TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/29 89/04/0061

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z59;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Februar 1989, Zl. Ge-30.039/5-1989/Pan/Lb, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 87/04/0060, auf das in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles verwiesen wird, ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 1987, soweit dieser über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens absprach, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

Im fortgesetzten Verfahren erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Februar 1989, mit dem der Berufung insoweit Folge gegeben wurde, daß "die verhängte Geldstrafe auf S 15.000,-- und die Ersatzarreststrafe auf 10 Tage herabgesetzt" wurde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und den Rechtslage im wesentlichen ausgeführt:

Zum Strafausmaß sei zu bemerken, daß die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht überhöht sei. Die Privatentnahmen des Beschwerdeführers betrügen monatlich S 15.000,--. Der Beschwerdeführer besitze ein Geschäfts-, Büro- und Werkstättenobjekt sowie Liegenschaften mit Einheitswerten in der Höhe von S 3,678.000,-- bzw. S 510.000,--. (Mitbesitzer) Weiters beschäftige der Beschwerdeführer in seinem Betrieb (Verkauf von Autos und Durchführung von Reparaturen) 19 Arbeiter (davon 7 Lehrlinge) und 12 Angestelle (davon 2 Lehrlinge). Im Hinblick auf diese Umstände sei die verhängte Strafe dem Beschwerdeführer wirtschaftlich zumutbar. Im gegenständlichen Fall sei die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, als erheblich zu erachten, da durch die Verweigerung des Zutrittes zu den Betriebsräumen der Heizanlage die Überprüfung der Emissionswerte dieser Anlage unmöglich gewesen sei. Gerade unter Berücksichtigung der Bestrebungen des Umweltschutzes seien derartige Messungen unbedingt erforderlich, da bei nicht richtig eingestellten Heizanlagen die Nachbarn durch die Emission von erhöhten Schadstoffmengen in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten. Denn nur die Überprüfung der Einhaltung der erteilten Auflagen ermögliche die Feststellung, ob die emittierten Schadstoffmengen das zulässige Maß überschritten. Gleichzeitig böten derartige Überprüfungen von Auflagen Gewähr dafür, daß die gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarn vermieden und die Belästigungen durch diese Heizanlage auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Da jedoch im gegenständlichen Fall keine konkreten nachteiligen Beeinträchtigungen der Nachbarn bekannt geworden seien und infolge eingetretener Tilgung nunmehr zwei Vorstrafen zu berücksichtigen seien, sei die erfolgte Strafherabsetzung als gerechtfertigt zu erachten. Der Beschwerdeführer habe die gegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen, da er durch die bestehenden Vorstrafen der Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung besondere Aufmerksamkeit hätte zuwenden müssen, da diese Vorstrafen auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständliche Übertretung beruhten. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeige, daß er der Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung nur geringe Bedeutung beimesse. Die gegenständliche Strafbemessung sei auch von dem Gedanken getragen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, inbesondere dann, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreiche, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschrift zu bringen. Die verhängte Strafe in der Höhe von S 15.000,-- sei daher unter Berücksichtigung eines Strafrahmens bis zu S 20.000,-- als angemessen zu bezeichnen.

Milderungsgründe lägen im gegenständlichen Fall keine vor. Erschwerend seien die beiden Vorstrafen zu werten gewesen. Die verhängte Strafe sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich gewesen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, "entgegen der Bestimmung des § 367 Z. 59 GewO 1973 und der Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG nicht bestraft zu werden" verletzt.

Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 sei das Berufungsverfahren innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung abzuschließen. Gelinge es der Berufungsbehörde nicht, innerhalb der Jahresfrist zu entscheiden, so gelte der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren sei einzustellen. Im gegenständlichen Fall habe das Berufungsverfahren, selbst wenn man die Zeit der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens außer Ansatz lasse, länger als ein Jahr gedauert, ohne daß eine Erledigung seiner Berufung erfolgt wäre. Schon aus diesem Grunde sei die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, über ihn eine Strafe auszusprechen. Einer Bestrafung stehe die ausdrückliche Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 entgegen. Unbeschadet dieses Vorbringens erweise sich die Strafbemessung als gesetzwidrig. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände seines Falles hätte keinesfalls eine Geldstrafe im Ausmaß von S 15.000,-- verhängt werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Zl. 87/04/0060, seiner Beschwerde im Hinblick auf die Straffestsetzung mit der Begründung Folge gegeben, daß die belangte Behörde keine Feststellungen über das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, noch darüber getroffen habe, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes diese Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid nachzuholen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Dieser Verpflichtung habe die belangte Behörde in wesentlichen Punkten nicht entsprochen. So werde seine Rechtfertigung im Hinblick auf die Strafbemessung keiner entsprechenden Würdigung und Überprüfung unterworfen. Nach seinem Vorbringen habe er die behördliche Überprüfung ja in keiner Weise verhindern wollen; es sei ihm lediglich darum gegangen, diese auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, bis seine geschäftliche Besprechung abgeschlossen gewesen bzw. der Servicetechniker seines Serviceunternehmens eingetroffen sei. Dieser Umstand erfahre "im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, obwohl der Verwaltungsgerichtshof der Behörde diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Zl. 87/04/0060, entsprechende Aufträge erteilt habe. Da diesen Aufträgen nicht entsprochen worden sei, leide der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auch insoweit an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die belangte Behörde habe ihrer Verpflichtung zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Hinblick auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, sowie sonstiger nachteiliger Folgen der Tat nicht entsprochen. Die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, wonach er die Überprüfung lediglich auf einen Zeitpunkt verschieben wollte, bis der Servicetechniker seines Serviceunternehmens eingetroffen bzw. seine geschäftliche Besprechung beendet sei. Feststellungen zu dieser Frage seien unterlassen worden, weshalb der angefochtene Bescheid in entscheidungswesentlichen Punkten mangelhaft sei und der Sachverhalt einer Ergänzung bedürfe. Wären entsprechende Feststellungen getroffen worden, hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, daß er die Überprüfung ja nicht habe verhindern wollen, sondern lediglich um eine Verschiebung gebeten habe. Dies hätte zu dem Ergebnis geführt, "daß der Schutzzweck der übertretenen Norm, eine Überprüfung der Anlagen im Interesse des Umweltschutzes zu ermöglichen," nicht zuwidergehandelt habe und ihm ein vorsätzliches Vorgehen im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht angelastet werden könne. Diese Umstände spielten bei der Strafbemessung eine entscheidungswesentliche Rolle. Hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt. Infolge dieser Feststellungsmängel leide der angefochtene Bescheid der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da die belangte Behörde in diesem Punkt auf sein Berufungsvorbringen nicht eingehe, leide der angefochtene Bescheid der belangten Behörde insoweit ebenfalls infolge Verletzung der behördlichen Begründungspflicht an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gleiches gelte im Hinblick auf sein Vorbringen, daß eine Reduktion der Strafe schon deshalb hätte erfolgen müssen, da die belangte Behörde eine Einschränkung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes vorgenommen habe. Auch darauf gehe die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid nicht ein. Auch insoweit lägen entscheidungswesentliche Begründungsmängel vor.

Im vorliegenden Beschwerdefall vermeint der Beschwerdeführer zunächst, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht berechtigt gewesen sei, über ihn eine Strafe zu verhängen, da das Berufungsverfahren, selbst wenn man die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens außer Betracht lasse, länger als ein Jahr gedauert habe, ohne daß eine Erledigung der Berufung erfolgt sei.

§ 51 Abs. 5 VStG 1950 lautet:

"Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist der Berufungsbehörde - unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 3 VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes an sie, eingeräumt; die einjährige Frist des § 51 Abs. 5 VStG beginnt mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen (vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11621/A).

