TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/1 W150 2236978-1

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  1. FPG § 76 heute
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  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W150 2236978-1/16E
, W150 2236978-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1997, StA. Indien, vertreten durch RA mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwälte RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1997, StA. Indien, vertreten durch RA mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwälte RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 461,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 461,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein indischer Staatsbürger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheid vom 24.02.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft fest (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.03.2018 persönlich zugestellt und wurde mit 05.04.2020 in erster Instanz rechtskräftig.2. Mit Bescheid vom 24.02.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.03.2018 persönlich zugestellt und wurde mit 05.04.2020 in erster Instanz rechtskräftig.

3.       Am 12.11.2020 reiste der BF über den Flughafen Wien Schwechat, aus Lissabon kommend, in Österreich ein. Er wurde dabei um 22:30 von Organwaltern des Stadtpolizeikommandos Schwechat mit einem gefälschten Visum (griechischer Aufenthaltstitel, Nr. XXXX 12.2018) betreten, in weiterer Folge um 23:00 festgenommen und danach an das BFA überstellt.3. Am 12.11.2020 reiste der BF über den Flughafen Wien Schwechat, aus Lissabon kommend, in Österreich ein. Er wurde dabei um 22:30 von Organwaltern des Stadtpolizeikommandos Schwechat mit einem gefälschten Visum (griechischer Aufenthaltstitel, Nr. römisch 40 12.2018) betreten, in weiterer Folge um 23:00 festgenommen und danach an das BFA überstellt.

4.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.11.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.11.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte das Bundesamt dabei aus: „

A)       Verfahrensgang

Sie reisten im Jänner 2018 illegal nach Österreich und regelten Ihren Aufenthalt im Rahmen eines Asylverfahrens. Dieses wurde mit RK I am 05.04.2018 negativ entschieden. Eine Ausreisefrist endete am 19.04.2018. Sie reisten im Jänner 2018 illegal nach Österreich und regelten Ihren Aufenthalt im Rahmen eines Asylverfahrens. Dieses wurde mit RK römisch eins am 05.04.2018 negativ entschieden. Eine Ausreisefrist endete am 19.04.2018.

Sie waren mit 12.03.2018 unsteten Aufenthalts, da Ihr Aufenthalt nicht bekannt war. Sie waren nicht greifbar für die Behörden.

Am 12.11.2020 versuchten Sie mit Ihrem indischen Reisepass und einem gefälschten Visum aus Portugal kommend, am Flgh. Wien Schwechat illegal einzureisen. Die LPD N führt ggw. ein strafrechtliches Verfahren wegen Urkundenfälschung und ein verwaltungsrechtliches Verfahren wegen illegalen Aufenthalts.

Am 13.11.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/1 BFA-VG erlassen und wurden Sie nach Vorhalt der relevanten Umstände vor dem BFA einvernommen, dabei gaben Sie zusammengefasst an: Am 13.11.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG erlassen und wurden Sie nach Vorhalt der relevanten Umstände vor dem BFA einvernommen, dabei gaben Sie zusammengefasst an:

Sie wären gesund.

Sie wären ledig und hätten keine Kinder.

Sie sprechen nicht deutsch.

Sie hätten keine Angehörigen in Österreich.

Sie wären über den illegalen Aufenthalt in Kenntnis.

Sie wären über das Ergebnis des Asylverfahrens in Österreich in Kenntnis.

Sie hätten sich ganze Zeit illegal in Lissabon aufgehalten und wären dort einer illegalen Beschäftigung als Bauer nachgegangen.

Sie hätten außer in Österreich keinen Asylantrag gestellt.

Sie dachten das Visum wäre echt, Sie hätten dafür EUR 8000.— bezahlt.

Sie wollen in Österreich bleiben, weil es Ihnen hier so gut gefällt und Sie arbeiten wollen.

Sie würden über EUR 70-80 .—verfügen.

Ihre Angehörigen befänden sich in Indien und Sie würden dort mit ihnen von der Landwirtschaft leben.

Sie wollten lieber nach Indien als nach Lissabon.

Es besteht eine rk. Rückkehrentscheidung aus dem Asylverfahren. Ihre Ausreise ist nicht dokumentiert.

Am 13.11.2020 wurde gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.

Sie sind zur Ausreise verpflichtet und Ihre Abschiebung ist geplant.

Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen amtswegig eine Rechtsberatung für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren eingeräumt.

B)       Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. XXXX befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt. Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. römisch 40 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.

C)       Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie sind die im Adressat angeführte Person.

Ihre ID steht fest.

Sie sind gesund.

Sie sprechen nicht deutsch.

Sie sind mittellos.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Einreiseverbot eingeleitet. Diese ist noch nicht durchsetzbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie reisten illegal nach Österreich ein und regelten Ihren Aufenthalt im Rahmen eines Asylverfahrens, welches negativ entscheiden wurde.

Ihr weiterer Aufenthalt ist aufgrund Ihrer Angaben anzunehmen.

Ein gesicherter Aufenthalt/Unterkunft ist nicht festzustellen.

Sie sind nicht ZMR gemeldet.

Sie gehen der Schwarzarbeit nach. Sie sind nicht legal selbsterhaltungsfähig.

Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich den Behörden entzogen haben und Ihre Ausreise nicht nachgewiesen haben.

Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus, zumal Sie versuchten mit einem gefälschten Visum wieder nach Österreich einzurreisen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Heimreise nach Indien bestand, verweigerten Sie dies und entfernten sich nach Portugal.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie durch die Verwendung gefälschter Dokumente, Behörden in die Irre führen wollten.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil keinerlei relevante Anknüpfungspunkte gegeben sind. Ihr Aufenthalt in Österreich belief sich auf wenige Monate.

