TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/8 2008/23/0029

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §60;
AsylG 2005 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des MA in S, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2005, Zl. 227.741/20- II/04/05, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des MA in S, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2005, Zl. 227.741/20- II/04/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 1. November 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er während des Militärdienstes wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache und eines Telefongesprächs über die HADEP am 10. September 2000 von einem Militärgericht verurteilt worden und 55 Tage eingesperrt gewesen sei. Während der Haft sei er geschlagen worden. Nach dem Militärdienst habe ihm die Gendarmerie angeboten, im Heimatort Kabaoluk (Provinz Bingöl) Dorfschützer zu werden. Er habe dieses Amt nicht angenommen.

Mit Bescheid vom 3. April 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig.Mit Bescheid vom 3. April 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig.

Über die dagegen erhobene Berufung verhandelte die belangte Behörde am 6. September 2002. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, bei Rückkehr in die Türkei würde er inhaftiert und gefoltert werden, weil er die Aufforderung des Gendarmeriepostens Yedisu abgelehnt habe, die Funktion eines Dorfschützers zu übernehmen. Er sei Sympathisant der HADEP und im Gespräch gewesen, für das Amt des Dorfvorstehers zu kandidieren. Diese Kandidatur habe er wegen seiner Angst vor der Gendarmerie nicht weiter betrieben.

In der Berufungsverhandlung vom 20. Februar 2003 legte der Sachverständige Mehmet Öztürk eine undatierte Bestätigung der "Demokratik Halk Partisi" (DEHAP) vor, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in seinem Wahlbezirk als Dorfvorsteher kandidiert habe; seine Kandidatur sei jedoch vom türkischen Staat ohne Begründung annulliert worden. Der Beschwerdeführer bestätigte die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens und führte aus, er habe 1997 als Minderjähriger anlässlich der Lokalwahlen in der Provinz Bingöl für das Amt des Dorfvorstehers kandidiert.

Der Sachverständige legte in der Verhandlung vom 27. Oktober 2003 den Erhebungsbericht eines türkischen Rechtsanwaltes vom 7. April 2003 vor. Danach habe der Beschwerdeführer 2001 für das Amt des Dorfvorstehers in seinem Heimatort kandidiert, obwohl er das vorgesehene Mindestalter noch nicht erreicht gehabt habe. Nachdem dies bekannt geworden sei, sei er unter Druck gesetzt und ihm sei "angedroht" worden, Dorfschützer zu werden. Falls er nicht zustimme, würde er umgebracht werden. Da der Beschwerdeführer nicht Dorfschützer habe werden wollen, habe er ins Ausland flüchten müssen. Gegen Personen, die sich weigerten, das Dorfschützeramt zu übernehmen, würden von den Sicherheitskräften Ermittlungen eingeleitet und sie würden gesucht. Sollten sie erwischt werden, würden sie mit Gewalt gezwungen, das Amt zu übernehmen; andernfalls würden sie umgebracht werden. Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit des Erhebungsberichtes. Die abweichende Jahreszahl seiner Kandidatur für das Amt des Dorfvorstehers erklärte er mit Verständigungsschwierigkeiten.

In der Berufungsverhandlung vom 8. September 2005 wurde der vom Sachverständigen eingeholte Erhebungsbericht eines weiteren türkischen Rechtsanwaltes vom 10. Mai 2005 referiert. Nach diesem Bericht sei der Beschwerdeführer in zwei türkischen Orten als PKK-Sympathisant "wegen Hilfeleistung und Unterschlupfgewährung" von Sicherheitskräften verhaftet worden. Laut Sachverständigem habe dieser Rechtsanwalt keine anderen sicherheitsbehördlichen Eintragungen über den Beschwerdeführer gefunden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, diese Vorfälle hätten im Jahr 1992 stattgefunden. Er sei auch ca. 1 Monat vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit einer Demonstration der HADEP in Istanbul von der Polizei 7 Stunden festgenommen und verhört worden. Er besuche nunmehr Veranstaltungen des kurdischen Kulturvereines in Linz.

In dieser Verhandlung erstattete der Sachverständige Bericht über die von ihm durchgeführten Recherchen. Bis ins Jahr 2003 seien in bestimmten Fällen Personen "zur Übernahme des freiwilligen Dorfschützeramtes gedrängt" worden. Seither gebe es aber keinen Druck mehr, ein Dorfschützeramt zu übernehmen, und demnach auch keine Gefährdung einer Person, die eine solche Übernahme in der Vergangenheit verweigert habe. Wegen der zwei kurzfristigen Anhaltungen im Jahr 1992 müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht (mehr) mit Misshandlungen rechnen. Es könne durchaus sein, dass er im Zusammenhang mit einer HADEP-Demonstration in Istanbul mehrere Stunden festgenommen worden sei. Dass diesbezüglich keine sicherheitsbehördliche Eintragung aufscheine, weise darauf hin, dass die Polizei diesen Vorfall nicht an die Staatsanwaltschaft gemeldet habe. Für die Polizei sei dieser Vorfall "harmloser" als die Vorfälle im Jahr 1992. Angesichts der Genauigkeit türkischer Sicherheitskräfte müsste sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Verurteilung durch das "Militärgericht" und der Inhaftierung für 55 Tage ein aktenmäßiger "Niederschlag" finden, den es nicht gebe. Personen im Umfeld des kurdischen Kulturvereines in Linz sei der Beschwerdeführer nicht namentlich bekannt. Aus dem Besuch einzelner Veranstaltungen in Linz durch den Beschwerdeführer leite sich keine "relevante Gefährdung" ab.

