TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/21 D3 410362-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D3 410362-1/2009/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, Zl. 04 02.60-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, Zl. 04 02.60-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I 126/2002 und § 8 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, und Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer gelangte am 14.02.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 15.02.2004 einen Asylantrag. Dabei gab er unter den Personalien XXXX an, Staatsbürger der Tschetschenischen Republik und der Russischen Föderation zu sein.Der Beschwerdeführer gelangte am 14.02.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 15.02.2004 einen Asylantrag. Dabei gab er unter den Personalien römisch 40 an, Staatsbürger der Tschetschenischen Republik und der Russischen Föderation zu sein.

Am 12.05.2004 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei gab er unter den Personalien XXXX alias XXXX, geb. am XXXX in XXXX, Georgien, Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, an, Ossete orthodoxen Glaubens zu sein. Als Muttersprache gab er Russisch an sowie dass er auch Ossetisch und Georgisch spreche. Er sei in Südossetien aufgewachsen und habe dort auch gelebt, er besitze einen russischen Pass, und er sei russischer Staatsbürger. Seine Mutter sei Russin, sein Vater Tschetschene. Dokumente legte er nicht vor. Infolge seines Vorbringens, dass er sich gesundheitlich nicht wohl fühle, wurde die Einvernahme nicht fortgesetzt.Am 12.05.2004 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei gab er unter den Personalien römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , Georgien, Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, an, Ossete orthodoxen Glaubens zu sein. Als Muttersprache gab er Russisch an sowie dass er auch Ossetisch und Georgisch spreche. Er sei in Südossetien aufgewachsen und habe dort auch gelebt, er besitze einen russischen Pass, und er sei russischer Staatsbürger. Seine Mutter sei Russin, sein Vater Tschetschene. Dokumente legte er nicht vor. Infolge seines Vorbringens, dass er sich gesundheitlich nicht wohl fühle, wurde die Einvernahme nicht fortgesetzt.

Am 29.09.2004 wurde das Verfahren gemäß § 30 Abs. 3 AsylG 1997 eingestellt, da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen konnte.Am 29.09.2004 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AsylG 1997 eingestellt, da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen konnte.

Nach dem schließlich eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten von Ass. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom XXXX, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung ua. an, in XXXX, in der Nähe von XXXX in Südossetien geboren zu sein und dort bis zum 3./4.Lebensjahr gelebt zu haben. Nach dem Tod des Vaters sei er zu seiner Großmutter nach Baku in Aserbaidschan gekommen, wo er bis zum 8. Lebensjahr geblieben sei. Die Mutter habe in Moskau gelebt und sei 2000 an einem Krebsleiden verstorben. Er habe eine um 3 Jahr ältere Schwester, die in XXXX in der Russischen Föderation verheiratet sei. Mit 17 Jahren sei er nach XXXX gegangen und habe sich 2 Jahre lang als XXXX verdingt. Danach ei er nach XXXX zurückgekehrt, habe sein Vaterhaus bezogen und sei als XXXX bis 2001 tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch in XXXX und in XXXX gearbeitet, wo er Probleme wegen eines Mädchens, welche die XXXX des XXXX gewesen sei, bekommen habe und infolgedessen mehrfach zusammengeschlagen und verletzt worden sei. Er gab an, an Hepatitis C zu leiden, im 12. Lebensjahr einen Nasenbeinbruch erlitten zu haben und dass bei einem Autounfall im 17. Lebensjahr seine Vorderzähne beschädigt worden seien. Ferner habe er im Zuge des geschilderten Konfliktes einen Unterschenkelbruch, den Bruch von Rippen links, eine Kopfwunde und den Bruch des Unterkiefers erlitten. Nach dem Ergebnis des Gutachtens leidet der Beschwerdeführer an einem "Hirnlokalen Psychosyndrom ungeklärter Genese, an Restbeständen einer sequentiellen posttraumatischen Belastungsstörung mit Zeichen des Übergangs in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung und an einer depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung". Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang rechts- und handlungsfähig sei. Er sei in der Lage, sich aktuell zeitlich zu orientieren. Die beschriebene Zeitgitterstörung mache es ihm schwer, seine Biographie chronologisch wiederzugeben. Er sei dispositionsfähig, bedürfe aber einer begleitenden Unterstützung.Nach dem schließlich eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten von Ass. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom römisch 40 , gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung ua. an, in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 in Südossetien geboren zu sein und dort bis zum 3./4.Lebensjahr gelebt zu haben. Nach dem Tod des Vaters sei er zu seiner Großmutter nach Baku in Aserbaidschan gekommen, wo er bis zum 8. Lebensjahr geblieben sei. Die Mutter habe in Moskau gelebt und sei 2000 an einem Krebsleiden verstorben. Er habe eine um 3 Jahr ältere Schwester, die in römisch 40 in der Russischen Föderation verheiratet sei. Mit 17 Jahren sei er nach römisch 40 gegangen und habe sich 2 Jahre lang als römisch 40 verdingt. Danach ei er nach römisch 40 zurückgekehrt, habe sein Vaterhaus bezogen und sei als römisch 40 bis 2001 tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch in römisch 40 und in römisch 40 gearbeitet, wo er Probleme wegen eines Mädchens, welche die römisch 40 des römisch 40 gewesen sei, bekommen habe und infolgedessen mehrfach zusammengeschlagen und verletzt worden sei. Er gab an, an Hepatitis C zu leiden, im 12. Lebensjahr einen Nasenbeinbruch erlitten zu haben und dass bei einem Autounfall im 17. Lebensjahr seine Vorderzähne beschädigt worden seien. Ferner habe er im Zuge des geschilderten Konfliktes einen Unterschenkelbruch, den Bruch von Rippen links, eine Kopfwunde und den Bruch des Unterkiefers erlitten. Nach dem Ergebnis des Gutachtens leidet der Beschwerdeführer an einem "Hirnlokalen Psychosyndrom ungeklärter Genese, an Restbeständen einer sequentiellen posttraumatischen Belastungsstörung mit Zeichen des Übergangs in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung und an einer depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung". Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang rechts- und handlungsfähig sei. Er sei in der Lage, sich aktuell zeitlich zu orientieren. Die beschriebene Zeitgitterstörung mache es ihm schwer, seine Biographie chronologisch wiederzugeben. Er sei dispositionsfähig, bedürfe aber einer begleitenden Unterstützung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde XXXX zum Sachwalter des Beschwerdeführers zur Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde römisch 40 zum Sachwalter des Beschwerdeführers zur Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt.