Sie sind hochmobil und haben eine Heimreise durch das Entfernen nach und Untertauchen in Portugal verhindert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Es bestehen keinerlei familiäre Anknüpfungen im BG und bestehen keine sonstigen relevanten Beziehungen in sozialer Hinsicht im BG.

D)       Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 1180110502, sowie aus Ihrer Einvernahme am 13.11.2020.

E)       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a)       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b)       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c)       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Sie haben sich nach Entscheidung über Ihren Asylantrag 2018 nicht in das Heimatland begeben sondern sind den öst. Behörden durch die Verlagerung nach Portugal aus dem Weg gegangen. Sie haben Ihre Ausreise nicht nachgewiesen. Ihr Aufenthalt war in Portugal ebenso nicht legal, da Sie kein Aufenthaltsrecht inne hatten und der Schwarzarbeit nachgingen. Die Behörde hat keinen Grund zur Annahme, dass Sie diesmal den Anordnungen der Behörden und den Intentionen der Entscheidungen nachkommen werden. Sie sind ohne Wohnsitzmeldung und haben keine gesicherte Unterkunft. Sie haben durch die Verwendung des gefälschten Dokumentes bewiesen, dass Sie die Behörden in die Irre leiten wollen und ist auch zukünftig davon auszugehen, dass Sie sich entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen verhalten werden. Sie haben Ihre hohe Mobilität unter Beweis gestellt, da durch die Entfernung nach Portugal der Heimreise und drohenden Abschiebung nach Indien entzogen haben.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“

5.       Am XXXX langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde sinngemäß im Wesentlichen vorgebracht, dass 5. Am römisch 40 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde sinngemäß im Wesentlichen vorgebracht, dass

-        Der BF aufgrund einer Eheschließung mit der Tschechischen Staatsangehörigen XXXX vom XXXX .04.2018 zum Aufenthalt im EWR-Raum berechtigt sei;- Der BF aufgrund einer Eheschließung mit der Tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 vom römisch 40 .04.2018 zum Aufenthalt im EWR-Raum berechtigt sei;

-        Der BF strafrechtlich zu keiner Zeit in Erscheinung getreten sei;

-        Der BF soziale Bindungen, insbesondere zu seinem Kindheitsfreund XXXX habe, der legal im Bundesgebiet aufhältig sei und den BF in seiner Wohnung aufnehmen würde;- Der BF soziale Bindungen, insbesondere zu seinem Kindheitsfreund römisch 40 habe, der legal im Bundesgebiet aufhältig sei und den BF in seiner Wohnung aufnehmen würde;

-        Der BF über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfüge und daher sein Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Gebietskörperschaft zur Last fallen würde;

-        Der BF habe sich dem seinerzeitigen Asylverfahren nie entzogen und sei der Behörde immer zur Verfügung gestanden;

-        Die Verhängung der Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, sondern entfalte in gesetzwidriger Weise einen Beugecharakter;

-        Die Behörde hätte gelindere Mittel zur Anwendung bringen müssen, etwa die Verhängung einer Kaution oder den Auftrag einer täglichen Meldeverpflichtung bei der Polizei

In Kopien wurden vorgelegt

-) die Heiratsurkunde bezüglich der erwähnten Eheschließung;

-) Eine Bestätigung betreffend eine zukünftige Tätigkeit des BF als Subunternehmer bei der XXXX GmbH, datiert mit 10.11.2020.-) Eine Bestätigung betreffend eine zukünftige Tätigkeit des BF als Subunternehmer bei der römisch 40 GmbH, datiert mit 10.11.2020.

Die Einvernahme des BF in einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, weiters die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft und der Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

6. Am 18.11.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt den bisherigen Gang des Verfahrens dar.

7. Am 18.11.2020 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, welches die Haftfähigkeit des BF bestätigte.

8. Da die Beschwerde des BF im Wege dessen rechtsfreundlichen Vertreters nicht beim BVwG mittels ERV eingebracht worden war, sondern beim BFA mittels E-mail, erteilte das BVwG am 19.11.2020 einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag, dem der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 19.11.2020 innerhalb offener Frist entsprach.

9. Am 19.11.2020 wurde gegen den BF von der LPDion NÖ eine Strafverfügung wegen Verletzung von § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG erlassen und gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von 600,- EUR über ihn verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem BF am gleichen Tage persönlich zugestellt.9. Am 19.11.2020 wurde gegen den BF von der LPDion NÖ eine Strafverfügung wegen Verletzung von Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von 600,- EUR über ihn verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem BF am gleichen Tage persönlich zugestellt.

10. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi in Anwesenheit des BF und eines Vertreters des BFA statt. Der BF wurde über die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und gab an, gesund und verhandlungsfähig zu sein und nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:10. Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi in Anwesenheit des BF und eines Vertreters des BFA statt. Der BF wurde über die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und gab an, gesund und verhandlungsfähig zu sein und nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„RI: Hat sich in den letzten Tagen etwas an Ihrem Gesundheitszustand geändert?

BF: Nein.

[…]

BF: Ja.

RI: Sie sind am Flughafen Wien Schwechat am 13.11.2020 unter Beiziehung von Organwaltern einvernommen worden. Haben Sie damals die Wahrheit gesagt?

BF: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt.

RI: Führen Sie Ihren Namen seit Ihrer Geburt?

BF: Ich habe meinen Namen von Geburt an.

RI: Wo sind Sie geboren?

BF: In Indien.

RI: Wo in Indien?

