TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/23 95/02/0334

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0556

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des W in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in D, gegen die Bescheide

1. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Februar 1995, Zl. 1-1089/94/K2 (Kammer 2 - hg. Zl. 95/02/0334), betreffend Übertretung der StVO 1960, und

2. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Februar 1995, Zl. 1-1090/94/E1 (Einzelmitglied - hg. Zl. 95/02/0556), betreffend Übertretung des KFG 1967,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die zur hg. Zl. 95/02/0334 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der zur hg. Zl. 95/02/0556 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 6. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. August 1994 gegen 20.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher genannten Ort gelenkt, wobei er während dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt (Spruchpunkt 1) und den Zulassungsschein auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dieser Fahrt nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe (Spruchpunkt 2), sowie gegen 20.53 Uhr an einem näher bezeichneten Ort trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein geschultes und ermächtigtes Organ die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol verweigert, obwohl er unmittelbar davor das vorerwähnte Fahrzeug gelenkt habe (Spruchpunkt 3). Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG und § 102 Abs. 5 lit. b KFG sowie des § 5 Abs. 2 StVO begangen; über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von jeweils S 300,-- (zu Spruchpunkt 1 und 2) und von S 20.000,-- (zu Spruchpunkt 3) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegende Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

I. Zu der zur hg. Zl. 95/02/0334 protokollierten Beschwerde (Spruchpunkt 3):

Der Beschwerdeführer bringt vor, seiner Meinung nach lägen die Tatbestandselemte des § 5 Abs. 2 StVO nicht vor, weil er nicht zu einer förmlichen Atemluftkontrolle aufgefordert worden sei und daher den Alkotest auch nicht verweigert habe. Eine Aufforderung zum Alkotest sei schon wegen der kurzen Zeitspanne des Geschehens nicht erfolgt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer in unmißverständlicher Weise zum Alkotest aufgefordert wurde, zumal auch die diesbezügliche Beweiswürdigung einer Überprüfung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Befugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) standhält.

Rev. Insp. O, der die Anzeige gegen den Beschwerdeführer verfaßt hatte, führte als Zeuge unter anderem aus, er habe anläßlich einer Fahrzeugkontrolle festgestellt, daß die Ausatemluft des Beschwerdeführers nach Alkohol gerochen habe. Er habe den Beschwerdeführer zur Ablegung eines Alkotestes aufgefordert und ihn auf die Strafbarkeit einer allfälligen Verweigerung aufmerksam gemacht. Seine Aufforderung zur Ablegung des Alkotests sei förmlich erfolgt. Der Beschwerdeführer habe aber in aggressiver Weise auf diese Aufforderung reagiert und sie als Schikane bezeichnet. Ausgehend von dieser Zeugenaussage durfte die belangte Behörde zu Recht annehmen, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der Zeitspanne des Geschehens habe er gar nicht zu einem Alkotest aufgefordert werden können, nicht glaubwürdig ist. Daß die belangte Behörde den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, ist ein Ausfluß der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung und schon deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil die belangte Behörde unter anderem ausgeführt hat, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch in keiner Weise ergeben habe, daß der amtshandelnde Beamte damals unter besonderem Zeitdruck gestanden wäre.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen trotz der beiden einschlägigen Vorstrafen zu hoch angesetzt worden sei. Die Behörde hätte angemessen berücksichtigen müssen, daß er nur ein monatliches Nettoeinkommen von S 4.300,-- erziele, keinerlei Vermögen habe und ihn darüberhinaus die Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter treffe.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, waren zwei einschlägige zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend zu werten. Die letzte Vorstrafe mit S 15.000,-- wurde nur rund ein halbes Jahr vor der gegenständlichen Tat verhängt. Die neuerliche Straftat des Beschwerdeführers läßt daher nur den Schluß zu, daß er gegenüber den vom Gesetzgeber geschützten Werten eine gleichgültige Haltung einnimmt. Bei diesem Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof selbst bei den vom Beschwerdeführer dargestellten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen eine Überschreitung des Ermessenspielraumes durch die belangte Behörde nicht zu erblicken, zumal die belangte Behörde ohnedies nicht einmal den halben Strafrahmen ausgeschöpft hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. II. Zu der zur hg. Zl. 95/02/0556 protokollierten Beschwerde (Spruchpunkt 1 und 2):

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder jeweils eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020334.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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