Der Beschwerdeführer brachte zum Gutachten vor, sein als Dorfschützer tätiger Onkel habe ihm erzählt, dass noch im November 2004 nach ihm gefragt worden sei. Beim kurdischen Kulturverein Linz sei er "in der letzten Zeit" aus geschäftlichen Gründen weniger präsent gewesen. "Davor" sei er jedoch sehr häufig dort gewesen und bei Veranstaltungen auch auf der Bühne gestanden. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer den Auftrag, binnen zwei Wochen die von ihm angebotenen Zeugen zur Tätigkeit im kurdischen Kulturverein namhaft zu machen.

Am 16. September 2005 langte bei der belangten Behörde die Bestätigung des "M Kulturvereins" in Linz vom 13. September 2005 ein, dass der Beschwerdeführer dort Mitglied sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG ab. Der Entscheidung lägen - so die Bescheidbegründung - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde. Zu den "konkreten Lebensumständen" ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, "die Funktion eines Dorfschützers zu übernehmen", und seine damalige Befürchtung, wegen der Ablehnung dieser Aufforderung ernsthaft gefährdet zu sein, "stichhältig" sei. Zudem würden die Angaben im Erhebungsbericht des türkischen Rechtsanwaltes vom 10. Mai 2005 zugrunde gelegt (gemeint offenbar: zweimalige Verhaftung des Beschwerdeführers als PKK-Sympathisant). Auf dieser Grundlage ergebe sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer - entsprechend dem Sachverständigengutachten und dem Erhebungsbericht des türkischen Rechtsanwaltes vom 10. Mai 2005 - nicht von einem Militärgericht zu 55 Tagen Haft verurteilt worden sei, da es darüber keinen aktenmäßigen "Niederschlag" gebe. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens bestehe für den Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung wegen seiner Weigerung der Übernahme der Funktion eines Dorfschützers und seines sonstigen, vor seiner Ausreise gesetzten Verhaltens. Seit Ende 2003 bestehe kein "Druck" mehr, "ein Dorfschützeramt ... zu übernehmen, und demnach auch keine Gefährdung für eine solche Person, die eine solche Übernahme verweigert bzw. in der Vergangenheit verweigert hat". Aus den einzig vermerkten "zwei sicherheitsbehördlichen Eintragungen" aus dem Jahr 1992 sei keine aktuelle Gefährdung ableitbar. Der Sachverständige habe, was die "allfällige exilpolitische Tätigkeit" anlange, das Engagement des Beschwerdeführers als nicht ausreichend erachtet, um hieraus eine "relevante Gefährdung" ableiten zu können. Dieses Vorbringen könne auch zu keiner Asylgewährung führen. Der diesbezüglich eingeräumten Möglichkeit, fristgebunden ergänzend Zeugen namhaft zu machen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Da auch sonstige Gefährdungen nicht hervorgekommen seien, sei die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab. Der Entscheidung lägen - so die Bescheidbegründung - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde. Zu den "konkreten Lebensumständen" ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, "die Funktion eines Dorfschützers zu übernehmen", und seine damalige Befürchtung, wegen der Ablehnung dieser Aufforderung ernsthaft gefährdet zu sein, "stichhältig" sei. Zudem würden die Angaben im Erhebungsbericht des türkischen Rechtsanwaltes vom 10. Mai 2005 zugrunde gelegt (gemeint offenbar: zweimalige Verhaftung des Beschwerdeführers als PKK-Sympathisant). Auf dieser Grundlage ergebe sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer - entsprechend dem Sachverständigengutachten und dem Erhebungsbericht des türkischen Rechtsanwaltes vom 10. Mai 2005 - nicht von einem Militärgericht zu 55 Tagen Haft verurteilt worden sei, da es darüber keinen aktenmäßigen "Niederschlag" gebe. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens bestehe für den Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung wegen seiner Weigerung der Übernahme der Funktion eines Dorfschützers und seines sonstigen, vor seiner Ausreise gesetzten Verhaltens. Seit Ende 2003 bestehe kein "Druck" mehr, "ein Dorfschützeramt ... zu übernehmen, und demnach auch keine Gefährdung für eine solche Person, die eine solche Übernahme verweigert bzw. in der Vergangenheit verweigert hat". Aus den einzig vermerkten "zwei sicherheitsbehördlichen Eintragungen" aus dem Jahr 1992 sei keine aktuelle Gefährdung ableitbar. Der Sachverständige habe, was die "allfällige exilpolitische Tätigkeit" anlange, das Engagement des Beschwerdeführers als nicht ausreichend erachtet, um hieraus eine "relevante Gefährdung" ableiten zu können. Dieses Vorbringen könne auch zu keiner Asylgewährung führen. Der diesbezüglich eingeräumten Möglichkeit, fristgebunden ergänzend Zeugen namhaft zu machen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Da auch sonstige Gefährdungen nicht hervorgekommen seien, sei die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur fehlenden aktuellen Gefährdung aufgrund der zwei sicherheitsbehördlichen Eintragungen aus dem Jahr 1992 und zur nicht "relevanten" Gefährdung wegen seines Engagements im Kulturverein in Linz begegnet