Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2150926-3/5E, W168 2150926-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, ZL: 1089757701 / 190021735, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, ZL: 1089757701 / 190021735, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der (BF) gelangte unberechtigt in das Bundesgebiet und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 03.03.2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten, sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2017 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeführt, dass basierend auf den UNHCR Richtlinien aus 2016 die Annahme der Sicherung des Überlebens grundlegend in Frage gestellt ist, wenn es sich bei diesen um alleinstehende junge gesunden Männer handelt die nach langjährigen Exil nach Afghanistan zurückkehren. Bei dem BF handle es sich um einen alleinstehenden Mann der nach längerer Zeit in seine Heimat zurückkehre und somit in Ermangelung von Familienanschluss in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnte.
De BF stellte am 06.11.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Bei der Einvernahme vor dem BFA vom 21.12.2018 führte der BF insbesondere befragt zu seinen Familienmitgliedern aus, dass diese im Iran unter mittelmäßigen Lebensumständen leben würden und dem BF kein Geld schicken könnten. Der Vater wäre ein Einzelkind und es würden sich keine Verwandten in Afghanistan aufhalten. Auch die Mutter hätte keine Geschwister. Die Eltern oder anderen sich im Iran aufhältige Verwandte hätten keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan, weil diese dort auch niemanden hätten. Die Familie des BF könnte nicht zurück nach Afghanistan, weil es dort unsicher wäre.
Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2019 wurde 1.) dem BF der mit Erkenntnis vom 14.12.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, 2.) der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Abs. 4. AsylG abgewiesen, 3.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, 4.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde 5.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und 6.) wurde weiters ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2019 wurde 1.) dem BF der mit Erkenntnis vom 14.12.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §9 Absatz eins, Ziffer 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, 2.) der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Absatz 4, AsylG abgewiesen, 3.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, 4.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde 5.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und 6.) wurde weiters ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF angegeben hätte, dass sich die Eltern des BF und dessen Geschwister, bzw. ein Onkel und eine Tante im Iran aufhalten würden. Betreffend Kontakte in Afghanistan befragt hätte der BF ausgeführt, dass er bzw. diese keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan hätten. Dies wäre jedoch für die Behörde vor dem Hintergrund der in Afghanistan üblichen Großfamilien mehr als unplausibel und nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Eltern nach wie vor Kontakt zu in Afghanistan verbliebenen Angehörigen hätten, die der BF lediglich verschweigen würde, um so eine Aberkennung schwieriger zu gestalten. Es wäre für die Behörde somit vollkommen klar, dass der BF über seine Eltern den Kontakt zu Familienangehörigen in Afghanistan herstellen könnte. Überdies könnte der BF auch deren genauen Aufenthaltsort in Afghanistan vom Vater erfragen. Die Behörde würde daher in berechtigter Weise davon ausgehen, dass der BF bei einer eventuellen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, sowohl auf die Unterstützung der vorhandenen Familienangehörigen, als auch auf die Unterstützung ihrer Volksgruppe zugreifen könnte, so wie der BF auch auf die Unterstützung seiner Volksgruppe in Österreich zurückgreifen könne.
Weiters wurde ausgeführt, dass sich die subjektive Bedrohungslage bei einer Rückkehr im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt geändert habe, da dem BF die Unterstützung durch die Verwandtschaft bzw. Volksgruppe, zumindest für eine Anfangszeit, gewährleistet sei. Die Behörde sehe es als bewiesen an, dass der BF bei einer Rückkehr zumutbar auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zurückgreifen könne, bzw. wären die Rückkehrprogramme der IOM inzwischen derart manifestiert, dass der BF auch auf diese zurückgreifen könne. Die Feststellungen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von seiner Verwandtschaft bzw. Volksgruppe unterstützt würde, ergebe sich aus den eigenen Ausführungen in Verbindung mit der afghanischen Kultur, die durch eine starke Familienbindung auch in die etwas weitschichtigere Verwandtschaft gekennzeichnet wäre. Der BF hätte angegeben, dass es der Verwandtschaft schlecht ginge. Eine schlechte wirtschaftliche Lage würde jedoch die Rückkehr nicht ausschließen.