Da im gegenständlichen Fall das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer am 21. Juli 1988 und der Ersatzbescheid am 7. März 1989 zugestellt wurden, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 daher nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, daß es die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unterlassen habe, auf seine Rechtfertigung einzugehen, wonach er die behördliche Überprüfung nicht habe verhindern wollen, sondern lediglich eine zeitliche Verschiebung der Überprüfung habe erreichen wollen, geht dieses Vorbringen, sofern soweit die Berechtigung des Schuldspruches in Zweifel gezogen werden sollte, schon deshalb fehl, weil mit dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde - entsprechend der Tragweite der Aufhebung des Vorbescheides - lediglich über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens absprach.

Aber auch mit seinem auf die Strafbemessung abzielenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In seinem aufhebenden Erkenntnis vom 14. Juni 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den gesetzlichen Begründungserfordernissen in Ansehung der Frage der Strafbemessung insofern nicht Rechnung trug, als sie keine Feststellungen über das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, noch darüber traf, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Was die Bedachtnahme der belangten Behörde auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie darauf, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988 betrifft, so vermag der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Beschwerdefall die von der belangten Behörde nunmehr vorgenommene Strafbemessung vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage sowie unter Berücksichtigung des bloß allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringens, wonach die Strafbemessung durch die belangte Behörde gesetzwidrig sei bzw. ohne Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 14. Juni 1988 erfolgt sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Die belangte Behörde führte aus, daß durch die Verhinderung des Zutrittes zu den Betriebsräumen der Heizanlage des Beschwerdeführers die Überprüfung der Emissionswerte der Heizanlage verhindert worden sei, welchem Umstand im Hinblick auf den Schutz der Nachbarn vor unzulässigen Emissionen wesentliche Bedeutung zukomme, wobei ausdrücklich dargelegt wurde, daß im gegenständlichen Fall keine konkreten Beeinträchtigungen der Nachbarn vorgelegen seien. Damit wurden die in § 19 Abs. 1 VStG 1950 festgesetzten Kriterien der Strafbemessung in nicht rechtsrichtiger Weise dargetan.

Im übrigen wurde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise zum Vorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen Stellung genommen, auf general- und spezialpräventive Überlegungen Bedacht genommen, die wirtschaftliche bzw. persönliche Situation des Beschwerdeführers im einzelnen dargelegt und auch auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen.

Soweit dabei der Beschwerdeführer rügt, ihm könne ein vorsätzliches Vorgehen nicht angelastet werden, so kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Überprüfung nicht verhindern wollen, sondern lediglich um eine Verschiebung gebeten, wird nämlich offenkundig - soweit nicht die Berechtigung des Schuldspruches in Zweifel gezogen werden soll - ein (die Schuld nicht ausschließender) Rechtsirrtum geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer scheint hiebei eine - wie nach § 9 Finanzstrafgesetz gegebene - Rechtslage vor Augen zu haben, wonach der Täter, der sich in unentschuldbarem Rechtsirrtum befindet, nur fahrlässig handelt. Auf eine derartige Rechtslage vermag sich der Beschwerdeführer jedoch im Geltungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes nicht zu berufen. Für das Vorliegen von "Vorsatz" ist es nämlich nicht erforderlich, daß der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 VStG 1950, wo - ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte - ein Täter nur als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift unverschuldet nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte.

Soweit schließlich der Beschwerdeführer - in nicht näher konkretisierter Form - als Begründungsmangel rügt, die Behörde sei auf sein Vorbringen nicht eingegangen, daß eine Reduktion der Strafe schon deshalb hätte erfolgen müssen, weil die belangte Behörde eine Einschränkung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes vorgenommen habe, so vermag im Hinblick auf die (nunmehr) im angefochtenen Bescheid vorgenommene Herabsetzung der Strafe der Verwaltungsgerichtshof einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040061.X00

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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