Zum Ersuchen des Sachwalters vom 06.11.2007, wonach ihm lediglich das Gutachten von Dris. XXXX bekannt war und er die bisherigen Verfahrensschritte formell zu genehmigen habe, wurden ihm ua. auch die Niederschrift vom 18.08.2004, die Fragestellung an Prof. Dr. XXXX, das von diesem erstellte Gutachten vom XXXX sowie der Schriftverkehr mit dem Bezirksgericht XXXX samt Sachwalterschaftsbeschluss per FAX übermittelt.Zum Ersuchen des Sachwalters vom 06.11.2007, wonach ihm lediglich das Gutachten von Dris. römisch 40 bekannt war und er die bisherigen Verfahrensschritte formell zu genehmigen habe, wurden ihm ua. auch die Niederschrift vom 18.08.2004, die Fragestellung an Prof. Dr. römisch 40 , das von diesem erstellte Gutachten vom römisch 40 sowie der Schriftverkehr mit dem Bezirksgericht römisch 40 samt Sachwalterschaftsbeschluss per FAX übermittelt.

Auf Grund der persönlichen Mitteilung eines Vertreters der Kanzlei des Sachwalters vom 12.11.2007 habe ihm dieser eine Ladung zur Einvernahme durch das Bundesasylamt nicht ausreichend zur Kenntnis bringen können. Dieser verfüge über geringe Deutschkenntnisse und es stehe ihm eine Kieferoperation im XXXX bevor.Auf Grund der persönlichen Mitteilung eines Vertreters der Kanzlei des Sachwalters vom 12.11.2007 habe ihm dieser eine Ladung zur Einvernahme durch das Bundesasylamt nicht ausreichend zur Kenntnis bringen können. Dieser verfüge über geringe Deutschkenntnisse und es stehe ihm eine Kieferoperation im römisch 40 bevor.

Mit Schreiben vom 12.11.2007 wurde seitens des Sachwalters das im bezughabenden Verfahren erstellte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer übersendet, wonach beim Beschwerdeführer ein "schweres organisches Psychosyndrom unklarer Genese" diagnostiziert und dessen Bedarf an einem Sachwalter im Umgang mit Ämtern und Behörden, insbesondere im Asylverfahren, festgestellt wurde. Von einer Besserungsfähigkeit wurde nicht ausgegangen. Eine Teilnahme an der Tagsatzung sei diesem nicht abträglich, er könne der Verhandlung jedoch nur in Teilen folgen, eine freie Testierfähigkeit sei nicht gegeben.Mit Schreiben vom 12.11.2007 wurde seitens des Sachwalters das im bezughabenden Verfahren erstellte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer übersendet, wonach beim Beschwerdeführer ein "schweres organisches Psychosyndrom unklarer Genese" diagnostiziert und dessen Bedarf an einem Sachwalter im Umgang mit Ämtern und Behörden, insbesondere im Asylverfahren, festgestellt wurde. Von einer Besserungsfähigkeit wurde nicht ausgegangen. Eine Teilnahme an der Tagsatzung sei diesem nicht abträglich, er könne der Verhandlung jedoch nur in Teilen folgen, eine freie Testierfähigkeit sei nicht gegeben.

Mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse im Wege der Staatendokumentation wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2009 im Wege des Sachwalters um Stellungnahme zur Staatsbürgerschaft und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ersucht. In seinem Schreiben vom 23.02.2009 teilte der Sachwalter des Beschwerdeführers mit, mangels Kontakt zu diesem keine Stellungnahme dazu abgeben zu können. Erneut wurde der Sachwalter mit Schreiben vom 26.02.2009 aufgefordert, mitzuteilen, ob das beabsichtigte Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe geführt werden können und welche Staatsbürgerschaft bzw. Fluchtgründe dieser habe. Darauf ersuchte der Sachwalter um neuerliche Ladung des Beschwerdeführers, da im seinerzeit in der Kanzlei geführten Gespräch wegen der Sprachschwierigkeiten und den bekannten Diagnosen keine befriedigenden Angaben hätten ermittelt werden können.

