TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/18 C9 264110-0/2008

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C9 264110-0/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, Zl. 01 26.484-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, Zl. 01 26.484-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2001 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Grenzüberwachungspostens Marchegg unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2001 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Grenzüberwachungspostens Marchegg unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, gestellt.

2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.12.2001 wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.2. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.12.2001 wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.

3. Am 22.07.2002 wurde der Bf. auf Grund des Dubliner Übereinkommens zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt. Der Bf. hatte in Großbritannien unter der behaupteten Identität "XXXX" ebenfalls einen Asylantrag gestellt.

4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.08.2002, Zl. 01 26.484-BAS, zugestellt am 16.08.2002, den Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.08.2002, Zl. 01 26.484-BAS, zugestellt am 16.08.2002, den Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 04.09.2002 wurde festgehalten, dass dieser Bescheid mit Wirksamkeit ab 31.08.2002 rechtskräftig wurde.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2002, Zl. 01 26.484-BAS, wurde dem Bf. gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2003 erteilt.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2002, Zl. 01 26.484-BAS, wurde dem Bf. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2003 erteilt.

6. Am 06.02.2003 wurde der Bf. neuerlich auf Grund der Dubliner Übereinkommens von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt. Der Bf. hatte in Großbritannien unter der behaupteten Identität "XXXX" erneut einen Asylantrag gestellt.

7. Am 17.03.2003 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), eine schriftliche Anregung des Bf. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 ein. Gleichzeitig ersuchte der Bf. um Zusendung einer Kopie seiner Bescheide betreffend erste Entscheidung im Asylverfahren und betreffend Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.7. Am 17.03.2003 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), eine schriftliche Anregung des Bf. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 ein. Gleichzeitig ersuchte der Bf. um Zusendung einer Kopie seiner Bescheide betreffend erste Entscheidung im Asylverfahren und betreffend Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2003, Zl. 01 23.556-BAS, wurde dem Bf. gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2003 (fälschlich bis 31.06.2003) erteilt.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2003, Zl. 01 23.556-BAS, wurde dem Bf. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2003 (fälschlich bis 31.06.2003) erteilt.

9. Am 02.06.2003 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), eine weitere schriftliche Anregung des Bf. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 ein.9. Am 02.06.2003 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), eine weitere schriftliche Anregung des Bf. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 ein.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2003, Zl. 01 26.484-BAS, wurde dem Bf. gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2003 erteilt.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2003, Zl. 01 26.484-BAS, wurde dem Bf. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2003 erteilt.

11. Am 01.12.2003 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), ein schriftlicher Antrag des Bf. auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 ein.11. Am 01.12.2003 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), ein schriftlicher Antrag des Bf. auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 ein.

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, Zl. 01 26.484-BAS, wurde dem Bf. gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2004 erteilt.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, Zl. 01 26.484-BAS, wurde dem Bf. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2004 erteilt.

13. Mit dem am 04.08.2004 beim BAS eingelangten Schreiben (ohne Datum und ohne Unterschrift) wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des Bf. am 05.08.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden sei. Der Bescheid sei dem Bf. jedoch in deutscher und arabischer Sprache zugestellt worden. Da er damals den beiden Sprachen nicht mächtig gewesen war, habe er auch nicht gewusst, welche Rechte ihm zustehen würden. Außerdem habe er ein "Visum" bekommen, weshalb er gedacht hätte, dass sein Fall nicht abgeschlossen sei. Er habe in weiterer Folge darauf gewartet, vom UBAS eine Ladung zu einer Verhandlung zu bekommen.13. Mit dem am 04.08.2004 beim BAS eingelangten Schreiben (ohne Datum und ohne Unterschrift) wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des Bf. am 05.08.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden sei. Der Bescheid sei dem Bf. jedoch in deutscher und arabischer Sprache zugestellt worden. Da er damals den beiden Sprachen nicht mächtig gewesen war, habe er auch nicht gewusst, welche Rechte ihm zustehen würden. Außerdem habe er ein "Visum" bekommen, weshalb er gedacht hätte, dass sein Fall nicht abgeschlossen sei. Er habe in weiterer Folge darauf gewartet, vom UBAS eine Ladung zu einer Verhandlung zu bekommen.

Der Bf. ersuchte daher, dass ihm eine neue Frist erteilt werde, damit er eine Berufung gegen den abweisenden Bescheid veranlassen könne. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei nur in den Sprachen Deutsch und Arabisch, nicht aber in seiner Sprache Dari verfasst gewesen.

