Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 415430-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2010, FZ. 10 02.552-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2010, FZ. 10 02.552-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Gegen die nunmehr beschwerdeführende Partei war am 19.3.2010 ein mit 3.4.2010 rechtskräftig gewordenes Aufenthaltsverbot verhängt worden.
Die beschwerdeführende Partei hat in weiterer Folge aus dem Stand der Schubhaft am 23. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie im Juli 2003 die Philippinen verlassen und in weiterer Folge in XXXX gelebt hätte. Dort hätte sie zwar Arbeit gehabt, sei aber vom Arbeitgeber wie eine Sklavin behandelt worden. Im August 2005 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber - offenbar legal - nach Wien gekommen und sei etwa eineinhalb Monate später diesem entkommen. Seit August 2005 hätte die Beschwerdeführerin Österreich nicht verlassen. Auf die Philippinen könne die Beschwerdeführerin nicht zurück, da sie bei privaten Geldverleihern Schulden hätte und diese sie suchen würden; sie befürchte, dass diese ihr etwas antun würden, wenn sie ihre Schulden nicht zahlen könne. Auch hätte ihr Ehemann einen Schlaganfall gehabt. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie von den philippinischen Behörden keine Schwierigkeiten erwarten würde. Sie befürchte allerdings, dass sie die Geldverleiher umbringen würden.Die beschwerdeführende Partei hat in weiterer Folge aus dem Stand der Schubhaft am 23. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie im Juli 2003 die Philippinen verlassen und in weiterer Folge in römisch 40 gelebt hätte. Dort hätte sie zwar Arbeit gehabt, sei aber vom Arbeitgeber wie eine Sklavin behandelt worden. Im August 2005 sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber - offenbar legal - nach Wien gekommen und sei etwa eineinhalb Monate später diesem entkommen. Seit August 2005 hätte die Beschwerdeführerin Österreich nicht verlassen. Auf die Philippinen könne die Beschwerdeführerin nicht zurück, da sie bei privaten Geldverleihern Schulden hätte und diese sie suchen würden; sie befürchte, dass diese ihr etwas antun würden, wenn sie ihre Schulden nicht zahlen könne. Auch hätte ihr Ehemann einen Schlaganfall gehabt. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie von den philippinischen Behörden keine Schwierigkeiten erwarten würde. Sie befürchte allerdings, dass sie die Geldverleiher umbringen würden.
Weder vor der Verhängung noch nach der Entlassung aus der Schubhaft - nach dem ZMR-Auszug war die Beschwerdeführerin von 19. März 2010 bis 25. März 2010 in Schubhaft - war die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemeldet.
Am 6. April 2010 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekannt war.Am 6. April 2010 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekannt war.
Am 17. Mai 2010 wurde seitens des nunmehr bestellten Vertreters der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass diese "jederzeit" über den Vertreter geladen werden könne und beantragt, das eingestellte Verfahren fortzusetzen. Daher wurde der Festnahmeauftrag am 21. Mai 2010 widerrufen und das Verfahren fortgesetzt.
Mit Ladungsbescheid vom 28. Mai 2010 wurde die beschwerdeführende Partei für eine Einvernahme am 31. August 2010 geladen, der Bescheid wurde dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 31. Mai 2010 zugestellt. Zur Einvernahme ist die beschwerdeführende Partei offenbar nicht erschienen und diese wurde offenbar nicht durchgeführt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31. August 2010, erlassen am 2. September 2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet auf die Philippinen ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei unter Nennung der für die Feststellung relevanten Quellen wurde begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden könne. Auch sei ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention nicht zu erkennen. Schließlich würde auch das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einer Ausweisung nicht entgegenstehen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei unter Nennung der für die Feststellung relevanten Quellen wurde begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden könne. Auch sei ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention nicht zu erkennen. Schließlich würde auch das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einer Ausweisung nicht entgegenstehen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Gründe der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht genau nachvollzogen werden könnten, den Erkenntnissen des Bundesasylamtes nach aber die meisten Staatsangehörigen der Philippinnen das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen würden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hingegen würde klar vorliegen. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren durch das Nichterscheinen zur Einvernahme verletzt und sich somit der Möglichkeit, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, begeben. Der Sachverhalt wäre "einsichtig", sodass sich weitere Erhebungen erübrigen würden.