Zur Ladung für den 26.03.2009 erschien lediglich der Sachwalter zur Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, und brachte vor, er fürchte, der Beschwerdeführer werde wieder nicht erscheinen. Zu dessen Fluchtgründen könne er keine Angaben machen. Ferner habe er keine Gründe dafür, an der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer selbst erschien am 26.03.2009 verspätet zur Einvernahme und gab an, er habe in Österreich ein leibliches Kind, nämlich XXXX und legte eine Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 12.02.2008 vor, worin als Vater des Kindes XXXX angegeben ist. Eine Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem genannten Kind besteht demnach nicht.Zur Ladung für den 26.03.2009 erschien lediglich der Sachwalter zur Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, und brachte vor, er fürchte, der Beschwerdeführer werde wieder nicht erscheinen. Zu dessen Fluchtgründen könne er keine Angaben machen. Ferner habe er keine Gründe dafür, an der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer selbst erschien am 26.03.2009 verspätet zur Einvernahme und gab an, er habe in Österreich ein leibliches Kind, nämlich römisch 40 und legte eine Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 12.02.2008 vor, worin als Vater des Kindes römisch 40 angegeben ist. Eine Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem genannten Kind besteht demnach nicht.

Es folgten umfangreiche Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, worauf mit Schreiben vom 14.05.2009 die gesetzlichen Regelungen dazu in den jeweiligen Staaten bekanntgegeben wurden. Es folgte eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation mit Schreiben vom 05.11.2009 über das Bestehen des Instituts der Sachwalterschaft in der Russischen Föderation, das Bestehen von Versorgungseinrichtungen über besachwaltete Personen und darüber, ob die Möglichkeit bestehe, eine in Österreich besachwaltete Person in der Russischen Föderation ebenfalls besachwalten zu lassen, ohne dass dieser auf sich allein gestellt wäre.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger ist, wurden dem Sachwalter mit Schreiben vom 05.11.2009 bezughabende Länderberichte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zur Kenntnis gebracht.

Nach dem Ergebnis der weiteren Recherchen der Staatendokumentation vom 10.11.2009 existiert auch in der Russischen Föderation das Institut der Vormundschaft und wird diese durch Gerichtsentscheid oder über Antrag tätig. Die weiteren Fragen konnten nicht beantwortet werden bzw. wurde die Ansicht geäußert, dass hiezu der österreichische Sachwalter tätig werden müsste.

Nach der Stellungnahme des Sachwalters vom 16.11.2009 ging dieser auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesaylamt über den Besitz eines russischen Reisepasses ebenfalls von dessen russischer Staatsbürgerschaft aus.

Nach dem Auszug aus dem Strafregister liegen folgende strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers vor:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Freisheitsstrafe von 3 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, welche schließlich auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freisheitsstrafe von 3 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, welche schließlich auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15 und 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15 und 105 /, eins StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 (3. Fall), 15 und 127 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12, (3. Fall), 15 und 127 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Ferner besteht auf Grund des Bescheides der BPD XXXX vom XXXX ein rechtskräftiges Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer.Ferner besteht auf Grund des Bescheides der BPD römisch 40 vom römisch 40 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, Zl. 04 02.60-BAT wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 15.02.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Antragsstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, Zl. 04 02.60-BAT wurde unter Spruchteil römisch eins der Asylantrag vom 15.02.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Antragsstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend festgestellt, dass der Antragsteller russischer Staatsbürger, Russischer Volksgruppenzugehörigkeit sei, an einer psychischen Erkrankung leide, private Probleme in Georgien geltend gemacht habe, jedoch keine Fluchtgründe für die russische Föderation sowie anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er selbst angegeben habe, russischer Staatsbürger zu sein und auch nach den durchgeführten Ermittlungen nachvollziehbar sei, dass in Südossetien geborene Personen die russische Staatsbürgerschaft hätten erwerben können. Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation seien nicht genannt worden. Er sei in Österreich besachwaltet und es gebe vergleichbare Einrichtungen in der Russischen Föderation. Als russischer Staatsbürger habe er Anspruch auf die Versorgungsleistungen des Russischen Staates, grundsätzlich sei von der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und diesfalls würde die Kontaktaufnahme mit den russischen Behörden insbesondere hinsichtlich einer weiteren Besachwaltung erforderlich sein. Zu den Angaben über sein behauptetes leibliches Kind sei zu bemerken, dass die Mutter bereits schwanger in das Bundesgebiet eingereist sei und auch der Geburtsurkunde des Kindes ein anderer Vater zu entnehmen sei, womit offenkundig sei, dass er nicht dessen leiblicher Vater sei.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass das Bestehen einer Verfolgungsgefahr oder das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht hätten erkannt werden können.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass das Bestehen einer Verfolgungsgefahr oder das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht hätten erkannt werden können.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung sei nicht behauptet worden und lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Unter Hinweis auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK gelange die Behörde zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sodass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung sei nicht behauptet worden und lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Unter Hinweis auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK gelange die Behörde zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sodass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller keine familiären Bindungen in Österreich habe. Nach Darlegung aller Umstände, insbesondere der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers, wurde im Rahmen einer Gesamtabwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen in der Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK erblickt. Weiters wurde unter ausführlicher Darlegung der Judikatur zu Art. 3 EMRK festgestellt, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Besachwaltung in Anbetracht der in der Russischen Föderation vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zur Besachwaltung keinen lebensbedrohlichen Zustand herbeiführen würden. Ferner habe die Fremdenpolizei nach durchsetzbarer Entscheidung samt Ausweisung zu beurteilen, ob durch eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Danach sei die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nicht hervorgekommen. Ein anderes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 10 Abs.2 Z 1 AsylG 2005 liege nicht vor.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller keine familiären Bindungen in Österreich habe. Nach Darlegung aller Umstände, insbesondere der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers, wurde im Rahmen einer Gesamtabwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen in der Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in Artikel 8, EMRK erblickt. Weiters wurde unter ausführlicher Darlegung der Judikatur zu Artikel 3, EMRK festgestellt, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Besachwaltung in Anbetracht der in der Russischen Föderation vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zur Besachwaltung keinen lebensbedrohlichen Zustand herbeiführen würden. Ferner habe die Fremdenpolizei nach durchsetzbarer Entscheidung samt Ausweisung zu beurteilen, ob durch eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege. Danach sei die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nicht hervorgekommen. Ein anderes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wurde kritisiert, dass die Verfahrensergebnisse für die Annahme, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger sei, nicht ausreichend seien. Es sei Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, bei den russischen Behörden nachzufragen, ob der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger sei. Solange dies nicht feststehe, könne er dorthin nicht abgeschoben werden.

