Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S18 416665-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Mag. STEINWENDTNER, Diakonie Flüchtlingsdienst Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 1009.352-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch Mag. STEINWENDTNER, Diakonie Flüchtlingsdienst Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 1009.352-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 1009.352-EAST Ost wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 1009.352-EAST Ost wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 06.10.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 07.10.2010 erstbefragt und am 12.11.2010 im Beisein eines Rechtsberaters von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 06.10.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 07.10.2010 erstbefragt und am 12.11.2010 im Beisein eines Rechtsberaters von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Der BF brachte bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er am 01.01.2010 mit einem Flugzeug von Laos nach Istanbul geflogen sei. Nach etwa 2 Monaten sei er mit einem Schlauchboot zu einer ihm nicht bekannten Insel gereist, vermutlich in Griechenland. Dort habe er sich ca. 1 Monat lang aufgehalten. Dann sei er glaublich im Jänner nach Italien gereist, wo er sich 9 Monate lang aufgehalten habe. Mit dem Zug sei er dann hier her gereist. Sein Vater habe einer geheimen Gruppierung angehört und dann hätten die Mitglieder dieser Gruppierung nach dem Tod des Vaters verlangt, dass er diese Position einnehme, was er nicht gewollt hätte. Darauf hin sei er von den Mitgliedern dieser Gruppe bedroht und verfolgt worden.
I.1. Am 11.10.2010 wurden seitens des BAA Konsultationen mit Griechenland auf Grundlage von Art. 16/1/c der Dublin II-VO eingeleitet und der BF hievon verständigt.römisch eins.1. Am 11.10.2010 wurden seitens des BAA Konsultationen mit Griechenland auf Grundlage von Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO eingeleitet und der BF hievon verständigt.
Griechenland antwortete nicht innerhalb der Frist.
I.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass er volljährig sei und in Österreich keine Verwandten bzw. ihm nahestehende Personen habe. Er sei nach Italien gegangen, weil ihm ein Polizist auf der Insel in Griechenland gesagt hätte, dass er dort nicht bleiben dürfe. Er sei ca. 3 Monate lang auf dieser Insel gewesen. Als er in Italien gewesen sei, habe ihn ein Freund angerufen und hätte ihm gesagt, dass dieser sich in Griechenland befinden würde und jemand nach ihm gefragt hätte. Dies sei ein Schwarzafrikaner gewesen, dessen Namen er nicht kenne.römisch eins.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass er volljährig sei und in Österreich keine Verwandten bzw. ihm nahestehende Personen habe. Er sei nach Italien gegangen, weil ihm ein Polizist auf der Insel in Griechenland gesagt hätte, dass er dort nicht bleiben dürfe. Er sei ca. 3 Monate lang auf dieser Insel gewesen. Als er in Italien gewesen sei, habe ihn ein Freund angerufen und hätte ihm gesagt, dass dieser sich in Griechenland befinden würde und jemand nach ihm gefragt hätte. Dies sei ein Schwarzafrikaner gewesen, dessen Namen er nicht kenne.