Mit am 15.9.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass über den gegenständlichen Antrag ohne Einvernahme der Asylwerberin abgesprochen worden wäre. Schon aus der Verfahrensrichtlinie würde sich die Verpflichtung ergeben, der Antragstellerin die Möglichkeit zur persönlichen Anhörung zu geben, bevor über den Antrag entschieden werde. Das Nichterscheinen der Asylwerberin könne nicht als stillschweigende Rücknahme des Antrags oder als Nichtbetreiben des Verfahrens gesehen werden. Aus § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ergebe sich, dass die Entscheidung nur ohne "weitere" Einvernahme oder Verhandlung getroffen werden könne, was eine erstmalige Einvernahme voraussetzt. Allenfalls wäre das Verfahren einzustellen gewesen. Auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen ihr Herkunftsland verlassen hätte - wurde in der Beschwerde nicht eingegangen.Mit am 15.9.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass über den gegenständlichen Antrag ohne Einvernahme der Asylwerberin abgesprochen worden wäre. Schon aus der Verfahrensrichtlinie würde sich die Verpflichtung ergeben, der Antragstellerin die Möglichkeit zur persönlichen Anhörung zu geben, bevor über den Antrag entschieden werde. Das Nichterscheinen der Asylwerberin könne nicht als stillschweigende Rücknahme des Antrags oder als Nichtbetreiben des Verfahrens gesehen werden. Aus Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ergebe sich, dass die Entscheidung nur ohne "weitere" Einvernahme oder Verhandlung getroffen werden könne, was eine erstmalige Einvernahme voraussetzt. Allenfalls wäre das Verfahren einzustellen gewesen. Auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen ihr Herkunftsland verlassen hätte - wurde in der Beschwerde nicht eingegangen.
Es wurde unter anderem die Gewährung von Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz oder die Behebung des Bescheides des BAA beantragt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Landeskundliche Informationsseiten (LIS): Philippinen, Letzte Aktualisierung: 30.04.2008,
http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/philipp/seite2.htm, Zugriff 29.6.2010;
Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Philippinen, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Innenpolitik.html, Zugriff 29.6.2010;
Der Standard: Aquino gewinnt Präsidentenwahl, 10. Mai 2010, http://derstandard.at/1271376313363/Aquino-gewinnt-Praesidentenwahl, Zugriff 29.6.2010;
DiePresse.com: Benigno Aquino neuer Präsident der Philippinen, 09.06.2010,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/572343/index.do?from=simarchiv, Zugriff 29.6.2010;
Republic of the Philippines - Department of Foreign Affairs:
Philippines and European Union Launch ¿3.9-Million Justice Support Project, 11.2.2010,
http://www.dfa.gov.ph/main/index.php/news-from-rp-embassies/727-philippines-and-european-union-launch-39-million-justice-support-project, Zugriff 29.6.2010;
U.S. Department of State: Philippines, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, March 11, 2010;
Freedom House: Freedom in the World 2010, Philippines, Mai 2010;
U.S. Department of State: Philippines, Country Reports on Human Rights Practices, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010;
Bonn International Center for Conversion: Länderportrait
Philippinen, letzte Aktualisierung: Januar 2010;
Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Philippinen, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010;
U.S. Department of State: Philippines, Country Reports on Human Rights Practices, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010;
Integrated Regional Information Networks: Philippines: Law fails to stem domestic violence, 26. November 2008, http://www.unhcr.org/refworld/publisher,IRIN„PHL,492faf401e,0.html, Zugriff 30.6.2010;
Amnesty International: Philippines, Fear, shame and impunity: Rape and sexual abuse of women in custody, March 2001;
Friedrich-Ebert-Stiftung: Global Pinoy - Arbeitsmigration als Königs- oder Irrweg zur Lösung der philippinischen Entwicklungsblockade?, Dezember 2008, http://library.fes.de/pdf-files/iez/05928.pdf , Zugriff 29.6.2010;
Auswärtiges Amt: Philippinen, Wirtschaft, Stand: März 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Wirtschaft.html, Zugriff 29.6.2010;
Cebu-life: Medizinische Versorgung - Krankenversicherung - Cebu Philippinen, Webseite undatiert, http://www.cebu-life.de/medizinische-versorgung.php, Zugriff 29.6.2010 und
Philippine Health Insurance Corporation: Homepage, Webseite undatiert, http://www.philhealth.gov.ph/, Zugriff 29.6.2010.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International Report 2010, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mai 2010;
Freedom House, Freedom in the World - Philippines, 2010;
Auswärtiges Amt, Philippinen: Innenpolitik, Juli 2010 und
Auswärtiges Amt, Philippinen, Juli 2010.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23. März 2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 31. August 2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 2. September 2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Zur Person der Beschwerdeführerin ist festzustellen:
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig.