Ferner sei das seitens des Bundesasylamtes herangezogene Gutachten vom XXXX mehr als drei Jahre alt und beinhalte keine Aussage dazu, ob die Ausweisung nicht mit massiven gesundheitlichen Gefahren für den Beschwerdeführer verbunden sei. Erst wenn dies verneint worden sei, könne geprüft werden, ob er im Herkunftsland behandelt werden könne und würde, wozu die zitierten Länderberichte massive Zweifel aufkommen ließen.Ferner sei das seitens des Bundesasylamtes herangezogene Gutachten vom römisch 40 mehr als drei Jahre alt und beinhalte keine Aussage dazu, ob die Ausweisung nicht mit massiven gesundheitlichen Gefahren für den Beschwerdeführer verbunden sei. Erst wenn dies verneint worden sei, könne geprüft werden, ob er im Herkunftsland behandelt werden könne und würde, wozu die zitierten Länderberichte massive Zweifel aufkommen ließen.

Die seitens des Asylgerichtshofes in die Wege geleiteten Ermittlungen über die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bei der russischen Botschaft blieben nach der Mitteilung des Sachwalters vom 05.08.2010 unbeantwortet.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der russischen und tschetschnischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens und wurde am XXXX in der Nähe von XXXX in Südossetien in Georgien geboren, wo er ua. vor seiner Ausreise auch wieder lebte. Seine Mutter war Russin und ist im Jahr 2000 verstorben, sein Vater war Tschetschene und ist bereits Anfang der 1980er Jahre verstorben. Seine um drei Jahre ältere Schwester lebt verheiratet in XXXX in der Russischen Föderation, wo er ebenfalls bereits 2 Jahre gelebt hat. Er hat als XXXX und als XXXX gearbeitet. Er hat auch in XXXX und XXXX gearbeitet. Er hat vorgebracht, in Georgien private Probleme wegen einer XXXX des XXXX gehabt zu haben und infolgedessen schwer verletzt worden zu sein. In Bezug auf die Russische Föderation hat er keine Fluchtgründe geltend gemacht. Er gelangte am 14.02.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 15.02.2004 einen Asylantrag. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer leidet an einem "Hirnlokalen Psychosyndrom ungeklärter Genese, an Restbeständen einer sequentiellen posttraumatischen Belastungsstörung mit Zeichen des Überganges in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung und an einer depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung" bzw. an einem "schweren organischen Psychosyndrom unklarer Genese", wozu eine Besserung nicht zu erwarten ist. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht voll rechts- und handlungsfähig sei, weshalb er für den Umgang mit Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern am XXXX in Österreich besachwaltet wurde. Er wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt.Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der russischen und tschetschnischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens und wurde am römisch 40 in der Nähe von römisch 40 in Südossetien in Georgien geboren, wo er ua. vor seiner Ausreise auch wieder lebte. Seine Mutter war Russin und ist im Jahr 2000 verstorben, sein Vater war Tschetschene und ist bereits Anfang der 1980er Jahre verstorben. Seine um drei Jahre ältere Schwester lebt verheiratet in römisch 40 in der Russischen Föderation, wo er ebenfalls bereits 2 Jahre gelebt hat. Er hat als römisch 40 und als römisch 40 gearbeitet. Er hat auch in römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. Er hat vorgebracht, in Georgien private Probleme wegen einer römisch 40 des römisch 40 gehabt zu haben und infolgedessen schwer verletzt worden zu sein. In Bezug auf die Russische Föderation hat er keine Fluchtgründe geltend gemacht. Er gelangte am 14.02.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 15.02.2004 einen Asylantrag. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer leidet an einem "Hirnlokalen Psychosyndrom ungeklärter Genese, an Restbeständen einer sequentiellen posttraumatischen Belastungsstörung mit Zeichen des Überganges in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung und an einer depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung" bzw. an einem "schweren organischen Psychosyndrom unklarer Genese", wozu eine Besserung nicht zu erwarten ist. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht voll rechts- und handlungsfähig sei, weshalb er für den Umgang mit Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern am römisch 40 in Österreich besachwaltet wurde. Er wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt.

Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation:

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; die Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden der Russischen Föderation wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass vielen Tschetschenen, besonders in Moskau, die Registrierung verweigert werde.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

4.1: Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Menschen anderer Hautfarbe sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". In den ersten fünf Monaten 2008 verzeichnete die NRO "Sowa" 234 bei rassistisch motivierten Überfällen zu Schaden gekommene Menschen und 58 Todesopfer. Im gleichen Vorjahreszeitraum waren 279 Menschen zu Schaden gekommen, 39 starben. Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. Zwar werde in den letzten Jahren bei Gerichtsurteilen zu fremdenfeindlichen Morden entgegen der früheren Praxis das rassistische Motiv häufig strafverschärfend berücksichtigt, ein entschiedenes Vorgehen gegen rechtsextreme Straftäter werde jedoch nur von einzelnen engagierten Staatsanwälten gezeigt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Minderheiten, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, Afrikaner sowie andere "dunkelhäutige Menschen" und Ausländer sehen sich aber mit Diskriminierung konfrontiert.

Skinheads und Mitglieder von Neonazi-Gruppen griffen Mitglieder ethnischer Minderheiten und Ausländer an. Die Zahl der Hassverbrechen, sowie der xenophobisch, rassistisch und ethnisch motivierten Übergriffen stieg an.

Die Regierung verbesserte ihre Menschenrechtsleistung in einigen Gebieten, darunter auch die erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung solcher Übergriffe. Einer NRO zufolge ist die Zahl der diesbezüglichen Verurteilungen in den letzten drei Jahren gestiegen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:

Russia, 25.2.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008)

5.1: Grundversorgung

In den vergangenen acht Jahren haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 464 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Diese Prognosen erscheinen realistisch.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich bereits spürbar auf die soziale Situation ausgewirkt. Die Arbeitslosigkeit wächst stark: die ILO rechnet mit 6,1 Mio. Arbeitslosen zum Ende 2009, dies wäre eine Arbeitslosenquote von 8,1 Prozent. Offizielle Schätzungen liegen mit 2,8 Mio. allerdings weit darunter. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden zwischenzeitlich zusätzliche Mittel in Höhe von 43,7 Milliarden Rubel (ca. 945 Mio. Euro) bereitgestellt. In einer wachsenden Zahl von Einzelfällen kommt es auch wieder zu Lohnrückständen. Die schwache Konjunktur lässt vermuten, dass in diesem Jahr erstmalig seit mehr als acht Jahren nicht mit Reallohnsteigerungen zu rechnen ist.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 29.7.2009)

5.2: Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.

(Anfragebeantwortung durch IOM: 14.11.2008)

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.

Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

(WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)

5.3: Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind rechtlich verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken.

(Freedom House, Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008)

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zur Russischen Föderation samt den angegebenen Quellen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen.