I.3. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.3. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Es hätten keine Erkrankungen des BF festgestellt werden können. Es sei auch keine systematische Misshandlung des BF in Griechenland festgestellt worden. Mangels Konkretisierung wurde das angebliche Bedrohungsszenario als bloße Schutzbehauptung gewertet. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Griechenland sei durch Zeitablauf zur Führung des Verfahrens zuständig geworden.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und das Vollmachtverhältnis zu Mag. Steinwendtner bekannt gegeben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und das Vollmachtverhältnis zu Mag. Steinwendtner bekannt gegeben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt. Es wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen des BAA nicht aktuell seien. Es sei keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Es seien nur Textbausteine verwendet worden. Neu vorgebracht wurden diverse Quellen aus dem Jahr 2010. In Deutschland seien bereits Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt worden. Großbritannien habe bereits seit 19. September 2010 Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt. Es wurde auf die vorläufige Maßnahme des EGMR im Fall Ibrahim Isman and Others v. the Netherlands, Application no. 30383/10 verwiesen. Weiters wurde auf den Bericht der NGO Aitima vom 12.05.2010 über die Situation von Dublin II Rückkehrern in Griechenland, die gemeinsam Beschwerde europäischer Flüchtlingsorganisationen an die Europäische Kommission vom 10.11.2009, auf Interventionen von Kommissionär Hammarberg und auf verschiedene Internetberichte hingewiesen.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt. Es wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen des BAA nicht aktuell seien. Es sei keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Es seien nur Textbausteine verwendet worden. Neu vorgebracht wurden diverse Quellen aus dem Jahr 2010. In Deutschland seien bereits Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt worden. Großbritannien habe bereits seit 19. September 2010 Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt. Es wurde auf die vorläufige Maßnahme des EGMR im Fall Ibrahim Isman and Others v. the Netherlands, Application no. 30383/10 verwiesen. Weiters wurde auf den Bericht der NGO Aitima vom 12.05.2010 über die Situation von Dublin römisch zwei Rückkehrern in Griechenland, die gemeinsam Beschwerde europäischer Flüchtlingsorganisationen an die Europäische Kommission vom 10.11.2009, auf Interventionen von Kommissionär Hammarberg und auf verschiedene Internetberichte hingewiesen.
Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.6. Mit Beschluss des AsylGH vom 13.12.2010 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37 Abs. 1 AsyG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.6. Mit Beschluss des AsylGH vom 13.12.2010 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsyG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Es wurde festgestellt, dass das BAA zur Feststellung der Lage in Griechenland Quellen verwendete, welche nicht auf die aktuelle Berichts- und Quellenlage in Bezug auf "Dublin-Rückkehrer" eingehen bzw. steht die aktuelle Berichtslage zum Teil mit den Ausführungen des BAA im Widerspruch.
I.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 16.12.2010 erfolgte seitens des AsylGH eine Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme an die RB im Zulassungsverfahren, da diese im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht auf die Wahrung des Parteiengehörs hinwirkte.römisch eins.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 16.12.2010 erfolgte seitens des AsylGH eine Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme an die RB im Zulassungsverfahren, da diese im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht auf die Wahrung des Parteiengehörs hinwirkte.
Mit Telefax vom 23.12.2010 erfolgte eine Stellungnahme. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt
Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen, wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:
Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.
Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seine Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seine Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.
Typische denkbare Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle zwängen stellten etwa beispielsweise dar:
Besonders gravierend stellen sich oa. Ausführungen dar, wenn sie nicht auf ein einmaliges Versehen eines Organwalters des Bundesasylamtes, sondern als wiederholtes oder sogar systematisches Vorgehen zu qualifizieren sind, weil hiermit der Wille des (Verfassungs-) Gesetzgebers in Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesasylamt und dem AsylGH mit den hieraus ableitbaren rechtlichen umgangen werden.
Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht durch die Nennung sämtlicher Quellen zur Kenntnis gebracht wurde. Eine Kurzfassung des Inhaltes der Quellen in einer Niederschrift ist zwar zulässig, entbindet die Behörde jedoch nicht, dem BF sämtliche Quellen zu nennen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgte.
Hierzu ist anzuführen:
Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasyamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem dem BF die ihn betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:
In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungs-ergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sich der angefochtene Bescheid ausschließlich oder beinahe ausschließlich aus vorformulierte Textblöcken zusammensetzt, und nicht auf das individuelle Vorbringen eingeht bzw. keine individuelle Feststellungen trifft. In einem solchen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass sich die Behörde ein ihr nicht zustehendes Recht, die Behandlung des Anbringens abzulehnen anmaßt (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968), keine ausführliche und nachvollziehbare, in Bezug auf den Einzelfall individualisierte Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält und ein verletztes Parteiengehör nicht durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung [Beschwerde] saniert wird.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungs-ergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sich der angefochtene Bescheid ausschließlich oder beinahe ausschließlich aus vorformulierte Textblöcken zusammensetzt, und nicht auf das individuelle Vorbringen eingeht bzw. keine individuelle Feststellungen trifft. In einem solchen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass sich die Behörde ein ihr nicht zustehendes Recht, die Behandlung des Anbringens abzulehnen anmaßt vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968), keine ausführliche und nachvollziehbare, in Bezug auf den Einzelfall individualisierte Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält und ein verletztes Parteiengehör nicht durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung [Beschwerde] saniert wird.