im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung keinen Bedenken. Eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung vermochte auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerde macht aber geltend, aus den aktuellen Länderberichten lasse sich nicht eindeutig ableiten, dass die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, keine Verfolgung nach sich ziehe. Aus diversen zitierten Berichten (darunter auch das Asylgutachten von Amnesty International Deutschland vom 17. Dezember 2004 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen) gehe hervor, dass für solche Personen nach wie vor bei Rückkehr eine Gefährdung bestehe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Die belangte Behörde stellte - dem Erhebungsbericht des türkischen Rechtsanwaltes vom 7. April 2003 folgend - fest, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen, und wegen seiner Ablehnung dieser Aufforderung ernsthaft gefährdet war. Mit dem Bestehen einer inländischen Schutzalternative hat sie nicht argumentiert (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0711, und vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0486). Sie verneinte aber eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Um dem Beschwerdeführer in einer solchen Situation eine relevante (nachhaltige) Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat entgegen halten zu können, ist es erforderlich, die Länderfeststellungen auf eine breite Grundlage zu stellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279).Die belangte Behörde stellte - dem Erhebungsbericht des türkischen Rechtsanwaltes vom 7. April 2003 folgend - fest, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, das Amt eines Dorfschützers zu übernehmen, und wegen seiner Ablehnung dieser Aufforderung ernsthaft gefährdet war. Mit dem Bestehen einer inländischen Schutzalternative hat sie nicht argumentiert vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Juli 2004, Zl. 2001/20/0711, und vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0486). Sie verneinte aber eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Um dem Beschwerdeführer in einer solchen Situation eine relevante (nachhaltige) Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat entgegen halten zu können, ist es erforderlich, die Länderfeststellungen auf eine breite Grundlage zu stellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Mehmet Öztürk, der sich auch auf das Gutachten von Serafettin Kaya vom 25. Oktober 2004 stützte, aus, es gebe seit Ende 2003 keinen "Druck" mehr, das Dorfschützeramt zu übernehmen, und demnach auch keine Gefährdung für jemanden, der eine solche Übernahme in der Vergangenheit verweigert habe. Im in der Beschwerde genannten Asylgutachten von Amnesty International Deutschland vom 17. Dezember 2004 wird bestätigt, dass "in letzter Zeit" (bis auf Ausnahmefälle) keine Dorfschützer mehr angeworben worden seien. Die Ablehnung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften als Dorfschützer werde von diesen als Parteinahme für die PKK und gegen den türkischen Staat gewertet. Personen, die aufgrund eines derartigen Drucks ihre Heimat verlassen hätten, könnten jedoch bei einer Rückkehr in ihr Dorf oder die nähere Umgebung von erneuten Repressionen betroffen sein (ähnlich auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Mai 2005). Eine schlüssige Auseinandersetzung mit diesen zeitnahen Länderberichten lassen das Gutachten des Sachverständigen und der angefochtene Bescheid vermissen, weshalb der angefochtene Bescheid keine tragfähige Begründung für die Verneinung einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung enthält.

Der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde hat seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen. Hätte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer zitierte Gutachten von Amnesty International Deutschland und allenfalls weiteres aktuelles Berichtsmaterial berücksichtigt - wozu sie als Spezialbehörde auf dem Gebiet des Asylrechts auch dann verpflichtet ist, wenn der Asylwerber nicht ausdrücklich auf solche Berichte hingewiesen hat -, so ist nicht auszuschließen, dass sie zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/20/0473, mwN).Der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde hat seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen. Hätte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer zitierte Gutachten von Amnesty International Deutschland und allenfalls weiteres aktuelles Berichtsmaterial berücksichtigt - wozu sie als Spezialbehörde auf dem Gebiet des Asylrechts auch dann verpflichtet ist, wenn der Asylwerber nicht ausdrücklich auf solche Berichte hingewiesen hat -, so ist nicht auszuschließen, dass sie zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/20/0473, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 8. September 2009

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008230029.X00

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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