14. Am 18.10.2004 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), ein schriftlicher Antrag des Bf. auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 ein.14. Am 18.10.2004 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), ein schriftlicher Antrag des Bf. auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 ein.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004, Zl. 01 26.484-BAS, wurde dem Bf. gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2007 erteilt.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2004, Zl. 01 26.484-BAS, wurde dem Bf. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2007 erteilt.

16. Mit dem am 16.08.2005 beim BAS eingelangten Schreiben (FAX-Übermittlung am 13.08.2005) führte der Bf. aus, dass er mit seinem vorigen Schreiben, das er am 03.08.2004 eingeschrieben abgesendet habe, tatsächlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt und den neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist beantragt habe. Er habe bislang jedoch darauf hin keinerlei Antwort bekommen. Der Bf. wiederholte, dass die Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache verfasst gewesen sei, und somit in einer Sprache, die er nicht verstehen würde. Hinsichtlich der 14-Tages-Frist des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages führte der Bf. aus, dass ihm bis zur Vorsprache bei einer NGO am Tag der Aufgabe seines vorigen Schreibens nicht bewusst gewesen sei, dass er die Möglichkeit gehabt habe, hinsichtlich des Spruchpunktes I. betreffend Abweisung gemäß § 7 AsylG 1997 ein Rechtsmittel einzubringen. Der Bf. erklärte, dass er nunmehr das Rechtsmittel der Berufung einbringen wolle. Der Bescheid sei rechtswidrig auf Grund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung seines Asylbegehrens beruhe. Er ersuche daher um Stattgebung seines Wiedereinsetzungsantrages, Übermittlung des Asylakts an die Berufungsinstanz, sodass sein Rechtsmittel inhaltlich geprüft werde.16. Mit dem am 16.08.2005 beim BAS eingelangten Schreiben (FAX-Übermittlung am 13.08.2005) führte der Bf. aus, dass er mit seinem vorigen Schreiben, das er am 03.08.2004 eingeschrieben abgesendet habe, tatsächlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG gestellt und den neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist beantragt habe. Er habe bislang jedoch darauf hin keinerlei Antwort bekommen. Der Bf. wiederholte, dass die Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache verfasst gewesen sei, und somit in einer Sprache, die er nicht verstehen würde. Hinsichtlich der 14-Tages-Frist des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages führte der Bf. aus, dass ihm bis zur Vorsprache bei einer NGO am Tag der Aufgabe seines vorigen Schreibens nicht bewusst gewesen sei, dass er die Möglichkeit gehabt habe, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. betreffend Abweisung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ein Rechtsmittel einzubringen. Der Bf. erklärte, dass er nunmehr das Rechtsmittel der Berufung einbringen wolle. Der Bescheid sei rechtswidrig auf Grund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung seines Asylbegehrens beruhe. Er ersuche daher um Stattgebung seines Wiedereinsetzungsantrages, Übermittlung des Asylakts an die Berufungsinstanz, sodass sein Rechtsmittel inhaltlich geprüft werde.

17. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 15.09.2005, den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.08.2005 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.17. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 15.09.2005, den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.08.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Bescheid vom 05.08.2002, Zl. 01 06.484-BAS, am 16.08.2002 durch persönliche Übergabe an den Bf. rechtswirksam zugestellt worden sei. In weiterer Folge sei erstmals am 17.03.2003 eine Anregung auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingelangt. Gleichzeitig sei um die Zusendung einer Kopie der Bescheide ersucht worden. Diesem Begehren sei auch entsprochen und die begehrten Unterlagen am 08.04.2003 rechtswirksam hinterlegt worden. Selbst wenn man dem Bf. folge und annehme, dass er die Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides nicht verstanden hätte, so könne das nicht erklären, warum der Bf. nicht schon 2003, als er auf seine bzw. vom Evangelischen Flüchtlingsdienst veranlasste Auforderung hin eine Kopie des gewünschten Asylbescheides erhalten habe, entsprechende Schritte zur Behebung des nunmehr aufgezeigten Mangels eingeleitet habe. Daher sei der Antrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückzuweisen gewesen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Bescheid vom 05.08.2002, Zl. 01 06.484-BAS, am 16.08.2002 durch persönliche Übergabe an den Bf. rechtswirksam zugestellt worden sei. In weiterer Folge sei erstmals am 17.03.2003 eine Anregung auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingelangt. Gleichzeitig sei um die Zusendung einer Kopie der Bescheide ersucht worden. Diesem Begehren sei auch entsprochen und die begehrten Unterlagen am 08.04.2003 rechtswirksam hinterlegt worden. Selbst wenn man dem Bf. folge und annehme, dass er die Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides nicht verstanden hätte, so könne das nicht erklären, warum der Bf. nicht schon 2003, als er auf seine bzw. vom Evangelischen Flüchtlingsdienst veranlasste Auforderung hin eine Kopie des gewünschten Asylbescheides erhalten habe, entsprechende Schritte zur Behebung des nunmehr aufgezeigten Mangels eingeleitet habe. Daher sei der Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückzuweisen gewesen.

