TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/4 VGW-031/062/16162/2021

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Veröffentlicht am 04.04.2022
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Entscheidungsdatum

04.04.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 19.10.2021, GZ: VStV/.../2021, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2022, 14.3.2022 und 30.3.2022 (mit Verkündung)Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 19.10.2021, GZ: VStV/... aus 2021,, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2022, 14.3.2022 und 30.3.2022 (mit Verkündung)

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die darin angeführte Übertretungsnorm durch „§ 20 Abs. 2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 518/1994“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 2e StVO, BGBl. Nr 159/1960 idF BGBl. Nr 39/2013“ ersetzt werden.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die darin angeführte Übertretungsnorm durch „§ 20 Absatz 2, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Absatz 2 e, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung BGBl. Nr 39/2013“ ersetzt werden.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 120,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 120,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Maßgeblicher Verfahrensgangrömisch eins. Maßgeblicher Verfahrensgang

Aufgrund der gemessenen Geschwindigkeitsübertretung vom 16.3.2021 erging seitens der Landespolizeidirektion Wien eine Lenkererhebung vom 7.4.2021 an die Zulassungsbesitzerin (Beschwerdeführerin) des Kfz W-..., wer das Fahrzeug am 16.3.2021 um 08:54 Uhr in Wien, D.-straße Höhe Lichtmast M..., Richtung E.-weg gelenkt habe.

Mit Schreiben vom 30.4.2021 füllte die damals unvertretene Beschwerdeführerin das beigeschlossene Antwortformular der Lenkerauskunft dahingehend aus, dass sie selbst das Fahrzeug gelenkt habe.

Mit Schreiben vom 26.5.2021 erging eine Aufforderung zur Rechtsfertigung an die Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 4.6.2021 erstattete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 21.7.2021 gab der Meldungsleger eine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 10.8.2021 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme incl. Radarfoto, Eichschein, Messprotokoll und der Stellungnahme des Meldungslegers übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 17.8.2021 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme dazu ab.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19.10.2021, GZ: VStV/.../2021, zugestellt am 22.10.2021, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19.10.2021, GZ: VStV/... aus 2021,, zugestellt am 22.10.2021, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:   16.03.2021, 08:54 Uhr

Ort:             Wien, 22., D.-straße Höhe Lichtmast M..., Richtung

E.-weg

Betroffenes Fahrzeug:   PKW, Kennzeichen: W-... (A)

Sie haben die im Ortsgebiet zulässig Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 71 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 20 Abs. 2 StVO1. Paragraph 20, Absatz 2, StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,  Freiheitsstrafe von    Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 600,00   10 Tage(n) 20 Stunde(n)     § 99 Abs. 2e StVO1. € 600,00 10 Tage(n) 20 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00

Begründend führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass eine Fehlmessung ausgeschlossen werden könne, da die Beschwerdeführerin den Überholvorgang vor der Messung abgeschlossen habe. Nur ihr Fahrzeug habe sich in der relevanten Messlinie des Radargerätes befunden.

Mit Schriftsatz vom 2.11.2021 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.10.2021 erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Fehlermessung sehr wohl möglich sei, wenn sich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in einem Überholvorgang befunden habe. Der Umstand, dass nur ein Fahrzeug am Radarfoto ersichtlich sei, sei nicht von Relevanz, weil die Messposition und die Fotoposition nicht ident seien. Es wurde die Beischaffung der Protokolle der unmittelbar nach der Beschwerdeführerin erfolgten Messungen beantragt. Weiters wurde behauptet, dass aus dem aktenkundigen Eichschein und Messprotokoll (mangels Gerätenummer) nicht ersichtlich sei, dass dieses Gerät auch die Messung im hg. Fall vorgenommen habe. Es wurde eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme des Meldungslegers (incl. maßstabsgetreue Skizze) sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 15.11.2021).

