahren?

VP: Ich hatte keinen Wohnsitz in Österreich. Wenn das möglich ist sage ich ihr das schon.

LA: Haben Sie einen Wohnsitz im Heimatland? Wenn ja, nennen Sie diesen!

VP: In Algerien habe ich keine Adresse. Wir sind eine ganz arme Familie. Meine Eltern sind getrennt seitdem ich ein Kind war. Meine Mutter und meine zwei Schwestern leben in Libyen. Sie lebe in XXXX .VP: In Algerien habe ich keine Adresse. Wir sind eine ganz arme Familie. Meine Eltern sind getrennt seitdem ich ein Kind war. Meine Mutter und meine zwei Schwestern leben in Libyen. Sie lebe in römisch 40 .

Zu Ihrer Verurteilung:

LA: Gem. Urteil d. Landesgerichts XXXX v. 13.01.2020 wurden Sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monaten verurteilt. Wollen Sie sich dazu äußern?LA: Gem. Urteil d. Landesgerichts römisch 40 v. 13.01.2020 wurden Sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monaten verurteilt. Wollen Sie sich dazu äußern?

VP: Ich habe meine Strafe verbüßt und der Richter sagte, dass ich nochmals ins Gefängnis kommen werde, falls ich nochmal stehlen werde.

LA: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich?

VP: Ich habe eine Karte bekommen.

LA: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?

VP: Seit ca. 4 1/2 Monate.

LA: Waren Sie schon öfters in Österreich?

VP: Ja. Als ich ein Kind war ging ich nach 2015 Österreich und ging wieder.

LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist und zu welchem Zwecke?

VP: Mit dem Zug von XXXX nach XXXX und von XXXX nach XXXX . Sicher ist, dass ich nicht nach Österreich wegen dem Diebstahl gekommen bin. Ein Bekannter hat eine Tasche in XXXX verloren und deswegen wollte mein Bekannter als Vergeltung diese Tasche zurück.VP: Mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 und von römisch 40 nach römisch 40 . Sicher ist, dass ich nicht nach Österreich wegen dem Diebstahl gekommen bin. Ein Bekannter hat eine Tasche in römisch 40 verloren und deswegen wollte mein Bekannter als Vergeltung diese Tasche zurück.

LA: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal?

VP: Ich habe nie gearbeitet.

LA: Von was lebten Sie in ihrem Heimatland?

VP: Ich habe im Heimatland nicht gearbeitet. In Frankreich als Florist und als Koch.

LA: Von was leben Sie in Österreich?

VP: Essen und Trinken bekomme ich von der Behörde wo ich wohne. Ab und zu hat mir meine Tante aus Großbritannien Geld geschickt.

LA: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?

VP: Nein. Ich gehe aber zu einem Araber und lasse ihn mit meiner Tante reden und die schickt ihm das Geld.

LA: Haben Sie in Österreich legal aufhältige Familienangehörige Ihrer Kernfamilie?

VP: Nein.

LA: Pflegen Sie in Österreich soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen, anderen Organisationen oder Aktivitäten…)?

VP: Nein, aber manchmal geh ich in XXXX zu einem Lokal wo Araber sind und gehe mit denen essen.VP: Nein, aber manchmal geh ich in römisch 40 zu einem Lokal wo Araber sind und gehe mit denen essen.

LA: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Deutschkurse absolviert?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?

VP: Ich weiß es nicht. Mein vater ist schon lange geschieden und ich weiß nicht ob er in Algerien lebt. Seit 2006 habe ich meinen Vater nicht gesehen.

LA: Wie ist Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation? Haben Sie Kinder?

VP: Ledig. Ich habe aber eine Freundin namens XXXX . Mein Sohn heißt XXXX .VP: Ledig. Ich habe aber eine Freundin namens römisch 40 . Mein Sohn heißt römisch 40 .

LA: Welche Ausbildung haben Sie absolviert und wo (Schule, Beruf)?

VP: Im Heimatland habe ich nichts gelernt. In Napoli habe ich auch Fisch verkauft.

LA: Könnten Sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen?

VP: Nein.

LA: Wie hoch sind Ihre derzeitigen finanziellen Mittel (Bargeld, Konto, Ersparnisse, sonstiges Vermögen…)?

VP: 8, 50 Euro.

LA: Willigen Sie in Ihre Abschiebung nach Algerien ein?

VP: Nein.

LA: Haben Sie vor sich Ihrer Abschiebung nach Algerien zu widersetzen?

