TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/30 W214 2231909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
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  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Spruch


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W214 2231909-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), V. (Frist für die freiwillige Ausreise), und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch fünf. (Frist für die freiwillige Ausreise), und römisch sieben. (Erlassung eines Einreiseverbotes) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“„II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes VI. (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 24.03.2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und der ihm unterstellten Beschimpfungen des Staatspräsidenten, weswegen er aus der Schule entlassen und gegen ihn ein Verfahren vor dem syrischen Sicherheitsdienst eingeleitet worden sei, die reale Gefahr staatlicher Übergriffe im Zuge von Festnahmen und verhältnismäßig langen Haftstrafen und damit verbundener Folter bzw. Misshandlung drohe.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.11.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt und die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2016, Zl. XXXX , auf vier Jahre verlängert.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt und die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, Zl. römisch 40 , auf vier Jahre verlängert.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden, verurteilt. Die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2016, Zl. XXXX , wurde auf fünf Jahre verlängert.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden, verurteilt. Die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde auf fünf Jahre verlängert.

6. Am 06.02.2019 wurde von der belangten Behörde, nachdem bereits am 11.04.2017 und 20.07.2018 eingeleitete Verfahren auf Aberkennung des internationalen Schutzes eingestellt worden waren, aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer abermals ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2019 zur Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 1 und 2 Z 1 SMG sowie § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2019 zur Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SMG sowie Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

8. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2020 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Arabisch und Kurdisch niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein, keine Lebensgefährtin und keine Kinder zu haben. Fast seine ganze Familie (Eltern, zwei Schwestern, drei Brüder sowie Onkel) würde in Österreich leben, die übrige Verwandtschaft in verschiedenen Ländern Europas. In seiner Freizeit habe er Fußball gespielt, am Fußballplatz habe er auch einige österreichische Freunde kennengelernt. Er sei seit dem Jahr 2010 bis zu seiner Verhaftung immer berufstätig gewesen, zuletzt habe er als Kellner gearbeitet. Bald bekomme er eine Fußfessel, dann gebe es eine Arbeitszusage für ihn als Bademeister. Er plane – auch wenn er die Arbeit als Bademeister bekomme - aus XXXX nach XXXX zu ziehen, da es bei ihm in der Stadt einfach nicht funktioniere. Er wolle sein Leben in den Griff bekommen. Er falle immer wieder in denselben Freundeskreis zurück und habe dann Probleme mit Drogen. In Haft mache er den Autoführerschein, er wolle das Beste daraus machen. Er sei in der Haft Jugendhausarbeiter und arbeite auch als Buddy im psychologischen Dienst für die Jugendlichen. Er werde in Zukunft schauen, dass er ein neues Leben beginne, es sei dafür nicht zu spät. Über Frage durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, er wisse, dass von Drogen eine große Gefahr, insbesondere für junge Menschen ausgehe, das tue ihm auch am meisten leid. Er habe selbst einen kleinen Bruder, der in die HTL gehe. Er sei jetzt seit ca. 14 Monaten in Haft, da habe er auch gut überlegt. Er habe eine Suchtgifttherapie gemacht und werde schauen, dass er regelmäßig arbeite. Es sei immer wieder das gleiche Problem mit den Drogen gewesen, weshalb er den Ort und den Freundeskreis wechseln und sich nur noch mit der Familie und der Arbeit auseinandersetzen wolle. Er sei jetzt schon lange in Haft und habe es wirklich gelernt, er werde schauen, dass er nie wieder auffalle. Das Geld aus dem Drogenverkauf habe er zur Finanzierung seiner eigenen Sucht benötigt. 8. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2020 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Arabisch und Kurdisch niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein, keine Lebensgefährtin und keine Kinder zu haben. Fast seine ganze Familie (Eltern, zwei Schwestern, drei Brüder sowie Onkel) würde in Österreich leben, die übrige Verwandtschaft in verschiedenen Ländern Europas. In seiner Freizeit habe er Fußball gespielt, am Fußballplatz habe er auch einige österreichische Freunde kennengelernt. Er sei seit dem Jahr 2010 bis zu seiner Verhaftung immer berufstätig gewesen, zuletzt habe er als Kellner gearbeitet. Bald bekomme er eine Fußfessel, dann gebe es eine Arbeitszusage für ihn als Bademeister. Er plane – auch wenn er die Arbeit als Bademeister bekomme - aus römisch 40 nach römisch 40 zu ziehen, da es bei ihm in der Stadt einfach nicht funktioniere. Er wolle sein Leben in den Griff bekommen. Er falle immer wieder in denselben Freundeskreis zurück und habe dann Probleme mit Drogen. In Haft mache er den Autoführerschein, er wolle das Beste daraus machen. Er sei in der Haft Jugendhausarbeiter und arbeite auch als Buddy im psychologischen Dienst für die Jugendlichen. Er werde in Zukunft schauen, dass er ein neues Leben beginne, es sei dafür nicht zu spät. Über Frage durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, er wisse, dass von Drogen eine große Gefahr, insbesondere für junge Menschen ausgehe, das tue ihm auch am meisten leid. Er habe selbst einen kleinen Bruder, der in die HTL gehe. Er sei jetzt seit ca. 14 Monaten in Haft, da habe er auch gut überlegt. Er habe eine Suchtgifttherapie gemacht und werde schauen, dass er regelmäßig arbeite. Es sei immer wieder das gleiche Problem mit den Drogen gewesen, weshalb er den Ort und den Freundeskreis wechseln und sich nur noch mit der Familie und der Arbeit auseinandersetzen wolle. Er sei jetzt schon lange in Haft und habe es wirklich gelernt, er werde schauen, dass er nie wieder auffalle. Das Geld aus dem Drogenverkauf habe er zur Finanzierung seiner eigenen Sucht benötigt.