Mit Schreiben vom 25.11.2021 teilte die belangte Behörde über Aufforderung mit, dass die beiden Messungen unmittelbar nach der Beschwerdeführerin um 08:59 Uhr (Bild Nr. 17, 69 km/h) und um 09:24 Uhr (Bild Nr. 18, 86 km/h) erfolgten.

Am 27.1.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm und erstmals vorbrachte, dass das Kfz zur Tatzeit dem Sohn der Beschwerdeführerin überlassen worden sei. Der Sohn wurde dabei nicht stellig gemacht. Es wurde der Meldungsleger F. G. als Zeuge einvernommen. Zudem wurde die Beischaffung einer besseren Auflösung des Radarfotos beantragt.

Aufgrund des Ersuchens des Verwaltungsgerichtes wurde am 27.1.2022, ha. eingelangt am 28.1.2022, das Radarfoto von der belangten Behörde in digitaler Form und einer besseren Auflösung übermittelt. Auf Nachfrage wurde am 17.2.2022 zudem mitgeteilt, dass eine bessere Auflösung bzw. Bearbeitung des Radarfotos nicht möglich sei – der Lenker oder die Lenkerin könne nicht sichtbar gemacht werden.

Mit Schriftsatz vom 31.1.2022 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und erklärte, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sei, Nachforschungen darüber anzustellen, wer das Kfz tatsächlich gelenkt habe. Die Auskunftspflicht der Zulassungsbesitzerin bestehe nur einmal und sei hier bereits konsumiert worden.

Am 14.3.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter als Zeuge einvernommen wurden. Ihr geladener Sohn H. B. übermittelte kurz vorher am 14.3.2022 ein Schreiben der Österreichischen Gebietskrankenkasse über einen Krankenstand von 12.1.2022 bis 20.3.2022 und verwies dabei auf seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Knieoperation am 13.1.2022 bzw. einem angeblichen „Fehltritt“, wodurch er „kaum auftreten“ könne. Entsprechende Nachweise für letztere Behauptung wurden hingegen keine beigelegt (siehe dazu auch die E-Mail vom 14.3.2022 an den Zeugen B. und das Verhandlungsprotokoll von diesem Tag).

Am 30.3.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in der H. B. – nach Vorführung durch die Landespolizeidirektion Wien – als Zeuge einvernommen wurde. Im Anschluss daran wurde die abweisende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien verkündet.

Mit E-Mail vom 31.3.2022, ha. eingelangt am 1.4.2022, stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... (A) am 16.3.2021 um 08:54 Uhr in Wien, D.-straße Höhe Lichtmast M... (Richtung E.-weg) die im Ortsgebiet zulässig Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 71 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen (tatsächliche Messung belief sich auf 128 km/h).

Die Beschwerdeführerin hatte zum Tatzeitpunkt zwei rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der StVO (u.a. wegen § 20 Abs. 2 StVO: Geschwindigkeitsübertretung am 4.12.2020 um 08:45 Uhr in Wien, C.-straße iH ..., Richtung I., die vorgeschriebenen 50 km/h wurden um 46 km/h überschritten).Die Beschwerdeführerin hatte zum Tatzeitpunkt zwei rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der StVO (u.a. wegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO: Geschwindigkeitsübertretung am 4.12.2020 um 08:45 Uhr in Wien, C.-straße iH ..., Richtung römisch eins., die vorgeschriebenen 50 km/h wurden um 46 km/h überschritten).

Die Beschwerdeführerin (geb. 1962) ist Hausfrau, verheiratet und hat einen vj. Sohn H. B. (geb. 1994), der mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Wien, J.-straße lebt und auch ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... (A) mitbenutzt. Sorgepflichten hat sie keine.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt, das Beschwerdevorbringen sowie die Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen H. B. (Sohn der Beschwerdeführerin), F. G. (Meldungsleger) und ihres Rechtsvertreters in den Verhandlungen gewürdigt.

