TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/18 S18 416731-1/2010

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Spruch

S18 416731-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 1009.333-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 1009.333-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 1009.333-EAST Ost wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zl. 1009.333-EAST Ost wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am 06.10.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 06.10.2010 erstbefragt und am 22.11.2010 im Beisein eines Rechtsberaters von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am 06.10.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 06.10.2010 erstbefragt und am 22.11.2010 im Beisein eines Rechtsberaters von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Der BF brachte bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er vor ca. 8 - 10 Monaten von seinem Heimatort mit einem PKW nach Tadschikistan und von dort über unbekannte Länder hier her gereist sei. Er habe eine Tante mütterlicherseits in Wien. Einmal sei er für eine Woche angehalten worden und ein anderes Mal sei er 6 Monate in Haft gewesen. Einmal seien die Leute die ganze Zeit auf der Straße gewesen und sie hätten keine Unterkunft gehabt.

Seine Familie und er seien mit dem ehemaligen Innenminister Ing. Z. aufgrund der Tätigkeiten seiner Familie für die Mujaheddin verfeindet. Er habe auch schriftliche Beweise und Fotos, welche er vorlegen werde.

I.1. Am 07.10.2010 wurden seitens des BAA Konsultationen mit Griechenland auf Grundlage von Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitet und der BF hievon verständigt.römisch eins.1. Am 07.10.2010 wurden seitens des BAA Konsultationen mit Griechenland auf Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitet und der BF hievon verständigt.

Griechenland antwortete nicht innerhalb der Frist.

I.2. Mit Telefax vom 18.10.2010 wurde die Vertretungsvollmacht zu RA Edward W. Daigneault bekannt gegeben und ein Antrag auf Verfahrenszulassung gestellt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.2. Mit Telefax vom 18.10.2010 wurde die Vertretungsvollmacht zu RA Edward W. Daigneault bekannt gegeben und ein Antrag auf Verfahrenszulassung gestellt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass in Österreich ein Bruder und eine Tante mit ihrer Familie leben würden. Er sei ca. 1 Woche in Griechenland aufhältig gewesen und habe nicht die Möglichkeit bekommen einen Asylantrag zu stellen. Er sei 4 Tage in einem Hotel untergebracht gewesen, die Kosten hätten die Behörden übernommen. In Athen habe er 2 Tage in einem Park verbracht. Dann sei er schlepperunterstützt nach Ungarn weiter gereist. Es habe in Griechenland Schlägereien gegeben, einmal sei er verletzt worden, habe einen Arzt aufgesucht, sei jedoch nicht behandelt worden. Sie hätten ihm auch einmal seine Jacke und seine Schuhe weggenommen. Sein Bruder lebe seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich, dessen Aufenthaltsstatus kenne er nicht. Er sei mit seinem Bruder in telefonischem Kontakt gestanden, dieser hätte ihm auch alle 3 oder 4 Monate Geld geschickt. Zur Tante habe er auch telefonischen Kontakt gehabt, diese habe ebenfalls Geld geschickt. Sein Wunsch sei in Österreich zu bleiben. Der RA des BF führte aus, dass es notorisch bekannt sei, dass Asylwerber in Griechenland nicht der Richtlinie entsprechend aufgenommen würden. Weiters habe der EGMR derzeit in allen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung bewilligt. Weiters habe der BF Familienangehörige in Österreich. Es werde beantragt, zumindest die Entscheidung bis zu einem Entscheid des EGMR auszusetzen.römisch eins.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass in Österreich ein Bruder und eine Tante mit ihrer Familie leben würden. Er sei ca. 1 Woche in Griechenland aufhältig gewesen und habe nicht die Möglichkeit bekommen einen Asylantrag zu stellen. Er sei 4 Tage in einem Hotel untergebracht gewesen, die Kosten hätten die Behörden übernommen. In Athen habe er 2 Tage in einem Park verbracht. Dann sei er schlepperunterstützt nach Ungarn weiter gereist. Es habe in Griechenland Schlägereien gegeben, einmal sei er verletzt worden, habe einen Arzt aufgesucht, sei jedoch nicht behandelt worden. Sie hätten ihm auch einmal seine Jacke und seine Schuhe weggenommen. Sein Bruder lebe seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich, dessen Aufenthaltsstatus kenne er nicht. Er sei mit seinem Bruder in telefonischem Kontakt gestanden, dieser hätte ihm auch alle 3 oder 4 Monate Geld geschickt. Zur Tante habe er auch telefonischen Kontakt gehabt, diese habe ebenfalls Geld geschickt. Sein Wunsch sei in Österreich zu bleiben. Der RA des BF führte aus, dass es notorisch bekannt sei, dass Asylwerber in Griechenland nicht der Richtlinie entsprechend aufgenommen würden. Weiters habe der EGMR derzeit in allen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung bewilligt. Weiters habe der BF Familienangehörige in Österreich. Es werde beantragt, zumindest die Entscheidung bis zu einem Entscheid des EGMR auszusetzen.