BF: Im Punjab im XXXX , im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , im Distrikt Hoshiarpur (phonetisch).BF: Im Punjab im römisch 40 , im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , im Distrikt Hoshiarpur (phonetisch).

RI: Sind Sie in Ihrem Heimatland Indien unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt?

BF: Nein. Nein.

RI: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten?

BF: Sie meinen bei der Ankunft hier jetzt oder im Punjab?

RI: Nein, jemals in Ihrem Leben.

BF zu D: Sie haben Hindi gesprochen.

BF: Was haben Sie nochmals gefragt?

RI wiederholt die Frage.

BF: Nein.

RI: Haben Sie irgendwelche Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, etc.) die Ihre Person oder Familienangehörige betreffen, die noch nicht im Akt enthalten sind, die Sie mir heute vorweisen wollen?

BF: Ich habe meinen Reisepass, wo auch mein echter Name festgehalten wird, das ist alles.

RI: Sie haben angegeben, um 8.000 Euro ein Visum in Portugal erhalten zu haben. Ist das zutreffend?

BF: Ich habe einen Jungen in einem Markt getroffen, der mir dieses Angebot machte, den ich daraufhin bezahlt habe.

RI: Kam Ihnen der Preis nicht etwas hoch vor?

BF: Ich wusste es ja nicht, ob es zu hoch ist, niedrig ist oder üblich ist.

RI: Haben Sie sich auch an eine Vertretungsbehörde eines europäischen Landes gewandt?

BF: Nein.

RI: Woher hatten Sie die 8.000 Euro?

BF: Mehr oder weniger habe ich dort gearbeitet und von Freunden geliehen.

RI: Gehören Sie einer Kirche oder Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher? Wenn nein, haben Sie ein religiöses Bekenntnis?

BF: Sikhismus.

RI: Sie haben seinerzeit in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde in 1. Instanz rechtskräftig abgelehnt und Ihnen eine Frist zur Ausreise gesetzt. Diese endete am 19. April 2018. Sie hätten nach Indien zurückkehren müssen. Was haben Sie damals im April 2018 gemacht?

BF: Ich wusste zu dieser Zeit nicht, dass ich nach Indien zurückkehren muss. Mir wurde lediglich gesagt, dass ich das Land verlassen muss. Ich dachte auch, dass ich nur das Land verlassen muss und bin nach Lissabon gegangen.

R: Sie haben angegeben, seitdem in Lissabon bzw. Portugal gelebt zu haben. Ist das zutreffend?

BF: Ja.

RI: Sprechen Sie Portugiesisch? Welche Sprachen beherrschen Sie?

BF: Nein. Nicht so sehr. Ich kann Punjabi, mehr oder weniger Hindi. Das war es.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich bin 12 Jahre in Indien in die Schule gegangen.

RI: Welchem Beruf sind Sie in Indien nachgegangen?

BF: Als Landwirt bei meinem Vater.

RI: Was haben Sie die letzten ca. zweieinhalb Jahre in Portugal gemacht?

BF: Ich habe dort als Landwirt gearbeitet.

RI: Hatten Sie ein Stück Land gepachtet oder besitzen Sie ein Stück Land in Portugal?

BF: In Indien?

RI: In Portugal.

BF: Nein, ich habe als sogenannter Arbeiter gearbeitet.

RI: Wie viel verdient man da in der Woche oder im Monat?

BF: In Portugal?

RI: Ja. Sicher.

BF: So 1.100 im Monat.

RI: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz?

BF: Jetzt?

RI: Ja. Jetzt.

BF: Ja.

RI: Nach Auskunft des ZMR hatten Sie in Österreich noch nie einen Wohnsitz bis zum heutigen Tag. Was sagen Sie dazu?

BF: Sie meinen, dass im Register nichts steht, dass ich hier wohne.

RI: Die einzige Adresse ist die XXXX , in Traiskirchen, die EAST-Ost.RI: Die einzige Adresse ist die römisch 40 , in Traiskirchen, die EAST-Ost.

BF: Keine Antwort.

RI: Das BFA ist der Ansicht, dass bei Ihnen Fluchtgefahr vorliegt. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein. Ich werde nicht flüchten. Ich werde hierbleiben. Ich unterschreibe auch regelmäßig und werde auch regelmäßig in der Früh und am Abend erscheinen.

RI: Sie sind damals in der Betreuungsstelle des Bundes ab 12. März 2018 nicht mehr auffindbar gewesen und haben sich dort nicht mehr gemeldet. Warum meinen Sie, dass Sie sich nunmehr anders verhalten werden?

BF: Wie bitte?

RI: Sie sind damals im März 2018 sozusagen verschwunden und waren nicht mehr für die Behörde greifbar. Warum haben Sie das gemacht?

BF: 2018 sagte man mir, dass ich das Land verlassen soll, deshalb.

RI: Warum sind Sie denn aus Portugal wieder zurück nach Österreich?

BF: In Portugal gibt es keine Arbeit und auf Rat eines Mannes bin ich nach Österreich gekommen wegen einer Arbeit.

RI: Haben Sie auch in anderen europäischen Ländern gearbeitet?

BF: In einem anderen Land?

RI wiederholt die Frage.

BF: Nein.

RI: Sind Sie damals auf dem Landweg oder auf dem Luftweg nach Portugal gereist?

BF: Nach Portugal mit dem Flugzeug.

RI: Sie haben doch vorhin gesagt, dass Sie der Meinung sind, dass Sie Österreich verlassen müssen. Warum sind Sie dann wiedergekommen?

BF: Ich bin wegen der Arbeit hierhergekommen. Es gab dort keine Arbeit mehr und ich war frei.