Tatort und Tatzeit blieben im Verfahrensverlauf grundsätzlich unstrittig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung am 27.1.2022 erstmals (in Abwesenheit der Beschwerdeführerin) vor, dass die Beschwerdeführerin damals nicht selbst gefahren sei, sondern das Kfz ihrem Sohn überlassen habe; wer tatsächlich gefahren sei, könne bzw. wolle sie nicht angeben.

Das Verwaltungsgericht folgt den glaubhaften Angaben des Meldungslegers Herrn G. in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2022.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich wesentlich auf die Anzeige eines Exekutivorgans, in der dieses Organ seine Wahrnehmung in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat (siehe auch die Stellungnahme vom 21.7.2021). Im Rahmen der persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht blieb der – unter Wahrheitspflicht stehende – Meldungsleger im Wesentlichen bei seinen damaligen Angaben und konnte begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Da der Meldungsleger bei seiner Einvernahme einen gewissenhaften und korrekten Eindruck vermittelte, ist nicht davon auszugehen, dass er den Sachverhalt, wie er ihn zur Anzeige gebracht hat, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben hat.

Die gemessene Geschwindigkeitsübertretung ergibt sich auch aus dem aktenkundigen, unbedenklichen Radarfoto in Zusammenhalt mit dem Messprotokoll vom 16.3.2021. Daraus ist ersichtlich, dass die Messung mit dem Gerät Multanova 6F Nr. ... durchgeführt wurde (siehe dazu auch den entsprechenden Eichschein für dieses Gerät vom 25.2.2021, gültig bis 31.12.2024).

Den zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs bestellten und besonders geschulten Organen kann zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erfassen (vgl. VwGH 4.7.1980, 1949/78; 28.11.1990, 90/03/0172). Der Meldungsleger wurde auch entsprechend für das Gerät Multanova geschult (siehe Beilage /2.).Den zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs bestellten und besonders geschulten Organen kann zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erfassen vergleiche VwGH 4.7.1980, 1949/78; 28.11.1990, 90/03/0172). Der Meldungsleger wurde auch entsprechend für das Gerät Multanova geschult (siehe Beilage /2.).

Dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2021 ist weiters zu entnehmen, dass die zwei nachfolgenden Geschwindigkeitsübertretungen um 08:59 Uhr und um 09:24 Uhr erfolgten. Daher und in Anbetracht des eindeutigen Radarfotos (nur mit dem Kfz der Beschwerdeführerin) sowie der nachvollziehbaren Beschreibung des Messvorgangs durch den erfahrenen Meldungsleger in der Verhandlung bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit des Messergebnisses (siehe dazu auch die zum Akt genommene Bedienungsanleitung und Skizze des Meldungslegers).