9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher dreimal wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels bzw. der Vorbereitung des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei, zuletzt im Oktober 2019 zu einer dreijährigen Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe ein besonderes schweres Verbrechen begangen, auch hinkünftig sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung des Beschwerdeführers zu erwarten, dass er wieder mit Drogen handeln werde, er stelle daher eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Objektiv sei zu den Verbrechen nach §§ 28f SMG ausgeführt, dass aufgrund der großen Gefahr, die von Suchtmitteldelinquenz für die Gesellschaft, insbesondere für junge Menschen, ausgehe, jedenfalls von einer besonderen Schwere derartiger Delikte auszugehen sei. Im vorliegenden Fall könne nicht übersehen werden, dass sich der Beschwerdeführer von wiederholten gerichtlichen Interventionsversuchen und sogar vom Verspüren des Haftübels unbeeindruckt gezeigt habe. Er habe wiederholt große Mengen Suchtgift (insbesondere Kokain) in Verkehr gebracht und sei sein Verhalten sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Gewerbsmäßigkeit zuletzt erheblich eskaliert. Auch die vorangegangenen Verurteilungen hätten keinen mäßigenden Einfluss auf den Beschwerdeführer gehabt. Aus der besonderen Verwerflichkeit des Tuns des Beschwerdeführers sei die subjektive Tatseite des „besonders schweren Verbrechens“ abzuleiten. Angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers könne diesem kein Glauben geschenkt werden, wenn er sich nunmehr einsichtig präsentiere und angebe, in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr setzen zu wollen. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher dreimal wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels bzw. der Vorbereitung des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei, zuletzt im Oktober 2019 zu einer dreijährigen Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe ein besonderes schweres Verbrechen begangen, auch hinkünftig sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung des Beschwerdeführers zu erwarten, dass er wieder mit Drogen handeln werde, er stelle daher eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Objektiv sei zu den Verbrechen nach Paragraphen 28 f, SMG ausgeführt, dass aufgrund der großen Gefahr, die von Suchtmitteldelinquenz für die Gesellschaft, insbesondere für junge Menschen, ausgehe, jedenfalls von einer besonderen Schwere derartiger Delikte auszugehen sei. Im vorliegenden Fall könne nicht übersehen werden, dass sich der Beschwerdeführer von wiederholten gerichtlichen Interventionsversuchen und sogar vom Verspüren des Haftübels unbeeindruckt gezeigt habe. Er habe wiederholt große Mengen Suchtgift (insbesondere Kokain) in Verkehr gebracht und sei sein Verhalten sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Gewerbsmäßigkeit zuletzt erheblich eskaliert. Auch die vorangegangenen Verurteilungen hätten keinen mäßigenden Einfluss auf den Beschwerdeführer gehabt. Aus der besonderen Verwerflichkeit des Tuns des Beschwerdeführers sei die subjektive Tatseite des „besonders schweren Verbrechens“ abzuleiten. Angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers könne diesem kein Glauben geschenkt werden, wenn er sich nunmehr einsichtig präsentiere und angebe, in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr setzen zu wollen. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte (nach Wiederholung des Sachverhaltes) aus, dass er lediglich aufgrund seiner eigenen Drogenabhängigkeit in die Kriminalität abgerutscht sei und die aktuell verhängte Freiheitsstrafe absolut geeignet sei, ihn in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Bescheid über die Aberkennung sei daher inhaltlich rechtswidrig. Es sei zudem absolut nicht verhältnismäßig, dass die Höchstdauer des Einreiseverbotes verhängt worden sei, da lediglich die Z 1 des § 53 Abs. 4 FPG erfüllt sei. Er sei bestens in Österreich integriert, seine gesamte Familie befinde sich in Österreich und habe er auch umfassende darüberhinausgehende soziale Kontakte. Dass diese ihn nicht in der Haft besuchen würden, liege daran, dass ihm die Freiheitsstrafe unangenehm sei, seine Freunde beim Fußballverein, in welchem er aktiv gewesen sei, sollten von seiner Verurteilung nichts wissen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine berufliche Tätigkeit in der Gastronomie zu vielen sozialen Kontakten führe. Der belangten Behörde seien auch Verfahrensfehler unterlaufen. Er sehe sein Fehlverhalten ein und beabsichtige einer Tätigkeit als Bademeister nachzugehen. In der Haft habe er sich zudem intensiv mit einer eignen Drogensucht auseinandergesetzt und diese überwunden, wodurch auch die Gefahr der Weitergabe nicht mehr gegeben sei. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte (nach Wiederholung des Sachverhaltes) aus, dass er lediglich aufgrund seiner eigenen Drogenabhängigkeit in die Kriminalität abgerutscht sei und die aktuell verhängte Freiheitsstrafe absolut geeignet sei, ihn in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Bescheid über die Aberkennung sei daher inhaltlich rechtswidrig. Es sei zudem absolut nicht verhältnismäßig, dass die Höchstdauer des Einreiseverbotes verhängt worden sei, da lediglich die Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 4, FPG erfüllt sei. Er sei bestens in Österreich integriert, seine gesamte Familie befinde sich in Österreich und habe er auch umfassende darüberhinausgehende soziale Kontakte. Dass diese ihn nicht in der Haft besuchen würden, liege daran, dass ihm die Freiheitsstrafe unangenehm sei, seine Freunde beim Fußballverein, in welchem er aktiv gewesen sei, sollten von seiner Verurteilung nichts wissen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine berufliche Tätigkeit in der Gastronomie zu vielen sozialen Kontakten führe. Der belangten Behörde seien auch Verfahrensfehler unterlaufen. Er sehe sein Fehlverhalten ein und beabsichtige einer Tätigkeit als Bademeister nachzugehen. In der Haft habe er sich zudem intensiv mit einer eignen Drogensucht auseinandergesetzt und diese überwunden, wodurch auch die Gefahr der Weitergabe nicht mehr gegeben sei. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

11. Die Beschwerde wurde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde erstattet, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert darauf eingehe, weshalb gegenständlich kein besonderes schweres Verbrechen vorliegen sollte. Auch die Erklärung, weshalb die Ansicht vertreten werde, dass das Einreiseverbot nicht verhältnismäßig sei, bleibe der Beschwerdeschriftsatz schuldig, zumal der Beschwerdeführer insgesamt vier Verurteilungen, davon drei wegen Suchtgifthandels bzw. Vorbereitung von Suchtgifthandel aufweise und zuletzt zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Bei einer geringfügig höheren Freiheitsstrafe wäre bereits die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes im Raum gestanden. Dass dem sozialen Umfeld die Verurteilungen des Beschwerdeführers unbekannt wären, sei lebensfremd, da der Beschwerdeführer schon vor der aktuell zu verbüßenden Freiheitsstrafe in Haft gewesen sei. Dies könne daher nicht erklären, weshalb er in der Haft nicht besucht werde.

12. Am 14.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin statt, wobei der in der Justizanstalt XXXX befindliche Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung befragt wurde.12. Am 14.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin statt, wobei der in der Justizanstalt römisch 40 befindliche Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung befragt wurde.

Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass ein Fehler passiert sei, er sei seit fast zwei Jahren in Haft, habe in der Haft viel darüber nachgedacht und wolle in Zukunft das Beste aus seinem Leben machen, weil er den Fehler eingesehen habe. Im Gefängnis sei er Hausarbeiter und Buddy für die Jugendlichen tätig. Er beabsichtige, einen Job zu bekommen, mit der Familie zusammen zu sein und Sport zu betreiben. Er habe auch überlegt, XXXX zu verlassen. Den alten Freundeskreis brauche er nicht mehr, er habe gute Freunde, vor allem im Fußballverein. Er wolle aber nicht, dass seine Freunde ihn im Gefängnis besuchen würden, dies sei ihm unangenehm. Im Gefängnis habe er den Staplerschein und den ECDL Kurs gemacht, momentan sei er dabei, die B1-Prüfung zu machen und lerne für den Autoführerschein. Er habe auch eine Einstellungszusage als Hundefriseur. In Haft habe er eine Drogentherapie gemacht und abgeschlossen, früher habe er öfter Drogen genommen. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass ein Fehler passiert sei, er sei seit fast zwei Jahren in Haft, habe in der Haft viel darüber nachgedacht und wolle in Zukunft das Beste aus seinem Leben machen, weil er den Fehler eingesehen habe. Im Gefängnis sei er Hausarbeiter und Buddy für die Jugendlichen tätig. Er beabsichtige, einen Job zu bekommen, mit der Familie zusammen zu sein und Sport zu betreiben. Er habe auch überlegt, römisch 40 zu verlassen. Den alten Freundeskreis brauche er nicht mehr, er habe gute Freunde, vor allem im Fußballverein. Er wolle aber nicht, dass seine Freunde ihn im Gefängnis besuchen würden, dies sei ihm unangenehm. Im Gefängnis habe er den Staplerschein und den ECDL Kurs gemacht, momentan sei er dabei, die B1-Prüfung zu machen und lerne für den Autoführerschein. Er habe auch eine Einstellungszusage als Hundefriseur. In Haft habe er eine Drogentherapie gemacht und abgeschlossen, früher habe er öfter Drogen genommen.

Zum Vorhalt des anhängigen Strafverfahrens beim Landesgericht XXXX wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung wolle er sich nicht äußern. Er gab lediglich an, in der Hauptverhandlung gesagt zu haben, dass er unschuldig sei und dies sei auch so. Zum Vorhalt des anhängigen Strafverfahrens beim Landesgericht römisch 40 wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung wolle er sich nicht äußern. Er gab lediglich an, in der Hauptverhandlung gesagt zu haben, dass er unschuldig sei und dies sei auch so.

Auf Vorhalt der erhaltenen Ordnungsstrafen in Haft gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht stimme, dass er einen anderen Insassen bedroht habe, als Hausarbeiter werde man immer gemobbt von den anderen Insassen. Er sei deswegen auch in die Justizanstalt XXXX überstellt worden. Die zweite Ordnungsstrafe betreffe das anhängige Strafverfahren. Nach Abschluss des Strafverfahrens wolle er wieder in die Justizanstalt XXXX überstellt werden, um dort die Ausbildung zum Hundefriseur zu machen. Er hoffe, dass er dann auch eine Fußfessel bekomme, sein Antrag sei wegen des offenen Strafverfahrens abgelehnt worden. Auf Vorhalt der erhaltenen Ordnungsstrafen in Haft gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht stimme, dass er einen anderen Insassen bedroht habe, als Hausarbeiter werde man immer gemobbt von den anderen Insassen. Er sei deswegen auch in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden. Die zweite Ordnungsstrafe betreffe das anhängige Strafverfahren. Nach Abschluss des Strafverfahrens wolle er wieder in die Justizanstalt römisch 40 überstellt werden, um dort die Ausbildung zum Hundefriseur zu machen. Er hoffe, dass er dann auch eine Fußfessel bekomme, sein Antrag sei wegen des offenen Strafverfahrens abgelehnt worden.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs. 1 StPO verurteilt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2019 zu XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der mit Urteilen vom 25.07.2016, XXXX , und 23.05.2018, XXXX , jeweils des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen. 13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.10.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO verurteilt. Unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2019 zu römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der mit Urteilen vom 25.07.2016, römisch 40 , und 23.05.2018, römisch 40 , jeweils des Landesgerichtes römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.

14. Am 11.11.2020 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein E-Mail des sozialpädagogischen Dienstes der Justizanstalt XXXX vor 10.11.2020 vor, in welchem ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Orientierung für die Möglichkeit einer Ausbildung als Hundefriseur entschieden habe, dieses Vorhaben sei aber durch eine unerwartete Vollzugsortänderung gebremst worden. Es sei für den Beschwerdeführer ein unverbindliches Praktikum als Hundefriseur beim XXXX in XXXX in Aussicht gestellt worden, nähere Details könnten aber erst besprochen werden, wenn sich der Beschwerdeführer wieder in der Justizanstalt XXXX befinde. 14. Am 11.11.2020 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein E-Mail des sozialpädagogischen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vor 10.11.2020 vor, in welchem ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Orientierung für die Möglichkeit einer Ausbildung als Hundefriseur entschieden habe, dieses Vorhaben sei aber durch eine unerwartete Vollzugsortänderung gebremst worden. Es sei für den Beschwerdeführer ein unverbindliches Praktikum als Hundefriseur beim römisch 40 in römisch 40 in Aussicht gestellt worden, nähere Details könnten aber erst besprochen werden, wenn sich der Beschwerdeführer wieder in der Justizanstalt römisch 40 befinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Er stammt aus der Stadt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist am römisch 40 geboren. Er stammt aus der Stadt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2011, Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2011, Zl. römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Die Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern, ein Onkel und drei Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich, der Beschwerdeführer hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Familienangehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt und hat dies größtenteils auch schon vor der Haft nicht getan. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers (Onkel und Tanten) leben in den Niederlanden und Deutschland, in Syrien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr.

Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Justizanstalt XXXX inhaftiert, in welche er gemäß § 134 StVG von der Justizanstalt XXXX überstellt wurde.Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert, in welche er gemäß Paragraph 134, StVG von der Justizanstalt römisch 40 überstellt wurde.

