Entscheidungsdatum
30.11.2020Norm
ASVG §293Spruch
G312 2200872-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag des I XXXX , VSNR: XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG abgewiesen wird. 1. Mit Bescheid der römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des römisch eins römisch 40 , VSNR: römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG abgewiesen wird.
2. Dagegen erhob der BF fristgerecht eine mit XXXX datierte und bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. 2. Dagegen erhob der BF fristgerecht eine mit römisch 40 datierte und bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. 3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
4. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX einen als Beschwerde titulierten Vorlageantrag. 4. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 einen als Beschwerde titulierten Vorlageantrag.
5. Am XXXX wurde der Vorlageantrag samt Beschwerde, Gegenäußerung und maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.5. Am römisch 40 wurde der Vorlageantrag samt Beschwerde, Gegenäußerung und maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit 01.10.2019 beraumte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 13.11.2019 an, die Ladung konnte jedoch aufgrund Ortsabwesenheit nicht an den BF zugestellt werden, die Verhandlung wurde daher mit 14.10.2019 abberaumt.
7. Die für 24.03.2020 anberaumte Verhandlung wurde am 16.03.2020 aufgrund der Corona-Pandemie abberaumt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.08.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, daran nahm der BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil.
9. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 übermittelte der BF, wie ihm in der mündlichen Verhandlung aufgetragen wurde, seine krankheitsbedingten Aufwendungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie Unterlagen betreffend Pension von der PVA.
10. Diese Unterlagen wurde der belangten Behörde am 29.09.2020 zur eventuellen Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
11. Am 28.10.2020 langte die Stellungnahme zu den oben angeführten Unterlagen des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF verfügte bis XXXX über einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX , die Abmeldung erfolgte aufgrund Übersiedelung nach Frankreich. 1.1. Der BF verfügte bis römisch 40 über einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 , die Abmeldung erfolgte aufgrund Übersiedelung nach Frankreich.
Derzeit wohnt der BF in einem Vorort von XXXX . Er bewohnt dort ein Zimmer und bezahlt Euro XXXX pro Monat.Derzeit wohnt der BF in einem Vorort von römisch 40 . Er bewohnt dort ein Zimmer und bezahlt Euro römisch 40 pro Monat.
Davor wohnte der BF in der XXXX , wobei die an diese Adresse zugesendete Ladung nicht zugestellt werden konnte.Davor wohnte der BF in der römisch 40 , wobei die an diese Adresse zugesendete Ladung nicht zugestellt werden konnte.
1.2. Der BF ist verheiratet mit XXXX , gemeldet in XXXX und ist sie laut Vollmacht vom XXXX als Vertreterin des BF eingesetzt. Die Ehe ist aufrecht, jedoch leben der BF und seine Gattin teilweise räumlich getrennt; teilweise gemeinsam in Frankreich bzw. in Österreich, teilweise lebt seine Gattin allein in Österreich und er allein in Frankreich.1.2. Der BF ist verheiratet mit römisch 40 , gemeldet in römisch 40 und ist sie laut Vollmacht vom römisch 40 als Vertreterin des BF eingesetzt. Die Ehe ist aufrecht, jedoch leben der BF und seine Gattin teilweise räumlich getrennt; teilweise gemeinsam in Frankreich bzw. in Österreich, teilweise lebt seine Gattin allein in Österreich und er allein in Frankreich.
In Österreich lebt die Gattin des BF in einer Mietwohnung, ist Hausfrau, ohne Einkommen und ist mit dem BF mitversichert. Es ist von einer aufrechten Ehe auszugehen und -ungeachtet der Abmeldung des Wohnsitzes des BF in Österreich - von einem zumindest teilweise gemeinsamen Wohnsitz iSd § 293 ASVG. In Österreich lebt die Gattin des BF in einer Mietwohnung, ist Hausfrau, ohne Einkommen und ist mit dem BF mitversichert. Es ist von einer aufrechten Ehe auszugehen und -ungeachtet der Abmeldung des Wohnsitzes des BF in Österreich - von einem zumindest teilweise gemeinsamen Wohnsitz iSd Paragraph 293, ASVG.
