TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/15 2005/08/0087

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §136 Abs5;
ASVG §31 Abs5 Z16;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §2;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §3;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §4 Abs1;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §4;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §5;
  1. ASVG § 136 heute
  2. ASVG § 136 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. ASVG § 136 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 136 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  5. ASVG § 136 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 136 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. ASVG § 136 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 136 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 136 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 136 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 136 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 136 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  21. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  22. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  23. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 136 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  26. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  27. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  28. ASVG § 136 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  29. ASVG § 136 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  30. ASVG § 136 gültig von 01.08.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 31 heute
  2. ASVG § 31 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 31 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  7. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  8. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 18.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  9. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  10. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  13. ASVG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  14. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  15. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  16. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  17. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  18. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  19. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  20. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  21. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  23. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  24. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  25. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  26. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  27. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  29. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  30. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  31. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  32. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  33. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  34. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  35. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  36. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  37. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  38. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  39. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  40. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  41. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  42. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  43. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  44. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  45. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  46. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  47. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  49. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  50. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  51. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  52. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  53. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  54. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  55. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  56. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  57. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  58. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  59. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  60. ASVG § 31 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  61. ASVG § 31 gültig von 01.05.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. ASVG § 31 gültig von 01.04.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  63. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  64. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  65. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  66. ASVG § 31 gültig von 05.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  67. ASVG § 31 gültig von 01.10.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  68. ASVG § 31 gültig von 01.09.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  69. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  70. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  71. ASVG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  72. ASVG § 31 gültig von 19.04.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  73. ASVG § 31 gültig von 01.03.2001 bis 18.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  74. ASVG § 31 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  75. ASVG § 31 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  76. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  77. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 31 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  79. ASVG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  80. ASVG § 31 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/08/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. der Hannelore G und 2. des Franz G, beide in W, beide vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien 1. vom 18. Mai 2005, Zl. MA 15-II-2-3738/2005 (betreffend Hannelore G, hg. Zl. 2005/08/0087) und 2. vom 18. Mai 2005, Zl. MA 15-II-2-3739/2005 (betreffend Franz G, hg. Zl. 2005/08/0088), betreffend Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 136 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. der Hannelore G und 2. des Franz G, beide in W, beide vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien 1. vom 18. Mai 2005, Zl. MA 15-II-2-3738/2005 (betreffend Hannelore G, hg. Zl. 2005/08/0087) und 2. vom 18. Mai 2005, Zl. MA 15-II-2-3739/2005 (betreffend Franz G, hg. Zl. 2005/08/0088), betreffend Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 136, ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingaben jeweils vom 17. Dezember 2004 beantragten die Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse jeweils vom 9. Februar 2005 gemäß § 136 Abs. 5 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 5 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer lebten in gemeinsamem Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin beziehe derzeit einen Pensionsvorschuss des Arbeitsmarktservice in Höhe von EUR 501,--. Der Zweitbeschwerdeführer beziehe eine Bruttopension in der Höhe von EUR 1.175,15 von der Pensionsversicherungsanstalt. Davon abzuziehen sei der Krankenversicherungsbeitrag von EUR 51,12 sowie der Lohnsteueranteil von EUR 105,38. Dies ergebe einen monatlichen Netto-Pensionsanspruch von EUR 1.018,65. Das gemeinsame Einkommen (Familieneinkommen) betrage somit EUR 1.519,65. Der monatliche Richtsatz für die Befreiung der Rezeptgebühr nach § 4 Abs. 2 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr betrage für Ehepaare bzw. Lebensgefährten EUR 1.015,--. Der Richtsatz werde daher im vorliegenden Fall um EUR 504,65 überschritten. Der von der Pensionsversicherung ausgewiesene Fremdabzug bezüglich der Pension des Zweitbeschwerdeführers in Höhe von EUR 148,85 könne im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr nicht berücksichtigt werden. Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt handle es sich dabei um einen Pfändungsbetrag, der jedoch nicht der Deckung einer Unterhaltsverpflichtung diene. Selbst bei Berücksichtigung dieses Fremdabzuges läge das beurteilungsrelevante Familieneinkommen dennoch um EUR 352,80 über dem Richtsatz. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer, insbesondere des gemeinsam erzielten Einkommens, könne das Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nicht angenommen werden. Es sei daher von der Zumutbarkeit der konkreten Belastung mit Rezeptgebühren auszugehen.Mit Eingaben jeweils vom 17. Dezember 2004 beantragten die Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse jeweils vom 9. Februar 2005 gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 5, der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer lebten in gemeinsamem Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin beziehe derzeit einen Pensionsvorschuss des Arbeitsmarktservice in Höhe von EUR 501,--. Der Zweitbeschwerdeführer beziehe eine Bruttopension in der Höhe von EUR 1.175,15 von der Pensionsversicherungsanstalt. Davon abzuziehen sei der Krankenversicherungsbeitrag von EUR 51,12 sowie der Lohnsteueranteil von EUR 105,38. Dies ergebe einen monatlichen Netto-Pensionsanspruch von EUR 1.018,65. Das gemeinsame Einkommen (Familieneinkommen) betrage somit EUR 1.519,65. Der monatliche Richtsatz für die Befreiung der Rezeptgebühr nach Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr betrage für Ehepaare bzw. Lebensgefährten EUR 1.015,--. Der Richtsatz werde daher im vorliegenden Fall um EUR 504,65 überschritten. Der von der Pensionsversicherung ausgewiesene Fremdabzug bezüglich der Pension des Zweitbeschwerdeführers in Höhe von EUR 148,85 könne im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr nicht berücksichtigt werden. Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt handle es sich dabei um einen Pfändungsbetrag, der jedoch nicht der Deckung einer Unterhaltsverpflichtung diene. Selbst bei Berücksichtigung dieses Fremdabzuges läge das beurteilungsrelevante Familieneinkommen dennoch um EUR 352,80 über dem Richtsatz. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer, insbesondere des gemeinsam erzielten Einkommens, könne das Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nicht angenommen werden. Es sei daher von der Zumutbarkeit der konkreten Belastung mit Rezeptgebühren auszugehen.