In Österreich war der Beschwerdeführer vor seiner Haft im Fußballverein XXXX aktiv, er hatte einige Freunde, die Freunde des Beschwerdeführers besuchten und besuchen diesen jedoch nicht in der Justizanstalt (lediglich ein Freund war einmal mit einem Bruder des Beschwerdeführers auf Besuch). Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden. Der Beschwerdeführer wurde fallweise von zwei Brüdern in der JA XXXX besucht. Der Beschwerdeführer hat in der Haft eine Drogentherapie absolviert und abgeschlossen sowie den Staplerschein und einen ECDL Kurs gemacht. Im Falle einer Rückverlegung in die Justizanstalt XXXX will der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Hundefriseur machen. Der Beschwerdeführer hat diesfalls eine Zusage für ein unverbindliches Praktikum im „ XXXX “ in XXXX .In Österreich war der Beschwerdeführer vor seiner Haft im Fußballverein römisch 40 aktiv, er hatte einige Freunde, die Freunde des Beschwerdeführers besuchten und besuchen diesen jedoch nicht in der Justizanstalt (lediglich ein Freund war einmal mit einem Bruder des Beschwerdeführers auf Besuch). Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden. Der Beschwerdeführer wurde fallweise von zwei Brüdern in der JA römisch 40 besucht. Der Beschwerdeführer hat in der Haft eine Drogentherapie absolviert und abgeschlossen sowie den Staplerschein und einen ECDL Kurs gemacht. Im Falle einer Rückverlegung in die Justizanstalt römisch 40 will der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Hundefriseur machen. Der Beschwerdeführer hat diesfalls eine Zusage für ein unverbindliches Praktikum im „ römisch 40 “ in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ging in Österreich vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit als Kellner nach, er war von seiner Familie finanziell nicht abhängig. In der Justizanstalt XXXX war er als Hausarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer ging in Österreich vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit als Kellner nach, er war von seiner Familie finanziell nicht abhängig. In der Justizanstalt römisch 40 war er als Hausarbeiter tätig.

Der Beschwerdeführer weist fünf rechtskräftige Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, vorschriftwidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen zu haben, nämlich unbekannte Mengen Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC), sowie am 02.03.2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 223,9 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC), mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,1%, sohin eine die Grenzmenge zumindest 1-fach übersteigende Menge, sowie 50,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 18,32 % und 13,2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,19%. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, vorschriftwidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen zu haben, nämlich unbekannte Mengen Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC), sowie am 02.03.2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 223,9 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC), mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,1%, sohin eine die Grenzmenge zumindest 1-fach übersteigende Menge, sowie 50,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 18,32 % und 13,2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55,19%.

Als mildernd wurden das reumütige und umfassende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die Anwendung des § 28 StGB gewertet.Als mildernd wurden das reumütige und umfassende Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die Anwendung des Paragraph 28, StGB gewertet.

Vom weiteren Vorwurf, er habe am 16.10.2015 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter das Opfer durch Versetzen von Schlägen gegen das linke Ohr und durch Versetzen von mehreren Fußtritten gegen den am Boden liegenden, welche eine Gehirnerschütterung mit Hämatomen am Hinterkopf, eine Prellung des rechten Ellbogens, Prellungen am Steißbein und eine Abschürfung am linken Ellbogen zur Folgen gehabt hätte, vorsätzlich leicht am Körper verletzt, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Vom weiteren Vorwurf, er habe am 16.10.2015 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter das Opfer durch Versetzen von Schlägen gegen das linke Ohr und durch Versetzen von mehreren Fußtritten gegen den am Boden liegenden, welche eine Gehirnerschütterung mit Hämatomen am Hinterkopf, eine Prellung des rechten Ellbogens, Prellungen am Steißbein und eine Abschürfung am linken Ellbogen zur Folgen gehabt hätte, vorsätzlich leicht am Körper verletzt, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.11.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt und die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2016, Zl. XXXX auf vier Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt und die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, Zl. römisch 40 auf vier Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 09.09.2016 in XXXX das Opfer durch einen Faustschlag ins Gesicht, der eine Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenbraue und eine Kopfprellung zur Folge gehabt hat, vorsätzlich leicht am Körper verletzt zu haben.Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 09.09.2016 in römisch 40 das Opfer durch einen Faustschlag ins Gesicht, der eine Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenbraue und eine Kopfprellung zur Folge gehabt hat, vorsätzlich leicht am Körper verletzt zu haben.

Als mildernd wurden das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden, verurteilt. Die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2016, Zl. XXXX , wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden, verurteilt. Die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, ab Dezember 2015 bis zum 02.03.2016 auf Kommission bezogenes Kokain in einer Bruttomenge von 200g mit zumindest durchschnittlichem 20%igen Reinheitsgehalt, sohin in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Suchtgiftmenge, unbekannt gebliebenen Abnehmern überlassen zu haben. Die sichergestellten Suchtmittel wurden eingezogen und hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Betrag von EUR 7.000,00 für verfallen erklärt. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die mehrfach die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge gewertet.Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, ab Dezember 2015 bis zum 02.03.2016 auf Kommission bezogenes Kokain in einer Bruttomenge von 200g mit zumindest durchschnittlichem 20%igen Reinheitsgehalt, sohin in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Suchtgiftmenge, unbekannt gebliebenen Abnehmern überlassen zu haben. Die sichergestellten Suchtmittel wurden eingezogen und hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Betrag von EUR 7.000,00 für verfallen erklärt. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die mehrfach die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge gewertet.