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Philippinnen; die Philippinnen sind der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig.
Für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen ihre diesbezüglichen Angaben, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist.
Für die festgestellte Staatsangehörigkeit und daher für den festgestellten Herkunftsstaat sprechen die Sprachkenntnisse und das Wissen der beschwerdeführenden Partei über den behaupteten Herkunftsstaat.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels eines Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden.
Aus dem Akteninhalt und einer am 23. September 2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat in der Erstbefragung vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat von privaten Schuldnern verfolgt werden würde; eine Verfolgung durch andere Personen befürchte sie nicht. Eine andere Verfolgung wurde vor der Polizei nicht vorgebracht. Eine Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesasylamt erfolgte nicht, da die Beschwerdeführerin trotz rechtmäßiger Ladung zu dieser nicht erschienen ist.
Somit stellt sich einleitend die Frage, ob es dem Bundesasylamt grundsätzlich verwehrt ist, ohne Einvernahme über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Grundsätzlich ergibt sich aus § 19 AsylG 2005 eine schon systematische Unterscheidung zwischen einer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchzuführenden Erstbefragung im Rahmen der Antragstellung und von Organen des Bundesasylamtes durchzuführenden Einvernahmen im Rahmen des weiteren Asylverfahrens. Eine Erstbefragung vermag eine Einvernahme nicht zu ersetzen, selbst wenn nach der Erstbefragung feststeht, dass der Antragsteller keinerlei Verfolgung im Herkunftsstaat befürchtet, da sich aus § 19 Abs. 2 AsylG 2005 - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - die Verpflichtung des Bundesasylamtes ergibt, - unbeschadet der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 - einen Asylwerber jedenfalls einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 hingegen normiert, dass, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat, die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen steht.Somit stellt sich einleitend die Frage, ob es dem Bundesasylamt grundsätzlich verwehrt ist, ohne Einvernahme über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Grundsätzlich ergibt sich aus Paragraph 19, AsylG 2005 eine schon systematische Unterscheidung zwischen einer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchzuführenden Erstbefragung im Rahmen der Antragstellung und von Organen des Bundesasylamtes durchzuführenden Einvernahmen im Rahmen des weiteren Asylverfahrens. Eine Erstbefragung vermag eine Einvernahme nicht zu ersetzen, selbst wenn nach der Erstbefragung feststeht, dass der Antragsteller keinerlei Verfolgung im Herkunftsstaat befürchtet, da sich aus Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - die Verpflichtung des Bundesasylamtes ergibt, - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 - einen Asylwerber jedenfalls einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 hingegen normiert, dass, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat, die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen steht.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber unter anderem dem Bundesasylamt seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber unter anderem dem Bundesasylamt seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt.
