Entscheidungsdatum
11.12.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W168 2231831-1/4E, W168 2231831-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2020, Zahl 1045317910/200150986, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2020, Zahl 1045317910/200150986, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. A) , Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 14.11.2014 in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 14.11.2014 in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vom 20.01.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und diesem eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2017 erteilt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vom 20.01.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und diesem eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2017 erteilt.
3. Mit Bescheid vom 01.02.2019 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2021 verlängert.
4. Am 10.02.2020 wurde von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
5. Am 21.02.2020 wurde der BF vom BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Paschtu einvernommen. Der BF führte zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt aus, dass er Deutschkurse besucht habe und eine Schule für wirtschaftliche Berufe besuche. Zudem sei er geringfügig für ein Hotel und werde ein Praktikum in einem weiteren Hotel absolvieren. In seiner Freizeit unternehme er zahlreiche Aktivitäten mit seiner Patenfamilie. Die Frage, ob er im österreichischen Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte oder eine Freundin habe, wurde vom BF verneint. Der BF gab an, mit seiner Familie, die sich derzeit in Jalalabad aufhalte, in regelmäßigen Kontakt zu stehen. Sein Vater und seine Brüder seien erwerbstätig und seine Familie habe einen Antrag auf Einreise gestellt. Zu seinen Kontakten in Österreich befragt, erklärte der BF, im Bundesgebiet bereits zahlreiche Freunde gefunden zu haben und sich gut integriert zu fühlen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Taliban, da sein Onkel am 16.05.2016 von diesen ermordet worden sei. Zur Frage, ob er in einer anderen Provinz Afghanistans wie in Mazar e-Sharif leben könnte, erwiderte der BF, dass er noch nie dort gewesen sei und sich dort sicher fühlen würde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF vier Empfehlungsschreiben, zahlreiche Fotos, ein Zeitungsartikel, eine Kursbesuchsbestätigung vom 25.08.2015 über eine Teilnahme an einem Deutschkurs vom 06.07-29.07.2015 auf dem Niveau A2+, eine Kursbesuchsbestätigung vom 03.06.2015 über eine Teilnahme an einem Deutschkurs vom 04.05-29.05.2015 auf dem Niveau A2, eine Kursbesuchsbestätigung vom 18.05.2015 über eine Teilnahme an einem Deutschkurs vom 07.04-30.04.2015 auf dem Niveau A1++, eine Kursbesuchsbestätigung vom 10.04.2015 über eine Teilnahme an einem Deutschkurs vom 09.03-01.04.2015 auf dem Niveau A1+, eine Kursbesuchsbestätigung vom 17.03.2015 über den Besuch eines Deutschkurses vom 09.02-04.03.2015 auf dem Niveau A1, eine Urkunde für den Gewinn beim mehrsprachigen Redewettbewerb, eine Arbeitsbestätigung vom 10.01.2020 über eine Beschäftigung als Service-Praktikant in einem Restaurant vom 03.06.-26.08.2019, ein positives Praktikumszeugnis vom 26.08.2019, eine Schulnachricht vom 31.01.2020 für das Schuljahr 2019/20 und ein Sozialbericht eines Vereins für professionelle sozialpädagogische Betreuung in Vorlage gebracht.