Betreffend die Gründe für die Aberkennung des subjektiven Schutzes wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen belegen würden, dass trotz der Lage in Afghanistan, bzw. dort weiter zu verzeichnender Anschläge in Afghanistan eine Rückkehr für einen arbeitsfähigen, jungen Afghanen zumutbar wären. Der BF hätte subsidiären Schutz aufgrund der damaligen Sicherheitslage erhalten, bzw. aufgrund der Tatsache, dass damals davon ausgegangen wurde, dass der BF keinen Zugriff auf ein familiäres Netzwerk habe. Nachdem die Behörde sich bei der Verlängerung nach §8 Abs. 4 AsylG nach der aktuellen Gesetzeslage bzw. Judikatur zu orientieren habe, müsse in casu eindeutig festgestellt werden, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr nach Afghanistan ausgeschlossen werden musste. Inzwischen hätte sich die objektive Lage, Daikundi würde zu den sichersten Provinzen zählen, als auch die subjektive Lage geändert, da der BF eindeutig wieder Zugriff auf familiäre Netzwerke hätte. Die subjektive Bedrohungslage hätte sich somit bei einer Rückkehr im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt geändert, da der BF die Unterstützung durch seine Verwandtschaft, bzw. Volksgruppe, zumindest für die Anfangszeit gewährleistet ist. Die Behörde würde es mittlerweile als bewiesen ansehen, dass der BF bei einer Rückkehr zumutbar auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zurückgreifen könne. Dass der BF den Lebensunterhalt in Kabul/ Mazar – e Sharif, Herat bestreiten könne, wäre aufgrund der Länderfeststellungen festgestellt worden. Es bestehe kein Zweifel, dass der BF als erwachsener junger gesunder und arbeitsfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Unterhalt bestreiten könne. Insbesondere da der BF ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann wäre, der eine der dortigen Sprachen spreche und er mit der ansässigen Kultur vertraut wäre. Betreffend die Gründe für die Aberkennung des subjektiven Schutzes wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen belegen würden, dass trotz der Lage in Afghanistan, bzw. dort weiter zu verzeichnender Anschläge in Afghanistan eine Rückkehr für einen arbeitsfähigen, jungen Afghanen zumutbar wären. Der BF hätte subsidiären Schutz aufgrund der damaligen Sicherheitslage erhalten, bzw. aufgrund der Tatsache, dass damals davon ausgegangen wurde, dass der BF keinen Zugriff auf ein familiäres Netzwerk habe. Nachdem die Behörde sich bei der Verlängerung nach §8 Absatz 4, AsylG nach der aktuellen Gesetzeslage bzw. Judikatur zu orientieren habe, müsse in casu eindeutig festgestellt werden, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr nach Afghanistan ausgeschlossen werden musste. Inzwischen hätte sich die objektive Lage, Daikundi würde zu den sichersten Provinzen zählen, als auch die subjektive Lage geändert, da der BF eindeutig wieder Zugriff auf familiäre Netzwerke hätte. Die subjektive Bedrohungslage hätte sich somit bei einer Rückkehr im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt geändert, da der BF die Unterstützung durch seine Verwandtschaft, bzw. Volksgruppe, zumindest für die Anfangszeit gewährleistet ist. Die Behörde würde es mittlerweile als bewiesen ansehen, dass der BF bei einer Rückkehr zumutbar auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zurückgreifen könne. Dass der BF den Lebensunterhalt in Kabul/ Mazar – e Sharif, Herat bestreiten könne, wäre aufgrund der Länderfeststellungen festgestellt worden. Es bestehe kein Zweifel, dass der BF als erwachsener junger gesunder und arbeitsfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Unterhalt bestreiten könne. Insbesondere da der BF ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann wäre, der eine der dortigen Sprachen spreche und er mit der ansässigen Kultur vertraut wäre.
Gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wird insbesondere ausgeführt, dass die Ausführungen des BFA, wonach sich die objektive Lage zum positiven geändert habe, bzw. auch die subjektive Lage des BF sich dahingehend geändert habe, da der BF nunmehr Zugriff auf ein familiäres Netzwerk habe, bzw. die Sicherheitslage in Kabul ausreichend wäre bekämpft würden. Dies, da sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe, sodass nach UNHCR Kabul als Fluchtalternative generell nicht mehr in Frage kommen würde. Auch hätte das BF eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, da dieses dem BF die Glaubwürdigkeit dahingehend abspricht, dass dieser über keine Familienangehörigen in Afghanistan verfügen würde, bzw. das BFA davon ausgehen würde, dass in Afghanistan Familien in Großfamilien leben würden. Der BF hätte keine einzige Grundlage dafür geboten, dass dieser diesbezüglich gelogen hätte. Die Schlussfolgerungen des BFA wären daher vollkommen unverständlich und abzulehnen. Insgesamt könne nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage das BFA davon ausgehen würde, dass sich die Lage in Afghanistan wesentlich zum positiven geändert habe und daher eine Aberkennung gerechtfertigt wäre. Es läge keine wesentliche Änderung vor, die eine Rückführung des BF rechtfertigen würde. Wie das BFA zum Schluss gelangt wäre, dass nun ein familiäres Netzwerk gegeben sei, wäre nicht nachzuvollziehen. Aus sämtlichen Ausführungen des BF könne zudem nicht erschlossen werden, dass ihn seine Familienmitglieder unterstützen könnten. Kommt das BFA zum Schluss, dass der BF auch aufgrund seiner nunmehrigen Lebenserfahrung ohne familiären Background in Afghanistan eine zumutbare Lebensgrundlage vorfinden würde, so wäre es nicht klar, wie die Behörde zu diesem Schluss gelangen würde. Die Länderfeststellungen würden klar aufzeigen, dass keine dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der Lage erkennbar wäre, bzw. wäre eine Verschlechterung der Lage zu verzeichnen. Die Frage der Zulässigkeit der Aberkennung des subsidiären Schutzes, der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit einer Abschiebung wären daher keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden. Aus diesem Grund wären die Anträge zu stellen, den Bescheid des BFA abzuändern, sodass dem BF subsidiärer Schutz gewährt würde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, einen Aufenthaltstitel aus besonders zu berücksichtigenden Gründen zu erteilen, die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen, bzw. eine Karte für Geduldete auszustellen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, W168 2150926-2/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, W168 2150926-2/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren missachtet habe. Das Bundesamt habe betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht, bzw. grundlegend nicht ausreichend ermittelt, habe verfahrenswesentliche Feststellungen nachvollziehbar nicht begründet und nicht getroffen und entsprechende Länderfeststellungen den gegenständlichen Bescheid nicht zu Grunde gelegt. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid als eine der Begründungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst festgehalten, dass sich die subjektive Situation des BF dahingehend geändert habe, dass dieser nunmehr Zugriff auf ein familiäres Netzwerk in Afghanistan hätte. Begründend führte das BFA aus, dass den Angaben des BF, dass dieser über keine Verwandte in Afghanistan verfügen würde, aufgrund eines grundsätzlichen Vorliegens von Großfamilien nicht zu folgen wäre, bzw. ist das BFA vom Vorliegen von familiären Kontakten in Afghanistan ausgegangen. Führe das BFA im angefochtenen Bescheid hierzu aus, dass im konkreten Einzelfall nunmehr eindeutig davon ausgegangen würde, dass der BF wieder Zugriff auf familiäre Netzwerke hätte, so lege die Behörde nachvollziehbar nicht dar, wie sie in casu zu dieser konkreten Schlussfolgerung gelangt sei und weshalb sie belegbar im konkreten Verfahren vom Bestehen von familiären Kontakten des BF in Afghanistan auszugehen sei. Lediglich basierend auf allgemeinen Annahmen, bzw. ohne die Vornahme von konkret die diesbezüglichen Annahmen der Behörde stützenden Ermittlungen und Abklärungen könne im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht mit maßgeblicher Sicherheit von einer wesentlichen Veränderung der subjektiven Situation des BF bei einer Rückkehr ausgegangen werden. Führe das BFA auch aus, dass in casu zudem auch eine wesentliche Verbesserung der objektiven Situation in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subjektiven Schutzes festzustellen wäre, so sei auch diesbezüglich festzuhalten, dass dem gegenständlichen Bescheid des BFA nachvollziehbare Ausführungen nicht entnommen werden könnten, aufgrund derer diese Annahme nachvollziehbar fundiert begründet werden könne. Welche konkreten neuen Entwicklungen oder welchen substantiellen Veränderungen die Situation in Afghanistan im Dezember 2018 als im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Dezember 2017 als wesentlich verbessert bzw. geändert anzusehen wären, werde nicht ausgeführt. Alleine aus einem direkten Vergleich der vorliegenden Länderberichte des BFA Stand Dezember 2017 mit Stand Dezember 2018 könne eine solche relevante Veränderung der Gesamtsituation unmittelbar nicht erschlossen werden. Das BFA gehe in den angefochtenen Bescheiden somit nicht ausreichend auf wesentliche Verfahrensfragen ein bzw. unterlasse die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt sei somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid sei damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen.