Diesfalls kann das Bundesasylamt also - so der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich auf Grund der Ausführungen des Asylwerbers in der Erstbefragung kein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ergeben - ohne eine Einvernahme des Asylwerbers entscheiden. Hiefür spricht auch die Formulierung des § 24 Abs. 2 AsylG 2005, da dieser davon ausgeht, dass eine Einstellung des Asylverfahrens nur dann zulässig ist, wenn die Entscheidung über den Antrag ohne eine allenfalls, weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Das Wort "allenfalls" im Gesetzestext deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber einerseits eine Einstellung auch ohne Einvernahme nur dann zulassen will, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, und andererseits den Fall vor Augen hatte, in dem auch vor einer Einvernahme der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht; bei der Frage, ob der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, ist auch die Mitwirkung des Asylwerbers am Verfahren zu beachten (§ 18 Abs. 3 AsylG 2005).Diesfalls kann das Bundesasylamt also - so der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich auf Grund der Ausführungen des Asylwerbers in der Erstbefragung kein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ergeben - ohne eine Einvernahme des Asylwerbers entscheiden. Hiefür spricht auch die Formulierung des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, da dieser davon ausgeht, dass eine Einstellung des Asylverfahrens nur dann zulässig ist, wenn die Entscheidung über den Antrag ohne eine allenfalls, weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Das Wort "allenfalls" im Gesetzestext deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber einerseits eine Einstellung auch ohne Einvernahme nur dann zulassen will, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, und andererseits den Fall vor Augen hatte, in dem auch vor einer Einvernahme der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht; bei der Frage, ob der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, ist auch die Mitwirkung des Asylwerbers am Verfahren zu beachten (Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005).
Dieser Auslegung stehen auch die einschlägigen Normen des Europarechts nicht entgegen. Aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich, dass die Asylbehörde, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten zu geben hat. Dass eine solche Anhörung auch stattfinden muss, wenn sich der Asylwerber aus eigener Schuld der Möglichkeit, seine Fluchtgründe darzulegen begibt, etwa indem er unentschuldigt nicht zur Einvernahme erscheint, ergibt sich aus der Richtlinie 2005/85/EG nicht. Auch ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85/EG, dass die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran hindert, über den Asylantrag zu entscheiden.Dieser Auslegung stehen auch die einschlägigen Normen des Europarechts nicht entgegen. Aus Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich, dass die Asylbehörde, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten zu geben hat. Dass eine solche Anhörung auch stattfinden muss, wenn sich der Asylwerber aus eigener Schuld der Möglichkeit, seine Fluchtgründe darzulegen begibt, etwa indem er unentschuldigt nicht zur Einvernahme erscheint, ergibt sich aus der Richtlinie 2005/85/EG nicht. Auch ergibt sich aus Artikel 12, Absatz 4, der Richtlinie 2005/85/EG, dass die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran hindert, über den Asylantrag zu entscheiden.
Auch ist dem Wortlaut des Art. 20 Richtlinie 2005/85/EG im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass jedenfalls eine Einvernahme der Beschwerdeführerin hätte durchgeführt werden müssen; dass das Nichterscheinen der Asylwerberin vom Bundesasylamt als stillschweigende Rücknahme des Antrags oder als Nichtbetreiben des Verfahrens gesehen worden wäre, ergibt sich nicht.Auch ist dem Wortlaut des Artikel 20, Richtlinie 2005/85/EG im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass jedenfalls eine Einvernahme der Beschwerdeführerin hätte durchgeführt werden müssen; dass das Nichterscheinen der Asylwerberin vom Bundesasylamt als stillschweigende Rücknahme des Antrags oder als Nichtbetreiben des Verfahrens gesehen worden wäre, ergibt sich nicht.
Daher ist dem Bundesasylamt nicht grundsätzlich entgegenzutreten, wenn es über den Antrag eines Asylwerbers ohne Durchführung einer Einvernahme entscheidet, wenn das Bundesasylamt dem Asylwerber die Möglichkeit einer Einvernahme (bzw. in der Diktion der oben zitierten Richtlinie einer Anhörung) gegeben hat und sich aus den Ausführungen in der Erstbefragung, der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung am Verfahren ergibt, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung und keine relevante Gefährdung nach § 8 AsylG 2005 droht .Daher ist dem Bundesasylamt nicht grundsätzlich entgegenzutreten, wenn es über den Antrag eines Asylwerbers ohne Durchführung einer Einvernahme entscheidet, wenn das Bundesasylamt dem Asylwerber die Möglichkeit einer Einvernahme (bzw. in der Diktion der oben zitierten Richtlinie einer Anhörung) gegeben hat und sich aus den Ausführungen in der Erstbefragung, der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung am Verfahren ergibt, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung und keine relevante Gefährdung nach Paragraph 8, AsylG 2005 droht .