RI: Welchen Rat hat Ihnen der Mann gegeben, von dem Sie vorhin gesprochen haben?

BF: Ich habe ihn nach einer Arbeit gefragt und er hat gesagt, dass es hier keine Arbeit gibt und ich am besten nach Österreich gehen soll.

RI: Hat er Ihnen genauer gesagt, wohin nach Österreich oder nur allgemein nach Österreich?

BF: Er hat Wien erwähnt.

RI: Sie haben vorhin gemeint, Sie hätten eine Wohnung in Wien. Wo soll denn diese sein?

BF: Mein Bruder ist ja hier.

RI: Die Verhandlung ist öffentlich. Ich habe die Zuhörer gefragt, ob sich ein Bruder darunter befindet. Die Antwort war Nein. Was sagen Sie dazu?

BF: Es wurde gesagt Nein?

RI: Ja.

BF: Ja. Es ist nicht mein eigener Bruder. Vom Onkel vs her ein Bruder.

RI: Wo ist diese Wohnung?

BF: In Wien.

RI: Adresse?

BF: Ich bin ja neu hier und kenne die Adresse noch nicht (wendet sich zu seinem im Saal befindlichen Bekannten).

RI: XXXX . RI: römisch 40 .

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Sind Sie geschieden? Sind Sie verheiratet? Sind Sie ledig?

BF: Ich bin verheiratet. In Dänemark habe ich geheiratet. Ich habe eine Frau.

RI: Bei Ihrer Befragung am 13. November in Schwechat wurden Sie befragt, ob Sie in Europa Familienangehörige haben. Sie haben die Frage mit Nein beantwortet. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich hatte zu dieser Zeit Angst und deshalb.

RI: Ich habe Sie zu Beginn der Verhandlung gefragt, ob Ihre Angaben damals die Wahrheit waren. Sie haben das bejaht. Sie erzählen mir nun etwas Anderes. Was ist nun richtig?

BF: Ja, es ist dies die Wahrheit.

RI: Haben Sie mir heute bis jetzt die Wahrheit gesagt?

BF: Heute? Ja. Heute habe ich gänzlich die Wahrheit gesagt.

RI: Bei der Vernehmung am 13. November, was haben Sie noch alles aus Angst oder anderen Gründen unrichtig beantwortet?

BF: Es war nur dies.

RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

BF: In Dänemark?

RI: Das weiß ich nicht. Das müssen Sie wissen.

BF: Es ist zwei bis zweieinhalb Jahre schon her.

RI: Wie heißt Ihre Frau?

BF: XXXX (phonetisch). BF: römisch 40 (phonetisch).

RI: Wie lautet der Name nun?

BF: XXXX (phonetisch). BF: römisch 40 (phonetisch).

RI: Wo ist Ihre Frau jetzt?

BF: Sie ist jetzt in die Heimat gegangen nach Indien, um während CORONA bei ihren Eltern zu sein.

RI mahnt einen Zuhörer ab, nicht die Verhandlung durch unerlaubte Wortmeldung zu unterbrechen, andernfalls er eine Ordnungsstrafe verhängen oder andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen anwenden wird.

RI: Sie haben mir vorhin erzählt, dass Sie in Portugal gelebt haben und zwar die ganze Zeit nach Ihrer Ausreise aus Österreich. Wie konnten Sie dann jemanden in Dänemark heiraten?

BF: Ich habe Kontakt mit meiner Frau gehabt und nachdem wir miteinander gesprochen haben, haben wir auch geheiratet.

RI: Sie haben über Ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Bestätigung vorgelegt, derzufolge Sie in Wien bei einer Transportfirma arbeiten können. Ist das richtig?

BF: Ja. Das stimmt. Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekomme, könnte ich dort erfreulicherweise arbeiten.

RI: Als Arbeiter oder als Unternehmer?

BF: Als Arbeiter.

RI: In der Bestätigung steht aber Sub-Unternehmer. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, wenn ich die Erlaubnis habe, kann ich mit der Firma arbeiten.

RI: Haben Sie so eine Erlaubnis?

BF: Wenn ich die Erlaubnis hier bekommen würde, mache ich es.

RI: Ich habe im Moment keine weiteren Fragen.

BFA: Worauf gründen Sie Ihr Aufenthaltsrecht?

BF: Keine. Aber ich habe meinen Bruder hier und die Wohnung und falls ich die Erlaubnis bekommen würde, könnte ich arbeiten. Ansonsten werde ich in der Wohnung bleiben, um bei Aufforderung zur Unterschriftsleistung erscheinen.

BFA: Auf Grund welcher historischen Aufenthaltsberechtigung haben Sie Ihren Aufenthaltstitel?

BF: Bis jetzt? Ich bin ja gerade erst gekommen.

BFA: Ich spreche ab dem Verlassen von Indien.

BF: Nach dem Verlassen von Indien? Ich hatte ja für das Ausland ein Visum.

BFA: Haben Sie außer diesem Visum sonst noch etwas beantragt irgendwo?

BF: Nein.

BFA: Ich habe ein Verständnisproblem. Wann war die Ausreise aus Indien?

BF: Ich habe Indien 2017 im Dezember verlassen.

BFA: Legal oder illegal? Auf welche Weise?

BF: Als ich Indien verließ und aus Indien ausgereist, hatte ich ein ordentliches Visum. Das war auch legal und ordentlich. Ich bin danach nach Griechenland gekommen und zum Urlauben bin ich hierhergekommen und erfuhr, dass ich auch um eine Bleibe ansuchen kann. Nachdem es mir hier gefiel, habe ich um das Visum angesucht.

BFA: Sie sind mit Ihrem Reisepass mit der Klebe-Vignette aus Indien ausgereist?