Die Beschwerdeführer erhoben Einsprüche, in denen sie im Wesentlichen darlegten, der Pensionsvorschuss der Erstbeschwerdeführerin betrage täglich EUR 16,70, die Pension des Zweitbeschwerdeführers monatlich EUR 892,40. Der Zweitbeschwerdeführer müsse "unschuldig" monatlich EUR 700,-- bezahlen. Er sei "hereingelegt worden", was derzeit beim Gericht bekämpft werde. Für zwei Personen blieben zum Leben EUR 300,--. Die Erstbeschwerdeführerin sei herzkrank und müsse lebensnotwendige "überhöhte" Medikamente ihr ganzes Leben lang nehmen. Damit dürfe sie nicht "aussetzen". Bis zur Erledigung im gerichtlichen Verfahren könnten sie nicht warten. Auch der Zweitbeschwerdeführer müsse lebenswichtige Medikamente nehmen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die Nettopension des Zweitbeschwerdeführers in Höhe von EUR 1.018,65 und den Pensionsvorschuss der Erstbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 16,70 täglich (EUR 501,-- monatlich) der Richtsatz für Ehegatten für das Jahr 2004 um EUR 504,65 überschritten werde, weshalb keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit nach § 4 Abs. 1 Z. 3 der Richtlinien vorliege. Nach § 5 der Richtlinien seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Diese könnten nun so beschaffen sein, dass trotz eines den Richtsatz übersteigenden Einkommens bei krankheitsbedingten Aufwendungen von mindestens EUR 504,65 soziale Schutzwürdigkeit gegeben wäre. Es sei daher zu prüfen, ob der den Richtsatz übersteigende Betrag durch krankheitsbedingte Aufwendungen (darunter auch Rezeptgebühren) und etwaige andere Belastungen derart verringert werde, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht werde. Allerdings führe nicht jede dem Bereich der Lebensführung zuzuordnende Ausgabe (wie Miet-, Gas- und Stromkosten) bzw. eine ohne zwingende Notwendigkeit eingegangene finanzielle Verpflichtung bereits zu einem Abzug. Die Beschwerdeführer hätten eine Aufstellung der ihnen verordneten Medikamente vorgelegt. Sie hätten damit aber nicht dargetan, dass die gemeinsamen monatlichen Ausgaben einen Betrag von EUR 504,65 überschritten. Die finanziellen Verpflichtungen des Zweitbeschwerdeführers könnten nicht berücksichtigt werden. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 der Richtlinien könne nicht festgestellt werden. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die Nettopension des Zweitbeschwerdeführers in Höhe von EUR 1.018,65 und den Pensionsvorschuss der Erstbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 16,70 täglich (EUR 501,-- monatlich) der Richtsatz für Ehegatten für das Jahr 2004 um EUR 504,65 überschritten werde, weshalb keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Richtlinien vorliege. Nach Paragraph 5, der Richtlinien seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Diese könnten nun so beschaffen sein, dass trotz eines den Richtsatz übersteigenden Einkommens bei krankheitsbedingten Aufwendungen von mindestens EUR 504,65 soziale Schutzwürdigkeit gegeben wäre. Es sei daher zu prüfen, ob der den Richtsatz übersteigende Betrag durch krankheitsbedingte Aufwendungen (darunter auch Rezeptgebühren) und etwaige andere Belastungen derart verringert werde, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht werde. Allerdings führe nicht jede dem Bereich der Lebensführung zuzuordnende Ausgabe (wie Miet-, Gas- und Stromkosten) bzw. eine ohne zwingende Notwendigkeit eingegangene finanzielle Verpflichtung bereits zu einem Abzug. Die Beschwerdeführer hätten eine Aufstellung der ihnen verordneten Medikamente vorgelegt. Sie hätten damit aber nicht dargetan, dass die gemeinsamen monatlichen Ausgaben einen Betrag von EUR 504,65 überschritten. Die finanziellen Verpflichtungen des Zweitbeschwerdeführers könnten nicht berücksichtigt werden. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, der Richtlinien könne nicht festgestellt werden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 136 Abs. 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Gemäß § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG hat der Hauptverband für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung von der Krankenscheingebühr bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)Möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG hat der Hauptverband für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung von der Krankenscheingebühr bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)Möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.