Anzumerken ist, dass einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs oder des Asylgerichtshofs zur gegenständlichen Frage nicht vorzufinden war; die Judikatur zum AsylG 1997 ist durch die Änderung in der Systematik des § 24 AsylG 2005 zum AsylG 1997, die - im Gegensatz zu den §§ 27, 30 AsylG 1997 - explizit normiert, dass in den dargestellten Fällen eine Entscheidung auch ohne Einvernahme erfolgen kann, nicht relevant.Anzumerken ist, dass einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs oder des Asylgerichtshofs zur gegenständlichen Frage nicht vorzufinden war; die Judikatur zum AsylG 1997 ist durch die Änderung in der Systematik des Paragraph 24, AsylG 2005 zum AsylG 1997, die - im Gegensatz zu den Paragraphen 27, 30, AsylG 1997 - explizit normiert, dass in den dargestellten Fällen eine Entscheidung auch ohne Einvernahme erfolgen kann, nicht relevant.
Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich ihrer Pflichten und Rechte manduziert wurde und diese sich nach der Entlassung aus der Schubhaft weder nach dem Meldegesetz gemeldet hat noch dem Bundesasylamt ihren Aufenthaltsort mitgeteilt hat. Die Mitteilung des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2010, dass die Beschwerdeführerin jederzeit über diesen geladen werden könnte, reicht jedenfalls nicht zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil diese nicht nur die Führung der Verfahrens sondern auch die persönliche Erreichbarkeit des Asylwerbers, etwa auch zur Setzung von fremdenpolizeilichen Maßnahme, erreichen will.Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich ihrer Pflichten und Rechte manduziert wurde und diese sich nach der Entlassung aus der Schubhaft weder nach dem Meldegesetz gemeldet hat noch dem Bundesasylamt ihren Aufenthaltsort mitgeteilt hat. Die Mitteilung des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2010, dass die Beschwerdeführerin jederzeit über diesen geladen werden könnte, reicht jedenfalls nicht zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, weil diese nicht nur die Führung der Verfahrens sondern auch die persönliche Erreichbarkeit des Asylwerbers, etwa auch zur Setzung von fremdenpolizeilichen Maßnahme, erreichen will.
Hinsichtlich der Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt, kann dem Bundesasylamt unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht entgegengetreten werden, denn einerseits sind die Verfolgungshandlungen, die die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit in XXXX erlitten hätte, mangels Bezug zum Herkunftsstaat nicht relevant, und andererseits ist bei der angeführten Verfolgung durch private Gläubiger selbst bei Wahrunterstellung nicht zu erkennen , dass diese aus einem asylrelevanten Grund erfolgt wäre.Hinsichtlich der Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt, kann dem Bundesasylamt unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht entgegengetreten werden, denn einerseits sind die Verfolgungshandlungen, die die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit in römisch 40 erlitten hätte, mangels Bezug zum Herkunftsstaat nicht relevant, und andererseits ist bei der angeführten Verfolgung durch private Gläubiger selbst bei Wahrunterstellung nicht zu erkennen , dass diese aus einem asylrelevanten Grund erfolgt wäre.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehöre laut eigenen Angaben der Volksgruppe Calagan und der Religionsgruppe der Moslems an, wie sich aus ihren diesbezüglich Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den vom Bundesasylamt im Bescheid vorgelegten Länderfeststellungen, die unwidersprochen geblieben sind und sich mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs decken, zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland zu Sanktionen oder Repressionen im Herkunftsstaat führen würde, insbesondere da die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben legal ausgereist ist.
Daher ist eine asylrelevante Verfolgung nicht zu erkennen.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat eine hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Verfolgung durch staatliche Organe im Herkunftsstaat nicht behauptet.
Nunmehr stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre vorgebrachte Fluchtgeschichte - eine extralegale schwere Verletzung oder Tötung der Beschwerdeführerin durch Private wäre im Lichte der Art. 2 oder 3 EMRK relevant, wenn weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kämen - glaubhaft gemacht hat.Nunmehr stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre vorgebrachte Fluchtgeschichte - eine extralegale schwere Verletzung oder Tötung der Beschwerdeführerin durch Private wäre im Lichte der Artikel 2, oder 3 EMRK relevant, wenn weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kämen - glaubhaft gemacht hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs hat es die Beschwerdeführerin einerseits unterlassen, ihre Fluchtgeschichte vor dem berufenen Organ des Bundesasylamtes näher auszuführen und somit glaubhaft zu machen und hat diese andererseits durch die mehrmalige Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten und den Umstand, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt wurde, als die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen wurde, ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich geschädigt.