1.3. Am XXXX beantragte der BF die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr und gab darauf seine Adresse in XXXX an. Als Familienstand wurden sämtlich aufgelistete Varianten durchgestrichen, jedoch „verheiratet, aber getrennt lebend“ eingerahmt. 1.3. Am römisch 40 beantragte der BF die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr und gab darauf seine Adresse in römisch 40 an. Als Familienstand wurden sämtlich aufgelistete Varianten durchgestrichen, jedoch „verheiratet, aber getrennt lebend“ eingerahmt.
Weiters gab der BF als Nettorente Euro XXXX an, dieses wurde jedoch durchgestrichen und durch Euro XXXX ersetzt. Weiters gab der BF als Nettorente Euro römisch 40 an, dieses wurde jedoch durchgestrichen und durch Euro römisch 40 ersetzt.
Als Familienangehörige wurde im Antrag XXXX , VSNR: XXXX , mit Hauptwohnsitz in Österreich und ohne Einkommen eingetragen. Als Familienangehörige wurde im Antrag römisch 40 , VSNR: römisch 40 , mit Hauptwohnsitz in Österreich und ohne Einkommen eingetragen.
1.4. Der BF hatte einen Lungeninfarkt und seitdem Probleme mit der Lunge, zudem hat er Probleme mit den Gelenken. Er benötigte dafür ca. 40 Medikamente pro Monat für Salben, Blutverdünner, Schmerzmittel und Inhalation für die Lunge.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Verfahrensgegenständlich ist von einer aufrechten Ehe auszugehen, auch wenn die beiden Ehepartner teilweise räumlich getrennt leben. Dies geht auch aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung hervor, wonach seine Frau zu ihm nach Frankreich kommt und bei ihm lebt bzw. er nach Österreich kommt und bei ihr und den gemeinsamen Kindern sich aufhält. Dies entspricht auch den vom BF im Antrag vorgebrachten Angaben als verheiratet, aber getrennt leben und nicht im Sinne einer gänzlichen Trennung. Dafür spricht auch die Vertretungsvollmacht der Gattin, wie das gegenseitige Besuchen und gemeinsam Wohnen in Österreich und Frankreich.
Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen – Patientenkartei vom BF sowie seiner Ehefrau – ist ersichtlich, dass sich der Medikamentenbedarf des BF im Jahr 2018 zum Jahr 2017 deutlich verringert hat, so benötigte der BF 153 Medikamente im Jahr 2017 und lediglich 45 im Jahr 2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.: Zu Spruchteil A):
3.1.1. Folgende gesetzliche Bestimmungen finden hier Anwendung:
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieGemäß Paragraph 355, ASVG sind alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles.
3.1.2. Gemäß § 136 Abs. 1 ASVG umfassen die Heilmittel 3.1.2. Gemäß Paragraph 136, Absatz eins, ASVG umfassen die Heilmittel
a) die notwendigen Arzneien und
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
Die Kosten der Heilmittel werden gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.Die Kosten der Heilmittel werden gemäß Absatz 2, leg. cit. vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist gemäß Abs. 3 leg. cit., soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 6 € (Anm. 1/2018 Euro 6) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist gemäß Absatz 3, leg. cit., soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 6 € Anmerkung 1 aus 2018, Euro 6) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
Der Versicherungsträger hat gemäß Abs. 5 leg. cit. bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.Der Versicherungsträger hat gemäß Absatz 5, leg. cit. bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
Der Versicherungsträger hat gemäß Abs. 6 leg. cit. von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.Der Versicherungsträger hat gemäß Absatz 6, leg. cit. von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
3.1.3. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte gemäß § 292 Abs. 1 ASVG, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.3.1.3. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ASVG, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen.
Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist gemäß Abs. 3 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten AbzügeNettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist gemäß Absatz 3, leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge
Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben gemäß Abs. 4 leg. cit. außer Betracht zu bleiben:Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben gemäß Absatz 4, leg. cit. außer Betracht zu bleiben:
a) die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);a) die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 294 berücksichtigt werden;e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach Paragraph 294, berücksichtigt werden;
f) Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € (Anm. 2) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung 2) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;
i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles I des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962;k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,;
l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Abs. 8 bzw. Abs. 9 zur Anwendung gelangt;l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 8, bzw. Absatz 9, zur Anwendung gelangt;
m) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte Geldleistungen;m) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;
n) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
o) Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG;o) Versehrtengeld nach Paragraph 149 g, Absatz 3, BSVG;
p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € (Anm. 3) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € Anmerkung 3) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;
r) das Taschengeld nach § 8 Abs. 4 Z 6 des Freiwilligengesetzes.r) das Taschengeld nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, des Freiwilligengesetzes.
Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Abs. 1, so ist gemäß Abs. 14 leg. cit. ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist gemäß Absatz 14, leg. cit. ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.
Zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG handelt: Hat der Versicherte ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, vom Versicherungsträger erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt - also einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben -, handelt es sich noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des § 354 Z 1 ASVG und § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (10 ObS 130/00)Zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG handelt: Hat der Versicherte ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, vom Versicherungsträger erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt - also einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben -, handelt es sich noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. (10 ObS 130/00)
3.1.2. Die belangte Behörde geht beim Familienstand des BF davon aus, dass dieser verheiratet, aber getrennt lebend ist und begründet dies vor allem mit dem Wohnsitz des BF in Frankreich und dem Wohnsitz der Gattin in Österreich.
Verfahrensgegenständlich ist von einer aufrechten Ehe auszugehen, auch wenn es sich um teilweise räumlich getrennte Wohnsitze handelt, der BF hat sich mit 2017 am letzten gemeinsamen Wohnsitz in Österreich abgemeldet und wieder mit 09.04.2018 in Österreich angemeldet.
Der Richtsatz – bei gemeinsamen Wohnsitz – beträgt gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit cc ASVG Euro 1.363,52 für das Jahr 2017, bei alleinstehenden Personen Euro 909,42; jeweils monatlich. Der BF erhielt im Jahr 2017 Euro XXXX Nettopension, seine Gattin ist Hausfrau und ohne Einkommen. Der Richtsatz – bei gemeinsamen Wohnsitz – beträgt gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ASVG Euro 1.363,52 für das Jahr 2017, bei alleinstehenden Personen Euro 909,42; jeweils monatlich. Der BF erhielt im Jahr 2017 Euro römisch 40 Nettopension, seine Gattin ist Hausfrau und ohne Einkommen.
Der BF bringt unter anderem vor, dass von ihm Zahlungsverpflichtungen an die SVS bzw. Kassen bestehen, dies wird im Pfändungswege von seiner Pension in der Höhe von monatlich Euro XXXX abgezogen, wodurch er eine geringere Pension erhält, als die Behörde annimmt. Der BF bringt unter anderem vor, dass von ihm Zahlungsverpflichtungen an die SVS bzw. Kassen bestehen, dies wird im Pfändungswege von seiner Pension in der Höhe von monatlich Euro römisch 40 abgezogen, wodurch er eine geringere Pension erhält, als die Behörde annimmt.
Die Zahlungsverpflichtungen, die der BF vorbringt, stellen jedoch keine Abzüge im Sinne des § 292 Abs. 3 dar, wodurch diese unberücksichtigt zu bleiben haben. Unabhängig vom monatlichen Abzug der angeführten Zahlungsverpflichtungen beträgt somit die Nettopension des BF € XXXX , dies übersteigt den jeweiligen Richtsatz von Euro 909,42 und Euro 1.363,52, unabhängig davon, ob verfahrensgegenständlich von einer allein lebenden Person oder mit einer Partnerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ausgegangen wird. Die Zahlungsverpflichtungen, die der BF vorbringt, stellen jedoch keine Abzüge im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, dar, wodurch diese unberücksichtigt zu bleiben haben. Unabhängig vom monatlichen Abzug der angeführten Zahlungsverpflichtungen beträgt somit die Nettopension des BF € römisch 40 , dies übersteigt den jeweiligen Richtsatz von Euro 909,42 und Euro 1.363,52, unabhängig davon, ob verfahrensgegenständlich von einer allein lebenden Person oder mit einer Partnerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ausgegangen wird.