Die gegenteilige Verantwortung der Beschwerdeführerin konnte keine berechtigten Zweifel an der angelasteten Tat erkennen lassen (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Die Beschwerdeführerin gab mit Lenkerauskunft vom 30.4.2021 an, dass sie damals selbst gefahren sei. Das erstmalige Vorbringen ihres Rechtsvertreters in der Verhandlung am 27.1.2022, wonach die Beschwerdeführerin das Kfz doch ihrem Sohn überlassen habe, wird als Schutzbehauptung gewertet. Denn es erscheint äußert unglaubwürdig, dass sich die Beschwerdeführerin, die bereits vor der belangten Behörde durch denselben Rechtsvertreter vertreten war, plötzlich fast ein Jahr nach dem Vorfall besser erinnern will als bei der Abgabe der Lenkerauskunft vom 30.4.2021, welche zeitnahe zur hg. Tatzeit (16.3.2021) von der damals noch unvertetenen Beschwerdeführerin abgegeben worden ist. Die Fahrtstrecke incl. Fahrtrichtung steht auch mit der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Wien, J.-straße im Einklang. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie die Strecke kenne und dort schon gefahren sei.Die gegenteilige Verantwortung der Beschwerdeführerin konnte keine berechtigten Zweifel an der angelasteten Tat erkennen lassen vergleiche VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Die Beschwerdeführerin gab mit Lenkerauskunft vom 30.4.2021 an, dass sie damals selbst gefahren sei. Das erstmalige Vorbringen ihres Rechtsvertreters in der Verhandlung am 27.1.2022, wonach die Beschwerdeführerin das Kfz doch ihrem Sohn überlassen habe, wird als Schutzbehauptung gewertet. Denn es erscheint äußert unglaubwürdig, dass sich die Beschwerdeführerin, die bereits vor der belangten Behörde durch denselben Rechtsvertreter vertreten war, plötzlich fast ein Jahr nach dem Vorfall besser erinnern will als bei der Abgabe der Lenkerauskunft vom 30.4.2021, welche zeitnahe zur hg. Tatzeit (16.3.2021) von der damals noch unvertetenen Beschwerdeführerin abgegeben worden ist. Die Fahrtstrecke incl. Fahrtrichtung steht auch mit der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Wien, J.-straße im Einklang. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie die Strecke kenne und dort schon gefahren sei.

Die Beschwerdeführerin machte in der Verhandlung am 14.3.2021 einen sehr nervösen Eindruck und suchte oft die Blicke ihres Rechtsvertreters, sodass die Verhandlungsleiterin sie mehrfach während ihrer Einvernahme ermahnen musste nicht den Rechtsvertreter anzusehen, sondern ihren Blick zur Verhandlungsleiterin zu richten. Die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten nicht überzeugend. Zum einen erklärte sie, dass sie sich nicht mehr an den 16.3.2021 erinnern könne, zum anderen wisse sie jedoch, dass sie „sicher“ nicht gefahren sei. Sie hatte auch nach mehrmaligen Nachfragen der Verhandlungsleiterin keine Erklärung dafür, dass im behördlichen Verfahren nie vorgebracht worden sei, dass sie nicht gefahren sei. Ihre Rechtfertigung, dass sie nicht „so schnell“ fahre, überzeugt ebenfalls nicht, da gegen die Beschwerdeführerin bereits eine unbekämpfte rechtskräftige Strafverfügung vom 17.2.2021 zur GZ: VStV/.../2021 wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vorliegt (Tat vom 4.12.2020 um 08:45 Uhr in Wien, C.-straße iH ..., Richtung I., die vorgeschriebenen 50 km/h wurden um 46 km/h überschritten). Auch ihre pauschale Aussage, wonach es ihr egal sei, wer ihr Fahrzeug verwende bzw. dass ihr Sohn dieses auch weitergebe, erscheint dem Verwaltungsgericht als keine glaubhafte Rechtfertigung, zumal für eine Kfz-Eigentümerin bzw. Zulassungsbesitzerin der Zustand und Gebrauch des Fahrzeuges bereits aus haftungsrechtlichen Gründen von Interesse sein sollte. Dass es laut ihrem Sohn vorkomme, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch im Vorfeld nicht von ihm über eine Weitergabe des Kfz informiert werde, ist für das Verwaltungsgericht insofern nicht schlüssig, als dass der Aufenthaltsort des Kfz für eine allfällige Verwendung durch die Beschwerdeführerin dieser sehr wohl bekannt sein sollte.Die Beschwerdeführerin machte in der Verhandlung am 14.3.2021 einen sehr nervösen Eindruck und suchte oft die Blicke ihres Rechtsvertreters, sodass die Verhandlungsleiterin sie mehrfach während ihrer Einvernahme ermahnen musste nicht den Rechtsvertreter anzusehen, sondern ihren Blick zur Verhandlungsleiterin zu richten. Die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten nicht überzeugend. Zum einen erklärte sie, dass sie sich nicht mehr an den 16.3.2021 erinnern könne, zum anderen wisse sie jedoch, dass sie „sicher“ nicht gefahren sei. Sie hatte auch nach mehrmaligen Nachfragen der Verhandlungsleiterin keine Erklärung dafür, dass im behördlichen Verfahren nie vorgebracht worden sei, dass sie nicht gefahren sei. Ihre Rechtfertigung, dass sie nicht „so schnell“ fahre, überzeugt ebenfalls nicht, da gegen die Beschwerdeführerin bereits eine unbekämpfte rechtskräftige Strafverfügung vom 17.2.2021 zur GZ: VStV/... aus 2021, wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO vorliegt (Tat vom 4.12.2020 um 08:45 Uhr in Wien, C.-straße iH ..., Richtung römisch eins., die vorgeschriebenen 50 km/h wurden um 46 km/h überschritten). Auch ihre pauschale Aussage, wonach es ihr egal sei, wer ihr Fahrzeug verwende bzw. dass ihr Sohn dieses auch weitergebe, erscheint dem Verwaltungsgericht als keine glaubhafte Rechtfertigung, zumal für eine Kfz-Eigentümerin bzw. Zulassungsbesitzerin der Zustand und Gebrauch des Fahrzeuges bereits aus haftungsrechtlichen Gründen von Interesse sein sollte. Dass es laut ihrem Sohn vorkomme, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch im Vorfeld nicht von ihm über eine Weitergabe des Kfz informiert werde, ist für das Verwaltungsgericht insofern nicht schlüssig, als dass der Aufenthaltsort des Kfz für eine allfällige Verwendung durch die Beschwerdeführerin dieser sehr wohl bekannt sein sollte.