18. Gegen den unter Punkt 17. genannten zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 17.09.2005 per FAX eingelangte und mit 17.09.2005 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und sein Fluchtvorbringen inhaltlich zu prüfen.

Begründend führte der Bf. aus, dass der Evangelische Flüchtlingsdienst den Bf. im Jahr 2003 nur bezüglich seines Antrages gemäß § 15 AsylG 1997 unterstützt hätte, dies jedoch in Unkenntnis des vorliegenden Sachverhaltes. Die damalige Beraterin habe nicht gewusst, dass tatsächlich innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, zumal der Bf. die Rechtsmittelbelehrung auch gar nicht verstanden habe. Da auch bei noch laufendem Berufungsverfahren zu Spruchpunkt I. die Verlängerung nach § 15 AsylG 1997 beantragt werden könne, sei diesbezüglich auch kein Gespräch erfolgt. Erst im Zuge seiner Eingabe vom 04.08.2004, bei deren Verfassung ihn eine NGO unterstützt habe, habe er feststellen müssen, dass er ein Rechtsmittel einbringen hätte können. Deshalb sei dieser Schriftsatz vom 04.08.2004 auch nur "notdürftig" verfasst gewesen, jedoch wäre er auf Grund seines Inhalts als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen gewesen. Nachdem er wiederum nach mehr als einem Jahr keinerlei Antwort erhalten habe, habe er am 13.08.2005 einen ergänzenden Schriftsatz übermittelt. Er habe somit die 14-tägige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages eingehalten.Begründend führte der Bf. aus, dass der Evangelische Flüchtlingsdienst den Bf. im Jahr 2003 nur bezüglich seines Antrages gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 unterstützt hätte, dies jedoch in Unkenntnis des vorliegenden Sachverhaltes. Die damalige Beraterin habe nicht gewusst, dass tatsächlich innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, zumal der Bf. die Rechtsmittelbelehrung auch gar nicht verstanden habe. Da auch bei noch laufendem Berufungsverfahren zu Spruchpunkt römisch eins. die Verlängerung nach Paragraph 15, AsylG 1997 beantragt werden könne, sei diesbezüglich auch kein Gespräch erfolgt. Erst im Zuge seiner Eingabe vom 04.08.2004, bei deren Verfassung ihn eine NGO unterstützt habe, habe er feststellen müssen, dass er ein Rechtsmittel einbringen hätte können. Deshalb sei dieser Schriftsatz vom 04.08.2004 auch nur "notdürftig" verfasst gewesen, jedoch wäre er auf Grund seines Inhalts als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen gewesen. Nachdem er wiederum nach mehr als einem Jahr keinerlei Antwort erhalten habe, habe er am 13.08.2005 einen ergänzenden Schriftsatz übermittelt. Er habe somit die 14-tägige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages eingehalten.

Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 21.09.2005 vom Bundesasylamt vorgelegt.

19. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.3. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. III.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)

1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 71 Abs. 2 vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in Paragraph 71, Absatz 2, vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).

Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:

3.1. Die Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, Zl. 01 26.484-BAS, ist am 16.08.2002 durch persönliche Ausfolgung an den Bf. rechtsgültig und rechtswirksam erfolgt. Der Bf. hat daraufhin unerlaubt das österreichische Bundesgebiet verlassen und ist nach Großbritannien gereist, wo er in der Folge erneut einen Asylantrag gestellt hat.

Mangels fristgerechter Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist dieser Bescheid mit Wirksamkeit ab 31.08.2002 in Rechtskraft erwachsen.Mangels fristgerechter Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist dieser Bescheid mit Wirksamkeit ab 31.08.2002 in Rechtskraft erwachsen.

Diesem Umstand ist der Bf. in der gegenständlichen Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht entgegen getreten.