Bei der Einvernahme vor dem BFA vom 19.04.2019 führte der BF insbesondere aus, dass er in Österreich seit Kurzem eine Freundin habe und diese ungefähr dreimal pro Woche treffe. Seine gesamte Familie, Eltern, vier Schwestern sowie sein Bruder und ein Onkel und eine Tante würden sich im Iran aufhalten. Weitere Familienangehörige habe er nicht, seine Großeltern seien bereits verstorben. Befragt, ob er in Kontakt mit seiner Familie im Iran stehe, entgegnete der BF, dass er via Internet mit diesen kommuniziere. Die Frage, ob seine Mutter neben dem erwähnten Bruder und einer Schwester noch weitere Geschwister habe, wurde vom BF verneint. Sein Vater sei Einzelkind, da seine Eltern bereits verstorben seien, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Auf Vorhalt, dass diese Angabe im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage stehe, wonach er nicht wisse, wann seine Großeltern genau verstorben seien, entgegnete der BF, dass er kein genaues Datum des Todeszeitpunktes zu Protokoll geben könne. Der BF stamme aus Daikundi und seine Eltern hätten keinen Kontakt zu etwaigen Personen aus seinem Heimatdorf. Auf Nachfrage, woher er dies wisse, brachte der BF vor, dass ihm dies seine Eltern berichtet hätten. Befragt, ob seine Großeltern Geschwister hätten, erwiderte der BF, dass er sich darüber nicht erkundigt habe. Er wisse ebenfalls nicht, ob seine afghanischen Freunde Kontakte in die Heimat hätten. Er würde von etwaigen Kontakten jedoch jedenfalls nicht unterstützt werden. In Österreich würden sich Angehörige der Volksgruppe der Hazara wechselseitig bei der Arbeitssuche unterstützen. Bezüglich seiner angegebenen Rückkehrbefürchtungen zur letzten Einvernahme vor vier Monaten habe es keine Neuerungen gegeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom BF ein Empfehlungsschreiben vom 11.04.2019 vorgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde 1.) dem BF der mit Erkenntnis vom 14.12.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, 2.) der Antrag vom 06.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Abs. 4. AsylG abgewiesen, 3.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, 4.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde 5.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und 6.) wurde weiters ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde 1.) dem BF der mit Erkenntnis vom 14.12.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, 2.) der Antrag vom 06.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Absatz 4, AsylG abgewiesen, 3.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, 4.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde 5.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und 6.) wurde weiters ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Eltern des BF nach wie vor zu in Afghanistan verbliebenen Angehörigen Kontakt hätten und dies lediglich verschwiegen würden, um so eine Aberkennung schwierig zu gestalten. So habe der BF in der Asyleinvernahme am 01.03.2017 angegeben, dass sein Vater Onkel und Tanten habe, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Nachdem der BF diese Onkel bzw. Tanten nicht im Iran aufhältig erwähnt habe, müsse die Behörde somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich diese nach wie vor in Afghanistan aufhalten würden und ein Kontakt über seine Eltern wiederherstellbar sei, obwohl er anderes zu behaupten versuche. Die Behörde habe hier auch einen Widerspruch festgestellt, der eindeutig zeige, dass er bewusst Verwandtschaft verschweige. So habe er wie bereits angeführt in der Einvernahme vom 01.03.2019 die Onkel und Tanten seines Vaters angeführt und in der Einvernahme vom 19.04.2019 dazu widersprüchlich dazu ausgeführt, dass er sich nicht über Geschwister der Großeltern erkundigt habe. Hier erkenne die Behörde klar den Widerspruch und die Intention des BF, jegliche Verwandtschaft im Heimatland bewusst zu verheimlichen, um so eine Rückkehrentscheidung für ihn unmöglich zu machen. Es sei somit für die Behörde vollkommen klar, dass der BF über seine Eltern den Kontakt zu Familienangehörigen in Afghanistan herstellen könnten. Zudem habe der BF zum Prüfungszeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht erfüllt, da ihm eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif bzw. Herat zuzumuten sei, zumal die Behörde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK feststellen könne. Die Länderfeststellungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr und speziell den Hilfeleistungen für Rückkehrer seien angefügt. Diese würden auch ausführen, dass der Kontakt zu Familienangehörigen nur in den seltensten Fällen abreise, weshalb auch der Kontakt von der Familie des BF nach Afghanistan, wie bereits gewürdigt, vorhanden sein müsse. Begründend wurde ausgeführt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Eltern des BF nach wie vor zu in Afghanistan verbliebenen Angehörigen Kontakt hätten und dies lediglich verschwiegen würden, um so eine Aberkennung schwierig zu gestalten. So habe der BF in der Asyleinvernahme am 01.03.2017 angegeben, dass sein Vater Onkel und Tanten habe, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Nachdem der BF diese Onkel bzw. Tanten nicht im Iran aufhältig erwähnt habe, müsse die Behörde somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich diese nach wie vor in Afghanistan aufhalten würden und ein Kontakt über seine Eltern wiederherstellbar sei, obwohl er anderes zu behaupten versuche. Die Behörde habe hier auch einen Widerspruch festgestellt, der eindeutig zeige, dass er bewusst Verwandtschaft verschweige. So habe er wie bereits angeführt in der Einvernahme vom 01.03.2019 die Onkel und Tanten seines Vaters angeführt und in der Einvernahme vom 19.04.2019 dazu widersprüchlich dazu ausgeführt, dass er sich nicht über Geschwister der Großeltern erkundigt habe. Hier erkenne die Behörde klar den Widerspruch und die Intention des BF, jegliche Verwandtschaft im Heimatland bewusst zu verheimlichen, um so eine Rückkehrentscheidung für ihn unmöglich zu machen. Es sei somit für die Behörde vollkommen klar, dass der BF über seine Eltern den Kontakt zu Familienangehörigen in Afghanistan herstellen könnten. Zudem habe der BF zum Prüfungszeitpunkt die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht erfüllt, da ihm eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif bzw. Herat zuzumuten sei, zumal die Behörde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK feststellen könne. Die Länderfeststellungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr und speziell den Hilfeleistungen für Rückkehrer seien angefügt. Diese würden auch ausführen, dass der Kontakt zu Familienangehörigen nur in den seltensten Fällen abreise, weshalb auch der Kontakt von der Familie des BF nach Afghanistan, wie bereits gewürdigt, vorhanden sein müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Zur Person des BF
Der Beschwerdeführer ist der Sprache Dari mächtig. Er stammt aus der Provinz Daikundi. Der Beschwerdeführer ist im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er stellte am 4.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran. Vor seiner Einreise nach Österreich besuchte der Beschwerdeführer im Iran sechs Jahre die Schule. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein familiäres Netz aufweisen kann.
Seit seinem Aufenthalt in Österreich hat er Deutschkurse besucht und diese mit Prüfungen abgeschlossen. Er besucht die Übergangsstufe an der BHAK Baden und spielt in seiner Freizeit Fußball.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Beschwerdegegenstand
Mit Erkenntnis vom 14.11.2017, W264 2150926-1/7E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 144/2013, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2018. Mit Erkenntnis vom 14.11.2017, W264 2150926-1/7E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2018.
Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren wesentliche und nachhaltige Veränderungen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ausreichend begründet nicht dargelegt, bzw. hat ausreichend belegt nicht aufgezeigt, dass sich nunmehr die allgemeine Lage in Afghanistan verglichen zu den verfahrenswesentlichen Zeitpunkten, verfahrensgegenständich insbesondere dem Zeitpunkt der Zuerkennung verfahrensrelevant wesentlich und nachhaltig zu Postiven verändert hat. Dieserart Vorliegen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der persönlichen Situation oder der Lage ist eine Voraussetzung für die Möglichkeit einer Aberkennung.