Im Zuge der Beschwerde wurde dagegen vorgebracht, dass massive Zweifel aufkommen würden, ob der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation behandelt werden könne und behandelt würde. Nach der Aktenlage steht der Beschwerdeführer auch in Österreich nicht in psychiatrischer bzw. neurologischer Behandlung bzw. wird sein Zustand als nicht besserungsfähig beschrieben. Aktuelle Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht beigebracht. Ferner ist dazu auf die im angefochtenen Bescheid dargelegte umfangreiche Judikatur zu Art. 3 EMRK hinzuweisen, wonach es ausreichend ist, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in einem Land grundsätzlich vorhanden sind. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den oben teilweise wiedergegebenen Länderfeststellungen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die grundsätzlich kostenlose medizinische Behandlung durch faktische Zuzahlungen finanziert wird, wobei sich diese an der Zahlungsfähigkeit der Patienten orientieren. Derartige Behandlungsmöglichkeiten werden in der Russischen Föderation auf lokaler Ebene finanziert, für bestimmte Erkrankungen sind Medikamente kostenlos. Es gibt 278 psychiatrische Kliniken 164 psychoneurologische Ambulatorien und 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume, ferner NGO's, welche in diesem Bereich arbeiten. Geistig Behinderte können in der Russischen Föderation nach den oa. wiedergegebenen Länderfeststellungen eine Schwerbeschädigtenrente erhalten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher ua. als XXXX gearbeitet hat und dies auch in Zukunft wieder tun könnte sowie dass seine Schwester nach seinen Angaben in XXXX in der Russischen Föderation lebt, wo sich der Beschwerdeführer ebenfalls bereits einige Jahre aufgehalten hat. Selbst wenn er in Zukunft eine Behandlung anstreben bzw. benötigen würde, wären die Möglichkeiten in der Russischen Föderation dafür grundsätzlich gegeben und könnte ihn seine Schwester auch (finanziell bzw. persönlich) unterstützen.Im Zuge der Beschwerde wurde dagegen vorgebracht, dass massive Zweifel aufkommen würden, ob der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation behandelt werden könne und behandelt würde. Nach der Aktenlage steht der Beschwerdeführer auch in Österreich nicht in psychiatrischer bzw. neurologischer Behandlung bzw. wird sein Zustand als nicht besserungsfähig beschrieben. Aktuelle Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht beigebracht. Ferner ist dazu auf die im angefochtenen Bescheid dargelegte umfangreiche Judikatur zu Artikel 3, EMRK hinzuweisen, wonach es ausreichend ist, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in einem Land grundsätzlich vorhanden sind. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den oben teilweise wiedergegebenen Länderfeststellungen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die grundsätzlich kostenlose medizinische Behandlung durch faktische Zuzahlungen finanziert wird, wobei sich diese an der Zahlungsfähigkeit der Patienten orientieren. Derartige Behandlungsmöglichkeiten werden in der Russischen Föderation auf lokaler Ebene finanziert, für bestimmte Erkrankungen sind Medikamente kostenlos. Es gibt 278 psychiatrische Kliniken 164 psychoneurologische Ambulatorien und 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume, ferner NGO's, welche in diesem Bereich arbeiten. Geistig Behinderte können in der Russischen Föderation nach den oa. wiedergegebenen Länderfeststellungen eine Schwerbeschädigtenrente erhalten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher ua. als römisch 40 gearbeitet hat und dies auch in Zukunft wieder tun könnte sowie dass seine Schwester nach seinen Angaben in römisch 40 in der Russischen Föderation lebt, wo sich der Beschwerdeführer ebenfalls bereits einige Jahre aufgehalten hat. Selbst wenn er in Zukunft eine Behandlung anstreben bzw. benötigen würde, wären die Möglichkeiten in der Russischen Föderation dafür grundsätzlich gegeben und könnte ihn seine Schwester auch (finanziell bzw. persönlich) unterstützen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr XVIII GP; AB 328 Blg. Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, hatte das Bundesasylamt erhebliche Schwierigkeiten, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, da der Beschwerdeführer entweder sich aus gesundheitlichen Gründen von den Einvernahmen entschuldigte bzw. sein Aufenthalt nicht immer ohne Schwierigkeiten feststellbar war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr besachwaltet ist, da auch der Sachwalter dazu keine Auskünfte zu geben vermag und seinerseits diesbezüglich wieder auf den Beschwerdeführer verweist. Da der Beschwerdeführer nicht genauer einvernommen werden konnte und auch keine Dokumente vorlegte, werden den oa. Feststellungen im Wesentlichen seine Angaben vom 12.05.2004 vor dem Bundesasylamt bzw. am XXXX gegenüber Ass. Prof. Dr. XXXX im Rahmen einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung, welche dem Sachwalter ebenfalls bekannt sind, zu Grunde gelegt.Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, hatte das Bundesasylamt erhebliche Schwierigkeiten, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, da der Beschwerdeführer entweder sich aus gesundheitlichen Gründen von den Einvernahmen entschuldigte bzw. sein Aufenthalt nicht immer ohne Schwierigkeiten feststellbar war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr besachwaltet ist, da auch der Sachwalter dazu keine Auskünfte zu geben vermag und seinerseits diesbezüglich wieder auf den Beschwerdeführer verweist. Da der Beschwerdeführer nicht genauer einvernommen werden konnte und auch keine Dokumente vorlegte, werden den oa. Feststellungen im Wesentlichen seine Angaben vom 12.05.2004 vor dem Bundesasylamt bzw. am römisch 40 gegenüber Ass. Prof. Dr. römisch 40 im Rahmen einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung, welche dem Sachwalter ebenfalls bekannt sind, zu Grunde gelegt.