Weiters ist zu bedenken, dass es aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren generell zweifelhaft erscheint, ob die Ausführungen des VwGH zur Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs , welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.Weiters ist zu bedenken, dass es aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren generell zweifelhaft erscheint, ob die Ausführungen des VwGH zur Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs , welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.
Ebenso wertet sich das Bundesaylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.Ebenso wertet sich das Bundesaylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. Paragraph 29, Absatz 5, im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.
Hier sei auch auf die Entstehungsgeschichte des § 29 AsylG und insbesondere dessen Abs. 5 hingewiesen, welcher eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf die vom historischen Gesetzgeber gewünschte Verfahrensbeschleunigung im Einklang mit der Einräumung eines effektiven Parteiengehörs gewährleisten soll (VfSlg 15529/1999; RVHier sei auch auf die Entstehungsgeschichte des Paragraph 29, AsylG und insbesondere dessen Absatz 5, hingewiesen, welcher eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf die vom historischen Gesetzgeber gewünschte Verfahrensbeschleunigung im Einklang mit der Einräumung eines effektiven Parteiengehörs gewährleisten soll (VfSlg 15529 aus 1999,; RV
952. GP zu § 29 AsylG) und daher eine Außerachtlassung obligatorisch vorgeschriebener Verfahrensschritte, wie etwa die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des § 29 Abs. 5 AsylG, welche erst ein verfassungsmäßiges Vorgehen gewährleisten und nicht bloß die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften bedeuten, nicht ohne weiteres heilbar erscheint. Auch ist festzustellen, dass das Effizienzprinzip der Verwaltung nicht dafür herangezogen werden kann, den Grundsatz des Parteiengehörs zu schmälern (Hengstschläger, Verwaltungsrecht, 4. Auflage, RZ 305 mwN).952. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, AsylG) und daher eine Außerachtlassung obligatorisch vorgeschriebener Verfahrensschritte, wie etwa die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, AsylG, welche erst ein verfassungsmäßiges Vorgehen gewährleisten und nicht bloß die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften bedeuten, nicht ohne weiteres heilbar erscheint. Auch ist festzustellen, dass das Effizienzprinzip der Verwaltung nicht dafür herangezogen werden kann, den Grundsatz des Parteiengehörs zu schmälern (Hengstschläger, Verwaltungsrecht, 4. Auflage, RZ 305 mwN).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren eine maßgebliche Rolle zukommt. Es ergibt sich aus dem Umstand, dass §§ 29 (5), 64 Abs. 4 iVm 65 Abs. 4 AsylG ausdrücklich eine Unterstützungspflicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren während der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs normieren, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gesetzlich verpflichtet ist, auf die tatsächliche Wahrung des Parteiengehörs hinzuwirken, etwa indem er den Leiter der Amtshandlung darauf aufmerksam macht, dass nach Ansicht der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren die Parteienrechte (noch) nicht gewahrt wurden (vgl. hierzu auch § 29 Abs. 5 Satz 2 AsylG, welcher den Gang der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs regelt; auch hier ist nach ho. Ansicht der RB im Zulassungsverfahren gefordert, auf die Einhaltung dieser Bestimmung hinzuwirken; vgl. auch Christian Filzwieser/Barbara Liebminger; Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, mirgraLex 2005, 49 mwN [insbes. FN 1]; Ebenso RV 952 XXII.GP: " ... Das Institut der Rechtsberatung soll, auch im Hinblick auf dieDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren eine maßgebliche Rolle zukommt. Es ergibt sich aus dem Umstand, dass Paragraphen 29, (5), 64 Absatz 4, in Verbindung mit 65 Absatz 4, AsylG ausdrücklich eine Unterstützungspflicht des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren während der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs normieren, dass der Rechtsberater im Zulassungsverfahren im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gesetzlich verpflichtet ist, auf die tatsächliche Wahrung des Parteiengehörs hinzuwirken, etwa indem er den Leiter der Amtshandlung darauf aufmerksam macht, dass nach Ansicht der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren die Parteienrechte (noch) nicht gewahrt wurden vergleiche hierzu auch Paragraph 29, Absatz 5, Satz 2 AsylG, welcher den Gang der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs regelt; auch hier ist nach ho. Ansicht der RB im Zulassungsverfahren gefordert, auf die Einhaltung dieser Bestimmung hinzuwirken; vergleiche auch Christian Filzwieser/Barbara Liebminger; Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, mirgraLex 2005, 49 mwN [insbes. FN 1]; Ebenso Regierungsvorlage 952 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode, " ... Das Institut der Rechtsberatung soll, auch im Hinblick auf die