Die Aberkennung des subsidiären Schuztes erfolgte im gegenständlichen Verfahren zu Unrecht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, der Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, und des Familienstandes des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben bzw. begründet sind und mit den Länderberichten zu Afghanistan im Einklang stehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem Aufenthaltsort, seiner Schulbildung, seinen Familienangehörigen und seiner Ausreise aus dem Iran sind nachvollziehbar und sowie aufgrund der Länderfeststellungen plausibel. Die vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Das Vorbringen, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Iran lebt und er mit seinen Angehörigen mittels Internettelefonie in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA. Nach seinen Onkeln und Tanten zweiten Grades am 01.03.2017 befragt, führte der BF an, dass sein Vater zwar Onkeln und Tanten habe, zu diesen jedoch kein Kontakt bestanden habe. Am 19.04.2019 wurde der BF neuerlich zu etwaigen Geschwistern seiner Großeltern befragt und erklärte, sich über diese nicht erkundigt zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass weitere familiäre Anknüpfungspunkte zwar existieren könnten, dem BF lediglich keine näheren Angaben zu seinen weitschichtigen Verwandten bekannt sind. Ein konkreter Widerspruch bzw. etwaige Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat sind aus diesen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch nicht ableitbar.
Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus dem eingeholten Strafregisterauszug, etwaige Erkrankungen wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
2.2. Die Feststellungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz durch das BFA und zur daraufhin erfolgten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Die Feststellungen zu der maßgeblichen Länderberichtslage beruhen auf einem Vergleich der Länderfeststellungen zum Zeitpuntk der Zuerkennung des subsidären Schutzes mit jenem dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegtem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Herkunftsland.
2.4. Betreffend der Feststellung, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes begündet nicht aufzuzeigen vermochte, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des Beschwerdeführers eingetreten sind, bzw. sich die allgemeine Lage in Afghanistan nunmehr verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung verfahrensrelevant wesentlich verändert hat, ist folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Das Bundesamt hat verfahrenswesentliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, hat einen validen Vergleich der persönlichen Lage des BF, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben mit der aktuellen persönlichen Situation des BF nicht durchgeführt und hat begründet nicht aufzuzeigen vermocht, dass sich die asylrelevante Lage für den BF sich in Afghanistan verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung wesentlich und nachhaltig positiv verändert hat.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das BFA im angefochtenen Bescheid als eine der wesentlichen Begründungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst festhält, dass sich die subjektive Situation des BF dahingehend geändert habe, dass dieser nunmehr Zugriff auf ein familiäres Netzwerk in Afghanistan hätte. Begründend führte das BFA aus, dass den Angaben des BF, dass dieser über keine Verwandte in Afghanistan verfügen würde, aufgrund eines grundsätzlichen Bestehens von Großfamilien in Afghanistan nicht zu folgen wäre, bzw. ist das BFA entgegen der diesbezüglichen Aussagen des BF, die das Voliegen von persönlichen Kontakten vereinen, fallgegenständlich vom Vorliegen von familiären Kontakten in Afghanistan ausgegangen. Betreffend der hierauf bezogenenen Ausführung ist festzuhalten, dass zweifellos zutreffend erkannt werden kann, dass große Familienverbände in Afghanistan generell sehr verbreitet sind. Dieses Wissen lässt jedoch keine validen Rückschlüsse auf den konkreten Einzelfall dahingehend zu, dass entgegen den ausdrücklichen Angaben des BF während der Einvernahme vor dem BFA wo dieser ausdrücklich festhält, dass er über keinerlei Familienbezug in Afghanistan verfügt, dennoch, insbesondere nunmehr, vom Vorliegen eines solchen im konkreten Einzelfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen wäre. Führt das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass es im konkreten Einzelfall nunmehr sogar eindeutig davon ausgehen würde, dass der BF wieder Zugriff auf familiäre Netzwerke hätte, so legt die Behörde nachvollziehbar begründet nicht dar, wie sie in casu zu dieser Feststellung, bzw. konkreten Schlussfolgerung gelangt