I.4. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18/7 iVm Art 1/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.4. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18/7 in Verbindung mit Artikel eins /, eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm in Griechenland behördlicher Schutz vorenthalten worden wäre. Griechenland habe durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit akzeptiert. Ein die Zuständigkeit beendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können. Ein besonders verstärktes Element einer Beziehungsintensität zu seiner Tante oder seinem angeblichen Bruder habe nicht festgestellt werden können, weshalb eine Überstellung nach Griechenland nicht Art. 8 EMRK verletzen würde.Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm in Griechenland behördlicher Schutz vorenthalten worden wäre. Griechenland habe durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit akzeptiert. Ein die Zuständigkeit beendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können. Ein besonders verstärktes Element einer Beziehungsintensität zu seiner Tante oder seinem angeblichen Bruder habe nicht festgestellt werden können, weshalb eine Überstellung nach Griechenland nicht Artikel 8, EMRK verletzen würde.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 01.12.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 01.12.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt. Neu vorgebracht wurde, dass er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Sein Bruder, welcher anerkannter Konventionsflüchtling sei, werde ihn aufnehmen. Das BAA habe veraltete Länderfeststellungen verwendet und wurde auf den Bericht des UN-Sonderberichterstatters Manfred Nowak vom 20.10.2010 verwiesen. Weiters würde Deutschland Überstellungen bereits seit einem Jahr aussetzen. Auch Österreich sei aufgefordert worden, von Überstellungen Abstand zu nehmen.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt

Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen, wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:

Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.

Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seine Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seine Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.

Typische denkbare Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle zwängen stellten etwa beispielsweise dar:

  • -Strichaufzählung
    grobe Verletzungen des Parteiengehörs, welche den BF dazu veranlassen, nachdem er im angefochtenen Bescheid erstmals den Sachverhalt liest, von dem das BAA ausgeht, zu diesem Sachverhalt ein ausführliches Vorbringen zu erstatten

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene Ermittlungstätigkeit, etwa durch mangelhafte Befragung des Asylwerbers, was den BF dazu veranlasst im Beschwerdeverfahren einen weiteren Sachverhalt vorzubringen bzw. der AsylGH diese Erhebungen nachzuholen hat

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene innere Quellenanalyse mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene Abwägung sich widersprechender Quellen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Unterlassung jeglicher Beweiswürdigung bzw. Beschränkung auf textbausteinartige Beweiswürdigung ohne individuelle Ausführungen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Unterlassenes Abhandeln der Einwände des Asylwerbers mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Fehlen von individuellen, fallbezogenen Feststellungen mit den oa. Konsequenzen

Besonders gravierend stellen sich oa. Ausführungen dar, wenn sie nicht auf ein einmaliges Versehen eines Organwalters des Bundesasylamtes, sondern als wiederholtes oder sogar systematisches Vorgehen zu qualifizieren sind, weil hiermit der Wille des (Verfassungs-) Gesetzgebers in Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesasylamt und dem AsylGH mit den hieraus ableitbaren rechtlichen umgangen werden.

Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht durch die Nennung sämtlicher Quellen zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Kurzfassung des Inhaltes der Quellen in einer Niederschrift ist zwar zulässig, entbindet die Behörde jedoch nicht, dem BF sämtliche Quellen zu nennen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgte.

Hierzu ist anzuführen:

Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungs-ergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sich der angefochtene Bescheid ausschließlich oder beinahe ausschließlich aus vorformulierte Textblöcken zusammensetzt, und nicht auf das individuelle Vorbringen eingeht bzw. keine individuelle Feststellungen trifft. In einem solchen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass sich die Behörde ein ihr nicht zustehendes Recht, die Behandlung des Anbringens abzulehnen anmaßt (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968), keine ausführliche und nachvollziehbare, in Bezug auf den Einzelfall individualisierte Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält und ein verletztes Parteiengehör nicht durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung [Beschwerde] saniert wird.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungs-ergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sich der angefochtene Bescheid ausschließlich oder beinahe ausschließlich aus vorformulierte Textblöcken zusammensetzt, und nicht auf das individuelle Vorbringen eingeht bzw. keine individuelle Feststellungen trifft. In einem solchen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass sich die Behörde ein ihr nicht zustehendes Recht, die Behandlung des Anbringens abzulehnen anmaßt vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968), keine ausführliche und nachvollziehbare, in Bezug auf den Einzelfall individualisierte Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält und ein verletztes Parteiengehör nicht durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung [Beschwerde] saniert wird.