Aufgrund dessen ist der BF grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 der RL nicht von der Rezeptgebühr zu befreien. Aufgrund dessen ist der BF grundsätzlich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der RL nicht von der Rezeptgebühr zu befreien.
Gemäß § 136 Abs. 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. hat der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 vorgesehenen Obergrenze abzusehen. Gemäß Absatz 6, leg. cit. hat der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
3.1.4. Gemäß § 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) ist Folgendes gesetzliche festgelegt:3.1.4. Gemäß Paragraph 3, der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008) ist Folgendes gesetzliche festgelegt:
Abs. 1: Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet: Absatz eins :, Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:
1. Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,
2. Bezieher einer Ergänzungszulage
a) zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 oder
b) zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
3. Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste,
4. Bezieher eines Vorschusses gemäß § 18 ARÜG, BGBl. Nr. 290/1961, 4. Bezieher eines Vorschusses gemäß Paragraph 18, ARÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,,
5. a) Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß §§ 39 ff. KOVG 1957 oder gemäß §§ 38 ff. HVG sowie 5. a) Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß Paragraphen 39, ff. KOVG 1957 oder gemäß Paragraphen 38, ff. HVG sowie
b) Bezieher einer Elternrente gemäß §§ 44 ff. KOVG 1957 oder gemäß § 43 ff. HVG, b) Bezieher einer Elternrente gemäß Paragraphen 44, ff. KOVG 1957 oder gemäß Paragraph 43, ff. HVG,
6. a) Bezieher einer Witwen-(Witwer-)zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG 1957 oder gemäß § 33 Abs. 2 HVG sowie 6. a) Bezieher einer Witwen-(Witwer-)zusatzrente gemäß Paragraph 35, Absatz 3, KOVG 1957 oder gemäß Paragraph 33, Absatz 2, HVG sowie
b) Bezieher einer Witwen-(Witwer-)beihilfe gemäß § 36 Abs. 2 KOVG 1957 oder gemäß § 35 HVG. b) Bezieher einer Witwen-(Witwer-)beihilfe gemäß Paragraph 36, Absatz 2, KOVG 1957 oder gemäß Paragraph 35, HVG.
(2) Wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 als erfüllt, wenn die Summe aus - der Pension (einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage), - dem Nettoeinkommen gemäß § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) - ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge - und - den mitzuberücksichtigenden Unterhaltsansprüchen in der Höhe des gebührenden bzw. tatsächlich geleisteten Unterhalts (§ 4 Abs. 4) 79 % des nach § 293 Abs. 1 ASVG (§ 150 Abs. 1 GSVG, § 141 Abs. 1 BSVG) in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Dieser Prozentsatz erhöht sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt. (2) Wenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, als erfüllt, wenn die Summe aus - der Pension (einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage), - dem Nettoeinkommen gemäß Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG) - ausgenommen gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) anzurechnende Beträge - und - den mitzuberücksichtigenden Unterhaltsansprüchen in der Höhe des gebührenden bzw. tatsächlich geleisteten Unterhalts (Paragraph 4, Absatz 4,) 79 % des nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Dieser Prozentsatz erhöht sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.
§ 4. (1) RRZ 2008: Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, Paragraph 4, (1) RRZ 2008: Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,
1. wenn ein Bezieher - einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw. - eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat; 1. wenn ein Bezieher - einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 293, Absatz 4, ASVG (Paragraph 150, Absatz 4, GSVG, Paragraph 141, Absatz 4, BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw. - eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;
2. wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich; 2. wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich;
3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. 3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.
(2) Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 8 lit. b ASVG (Lebensgefährte - § 56 Abs. 6 B-KUVG, § 83 Abs. 8 GSVG, § 78 Abs. 7 BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen. (2) Lebt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG (Lebensgefährte - Paragraph 56, Absatz 6, B-KUVG, Paragraph 83, Absatz 8, GSVG, Paragraph 78, Absatz 7, BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
(3) Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 sowie Abs. 2 dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 79 % des nach Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 94 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt. (3) Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, sowie Absatz 2, dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 79 % des nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2, 94 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.