ist. Auch wird auchreichend begründet nicht dargelegt, warum nunmehr konkret, dies auch im Unterschied zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, vom Vorliegen von familiären Kontakten in Afghanistan auszugehen sei, bzw. auf welchen neuen Fakten basierend auch hierauf bezogen eine belegbare wesentliche Veränderung der persönlichen Situation des BF eingetreten wäre. Lediglich basierend auf allgemeinen Annahmen, bzw. ohne die Vornahme von konkret diese Annahme der Behörde stützenden Ermittlungen und Abklärungen, bzw. im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der explizit ausführt eben über keine familiären Kontakte in Afghanistan zu verfügen, kann im gegenständlichen Verfahren nicht von einer wesentlichen bzw. nachhaltigen Veränderung der subjektiven Situation des BF bei einer Rückkehr ausgegangen werden. Die hierauf bezogenen Ausführungen der Behörde, dass nunmehr eine Unterstützung durch die Verwandtschaft bzw. Volksgruppe, zumindest für eine Anfangszeit, bei einer Rückkehr für den BF gewährleistet sei, beruhen auf unbelegten Annahmen und Vermutungen. Es ist fallgegenständlich auch festzuhalten, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes deshalb erfolgt ist, da basierend auf den UNHCR Richtlinien aus 2016 die Annahme der Sicherung des Überlebens grundlegend im gegenständichen Fall in Frage gestellt ansgesehen wurde, wenn es sich wie bei dem BF zwar um einen alleinstehenden jungen gesunden Mann handelt, der jedoch nach langjährigen Exil nach Afghanistan zurückkehrt. Auch diesbezüglich ist keine wesentlichen Verändrung eingetreten, bzw. wurden auch hierauf bezogen keine ausreichenden Ausführungen betreffend das Vorliegen einer hierauf bezogenen wesentlichen Veränderung der persönlichen Situation des BF verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorgenommen. Insgesamt ist somit das Vorliegen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der persönlichen Sitaution des BF durch das BFA ausreichend begründet in den Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt worden.
Führt das BFA ferner auch aus, dass in casu ebenfalls eine wesentliche Verbesserung der objektiven Situation in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subjektiven Schutzes festzustellen ist, so ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass dem gegenständlichen Bescheid des BFA hierauf bezogene konkrete und die Situation zu den verfahrenswesentlichen Zeitpunkten vergleichende Darlegungen und Ausführungen nicht entnommen werden können.
Aufgrund welcher konkreten neuen Entwicklungen oder welchen substantiellen Veränderungen die verfahrensrelevante Situation in Afghanistan im Dezember 2018 als im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Dezember 2017 als wesentlich verbessert bzw. geändert anzusehen wäre ist aus dem angefochtenen Bescheid selbst nicht erschließlich.
Aus einem Vergleich der vorliegenden Länderberichte des nunmehr angefochtenene Bescheides des BFA mit denen zum Zeitpunkt der Zuerkennung, durch das den BF subsidiären Schutz zuerkennende Erkenntnis des BVwG mit Dezember 2017, kann eine solche relevante Veränderung der Gesamtsituation jedenfalls unmittelbar nicht erschlossen werden. Ebenso hat das BFA belegt nicht aufgezeigt, dass verglichen zum Zeitpunkt nunmehr wesentliche positive Veränderungen in der verfahrensrelevanten Lage und Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan eingetreten sind.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dem BF insbesondere deshalb subsidiärer Schutz gewährt worden ist, und dies diesbezüglich ausdrücklich im zuerkennenden Erkenntnis ausgeführt worden ist, dass es sich dem BF um einen allein stehenden Mann handelt, der nach längerer Zeit in seine Heimat zurückkehren würde und somit in Ermangelung von Familienanschluss in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnte. Dass es diesbezüglich nachweislich zu einer nicht nur auf allgemeinen Annahmen basierenden Änderung gekommen wäre, wurde ausreichend begründet, wie bereits oben ausgeführt, im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Alleine die Annahme von diesbezüglichen Falschaussagen seitens des BF, bzw. die Heranziehung allgemeiner Annahmen betreffend familiärer Verhältnisse in Afghanistan reicht nicht, um eine valide Grundlage zur Aufzeigung von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen in der persönlichen Situation des BF aufzueigen.
Festzuhalten ist besonders, dass die Feststellungen des BFA, dass der Beschwerdeführer nunmehr über familäre Kontakte in Afghanistan verfügen würde, insgesamt aus den Aussagen des BF selbst insgesamt nicht zu erschließen sind. Das BFA hat ausreichend begründet nicht aufgezeigt, auf welcher faktischen Grundlage es nunmehr konkret vom Vorliegen von familären Konakten in Afghanistan ausgeht.