Die nach dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr, kundgemacht in der "Sozialen Sicherheit" Nr. 114/1996, S. 1065, sehen in §§ 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor. Die nach dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr, kundgemacht in der "Sozialen Sicherheit" Nr. 114/1996, Sitzung 1065, , sehen in Paragraphen 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 der Richtlinien werden Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinien werden Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 der Richtlinien ist auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG in Betracht kommenden Richtsatz ("Ausgleichszulagenrichtsatz") nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinien ist auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG in Betracht kommenden Richtsatz ("Ausgleichszulagenrichtsatz") nicht übersteigt.

Nach § 4 Abs. 1 Z. 3 der Richtlinien ist einem solchen Antrag wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch stattzugeben, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der Richtlinien in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Richtlinien ist einem solchen Antrag wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch stattzugeben, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinien in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.

Der in § 4 Abs. 1 Z. 2 der Richtlinien genannte Richtsatz betrug für Personen, die als Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, im (hier maßgeblichen) Jahr 2005 EUR 1.030,23. Der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinien genannte Richtsatz betrug für Personen, die als Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, im (hier maßgeblichen) Jahr 2005 EUR 1.030,23.

Gemäß § 4 Abs. 4 der Richtlinien gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG, ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (hier nicht relevante, im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehende) anzurechnende Beträge. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Richtlinien gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG, ausgenommen gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (hier nicht relevante, im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehende) anzurechnende Beträge.

Gemäß § 292 Abs. 3 ASVG ist das Nettoeinkommen grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist das Nettoeinkommen grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

§ 5 der Richtlinien lautet: Paragraph 5, der Richtlinien lautet:

"Befreiung in besonderen Fällen

§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine längerdauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte." Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine längerdauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."

Die Richtlinien umschreiben entsprechend der gesetzlichen Anordnung im § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 136 Abs. 5 ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z. 16 letzter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/08/0268, mwN). Die Richtlinien umschreiben entsprechend der gesetzlichen Anordnung im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5, ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, letzter Halbsatz ASVG in Paragraph 5, der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien erfüllen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/08/0268, mwN).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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