BF: Hier oder dort?

BFA: Ausreise nach Indien?

BF: Ja, mit einem Visum und Reisepass, mit dem Visum nach Griechenland.

BFA: Das Asylverfahren in Österreich ist aktenkundig. Sie haben im Asylverfahren keinen Reisepass vorgelegt und haben Ihren Asylantrag mit asylrelevanten Gründen argumentiert. Was war nun der Zweck Ihres Aufenthaltes, der Ausreise nach Indien und der Einreise nach Europa?

BF: Mir gefiel das Land. Ursprünglich hatte ich Probleme in Indien, weshalb ich ausgereist bin. Ich war zuerst in Griechenland. Ich war dann zum Urlauben in Wien. Nachdem mir jemand sagte, dass ich hier um eine Bleibe ansuchen kann, habe ich das gemacht.

BFA: Sie haben sich das Visum besorgt und beabsichtigt auf Grund dieser Fluchtgründe in Europa Ihren Aufenthalt zu begründen?

BF: Ja. Nein, ich hatte schon in Indien Gefahren.

RI: Worauf möchten Sie mit Ihrer Frage hinaus?

BFA: Es geht um die Rechtswidrigkeit der Visumerlangung und der Ausreise nach Europa. In weiterer Folge haben Sie angegeben, Sie wurden nach Polen geschleppt, haben Sie sich jemals in Polen aufgehalten?

BF: Mein Vater war dort und es gab auch diesbezüglich Probleme. Ich bin von dort hierhergekommen.

RI: Was meinen Sie mit „dort“? Wo ist „dort“?

BF: In Indien.

RI: Welche Geschichte ist nun richtig, dass Sie von Indien nach Griechenland ausgereist sind oder dass Sie von Indien nach Polen ausgereist sind?

BF: Ich bin von Indien nach Griechenland gereist und von Griechenland hierher.

BFA: Sie waren nicht in Polen?

BF: Nein.

BFA: Sie haben damals die Behörde belogen.

RI: Sie haben damals am 30. Jänner 2018 tatsächlich angegeben, nach Polen, Warschau, eingereist zu sein. Was sagen Sie dazu?

BF (denkt nach): Ich bin gemeinsam mit meinem Freund ausgereist, der auch in Spanien war und mir sagte, dass in Warschau man Papiere erlangen könnte. Ich habe ihm dann aber gesagt, dass er für mich das dort nicht weiterverfolgen soll. Ich habe ihn nicht bezahlt. Vielleicht ist das durcheinandergekommen.

BFA: Zur Eheschließung: Wie geht es Ihrer Frau?

BF: In Ordnung.

BFA: Wann haben Sie sie das letzte Mal gesehen?

BF: Wir telefonieren miteinander. Sie ist in ihre Heimat gegangen, es geht ihr gut.

BFA: Nennen Sie die Telefonnummer.

BF: Sie ist in meinem Telefon.

BFA: Wissen Sie sie auswendig?

BF: Nein.

BFA: Wie alt ist Ihre Frau?

BF: 21/22 Jahre alt.

BFA: Wie ist das Geburtsdatum?

BF: Das Geburtsdatum weiß ich nicht.

BFA: Erklären Sie mir, wo und wie Sie das Familienleben gestaltet haben, sodass man das nachvollziehen kann und vor allem lebensnah.

BF: Wir haben Kontakt miteinander gehabt und in Dänemark geheiratet und waren dann zusammen. Sie hat mir auch gesagt, ich soll zu ihr kommen. Ich bin von hier zu ihr gegangen.

RI: Nach Lissabon?

BF: Nachdem man mich aufforderte hier, bin ich nach Lissabon gegangen.

RI: Sie haben vorhin gerade gesagt, dass Sie in Dänemark geheiratet haben und dann von hier zu ihr gegangen sind. Erklären Sie was meinen Sie mit „hier“, welcher Ort ist das und was meinen Sie mit zu „ihr“? Welcher Ort ist dieser Ort?

BF: Das Land von meiner Frau meinen Sie?

RI: Ich frage Sie, was Sie meinen. Ich kenne Ihre Gedanken nicht und was Sie getan haben. Deshalb frage ich Sie.

BF: Nachdem wir geheiratet haben, waren wir zusammen und ich bin auch zu ihren Eltern gegangen. Wir waren auch in Wien und sie ist nun in ihrer Heimat wegen CORONA bei den Eltern und nachdem man mich aufforderte, habe ich ja das Land verlassen.

BFA: Wie heißen die Eltern?

BF: Von ihr weiß ich es nicht.

BFA: Wo wohnen die Eltern oder wo wohnt die Frau?

BF: In der Tschechischen Republik.

BFA: Adresse?

BF: Nein.

BFA: Hat Ihre Frau Kinder?

BF: Nein.

BFA: Doch.

BF: Ja?

BFA: Nennen Sie die Namen der Kinder Ihrer Frau.

BF: Ich weiß es nicht.

BFA: Ihre Frau hat vier Kinder.

BFA: Wo haben Sie das Leben mit Ihrer Frau verbracht?

BF: Nur ein wenig. Das war hier.

BFA: An welchen Wohnsitzen?

BF: Wir sind hier fortgegangen. Sie war nicht dauerhaft hier, zum Urlauben.

RI: Können Sie sich an die Adresse in Wien erinnern?

BF: Welche?

RI: Die Adresse Ihrer Frau.

BF: In Wien?

RI: Ja.

BF: Wir waren auf der XXXX .BF: Wir waren auf der römisch 40 .

RI an BehV: Gibt es Ihrerseits noch Fragen?

