TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/12 95/03/0099

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Februar 1995, Zl. UVS 30.10-259/94-6, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) bestraft, weil sie am 13. Mai 1992 um 20.35 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Neumarkt als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand der Verfolgungsverjährung ist nicht begründet. Entgegen ihrer Ansicht stellt die am 11. November 1992, somit noch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG, abgefertigte Strafverfügung der Erstbehörde vom 4. November 1992 eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar. Daß der Tattag in dieser Strafverfügung mit "13.5.192" angegeben worden war, vermag die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme als Verfolgungshandlung nicht zu beeinträchtigen, weil es sich hiebei um ein offensichtliches Versehen handelte. Bei verständiger Betrachtung besteht kein Zweifel, daß das Datum richtig "13.5.1992" lauten sollte.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde ihrem Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Funkmeßtechnik nicht entsprochen habe. Auf diesen Beweis habe sie sich zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung berufen, daß der Meßstrahl des Meßgerätes (nämlich des Radargerätes, mit dem die Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges gemessen wurde) durch die Verwendung eines Funkgerätes (Autotelefon) derart gestört worden sei, daß das Meßgerät im Augenblick der behaupteten Verwendung nicht funktionstüchtig gewesen sei und daher einen unrichtigen Meßwert angezeigt habe. "Geht die Bf davon aus, daß der Meßstrahl des Meßgerätes im selben Frequenzbereich wie die des Funkgerätes gelegen ist, dann ist damit zwingend eine Frequenzüberlagerung verbunden, wodurch die Funktionstüchtigkeit des Meßgerätes und gleichzeitig die Sende- und Empfangsleistung des Funkgerätes zerstört werden."

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0203) stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Wird daher - wie im Beschwerdefall - ein vorschriftsmäßig geeichtes Radargerät zur Geschwindigkeitsmessung verwendet, so kann davon ausgegangen werden, daß die Funktionstüchtigkeit des Gerätes durch Störfaktoren, wie sie im Straßenverkehr üblicherweise auftreten - dazu gehören auch die von Mobilfunkgeräten ausgehenden Signale -, nicht beeinträchtigt wird. Die belangte Behörde hatte demnach aufgrund des als bloße, laienhaft formulierte Vermutung zu qualifizierenden Vorbringens der Beschwerdeführerin keine Veranlassung zur Aufnahme des beantragten Sachverständigenbeweises.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030099.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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