TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/26 90/02/0062

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402;
VStG §19;
VStG §55 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Februar 1990, Zl. VerkR-11.121/2-1989-II/Weg, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 30. März 1988 im 14.23 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in Linz ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h laut Radarmessung um 19 km/h überschritten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Radarmessung, ohne allerdings konkret zu behaupten, daß er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten habe; in welchem Ausmaß dies tatsächlich geschehen ist, ist für die Annahme, der Beschwerdeführer habe gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen, rechtlich nicht von Bedeutung. Sollte aber sein Vorbringen dahin zu verstehen sein, daß er damit jegliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Abrede stellt, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0155). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang "insbesondere" eine Verletzung seines Parteiengehörs geltend, weil die belangte Behörde (wie bereits die Erstbehörde) trotz eines solchen von ihm gestellten Beweisantrages "auf die Beischaffung der Verwendungsbestimmungen des verwendeten Radargerätes verzichtet" habe. Abgesehen davon, daß mangels Vorliegens eines derartigen Beweismittels und damit insofern des Ergebnisses einer Beweisaufnahme eine Gewährung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 nicht in Betracht kam, kann ein - vom Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Beweiswürdigung im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmender - wesentlicher Verfahrensmangel in dem Umstand, daß die belangte Behörde in diese Verwendungsbestimmungen nicht Einsicht genommen hat, nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, daß dem Amtssachverständigen der belangten Behörde bei Erstattung seines Gutachtens vom 7. Dezember 1988 die Verwendungsbestimmungen des betreffenden Gerätes nicht bekannt gewesen seien und er darauf (wenn auch unausgesprochen) nicht Bedacht genommen habe; er weist vielmehr auf ihm zur Verfügung stehende Unterlagen hinsichtlich eines anderen (älteren) Radargerätes, wonach "bei reflektierenden Gegenständen hinter dem zu messendem Fahrzeug laufende Beobachtung der Meßergebnisse nötig sind, um Fehlmessungen zu vermeiden", und darauf, daß "sich der Wortlaut dieser Verwendungsbestimmungen weitestgehend mit dem Text im Sachverständigen-Gutachten deckt", hin. Der Beschwerdeführer, der die Möglichkeit einer Verfälschung des Meßergebnisses zu seinen Lasten durch eine (auf dem Radarfoto ersichtliche) durchgehend vorhandene Betonwand hinter seinem Fahrzeug ins Treffen führt, behauptet aber gar nicht, daß (im Sinne des Sachverständigengutachtens) "eine laufende Beobachtung der Verkehrssituation und der Meßergebnisse", um "sicherzustellen, daß dadurch keine Beeinflussung der Messungen eintritt", unterblieben sei. Bei seiner Verantwortung handelt es sich lediglich um Vermutungen, die nicht geeignet sind, die Angaben des (das Radargerät bedienenden, auch als Zeugen vernommenen) Meldungslegers sowie die damit übereinstimmende zusammenfassende Aussage des Amtssachverständigen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß das (geeichte) Radargerät "bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung nicht funktioniert hat", zu widerlegen. Der Schuldspruch ist daher rechtmäßig erfolgt.

Der Beschwerdeführer rügt auch, daß wegen dieser Übertretung über ihn mit Strafverfügung vom 18. Mai 1988 eine Geldstrafe von S 500,-- bzw. eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden verhängt, diese Strafe jedoch im (mit dem angefochtenen Bescheid auch diesbezüglich aufrechterhaltenen) erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 22. Mai 1989 auf S 3.000,-- bzw. 6 Tage Ersatzarrest "versechsfacht" worden sei, "ohne daß im Zuge des ordentlichen Verfahrens festgestellte Umstände den bereits in der Strafverfügung bekannten Sachverhalt in irgendeiner Weise verändert hätten", zumal bereits bei Erlassung der Strafverfügung die Erstbehörde vom Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, von seiner Einkommenssituation, seinen Sorgepflichten, seinem Vermögensstand und seinen verwaltungsstrafbehördlichen Vormerkungen Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdeführer - der grundsätzlich einräumt, daß die Erstbehörde bei Fällung des Straferkenntnisses gemäß § 49 Abs. 3 VStG 1950 auf den Inhalt der infolge Erhebung eines Einspruches außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen hatte und auch eine strengere Strafe aussprechen konnte (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1987, Zl. 86/18/0262) - übersieht aber, daß die im § 19 Abs. 2 VStG 1950 angeführten Kriterien ausdrücklich nur im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) zu berücksichtigen sind (siehe auch die damit im Einklang stehende Bestimmung des § 47 Abs. 2 VStG 1950 über die im Zusammenhang mit der Erlassung von Strafverfügungen gegebene Möglichkeit, durch Verordnung bei einzelnen Tatbeständen von Verwaltungsübertretungen von vornherein Geldstrafen unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 leg. cit. festzusetzen). Die Auffassung, daß die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte, vertritt der Beschwerdeführer selbst nicht, und auch der Verwaltungsgerichtshof vermag - insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Tatsache, daß er in den letzten fünf Jahren fünf Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit begangen hat, woraus die belangte Behörde mit Recht darauf geschlossen hat, daß es sich bei ihm um einen "notorischen Schnellfahrer" handelt, wobei die zwei zuletzt verhängten Geldstrafen von je S 2.000,-- ihn nicht veranlaßt haben, in der Folge seine Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Vorschriften anzupassen - solches nicht zu erkennen.

Da sich somit die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020062.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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