TE Vwgh Erkenntnis 1984/5/9 83/03/0386

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Veröffentlicht am 09.05.1984
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des Ing. HM in S, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Tirolerstraße 18, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Oktober 1983, Zl. 8V-2994/3/83, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Verkehrskontrollinspektor der Bundespolizeidirektion Villach erstattete am 18. November 1981 die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws habe am 13. November 1981 um 9,42 Uhr in Villach, Tirolerstraße, B 100, Langauen, auf der Fahrt Richtung stadteinwärts die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten, wie die Messung mit einem laut Betriebsanleitung aufgestellten und geeichten Radargerät (Type Multanova) ergeben habe. Der Anzeige wurde das Radarfoto, das auch die erforderlichen Daten aufweist, angeschlossen.

Das Verfahren wurde am 19. November 1981 der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau gemäß § 29 a VStG abgetreten.Das Verfahren wurde am 19. November 1981 der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau gemäß Paragraph 29, a VStG abgetreten.

Der als Lenker ermittelte Beschwerdeführer gab laut Gendarmeriebericht vom 22. Dezember 1981 zu seiner Rechtfertigung an, die Geschwindigkeit übersehen zu haben, da Schleicher unterwegs gewesen seien. Die Polizei möge ihm nachweisen, wie viele Langsamfahrer sie an diesem Tag angehalten hätte.

Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO erlassene Strafverfügung vom 12. Jänner 1982 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch.Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau wegen der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO erlassene Strafverfügung vom 12. Jänner 1982 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. März 1982 verwies der (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer darauf, er sei u. a. gerichtlich beeideter Sachverständiger für allgemeinen Maschinenbau und Baumaschinen und es sei ihm auch das Verfahren zur radarmäßigen Geschwindigkeitskontrolle bekannt. Zur Prüfung, ob alle für eine genaue Radarmessung erforderlichen Voraussetzungen in technischer Form vorgelegen seien, wäre insbesondere die Kenntnis der genauen Typenbezeichnung des Gerätes sowie über die Aufstellung des Gerätes (allenfalls Mess- oder Vermessungsprotokoll) erforderlich.

Die Bundespolizeidirektion Villach führte im schriftlichen Bericht vom 13. April 1982 aus, es habe sich um ein Gerät Multanova, Type MU VR 3F, gehandelt, welches (laut vorgelegtem Eichschein) erst am 12. Juni 1981 geeicht worden sei und die Eichung bis Ende 1983 gelte. Das Radargerät sei laut den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herausgegebenen Verwendungsbestimmungen aufgestellt worden. Überdies sei vor Beginn der Messungen ein Stimmgabeltest durchgeführt worden, der die einwandfreie Funktion des Gerätes bestätigt habe. Das Radargerät sei überdies vor der letzten Überprüfung (im Juni 1983) mit einem Funkentstörsatz versehen worden, wodurch ein absoluter Schutz gegen Funkeinflüsse garantiert sei. Dem Beschwerdeführer werde überdies die Möglichkeit gegeben, sich nach Vereinbarung eines Termins über den Aufstellungs- und Messort persönlich zu überzeugen. Angeschlossen wurden das Mess- sowie das Vermessungsprotokoll (adjustiertes Formblatt betreffend die gegenständliche, am 13. November 1981 bei Straßenkilometer 3,8 vorgenommene Radarkontrolle).

Hiezu gab der Beschwerdeführer am 18. Juni 1982 die schriftliche Äußerung ab, es sei von ihm gar nicht bezweifelt worden, dass das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und grundsätzlich einwandfrei funktioniert habe. Nach dem Vordruck des Vermessungsprotokolles, in dem im Sinne einer Anleitung auf die Platzierung am Aufstellungsort hingewiesen werde, könne aber nicht geprüft werden, ob das Gerät wirklich in der vorgeschriebenen Aufstellungsposition gestanden sei. Auch zeige der Einbau eines Entstörsatzes, dass sehr wohl Funkeinwirkungen das Radarergebnis verfälschen könnten.