Aber selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen der Beschwerdeführerin und ohne Beachtung der allenfalls gegebenen Möglichkeit, gegen die Verfolgung durch kriminelle Elemente auf den Philippinen staatlichen Schutz zu erhalten, kommt der Beschwerdeführerin jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zu, da nicht zu sehen ist, dass Private die Beschwerdeführerin, die schon lange Jahre außerhalb der Philippinen wohnt außerhalb ihres Herkunftsgebietes finden würden. Dass die Beschwerdeführerin auch außerhalb dieses Gebietes in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt zu gestalten, steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel, da diese jung und gesund ist und es im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin zu keiner schwerwiegenden Benachteiligung alleinlebender Frauen kommt.
Auch ergibt sich auch aus den Länderberichten und dem Amtswissen kein Hinweis, dass auf den Philippinnen eine solche Lage bestehen würde, die jedermann einem realen Risiko der Verletzung der relevanten Rechte aussetzen würde.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei eine solche Erkrankung nicht behauptet hat, obwohl sie hiezu entweder im Rahmen der Einvernahme, zu der sie geladen war oder im Rahmen eines Schriftsatzes ihres Vertreters oder der Beschwerde jedenfalls in der Lage war.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei eine solche Erkrankung nicht behauptet hat, obwohl sie hiezu entweder im Rahmen der Einvernahme, zu der sie geladen war oder im Rahmen eines Schriftsatzes ihres Vertreters oder der Beschwerde jedenfalls in der Lage war.
Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197); dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine angemessene Unterkunft und hinreichende Grundversorgung zur Verfügung steht.
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, vor allem in der Hauptstadt Manila, Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im gesamten Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe nicht gibt.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann.
Die beschwerdeführende Partei lebt laut eigenen Angaben seit August 2005, also seit mehr als fünf Jahren, in Österreich und ist laut eigenen Angaben mit einem Visum, dessen Dauer ihr unbekannt wäre, legal nach Österreich eingereist. Vor den Behörden ist die Beschwerdeführerin erst am 19. März 2010 in Erscheinung getreten, als sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert wurde; im Fremdeninformationssystem findet sich weder ein abgelaufener noch ein aufrechter Aufenthaltstitel. Gemeldet war und ist die Beschwerdeführerin - von der Anhaltung in Schubhaft im März 2010 abgesehen - nicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal behauptet, dass sie Verwandte in Österreich hätte. Gegen die Beschwerdeführerin wurde vor Antragstellung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Daher war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin allenfalls unmittelbar nach der Einreise durch das Visum und ab 23. März 2010 durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Insbesondere wusste die Beschwerdeführerin, dass ihr die Abschiebung in den Herkunftsstaat droht, da sie selbst angab, Angst vor der Entdeckung und der darauf folgenden Abschiebung zu haben.
Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und der Besuch von sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen nicht einmal behauptet wurde. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse - laut ihren Angaben vor der Polizei kann sie philippinisch und schlecht englisch - nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - dass die beschwerdeführende Partei in Österreich legal arbeitet, hat sie nicht behauptet - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - dass die beschwerdeführende Partei in Österreich legal arbeitet, hat sie nicht behauptet - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch lange Zeit rechtswidrig in Österreich aufhältig und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei bereits einmal mit einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot belegt worden und hat dieses nicht befolgt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erschienen ist und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgeschichte der beschwerdeführenden Partei diese weder zur Gewährung des Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätte, da einerseits eine asylrelevante Verfolgung fehlt und andererseits der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Aus diesen Gründen war auch die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens entbehrlich; der Asylgerichtshof konnte einerseits auf Grund der unbekämpft gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und seinem diesen nicht widersprechenden Amtswissen hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und andererseits wären die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei selbst bei Wahrunterstellung ungeeignet gewesen, ein anderes Verfahrensergebnis zu erzielen.
II.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
10.05.2011