(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG), ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen. (4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG), ausgenommen gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(5) Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist. Befreiung in besonderen Fällen § 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.(5) Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist. Befreiung in besonderen Fällen Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.
Ebenso wie im § 136 Abs 5 ASVG wird sowohl in den §§ 2 und 3 als auch im § 4 RiL auf die besondere soziale Schutzbedürftigkeit abgestellt. Aus diesem Begriff lässt sich daher ein Unterschied zwischen den beiden zuletzt genannten Verordnungsstellen nicht herausarbeiten. Daher ist das Schwergewicht auf die anderen Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung zu legen, insbesondere auf § 4 zweiter Satz RiL. In Ausführung des § 136 Abs 5 ASVG ist der Verordnungsgeber (zum Verordnungscharakter der gegenständlichen Richtlinien vgl. VfSlg. 10.728/1985) davon ausgegangen, dass Personen, die mehr als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist auf Antrag gemäß § 3 Abs 1 lit. c RiL eine Befreiung zu gewähren, wenn das Einkommen den Richtsatz zuzüglich des Betrages von S 900,-- nicht übersteigt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein um mehr als S 900,-- den Richtsatz übersteigendes Einkommen hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. § 4 RiL ermöglicht es nun der Behörde, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 2 und 3 RiL ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Dabei hebt § 4 zweiter Satz RiL einen besonderen Fall heraus und stellt bei notwendiger längerdauernden medikamentösen Behandlung auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Belastung des Versicherten mit Rezeptgebühren ab. Eine Unzumutbarkeit der Belastung wird im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse jedenfalls - dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang zwischen § 3 Abs 1 lit. c und § 4 RiL - zu verneinen sein, wenn die mit der Krankheit erfahrungsgemäß verbundenen Aufwendungen insgesamt S 900,-- nicht überschreiten. (VwGH vom 27.11.1990, 90/08/0122)Ebenso wie im Paragraph 136, Absatz 5, ASVG wird sowohl in den Paragraphen 2 und 3 als auch im Paragraph 4, RiL auf die besondere soziale Schutzbedürftigkeit abgestellt. Aus diesem Begriff lässt sich daher ein Unterschied zwischen den beiden zuletzt genannten Verordnungsstellen nicht herausarbeiten. Daher ist das Schwergewicht auf die anderen Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung zu legen, insbesondere auf Paragraph 4, zweiter Satz RiL. In Ausführung des Paragraph 136, Absatz 5, ASVG ist der Verordnungsgeber (zum Verordnungscharakter der gegenständlichen Richtlinien vergleiche VfSlg. 10.728 aus 1985,) davon ausgegangen, dass Personen, die mehr als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist auf Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, RiL eine Befreiung zu gewähren, wenn das Einkommen den Richtsatz zuzüglich des Betrages von S 900,-- nicht übersteigt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein um mehr als S 900,-- den Richtsatz übersteigendes Einkommen hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. Paragraph 4, RiL ermöglicht es nun der Behörde, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 2 und 3 RiL ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Dabei hebt Paragraph 4, zweiter Satz RiL einen besonderen Fall heraus und stellt bei notwendiger längerdauernden medikamentösen Behandlung auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Belastung des Versicherten mit Rezeptgebühren ab. Eine Unzumutbarkeit der Belastung wird im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse jedenfalls - dies ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang zwischen Paragraph 3, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, RiL - zu verneinen sein, wenn die mit der Krankheit erfahrungsgemäß verbundenen Aufwendungen insgesamt S 900,-- nicht überschreiten. (VwGH vom 27.11.1990, 90/08/0122)
Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, daß gemäß § 3 Abs 1 lit. b RiL die Bezieher eines dem Richtsatz entsprechenden Einkommens auf ihren Antrag hin von der Rezeptgebühr zu befreien sind. Der Richtsatz ist somit die Maßgröße für die soziale Schutzbedürftigkeit. Personen, die ein höheres Einkommen beziehen, werden jedoch grundsätzlich als befähigt erachtet, die Rezeptgebühr selbst zu tragen. Gemäß § 3 Abs 1 lit. c RiL erhöht sich der für die Befreiung maßgebliche Richtsatz um den Betrag von S 900,--, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen. Der Betrag von S 900,-- ist dabei - wenngleich als eine Art Pauschale - als Abgeltung für die erwähnten besonderen Aufwendungen gedacht, sodaß ein solcher Versicherter bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit gegenüber einem Versicherten, dem keine derartigen besonderen Aufwendungen entstehen, weder benachteiligt noch bevorzugt wird. (vgl. Gehrmann-Rudolph-Teschner, Allgemeine Sozialversicherung, Erläuterungen zu § 136). Bei einem Versicherten, der ein um mehr als S 900,-- den Richtsatz übersteigendes Einkommen bezieht, wird jedoch wiederum davon ausgegangen, dass diesem grundsätzlich zumutbar ist, die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zu tragen.Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, daß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, RiL die Bezieher eines dem Richtsatz entsprechenden Einkommens auf ihren Antrag hin von der Rezeptgebühr zu befreien sind. Der Richtsatz ist somit die Maßgröße für die soziale Schutzbedürftigkeit. Personen, die ein höheres Einkommen beziehen, werden jedoch grundsätzlich als befähigt erachtet, die Rezeptgebühr selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, RiL erhöht sich der für die Befreiung maßgebliche Richtsatz um den Betrag von S 900,--, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen. Der Betrag von S 900,-- ist dabei - wenngleich als eine Art Pauschale - als Abgeltung für die erwähnten besonderen Aufwendungen gedacht, sodaß ein solcher Versicherter bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit gegenüber einem Versicherten, dem keine derartigen besonderen Aufwendungen entstehen, weder benachteiligt noch bevorzugt wird. vergleiche Gehrmann-Rudolph-Teschner, Allgemeine Sozialversicherung, Erläuterungen zu Paragraph 136,). Bei einem Versicherten, der ein um mehr als S 900,-- den Richtsatz übersteigendes Einkommen bezieht, wird jedoch wiederum davon ausgegangen, dass diesem grundsätzlich zumutbar ist, die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zu tragen.
§ 4 RiL ermöglicht es jedoch im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 2 und 3 RiL ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Dabei hebt der zweite Satz des § 4 RiL einen besonderen Fall beispielsweise (arg: "insbesondere") heraus und stellt bei notwendiger längerdauernder medikamentöser Behandlung auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Belastung des Versicherten mit Rezeptgebühren ab. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind in § 4 RiL somit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Diese können nun so beschaffen sein, dass trotz eines den Betrag von S 900,-- übersteigenden Einkommens bei krankheitsbedingten Aufwendungen von mindestens S 900,-- soziale Schutzwürdigkeit gegeben ist.Paragraph 4, RiL ermöglicht es jedoch im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 2 und 3 RiL ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Dabei hebt der zweite Satz des Paragraph 4, RiL einen besonderen Fall beispielsweise (arg: "insbesondere") heraus und stellt bei notwendiger längerdauernder medikamentöser Behandlung auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Belastung des Versicherten mit Rezeptgebühren ab. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind in Paragraph 4, RiL somit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Diese können nun so beschaffen sein, dass trotz eines den Betrag von S 900,-- übersteigenden Einkommens bei krankheitsbedingten Aufwendungen von mindestens S 900,-- soziale Schutzwürdigkeit gegeben ist.
2.5. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, dass nach Prüfung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen wäre, ob der den Richtsatz übersteigende Betrag von mindestens S 900,-- durch krankheitsbedingte Aufwendungen (darunter fallen nach dem oben Gesagten auch Rezeptgebühren) und etwaige andere Belastungen der Mitbeteiligten derart verringert wird, daß wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht wird. Dabei ist allerdings zu beachten, daß nicht jede, dem Bereich der Lebensführung zuzuordnende Ausgabe bzw. eine ohne zwingende Notwendigkeit eingegangene finanzielle Verpflichtung im Hinblick auf die den Richtlinien zugrundeliegende soziale Komponente bereits zu einem Abzug führen kann.
Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung des § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG sieht - abgesehen von der darin angeordneten Umschreibung der für die Rezeptgebührenbefreiung in Betracht kommenden Personenkreise nach "allgemeinen Gruppenmerkmalen" - eine "darüber hinaus" vorgesehene Befreiungs- oder Herabsetzungsmöglichkeit "im Einzelfall" nur unter "Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung" vor. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung schließt es daher aus, den Begriff der "besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit" in § 136 Abs. 5 ASVG (bzw. hier: § 86 Abs. 5 BSVG) so zu verstehen, dass bei der Beurteilung dieses Kriteriums auch Ausgaben der allgemeinen Lebensführung zu berücksichtigen wären. Dies trifft wegen des Gebotes der gesetzeskonformen Interpretation von Verordnungen naturgemäß auch für die Auslegung des § 5 der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr zu. Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge aufgrund laufender Exekutionen - sind daher bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 5 der genannten RL außer Betracht zu lassen (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0327).Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG sieht - abgesehen von der darin angeordneten Umschreibung der für die Rezeptgebührenbefreiung in Betracht kommenden Personenkreise nach "allgemeinen Gruppenmerkmalen" - eine "darüber hinaus" vorgesehene Befreiungs- oder Herabsetzungsmöglichkeit "im Einzelfall" nur unter "Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung" vor. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung schließt es daher aus, den Begriff der "besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit" in Paragraph 136, Absatz 5, ASVG (bzw. hier: Paragraph 86, Absatz 5, BSVG) so zu verstehen, dass bei der Beurteilung dieses Kriteriums auch Ausgaben der allgemeinen Lebensführung zu berücksichtigen wären. Dies trifft wegen des Gebotes der gesetzeskonformen Interpretation von Verordnungen naturgemäß auch für die Auslegung des Paragraph 5, der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr zu. Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge aufgrund laufender Exekutionen - sind daher bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 5, der genannten RL außer Betracht zu lassen vergleiche das Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0327).
§ 5 der RL ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).Paragraph 5, der RL ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde vergleiche abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten Kosten wie die Pensionsabzüge (nach seinen Angaben handelt es sich um "Abzüge aufgrund Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kasse und SVS") als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung begründen keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 92 Abs. 5 GSVG iVm. den RRZ und der angeführten Judikatur.Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten Kosten wie die Pensionsabzüge (nach seinen Angaben handelt es sich um "Abzüge aufgrund Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kasse und SVS") als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung begründen keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des Paragraph 92, Absatz 5, GSVG in Verbindung mit den RRZ und der angeführten Judikatur.
Der Beschwerdeführer hat aber schon im Verwaltungsverfahren auch auf die besonderen Aufwendungen aufgrund seiner Erkrankungen hingewiesen. Dabei handelt es sich um Erkrankungen der Lungen (aufgrund des Lungeninfarktes) sowie Erkrankung der Gelenke. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich jedenfalls um solche, die bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 5 RL zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer hat aber schon im Verwaltungsverfahren auch auf die besonderen Aufwendungen aufgrund seiner Erkrankungen hingewiesen. Dabei handelt es sich um Erkrankungen der Lungen (aufgrund des Lungeninfarktes) sowie Erkrankung der Gelenke. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich jedenfalls um solche, die bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des Paragraph 5, RL zu berücksichtigen sind.
Richtig ist zwar, dass § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 von der Annahme getragen ist, einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat, könnten grundsätzlich die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zugemutet werden (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097). Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 vor.Richtig ist zwar, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 von der Annahme getragen ist, einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat, könnten grundsätzlich die erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zugemutet werden vergleiche wieder das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097). Sollte sich aber im Einzelfall ausgehend von einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers herausstellen, dass die Mehrbelastungen zu einer Situation führen, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar ist - insbesondere weil das Einkommen nach Abzug dieser Belastungen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz fällt -, so läge ein Anwendungsfall des Paragraph 5, RRZ 2008 vor.