BFA: In Portugal: Wo waren Sie da gemeldet oder wo waren Sie da aufhältig?

BF: Ich war bei einem Freund in der Unterkunft aufhältig.

BFA: Auch gemeldet?

BF: Nein.

BFA: Welchen Zweck hatte dann Ihre Registrierung in 3 verschiedenen Flughafen-Hotels von Mitte Oktober bis zu Ihrer Ausreise aus Portugal?

BF: Weil ich keine Unterkunft bekam, habe ich mich dort melden müssen, um Post zu erhalten.

BFA: Was ist mit dem Freund? Hat Sie der Freund hinausgeworfen?

BF: Ja.

RI: Sie haben in Ihrer Beschwerde ausgeführt, dass gelindere Mittel als die Schubhaft in Ihrem Fall anzuwenden wären und haben mir heute bereits mehrmals gesagt, dass Sie sich regelmäßig melden würden. Gibt es noch andere Dinge, die Sie als gelinderes Mittel anbieten würden?

BF: Falls ich frei gelassen werde, werde ich regelmäßig zur Unterschriftsleistung erscheinen. Ich werde in der Wohnung bleiben. Falls mir der Richter die Erlaubnis gibt, könnte ich mit der Arbeit beginnen. Ich werde regelmäßig erscheinen.

RI: Möchten Sie mir noch etwas sagen?

BF: Nein.

RI an BehV: Möchten Sie noch etwas sagen oder eine Stellungnahme abgeben?

BFA: Nein.

RI an BF: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

BF: Nein.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der volljährige BF ist indischer Staatsangehöriger, nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Er spricht auch Hindi. Die Eltern des BF sowie weitere Mitglieder seiner Kernfamilie leben nach wie vor in Indien. Der BF spricht nicht Deutsch.

Der BF ist gesund. Er ist volljährig. Der BF verfügt über einen gültigen indischen Reisepass.

Der BF hat die Kopie einer dänischen Heiratsurkunde vorgelegt, derzufolge er am XXXX .04.2018 in Ærøskøbing (auf der Insel Ærø), in der Region Syddanmark, Frau XXXX , geb. XXXX in Brno, Tschechische Republik, geheiratet haben soll. Weder der BF noch Frau XXXX verfügen über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ein gemeinsames Eheleben des BF mit Frau XXXX seit der angegebenen Heirat ist nicht feststellbar.Der BF hat die Kopie einer dänischen Heiratsurkunde vorgelegt, derzufolge er am römisch 40 .04.2018 in Ærøskøbing (auf der Insel Ærø), in der Region Syddanmark, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 in Brno, Tschechische Republik, geheiratet haben soll. Weder der BF noch Frau römisch 40 verfügen über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ein gemeinsames Eheleben des BF mit Frau römisch 40 seit der angegebenen Heirat ist nicht feststellbar.

Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat ein soziales Netz, das ihm bisher in Österreich und anderen Staaten der EU einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde.

Der BF ging bislang weder in Österreich noch sonst in Staaten der EU einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

1.2. Der BF stellte in Österreich am 29.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, worüber erstinstanzlich am 05.04.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde, es wurde ihm auch kein subsidiärer Schutz in Österreich gewährt, sondern eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die ihm gesetzte Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise nach Indien endete am 19.04.2018. Danach war er für die österreichischen Behörden nicht auffindbar. Er hat seitdem in Portugal gelebt.

Der BF reiste am 12.11.2020 über den Flughafen Wien Schwechat, aus Lissabon kommend, mit einem gefälschten griechischen Visum in Österreich ein.

1.3. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:
- Der BF hat seinerzeit als Tourist in Österreich einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Danach ist der BF nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien nachgekommen, sondern ist untergetaucht und hat sich seitdem illegal im Schengenraum aufgehalten.
1.3. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:, - Der BF hat seinerzeit als Tourist in Österreich einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Danach ist der BF nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien nachgekommen, sondern ist untergetaucht und hat sich seitdem illegal im Schengenraum aufgehalten.

- Der BF erweist sich zwar zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten, doch sind gegen den BF sowohl ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der illegalen Einreise, als auch ein Strafverfahren wegen § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) anhängig.- Der BF erweist sich zwar zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten, doch sind gegen den BF sowohl ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der illegalen Einreise, als auch ein Strafverfahren wegen Paragraph 224, StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) anhängig.

- Der BF ist nicht ausreisewillig, sondern gibt an, in Österreich einer Beschäftigung nachgehen zu wollen. Zu diesem Zweck hat er sich in Portugal zum Preis von 8.000,- EUR ein gefälschtes Reisedokument beschafft.

1.6. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung und besteht aktuell erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF.

1.7. Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX , den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom XXXX sowie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX .Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. römisch 40 , den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 sowie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .

2.1. An der indischen Staatsangehörigkeit des BF bestanden nie Zweifel. Die Feststellung, dass der BF über kein Dokument verfügt, das ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, ergibt sich aus dem Verfahren sowie dem Vorverfahren und ist unstrittig. Seine Sprachkenntnisse beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den vorangegangenen Verfahren und in der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellung zu der rechtskräftigen Entscheidung im den Asylverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

2.3. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nie behauptet, ebenso wenig familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine de facto Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei.

2.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seinem Untertauchen nach Erhalt des negativen Asylbescheides 2018.