VP: Ja, weil ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe in Europa keine Probleme gehabt. Ich will meine Freiheit. (…)

VP: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich wollte nur meinen Sohn in Italien sehen. Bitte verzeihen sie mir. Ich werde diesen Fehler nicht mehr machen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Wenn sie mich nochmals in Gefängnis setzen, dann werde ich mich umbringen. (…)“

Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2020, XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2020, römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Am 23.03.2020 erhob die VP Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG vorliege. Am 23.03.2020 erhob die VP Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorliege.

Weiters wurde mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr, mangelhafte Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sowie die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgebracht. Weiters wurde auf die COVID -19 Situation verwiesen.

Mit Erkenntnis des BVwG v. 27.03.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 1 BFA -VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2020 für rechtmäßig erklärt.Mit Erkenntnis des BVwG v. 27.03.2020 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA -VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2020 für rechtmäßig erklärt.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z FPG iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1.Z 3 und Z 9 FPG (…) idgF wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Z FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins Punkt Z, 3 und Ziffer 9, FPG (…) idgF wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zum HRZ-Verfahren:

Im Jänner 2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Identitätsfeststellung (HRZ-Verfahren) eingeleitet.

Die VP konnte aufgrund der Covid-19-Pandemie bis dato der algerischen konsularischen Vertretung nicht vorgeführt werden. Die VP könnte jedoch auch aus Eigenem heraus durch die Vorlage eines gültigen Dokumentes zur Verkürzung der Anhaltung in Schubhaft beitragen.

Die Länge der Anhaltung begründet sich daher auch in der Kooperationsverweigerung der VP.

Am 30.04.2020, am 13.05.2020, am 26.05.2020, am 05.06.2020, am 14.07.2020 (nachträglich ins System eingespielt), am 20.08.2020, am 24.08.2020, am 14.09.2020, am 02.10.2020 sowie am 29.10.2020 wurde abermals durch die zuständige Abteilung des BFA XXXX ein Urgenzschreiben an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien, XXXX , übermittelt und auf die Dringlichkeit der Erledigung hingewiesen wurde. Am 30.04.2020, am 13.05.2020, am 26.05.2020, am 05.06.2020, am 14.07.2020 (nachträglich ins System eingespielt), am 20.08.2020, am 24.08.2020, am 14.09.2020, am 02.10.2020 sowie am 29.10.2020 wurde abermals durch die zuständige Abteilung des BFA römisch 40 ein Urgenzschreiben an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien, römisch 40 , übermittelt und auf die Dringlichkeit der Erledigung hingewiesen wurde.

Seitens der algerischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass der Identifizierungsprozess der Behörden in Algier aufgrund der Covid-19 Pandemie noch nicht abgeschlossen wurde, allerdings bereits in Bearbeitung sei.

Am 09.07.2020 gab die VP gegenüber einem Beamten des Polizeianhaltezentrums XXXX an, dass er tatsächlich aus Libyen stamme, XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er teilte mit, dass seine Mutter erkrankt wäre und sich in Libyen im Krankenhaus befinden würde und er deshalb unverzüglich nach Hause wollen würde.Am 09.07.2020 gab die VP gegenüber einem Beamten des Polizeianhaltezentrums römisch 40 an, dass er tatsächlich aus Libyen stamme, römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Er teilte mit, dass seine Mutter erkrankt wäre und sich in Libyen im Krankenhaus befinden würde und er deshalb unverzüglich nach Hause wollen würde.

Am 13.08.2020 wurde die VP daher zum libyschen Konsulat vorgeführt und vom Konsul interviewt. Obwohl er felsenfest behauptete, aus Libyen zu kommen, verstrickte sich die VP bei der Befragung in Widersprüche, wies keine Landeskenntnisse auf und ist aufgrund des gesprochenen Dialektes eher der XXXX zuzuordnen, so der Konsul. Eine libysche Staatsbürgerschaft wurde daher vom Konsul dezidiert ausgeschlossen. Am 13.08.2020 wurde die VP daher zum libyschen Konsulat vorgeführt und vom Konsul interviewt. Obwohl er felsenfest behauptete, aus Libyen zu kommen, verstrickte sich die VP bei der Befragung in Widersprüche, wies keine Landeskenntnisse auf und ist aufgrund des gesprochenen Dialektes eher der römisch 40 zuzuordnen, so der Konsul. Eine libysche Staatsbürgerschaft wurde daher vom Konsul dezidiert ausgeschlossen.

Die VP versuchte hiermit erneut die Behörden zu täuschen und gab somit wiederholt eine falsche Identität an. Nunmehr bestehen mehr als 12 Aliasidentitäten (sowie 11 Geburtsorte, 6 Herkunftsländer, 9 Geburtsdaten).