Ausführungen des VfGH in VfSlg 15529/1999 - ... und andererseits derAusführungen des VfGH in VfSlg 15529 aus 1999, - ... und andererseits der
Formulierung der Parteienstellungnahme mit dem notwendigen Sachverstand [Unterstreichung nicht im Original] dienen"). Er hätte daher in der "Formulierung der Parteienstellungnahme mit dem notwendigen Sachverstand" auf das noch ausständige Parteigengehör hinzuweisen.
Zur mangelnden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen, durch welche nicht auf die aktuelle Berichts- und Quellenlage in Bezug auf "Dublin Rückkehrer" eingegangen wird, wird darauf verwiesen, dass in den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 der VwGH feststellte, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat [somit nunmehr sinngemäß auch beim AsylGH] um Spezialbehörden handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348 fest, dass [in diesem Fall noch] der Unabhängige Bundesasylsenat [und nunmehr der AsylGH] als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten vergleiche E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten-Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.
Gerade in Bezug auf Griechenland herrscht gegenwärtig eine besonders hohe Berichtsdichte und ändert sich die Berichtslage in relativ kurzen Abständen, weshalb hier fallbezogen in Bezug auf die Aktualität der Quellen ein besonders strenger Maßstab heranzuziehen ist.
Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.
Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf im Sinne der oa. Ausführungen aktuelle Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.
Das BAA setzte sich zwar mit dem angeblichen Bedrohungsszenario gegen den BF auseinander, ansonsten ist jedoch festzustellen, dass sich die Konzipierung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen in der Aneinaderreihung von Textbausteinen erschöpft.
Im gegenständlichen Fall steht somit aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der BF kein Vorbringen gem. § 5 Abs. 3 erstattete.Im gegenständlichen Fall steht somit aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der BF kein Vorbringen gem. Paragraph 5, Absatz 3, erstattete.
Aufgrund dieser fehlenden Feststellungen ist keine umfassende Beweiswürdigung in Bezug auf eine etwaige tatsächliche Bedrohung des BF in Griechenland möglich.
Im gegenständlichen Fall brachte der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs und der mangelhaften Ermittlungen des BAA zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor bzw. legte er weiteres Quellenmaterial vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung des BF möglich ist, nämlich, insbesondere inwieweit sich der weitere Sachverhalt als glaubwürdig herausstellt bzw. inwieweit dieser bzw. das vorgelegte Quellenmaterial auf seine individuelle Lage Einfluss haben.
Dass im weiteren Anschluss eine umfassende Abwägung der Quellen bzw. eine Quellenanalyse vorzunehmen ist, versteht sich von selbst.
Enthält -wie im gegenständlichen Fall- der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die mangelnde Beweiswürdigung erkannt, hätte es dem BF entsprechende Länderfeststellungen zu Gehör gebracht.
Das BAA wird eine schlüssig Beweiswürdigung zu tätigen haben und dem BF entsprechende aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten haben.
Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz zurück, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz zurück, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist.
Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in § 29 Abs. 5 genannten verfahrensrechtlichen Garantien erfolgt ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einhaltung der in Paragraph 29, Absatz 5, genannten verfahrensrechtlichen Garantien erfolgt ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."). In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, ZulassungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
03.03.2011