Weiters verstrickte sich der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BVwG am XXXX in zahlreiche zT erhebliche Widersprüche, Teils zu seinen eigenen Aussagen, Teils zu aktenkundigen Fakten. So behauptete der BF beispielsweise anläßlich seines Asylverfahrens 2018, über Warschau, Polen nach Österreich eingereist zu sein. Nunmehr behauptet er, er wäre von Indien nach Griechenland gereist und von dort aus kommend 2018 nach Österreich gereist. Bei seiner Einvernahme am 13.11.2020 vor dem BFA behauptete der BF, dass er keine Familienangehörige in Europa hätte. Dann, in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde legte der BF eine Heiratsurkunde vor, derzufolge er mit einer Tschechischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Während der mündlichen Verhandlung behauptete der BF erst, dass er eine Ehefrau hätte, die nach Indien zurückgekehrt sei. Später behauptete er, sie wäre in Tschechien. Sowohl bei der Vernehmung am 13.11.2020 als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, nach Erhalt der Ausreiseverpflichtung (April 2018) direkt nach Portugal gereist zu sein und zwar mit dem Flugzeug. Später behauptete er, in Dänemark geheiratet zu haben und danach mit dieser Ehefrau in Wien an der Adresse „ XXXX “ (Anmerkung: das ist in 1030 Wien) gewohnt zu haben. Abgesehen von diesem Widerspruch ist aktenkundig, dass diese Ehefrau in Österreich 2018 einige Monate an einer gänzlich anderen Adresse in 1050 Wien gemeldet war. Während der Verhandlung gab der BF zunächst an, in Portugal nie gemeldet gewesen zu sein, mit dem Vorhalt des BehV konfrontiert, er sei in Flughafenhotels gemeldet gewesen, räumte er dann ein, dass er aus seiner Unterkunft von seinem Freund hinausgeworfen worden war.Weiters verstrickte sich der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BVwG am römisch 40 in zahlreiche zT erhebliche Widersprüche, Teils zu seinen eigenen Aussagen, Teils zu aktenkundigen Fakten. So behauptete der BF beispielsweise anläßlich seines Asylverfahrens 2018, über Warschau, Polen nach Österreich eingereist zu sein. Nunmehr behauptet er, er wäre von Indien nach Griechenland gereist und von dort aus kommend 2018 nach Österreich gereist. Bei seiner Einvernahme am 13.11.2020 vor dem BFA behauptete der BF, dass er keine Familienangehörige in Europa hätte. Dann, in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde legte der BF eine Heiratsurkunde vor, derzufolge er mit einer Tschechischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Während der mündlichen Verhandlung behauptete der BF erst, dass er eine Ehefrau hätte, die nach Indien zurückgekehrt sei. Später behauptete er, sie wäre in Tschechien. Sowohl bei der Vernehmung am 13.11.2020 als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, nach Erhalt der Ausreiseverpflichtung (April 2018) direkt nach Portugal gereist zu sein und zwar mit dem Flugzeug. Später behauptete er, in Dänemark geheiratet zu haben und danach mit dieser Ehefrau in Wien an der Adresse „ römisch 40 “ (Anmerkung: das ist in 1030 Wien) gewohnt zu haben. Abgesehen von diesem Widerspruch ist aktenkundig, dass diese Ehefrau in Österreich 2018 einige Monate an einer gänzlich anderen Adresse in 1050 Wien gemeldet war. Während der Verhandlung gab der BF zunächst an, in Portugal nie gemeldet gewesen zu sein, mit dem Vorhalt des BehV konfrontiert, er sei in Flughafenhotels gemeldet gewesen, räumte er dann ein, dass er aus seiner Unterkunft von seinem Freund hinausgeworfen worden war.

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstandenen Eindrucks, der eigenen Angaben des BF, dem amtsärztlichen Gutachten und des Fehlens anderslautender medizinischer Befunde.

2.6. Das Bestehen eines Ehelebens wurde im Verfahren durch den BF nicht glaubhaft gemacht. Das Dokument, das die Eheschließung mit einer Tschechischen Staatsangehörigen in Dänemark belegen sollte, wurde nur wenige Tage nach dem Untertauchen des BF nach seinem rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrag in Österreich ausgefertigt, was das Vorliegen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsehe nahelegt. Dies umso mehr, als der BF nicht imstande war, den Nachnamen seiner Frau korrekt anzugeben, noch die Namen ihrer Eltern anzugeben, obwohl der BF behauptet hatte, diese kennengelernt zu haben. Weiters konnte der BF auch nicht die Namen der Kinder seiner Ehefrau angeben, sondern gab an, dass diese keine Kinder hätte; nach Angabe des BFA hat diese Frau jedoch mehrere Kinder. Der BF selbst gab bei seiner Befragung vor dem BFA am 13.11.2020 jedenfalls noch an, über keine Familienangehörigen in Europa zu verfügen. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass er sich bloß vier Tage danach anders besinnt, sich an eine Ehegattin erinnert und diesbezüglich ein Dokument vorlegt. Jedenfalls verfügen weder der BF, noch die von ihm angegebene Gattin aktuell über einen Wohnsitz, schon gar keinen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich, noch eine nach dem NAG ausgestellte Aufenthaltsberechtigung für EU-Staatsangehörige bzw. deren Angehörige.

2.7. Die behauptete Arbeitsmöglichkeit in Österreich erscheint zweifelhaft, da es sich beim vorgelegten Dokument nicht um einen Vorvertrag bezüglich eines Dienstvertrages handelt, sondern um die Absicht, den BF als Subunternehmer zu beschäftigen. Dieser verfügt aber nicht für die dazu erforderliche Gewerbeberechtigung. Außerdem beharrte der BF bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung darauf, nicht als Selbständiger, sondern als Arbeiter bei dieser Firma arbeiten zu dürfen bzw. dies zu wollen. Weiters erscheint es wenig glaubhaft, dass der BF anlässlich seiner Einreise diese Bestätigung nicht bei sich hatte und dieses mit 10.11.2020 datiert ist, zu einem Zeitpunkt, da der BF eigenen Angaben zufolge noch gar nicht den Entschluss zur Einreise nach Österreich gefasst haben will (Akt S. 11).