Aufgrund welcher konkreten Grundlage, im Unterschied zum Zuerkennungszeitpunkt, als dem BF als alleinstehenden jungen gesunden und insgesamt arbeitsfähigen Mann, ohne konkrete Berufserfahrung der sich seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufgehalten ohne familäre Anknüpfungspunkte eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar erkannt wurde und diesen daher subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, diesen nunmehr keine Schutzwürdigkeit zukommen würde, bzw. insbesondere worin sich die gegenwärtige persönliche Situation konkret von der Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung wesentlich und nachhaltig unterscheidet, wurde insgesamt begründet nicht aufgezeigt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend den erforderlichen Prüfungsmaßstab bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).
Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass in casu eine wesentliche Sachverhaltsänderung, weder betreffend der persönlichen Situation des BF, als auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan, mit sämtlichen Ausführungen des BFA insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden ist, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass in casu eine wesentliche Sachverhaltsänderung, weder betreffend der persönlichen Situation des BF, als auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan, mit sämtlichen Ausführungen des BFA insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden ist, denn eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).
Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren diesen durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht erfüllt, bzw. hat seine Entscheidung auf insgesamt unzureichende Ermittlungen und auf teilweise Vermutungen betreffend etwa des nunmmehrigen Vorliegens von familiären Kontaken gestützt.
Das BFA hat somit insgesamt ausreichend begründet wesentliche Gründe für eine Aberkennung nicht nicht aufzuzeigen vermocht, bzw. können solche in casu auch nicht aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes erschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen und war zu beheben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I.: Stattgabe der Beschwerde3.1. Zu A) römisch eins.: Stattgabe der Beschwerde
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht...
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist....
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vergleiche den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
3.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2017, W264 2150926-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt.
Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen auf das fehlende familiäre Netzwerk in Afghanistan gestützt.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen - insbesondere in der Herkunftsprovinz der Familie Beschwerdeführers (Daikundi), die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als relativ sichere Provinz bekannt war sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan, sondern dem BF lediglich unterstellt, dass er seine Verwandtschaft im Heimatland bewusst verheimliche.Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen - insbesondere in der Herkunftsprovinz der Familie Beschwerdeführers (Daikundi), die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als relativ sichere Provinz bekannt war sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan, sondern dem BF lediglich unterstellt, dass er seine Verwandtschaft im Heimatland bewusst verheimliche.
Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, aus welchen Erwägungen das BFA davon ausgeht, dass ein Vorhandensein etwaiger Geschwister seiner Großeltern eine wesentliche - nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene - Sachverhaltsänderung bewirken würde. Ein Vergleich der den Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhalte ergibt, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus im Iran lebte. Festzuhalten ist daher, dass insoweit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers) vorliegt bzw. dass aus den vagen Angaben des BF bezüglich seiner weitschichtigen Verwandten auf bewusste Falschgaben zu schließen sind. Zudem ist - wie bereits dargelegt - entgegen der nunmehrigen Einschätzung der belangten Behörde nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer-selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgehaltenen Umstände- nach jahrzehntelanger Abwesenheit im Iran tatsächliche Unterstützung seiner möglicherweise in Afghanistan vorhandenen weitschichtigen Verwandten erhalten sollte.
Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sein Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter haben keine Änderung erfahren.
Auch bezüglich des im Bescheid enthaltenen Hinweises auf "bestehende Netzwerke in Afghanistan" in Form der Volksgruppe der Hazara ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine völlig geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.
Festzuhalten ist jedoch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
3.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan.3.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan.
Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA nicht aufgezeigt, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine finanzielle Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers weder feststellen konnte noch - bei Zugrundelegung dieser Annahme - darin eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu erblicken vermag.
Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bestehende - Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Beschwerdeführers sowie für etwaige Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfsorganisationen und Angehörige einer Volksgruppe oder einer Glaubensgemeinschaft.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.7. Zu A) II.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts3.7. Zu A) römisch zwei.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtsanschauung des VwGH Rechtskraftwirkung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Verlängerung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2150926.3.00Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021