3.2. Es ist zwar dem Einwand in der Berufung (Beschwerde) des Bf. zu folgen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid bereits die erste beim Bundesasylamt am 04.08.2004 eingelangte Eingabe des Bf. seinem Inhalt nach als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG anzusehen ist, doch kann der weiteren Behauptung des Bf., dass er erst am Tag seiner Vorsprache bei einer NGO, die am 03.08.2004 stattgefunden habe, davon Kenntnis erlangt hätte, dass er die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den abweisenden Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.08.2002 gehabt hätte, jedenfalls nicht beigetreten werden.3.2. Es ist zwar dem Einwand in der Berufung (Beschwerde) des Bf. zu folgen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid bereits die erste beim Bundesasylamt am 04.08.2004 eingelangte Eingabe des Bf. seinem Inhalt nach als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG anzusehen ist, doch kann der weiteren Behauptung des Bf., dass er erst am Tag seiner Vorsprache bei einer NGO, die am 03.08.2004 stattgefunden habe, davon Kenntnis erlangt hätte, dass er die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.08.2002 gehabt hätte, jedenfalls nicht beigetreten werden.

Nur dann, wenn eine Partei vom Inhalt eines abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis hat, ist sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages in solchen Fällen auch nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 15.09.1994, Zl. 94/19/0393; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 102).Nur dann, wenn eine Partei vom Inhalt eines abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis hat, ist sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages in solchen Fällen auch nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 15.09.1994, Zl. 94/19/0393; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 102).

Im gegenständlichen Fall wurden dem Bf. jedoch vom Bundesasylamt bereits unmittelbar nach Einlangen seines mit Unterstützung des Evangelischen Flüchtlingsdienstes (Diakonie) verfassten Ersuchens vom 17.03.2003 eine Kopie der Bescheide vom 05.08.2002 (inhaltliche Entscheidung im Asylverfahren) und vom 09.09.2002 (erstmalige Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) übermittelt. Wesentlich ist jedoch die weitere Tatsache, dass seitens des Bf. in dem am 01.12.2003 beim Bundesasylamt eingelangten und ebenfalls mit Unterstützung des Evangelischen Flüchtlingsdienstes (Diakonie) verfassten Antrag des Bf. auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 bereits ausdrücklich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002 Bezug genommen und gleichzeitig auf den Umstand hingewiesen wurde, dass darin unter anderem seine Abschiebung gemäß § 8 AsylG 1997 für unzulässig erklärt worden sei. Aus diesem Grund würde der Bf. auch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragen.Im gegenständlichen Fall wurden dem Bf. jedoch vom Bundesasylamt bereits unmittelbar nach Einlangen seines mit Unterstützung des Evangelischen Flüchtlingsdienstes (Diakonie) verfassten Ersuchens vom 17.03.2003 eine Kopie der Bescheide vom 05.08.2002 (inhaltliche Entscheidung im Asylverfahren) und vom 09.09.2002 (erstmalige Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) übermittelt. Wesentlich ist jedoch die weitere Tatsache, dass seitens des Bf. in dem am 01.12.2003 beim Bundesasylamt eingelangten und ebenfalls mit Unterstützung des Evangelischen Flüchtlingsdienstes (Diakonie) verfassten Antrag des Bf. auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 bereits ausdrücklich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002 Bezug genommen und gleichzeitig auf den Umstand hingewiesen wurde, dass darin unter anderem seine Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für unzulässig erklärt worden sei. Aus diesem Grund würde der Bf. auch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragen.

Es ist daher davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt dem Bf., der damals auch von Mitarbeitern des Evangelischen Flüchtlingsdienstes (Diakonie) unterstützt wurde, nicht nur die bloße Existenz des rechtskräftig erlassenen Bescheides vom 05.08.2002, sondern bereits der Inhalt dieses Bescheides, insbesondere dessen Spruch, bekannt gewesen sein musste, zumal er ansonsten auch nicht angeben hätte können, dass darin unter anderem seine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt worden sei (siehe Spruchpunkt II. des Bescheides vom 05.08.2002).Es ist daher davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt dem Bf., der damals auch von Mitarbeitern des Evangelischen Flüchtlingsdienstes (Diakonie) unterstützt wurde, nicht nur die bloße Existenz des rechtskräftig erlassenen Bescheides vom 05.08.2002, sondern bereits der Inhalt dieses Bescheides, insbesondere dessen Spruch, bekannt gewesen sein musste, zumal er ansonsten auch nicht angeben hätte können, dass darin unter anderem seine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt worden sei (siehe Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 05.08.2002).

Folglich ist das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG, d.h. die versäumte Berufungsfrist einzuhalten, jedenfalls spätestens am 01.12.2003 weggefallen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher auch bereits mit Ablauf des 15.12.2003. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2004 erweist sich daher als verspätet.Folglich ist das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG, d.h. die versäumte Berufungsfrist einzuhalten, jedenfalls spätestens am 01.12.2003 weggefallen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher auch bereits mit Ablauf des 15.12.2003. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2004 erweist sich daher als verspätet.

4. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG als unbegründet abzuweisen.4. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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