Weiters ist zu bedenken, dass es aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren generell zweifelhaft erscheint, ob die Ausführungen des VwGH zur Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs , welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.Weiters ist zu bedenken, dass es aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren generell zweifelhaft erscheint, ob die Ausführungen des VwGH zur Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs , welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.

Ebenso wertet sich das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.Ebenso wertet sich das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. Paragraph 29, Absatz 5, im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.

Hier sei auch auf die Entstehungsgeschichte des § 29 AsylG und insbesondere dessen Abs. 5 hingewiesen, welcher eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf die vom historischen Gesetzgeber gewünschte Verfahrensbeschleunigung im Einklang mit der Einräumung eines effektiven Parteiengehörs gewährleisten soll (VfSlg 15529/1999; RVHier sei auch auf die Entstehungsgeschichte des Paragraph 29, AsylG und insbesondere dessen Absatz 5, hingewiesen, welcher eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf die vom historischen Gesetzgeber gewünschte Verfahrensbeschleunigung im Einklang mit der Einräumung eines effektiven Parteiengehörs gewährleisten soll (VfSlg 15529 aus 1999,; RV

952. GP zu § 29 AsylG) und daher eine Außerachtlassung obligatorisch vorgeschriebener Verfahrensschritte, wie etwa die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des § 29 Abs. 5 AsylG, welche erst ein verfassungsmäßiges Vorgehen gewährleisten und nicht bloß die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften bedeuten, nicht ohne weiteres heilbar erscheint. Auch ist festzustellen, dass das Effizienzprinzip der Verwaltung nicht dafür herangezogen werden kann, den Grundsatz des Parteiengehörs zu schmälern (Hengstschläger, Verwaltungsrecht, 4. Auflage, RZ 305 mwN).952. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, AsylG) und daher eine Außerachtlassung obligatorisch vorgeschriebener Verfahrensschritte, wie etwa die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, AsylG, welche erst ein verfassungsmäßiges Vorgehen gewährleisten und nicht bloß die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften bedeuten, nicht ohne weiteres heilbar erscheint. Auch ist festzustellen, dass das Effizienzprinzip der Verwaltung nicht dafür herangezogen werden kann, den Grundsatz des Parteiengehörs zu schmälern (Hengstschläger, Verwaltungsrecht, 4. Auflage, RZ 305 mwN).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren eine maßgebliche Rolle zukommt. Es ergibt sich aus dem Umstand, dass §§ 29 (5), 64 Abs. 4 iVm 65 Abs. 4 AsylG ausdrücklich eine Unterstützungspflicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren während der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs normieren, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gesetzlich verpflichtet ist, auf die tatsächliche Wahrung des Parteiengehörs hinzuwirken, etwa indem er den Leiter der Amtshandlung darauf aufmerksam macht, dass nach Ansicht der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren die Parteienrechte (noch) nicht gewahrt wurden (vgl. hierzu auch § 29 Abs. 5 Satz 2 AsylG, welcher den Gang der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs regelt; auch hier ist nach ho. Ansicht der RB im Zulassungsverfahren gefordert, auf die Einhaltung dieser Bestimmung hinzuwirken; (vgl. auch Christian Filzwieser/Barbara Liebminger; Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, mirgraLex 2005, 49 mwN [insbes. FN 1]; Ebenso RV 952 XXII.GP: " ... Das Institut der Rechtsberatung soll, auch im Hinblick auf dieDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren eine maßgebliche Rolle zukommt. Es ergibt sich aus dem Umstand, dass Paragraphen 29, (5), 64 Absatz 4, in Verbindung mit 65 Absatz 4, AsylG ausdrücklich eine Unterstützungspflicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren während der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs normieren, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gesetzlich verpflichtet ist, auf die tatsächliche Wahrung des Parteiengehörs hinzuwirken, etwa indem er den Leiter der Amtshandlung darauf aufmerksam macht, dass nach Ansicht der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren die Parteienrechte (noch) nicht gewahrt wurden vergleiche hierzu auch Paragraph 29, Absatz 5, Satz 2 AsylG, welcher den Gang der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs regelt; auch hier ist nach ho. Ansicht der RB im Zulassungsverfahren gefordert, auf die Einhaltung dieser Bestimmung hinzuwirken; vergleiche auch Christian Filzwieser/Barbara Liebminger; Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, mirgraLex 2005, 49 mwN [insbes. FN 1]; Ebenso Regierungsvorlage 952 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode, " ... Das Institut der Rechtsberatung soll, auch im Hinblick auf die

Ausführungen des VfGH in VfSlg 15529/1999 - ... und andererseits derAusführungen des VfGH in VfSlg 15529 aus 1999, - ... und andererseits der

Formulierung der Parteienstellungnahme mit dem notwendigen Sachverstand [Unterstreichung nicht im Original] dienen"). Er hätte daher in der "Formulierung der Parteienstellungnahme mit dem notwendigen Sachverstand" auf das noch ausständige Parteigengehör in jener Einvernahme, in der er anwesend war, zumindest hinzuweisen.