Diese Schlussfolgerung steht dem Grunde nach auch mit der Aussage des Meldungslegers im Einklang, wonach sich dieser an eine weibliche Lenkerin erinnern konnte. Dass er aufgrund der Entfernung und Geschwindigkeit des Kfz keine genaue Angabe zum Alter der weiblichen Lenkerin machten konnte, entspricht hingegen der allgemeinen Lebenserfahrung.

Daran konnte auch die Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der ad hoc seine Einvernahme als Zeuge nach ihrer Befragung am 14.3.2022 beantragte, nichts ändern. Dieser gab an, dass er sich erinnern könne, dass die Beschwerdeführerin ihm beim telefonischen Erstkontakt am 2.6.2021 mitgeteilt habe, dass sie damals nicht gefahren sei. Die Beschwerdeführerin hingegen erwähnte diesen Umstand bei ihrer Einvernahme zuvor selbst mit keinem Wort und hatte auch keine Erklärung für ihre Beantwortung der Lenkerauskunft vom 30.4.2021, wonach sie selbst gefahren sei (damals noch unvertreten). Auch dass sich der Beschwerdeführervertreter – laut eigener Angabe ohne konkrete Aufzeichnungen darüber zu haben – nach fast einem Jahr daran noch so genau erinnern könne, wirkt für das Verwaltungsgericht nicht hinreichend glaubhaft.

Dies wird auch durch die Aussage des Sohns H. B. untermauert. Denn dieser gab in der Verhandlung am 30.3.2022 nach Rückfrage an, dass er sich doch nicht erinnern könne, ob er am 16.3.2021 das Kfz der Beschwerdeführerin zur Verfügung gehabt habe bzw. dieses zur Tatzeit gelenkt habe. Diese Zeugenaussage steht somit klar im Widerspruch zum Vorbringen des Rechtsvertreters vom 27.1.2022, weshalb diesem nicht gefolgt wird.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Auskünften der MA 67 und der Landespolizeidirektion Wien in Zusammenhalt mit der Strafverfügung vom 17.2.2021 zur GZ: VStV/.../2021.Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Auskünften der MA 67 und der Landespolizeidirektion Wien in Zusammenhalt mit der Strafverfügung vom 17.2.2021 zur GZ: VStV/... aus 2021,.

Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben am 14.3.2022 in Zusammenhalt mit dem Versicherungsdatenauszug und den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn.

IV. Rechtsvorschriftenrömisch vier. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 518/1994, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 20. Fahrtgeschwindigkeit

(1) (…)

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. (…)“(2) Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. (…)“

StVO idF BGBl. Nr 39/2013:StVO in der Fassung BGBl. Nr 39/2013:

§ 99. Strafbestimmugen

(1) (…)

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. (…)“

V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung

Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht (vgl. VwGH 30.6.2000, 98/02/0335). Die Beschwerdeführerin war demnach verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Tatzeitpunkt nicht zu überschreiten (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht vergleiche VwGH 30.6.2000, 98/02/0335). Die Beschwerdeführerin war demnach verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Tatzeitpunkt nicht zu überschreiten vergleiche VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Laser-Messgeräte sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges (vgl. VwGH 16.4.1997, 96/03/0306). Weiters ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (vgl. VwGH 26.9.1990, 90/02/0062; VwGH 20.2.1991, 90/02/0200; VwGH 5.6.1991, 91/18/0041).Laser-Messgeräte sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges vergleiche VwGH 16.4.1997, 96/03/0306). Weiters ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten vergleiche VwGH 26.9.1990, 90/02/0062; VwGH 20.2.1991, 90/02/0200; VwGH 5.6.1991, 91/18/0041).

Nur wenn aufgrund des Eichscheines davon ausgegangen werden kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden und darauf die Feststellung bzgl. der Geschwindigkeitsüberschreitung gegründet werden (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0037).Nur wenn aufgrund des Eichscheines davon ausgegangen werden kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden und darauf die Feststellung bzgl. der Geschwindigkeitsüberschreitung gegründet werden vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0037).

Wird daher - wie im Beschwerdefall - ein vorschriftsmäßig geeichtes Radargerät zur Geschwindigkeitsmessung verwendet, so kann davon ausgegangen werden, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes durch Störfaktoren, wie sie im Straßenverkehr üblicherweise auftreten (dazu gehören auch die von Mobilfunkgeräten ausgehenden Signale) nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 12.7.1995, 95/03/0099; VwGH 30.10.1991, 91/03/0154).Wird daher - wie im Beschwerdefall - ein vorschriftsmäßig geeichtes Radargerät zur Geschwindigkeitsmessung verwendet, so kann davon ausgegangen werden, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes durch Störfaktoren, wie sie im Straßenverkehr üblicherweise auftreten (dazu gehören auch die von Mobilfunkgeräten ausgehenden Signale) nicht beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 12.7.1995, 95/03/0099; VwGH 30.10.1991, 91/03/0154).

Es ist nicht Tatbestandsmerkmal, dass eine Verkehrssicherheit konkret gefährdet wird (vgl. VwGH 7.7.1989, 89/18/0055 bzgl. § 52 lit. a Z 10a StVO).Es ist nicht Tatbestandsmerkmal, dass eine Verkehrssicherheit konkret gefährdet wird vergleiche VwGH 7.7.1989, 89/18/0055 bzgl. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO).

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem sie die Geschwindigkeit im Ortsgebiet (50 km/h) um 71 km/h überschritten hat, wobei der Abzug einer Messtoleranz bereits vorgenommen wurde.

Ausreichende Anhaltspunkte oder ein substantiiertes Vorbringen für eine mögliche Fehlmessung gab es hingegen nicht (vgl. VwGH 9.5.1984, 83/03/0386; VwGH 25.4.1990, 89/03/0009; VwGH 3.9.2003, 2001/03/0172).Ausreichende Anhaltspunkte oder ein substantiiertes Vorbringen für eine mögliche Fehlmessung gab es hingegen nicht vergleiche VwGH 9.5.1984, 83/03/0386; VwGH 25.4.1990, 89/03/0009; VwGH 3.9.2003, 2001/03/0172).