6. Mit Stellungnahme vom 13.03.2020 wurde vom BF ausgeführt, dass dieser eine höhere Schule besuche und sich ein Einkommen mit einer geringfügigen Tätigkeit verdiene. Zudem spreche er ausgezeichnet Deutsch und habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er nehme am österreichischen Familienleben teil, indem er mit seiner Patenfamilie gemeinsame Freizeitaktivitäten mache. Der BF unterliege durch seine Sozialisierung in Europa, die im Alter von 13 Jahren begonnen habe, als er nach Österreich geflüchtet sei, seiner damit einhergehenden westlichen Geisteshaltung und westlichen Lebensweise klar dem Risikoprofil der „Westernized People“. Obwohl die Familie des BF im Herkunftsstaat lebe, seien die Bindungen zum Heimatstaat als gering zu beschreiben. Eine emotionale Beziehung zu diesem bestehe nicht mehr, da er in Afghanistan weder ein über die Familie hinausgehendes soziales Netz habe noch die Gepflogenheiten dieses Landes kenne. Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände müsste daher zum Ergebnis gelangen, dass der BF in Österreich ein etabliertes Privat- und Familienleben führe, welches gemäß Art. 8 EMRK schützenswert sei. 6. Mit Stellungnahme vom 13.03.2020 wurde vom BF ausgeführt, dass dieser eine höhere Schule besuche und sich ein Einkommen mit einer geringfügigen Tätigkeit verdiene. Zudem spreche er ausgezeichnet Deutsch und habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er nehme am österreichischen Familienleben teil, indem er mit seiner Patenfamilie gemeinsame Freizeitaktivitäten mache. Der BF unterliege durch seine Sozialisierung in Europa, die im Alter von 13 Jahren begonnen habe, als er nach Österreich geflüchtet sei, seiner damit einhergehenden westlichen Geisteshaltung und westlichen Lebensweise klar dem Risikoprofil der „Westernized People“. Obwohl die Familie des BF im Herkunftsstaat lebe, seien die Bindungen zum Heimatstaat als gering zu beschreiben. Eine emotionale Beziehung zu diesem bestehe nicht mehr, da er in Afghanistan weder ein über die Familie hinausgehendes soziales Netz habe noch die Gepflogenheiten dieses Landes kenne. Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände müsste daher zum Ergebnis gelangen, dass der BF in Österreich ein etabliertes Privat- und Familienleben führe, welches gemäß Artikel 8, EMRK schützenswert sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass dem BF nicht eine AB, sondern eine AB Plus zu erteilen gewesen wäre. Dies, da der BF die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gem. 9 bzw. § 10 IntG erfüllen würde. Der BF hätte nachgewiesen, dass dieser bereits am 30.06.2017 seinen Pflichtschulabschluss absolviert und das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen (§10 Abs. 2 Z5 IntG) habe. Weiters wurde ausgeführt, dass dem BF nicht eine AB, sondern eine Ausschussbericht Plus zu erteilen gewesen wäre. Dies, da der BF die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gem. 9 bzw. Paragraph 10, IntG erfüllen würde. Der BF hätte nachgewiesen, dass dieser bereits am 30.06.2017 seinen Pflichtschulabschluss absolviert und das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen (§10 Absatz 2, Z5 IntG) habe.
7. Mit angefochtenen Bescheid vom 19.03.2020, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 01.02.2019, Zl. 1045317910/140174225, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. (Spruchpunkt IV.).7. Mit angefochtenen Bescheid vom 19.03.2020, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 01.02.2019, Zl. 1045317910/140174225, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass dem BF aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei. Bei dem BF handle es sich jedoch nunmehr um eine volljährige Person. Der BF gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach und stehe noch in Ausbildung. Der BF habe in Österreich keine familiären Angehörigen. In Afghanistan halten sich jedoch die Familie des BF auf mit der dieser in Kontakt stehe. Der BF habe in Österreich erfolgreich seine Schulpflicht abschließen können, stehe in Ausbildung und arbeite nebenbei im Hotelgewerbe. Der BF habe sich im Bundesgebiet ein soziales Netzwerk aufbauen können und sei in Österreich sehr gut integriert. Der BF spreche sehr gut Deutsch und habe eine Kursbestätigung „Deutsch als Zweitsprache A2“ vorgelegt. Dem BF sei daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass dem BF aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei. Bei dem BF handle es sich jedoch nunmehr um eine volljährige Person. Der BF gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach und stehe noch in Ausbildung. Der BF habe in Österreich keine familiären Angehörigen. In Afghanistan halten sich jedoch die Familie des BF auf mit der dieser in Kontakt stehe. Der BF habe in Österreich erfolgreich seine Schulpflicht abschließen können, stehe in Ausbildung und arbeite nebenbei im Hotelgewerbe. Der BF habe sich im Bundesgebiet ein soziales Netzwerk aufbauen können und sei in Österreich sehr gut integriert. Der BF spreche sehr gut Deutsch und habe eine Kursbestätigung „Deutsch als Zweitsprache A2“ vorgelegt. Dem BF sei daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen gewesen.