Vom weiteren Vorwurf, er habe in XXXX und andern Orts vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (teilweise mehrfach) übersteigenden Menge angeboten bzw. überlassen, nämlich Marihuana mit zumindest durchschnittlichem 4%igem Gehalt an THCA unbekannten Abnehmern überlassen und im Jahr 2016 zumindest 530 Gramm brutto Kokain mit zumindest durchschnittlichem, 20%igem Reinheitsgehalt unbekannten Abnehmern überlassen, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Vom weiteren Vorwurf, er habe in römisch 40 und andern Orts vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (teilweise mehrfach) übersteigenden Menge angeboten bzw. überlassen, nämlich Marihuana mit zumindest durchschnittlichem 4%igem Gehalt an THCA unbekannten Abnehmern überlassen und im Jahr 2016 zumindest 530 Gramm brutto Kokain mit zumindest durchschnittlichem, 20%igem Reinheitsgehalt unbekannten Abnehmern überlassen, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie § 28a Abs. 1 und 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Probezeit des bedingten Strafteils zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2018, Zl. XXXX , auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Probezeit des bedingten Strafteils zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.05.2018, Zl. römisch 40 , auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, in XXXX und andern Orts im Zeitraum von Dezember 2016 bis 31.01.2017 und von 01.08.2017 bis zu seiner Festnahme am 31.01.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 5 Gramm Kokain und zumindest 150 Gramm Cannabiskraut, zum persönlichen Gebrauch erworben und bessesen zu haben, sowie, gewerbsmäßig am 16.01.2019 und 31.01.2019 einem verdeckten Ermittler Suchtgift in Bezug auf eine die 25-fache der Grenzmenge übersteigend Menge gewinnbringend überlassen zu haben, nämlich 9,9 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 82% und 169,9 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 71% zu einem Preis von EUR 55,00 pro Gramm. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und ein Betrag von EUR 10.000,00 für verfallen erklärt. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und der rasche Rückfall gewertet. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, in römisch 40 und andern Orts im Zeitraum von Dezember 2016 bis 31.01.2017 und von 01.08.2017 bis zu seiner Festnahme am 31.01.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 5 Gramm Kokain und zumindest 150 Gramm Cannabiskraut, zum persönlichen Gebrauch erworben und bessesen zu haben, sowie, gewerbsmäßig am 16.01.2019 und 31.01.2019 einem verdeckten Ermittler Suchtgift in Bezug auf eine die 25-fache der Grenzmenge übersteigend Menge gewinnbringend überlassen zu haben, nämlich 9,9 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 82% und 169,9 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 71% zu einem Preis von EUR 55,00 pro Gramm. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und ein Betrag von EUR 10.000,00 für verfallen erklärt. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und der rasche Rückfall gewertet.

Vom weiteren Vorwurf, er habe in XXXX und andern Orts im Zeitraum von Jänner 2016 bis 31.01.2017 gewerbsmäßig in einer Vielzahl von Übergaben vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 2.000 Gramm Kokain und zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut in einer die 25-fache übersteigenden Grenzmenge, gewinnbringend überlassen, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Vom weiteren Vorwurf, er habe in römisch 40 und andern Orts im Zeitraum von Jänner 2016 bis 31.01.2017 gewerbsmäßig in einer Vielzahl von Übergaben vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 2.000 Gramm Kokain und zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut in einer die 25-fache übersteigenden Grenzmenge, gewinnbringend überlassen, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs. 1 StPO verurteilt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2019 zu XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO verurteilt. Unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2019 zu römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 24.04.2019 das Opfer durch Versetzen von Schlägen gegen den Kopf, Hals und Oberkörper in Form von Schnittverletzungen am Hals und am Oberkörper, eine blutende Wunde am Oberkopf und Hämatome am Oberkörper, am Hals und auf der Stirn zugefügt und dadurch am Körper verletzt zu haben. Das Gericht hielt fest, dass für den Einsatz einer Kleiderstange keine objektiven Beweisergebnisse gefunden werden konnten, angesichts der konkreten Tatumstände sei lediglich ein Vorsatz nach § 83 Abs. 1 StGB nachweisbar gewesen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 24.04.2019 das Opfer durch Versetzen von Schlägen gegen den Kopf, Hals und Oberkörper in Form von Schnittverletzungen am Hals und am Oberkörper, eine blutende Wunde am Oberkopf und Hämatome am Oberkörper, am Hals und auf der Stirn zugefügt und dadurch am Körper verletzt zu haben. Das Gericht hielt fest, dass für den Einsatz einer Kleiderstange keine objektiven Beweisergebnisse gefunden werden konnten, angesichts der konkreten Tatumstände sei lediglich ein Vorsatz nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB nachweisbar gewesen.

Als für die Strafbemessung relevanten Umstände wurden (einschließlich jener im Bedachtnahmeverfahren des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2019 zu XXXX ) als mildernd das Geständnis, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet.Als für die Strafbemessung relevanten Umstände wurden (einschließlich jener im Bedachtnahmeverfahren des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2019 zu römisch 40 ) als mildernd das Geständnis, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF. erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere seiner Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Status eines Asylberechtigten festgestellt und es bestehen keine Zweifel an diesen Feststellungen.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in den beigeschafften Strafgerichtsakt des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX sowie aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Urteilen.Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in den beigeschafften Strafgerichtsakt des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 sowie aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Urteilen.

Die Feststellungen zur persönlichen, beruflichen und familiären Situation sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den Freunden des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass es grundsätzlich keinen Kontakt mehr zu diesen gibt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der von der JA vorgelegten Besucherliste. Der Beschwerdeführer führte dazu zunächst in seiner Beschwerde aus, dass er nicht in Haft besucht werden wolle, weil seine Freunde nicht von seiner Verurteilung wissen sollten. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass seine Freunde sehr wohl wüssten, dass er sich in Haft befinde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht einmal seinem besten Freund mitgeteilt habe, dass er sich in Haft befindet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinen ehemaligen Freunden kein besonderes Naheverhältnis (mehr) hat.

Was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anlangt, so ist zwar davon auszugehen, dass die Angaben zu seiner persönlichen, beruflichen und familiären Situation sowie zu seinem Gesundheitszustand grundsätzlich stimmen, es ist aber auch festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich an Glaubwürdigkeit fehlt, wenn er versucht, Tatsachen in Abrede zu stellen oder anders darzustellen, die eindeutig zu seinem Nachteil gereichen, wie etwa hinsichtlich des Vorfalls in der Justizanstalt XXXX vom 07.05.2019, zu dem der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 24.09.2020 angab, er sei nicht schuldig, er habe sich nur gewehrt, die anderen Insassen würden ihn mobben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, unschuldig zu sein, er wurde jedoch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2020 rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Vom Landesgericht XXXX wurde es als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer Tätlichkeiten setzte, die nicht ausschließlich der Abwehr des Kontrahenten dienten, sondern ebenso auf dessen gewaltsame Überwindung abzielten. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Feststellungen des Strafgerichtes gebunden. Was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anlangt, so ist zwar davon auszugehen, dass die Angaben zu seiner persönlichen, beruflichen und familiären Situation sowie zu seinem Gesundheitszustand grundsätzlich stimmen, es ist aber auch festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich an Glaubwürdigkeit fehlt, wenn er versucht, Tatsachen in Abrede zu stellen oder anders darzustellen, die eindeutig zu seinem Nachteil gereichen, wie etwa hinsichtlich des Vorfalls in der Justizanstalt römisch 40 vom 07.05.2019, zu dem der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 24.09.2020 angab, er sei nicht schuldig, er habe sich nur gewehrt, die anderen Insassen würden ihn mobben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, unschuldig zu sein, er wurde jedoch mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.10.2020 rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Vom Landesgericht römisch 40 wurde es als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer Tätlichkeiten setzte, die nicht ausschließlich der Abwehr des Kontrahenten dienten, sondern ebenso auf dessen gewaltsame Überwindung abzielten. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Feststellungen des Strafgerichtes gebunden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen ist, ergibt sich aus dem Strafakt Zl. XXXX sowie aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zunächst mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2016, Zl. XXXX , wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Innerhalb offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer abermals verurteilt, nämlich mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.11.2016, Zl. XXXX , wegen § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. Wiederum innerhalb offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2018, XXXX , wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden, verurteilt. Ungeachtet des verspürten Haftübels und abermals innerhalb offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer abermals straffällig und in Untersuchungshaft genommen. In der Untersuchungshaft fügte der Beschwerdeführer einem Mithäftling eine Körperverletzung zu. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2019, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie § 28a Abs. 1 und 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls in der Untersuchungshaft mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen ist, ergibt sich aus dem Strafakt Zl. römisch 40 sowie aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zunächst mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Innerhalb offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer abermals verurteilt, nämlich mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12,00 (gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. Wiederum innerhalb offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.05.2018, römisch 40 , wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden, verurteilt. Ungeachtet des verspürten Haftübels und abermals innerhalb offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer abermals straffällig und in Untersuchungshaft genommen. In der Untersuchungshaft fügte der Beschwerdeführer einem Mithäftling eine Körperverletzung zu. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2019, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls in der Untersuchungshaft mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.10.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt.

Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Haft. Es konnten daher keine Feststellungen zu einem Wohlverhalten nach der letzten Straftat getroffen werden. Im Gegenteil kann auch aufgrund der in der Untersuchungshaft am 07.05.2019 begangenen Körperverletzung, die der Beschwerdeführer auch leugnet, indem er sich als „unschuldig“ ansieht bzw. diese Straftat in der Einvernahme vor der belangten Behörde überhaupt nicht angab (siehe Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 05.03.2020 („LA: Hatten Sie im Gefängnis jemals Probleme irgendwelcher Art? zB disziplinärer Natur? VP: Nein. Ich benehme mich immer angemessen und regelkonform.“), keine negative Gefährdungsprognose bzw. eine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Unter den gegebenen Umständen ist auch ein Rückfall des Beschwerdeführers in sein straffälliges Verhalten nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Haft eine Drogentherapie absolviert, jedoch bietet diese keinen absoluten Schutz vor einem Rückfall des Beschwerdeführers in sein Suchtverhalten bzw. in kriminelles Verhalten. Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit fünf Mal rechtskräftig verurteilt, ließ sich jedoch weder durch die Verhängung von bedingten Strafen und Setzung von Probezeiten noch das Verspüren des Haftübels von weiteren Straftaten abhalten. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer immer wieder innerhalb offener Probezeiten rasch rückfällig. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers hat seit dem Jahr 2016 zudem an Intensität gewonnen und gipfelte schließlich in einer Verurteilung zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung vom 25.09.2020 zwar beteuerte, „nur“ Suchtgift verkauft zu haben, aber kein Gewalttäter zu sein, dennoch wurde er bereits zweimal wegen § 83 StGB verurteilt, sodass sehr wohl auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit anderer Personen vorlagen.Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Es konnten daher keine Feststellungen zu einem Wohlverhalten nach der letzten Straftat getroffen werden. Im Gegenteil kann auch aufgrund der in der Untersuchungshaft am 07.05.2019 begangenen Körperverletzung, die der Beschwerdeführer auch leugnet, indem er sich als „unschuldig“ ansieht bzw. diese Straftat in der Einvernahme vor der belangten Behörde überhaupt nicht angab (siehe Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 05.03.2020 („LA: Hatten Sie im Gefängnis jemals Probleme irgendwelcher Art? zB disziplinärer Natur? VP: Nein. Ich benehme mich immer angemessen und regelkonform.“), keine negative Gefährdungsprognose bzw. eine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Unter den gegebenen Umständen ist auch ein Rückfall des Beschwerdeführers in sein straffälliges Verhalten nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Haft eine Drogentherapie absolviert, jedoch bietet diese keinen absoluten Schutz vor einem Rückfall des Beschwerdeführers in sein Suchtverhalten bzw. in kriminelles Verhalten. Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit fünf Mal rechtskräftig verurteilt, ließ sich jedoch weder durch die Verhängung von bedingten Strafen und Setzung von Probezeiten noch das Verspüren des Haftübels von weiteren Straftaten abhalten. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer immer wieder innerhalb offener Probezeiten rasch rückfällig. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers hat seit dem Jahr 2016 zudem an Intensität gewonnen und gipfelte schließlich in einer Verurteilung zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung vom 25.09.2020 zwar beteuerte, „nur“ Suchtgift verkauft zu haben, aber kein Gewalttäter zu sein, dennoch wurde er bereits zweimal wegen Paragraph 83, StGB verurteilt, sodass sehr wohl auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit anderer Personen vorlagen.

Aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts kann keine positive Zukunftsprognose vorgenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
-         ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
-         einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
-         der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn , - ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;, - einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder , - der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem – im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden – § 7 Abs. 1 Z 1 Asyl G 2005 – welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde – ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß dem – im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden – Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl G 2005 – welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde – ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:

-        ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

-        dafür rechtskräftig verurteilt worden,

-        sowie gemeingefährlich sein und

-        es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffnetem Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffnetem Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

„Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (u. a. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (u. a. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“

Der Beschwerdeführer verwirklichte mehrfach unter anderem das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG (Verurteilungen vom 25.07.2016, 23.05.2018 und 29.10.2019) sowie schließlich auch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 2 SMG (Verurteilung vom 29.10.2019). Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sind schon nach der oben zitierten Regierungsvorlage und Rechtsprechung des VwGH objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen (vgl auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Der Beschwerdeführer beging mehrfach den Drogenhandel unter anderem gewerbsmäßig und in einer die 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Dazu kommen zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Eingriffen in die körperliche Integrität anderer Personen. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Aufgrund dieser Ausführungen ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des gewerbsmäßigen, das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgifthandels in Verbindung mit den anderen genannten Verbrechen und Vergehen in seiner Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen (vgl auch VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318).Der Beschwerdeführer verwirklichte mehrfach unter anderem das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (Verurteilungen vom 25.07.2016, 23.05.2018 und 29.10.2019) sowie schließlich auch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG (Verurteilung vom 29.10.2019). Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sind schon nach der oben zitierten Regierungsvorlage und Rechtsprechung des VwGH objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen vergleiche auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Der Beschwerdeführer beging mehrfach den Drogenhandel unter anderem gewerbsmäßig und in einer die 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Dazu kommen zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Eingriffen in die körperliche Integrität anderer Personen. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Aufgrund dieser Ausführungen ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des gewerbsmäßigen, das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgifthandels in Verbindung mit den anderen genannten Verbrechen und Vergehen in seiner Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen vergleiche auch VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318).

Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren.

Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen als gemeingefährlich einzustufen:

Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 fünfmal wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch bzw. das Suchtmittelgesetz verurteilt. Der Beschwerdeführer beging trotz Verhängung bedingter Freiheitsstrafen und Setzung von Probezeiten abermals Straftaten und ließ sich auch durch das Verspüren des Haftübels nicht von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wurde immer wieder innerhalb offener Probezeiten rasch rückfällig. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers hat seit dem Jahr 2016 zudem an Intensität gewonnen und gipfelte schließlich in einer Verurteilung zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels. Die verhängte Freiheitsstrafe bewegt sich bei einem Strafrahmen von ein bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zwar nicht im obersten Bereich, allerdings auch nicht im untersten Bereich. Wie im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.10.2019 festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer eine gleichgültige Einstellung zu dem durch das Suchtmittelgesetz geschützten Rechtsgut der Volksgesundheit, aber auch zu deren Folgen für die durch die Konsumation von Suchtmittel in Abhängigkeit geratenen Personen und deren daraus resultierender Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gezeigt. Der Beschwerdeführer zwar bringt vor, in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen zu wollen, eine echte Reue einhergehend mit einer tatsächlichen Verhaltensänderung ist jedoch für das Bundesverwaltungsgericht nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung und anhand des einschlägig belasteten Vorlebens nicht erkennbar. Dazu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in der Untersuchungshaft am 07.05.2019 die körperliche Integrität eines Mithäftlings verletzt hat, dafür jedoch keine Verantwortung übernimmt. Schon aufgrund dieses dargestellten Sachverhalts kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 fünfmal wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch bzw. das Suchtmittelgesetz verurteilt. Der Beschwerdeführer beging trotz Verhängung bedingter Freiheitsstrafen und Setzung von Probezeiten abermals Straftaten und ließ sich auch durch das Verspüren des Haftübels nicht von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wurde immer wieder innerhalb offener Probezeiten rasch rückfällig. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers hat seit dem Jahr 2016 zudem an Intensität gewonnen und gipfelte schließlich in einer Verurteilung zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels. Die verhängte Freiheitsstrafe bewegt sich bei einem Strafrahmen von ein bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zwar nicht im obersten Bereich, allerdings auch nicht im untersten Bereich. Wie im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.10.2019 festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer eine gleichgültige Einstellung zu dem durch das Suchtmittelgesetz geschützten Rechtsgut der Volksgesundheit, aber auch zu deren Folgen für die durch die Konsumation von Suchtmittel in Abhängigkeit geratenen Personen und deren daraus resultierender Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gezeigt. Der Beschwerdeführer zwar bringt vor, in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen zu wollen, eine echte Reue einhergehend mit einer tatsächlichen Verhaltensänderung ist jedoch für das Bundesverwaltungsgericht nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung und anhand des einschlägig belasteten Vorlebens nicht erkennbar. Dazu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in der Untersuchungshaft am 07.05.2019 die körperliche Integrität eines Mithäftlings verletzt hat, dafür jedoch keine Verantwortung übernimmt. Schon aufgrund dieses dargestellten Sachverhalts kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Der Beschwerdeführer hat zwar in der Haft eine Drogentherapie absolviert, jedoch bietet diese keinen absoluten Schutz vor einem Rückfall des Beschwerdeführers in sein Suchtverhalten, da die Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten allgemein hoch ist. Zudem wird es dem Beschwerdeführer aufgrund der Einträge in sein Strafregister schwerfallen, eine Arbeitsstelle zu finden und ein entsprechendes legales Einkommen zu erzielen, wodurch die Rückfallgefahr letztlich nochmals erhöht wird. Der Beschwerdeführer will zwar eine Ausbildung zum Hundefriseur absolvieren, jedoch ist dies nur in der Justizanstalt XXXX möglich, sodass unklar ist, ob der Beschwerdeführer eine solche Ausbildung in naher Zukunft beginnen und abschließen kann. Auch bezieht sich die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erwähnte „Einstellungszusage“ lediglich auf ein unverbindliches Praktikum. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Haft eine Drogentherapie absolviert, jedoch bietet diese keinen absoluten Schutz vor einem Rückfall des Beschwerdeführers in sein Suchtverhalten, da die Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten allgemein hoch ist. Zudem wird es dem Beschwerdeführer aufgrund der Einträge in sein Strafregister schwerfallen, eine Arbeitsstelle zu finden und ein entsprechendes legales Einkommen zu erzielen, wodurch die Rückfallgefahr letztlich nochmals erhöht wird. Der Beschwerdeführer will zwar eine Ausbildung zum Hundefriseur absolvieren, jedoch ist dies nur in der Justizanstalt römisch 40 möglich, sodass unklar ist, ob der Beschwerdeführer eine solche Ausbildung in naher Zukunft beginnen und abschließen kann. Auch bezieht sich die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erwähnte „Einstellungszusage“ lediglich auf ein unverbindliches Praktikum.

Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere seiner Taten, vor allem hinsichtlich seiner Verurteilung vom 29.10.2019, insgesamt ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und als eine aktuelle Gefahr für die Gesellschaft und als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden muss. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere seiner Taten, vor allem hinsichtlich seiner Verurteilung vom 29.10.2019, insgesamt ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und als eine aktuelle Gefahr für die Gesellschaft und als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden muss. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.

Zu den Abwägungen zwischen den Interessen des Beschwerdeführers zum Verbleib im Bundesgebiet und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen siehe die Erwägungen zur Rückkehrentscheidung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland derzeit nicht ab- oder zurückgeschoben werden darf und daher im Folgenden auf die aktuellen Länderfeststellungen nicht näher einzugehen ist.

3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass gemäß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen war.Die belangte Behörde hat festgestellt, dass gemäß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 8, Absatz eins, AsylG nicht zuzuerkennen war.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Die belangte Behörde hat sich insgesamt auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gestützt, sodass zu prüfen ist, inwieweit die anderen in Abs. 2 genannten Tatbestände erfüllt sind. Die belangte Behörde hat sich insgesamt auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gestützt, sodass zu prüfen ist, inwieweit die anderen in Absatz 2, genannten Tatbestände erfüllt sind.