Die Maßgabenbestätigung entspricht den Anforderungen des § 44a VStG (u.a. VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0242).Die Maßgabenbestätigung entspricht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG (u.a. VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0242).

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Als Teilnehmerin am Kraftfahrzeugverkehr mussten der Beschwerdeführerin die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein. Kannte sie diese Bestimmungen nicht, so hat sie sich diesbezüglich fahrlässig verhalten (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2 § 5 Rz 24 mwN).Als Teilnehmerin am Kraftfahrzeugverkehr mussten der Beschwerdeführerin die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein. Kannte sie diese Bestimmungen nicht, so hat sie sich diesbezüglich fahrlässig verhalten vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2 Paragraph 5, Rz 24 mwN).

Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Im Gegenteil sie gab sogar an, dass ihr durchaus bewusst sei, dass auf dieser Strecke die Geschwindigkeitsbeschränkung mit 50 km/h gelte.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 10, VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war als gravierend zu werten, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle darstellen (vgl. VwGH 16.4.1997, 96/03/0358).Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war als gravierend zu werten, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle darstellen vergleiche VwGH 16.4.1997, 96/03/0358).

Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (u.a. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094), sodass das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung hierdurch bereits Berücksichtigung findet.Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (u.a. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094), sodass das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung hierdurch bereits Berücksichtigung findet.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG).

Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind daher keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0167; VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG rechtfertigen würden, sind daher keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 27.5.1992, 92/02/0167; VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Sie hatte zwei rechtskräftigte, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, wobei die Vormerkung wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (rechtskräftig seit 10.3.2021) einschlägig ist und bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 § 19 Rz 13b; VwGH 6.3.1963, 1819/61).Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Sie hatte zwei rechtskräftigte, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, wobei die Vormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO (rechtskräftig seit 10.3.2021) einschlägig ist und bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 Paragraph 19, Rz 13b; VwGH 6.3.1963, 1819/61).

Anhaltspunkte, die ein Vorgehen nach § 20 VStG bzgl. der angedrohten Mindeststrafe rechtfertigen würde, liegen daher keine vor, da hier die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen (vgl. VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei § 20 VStG keine Rolle spielen).Anhaltspunkte, die ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG bzgl. der angedrohten Mindeststrafe rechtfertigen würde, liegen daher keine vor, da hier die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen vergleiche VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei Paragraph 20, VStG keine Rolle spielen).

Die Beschwerdeführerin ist Hausfrau und hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Ehegatten. Konkrete Angaben zum Einkommen oder Vermögen machte sie keine, sodass hier von durchschnittlichen bis eher unterdurchschnittlichen Werten ausgegangen wird (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 § 19 Rz 23). Sorgepflichten liegen laut ihrer eigenen Angabe keine vor.Die Beschwerdeführerin ist Hausfrau und hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Ehegatten. Konkrete Angaben zum Einkommen oder Vermögen machte sie keine, sodass hier von durchschnittlichen bis eher unterdurchschnittlichen Werten ausgegangen wird vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 Paragraph 19, Rz 23). Sorgepflichten liegen laut ihrer eigenen Angabe keine vor.

In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/03/0129, VwGH 23.2.1996, 95/02/0334, VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen vergleiche VwGH 30.1.2014, 2013/03/0129, VwGH 23.2.1996, 95/02/0334, VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 2.180,- reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als angemessen zu bewerten (ca. 27,5 % des Strafrahmens wurde ausgeschöpft). Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.

Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Beweiswürdigung u.a. VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; zur Strafbemessung VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Beweiswürdigung u.a. VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; zur Strafbemessung VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

Schlagworte

Höchstgeschwindigkeit; Geschwindigkeitsüberschreitung; Ortsgebiet; Laser-Messgeräte; Radarmessung; Eichung; Verkehrssicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.062.16162.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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