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte am 29.05.2020, Beschwerde erhoben und insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammenfassend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus den Ausführungen der belangten Behörde nicht zu erkennen sei, aufgrund welcher veränderter Situation bzw. welcher Gründe die Behörde nun dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkenne. Auch der rechtlichen Beurteilung sei keine weitere Begründung zu entnehmen, weshalb die Behörde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nun aberkenne. Die Behörde führe nicht einmal an, auf welche Rechtsgrundlage sie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stütze und nenne hier pauschal § 9 AsylG. Die Behörde hätte zudem die wesentlichen Änderungen insgesamt nicht aufzuzeigen vermocht. So wäre dem BF nicht nur wegen seiner Minderjährigkeit, sondern auch wegen der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im Jahre 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden. Einen konkret vorgenommenen Vergleich der Situation des BF bei Zuerkennung und Verlängerung des Aufenthaltsrechtes hätte die Behörde jedoch nicht vorgenommen und würde damit ihre Begründungspflicht verletzen. Die Behörde würde insbesondere auch nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte die Beweispflicht treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes darzulegen. (VwGH, 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei im Fall des BF auch deshalb rechtswidrig, da die Gründe zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor bestehen würden. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan mit den Länderberichten aus Jänner 2016 finde sich im gegenständlichen Bescheid nicht. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Sicherheitslage sei somit nicht eingetreten, vielmehr habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Betreffend die persönlichen Voraussetzungen wurde zusammenfassend ausgeführt, dass diesbezüglich die Behörde nicht dargelegt habe, dass sich wesentliche Veränderungen in den persönlichen Voraussetzungen des BF ergäben hätten. Alleine der Eintritt der Volljährigkeit reiche als Begründung für eine Aberkennung nicht aus. So wäre der BF als Minderjähriger bereits Ende 2014 nach Österreich gekommen, hätte hier die Schule besucht, wäre hier aufgewachsen und entsprechend soziologisiert worden. Der BF hätte keinen Bezug mehr zu Afghanistan und den dortigen gesellschaftlichen bzw. kulturellen Gepflogenheiten. Auch insbesondere bezugnehmend auf den akutellen EASO - Leitfaden wäre daher auszugehen, dass der BF gerade nicht unter die Kategorie der „single abled man“ denen eine IFA in Kabul, Mazar – e Sharif oder Herat unter gewissen Umständen zumutbar wäre. Dies insbesondere auch deshalb, da der BF bereits als Kind aus Afghanistan ausgereist wäre und keinerlei Kenntnisse von Afghanistan habe, bzw. dort noch nie gearbeitet habe, bzw. keine finanzielle Vorsorge oder auch familiäre Unterstützung hätte. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre für den BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften auch aufgrund der Tatsache, dass dieser sich eine relevant lange Zeit in Europa und damit außerhalb Afghanistans aufgehalten hat, nicht möglich und zumutbar sein. Es würde somit insgesamt kein Tatbestand bzw. keine verfahrenswesentliche nachhaltige Änderung der Lage, als auch der persönlichen Eigenschaften vorliegen, welche eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG rechtfertigen würde. Weiters wurde betreffend Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides betreffend die Zuerkennung einer AB und keiner AB plus durch das BFA ausgeführt, dass auch diesbezüglich Rechtswidrigkeit vorliegen würde. So würde der BF die Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung einer AB Plus gem. §55 Abs. 1 erfüllen, gem. §9 und §10 IntG erfüllen. So hätte der BF im Zuge seiner Einvernahme konkret dargelegt, dass dieser insb. das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen (§10 Abs. 2 Z 5 IntG). Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgte, in eventu dem BF eine AB Plus gem. §55 Abs.1 AsylG zu erteilen, bzw. den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und das Verfahren zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und der Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA gem. §28 Abs. 3 und / oder 4 VwGVG (§66 Abs. 2 AVG) zurückzuverweisen. 8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte am 29.05.2020, Beschwerde erhoben und insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammenfassend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus den Ausführungen der belangten Behörde nicht zu erkennen sei, aufgrund welcher veränderter Situation bzw. welcher Gründe die Behörde nun dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkenne. Auch der rechtlichen Beurteilung sei keine weitere Begründung zu entnehmen, weshalb die Behörde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nun aberkenne. Die Behörde führe nicht einmal an, auf welche Rechtsgrundlage sie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stütze und nenne hier pauschal Paragraph 9, AsylG. Die Behörde hätte zudem die wesentlichen Änderungen insgesamt nicht aufzuzeigen vermocht. So wäre dem BF nicht nur wegen seiner Minderjährigkeit, sondern auch wegen der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im Jahre 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden. Einen konkret vorgenommenen Vergleich der Situation des BF bei Zuerkennung und Verlängerung des Aufenthaltsrechtes hätte die Behörde jedoch nicht vorgenommen und würde damit ihre Begründungspflicht verletzen. Die Behörde würde insbesondere auch nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte die Beweispflicht treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes darzulegen. (VwGH, 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei im Fall des BF auch deshalb rechtswidrig, da die Gründe zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor bestehen würden. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan mit den Länderberichten aus Jänner 2016 finde sich im gegenständlichen Bescheid nicht. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Sicherheitslage sei somit nicht eingetreten, vielmehr habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Betreffend die persönlichen Voraussetzungen wurde zusammenfassend ausgeführt, dass diesbezüglich die Behörde nicht dargelegt habe, dass sich wesentliche Veränderungen in den persönlichen Voraussetzungen des BF ergäben hätten. Alleine der Eintritt der Volljährigkeit reiche als Begründung für eine Aberkennung nicht aus. So wäre der BF als Minderjähriger bereits Ende 2014 nach Österreich gekommen, hätte hier die Schule besucht, wäre hier aufgewachsen und entsprechend soziologisiert worden. Der BF hätte keinen Bezug mehr zu Afghanistan und den dortigen gesellschaftlichen bzw. kulturellen Gepflogenheiten. Auch insbesondere bezugnehmend auf den akutellen EASO - Leitfaden wäre daher auszugehen, dass der BF gerade nicht unter die Kategorie der „single abled man“ denen eine IFA in Kabul, Mazar – e Sharif oder Herat unter gewissen Umständen zumutbar wäre. Dies insbesondere auch deshalb, da der BF bereits als Kind aus Afghanistan ausgereist wäre und keinerlei Kenntnisse von Afghanistan habe, bzw. dort noch nie gearbeitet habe, bzw. keine finanzielle Vorsorge oder auch familiäre Unterstützung hätte. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre für den BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften auch aufgrund der Tatsache, dass dieser sich eine relevant lange Zeit in Europa und damit außerhalb Afghanistans aufgehalten hat, nicht möglich und zumutbar sein. Es würde somit insgesamt kein Tatbestand bzw. keine verfahrenswesentliche nachhaltige Änderung der Lage, als auch der persönlichen Eigenschaften vorliegen, welche eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG rechtfertigen würde. Weiters wurde betreffend Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides betreffend die Zuerkennung einer Ausschussbericht und keiner Ausschussbericht plus durch das BFA ausgeführt, dass auch diesbezüglich Rechtswidrigkeit vorliegen würde. So würde der BF die Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung einer Ausschussbericht Plus gem. §55 Absatz eins, erfüllen, gem. §9 und §10 IntG erfüllen. So hätte der BF im Zuge seiner Einvernahme konkret dargelegt, dass dieser insb. das Unterrichtsfach Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen (§10 Absatz 2, Ziffer 5, IntG). Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgte, in eventu dem BF eine Ausschussbericht Plus gem. §55 Absatz eins, AsylG zu erteilen, bzw. den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und das Verfahren zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und der Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA gem. §28 Absatz 3 und / oder 4 VwGVG (§66 Absatz 2, AVG) zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. zur Person des BF:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Nangarhar. Der BF reiste im November 2014 unberechtigt in das Bundesgebiet ein, wo er am 14.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und die Geschwister des BF leben derzeit in Afghanistan.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2016 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund dessen damals vorliegender Minderjährigkeit als auch aufgrund der prekären Sicherheits- als auch Versorgungslage zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.01.2017 erteilt.
Mit Bescheid vom 01.02.2019 wurde dem zum damaligen Zeitpunkt weiterhin minderjährigen BF die befristet gewährte Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2021 verlängert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2020 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §9 Abs. 1 AsylG aberkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2020 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §9 Absatz eins, AsylG aberkannt.
Ausreichend konkrete Feststellungen zu maßgeblichen wesentlichen Änderungen der persönlichen als auch der allgemeinen Lage in Afghanistan auf Sachverhaltsebene, sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, bzw. auch zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt haben, können dem vorliegenden Verwaltungsakt ausreichend konkretisiert und begründet nicht entnommen werden.
Das Vorliegen von verfahrensrelevant wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen sowohl hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat kann aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes auch durch das BVwG gegenwärtig nicht erkannt werden.