Die belangte Behörde beruft sich darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.2.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt und keine positive Zukunftsprognose möglich ist. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert ebenfalls eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Im konkreten Fall ist der Tatbestand der Z 2 erfüllt, weil der Beschwerdeführer – wie oben unter Punkt 3.2.1. erläutert wurde – als Gefahr für die Gesellschaft und damit als gemeingefährlich einzustufen war. Der Beschwerdeführer stellt damit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert ebenfalls eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Im konkreten Fall ist der Tatbestand der Ziffer 2, erfüllt, weil der Beschwerdeführer – wie oben unter Punkt 3.2.1. erläutert wurde – als Gefahr für die Gesellschaft und damit als gemeingefährlich einzustufen war. Der Beschwerdeführer stellt damit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

Die belangte Behörde hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen. Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung den Sachverhalt richtig unter die Bestimmungen der § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG subsumiert und sich im Spruch lediglich hinsichtlich der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen vergriffen. Die belangte Behörde hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen. Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung den Sachverhalt richtig unter die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG subsumiert und sich im Spruch lediglich hinsichtlich der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen vergriffen.

3.2.3. Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3. Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

(2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e Exekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, sind die in § 57 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (und überdies auch noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt). Daher war die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtmäßig. Die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret behauptet.Wie von der belangten Behörde ausgeführt wurde, sind die in Paragraph 57, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (und überdies auch noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt). Daher war die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtmäßig. Die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret behauptet.

3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Allerdings wäre - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - eine Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu unterlassen, wenn diese gegen Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018, verstoßen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Allerdings wäre - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - eine Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu unterlassen, wenn diese gegen Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018,, verstoßen würde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG erster Satz FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erster Satz FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und zugleich festzustellen, dass (derzeit) eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist (siehe Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Im gegenständlichen Fall war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und zugleich festzustellen, dass (derzeit) eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist (siehe Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Lebensgefährtin und keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit 2011 in Österreich und sind die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich aufhältig, jedoch hat der Beschwerdeführer auch vor seiner Inhaftierung mit seinen Familienangehörigen größtenteils und auch zuletzt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt und besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis mehr zu seinen Familienangehörigen, hat der Beschwerdeführer doch vor der Haft selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Auch zu seinen ehemaligen Freunden pflegt der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr.

Darüber hinaus ist zudem ein Eingriff in das Privat- und Familienleben unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Der Beschwerdeführer ist insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, er beging mehrfach das Delikt des Drogenhandels, zuletzt gewerbsmäßig und in einer die 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Der Beschwerdeführer ließ sich jedoch weder durch die Verhängung von bedingten Strafen und Setzung von Probezeiten noch das Verspüren des Haftübels von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wurde immer wieder innerhalb offener Probezeiten rasch rückfällig. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers hat seit dem Jahr 2016 zudem an Intensität gewonnen und gipfelte schließlich in einer Verurteilung zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels. Wie bereits unter Punkt 3.2.1. ausgeführt wurde, stellt der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit dar und kann somit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.Darüber hinaus ist zudem ein Eingriff in das Privat- und Familienleben unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Der Beschwerdeführer ist insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, er beging mehrfach das Delikt des Drogenhandels, zuletzt gewerbsmäßig und in einer die 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Der Beschwerdeführer ließ sich jedoch weder durch die Verhängung von bedingten Strafen und Setzung von Probezeiten noch das Verspüren des Haftübels von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wurde immer wieder innerhalb offener Probezeiten rasch rückfällig. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers hat seit dem Jahr 2016 zudem an Intensität gewonnen und gipfelte schließlich in einer Verurteilung zu drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels. Wie bereits unter Punkt 3.2.1. ausgeführt wurde, stellt der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit dar und kann somit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Bei einer Gesamtabwägung des Interesses des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen, insbesondere des Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, auszugehen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).Bei einer Gesamtabwägung des Interesses des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen, insbesondere des Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, auszugehen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).

3.2.5. Zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5. Zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 52 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Gemäß Abs. 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Absatz 2, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß Abs. 4 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Eine solche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat nicht stattgefunden.Gemäß Absatz 4, hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Eine solche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat nicht stattgefunden.

Es ist daher gemäß § 53 Abs. 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine besonderen Umstände feststellen, die eine längere Frist rechtfertigen könnten und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet. Es ist daher gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine besonderen Umstände feststellen, die eine längere Frist rechtfertigen könnten und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.

3.2.6. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.6. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Im Spruchpunkt VI. wurde demensprechend die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt; hier ist nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer durch diesen Spruchpunkt in seinen Rechten auch nur denkmöglich verletzt sein könnte und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des im Spruch bezeichneten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde demensprechend die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt; hier ist nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer durch diesen Spruchpunkt in seinen Rechten auch nur denkmöglich verletzt sein könnte und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des im Spruch bezeichneten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.7. Zur Erteilung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides): 3.2.7. Zur Erteilung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, hat gem. § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines entsprechenden Einreiseverbotes sind im gegenständlichen Fall gegeben, bei einer geringfügig höheren Freiheitsstrafe wäre sogar die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots durch die belangte Behörde in Frage gekommen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, hat gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines entsprechenden Einreiseverbotes sind im gegenständlichen Fall gegeben, bei einer geringfügig höheren Freiheitsstrafe wäre sogar die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots durch die belangte Behörde in Frage gekommen.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt – soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der „reformatio in peius“ kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzugekommen sind allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu § 53 FPG).Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzugekommen sind allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K3 zu Paragraph 53, FPG).

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu § 53).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu Paragraph 53,).

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187). Im gegenständlichen Fall wurde – wie oben ausgeführt – eine Gefährdungsprognose durchgeführt und war aus den genannten Gründen die Abgabe einer positiven Zukunftsprognose nicht möglich. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff. und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187). Im gegenständlichen Fall wurde – wie oben ausgeführt – eine Gefährdungsprognose durchgeführt und war aus den genannten Gründen die Abgabe einer positiven Zukunftsprognose nicht möglich.

Das Einreiseverbot scheint von der Länge her angemessen und war daher sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und im Unionsgebiet, doch gefährdet der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt - die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weshalb das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot zu bestätigen war.

3.2.8. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die näheren Ausführungen unter Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die näheren Ausführungen unter Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Flüchtlingseigenschaft freiwillige Ausreise Frist Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbrechen Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2231909.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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