TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 W146 1253646-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W146 1253646-5/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zl. 741768809/201208290, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Stefan HUBER:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zl. 741768809/201208290, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Stefan HUBER:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Asylwerber brachte am 01.09.2004 – gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn - seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

In der Erstbefragung und den niederschriftlichen Befragungen gab der Asylwerber an, dass er in Tschetschenien bei einer russischen Polizeieinheit gearbeitet, die er nach sechs Monaten verlassen habe, da es zu gefährlich gewesen sei. Im Frühjahr 2002 sei er entführt, misshandelt und in ein Erdloch gesetzt worden. Er habe nur durch Zufall überlebt. In der Folge sei der Asylwerber von der Polizei einvernommen und vedächtigt worden Sprengsätze in der Nähe von Panzern versteckt zu haben. Nachdem der Asylwerber diesen Verdacht ausräumen habe können, sei er freigelassen worden. Der Asylwerber habe daraufhin bei Straßenkontrollen immer Angst gehabt wegen dieses Vorfalls wieder festgenommen zu werden, was aber nie passiert sei. Deswegen habe er im Juni 2004 Tschetschenien verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007 wurde dem Asylwerber gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass da dem Antrag auf Asylgewährung vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, eine nähere Begründung entfallen könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007 wurde dem Asylwerber gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass da dem Antrag auf Asylgewährung vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, eine nähere Begründung entfallen könne.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde ein Strafverfahren gegen den Asylwerber gemäß §§ 37, 35 Abs 1 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und ihm gemäß § 11 Abs 2 SMG die Weisung erteilt, die gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach Maßgabe der Beratungsstelle fortzusetzen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde ein Strafverfahren gegen den Asylwerber gemäß Paragraphen 37, 35, Absatz eins, SMG für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und ihm gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG die Weisung erteilt, die gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach Maßgabe der Beratungsstelle fortzusetzen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Asylwerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei die Vollstreckung bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Asylwerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei die Vollstreckung bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Asylwerber wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von zehn Wochen verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom selben Tag wurde die Probezeit hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Asylwerber wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von zehn Wochen verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom selben Tag wurde die Probezeit hinsichtlich seiner ersten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Asylwerber wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der Asylwerber wurde am 23.11.2011 bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Asylwerber wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der Asylwerber wurde am 23.11.2011 bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom April XXXX wurde der Asylwerber wegen des Vergehens des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäß §§ 15, 127 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom April römisch 40 wurde der Asylwerber wegen des Vergehens des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 15, 127 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli XXXX wurde der Asylwerber wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli römisch 40 wurde der Asylwerber wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli XXXX wurde der Asylwerber wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli römisch 40 wurde der Asylwerber wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom April XXXX wurde der Asylwerber wegen des Vergehens des Diebstahls und der Körperverletzung sowie schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 127, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom April römisch 40 wurde der Asylwerber wegen des Vergehens des Diebstahls und der Körperverletzung sowie schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 127, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli XXXX wurde der Asylwerber wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli römisch 40 wurde der Asylwerber wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2016, Zl. 741.768.809, wurde der dem Asylwerber mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Zugleich wurde ihm unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Weiter wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Asylwerbers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Asylwerber ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2016, Zl. 741.768.809, wurde der dem Asylwerber mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Zugleich wurde ihm unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Weiter wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Asylwerbers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Asylwerber ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den von Ihnen verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den von Ihnen verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom November XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Diebstahles gemäß §§ 15, 127 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2018 eine Person am Körper zu verletzen versucht hat, indem er mit seiner Hand auf deren Kopf geschlagen hat, am Folgetag derselben Person, nachdem er deren Wohnungstür durch Fußtritte beschädigt hat, dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht hat, indem er ihr mit einem Klappmesser von hinten einen Stich ins Gesäß versetzt, wodurch diese eine 3 cm lange und 5 cm tiefe klaffende Stichwunde am Gesäß erlitten hat. Zudem hat er im Jänner 2018 versucht, in einer Geschäftsfiliale Waren im Gesamtwert von über € 300 zu stehlen. Das Gericht wertete als erschwerend die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen, den raschen Rückfall im Hinblick auf den Vorwurf des Diebstahles, die Begehung von Straftaten in Kenntnis eines laufenden Strafverfahrens sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, als mildernd das reumütige Geständnis, sowie dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist. Aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein durch sieben einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben, war auch im Hinblick auf die Schwere der Tathandlung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können sowie auch der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom November römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, des Diebstahles gemäß Paragraphen 15, 127, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2018 eine Person am Körper zu verletzen versucht hat, indem er mit seiner Hand auf deren Kopf geschlagen hat, am Folgetag derselben Person, nachdem er deren Wohnungstür durch Fußtritte beschädigt hat, dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht hat, indem er ihr mit einem Klappmesser von hinten einen Stich ins Gesäß versetzt, wodurch diese eine 3 cm lange und 5 cm tiefe klaffende Stichwunde am Gesäß erlitten hat. Zudem hat er im Jänner 2018 versucht, in einer Geschäftsfiliale Waren im Gesamtwert von über € 300 zu stehlen. Das Gericht wertete als erschwerend die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen, den raschen Rückfall im Hinblick auf den Vorwurf des Diebstahles, die Begehung von Straftaten in Kenntnis eines laufenden Strafverfahrens sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, als mildernd das reumütige Geständnis, sowie dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist. Aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein durch sieben einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben, war auch im Hinblick auf die Schwere der Tathandlung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können sowie auch der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Mit Bescheid vom 24.01.2019 erkannte das Bundesamt dem Asylwerber neuerlich dem mit Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiter erkannte das Bundesamt dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF wurde gegen den Asylwerber ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 24.01.2019 erkannte das Bundesamt dem Asylwerber neuerlich dem mit Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiter erkannte das Bundesamt dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF wurde gegen den Asylwerber ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde jedoch auf 10 Jahre herabgesetzt.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde jedoch auf 10 Jahre herabgesetzt.