Sämtliche verfahrenswesentlichen Sachverhaltselemente konnten vollständig und abschließend dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden, sodass die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben konnte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich und Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des BF zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell an Erkrankungen leidet.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur den Feststellungen wonach die Behörde ausreichend begründet nicht dargelegt hat, dass sich verfahrensrelevant wesentlich und nachhaltig entweder die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, noch die persönlichen Eigenschaften des BF maßgeblich geändert haben, sodass im gegenständlichen Verfahren eine Aberkennung rechtlich indiziert wäre, ist wie folgt auszuführen:
Eine wesentliche, bzw. grundlegende und dauerhafte Änderungen jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes geführt haben wurde ausreichend begründet somit hierauf bezogen nicht aufgezeigt.
Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass dem BF nicht nur wegen seiner Minderjährigkeit, sondern auch wegen der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im Jahre 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist.
Dem vorliegenden Bescheid des BFA kann nicht entnommen werden, dass basierend auf einen konkreten Vergleich der Lage in Afghanistan zu den wesentlichen Verfahrenszeitpunkten 2016 und auch 2019, bzw. mit den aktuell vorliegenden Länderberichten zu Afghanistan ausreichend begründet eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Sicherheits- als auch die Versorgungslage in Afghanistan festgestellt worden ist.
Eine wesentliche, nachhaltige und maßgebliche Veränderung der allgemeinen Sicherheitslage verglichen zu den relevanten Vergleichszeitpunkten, insbesondere seit dem Jahr 2019, kann im gegenständlichen Verfahren auch aus einem Vergleich der jeweiligen Länderfeststellungen auch durch das BVwG im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden. Ein allgemeiner Verweis darauf, dass in Bezug auf Mazar - e Sharif oder Herat -allgemein- vom Vorliegen einer IFA bei volljährigen Personen mit Familienbezug auszugehen ist, reicht als Begründung für eine Aberkennung im gegenständlichen Verfahren nicht aus um eine wesentliche Veränderung der Lage oder der persönlichen Voraussetzungen der für die Zuerkennung wesentlichen Sachverhaltselemente gegenwärtig erkennen zu können.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 insb. zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, insb. zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
Im angefochtenen Bescheid ist entsprechend einer richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung, bzw. in casu auch zur Verlängerung geführt haben bezogen auf eine Veränderung der Lage in Afghanistan ausreichend begründet insgesamt nicht zu erkennen. Im angefochtenen Bescheid ist entsprechend einer richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung, bzw. in casu auch zur Verlängerung geführt haben bezogen auf eine Veränderung der Lage in Afghanistan ausreichend begründet insgesamt nicht zu erkennen.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend begründet aufgezeigt. bzw. hat das BFA das Vorliegen einer konkreten und nachhaltigen wesentlichen persönlichen Veränderung im Vergleich mit den verfahrenswesentlichen Zeitpunkten der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2016, aber insbesondere auch mit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2019 nicht ausreichend begründet dargelegt.
Richtig hält diesbezüglich die Beschwerdeschrift fest, dass alleine der Eintritt der Volljährigkeit für sich gesehen noch nicht ausreicht, um eine verfahrensrelevant wesentliche Veränderung der persönlichen Eigenschaften begründen zu können. Die konkrete Lage des BF bei einer Rückkehr, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF bereits im November 2014 somit und somit vor bereits mehr als 6 Jahren nach Österreich als insbesondere 13 Jähriger nach Österreich gereist ist wurde auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen EASO Richtlinien für Personen die sich lange Zeit außerhalb Afghanistans aufgehalten haben, bzw. im europäischen Ausland aufgewachsen und möglicherweise hier soziologisiert wurden, wurde im konkreten Verfahren im ausreichenden Umfang nicht durchgeführt. Dass verfahrenswesentliche Veränderungen in der persönlichen Situation des BF eingetreten wären, die nunmehr für die Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer Rückkehr des BF nach Afghanistan im Sinne des Art. 8 AsylG sprechen würden, wurde ausreichend begründet insgesamt nicht dargelegt. Richtig hält diesbezüglich die Beschwerdeschrift fest, dass alleine der Eintritt der Volljährigkeit für sich gesehen noch nicht ausreicht, um eine verfahrensrelevant wesentliche Veränderung der persönlichen Eigenschaften begründen zu können. Die konkrete Lage des BF bei einer Rückkehr, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF bereits im November 2014 somit und somit vor bereits mehr als 6 Jahren nach Österreich als insbesondere 13 Jähriger nach Österreich gereist ist wurde auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen EASO Richtlinien für Personen die sich lange Zeit außerhalb Afghanistans aufgehalten haben, bzw. im europäischen Ausland aufgewachsen und möglicherweise hier soziologisiert wurden, wurde im konkreten Verfahren im ausreichenden Umfang nicht durchgeführt. Dass verfahrenswesentliche Veränderungen in der persönlichen Situation des BF eingetreten wären, die nunmehr für die Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer Rückkehr des BF nach Afghanistan im Sinne des Artikel 8, AsylG sprechen würden, wurde ausreichend begründet insgesamt nicht dargelegt.
Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bestehende allgemeine Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Beschwerdeführers sowie für etwaige sonstige Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfsorganisationen und familiäre Angehörige, bzw. Angehörige einer Volksgruppe oder einer Glaubensgemeinschaft.
Eine ausreichend konkrete Auseinandersetzung des BFA, die die persönlichen Eigenschaften des BF, insbesondere unter Beachtung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, der hier absolvierten schulischen Ausbildungen und seiner soziologisch-, gesellschaftlichen Prägung aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist im Kontext der Zumutbarkeit einer Rückkehr, dies auch unter besonderer Beachtung der hierzu durch EASO aufgestellten Kriterien betreffend Personen die sich seit längerer Zeit außerhalb Afghanistans aufgehalten haben, dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden.
Auch kann ein konkret gegenüberstellender Vergleich der persönlichen Situation des BF im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes im Jahr 2019, also der wesentlichen Vergleichszeitpunkte mit dem gegenwärtigen Zeitpunkt im erforderlichen Umfang und ausreichend konkretisiert dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.
Dass sich hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften des BF alleine durch die Ausübung einzelner, bzw. kurzer Praktika, bzw. durch den Abschluss der Pflichtschule und aufgrund seiner Deutschkenntnisse, dies auch in Zusammenschau mit dem Eintritt der Volljährigkeit, derart wesentliche Veränderungen hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften des BF ergeben hätten, sodass dem BF bereits deshalb eine Rückkehr nach Afghanistan nunmehr möglich wäre, wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Wird auf das (nunmehrige) Vorhandensein von familiären Kontakten des BF in Afghanistan verwiesen, so ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass der BF seit jeher angegeben hat, dass dieser mit seinen Familienangehörigen in Kontakt steht, auch wenn sich diese in Pakistan aufgehalten haben. Dass nunmehr alleine aufgrund dieser familiären Kontakte in Afghanistan dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan möglich sein sollte, bzw. diese den BF bei einer allfälligen Rückkehr auch entsprechend unterstützen könnten wurde jedenfalls ausreichend konkretisiert nicht abgeklärt.
Das BFA konnte durch sämtliche Ausführungen somit auch ein Vorliegen einer für eine Aberkennung notwendig vorliegenden wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der persönlichen Eigenschaften insgesamt ausreichend begründet nicht darlegen.
Auch aus dem sonstigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes kann durch das erkennende Gericht eine verfahrensrelevant wesentliche Veränderung der persönlichen Situation des BF seit insbesondere der letzten Verlängerung des Aufenthaltsrechtes gegenwärtig nicht erkannt werden, bzw. war diesbezüglich auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen wonach ein sich im Wesentlichen auf den Eintritt der Volljährigkeit stützende Begründung zur Argumentation einer Aberkennung nicht ausreicht, sondern die belangte Behörde gehalten ist ausreichend detailliert und begründet darzulegen, welche wesentlichen Veränderungen eingetreten sind, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes im konkreten Einzelfall begründen können.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich insgesamt nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich insgesamt nicht vor.
Festzuhalten ist auch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
Es liegen somit fallgegenständlich insgesamt gegenwärtig keine wesentlich veränderten individuellen Umstände oder eine grundlegend veränderte Lage in Afghanistan verglichen zu den verfahrensrelevanten Vergleichszeitpunkten vor, die eine grundsätzliche Neubewertung, bzw. die eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfordern würden.
Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten war somit zu diesem Zeitpunkt nicht geboten und der Bescheid des BFA war sohin, wie in der Beschwerde zutreffend moniert, zu beheben.
Der Beschwerdeführer verfügt nach der gegenständlichen Behebung des angefochtenen Bescheides über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und einer aufrechten Aufenthaltsberechtigung, die dem BF zuletzt mit Bescheid des BFA vom 01.02.2019 bis zum 19.02.2021 verlängert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A.)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3), und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,), und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt Art. 16 Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) um, der daher im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation zu berücksichtigen ist.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setzt Artikel 16, Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) um, der daher im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation zu berücksichtigen ist.
Dessen Absatz 1 lautet: "Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist." Nach Absatz 2 leg.cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.
Nach § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AsylG in Ansehung des BF gegenwärtig nicht oder nicht mehr vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Ansehung des BF gegenwärtig nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit bei der Frage, ob subsidiärer Schutz -weiterhin- zu gewähren ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214)Das Bundesverwaltungsgericht hat somit bei der Frage, ob subsidiärer Schutz -weiterhin- zu gewähren ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
II.3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich auch unter besonderer Berücksichtigung der in einem inhaltlich ähnlich gelagerten Verfahren zu Ra 2019/14/0153-8 27. Mai 2019 beinhalteten Ausführungen des VwGH für den gegenständlichen Fall folgendes:römisch zwei.3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich auch unter besonderer Berücksichtigung der in einem inhaltlich ähnlich gelagerten Verfahren zu Ra 2019/14/0153-8 27. Mai 2019 beinhalteten Ausführungen des VwGH für den gegenständlichen Fall folgendes:
Fallgegenständlich kommt nur die zweite Alternative des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG in Betracht, nach der der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Fallgegenständlich kommt nur die zweite Alternative des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Betracht, nach der der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Anhand der Definition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005) - um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt.Anhand der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005) - um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt.
Einem Fremden ist gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.Einem Fremden ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.
Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht hier zur Anwendung gebrachte § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind.Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht hier zur Anwendung gebrachte Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind.
Der hier in Rede stehende zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.Der hier in Rede stehende zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen.
Davon, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten schon in jenem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen wären, in dem der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, geht weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch das noch das nunmehr erkennende Bundesverwaltungsgericht aus.
Es ist Aufgabe der Behörde ist, offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein.Nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein.
In Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde in der Rechtsprechung im Besonderen festgehalten, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.In Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde in der Rechtsprechung im Besonderen festgehalten, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vorliegen von Gründen für die Gewährung von subsidiären Schutz vor der erstmaligen Zuerkennung geprüft und bejaht.
Danach darf diese Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen verlängert werden. 96 Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der den Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.Danach darf diese Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen verlängert werden. 96 Artikel 19, Absatz 4, StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der den Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 Status RL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Artikel 16, Absatz 2, Status RL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).
Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 StatusRL, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 StatusRL nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (vgl. dazu, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der StatusRL widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen und der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der StatusRL, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, im Einklang steht, EuGH 23.5.2019, Ra 2019/14/0153-8 27. Mai 2019 33 von 58 Verwaltungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien www.vwgh.gv.at Bilali, C-720/17, Rn. 44 ff.).Dies steht im Einklang mit Artikel 19, Absatz eins, StatusRL, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, StatusRL nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann vergleiche dazu, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der StatusRL widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen und der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der StatusRL, insbesondere mit Artikel 18,, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, im Einklang steht, EuGH 23.5.2019, Ra 2019/14/0153-8 27. Mai 2019 33 von 58 Verwaltungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien www.vwgh.gv.at Bilali, C-720/17, Rn. 44 ff.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. August 2017, Ra 2017/18/0155, in einem Fall, in dem die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt wurde, festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 - die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf - nicht geändert hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. August 2017, Ra 2017/18/0155, in einem Fall, in dem die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt wurde, festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 - die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf - nicht geändert hat.
Dieser hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.Dieser hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.
Eine solche Betrachtung hat infolge der gleichgelagerten Ausgangssituation auch bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 Platz zu greifen. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien.Eine solche Betrachtung hat infolge der gleichgelagerten Ausgangssituation auch bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 Platz zu greifen. Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien.
Zwar wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht weder § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art. 16 StatusRL vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 StatusRL erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.Zwar wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch Artikel 16, StatusRL vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Artikel 15, StatusRL erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.
Der EuGH hat zudem - unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 StatusRL - festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden.Der EuGH hat zudem - unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 2, StatusRL - festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden.
Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. in diesem Zusammenhang sowohl die oben als auch die im weiteren dargestellte Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob eine "real risk" der Verletzung des Art. 3 EMRK droht, nach der die "die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit" zu beurteilen ist bzw. es einer "ganzheitlichen Bewertung" der individuellen Situation des Fremden bedarf).Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche in diesem Zusammenhang sowohl die oben als auch die im weiteren dargestellte Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob eine "real risk" der Verletzung des Artikel 3, EMRK droht, nach der die "die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit" zu beurteilen ist bzw. es einer "ganzheitlichen Bewertung" der individuellen Situation des Fremden bedarf).