Weiters sei diesbezüglich angemerkt, dass die VP im Jahr 2015 eine Kopie eines algerischen Personalausweises am Flughafen XXXX vorlegen konnte, die sie sich per Fax zukommen ließ. Insbesondere der Umstand, dass sich die VP außergewöhnlich kooperativ hinsichtlich der Vorführung zur libyschen Botschaft verhielt, jegliche Kooperation mit den algerischen Behörden dagegen vehement ablehnt, lässt ebenso keinen anderen Schluss zu, als eine algerische Staatsbürgerschaft der VP anzunehmen. Weiters sei diesbezüglich angemerkt, dass die VP im Jahr 2015 eine Kopie eines algerischen Personalausweises am Flughafen römisch 40 vorlegen konnte, die sie sich per Fax zukommen ließ. Insbesondere der Umstand, dass sich die VP außergewöhnlich kooperativ hinsichtlich der Vorführung zur libyschen Botschaft verhielt, jegliche Kooperation mit den algerischen Behörden dagegen vehement ablehnt, lässt ebenso keinen anderen Schluss zu, als eine algerische Staatsbürgerschaft der VP anzunehmen.

Am 04.05.2020, 25.05.2020, am 04.06.2020, am 23.06.2020, am 17.07.2020, am 20.07.2020, am 19.08.2020 sowie am 26.08.2020 wurde durch das BFA hinsichtlich des HRZ-Verfahrens und eventueller Vorführungen Nachschau gehalten. Ein Vorführtermin im PAZ XXXX wurde für den 18.09.2020 bestätigt. Am 04.05.2020, 25.05.2020, am 04.06.2020, am 23.06.2020, am 17.07.2020, am 20.07.2020, am 19.08.2020 sowie am 26.08.2020 wurde durch das BFA hinsichtlich des HRZ-Verfahrens und eventueller Vorführungen Nachschau gehalten. Ein Vorführtermin im PAZ römisch 40 wurde für den 18.09.2020 bestätigt.

Mit Stand 14.09.2020 wurde durch die XXXX mitgeteilt, dass derzeit keine zwangsweisen Außerlandesbringungen (auf Linienflügen) nach Algerien möglich sind. Mit Stand 14.09.2020 wurde durch die römisch 40 mitgeteilt, dass derzeit keine zwangsweisen Außerlandesbringungen (auf Linienflügen) nach Algerien möglich sind.

Mit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist dagegen zu rechnen, zumal eine Abschiebung nicht die Wiederaufnahme des geregelten, touristischen Flugverkehrs voraussetzt. Die derzeitigen Einschränkungen stehen der Schubhaft in casu somit nicht entgegen. Eine freiwillige Rückkehr ist dagegen jederzeit möglich.

Weiters wurde am 14.09.2020 seitens der XXXX direkt Kontakt mit Herrn(…)(Mitarbeiter der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien) aufgenommen und die Kopie des Personalausweises und zusätzliche Unterlagen (Formblatt, FABL, HRZ-Antrag, Passfoto) erneut übermittelt sowie nochmalig darauf hingewiesen, dass es sich um einen „high priority Fall“ handelt. Weiters wurde am 14.09.2020 seitens der römisch 40 direkt Kontakt mit Herrn(…)(Mitarbeiter der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien) aufgenommen und die Kopie des Personalausweises und zusätzliche Unterlagen (Formblatt, FABL, HRZ-Antrag, Passfoto) erneut übermittelt sowie nochmalig darauf hingewiesen, dass es sich um einen „high priority Fall“ handelt.

Seitens der XXXX . wurde infolgedessen am 15.09.2020 mitgeteilt, dass im besten Fall noch vor dem Vorführtermin am 18.09.2020 eine HRZ-Zustimmung erfolgen könnte und aufgrund der Vorlage des Personalausweises die Wahrnehmung des Vorführtermins nicht erforderlich wäre, da lediglich die Ausstellungsnummer des Personalausweises (in Kopie) überprüft werden müsse. Laut der XXXX . ist aufgrund der vorhandenen Ausstellungsnummer keine Vorführung erforderlich gewesen, daher wurde am 28.09.2020 sowie am 02.10.2020 mit Herrn(…) abermals Kontakt (per e-mail) aufgenommen und nachgefragt, ob der Ausweis bzw. die Ausstellungsnummer bereits überprüft worden ist.Seitens der römisch 40 . wurde infolgedessen am 15.09.2020 mitgeteilt, dass im besten Fall noch vor dem Vorführtermin am 18.09.2020 eine HRZ-Zustimmung erfolgen könnte und aufgrund der Vorlage des Personalausweises die Wahrnehmung des Vorführtermins nicht erforderlich wäre, da lediglich die Ausstellungsnummer des Personalausweises (in Kopie) überprüft werden müsse. Laut der römisch 40 . ist aufgrund der vorhandenen Ausstellungsnummer keine Vorführung erforderlich gewesen, daher wurde am 28.09.2020 sowie am 02.10.2020 mit Herrn(…) abermals Kontakt (per e-mail) aufgenommen und nachgefragt, ob der Ausweis bzw. die Ausstellungsnummer bereits überprüft worden ist.