Danach stammt der Beschwerdeführer aus Südossetien, ist russischer Staatsbürger russisch-tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes besteht auf Grund der durchgeführten Recherchen, wonach Südosseten die russische Staatsbürgerschaft erwerben konnten, kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz der russischen Staatsbürgerschaft ist, wie er behauptet (vgl. VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0408). Er behauptet also, nicht staatenlos zu sein (ad VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2006/19/1311 und vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0012) und hat Verfolgungsgründe in Bezug auf die Russische Föderation nicht vorgebracht (vgl. VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2004/20/0240). Die Angaben über seine Berufstätigkeit, seine Schwester und sonstigen persönlichen Daten ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben vom XXXX und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung über die Sachwalterschaft basiert auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX. Die Feststellung über die bei ihm diagnostizierten psychiatrischen bzw. neurologischen Diagnosen basieren auf den als schlüssig erachteten Gutachten vom XXXX von Ass.Prof. Dr. XXXX bzw. jenem, dem Sachwalterschaftsbeschluss zu Grunde liegenden, Gutachten von Dris. XXXX vom XXXX. Aktuelle Befunde hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und auch eine aktuelle psychiatrich-neurologische Behandlung nicht angegeben. Die Feststellung über seine Straftaten basiert auf der Auskunft aus dem Strafregisterauszug. Die Antragstellung, zu welcher sich der Sachwalter nicht gegenteilig geäußert, sondern das Verfahren fortgesetzt hat, ergibt sich aus den bezughabenden Verwaltungsakten.Danach stammt der Beschwerdeführer aus Südossetien, ist russischer Staatsbürger russisch-tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes besteht auf Grund der durchgeführten Recherchen, wonach Südosseten die russische Staatsbürgerschaft erwerben konnten, kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz der russischen Staatsbürgerschaft ist, wie er behauptet vergleiche VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0408). Er behauptet also, nicht staatenlos zu sein (ad VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2006/19/1311 und vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0012) und hat Verfolgungsgründe in Bezug auf die Russische Föderation nicht vorgebracht vergleiche VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2004/20/0240). Die Angaben über seine Berufstätigkeit, seine Schwester und sonstigen persönlichen Daten ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben vom römisch 40 und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung über die Sachwalterschaft basiert auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellung über die bei ihm diagnostizierten psychiatrischen bzw. neurologischen Diagnosen basieren auf den als schlüssig erachteten Gutachten vom römisch 40 von Ass.Prof. Dr. römisch 40 bzw. jenem, dem Sachwalterschaftsbeschluss zu Grunde liegenden, Gutachten von Dris. römisch 40 vom römisch 40 . Aktuelle Befunde hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und auch eine aktuelle psychiatrich-neurologische Behandlung nicht angegeben. Die Feststellung über seine Straftaten basiert auf der Auskunft aus dem Strafregisterauszug. Die Antragstellung, zu welcher sich der Sachwalter nicht gegenteilig geäußert, sondern das Verfahren fortgesetzt hat, ergibt sich aus den bezughabenden Verwaltungsakten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Da gegenständlicher Asylantrag am 15.02.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF I 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.Da gegenständlicher Asylantrag am 15.02.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung römisch eins 126 aus 2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erörtert, hat der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, jedoch in Bezug auf diesen Staat keine Fluchtgründe vorgebracht, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Übergriffe auf ihn in Georgien offenbar privater Natur waren, darin kein Zusammenhang mit der GFK erblickt wird und er auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich wieder in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu seiner Schwester zu begeben.

Die Beschwerde zu Spruchteil I war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins war daher abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer am 15.02.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, war zufolge soeben zitierter Bestimmung der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auf der Basis des § 50 Fremdenpolizeigesetz auszusprechen.Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer am 15.02.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, war zufolge soeben zitierter Bestimmung der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auf der Basis des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz auszusprechen.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in der Russischen Föderation derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde.Nach den obigen Feststellungen herrscht in der Russischen Föderation derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Rückkehrbefürchtungen hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend gemacht. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation geltend. Jedoch hat er nach seinen Angaben bereits 2 Jahre bei seiner Schwester in der Russischen Föderation gelebt.

Der Beschwerdeführer hat durch das eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX eine psychische Erkrankung bescheinigt. In dem im Akt erliegenden Gutachten von Dr. XXXX, welches der Besachwaltung zu Grunde liegt, besteht beim Beschwerdeführer ein "nicht besserungsfähiges schweres organisches Psychosyndrom unklarer Genese". Eine psychiatrisch-neurologische Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht bekannt, aktuelle Befunde wurden auch nicht beigebracht.Der Beschwerdeführer hat durch das eingeholte Sachverständigengutachten vom römisch 40 eine psychische Erkrankung bescheinigt. In dem im Akt erliegenden Gutachten von Dr. römisch 40 , welches der Besachwaltung zu Grunde liegt, besteht beim Beschwerdeführer ein "nicht besserungsfähiges schweres organisches Psychosyndrom unklarer Genese". Eine psychiatrisch-neurologische Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht bekannt, aktuelle Befunde wurden auch nicht beigebracht.

Zur Außerlandesschaffung unheilbar erkrankter Personen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Folgendes ausgeführt:

Zu Art. 3 EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):Zu Artikel 3, EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):

"Es ist richtig, dass dieses Prinzip bisher vom Gerichtshof in solchen Zusammenhängen angewendet wurde, in welchen die Gefahr für das Individuum, einer der verbotenen Formen der Behandlung unterworfen zu werden, von absichtlich zugefügten Handlungen staatlicher Behörden im Empfangsstaat oder von solchen Handlungen nichtstaatlicher Gebilde in dem betreffenden Land ausgeht und die Behörden nicht in der Lage sind, ihm den angemessenen Schutz

angedeihen zu lassen (vgl. z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Zangedeihen zu lassen vergleiche z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Z

44).

Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Art. 3 im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Art. 3 zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Art. 3 in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Artikel 3, im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Artikel 3, zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Artikel 3, in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."

In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D.v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen (vgl. 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D.v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen vergleiche 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