Sohin ergibt sich, dass bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben.Sohin ergibt sich, dass bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben.
Es ist nach dem Gesagten Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben.
Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen.
Dies gilt vor allem dann, wenn er dies auf andere als die bisher maßgeblichen Gründe stützen möchte.
Für die hier in Rede stehende Situation bedeutet dies, dass, wenn der Fremde meint, dass andere Gründe als jene, die zuvor zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatten oder für seine Aufrechthaltung maßgeblich gewesen waren, vorhanden und infolgedessen weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes gegeben seien, auch im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen - von ihm das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den (in der Regel) Heimatstaat dort gegebenen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
Das BFA hat seine Erwägungen, weshalb es davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorlägen, insbesondere auch worin die Sachverhaltsänderungen zu sehen seien, hinreichend zu begründen und diese auch offenzulegen.
Wie sich aus den konkreten Ausführungen des BFA zur Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes im gegenständlichen Verfahren ergibt, war zum damaligen Zeitpunkt nicht nur die Minderjährigkeit, sondern auch die damalige Sicherheitslage in Afghanistan für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblich. Unter Berücksichtigung insbesondere von individueller Faktoren des BF aufgrund seiner Minderjährigkeit und als auch unter weiterer besonderer Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt sich aus den Länderinformationen ergebenen allgemeinen wirtschaftlichen Situation und der Sicherheitslage in Afghanistan war festzustellen, dass dem BF zum damaligen Zeitpunkt eine Rückkehr nicht zumutbar war. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung war die damalige Situation in der Heimatprovinz des BF, zudem insgesamt nicht sicher und das Vorliegen von anderen Möglichkeiten einer Rückkehr in andere Regionen wurde zum damaligen Zeitpunkt als dem BF insgesamt ebenfalls als nicht zur Verfügung stehend beurteilt. Auch nunmehr hat sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung nicht geändert, doch es wird durch das BFA ausgeführt, dass den nunmehr volljährigen BF mit den Städten Mazar - e Sharif und Herat zumindest zwei Städte, sowohl aufgrund der dort bestehenden Versorgung- als auch der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan zur Verfügung stehen würden. Worin die hierin wesentlich und nachhaltig geänderte Situation des BF hierin erkannt werden kann, zumal diese Situation unverändert bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung, als auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenhaltsrechtes vorgelegen ist, wird im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausreichend detailliert nicht dargelegt.
Auch wurde insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt, dass sich die persönliche Situation des BF verfahrenswesentlich relevant geändert hat. Dass dem BF gegenwärtig, dies im konkreten Vergleich mit den verfahrensrelevant wesentlichen Vergleichszeitpunkten, nunmehr auch insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF bereits seit mehr als 6 Jahren außerhalb Afghanistans aufgehalten hat, dieser Afghanistan als Minderjähriger verlassen hat und in Europa, bzw. Österreich aufgewachsen und soziologisiert wurde, all dies unter Berücksichtigung der hierzu durch EASO Aufgestellten Kriterien betreffend der Zumutbarkeit einer Rückkehr für Personen, die Afghanistan für längere Zeit verlassen haben, sowie auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan aufgrund der weltweiten Corona 19 Pandemie, wurde insgesamt ausreichend begründet im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt.
Es war somit insgesamt der Beschwerde zu folgen, die zutreffend aufzeigt, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen der persönlichen Situation, als auch der Lage insgesamt nicht aufgezeigt werden konnten und somit die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig ist.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid war zu beheben.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind wie auch bereits oben ausgeführt wurde, im gegenständlichen Fall insgesamt erfüllt, da der für die gegenständliche Entscheidung verfahrensrelevante Sachverhalt abschließend aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu erschließen war. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind wie auch bereits oben ausgeführt wurde, im gegenständlichen Fall insgesamt erfüllt, da der für die gegenständliche Entscheidung verfahrensrelevante Sachverhalt abschließend aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu erschließen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in der Beurteilung der persönlichen Situation des BF, auf der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Änderung maßgeblicher Umstände befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Interessenabwägung Minderjährigkeit öffentliche Interessen Pandemie persönliche Verhältnisse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sicherheitslage subsidiärer Schutz Volljährigkeit wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2231831.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021