TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/3 C2 415583-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C2 415583-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, FZ. 09 15.733-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2010, FZ. 09 15.733-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei, eine verheiratete, volljährige Afghanin, hat am 19.12.2009 gleichzeitig mit ihrem Ehemann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 19.12.2009 wurde eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen angab, dass sie ihren Bruder verloren hätte und nicht auch noch ihrem Mann verlieren möchte.

Am 25.2.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der im Wesentlichen nur über die damals beabsichtigte Rücküberstellung nach Griechenland gesprochen wurde. Vom Bundesasylamt wurde eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" veranlasst und am 4.3.2010 durchgeführt, nach der die Beschwerdeführerin nach einer defizitären und traumatischen Kindheit und Jugend und aktuellem konfliktreichen Eheleben an Depressionen in mittleren und schweren Episoden leiden würde, die therapeutische Maßnahmen indizieren würden. In einer weiteren "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005", durchgeführt am 8.4.2010, führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann sie nicht respektieren und auf sie keine Rücksicht nehmen würde. Sie könne ihren Mann nicht in ihre Nähe lassen; daher bekäme sie keine Kinder, wofür sie ihr Mann beschimpfe. Auch häusliche Gewalt würde stattfinden.Am 25.2.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der im Wesentlichen nur über die damals beabsichtigte Rücküberstellung nach Griechenland gesprochen wurde. Vom Bundesasylamt wurde eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005" veranlasst und am 4.3.2010 durchgeführt, nach der die Beschwerdeführerin nach einer defizitären und traumatischen Kindheit und Jugend und aktuellem konfliktreichen Eheleben an Depressionen in mittleren und schweren Episoden leiden würde, die therapeutische Maßnahmen indizieren würden. In einer weiteren "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005", durchgeführt am 8.4.2010, führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann sie nicht respektieren und auf sie keine Rücksicht nehmen würde. Sie könne ihren Mann nicht in ihre Nähe lassen; daher bekäme sie keine Kinder, wofür sie ihr Mann beschimpfe. Auch häusliche Gewalt würde stattfinden.

Laut dem Ambulanzbericht der XXXX, geht aus der Sozialanamnese hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit ihrem Ehemann verheiratet wurde. Sie hätte im Haus des Bruders ihres Mannes gelebt und wäre zum Tragen der Burka gezwungen worden. Auch sei es ihr verboten gewesen, das Haus zu verlassen. Es sei auch zu Tätlichkeiten gekommen. Sie wolle auch auf Grund des schlechten Einvernehmens keine Kinder mit ihrem nunmehrigen Ehemann, obwohl dieser die Beschwerdeführerin immer wieder bedrängen würde. Diagnostiziert wurde der Verdacht einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen.Laut dem Ambulanzbericht der römisch 40 , geht aus der Sozialanamnese hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen mit ihrem Ehemann verheiratet wurde. Sie hätte im Haus des Bruders ihres Mannes gelebt und wäre zum Tragen der Burka gezwungen worden. Auch sei es ihr verboten gewesen, das Haus zu verlassen. Es sei auch zu Tätlichkeiten gekommen. Sie wolle auch auf Grund des schlechten Einvernehmens keine Kinder mit ihrem nunmehrigen Ehemann, obwohl dieser die Beschwerdeführerin immer wieder bedrängen würde. Diagnostiziert wurde der Verdacht einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen.

Am 30.8.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin angab, keine Fragen zu Afghanistan beantworten zu können und zu wollen. Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder bei einem Angriff der Kuchis getötet und ihr Mann verletzt worden sei. Zwar sei die Familie dann nach Kabul gegangen, doch auch dort sei sie als Frau nicht respektiert worden. Sie hätte als Afghanin keine Rechte gehabt und viel gelitten. In Kabul hätte die Beschwerdeführerin ein sehr schlimmes Leben gehabt. Ihre Familie hätte sich nicht in ihre Lage versetzen können, sowohl ihr Mann als auch dessen Bruder hätten der Beschwerdeführerin etwa Arztbesuche verweigert. Am Ende der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin noch an, dass eine Frau in Afghanistan wertlos sei und sie das Kopftuch hassen würde.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.9.2010, erlassen am 16.9.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hätte, ihr aber im "Heimatland Gefahr im Sinne des § 8 AsylG" drohen würde.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hätte, ihr aber im "Heimatland Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG" drohen würde.