Die im Abzugswege der Pension einbehaltenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kassen hat unberücksichtigt zu bleiben, wodurch von einer Nettopension von Euro XXXX auszugehen ist. Unstrittig ist, dass der BF keine Ausgleichszulage bezieht. Die im Abzugswege der Pension einbehaltenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kassen hat unberücksichtigt zu bleiben, wodurch von einer Nettopension von Euro römisch 40 auszugehen ist. Unstrittig ist, dass der BF keine Ausgleichszulage bezieht.
Der BF bringt vor, dass ihm aufgrund seiner Erkrankung höhere Kosten entstehen, da er einen hohen Medikamentenbedarf hat. Jedoch übersteigt sein Nettoeinkommen auch den erhöhten Richtsatz iSd § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG. Der BF benötigt im Monat 23 Rezeptgebühren, der Zurechnungsbetrag von 15 % (erhöhte Richtwert) berücksichtigt bereits den Rezeptgebühren Aufwand für ca. 22 Packungen pro Monat. Desweiteren ergibt sich die Befreiung von Rezeptgebühren bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehenen Obergrenze iSd § 136 Abs. 6 ASVG, wonach Personen jährlich Rezeptgebühren in Höhe von 2 % ihres Nettoeinkommens zu entrichten haben und dafür hinausgehende Rezeptgebühren befreit sind. Diese Befreiung tritt automatisch ein und muss nicht beantragt werden, der BF hatte somit im verfahrensgegenständlichen Jahr 68 Rezeptgebühren zu bezahlen (also de facto für 3 Monate) und ist darüber hinaus durch Erreichen der Obergrenze befreit. Der BF bringt vor, dass ihm aufgrund seiner Erkrankung höhere Kosten entstehen, da er einen hohen Medikamentenbedarf hat. Jedoch übersteigt sein Nettoeinkommen auch den erhöhten Richtsatz iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Der BF benötigt im Monat 23 Rezeptgebühren, der Zurechnungsbetrag von 15 % (erhöhte Richtwert) berücksichtigt bereits den Rezeptgebühren Aufwand für ca. 22 Packungen pro Monat. Desweiteren ergibt sich die Befreiung von Rezeptgebühren bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehenen Obergrenze iSd Paragraph 136, Absatz 6, ASVG, wonach Personen jährlich Rezeptgebühren in Höhe von 2 % ihres Nettoeinkommens zu entrichten haben und dafür hinausgehende Rezeptgebühren befreit sind. Diese Befreiung tritt automatisch ein und muss nicht beantragt werden, der BF hatte somit im verfahrensgegenständlichen Jahr 68 Rezeptgebühren zu bezahlen (also de facto für 3 Monate) und ist darüber hinaus durch Erreichen der Obergrenze befreit.
Für das Jahr 2018 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass durchschnittlich pro Monat lediglich Euro XXXX für Heilmittel aufgewendet wurden, wodurch durch das Nettoeinkommen trotz Minderung durch die Rezeptgebühr der erhöhte Richtsatz überschritten wird und nicht von einer sozialen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist.Für das Jahr 2018 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass durchschnittlich pro Monat lediglich Euro römisch 40 für Heilmittel aufgewendet wurden, wodurch durch das Nettoeinkommen trotz Minderung durch die Rezeptgebühr der erhöhte Richtsatz überschritten wird und nicht von einer sozialen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist.
Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Rezeptgebührenbefreiung nicht vor, da zum einen der Richtsatz iSd § 293 Abs. 1 ASVG überschritten wird, der erhöhte Richtsatz überschritten wird und soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 5 RL nicht gegeben ist.Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Rezeptgebührenbefreiung nicht vor, da zum einen der Richtsatz iSd Paragraph 293, Absatz eins, ASVG überschritten wird, der erhöhte Richtsatz überschritten wird und soziale Schutzbedürftigkeit iSd Paragraph 5, RL nicht gegeben ist.
Die Entscheidung der Behörde erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Befreiungsantrag Rezeptgebühr Richtsatz Richtsatzüberschreitung soziale BedürftigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2200872.1.00Im RIS seit
25.05.2021Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021