Das am XXXX festgestellte hirnlokale Psychosyndrom unklarer Genese, Restbestände einer sequentiellen posttraumatischen Belastungsstörung mit Zeichen des Übergangs in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung und depressiv-ängstliche Anpassungsstörung bzw. das am XXXX diagnostizierte schwere organische Psychosyndrom unklarer Genese, wozu eine Besserung nicht erwartet wurde, sind nicht derartig schwere Erkrankungen, sodass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Außerlandesschaffung als eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würden (siehe auch jüngst AsylGH vom 6.10.2010, Zl D3 256610-0/2008/8E, AsylGH vom 24.11.2010, Zl. D3 263532-6/2008/15E u.a.), zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine ärztliche Behandlung in Österreich erfährt.Das am römisch 40 festgestellte hirnlokale Psychosyndrom unklarer Genese, Restbestände einer sequentiellen posttraumatischen Belastungsstörung mit Zeichen des Übergangs in eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung und depressiv-ängstliche Anpassungsstörung bzw. das am römisch 40 diagnostizierte schwere organische Psychosyndrom unklarer Genese, wozu eine Besserung nicht erwartet wurde, sind nicht derartig schwere Erkrankungen, sodass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Außerlandesschaffung als eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würden (siehe auch jüngst AsylGH vom 6.10.2010, Zl D3 256610-0/2008/8E, AsylGH vom 24.11.2010, Zl. D3 263532-6/2008/15E u.a.), zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine ärztliche Behandlung in Österreich erfährt.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich wohl um einen nicht mehr ganz jungen Mann, der wohl an einem schweren organischen Psychosyndrom unklarer Genese leidet, aber andererseits doch vor seiner Ausreise als XXXX gearbeitet hat. Er kann in der Russischen Föderation in XXXX, wo er schon zwei Jahre lang gelebt hat, auch mit der Unterstützung durch seine Schwester rechnen. Außerdem besteht nach den getroffenen Feststellungen die Möglichkeit einer, wenn auch geringen, staatlichen Unterstützung (Sozialhilfe bzw. Invaliditätspension). Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derartige wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele. Da er lediglich im Umgang mit Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern der Unterstützung eines Sachwalters bedarf, ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine übrigen Angelegenheiten besorgen kann, ohne dass er in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde. Soweit er auch im Umgang mit den russischen Behörden der Unterstützung bedarf, so ist darauf im Zuge seiner Überstellung hinzuweisen.Beim Beschwerdeführer handelt es sich wohl um einen nicht mehr ganz jungen Mann, der wohl an einem schweren organischen Psychosyndrom unklarer Genese leidet, aber andererseits doch vor seiner Ausreise als römisch 40 gearbeitet hat. Er kann in der Russischen Föderation in römisch 40 , wo er schon zwei Jahre lang gelebt hat, auch mit der Unterstützung durch seine Schwester rechnen. Außerdem besteht nach den getroffenen Feststellungen die Möglichkeit einer, wenn auch geringen, staatlichen Unterstützung (Sozialhilfe bzw. Invaliditätspension). Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derartige wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele. Da er lediglich im Umgang mit Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern der Unterstützung eines Sachwalters bedarf, ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine übrigen Angelegenheiten besorgen kann, ohne dass er in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten würde. Soweit er auch im Umgang mit den russischen Behörden der Unterstützung bedarf, so ist darauf im Zuge seiner Überstellung hinzuweisen.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Der Beschwerdeführer ist wohl seit mehr als sechs Jahren als Asylwerber in Österreich aufhältig, es haben sich aber keinerlei Anzeichen einer Integration in Österreich ergeben, der Beschwerdeführer spricht auch kaum Deutsch, seine engsten Familienangehörigen befinden sich in der Russischen Föderation (XXXX). Der Beschwerdeführer ist auch keineswegs in Österreich selbsterhaltungsfähig und nimmt auch nicht am sozialen Leben teil, ferner wurde er bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt, besteht ein Rückkehrverbot gegen ihn, ist er seinerzeit illegal in das österreichische Bundesgebiet einereist und hat somit gegen Vorschriften, die das Einwanderungsrecht betreffen, verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen den, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden, Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. jüngst VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 u. v.a.m.).Der Beschwerdeführer ist wohl seit mehr als sechs Jahren als Asylwerber in Österreich aufhältig, es haben sich aber keinerlei Anzeichen einer Integration in Österreich ergeben, der Beschwerdeführer spricht auch kaum Deutsch, seine engsten Familienangehörigen befinden sich in der Russischen Föderation (römisch 40 ). Der Beschwerdeführer ist auch keineswegs in Österreich selbsterhaltungsfähig und nimmt auch nicht am sozialen Leben teil, ferner wurde er bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt, besteht ein Rückkehrverbot gegen ihn, ist er seinerzeit illegal in das österreichische Bundesgebiet einereist und hat somit gegen Vorschriften, die das Einwanderungsrecht betreffen, verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen den, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden, Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. jüngst VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 u. v.a.m.).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Aus § 23 AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG und AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht § 41 Abs 7 AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von § 76d AVG angeordnet.Aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG und AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht Paragraph 41, Absatz 7, AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von Paragraph 76 d, AVG angeordnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art II Abs 2 Z 43a EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in § 41 Abs 7 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in Paragraph 41, Absatz 7, 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).

Die Beschwerde rügte eingangs, dass nicht ermittelt worden sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich russischer Staatsbürger sei. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass seine Behauptung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nicht weiter von Belang, zumal auch die Refoulementprüfung im Hinblick auf diesen Staat (in welchem grundsätzlich die Behandlung psychischer Leiden existiert) vorgenommen wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich nicht in psychiatrisch-neurologischer Behandlung steht. Aktuelle Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers nicht beigebracht. Dazu, ob der anlässlich seiner Abschiebung aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung entgegensteht, hat die Fremdenpolizei eine entsprechende Überprüfung durchzuführen. Es ist schließlich auch deren Aufgabe ein allfälliges Heimreisezertifikat zu erwirken und ist dies keine im Asylverfahren zu lösende Frage.

Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Interessensabwägung, non refoulement, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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