Am 14.10.2020 wurde im Zuge einer Zellenkontrolle ein unerlaubtes Mobiltelefon gefunden und eine Disziplinierungsmaßahme angeordnet.

Weiters trat die VP am 29.10.2020 in den Hungerstreik, welcher jedoch am 30.10.2020 wieder beendet wurde.

Mit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist zu rechnen, zumal eine Abschiebung nicht die Wiederaufnahme des geregelten, touristischen Flugverkehrs voraussetzt. Die derzeitigen Einschränkungen stehen der Schubhaft in casu somit nicht entgegen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die VP durch entsprechend kooperatives Verhalten (allenfalls auch den Antrag auf freiwillige Ausreise) selbst zu einer deutlichen Reduktion der Anhaltedauer beitragen kann. Die VP hat allerdings unmittelbar vor Schubhaftanordnung sogar explizit angekündigt, sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen.

Die VP könnte durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden die Erlangung eines Heimreisezertifikats beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Die realistische Möglichkeit der Überstellung der VP nach Algerien innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft, die im Falles der VP gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG 18 Monate beträgt, besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin.Die VP könnte durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden die Erlangung eines Heimreisezertifikats beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Die realistische Möglichkeit der Überstellung der VP nach Algerien innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft, die im Falles der VP gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 18 Monate beträgt, besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin.

Die VP befindet sich seit dem 07.02.2020 durchgehend in Schubhaft. Die erste Prüfung der Schubhaft folgte am 26.02.2020, die zweite Schubhaftprüfung am 18.03.2020 und die dritte Prüfung am 15.04.2020.

Am 05.06.2020, am 01.07.2020, 29.07.2020, am 26.08.2020, am 23.09.2020 sowie am 20.10.2020 wurde durch das BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Selbst bei einer Abschiebeperspektive erst in wenigen Monaten – die derzeit jedenfalls als realistisch angesehen werden kann – wären lediglich zwei Drittel des zulässigen Anhaltezeitraums ausgenutzt und erscheint deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an § 76 Abs. 2a FPG im Hinblick auf die von der VP begangenen Straftaten als verhältnismäßig.Am 05.06.2020, am 01.07.2020, 29.07.2020, am 26.08.2020, am 23.09.2020 sowie am 20.10.2020 wurde durch das BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Selbst bei einer Abschiebeperspektive erst in wenigen Monaten – die derzeit jedenfalls als realistisch angesehen werden kann – wären lediglich zwei Drittel des zulässigen Anhaltezeitraums ausgenutzt und erscheint deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Hinblick auf die von der VP begangenen Straftaten als verhältnismäßig.

Um eine Abschiebung durchführen zu können, ist die weitere Genehmigung der Anhaltung in Schubhaft notwendig.(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:


1. Feststellungen:
, 1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem von dem Vorerkenntnis abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers (BF) sprechenden Sachverhalt führen könnten.

Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 13.11.2020 wurde die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 13.11.2020. Auch die Feststellungen des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der von dem angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht und nach den Erfahrungswerten davon auszugehen ist, dass ein solches auch von der Algerischen Botschaft erlangt werden kann. Ein HRZ-Verfahren mit der Algerischen Botschaft ist im Laufen. Für eine Identifikation der Person wurden der Personalausweis des BF in Kopie sowie zusätzliche Unterlagen den algerischen Behörden übermittelt, die derzeit von den Behörden in Algier überprüft werden.

Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den XXXX in den Herkunftsstaat auszureisen.Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den römisch 40 in den Herkunftsstaat auszureisen.


3. Rechtliche Beurteilung
, 3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. – Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. – Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet: Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.


Zur Judikatur:
, Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF das HRZ-Verfahren sowie seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht weiterhin.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 9, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF das HRZ-Verfahren sowie seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht weiterhin.

Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den XXXX in den Herkunftsstaat auszureisen.Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den römisch 40 in den Herkunftsstaat auszureisen.

Der BF hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass der Personalausweis des BF sowie zusätzliche Unterlagen derzeit von den Behörden in Algier überprüft werden - auch verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des BF zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des BF zu berücksichtigen und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“

Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.


Zu Spruchpunkt II. – Revision
, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Identität Kooperation öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhöhe strafrechtliche Verurteilung Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2228228.10.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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