Am 01.08.2019 brachte der Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2019 gab der Asylwerber zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung befragt an, dass er schon längere Zeit in Österreich wäre und seine geschiedene Frau sowie seine Kinder hier leben würden. Der Asylwerber habe keine russischen Papiere mehr und seine Mutter würde sich auch in Österreich befinden, welche er nicht alleine lassen wolle. Alle nahen Verwandten wären in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in zweiter Instanz in Rechtskraft.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in zweiter Instanz in Rechtskraft.

Am 21.10.2020 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich weiterhin in Haft.

Bei der am 23.10.2020 durchgeführten Erstbefragung gab der Asylwerber im Wesentlichen an, dass er in Tschetschenien weder ein zu Hause noch Dokumente habe. Er habe keinen Beruf erlernt und es gäbe dort auch keine Arbeitsmöglichkeit. Sein Lebensmittelpunkt würde sich in Österreich befinden. Darüber hinaus würden seine minderjährigen Kinder in Österreich leben.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.12.2020 gab der Asylwerber an, dass er wenn er nicht im Gefängnis sei, Kontakt zu seinen Kindern habe. Vor ca. 3-4 Monaten hätten sie ihn in der Haft besucht. In Österreich würde noch seine Mutter und weitere Verwandten wohnen. Der Asylwerber verstehe, wenn jemand mit ihm Deutsch spreche und könne dies auch selber sprechen. 2009 habe er einen Deutschkurs gemacht.

Er habe in Österreich in einem Hotel als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Der Asylwerber habe Probleme in Tschetschenien. Er habe keinen russischen Dokumente, er habe sie verloren. Seine Familie lebe in Österreich.

Der Asylwerber lebe schon lange im Bundesgebiet und wisse nicht, was er in Tschetschenien tun solle.

Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert und seien vollinhaltlich aufrecht. Auf die Frage, warum der Asylwerber einen Asylantrag stelle, gab er an, er habe seine Strafe abgesessen und sei für seine Taten bestraft worden. Er verstehe nicht, wieso er keinen Aufenthaltstitel bekomme, obwohl er seine Strafe erhalten habe.

Er sei körperlich sehr schwach, nehme aber keine Medikamente. Er wisse nicht, was er zur derzeitigen Lage in Tschetschenien sagen solle.