Zu den Menschenrechten und Frauenrechten finden sich im Bescheid lediglich allgemeine Ausführungen, Feststellungen zur einer allenfalls asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe finden sich nicht.

Zwar wurde in der Beweiswürdigung angeführt, dass die Beschwerdeführerin "über ihr Leben als Frau" in Afghanistan und die damit verbundenen Probleme erzählt hätte und diesen Problemen Glauben geschenkt werden würde, im Rahmen der rechtlichen Ausführungen wurden diese Probleme aber nicht mehr beachtet.

Mit am 27.9.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser wird unter anderem gerügt, dass die Situation der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan nicht hinreichend behandelt worden sei.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die oben erwähnten Urkunden als Beweismittel vorgelegt.

Der Entscheidung des Asylgerichtshofes werden folgende Unterlagen, die dem Bundesasylamt bekannt sind, unterlegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.09.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 27.09.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig, verheiratet und Staatsangehörige von Afghanistan.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Es sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Aus dem Akteninhalt und einer am 04.10.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch dem Gedanken der Genfer Flüchtlingskonvention, der nicht davon ausgeht, dass zur Erlangung des Flüchtlingsstatus ein Antrag gestellt werden muss. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird. Auch sind die relevanten Umstände zu vorgebrachten Sachverhalten durch erhellende Fragestellungen zu klären, so diese - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend klar für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht hin, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch dem Gedanken der Genfer Flüchtlingskonvention, der nicht davon ausgeht, dass zur Erlangung des Flüchtlingsstatus ein Antrag gestellt werden muss. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird. Auch sind die relevanten Umstände zu vorgebrachten Sachverhalten durch erhellende Fragestellungen zu klären, so diese - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend klar für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht hin, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.

Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im betreffenden Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigten Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Auch hätte das Bundesasylamt als Spezialbehörde der Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel - insbesondere auch Dokumente zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin - zugrunde zu legen gehabt (vgl. VwGH, 08.09.2009, Gz 2008/23/0029). Es ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ihnen eine Zwangsverheiratung droht. Im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen aus, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichthof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichthof in Bezug auf den dort anhängigen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin wäre aber der Umstand, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im betreffenden Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigten Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Auch hätte das Bundesasylamt als Spezialbehörde der Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel - insbesondere auch Dokumente zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin - zugrunde zu legen gehabt vergleiche VwGH, 08.09.2009, Gz 2008/23/0029). Es ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ihnen eine Zwangsverheiratung droht. Im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen aus, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichthof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichthof in Bezug auf den dort anhängigen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin wäre aber der Umstand, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.

Daher sind vom Bundesasylamt bei afghanischen Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts wegen auch ohne initiatives Vorbringen folgende Fragen zu klären:

Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie mit ihrem Ehemann ein eigenes Haus oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" behandelt?

Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor?

Ist die Ehe der Beschwerdeführerin in Takt oder hat diese den Willen, sich zu trennen, unmissverständlich artikuliert oder etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?

Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert bzw. hat sich diese einen Lebenswandel verschrieben, der mit den traditionellen Werten der afghanischen Gesellschaft kollidiert?

Zur Zwangsverheiratung und zur Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan:

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin wurde diese zwangsweise verheiratet.