Zur mangelnden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen wird darauf verwiesen, dass in den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 der VwGH feststellte, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat [somit nunmehr sinngemäß auch beim AsylGH] um Spezialbehörden handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten vergleiche E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.

Gerade in Bezug auf Griechenland herrscht gegenwärtig eine besonders hohe Berichtsdichte und ändert sich die Berichtslage in relativ kurzen Abständen, weshalb hier fallbezogen in Bezug auf die Aktualität der Quellen ein besonders strenger Maßstab heranzuziehen ist.

Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf im Sinne der oa. Ausführungen aktuelle Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.

Im gegenständlichen Fall steht auch aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der BF kein Vorbringen gem. § 5 Abs. 3 erstattete.Im gegenständlichen Fall steht auch aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der BF kein Vorbringen gem. Paragraph 5, Absatz 3, erstattete.

Die Beweiswürdigung des BAA durch einen Textbaustein, dass - bezüglich des Vorbringens des BF, dass es in Griechenland zu einer Schlägerei gekommen sei, er dabei verletzt und anschließend nicht behandelt worden sei, sowie dass ihm die Jacke und die Schuhe weggenommen worden seien, - die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich erst dann als glaubwürdig anerkennen könne, wenn das Vorbringen substantiiert, weitgehend plausibel und der ASt. persönlich glaubwürdig sei, ohne konkret auszuführen, welche Teile des Vorbringens es für glaubwürdig bzw. für nicht glaubwürdig erachtet, ist nicht tragfähig, weil nicht ersichtlich ist, welchen Sachverhalt das BAA letztendlich der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

Aufgrund dieser fehlenden Feststellungen ist keine umfassende Beweiswürdigung in Bezug auf eine etwaige tatsächliche Bedrohung des BF in Griechenland möglich.

Weiters werden dem BF, falls sich sein Vorbringen als glaubwürdig herausstellen sollte, entsprechende Feststellungen zu den Schutzmechanismen in Griechenland im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein.

Im gegenständlichen Fall brachte der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs und der mangelhaften Ermittlungen und Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht des BAA zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor bzw. legte er weiteres Quellenmaterial vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung des BF möglich ist, nämlich, insbesondere inwieweit sich der weitere Sachverhalt als glaubwürdig herausstellt bzw. inwieweit dieser bzw. das vorgelegte Quellenmaterial auf seine individuelle Lage Einfluss haben.

Dass im weiteren Anschluss eine umfassende Abwägung der Quellen bzw. eine Quellenanalyse vorzunehmen ist, versteht sich von selbst.

Enthält -wie im gegenständlichen Fall- der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es eine umfassendere Befragung des BF getätigt bzw. diesem entsprechende Länderfeststellungen zu Gehör gebracht.

Im gegenständlichen Fall blieb jedoch offen, ob das Vorbringen bzw. Teile des Vorbringens des BF, dass es in Griechenland zu einer Schlägerei gekommen sei, er dabei verletzt und anschließend nicht behandelt worden sei, sowie dass ihm die Jacke und die Schuhe weggenommen worden seien, glaubwürdig ist. Das BAA wird schlüssig zu beweiswürdigen haben, welche Teile des Vorbringens es für glaubwürdig bzw. welche Teile des Vorbringens es für unglaubwürdig erachtet und wird dem BF gegebenenfalls entsprechende aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten haben.

Aufgrund des neuen Vorbringens wird das BAA weiters schlüssig zu beweiswürdigen haben, ob es davon ausgeht, dass der BF das Gebiet der EU nach seiner Einreise in Griechenland tatsächlich verlassen hat oder nicht.

Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz zurück, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz zurück, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.

Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in § 29 Abs. 5 genannten verfahrensrechtlichen Garantien erfolgt ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in Paragraph 29, Absatz 5, genannten verfahrensrechtlichen Garantien erfolgt ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Das Bundesasylamt wird auch das -nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden- Vorbringen in der Beschwerde gem. den oa. Prämissen zu berücksichtigen haben.

Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Zulassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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