Der Asylwerber wolle sich nicht von seiner Mutter trennen, er wolle auf sie aufpassen.

Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Asylwerber den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Asylwerber den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Die Ex-Frau sowie die vier Kinder seien in Österreich aufhältig. Der Asylwerber sei seit mehreren Jahren geschieden und habe zumindest seit 2012 keinen gemeinsamen Haushalt mehr. Der Asylwerber habe seine Kinder vor 3 bzw. 4 Monaten zuletzt gesehen. Eine besondere Integrationsverfestigug des Asylwerbers in Österreich bestehe nicht. Der Asylwerber sei mehrmals straffälig angefallen und sei ihm in der Folge der Status des Asylberechtigten in zweiter Instanz rechtskräftig aberkannt und ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen worden.

Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vor. Der Akt langte am 04.12.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Der Asylwerber bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf Gründe, die bereits im Zeitpunkt des Aberkennungsverfahrens bestanden haben. Das Vorbringen, wonach die Mutter des Asylwerbers auf ihn angewiesen wäre, ist nicht glaubhaft.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Er läuft dabei nicht real Gefahr, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder 8 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Er läuft dabei nicht real Gefahr, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder 8 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

2. Beweiswürdigung:

Dass es bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Asylwerbers nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des vorangegangenen Aberkennungsverfahren verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Asylwerbers im Verfahren, der selbst angibt, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert haben.

Dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers zwischenzeitig nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau des dem im Vorverfahren erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zugrundeliegenden (damals aktuellen) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit dem im gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2020. Der Asylwerber ist diesen Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.Dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers zwischenzeitig nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau des dem im Vorverfahren erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zugrundeliegenden (damals aktuellen) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit dem im gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2020. Der Asylwerber ist diesen Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Dass dem Asylwerber bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht und er insbesondere dabei nicht real Gefahr läuft, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass dem Asylwerber eine Rückkehr zumutbar ist, hat bereits das Aberkennungsverfahren ergeben. Entscheidungsrelevante Änderungen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch vom Asylwerber nicht vorgebracht.Dass dem Asylwerber bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht und er insbesondere dabei nicht real Gefahr läuft, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass dem Asylwerber eine Rückkehr zumutbar ist, hat bereits das Aberkennungsverfahren ergeben. Entscheidungsrelevante Änderungen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch vom Asylwerber nicht vorgebracht.

Dass das Vorbringen des Asylwerbers, wonach er sich um seine Mutter in Österreich kümmern und er deswegen nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, nicht glaubhaft ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass sich der Asylwerber derzeit in einer vierjährigen Freiheitsstrafe befindet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag.

Die Z 2 des § 12a AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

§ 22 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 22, BFA-VG lautet auszugsweise:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den Asylwerber liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der gegenständliche Antrag des Asylwerbers vom 21.10.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Wie bereits oben dargestellt, hat der Asylwerber das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht behauptet und haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über die vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits rechtskräftig abgesprochen bzw. lagen diese zum Entscheidungszeitpunkt bereits vor. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher in einer Gesamtbetrachtung - wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Asylwerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in der Russischen Föderation ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.Auch die für den Asylwerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in der Russischen Föderation ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern, für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status, auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus. Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

Im Vorverfahren wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Im Vorverfahren wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind weiters keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - für den Asylwerber somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind weiters keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - für den Asylwerber somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens das Privat- und Familienleben des Asylwerber nicht geändert habe.

Der Asylwerber übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist in Strafhaft. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht nicht erreicht worden, da der Asylwerber nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt zu Lasten des Asylwerbers aus. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich aus den Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren nicht. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Asylwerbers am Verbleib in Österreich.Eine gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt zu Lasten des Asylwerbers aus. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich aus den Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren nicht. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Asylwerbers am Verbleib in Österreich.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Asylwerber Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 23.10.2020 und am 02.02.2020 niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem Asylwerber wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Asylwerber Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 23.10.2020 und am 02.02.2020 niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem Asylwerber wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W146.1253646.5.00

Im RIS seit

17.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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