Zwangsehe führt bei afghanischen Frauen - im Gegensatz zu allenfalls auch ungefragt verheirateten Männern - dazu, dass diese ihr Elternhaus verlassen müssen. In ihrem neuen Haushalt werden die Frauen regelmäßig wie Dienerinnen - um das Wort Sklavinnen zu vermeiden - behandelt. Es kann für die Zukunft im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann - auch gegen deren Willen - sexuell gefällig sein müsste. Dies steht für den Asylgerichtshof auf Grund des Amtswissens - beruhend auf durch in aktueller Zeit durchgeführten Vielzahl von Verhandlungen mit afghanischen Frauen - und der Berichtslage fest. In den Quellen wird vorgebracht, dass das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen bei 15 bzw. 16 Jahren liegt, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist (Bericht des deutschen Außenamtes vom 28.10.2009, S. 25) und viele Frauen wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert sind, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten (ebendort, S. 26). Nach UNICEF (zitiert nach Freedom House - Freedom in the World - Afghanistan 2010, S. 7) würden 60% der afghanischen Mädchen vor dem gesetzlichen Alter von 16 Jahren verheiratet und laut Human Rights Watch und UNIFEM (zitiert nach U.S. Department of State - 2009 Human Rights Report: Afghanistan, S. 20) sind mehr als 70% der gesamten Hochzeiten erzwungene und die Mehrheit der Bräute wären jünger als das gesetzliche Mindestalter; die Praxis würde sich durch alle Gesellschaftsschichten ziehen. Schließlich ist dem Bericht des schwedischen Migrationsverket (Afghanistan Dezember 2009, vom 22.1.2010 in einer Arbeitsübersetzung des Bundesasylamtes) zu entnehmen, dass 58 - 80 % aller Eheschließungen in Afghanistan von den Familien ohne Befragung der Mädchen arrangiert werden. Es besteht daher derzeit potentiell für jedes unverheiratete afghanische Mädchen bzw. jede unverheiratete afghanische Frau - unabhängig von ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen - ab einem Alter von zehn bis vierzehn Jahren - je nach körperlicher Entwicklung und Situation der Familie - eine reale Gefahr einer Zwangsverheiratung; diese liegt nur dann nicht vor, wenn die Familie des Mädchens einerseits in der Lage ist, dieses mit hinreichender Sicherheit vor Angriffen von außen zu bewahren - etwa weil diese Familie zur Machtelite Afghanistans gehört - und wenn die Familie andererseits auf Grund ihrer "modernen" Einstellung das Mädchen bzw. die Frau auch nicht gegen ihren Willen zwangsverheiraten würde. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn das Bundesasylamt darstellen kann, warum die Familie willens und in der Lage ist, das Mädchen bzw. die Frau vor einer Zwangsverheiratung zu schützen, da dies bei Personen, die aus Afghanistan geflohen sind, regelmäßig nicht der Fall ist.

Einer Zwangsverheiratung gleich zu halten ist der Zwang in einer Ehe zu bleiben, wenn diese durch Zwangsheirat entstanden ist. Insoweit sind die obigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren relevant, insbesondere da sich auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin vor den sie behandelten Ärzten durchaus ein verdichtetes Bild auf eine zwangsweise aufrecht gehaltende Beziehung ergibt.

Weiters ist - sowohl bei verheirateten oder unverheirateten - Afghaninnen zu klären, wie deren Leben in Afghanistan war. Hierbei wird vor allem deren Verhältnis zum Haushaltsvorstand (das muss nicht deren Ehemann sein) zu klären sein und wie dieser sie behandelt hat. Wenn es in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise vorgekommen, also einzelnen, inzwischen nicht mehr aktuellen Handlungen) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen ist, die in Österreich als Straftaten zu qualifizieren wären (etwa §§ 83 ff, 105 ff, 201 ff StGB), sind diese bereits asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht, etwa, weil der Verfolger verstorben ist oder der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde.Weiters ist - sowohl bei verheirateten oder unverheirateten - Afghaninnen zu klären, wie deren Leben in Afghanistan war. Hierbei wird vor allem deren Verhältnis zum Haushaltsvorstand (das muss nicht deren Ehemann sein) zu klären sein und wie dieser sie behandelt hat. Wenn es in Afghanistan regelmäßig (im Sinne von nicht nur ausnahmsweise vorgekommen, also einzelnen, inzwischen nicht mehr aktuellen Handlungen) zu Handlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen ist, die in Österreich als Straftaten zu qualifizieren wären (etwa Paragraphen 83, ff, 105 ff, 201 ff StGB), sind diese bereits asylrelevant, wenn sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass kein reales Risiko einer Wiederholung besteht, etwa, weil der Verfolger verstorben ist oder der Verfolger vom Haushaltsvorstand in weiterer Folge von entsprechenden Verfolgungshandlungen abgehalten wurde.