2.8. Der Umstand, dass der BF über kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wie zB dass er in Lissabon zuerst illegal als Landarbeiter gearbeitet hätte, dann arbeitslos gewesen sei, er 8.000,- EUR für das gefälschte Visum bezahlt hätte, er selbst kein Vermögen besitze, weiters aus der Anhaltedatei. Seine mehrköpfige Familie lebt in Indien den eigenen Angaben des BF zufolge von der Milchproduktion einer(!) Kuh. Daher erscheint es nicht verwunderlich, dass der BF keine Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel anbietet, da er offensichtlich mittellos ist. Hätte andernfalls der BF erklärt, eine Sicherheitsleistung erlegen zu wollen, so erschiene dies wenig glaubhaft, da er diesfalls nicht erklären könnte welcher legalen Herkunft dieser Betrag sein sollte.

2.8. Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen. Innerstaatliche Einschränkungen welche die Vollziehung der Schubhaft in Österreich einschränken, sind durch die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht gegeben.

2.9. Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. (5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“ (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Dazu die Materialien des Gesetzgebers:

Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, :

Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt.

Eine "Fluchtgefahr" gemäß § 76 Abs. 3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine "Fluchtgefahr" gemäß Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).

Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,

Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).

Z 1:Ziffer eins :

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:Ziffer 2 :

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:Ziffer 3 :

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4:Ziffer 4 :

Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:Ziffer 5 :

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,

Z 6:Ziffer 6 :

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:Ziffer 7 :

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:Ziffer 8 :

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

§ 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.

Z 9:Ziffer 9 :

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

§ 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lautet (auszugsweise):
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lautet (auszugsweise):, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

[…]

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Verweigerung der Rückkehr nach Indien 2018, sondern dem Untertauchen nach Portugal. Dessen Aufenthalt sei in Portugal ebenso nicht legal gewesen, da der BF kein Aufenthaltsrecht innehatte und der Schwarzarbeit nachging. Der BF sei ohne Wohnsitzmeldung und habe keine gesicherte Unterkunft. Er habe durch die Verwendung des gefälschten Dokumentes bewiesen, dass er die Behörden in die Irre leiten wolle und es sei auch zukünftig davon auszugehen, dass er sich entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen verhalten werde. Er habe seine hohe Mobilität unter Beweis gestellt, da er sich durch die Entfernung nach Portugal der Heimreise und drohenden Abschiebung nach Indien entzogen habe.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Eine soziale Verankerung in Österreich war nicht zu erkennen, ebenso kein Vermögen. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen.

All das soeben oben zur Verhängung der Schubhaft Ausgeführte gilt auch für die Fortsetzung der Schubhaft. Die ins Treffen geführte Eheschließung betrifft jedenfalls kein Familienleben in Österreich und für das allfällige Führen eines solchen müssten sowohl die Ehepartnerin ds BF als auch er selbst erst entsprechende Anträge stellen und Dokumente erhalten. Was bis dato nicht geschehen ist. Außerdem sind die sonstigen Umstände der Eheschließung insbesondere das offensichtlich nicht bestehende Eheleben – der BF konnte keine gemeinsamen Wohnsitze glaubhaft machen, sodass der Verdacht einer reinen Aufenthaltsehe nicht von der Hand zu weisen ist. Die Möglichkeit einer Wohnsitznahme bei einem „Jugendfreund“ erscheint auch nicht als geeignet, das Untertauchen des BF zu verhindern, da der BF schon bislang alles unternommen hat (Untertauchen, Erwerb eines teuren gefälschten Dokumentes, Schwarzarbeit) um seine Ausreise nach Indien zu vereiteln. Außerdem erscheint es nicht sehr glaubhaft, dass eine Person, die das ganze Leben in Österreich verbracht hat, der Jugendfreund des BF sein soll, der eigenen Angaben zufolge bis 2018 in Indien gelebt hat. Abschiebung des BF Der BF beabsichtigte und beabsichtigt noch immer, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, ohne über dazu berechtigt zu sein. Er war auch in den letzten Jahren als Schwarzarbeiter in Europa tätig. Somit würde bei Anwendung eines gelinderen Mittels die Gefahr bestehen, dass der BF neuerlich illegalen Beschäftigungen nachgehen wird und dadurch weiter gegen österreichische Gesetze verstößt, zumal er mangels des früheren Erhaltes von Leistungen aus der Bundesbetreuung nun selbst Geldmittel für seinen Lebensunterhalt auftreiben muss. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung ist der Erlag einer solchen anstatt der Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgeschlossen, weil die Herkunft dieser Summe nicht nachvollziehbar wäre und nicht aus einer legalen Beschäftigung herrühren kann. Eine Sicherheitsleistung würde den BF auch nicht am Untertauchen hindern, da er offensichtlich sehr viel unternimmt, um den Schengenraum nicht verlassen zu müssen, sondern hier, insbesondere in Österreich (illegaler) Arbeit nachzugehen.

In diesem Sinne scheidet die Anwendung gelinderer Mittel aus. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen. In diesem Sinne scheidet die Anwendung gelinderer Mittel aus. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

Zum Kostenbegehren:

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand., (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von 461,00 Euro zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von 461,00 Euro zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.)In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.)

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Ehe Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Strafverfahren Ultima Ratio Untertauchen Urkundenfälschung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2236978.1.00

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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