Vom Verkehrskontrollinspektor der Bundespolizeidirektion Villach wurden weiters die für einen Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der gegenständlichen Bauart geltenden Verwendungsbestimmungen (vom Juli 1981) dem Akt angeschlossen und darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Messung am Messort ein äußerst geringes Verkehrsaufkommen bestanden habe.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 20. September 1982 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zur genannten Zeit am genannten Ort den genannten Pkw gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten und dadurch eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt. Zur Begründung wurde nach kurz gefasster Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse ausgeführt, es bestehe somit kein Anlass, an der Richtigkeit der Radarmessung zu zweifeln, zumal das Radargerät erst am 12. Juni 1981 geeicht und gemäß den Verwendungsbestimmungen aufgestellt und betrieben worden sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 20. September 1982 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zur genannten Zeit am genannten Ort den genannten Pkw gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt. Zur Begründung wurde nach kurz gefasster Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse ausgeführt, es bestehe somit kein Anlass, an der Richtigkeit der Radarmessung zu zweifeln, zumal das Radargerät erst am 12. Juni 1981 geeicht und gemäß den Verwendungsbestimmungen aufgestellt und betrieben worden sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer vor allem sein bisheriges Vorbringen.

Inspektor Wilfried L. deponierte am 14. Februar 1983 als Zeuge, er führe Radarmessungen seit 10 Jahren als Verkehrskontrollinspektor durch, habe auch vorliegend das Gerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen aufgestellt und über die Aufstellung das im Akt erliegende Vermessungsprotokoll am 13. November 1991 abgefasst. Die Aufstellung wurde von ihm auch noch näher erläutert. Der Stimmgabeltest habe auch die richtige Aufstellung des Gerätes bewiesen. Zufolge des eingebauten Entstörsatzes komme es auch nicht zu falschen Messungen.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Mai 1983 brachte der Beschwerdeführer vor allem unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zum Ausdruck, es fehle ein überprüfbarer Nachweis für die ordnungsgemäße Aufstellung und Verwendung des Gerätes, sodass an der Richtigkeit Zweifel bestünden.

Der von der belangten Behörde beigezogene technische Amtssachverständige Ing. Walter K. führte in seinem Gutachten vom 20. Juli 1983 aus, das verwendete Gerät sei mit einer großen Zahl von patentierten elektronischen Schutzschaltungen ausgerüstet und besitze einen eingebauten Rechner, der die häufigsten Quellen für Fehlmessungen registriere und die Messung entweder freigebe oder sperre. Überdies sei ein Funkentstörsatz eingebaut. Das Gerät sei entsprechend den Verwendungsbestimmungen aufgestellt gewesen. Es werde vor jeder Verwendung von dem aufstellenden Beamten mittels einer hiefür vorgesehenen Stimmgabel auf die Betriebszuverlässigkeit überprüft und geeicht. Die Stimmgabel spreche auf ein im Radargerät eigens für die Messung und Eichung eingebautes Messinstrument an. Durch die angeschlagene Stimmgabel zeige das Messinstrument mittels Zeigerausschlag auf einer Zahlenskala die auf der Stimmgabel eingestanzte Kontrollzahl an. Nur wenn die vom Zeiger angezeigte Kontrollzahl mit der auf der Stimmgabel übereinstimme, werde das Gerät eingesetzt. Gegenständlich sei die Messung von einem erfahrenen, hierauf spezialisierten Beamten vorgenommen worden. Die gegenständliche Messung sei als technisch einwandfrei zu bezeichnen.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. September 1983 wiederholte der Beschwerdeführer seine Behauptung, es sei damit nicht genügend geklärt, ob das Gerät richtig aufgestellt worden sei. Des weiteren führte er bei unzutreffender Aufstellung und unzutreffendem Gebrauch mögliche Fehler an. Nach dem Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten" sei daher das Verfahren einzustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1983 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, im wesentlichen ausgeführt, es sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch umfangreiche Ermittlungen festgestellt worden, dass die Aufstellung des Radargerätes vorschriftsmäßig erfolgt sei, wie dies auch die Funktionsüberprüfung vor Messbeginn gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar gerichtlich beeideter Sachverständiger, aber insbesondere für allgemeinen Maschinenbau und Baumaschinen. Seine Ausführungen seien nicht geeignet, die erstinstanzlichen Ausführungen zu erschüttern. Es werde daher die Begründung des Erstbescheides als zutreffend übernommen, zumal ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens schlüssig zu Grunde gelegt worden seien. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es könne durch unsachgemäßes Aufstellen des Gerätes eine Fehlmessung erfolgen, bzw. sei ihm als "Sachverständigen" anhand der Aktenlage nicht möglich festzustellen, ob eine solche auszuschließen sei, sei auszuführen, dass es unbestritten sei, dass es zu Fehlmessungen kommen könne, jedoch durch die festgestellte Art der Bedienung und Kontrolle die Möglichkeit von Fehlmessungen aufs Äußerste eingeschränkt werde. Im vorliegenden Fall fehle es an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass ein Fehlverhalten vorgelegen sei. Die vorliegenden Protokolle, Rechnungen, technischen Gutachten, Radarbild und die klaren und in sich widerspruchslosen Angaben des Polizeibeamten rechtfertigten die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1983 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde, soweit es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, im wesentlichen ausgeführt, es sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch umfangreiche Ermittlungen festgestellt worden, dass die Aufstellung des Radargerätes vorschriftsmäßig erfolgt sei, wie dies auch die Funktionsüberprüfung vor Messbeginn gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar gerichtlich beeideter Sachverständiger, aber insbesondere für allgemeinen Maschinenbau und Baumaschinen. Seine Ausführungen seien nicht geeignet, die erstinstanzlichen Ausführungen zu erschüttern. Es werde daher die Begründung des Erstbescheides als zutreffend übernommen, zumal ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens schlüssig zu Grunde gelegt worden seien. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es könne durch unsachgemäßes Aufstellen des Gerätes eine Fehlmessung erfolgen, bzw. sei ihm als "Sachverständigen" anhand der Aktenlage nicht möglich festzustellen, ob eine solche auszuschließen sei, sei auszuführen, dass es unbestritten sei, dass es zu Fehlmessungen kommen könne, jedoch durch die festgestellte Art der Bedienung und Kontrolle die Möglichkeit von Fehlmessungen aufs Äußerste eingeschränkt werde. Im vorliegenden Fall fehle es an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass ein Fehlverhalten vorgelegen sei. Die vorliegenden Protokolle, Rechnungen, technischen Gutachten, Radarbild und die klaren und in sich widerspruchslosen Angaben des Polizeibeamten rechtfertigten die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zwar formell auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Seine Ausführungen erschöpfen sich jedoch ausschließlich in der Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei er in diesem Zusammenhang eine ungenügende Ermittlung des Sachverhaltes, das Vorliegen einer mangelhaften Begründung sowie eine der belangten Behörde unterlaufene Aktenwidrigkeit behauptet, sodass er in Wahrheit lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1983, Zl. 83/03/0051, und vom 3. Februar 1984, Zl. 83/02/0206, auf welche unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.)Der Beschwerdeführer macht zwar formell auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Seine Ausführungen erschöpfen sich jedoch ausschließlich in der Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei er in diesem Zusammenhang eine ungenügende Ermittlung des Sachverhaltes, das Vorliegen einer mangelhaften Begründung sowie eine der belangten Behörde unterlaufene Aktenwidrigkeit behauptet, sodass er in Wahrheit lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1983, Zl. 83/03/0051, und vom 3. Februar 1984, Zl. 83/02/0206, auf welche unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird.)

Dem Beschwerdevorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Der in § 45 Abs. 2 AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltsdarstellung einschließlich der Beweiswürdigung führen daher zu einer Aufhebung des Bescheides. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A.)Der in Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltsdarstellung einschließlich der Beweiswürdigung führen daher zu einer Aufhebung des Bescheides. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A.)

Die belangte Behörde hat ihre maßgebenden Feststellungen auf die Anzeige, das Radarbild, den Bericht der Bundespolizeidirektion Villach vom 13. April 1982, die damit vorgelegten Protokolle (insbesondere das Vermessungsprotokoll vom Tag der Tat), die Zeugenaussage des die Messung durchführenden Polizeibeamten Wilfried L. und das Gutachten des Amtssachverständigen vom 20. Juli 1983 gestützt. Der Polizeibeamte hat als Zeuge schlüssig deponiert, das Radargerät entsprechend aufgestellt und in Betrieb genommen zu haben, hiebei auf das von ihm verfasste Vermessungsprotokoll vom 13. November 1981 verwiesen und dazu ergänzende Erläuterungen gegeben. Gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben dieses Zeugen, bei dem es sich - was unbestritten geblieben ist - um einen seit 10 Jahren mit Radarmessungen betrauten Beamten handelt, der als Verkehrskontrollinspektor fast ausschließlich solche Messungen durchführt, also darauf spezialisiert ist, bestehen keine Bedenken, zumal auch der Amtssachverständige, dem alle Ermittlungsergebnisse vorlagen, darunter auch das Radarfoto, das allein den vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw zeigt - und nicht etwa noch weitere Fahrzeuge, die unter Umständen die Radarmessung hätten beeinflussen können -, in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass gegen die Messung keine Bedenken bestünden. Mag auch die Meinung des Beschwerdeführers zutreffen, dass das gegenständliche Vermessungsprotokoll, das mittels eines hiefür vorgesehenen Formularvordruckes angefertigt wurde, allein keinen sicheren Beweis über die tatsächlich erfolgte Aufstellung des Radargerätes zu liefern vermag, so übersieht er, dass sich die belangte Behörde nicht nur auf dieses Vermessungsprotokoll, sondern insbesondere auf die schlüssigen Angaben des die Aufstellung und Bedienung des Radargerätes durchführenden Beamten sowie die weiteren Ermittlungsergebnisse stützen konnte, sodass die im Zusammenhang mit dem Vermessungsprotokoll vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich als schlüssig.

Der Verwaltungsgerichtshof mag sich auch den im übrigen nicht weiter konkretisierten Ausführungen der Beschwerde nicht anzuschließen, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsstrafverfahren zweifelsfrei bei der Aufstellung des Radargerätes unterlaufene Mängel unter Beweis gestellt. Hat doch der auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers beigezogene Amtssachverständige die Richtigkeit der Messung bestätigt und der Beschwerdeführer stets nur auf theoretische Fehlermöglichkeiten bei unrichtiger Bedienung des Gerätes verwiesen, ohne aber konkrete Beweise dafür anzubieten, dass solche Fehler auch tatsächlich unterlaufen sind. Bei dieser Sach- und Beweislage bedurfte es daher keiner weiteren Erhebungen.

Dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gefehlt habe, das Fachgebiet des beigezogenen technischen Amtssachverständigen zu überprüfen, widerspricht der Aktenlage, da das Gutachten, bezüglich dessen dem Beschwerdeführer den Bestimmungen der Verfahrensgesetze entsprechend Parteiengehör gewährt wurde, nicht nur die Aktenzahl der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, sondern auch den vollen Namen und die Unterschrift des Amtssachverständigen trägt. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer (erstmals) mit der Beschwerde vorgelegten Fotokopien einer in einer (deutschen) Zeitschrift aus dem Jahre 1980 enthaltenen Fachabhandlung über die Zuverlässigkeit polizeilicher Geschwindigkeitsmessverfahren ebenfalls nur mögliche Fehlerquellen aufzeigen, wenn das Gerät insbesondere unrichtig bedient wird, betreffen die vorgelegten Fotokopien ein Gerät, welches gegenständlich gar nicht verwendet wurde, sodass ein Bezug darauf schon deshalb ins Leere geht.

Als unzutreffend erweist sich weiters die Behauptung der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sich die belangte Behörde nicht bloß auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hätte stützen dürfen. Die belangte Behörde hat nämlich ihrer Entscheidung nicht allein die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu Grunde gelegt, sondern zum Ausdruck gebracht, dass auf Grund ihrer zusätzlichen Erhebungen sich die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend erweist und, wie der angefochtene Bescheid zeigt, auch hiefür eine zusätzliche Begründung gegeben und insbesondere dargelegt, auf Grund welcher Beweismittel sie den Tatbestand der angezogenen Übertretung als erwiesen erachtete.

Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Beschwerdeführer der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO für schuldig erkannte.Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO für schuldig erkannte.

Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Wien, am 9. Mai 1984Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Wien, am 9. Mai 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983030386.X00

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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