Zum hinreichend klar artikulierten Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit:

Wenn die Beschwerdeführerin ihrer Familie gegenüber - wenn auch in Österreich - den nicht akzeptierten Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit geäußert hat, ist ebenso, wenn diese als Erwachsene eine solche Ausbildung oder Tätigkeit freiwillig begonnen hat, davon auszugehen, dass dies in Afghanistan nur dann zu keiner Verfolgung führen wird, wenn die Familie des Beschwerdeführerin einerseits in der Lage ist, sie wegen dieses Umstandes mit hinreichender Sicherheit vor Angriffen von außen zu bewahren - etwa weil diese Familie zur Machtelite Afghanistans gehört - und wenn die Familie andererseits auf Grund ihrer "modernen" Einstellung die Ausbildung oder Tätigkeit der Frau akzeptieren würde; insbesondere kann der Umstand, dass eine Asylwerberin in Afghanistan vor der Flucht bereits eine Ausbildung genossen oder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, widerleglich dafür sprechen, dass ihr diesbezüglich keine Verfolgung droht.

Zur Familiensituation der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist - unter Bedachtnahme auf die besondere Sensibilität des Themas - zu ihrer Familiensituation zu befragen, insbesondere, ob sie eine Änderung einer solchen bereits gegenüber ihrem Ehemann artikuliert oder gar schon rechtliche Schritte gesetzt hat.

Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf häusliche Gewalt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin diesfalls in Afghanistan keinerlei staatlicher Schutz zukommen würde; dass dem Verfolger dann jedenfalls nicht der gleiche Status im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu gewähren ist, versteht sich unter Bedachtnahme auf die Intention des AsylG von selbst.Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf häusliche Gewalt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin diesfalls in Afghanistan keinerlei staatlicher Schutz zukommen würde; dass dem Verfolger dann jedenfalls nicht der gleiche Status im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu gewähren ist, versteht sich unter Bedachtnahme auf die Intention des AsylG von selbst.

Zur westlichen Orientierung der Beschwerdeführerin:

Am schwierigsten zu beantworten ist die Frage, ob eine so intensive westliche Orientierung vorliegt, dass deren Aufgabe für die Beschwerdeführerin entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre.

Der VwGH hat im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt:

"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei "Ambition zu öffentlichem Auftreten" von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.""Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei "Ambition zu öffentlichem Auftreten" von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."

Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen bereits vor, wenn die Frau in Österreich alltägliche Erledigungen alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag des Ehemannes) erledigt, sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder vor allem eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern pflegt, so dies von ihrem Ehemann nicht akzeptiert wird oder anderen Afghanen bekannt wurde oder auf Grund der Verweildauer im Ausland und in Zusammenschau mit der Intensität der sozialen Kontakte oder anderen Gewöhnung an den westlichen Lebensstil - was, etwa bei den "unangebrachten" sozialen Kontakten die Möglichkeit der sprachlichen Kommunikation voraussetzt, den Schluss nahelegt, dass sich die Beschwerdeführerin an die westlichen Werte der Gleichbehandlung und Freiheit bereits gewöhnt hat und nur noch unter erheblichem Leidensdruck in der Lage wäre, diese abzulegen.

Daher wird - falls nicht aus anderen Gründen Asyl zu gewähren ist - die Beschwerdeführerin dazu zu befragen sein, inwieweit sich ihr Leben vom Leben in Afghanistan unterscheidet und wird das Bundesasylamt festzustellen haben, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Freiheiten bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme.

Das Bundesasylamt wird bei einer westlichen Orientierung die Situation der Familie in Afghanistan zu erheben haben, insbesondere wäre festzustellen, welche männliche Person in Afghanistan das Familienoberhaupt wäre. Zu diesem Familienoberhaupt wäre festzustellen, ob dieses in der Lage ist, die Beschwerdeführerin vor Übergriffen zu schützen und ob dieses hiezu auch gewillt ist. Gibt es kein männliches Familienoberhaupt in Afghanistan, wäre darzulegen, wie die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, sich vor Übergriffen zu schützen.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem wurden diesbezüglich keine hinreichenden Ermittlungen geführt. Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Fragen wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin daher abermals einzuvernehmen haben.

Abschließend ist anzuführen, dass einem Verfolger, selbst, wenn dieser mit einer Asylberechtigten verwandt ist, nicht im Rahmen des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, da dies dem Geist des AsylG widersprechen würde. Wenn der Ehemann - wenn auch nur leichte, aber dafür regelmäßig (im Sinne von mehr als einmal) und noch nicht lange zurückliegende - Tätlichkeiten gegen die Beschwerdeführerin gesetzt hat, ist er jedenfalls als solcher Verfolger zu sehen. Auch das wird vom Bundesasylamt zu klären sein.

Es ist daher spruchgemäß vorzugehen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten